- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß j Auf die Revision dejr Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25c März 1955 teilweise jaufgehoben und wie folgt neu gefaßt: | mit 67 TM * In Höhe dieser Beträge trat Hergenröther seine Höhe das landgerichtliche Urteil bestätigt und im übrigen die *>lage abgewiesen» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des bitten um Zurückweisung derj Revision Bas Oberlandesgericht vertritt unter bewußter Abweichung von dem Urteil des III. hofs BGrHZ 7, 30 den Standpunkt, dem Angestellten der Klägerin stehe insoweit ein Schadensersatzanspruch nicht zu, als er von der Klägerin während der Bauer seiner Krankheit Gehalt und Versorgungsbezüge weitererhalten habec Bie Revision bekämpft diese Auffassung« Es war daher dazu Stellung zu nehmen, ob an der Entscheidung BGHZ 7, 30 festgehalten werden kann, die auch im Schrifttum Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen ist, wobei sowohl zu dem Ergebnis wie zur Begründung abweichende Auffassungen vertreten worden si Bieselbe Frage stellt sich in vier anderen Verfahren, in den die Oberlandesgerichte dem Rechtsstandpunkt des III- Zivilsenats gefolgt sind» Immer handelt es sich um das Problem, ob der Schädiger einem Bienstpflichtigen, der durch eine Körperverletzung dienstunfähig geworden ist, auch dann Scha-; dens ersatz wegen Erwerbsausfall zu zahlen hat, wenn der Bienstpflichtige auf Grund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Verpflichtung unbeschadet seiner Bienstunfähigkeit die Bienst Vergütung weiterbezieht» i des 1» Entwurfs des BGB) «= Sie soll den Bienstpflichtigen und in der Regel sozial Schwächeren dagegen schützen, daß sich unverschuldete kurzfristige Leistungahindernisse nachteilig auf seine LehensVerhältnisse auswirken; dem Dienstpflichtigen und seiner Familie soll der durchweg durch Lohn oder Gehalt bestimmte Lebensstaniard gewahrt bleiben«. Damit sich die Folgen dieses Unglücks nicht auswirken, mutet man dem Dienstberechtigten zu, während angemessener oder fest bestimmter Zeit die DienstVergütung weiterzuzahlen^ Die Rechtfertigung zur Auferlegung dieser Leistung an den Dienstberechtigten ist aus dessen Fürsorgepflicht abzuleiten, die nach deutschrechtlicher Rechtstradition in Verbindung mit der Treuepflicht des Dienstnehmers dem Dienstverhältnis seinen eigenen personenrechtlichen Charakter gibt (zur geschichtlichen Entwicklung vgl Fluid-, Lohnzahlung bei Arbeitsversäumnis 1940 S 10 ff). Es mag dahinstehen, ob auch die allgemeine Pflicht des Dienstberechtigten zur Lohn-i oder Gehaltszahlung wesentlich durch den Gedanken der Fürsdrgepflieht erklärt werden kann» Jedenfalls darf nicht übersehen werden, daß das geltende DienstVertragsrecht den Vergütungsanspruch grundsätzlich an - im Zweifel im voraus zu erbringenden.Dienstleistungen (§ 614 BGB) - anknüpft und daß es sich bei § 616 BGB und den verwandten Bestimmungen um Vorschriften handelt, die das schuldrechtliche Prinzip von Leistung und Gegenleistung (§ 323 BGB) aus sozialen Gründen zu Gunsten des Dienstpflichtigen durchbrechen (BArbGE i, 338 /340/ * NJW 1956, 77 ; ferner Hueck, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts Anmerkung zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Stuttgart Nr 1 zu § 63 HGB)«» Insoweit kann, obwohl das Gesetz von Aufrechterhaltung des Anspruchs auf "Vergütung" oder "Gehalt" Steht somit bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterzahlung der Bezüge der Gedanke der Gewährung sozialer Sicherheit durchaus im Vordergrund, so ergibt sich von selbst die Notwendigkeit einer abstimmenden Regelung darüber, in welchem Verhältnis andere Sozialleistungen zu den Leistungen des Dienstberechtigten stehen« Die Frage ist in' Bezug auf die Anrechnung der S'ozialleistungen der Kranken- und Unfallversicherung bereits bei Erlaß der erwähnten Vorschriften in verschiedenartiger Weise geregelt wordene Im Jahre 1930 ist die Leistungspflieht des Arbeitgebers durch das Verbot der Abdingbarkeit verstärkt worden, um die öffentliche Krankenversicherung zu entlasten, die seitdem erst dann Kranken- und Hausgeld!zu zahlen hatte, wenn der Versicherte kein Arbeitsentgelt btikam (Notverordnung vom 26« Juli 1930 die