Ein mit dem Abbruch ein^r fiuine beauftragter Unternehmer ist ve*$fliöfctet, die Enttrümmerung so durchzuführen, dass.für andere nach Möglichkeit keine Gefahren entstehen« Er hat daher während und auch.' Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Sie haben vordem Landgericht gegen äen Beklagten ein Versäumnisurteil* gemäss ihrem Klageantrag erwirkt, gegen das der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat« Er hat sich insbesondere damit verteidigt, die Kläger hät-ten darauf bestanddn, dass die Giebelwand von ihm nicht weiter abgebrochen würde, obgleich sie von ihm und seinen Leuten auf die Einsturzgefahr ausdrücklich hingewiesen worden seien« Die Kläger haben sich der Berufung des Beklagten angeschlossen mit dem Antrag* den Klageanspruch in vollem Umfang dem Grunde nach, für gerechtfertigt zu erklären. Das Berufungsgericht ist deshalb zur Klageabweisung gelangt, weil die Kläger in Kenntnis der von der Giebelwand ausgehenden Gefahren, auf die sie von dem Beklagten und seinen Leuten hingewiesen worden seien, ihre Zustimmung zu dem weiteren Abbruch der Wand versagt und daher auf eigene Gefahr,gehandelt hätten. a) Die Gedankengänge des Beruf unr;surteils werden dem Vorbringen der Kläger nicht gerecht» Diese hatten ihren Anspruch in erster Linie darauf gestützt, dass der Beklagte es unterlassen habe, bereits bei Durchführung des Abbruchs für Sicherung oder Abstützung der Giebelmauer Sorge zu tragen* In diesem Zusammenhang gewinnt die von der Revision mit Recht herangezogene Vorschrift des § 367 Nr 14 StGB Bedeutung» Nach dieser Vorschrift wird mit Strafe bedroht, wer Eauten vornimmt, ohne die erforderlichen Sicherung smaßnahmen zu treffen» Unter der «Vornahme von Bauten« ist auch die Niederlegung von Gebäuden zu verstehen (RGZ 70, 200 /2067). Da die später eingestürzte Giebelmauer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Miteigentum der Kläger und der Grundstückseigentümerin des von dem Beklagten enttrümmerten NachbargrundstUcks stand, musste der Beklagte nach § 367 Nr 14 StGB im Rahmen des Möglichen dafür Sorge tragen, dass die seiner Auftraggeberin nicht allein gehörige Giebelmauer durch die von ihm durchgeführten Abbrucharbeiten keinen Schaden erlitt, insbesondere in ihrer Standfestigkeit .nicht erschüttert wurde. Dies gilt umso mehr, als die Giebelmauer bei dem geplanten Wiederaufbau der Gebäude auf beiden Grundstücken Verwendung finden und daher - jedenfalls nach dem Willen der Kläger - nicht abgerissen werden sollte, .Wie dem Beklagten bekannt war» Die Vorschrift des § 367 Nr 14 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinrie' des § 823 Abs 2 BGB (ISZ 70, 200 £7} Drees bei Erman, BOB /l95^/ § 823 Anm 12 e aa), und der Beklagte würde daher den Klägern auf Schadenersatz haften, wenn er schuldhaft gegen dieses Schutzgesetz verstossen haben sollte» Wäre mithin der Abbruch der Gebäudereste auf dem Grundstück B^J^strasse ^ in der Weise möglich gewesen, dass die Giebelmauer abgesichert und dadurch ihr Einsturz verhindert wurde, und hat der Beklagte in dieser Hinsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen, so haftet er für den Schaden., Der Gesichtspunkt des Handelns der Kläger auf eigene Gefahr, mit dem das Berufungsgericht sein klageabweisendes Urteil begründet hat, setzt begrifflich die Einwilli-fung des später Geschädigten in eine möglicherweise durch das Verhalten des anderen Teils eintretende Schädigung voraus (BGHZ 2, 159 /T627 mit weiteren Nachweisen). Dafür, dass die Kläger bereits bei der Durchführung des Abbruchs mit der Unterlassung von Schutzmaßnahmen einverstanden gewesen sind, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich* so dass der von dem Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt des Handelns der Kläger auf eigene Gefahr insoweit nicht, herangezogen werden kann. b) Auch wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen -sollte, dass dem Beklagten während des Abbruchs Sicherungsmaßnahmen nicht möglich gewesen sind oder dass ihm die Unterlassung der Sicherungsmaßnahmen während des Abbruchs nicht zu dem Verschulden gereicht, kann den Beklagten der Vorwurf treffen, gegen .