Arbeitsfähigkeit eines andern beeinträchtigt hat, reicht schon aus dem Grunde von seiner Schadensersatzpflicht freigestellt werden kann, weil dritte Personen oder die Gemeinschaft dafür Sorge tragen, daß sich die Beeinträchtigunjg nicht für den Betroffenen nachteilig auswirkt« Solche Maßnahmen sozialer Sicherung und sozialer Fürsorge sind nur möglich, wenn die Mittel Wenn in; § 843 Abs 4 BGB angeordnet ist, daß der Anspruch auf Ersatz des Erwerbs Schadens nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein anderer dem Schädiger Unterhalt zu gewähren hat, so handelt es sich um den Hiederschlag eines allgemeinen Rechtsgedarkens und nicht um eine eng zu begrenzende Ausnahmebestimmung (BGZ 92, 57 /59/i BG JW 1924, und BGHZ 13, 360 75647)- ^ie iu dieser Bestimmung enthaltene gesetzliche bertung zeigt, daß in gewissen Fällen auch dann Schadensersatz zu leisten ist, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen im Ergebnis nicht nachteilig verändert worden ist, eben weil gewisse Leistungen ihrer Natur nach dem Schädiger nicht zugute kommen sollen (vgl auch BGHZ 10, 107) ^ Eine Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 843 Abs 4 BGB bietet sich umso mehr an, als 'die Leistungen der §§ 616 BGB, 63 HGB und 133 e GewO gerade den Zweck haben,. Nach dem Sinn dieses* Rechtsgedankens, daß Opfer anderer im allgemeinen dem Schädiger nicht zugute kommen sollen, kann es nicht darauf ankommen, ob der Betroffene die Dienstvergütung deshalb weiiererhält, weil der Dienstberechtigte von sich aus den Rahmen seiner Fürsorge weit und großzügig bemißt, sei es, um den Dienstpflichtigen an den Betrieb zu binden, sei es in Erkenntnis sozialer Verantwortung, oder ob er für einen gewissen Zeitraum eine gesetzliche Ver-^ Bei der Anwendung des § 616 Abs 1 BGB wird es zudem nicht immer leicht zu entscheiden sein, welche Zeit der Behinderung «verhältnismäßig nicht erheblich« ist, wie weit also die gesetzliche*Verpflichtung zur Weiterzahlung der Vergütung reicht und wann die «bloße Fürsorge" beginnt» Daß freiwillig gezahlte Leistungen dem Schädiger nicht zugute kommen, ist unbestritten. werden sollte, der den Lienstausfall verantwortlich verursacht hat« Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich die wesentliche Mehrbelastung der Unternehmen, auf die im Ergebnis die Gesetzeteneuregelung des Jahres 1930 hinauslief, nicht nur im Sinne der vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der öffentlichen Hand, sondern auch im Sinne einer we it gehenden Entlastung der Schädiger auswirken sollte. stungspflicht der Arbeitgeber aus § 616 BGB kann nur ihren Sinn in der Erweiterung des Schutzes der Arbeitnehmer finden» Es würde aber den sozialrechtlichen Erwägungen dieser Entscheidung durchaus widersprechen, wenn die Schädiger den Rahmen ihrer Ersatzpflicht eben unter Hinweis auf die nunmehr weiter gezogene Sicherung* der Arbeitnehmer enger bemessen könnten. Endlich-wäre es kaum sinnvoll, dem Schädiger die Berufung darauf zu nehmen, daß der Schaden durch eigene Vorsorgemaßnahmen des Betroffenen - Ersparnisse, private Unfall Versicherung - oder durch Versorgungsleistungen der öffentlichen Versicherung und besonderer Betriebseinrichtungen ausgeglichen sei» ihn dagegen von der Schadensersatzpflicht freizustellen., wenn gerade der Dienstberechtigte im Krankheitsfälle eine ^indtandspflicht zu erfüllen hat. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Beetimmungen über die Pflicht zur Fortzahlung von Lohn und Gehalt könnten nur dann entscheidende Folgerungen gezogen werden, wenn aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen erkennbar wäre, daß der Gesetzgeber die Freistellung der Schädiger als Folge seiner Regelung gesehen und in Kauf genommen hätte. Es ist kennzeichnend, daß auch die Bestimmung des § 335 (früher § 341) des Schweizerischen Obligationenrechts, die dem § 616 BGB entspricht und fiir dessen Einführung vorbildlich gewesen ist (vgl Taubej VersR 1956, 140), von der schweizerischen Rechtspraxis nicht anders verstanden wird als es hier geschieht. "Auf Artikel 335 OH kann sich die Bahn (sie war die Schädigerin) für die Ablehnung der Schadensersatzpflicht schon deshalb nicht berufen, weil diese Bestimmung zu dem Schutze des Arbeitnehmers aufge- erst bei einer wirtschaftlichen und rechtlichen Wertung der vor und nach dem Schadensfall bezogenen Leistungen die Schadensersatzpflicht entschieden und zugleich eine der Interessenlage entsprechende Lösung gefunden werden kann, Da siGh die durch Körperverletzung verursachten Arbeit sausfälle von Arbeitnehmern in einer erheblichen Belastung der Unternehmen auswirken, wobei zu Zeit den Schäden durch Verkehrsunfälle ©;ine besonders große Bedeutung zukommt, muß bei der Lösung auch das Gesamtergebnis gesehen und demgemäß die Pragp gestellt werden, zu wessen Lüsten diese Ausfälle und iiire' Auswirkungen letztlich -•gehen sollen. Stehen dem Dienstpflichtigen TJnfallrentenan-sprüche im Sinne des § 850 b Abs 1 Hr 1 ZPO gegen den Schädiger zu, so stellt § 400 BGB kein Hindernis für die Abtretung dar, weil die Schutzfunktion dieser Bestimmung in einem solchen Pall nicht beeinträchtigt wird (vgl hierzu BGHZ 4, 152 /ßSZ/; BGHZ 7, 30 /52/j BGEZ 13, Da die Ansprüche nicht aus dem Gesichtspunkt des Drittschadäns zugesprochen werden, kommt es auf die Entstehung eines konkret zu berechnenden Schadens der Dienstberechtigten nicht an,der geringer, ebenso gut aber auch höher sein kann als die weitergezahlte Arbeitsvergütung* Im ganzen gesehen wird der Wert der gehinderten Arbeitsleistung durch den Lohn angemessen ausgedrückt, sodaß den ihrer Arbeitnehmer Arbeitgebern, wenn sie den trotz Arbeitsbehinderung/ge- Jedenfalls kann keine Hede davon sein, daß die vom Bundesgerichtjshof vertretene Auffassung darauf hinauslaufe, den Schädigern unter dem Gesichtspunkt einer 3. Einer besonderen Betrachtung bedarf noch der als Argument herangezogene Vergleich*mit der Rechtslage im Beamtenrechtc Es ist zutreffend, daß der Gesetzgeber dort eine ausdrückliche Regelung in dem dreiseitigen Verhältnis zwischen Schädiger, Beamten und öffentlichen Dienstherrn getroffen hat, indem kr durch Anordnung eines gesetzlichen in den Beamtengesetzen erschöpfend geregelt (§ 79 ff DBG; § 105 BBG), so daß es nicht angehen wird, den Schädiger auch insoweit zu dem Schadensersatz heranzuziehen, als der für eine Zeit dienstunfähig gewordene Beamte nicht spezifische Versorgungsleistungen im Sinne der Beamtengesetze erhält, sondern sein Gehalt weiterbezieht.
23ri OQß Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: BGB §§ 249, 616j HGB § 63? GewO § 133 c II Rechtssatz: Stehen einem körperlich geschädigten und des- ------ halb arbeitsunfähigen Arbeitnehmer Ansprüche i gegen seinen Arbeitgeber auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung nach § 616 BGB, § 63 HGB oder § 133 c II GewO zu, so wird hierdurch die Scha- i densersatzpflicht des verantwortlichen Schädigers nicht berührt» AktenzeichensVI ZR 140/55 Urte des BGH vom 22» Juni 19^6 OLG Koblenz - VI ZR 140/55 ! Verkündet am 22- Juni 1956 shorm, Justizangestellter Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle k Im Hamen des Volkes ?' In'dem Hechtsstreit } des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Direktion der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz in Kl Klägerin, Berufungsheklagten und Revisionsklägerinf - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof* g e £ e n i* 2. die Sektkellerei Istraße ___ GmbH in vertreten durch ihren eschäftsführer, den Kraftfahrer Josef tff G^BKStraße Beklagte? Berufungsklä5er und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß j i für Recht erkannt: j Auf die Revision dejr Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25c März 1955 teilweise jaufgehoben und wie folgt neu gefaßt: | Die Berufung der, Beklagten gegen das Urteil der 1« Zivilkammer des Landgerichts in Mainz * vom 8« Juli 1954! wird zurückgewiesen« Die Kosten der Rechtsmitifcel werden den Beklagten auferlegt« ! \ Von (Rechts wegen (S' 2 - Tatbestands Der Angestellte der Klägerin H wurde am 14c Juni 1951 auf einer Di^nstfahrt von dem Lieferwagen der und außerdem den Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherung Schadensersatzansprüche ge^en die Beklagten an die Klägerin ab, J*tit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten Zahlung von 1» 77 3 >27 BM verlangt * Die Beklagten haben bestritten, daß insoweit ein Schaden des Verletzten entstanden sei«, t ■ • Bas Landgericht hat der Klage in Höhe von 1 «706,27 BM stattgegebenc Bas Oberlandeisgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Hergenröther nur in Höhe des Unterschiedsbetrages von 10,75 BM zwischen dem nach der 16* Krankheitswoche bestim- 1 mungsgemäß von der Klägerin gezahlten eineinhalbfachen Be- 1 trag des Krankengeldes und idem ungeschmälerten Arbeitsverdienst des H bejaht. Demgemäß hat es in dieser landgerichtlichen Urteils ih vollem Umfange. Die Beklagten Erstbeklagten, den der Zweitbeklagte führte, angefahren und verletzte Er war bis zu dem 8. Oktober 1951 arbeitsunfähig. Die Klägerin zahlte für die Zeit seiner Erkrankung an Hergen- röther Gehalt und Versorgungsbezüge in Höhe von 1*706,27 BM mit 67 TM * In Höhe dieser Beträge trat Hergenröther seine Höhe das landgerichtliche Urteil bestätigt und im übrigen die *>lage abgewiesen» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des bitten um Zurückweisung derj Revision Bas Oberlandesgericht vertritt unter bewußter Abweichung von dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichts- hofs BGrHZ 7, 30 den Standpunkt, dem Angestellten der Klägerin stehe insoweit ein Schadensersatzanspruch nicht zu, als er von der Klägerin während der Bauer seiner Krankheit Gehalt und Versorgungsbezüge weitererhalten habec Bie Revision bekämpft diese Auffassung« Es war daher dazu Stellung zu nehmen, ob an der Entscheidung BGHZ 7, 30 festgehalten werden kann, die auch im Schrifttum Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen ist, wobei sowohl zu dem Ergebnis wie zur Begründung abweichende Auffassungen vertreten worden si Bieselbe Frage stellt sich in vier anderen Verfahren, in den die Oberlandesgerichte dem Rechtsstandpunkt des III- Zivilsenats gefolgt sind» Immer handelt es sich um das Problem, ob der Schädiger einem Bienstpflichtigen, der durch eine Körperverletzung dienstunfähig geworden ist, auch dann Scha-; dens ersatz wegen Erwerbsausfall zu zahlen hat, wenn der Bienstpflichtige auf Grund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Verpflichtung unbeschadet seiner Bienstunfähigkeit die Bienst Vergütung weiterbezieht» II 1, Ben Ausgangspunkt wird die Erwägung geben müssen, welchen Sinn es hat, wenn das Gesetz vom Bienstberechtigten verlangt, er solle bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Bienstpflichtigeh noch sechs Wochen oder eine angemessene Zeit die Bienst Vergütung weiterzahlen. Bie Regelung beruht, wie die Motive sagen, auf «sozialpolitischen Gesichtspunkten und auf Gründen der Humanität« (Motive II S 463 zu § 562 i des 1» Entwurfs des BGB) «= Sie soll den Bienstpflichtigen und in der Regel sozial Schwächeren dagegen schützen, daß sich unverschuldete kurzfristige Leistungahindernisse nachteilig auf seine LehensVerhältnisse auswirken; dem Dienstpflichtigen und seiner Familie soll der durchweg durch Lohn oder Gehalt bestimmte Lebensstaniard gewahrt bleiben«. Kennzeichnend ist die v<ortfassung des § 63 HGB und des § 133 c GewO, daß den Dienstpflichtigen "Unglück** getroffen hat. Damit sich die Folgen dieses Unglücks nicht auswirken, mutet man dem Dienstberechtigten zu, während angemessener oder fest bestimmter Zeit die DienstVergütung weiterzuzahlen^ Die Rechtfertigung zur Auferlegung dieser Leistung an den Dienstberechtigten ist aus dessen Fürsorgepflicht abzuleiten, die nach deutschrechtlicher Rechtstradition in Verbindung mit der Treuepflicht des Dienstnehmers dem Dienstverhältnis seinen eigenen personenrechtlichen Charakter gibt (zur geschichtlichen Entwicklung vgl Fluid-, Lohnzahlung bei Arbeitsversäumnis 1940 S 10 ff). Es mag dahinstehen, ob auch die allgemeine Pflicht des Dienstberechtigten zur Lohn-i oder Gehaltszahlung wesentlich durch den Gedanken der Fürsdrgepflieht erklärt werden kann» Jedenfalls darf nicht übersehen werden, daß das geltende DienstVertragsrecht den Vergütungsanspruch grundsätzlich an - im Zweifel im voraus zu erbringenden.Dienstleistungen (§ 614 BGB) - anknüpft und daß es sich bei § 616 BGB und den verwandten Bestimmungen um Vorschriften handelt, die das schuldrechtliche Prinzip von Leistung und Gegenleistung (§ 323 BGB) aus sozialen Gründen zu Gunsten des Dienstpflichtigen durchbrechen (BArbGE i, 338 /340/ * NJW 1956, 77 ; ferner Hueck, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts Anmerkung zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Stuttgart Nr 1 zu § 63 HGB)«» Insoweit kann, obwohl das Gesetz von Aufrechterhaltung des Anspruchs auf "Vergütung" oder "Gehalt" spricht, doch durchaus mit Sieg (JZ 1954- 537) und dem Bundesarbeitsgericht (aaO) von Yersorgungsleistungen gesprochen werden, wenn durch diese Benennung ihr besonderer, sozialpolitisch zu verstehender Fürsorgecharakter gekennzeichnet werden soll» Jedenfalls darf die rechtliche Würdigung nicht übersehen, daß dem Dienstberechtigten dadurch eine soziale Last auferlegt wird* daß von ihm die V/eiterzahlung der Arbeitsvergütung verlangt wird, obwohl der Dienstpflichtige zur Arbeitsleistung nicht imstande ist« Steht somit bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterzahlung der Bezüge der Gedanke der Gewährung sozialer Sicherheit durchaus im Vordergrund, so ergibt sich von selbst die Notwendigkeit einer abstimmenden Regelung darüber, in welchem Verhältnis andere Sozialleistungen zu den Leistungen des Dienstberechtigten stehen« Die Frage ist in' Bezug auf die Anrechnung der S'ozialleistungen der Kranken- und Unfallversicherung bereits bei Erlaß der erwähnten Vorschriften in verschiedenartiger Weise geregelt wordene Im Jahre 1930 ist die Leistungspflieht des Arbeitgebers durch das Verbot der Abdingbarkeit verstärkt worden, um die öffentliche Krankenversicherung zu entlasten, die seitdem erst dann Kranken- und Hausgeld!zu zahlen hatte, wenn der Versicherte kein Arbeitsentgelt btikam (Notverordnung vom 26« Juli 1930 - RGBl 1930, 311 ^322/j Notverordnung vom 1« Dezember 1930 - RGBl 1930, 517 /521^; ferner Notverordnung vom 5- Juni 1931 - RGBl 1931, 279 . Auch bei dieser Regelung ist erkennbar, daß der Gesetz- i geber das Problem einer Sicherung der Arbeitnehmer bei Unfällen und Krankheiten naturgemäß im Zusammenhang der privat rechtliche* i Sicherungen mit der Versorgung der öffentlichen Versicherung gesehen hat« Die Regelung, die der Gesetzgeber im Jahre 1930 i getroffen hat, erklärt Bich aus zeitbedingten Erfordernissen* Oberhaupt ist es wesentlich von den zeitlich verschiedenen finanzpolitischen Möglichkeiten und Erwägungen sozialpolitischer Zweckmäßigkeit abhängig, wie der Umfang und die zeitliche Begrenzung der verschieden möglichen Versorgungsmaßnah-men bestimmt werden, insbesondere wann die Last den Beschäftigungsbetrieben abgenommen und auf eine größere Risikogemein-schaft verteilt wirdo 2= Erkennt man den spezifischen Fürsorgecharakter der aus den §§ 616 BGB, 63 HGB und 133 c GewO folgenden Verpflichtung des Dienstberechtigten, so ist damit bereits die Lösung des Problems vorgezeichnet» Entscheidend ist nämlich i die Brwägung, daß der Schädiger, der durch eine von ihm zu vertretende Körperverletzung! die Arbeitsfähigkeit eines andern beeinträchtigt hat, reicht schon aus dem Grunde von seiner Schadensersatzpflicht freigestellt werden kann, weil dritte Personen oder die Gemeinschaft dafür Sorge tragen, daß sich die Beeinträchtigunjg nicht für den Betroffenen nachteilig auswirkt« Solche Maßnahmen sozialer Sicherung und sozialer Fürsorge sind nur möglich, wenn die Mittel i zu ihrer Durchführung durch Opfer und Arbeitsleistungen anderer aufgebracht werden« Der Sozialpolitische Sinn dieser Leistingen würde ins Gegenteil verkehrt, wenn sie demjenigen zugute kämen, der den Schadensfall in verantwortlicher Weise verursacht hat (vgl auch BGZ 153, 264 72677 und BGHZ 13, 360 73647 ~ GSZ - ). Wenn in; § 843 Abs 4 BGB angeordnet ist, daß der Anspruch auf Ersatz des Erwerbs Schadens nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein anderer dem Schädiger Unterhalt zu gewähren hat, so handelt es sich um den Hiederschlag eines allgemeinen Rechtsgedarkens und nicht um eine eng zu begrenzende Ausnahmebestimmung (BGZ 92, 57 /59/i BG JW 1924, 1426; EG JW 1936, 1667; GSZ des BGH = BGHZ 9, 179 fi91? und BGHZ 13, 360 75647)- ^ie iu dieser Bestimmung enthaltene gesetzliche bertung zeigt, daß in gewissen Fällen auch dann Schadensersatz zu leisten ist, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen im Ergebnis nicht nachteilig verändert worden ist, eben weil gewisse Leistungen ihrer Natur nach dem Schädiger nicht zugute kommen sollen (vgl auch BGHZ 10, 107) ^ Eine Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 843 Abs 4 BGB bietet sich umso mehr an, als 'die Leistungen der §§ 616 BGB, 63 HGB und 133 e GewO gerade den Zweck haben,. den vom Unglück betroffenen Dienstpflichtigen den ihrer Stellung im Arbeitsleben entsprechenden Unterhalt für eine gewisse Zeit zu sichern * Nach dem Sinn dieses* Rechtsgedankens, daß Opfer anderer im allgemeinen dem Schädiger nicht zugute kommen sollen, kann es nicht darauf ankommen, ob der Betroffene die Dienstvergütung deshalb weiiererhält, weil der Dienstberechtigte von sich aus den Rahmen seiner Fürsorge weit und großzügig bemißt, sei es, um den Dienstpflichtigen an den Betrieb zu binden, sei es in Erkenntnis sozialer Verantwortung, oder ob er für einen gewissen Zeitraum eine gesetzliche Ver-^ “ rfftM«.» «fc- ak m+wmm pflichtung erfüllt. Bei der Anwendung des § 616 Abs 1 BGB wird es zudem nicht immer leicht zu entscheiden sein, welche Zeit der Behinderung «verhältnismäßig nicht erheblich« ist, wie weit also die gesetzliche*Verpflichtung zur Weiterzahlung der Vergütung reicht und wann die «bloße Fürsorge" beginnt» Daß freiwillig gezahlte Leistungen dem Schädiger nicht zugute kommen, ist unbestritten. Im Rahmen freiwilliger - i Leistungen ' ist es aljso sicher nicht entscheidend, ob der , i Dienetberechtigte erklärt, er zahle Lohn oder Gehalt trotz der Verhinderung weiter, oder ob er seine Leistungen anders ' benennt oder bemißt als die normale Arbeitsvergütung? Hier zeigt sich gleichzeitig wieder, daß die bloß rechnerische Betrachtung nicht ausreichend ist, um über die Schadenser-satzpflicht zu entscheiden« Wenn in der früheren Rechtsprechung die Präge der Anrechnung von Leistungen zu Gunsten des Schädigers unterschiedlich danach entschieden ist, ob es sich um freiwillige Leistungen oder um Leistungen aus privat recht lieber oder öffentlichrechtlicher Verpflichtung handelt, so ist diese in der Rechtslehre mit Recht bekämpfte Unterscheidung durch die weitere Rechtsentwicklung überholt» Hierauf hat in Anknüpfung an die spätere Rechtsprechung des Reichtsge-richts (RGZ 160 , 253; 163, 396 </39§7; RG LR 1941, 666 75697) insbesondere der Große Senat für Zivilsachen hingewiesen (BGHZ 9, 179 7T917; BGHZ 13;, 360 J5647; vgl ferner die Entscheidung des erkennenden Sjenats BGHZ 10, 107)» ln der Tat läßt sich keine ausreichende Begründung dafür finden, daß durch die der sozialpolitischen Entwicklung angepaßte gesetzliche Fixierung oder Verstärkung der den Dienstberechtigten obliegenden Leistungen der Fürsorge die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend eingeengt i werden sollte, der den Lienstausfall verantwortlich verursacht hat« Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich die wesentliche Mehrbelastung der Unternehmen, auf die im Ergebnis die Gesetzeteneuregelung des Jahres 1930 hinauslief, nicht nur im Sinne der vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der öffentlichen Hand, sondern auch im Sinne einer we it gehenden Entlastung der Schädiger auswirken sollte. Denn eine solche Entlastung würde es bedeuten, wenn den Schädigern die geänderte Verteilung der sozialen Lasten und ihre stärkere Anknüpfung andie Beschäftigungsbetriebe zugute kommen würde. Auch die in^der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24» Februar 1955 - BArbGE 1, 338 = NJW 1956, 77 - für geboten erachtete Ausdehnung der Lei- stungspflicht der Arbeitgeber aus § 616 BGB kann nur ihren Sinn in der Erweiterung des Schutzes der Arbeitnehmer finden» Es würde aber den sozialrechtlichen Erwägungen dieser Entscheidung durchaus widersprechen, wenn die Schädiger den Rahmen ihrer Ersatzpflicht eben unter Hinweis auf die nunmehr weiter gezogene Sicherung* der Arbeitnehmer enger bemessen könnten. Endlich-wäre es kaum sinnvoll, dem Schädiger die Berufung darauf zu nehmen, daß der Schaden durch eigene Vorsorgemaßnahmen des Betroffenen - Ersparnisse, private Unfall Versicherung - oder durch Versorgungsleistungen der öffentlichen Versicherung und besonderer Betriebseinrichtungen ausgeglichen sei» ihn dagegen von der Schadensersatzpflicht freizustellen., wenn gerade der Dienstberechtigte im Krankheitsfälle eine ^indtandspflicht zu erfüllen hat. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Beetimmungen über die Pflicht zur Fortzahlung von Lohn und Gehalt könnten nur dann entscheidende Folgerungen gezogen werden, wenn aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen erkennbar wäre, daß der Gesetzgeber die Freistellung der Schädiger als Folge seiner Regelung gesehen und in Kauf genommen hätte. Das' ist aber ersichtlich nicht der Fall gewesen. Es ist kennzeichnend, daß auch die Bestimmung des § 335 (früher § 341) des Schweizerischen Obligationenrechts, die dem § 616 BGB entspricht und fiir dessen Einführung vorbildlich gewesen ist (vgl Taubej VersR 1956, 140), von der schweizerischen Rechtspraxis nicht anders verstanden wird als es hier geschieht. Dsjs Schweizerische Bundesgericht sagt hierzu in der Entscheidung vom 20. Mai 1932 (Entschei- i düngen des Schweizerischen Bundesgerichts, 58 II, 249 ZS547): i \ "Auf Artikel 335 OH kann sich die Bahn (sie war die Schädigerin) für die Ablehnung der Schadensersatzpflicht schon deshalb nicht berufen, weil diese Bestimmung zu dem Schutze des Arbeitnehmers aufge- i stellt ist und nicht die Entlastung der schadensersatzpflichtigen Dritten bezweckt," (Vergleiche ferner die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Dezfember 1936 ^BGE 62, II, 290/)» i i Wird dagegen mit der Gegenmeinung als entscheidend angesehen, daß vor und nach dem Unfall "lohn” oder "Gehalt” weitergezahlt wird und daher kein Schaden entstanden sei, so verkennt eine solche Betrachtungsweise, daß i erst bei einer wirtschaftlichen und rechtlichen Wertung der vor und nach dem Schadensfall bezogenen Leistungen die Schadensersatzpflicht entschieden und zugleich eine der Interessenlage entsprechende Lösung gefunden werden kann, Da siGh die durch Körperverletzung verursachten Arbeit sausfälle von Arbeitnehmern in einer erheblichen Belastung der Unternehmen auswirken, wobei zu Zeit den Schäden durch Verkehrsunfälle ©;ine besonders große Bedeutung zukommt, muß bei der Lösung auch das Gesamtergebnis gesehen und demgemäß die Pragp gestellt werden, zu wessen Lüsten diese Ausfälle und iiire' Auswirkungen letztlich -•gehen sollen. Lie Präge kanji billigerweise nur dahin beantwortet werden, daß die Läst den Schädigern und nicht i den Betrieben der Betroffenen zufällt. Dieser gerechte Ausgleich ist gewährleistet, wenn die Dienstpflichtigen die vom Schädiger erhaltenen Bezüge in Höhe der gewährten Arbeit svergütung an die Dienstberechtigten abführen oder ihre Schadensersatzansprüche insoweit abtreten. Eine Verpflichtung hierzu wird sich sowohl aus dem Dienstvertrag wie aus dem Hechtsgedanken des § 255 BGB begründen lassen (vgl Hikisch, Arbeitsrecht 2, Aufl § 43» VI, 4; Staudinger Nipperdey, 10, Aufl- Arm 59 zu § 616 BGB; Sieg, JZ 1954, 337 /34Q/). Stehen dem Dienstpflichtigen TJnfallrentenan-sprüche im Sinne des § 850 b Abs 1 Hr 1 ZPO gegen den Schädiger zu, so stellt § 400 BGB kein Hindernis für die Abtretung dar, weil die Schutzfunktion dieser Bestimmung in einem solchen Pall nicht beeinträchtigt wird (vgl hierzu BGHZ 4, 152 /ßSZ/; BGHZ 7, 30 /52/j BGEZ 13, 360 /GSZ7)» Es bestehen auch keine Bedenken, daß der Dienstpflichtige, der seine Vergütung weitererhalten hat, unmittelbar auf Zahlung der entsprechenden Schadensbeträge an den Dienstberechtigten klagt. Das Ergebnis führt also nicht zu einer Doppelentschädigung des Dienstpflichtigen, der, wenn sie im Einzelfalle erstrebt werden sollte, möglicherweise mit dem EinwanÖ unzulässiger Hechtsausübung begegnet werden könnte. Da die Ansprüche nicht aus dem Gesichtspunkt des Drittschadäns zugesprochen werden, kommt es auf die Entstehung eines konkret zu berechnenden Schadens der Dienstberechtigten nicht an,der geringer, ebenso gut aber auch höher sein kann als die weitergezahlte Arbeitsvergütung* Im ganzen gesehen wird der Wert der gehinderten Arbeitsleistung durch den Lohn angemessen ausgedrückt, sodaß den ihrer Arbeitnehmer Arbeitgebern, wenn sie den trotz Arbeitsbehinderung/ge- zahlten Lohn ersetzt .bekommen, keine ungerechtfertigte Leistung zufällt. Jedenfalls kann keine Hede davon sein, daß die vom Bundesgerichtjshof vertretene Auffassung darauf hinauslaufe, den Schädigern unter dem Gesichtspunkt einer i Bestrafung den Ersatzs fingierter Schäden aufzuerlegen. ! 3. Einer besonderen Betrachtung bedarf noch der als Argument herangezogene Vergleich*mit der Rechtslage im Beamtenrechtc Es ist zutreffend, daß der Gesetzgeber dort eine ausdrückliche Regelung in dem dreiseitigen Verhältnis zwischen Schädiger, Beamten und öffentlichen Dienstherrn getroffen hat, indem kr durch Anordnung eines gesetzlichen - '12 - Forderungsübergangs die Schadensersatzforderung dem Dienst-term zugewandt hat, soweit der Dienstherr infolge des Schadensfalles VersorgungsbeZüge zu leisten hat (§ 139 DBG; § 168 . leistungen BBG). Nun sind die Arten der beamtenrechtlichen Yersicheruns- in den Beamtengesetzen erschöpfend geregelt (§ 79 ff DBG; § 105 BBG), so daß es nicht angehen wird, den Schädiger auch insoweit zu dem Schadensersatz heranzuziehen, als der für eine Zeit dienstunfähig gewordene Beamte nicht spezifische Versorgungsleistungen im Sinne der Beamtengesetze erhält, sondern sein Gehalt weiterbezieht. Alsdann würde man nämlich, auch wenn man den Schadenersatzanspruch dem Beamten selbst gibt, doch im Ergebnis die gesetzliche Begelung erweitern, . was bei dem deutlich zu dem Ausdruck gekommenen Begrenzungswillen des Gesetzgebers nicht angeht. Es darf aber bei einer vergleichenden Heranziehung des Beamtenrechts nicht übersehen werden, daß es im Dienstvertragsrecht gerade an einer ge* setzlichen Sonderregelung fehlt und daß der Richter dort nicht an eine begrenzende Regelung des Gesetzgebers gebunden ist. Wesentlicher ist, :daß sich das Beamtenverhältnis auch in seiner rechtlichen Gestaltung entscheidend von dem Arbeitsverhältnis abhebt. Djer Große Senat für Zivilsachen bemerkt hierzu: «Der Beamte1 wird nicht wie der aus dem Arbeit srechtsverhältnis Verpflichtete für seine Arbeit als » solche entlohnt, sondern er begibt sich mit seiner ganzen t Persönlichkeit und seiner gesamten Arbeitskraft lebens- \ länglich in den Dienst des Staates, der seinerseits ihm und seiner Familie zur Gewährung des lebenslänglich angemessenen Unterhalts‘verpflichtet bleibt. Deshalb behält der Beamte grundsätzlibh seinen Anspruch auf Gehalt auch dann,wenn seine Arbeitskraft etwa nicht ausgenutzt wird« (BGHZ 13, 265 £50&f).' \ i Beamtenverhältnis und privates Arbeitsverhältnis unterscheiden sich nicht nur in mehr formaler Weise durch die veischiedene Gestaltung ihres Begründungsaktes.. Vielmehr besteht, wie Nikisch (Arbeitsrecht 2. Aufl § 14 III 2) zutreffend ausführt, zwischen ihnen ein grundlegender sachlicher Unterschied. Dieser äußert sich insbesondere darin, daß die nach Besoldungsordnungen bemessene Beamtenbesoldung den Charakter einer ständigen, von Inanspruchnahme grundsätzlich unabhängigen Unterhaltsrente hat, die dem Beamten seine dem bekleideten Amt entsprechende soziale Lebensstellung sichern soll. Während also beim Beamtengehalt der Gedanke der fortlaufenden standesgemäßen Alitoentierung durchaus in den Vordergrund tritt, ist die DienstVergütung des privaten Dienstvertrages, mag sie auch unterhaltsrechtliche Elemente aufweisen, doch weit stärker mit der einzelnen Arbeitsleistung verknüpft, die sie'im Sinne des § 611 BGB vergüten soll« Dieser Wesensunterschied besteht unbeschadet der Tatsache, daß es Erscheinungsformen des privaten Dienstverhältnisses gibt, die einer beamtenrechtlichen Gestaltung ähnlich^sind, ebenso wie es Erseheinungsfor-men?gi??ftieieSenen:näire?ypische Charakter nicht so stark ausgeprägt ist. Angesichts der in der geschichtlichen Entwicklung und in (der gesetzlichen Regelung begründeten Strukturunterschiede können aus typisch beamtenrechtlichen Regelungen nur mit großer Einschränkung Eol- t gerungen für die Beurteilung der Rechtslage im Gebiet des privaten Dienstverhältnisses abgeleitet werden. Jedenfalls kann den Argumenten aus der beamtenrechtlichten ■ Regelung kein solches Gewicht beigemessen werden, daß sie zu einer anderen Lösung der Rechtsfrage Anlaß geben könnten. i 4« Der VI. Zivilsenat tritt aus diesen Erwägungen im Ergebnis dem Urteil des III. Zivilsenats BGHZ 7, 30 bei. i i 6 s' III. Demgemäß war unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr.Kleinewefers Dr. Engels Hanebeck Dr.Bode Dr.Hauß %