-das Schutzgesetz des § 367 Nr 14 StGB verstossen zu häben. Das Berufungsgericht scheint demgegenüber nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen davon ausgegangen zu sein, dass der Beklagte wegen der Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen für die Uiebelmauer nach Durchführung des Abbruchs auf Schadensersatz nur dann haften würde, wenn ihm der Vorwurf grober Pahrlässigkeit gemacht werden könnte. Die Revisionserwiderung hat geltend gemacht, die Klage sei schon deshalb mit Recht abgewiesen worden, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen den von dem Beklagten ausgeführten klagten dann zu bejahen sein, wenn der Beklagte während oder nach Durchführung des Abbruchs mögliche Sicherungsmaßnahmen, insbesondere ein Abstützen der Giebelwand, zur Vermeidung ihres Einsturzes schuldhaft unterlassen haben sollte. 3.) Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, dass Sicherungsmaßnahmen während des Abbruchs oder nach dem Abbruch entweder infolge der örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich gewesen wären oder wegen ihrer Unwirtschaftlichkeit oder aus sonstigen triftigen Gründen von dem Beklagten nicht hätten verlangt werden können, oder würde der Beklagte das Vorliegen derartiger Gründe ohne Verschulden angenommen haben, so würde dagegen die Annahme eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten bei der Ausführung der Enttrümmerungsarbeiten auf dem Grundstück R^|^strasse entfallen. Da die Baupolizeibehörde die vollständige Enttrümmerung des Grundstücks R^P^str'asse £ bis zur Erdgeschbsshöhe angeordnet hatte .und der Beklagte von der Grundstückseigentümerin mit der Durchführung der baupolizeilichen Anordnung beauftragt worden war, konnte er sich auch dann, wenn die baupolizeiliche Anordnung unsachgemäss und unberechtigt gewesen sein sollte - wie das Landgericht angenommen hat - für befugt halten, die Enttrümraerung3arbeiten so auszuführen, wie sie die Baupolizei verlangt hatte. Bas Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, dass der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen sei und die Kläger nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seinen Leuten über die von der Giebel-mauer ausgehende Einsturzgefahr unterrichtet worden seien* Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Im übrigen bedarf ihre Berechtigung schon deswegen keiner Prüfung, weil das Berufungsurteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muss und die Kläger die Möglichkeit haben, die zur Stützung dieser Angriffe vorgetragenen Ausführungen in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen. 4o) Sollte das Berufungsgericht dagegen nunmehr eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bejahen, weil er mögliche Sicherungsmaßhahmen schuldhaft unterlassen hat oder '4er dem Beklagten obliegende Beweis für eine ausreichende Belehrung der Kläger Über die Einsturzgefahr entgegen der bisherigen Annahme des Berufungsgerichts nicht zu erbringen ist« so wird es weiter zu prüfen haben, ob die Kläger Der Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens der Kläger könnte insbesondere deswegen begründet sein, weil sie es unterlassen haben, den ihnen durch den Einsturz der Griebelmauer drohenden Schaden abzuwenden, nachdem sie auf die Einsturzgefahr hingewiesen worden waren und aus dem Verhalten des Beklagten entnehmen mussten.;
Gesetz« Rechtssatz« Aktenzeichens Urteil des BGH BGB § 825 Aba 25 StGB § 367 Kr 14 . ' \ - 'T Ein mit dem Abbruch ein^r fiuine beauftragter Unternehmer ist ve*$fliöfctet, die Enttrümmerung so durchzuführen, dass.für andere nach Möglichkeit keine Gefahren entstehen« Er hat daher während und auch.' nach Durchführung der Enttrümmerung die öff3rderlichen Sicherungs-maßriahmen zu veranlassen/ ina eine Gefährdung anderer zu verhüten^ >> ' ' ■ ' - : ; v ;* - VI 2E-14Q/5'2, r xs 1 vom 23. September 1953 OLG j ^seldorf erkundet am 23o September 1953 ^ifalessa, ap Justizassistent läls Urkundsbeamter der Geschäfts-Istelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kaufleute Willi, Ernst und Karl RflBÜfcstrasse ^ Kläger, Berufungsbeklagteni Anschlusö-berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br. * * •£< gegen den unter der Pirma Wilhelm _ handelnden Bautechniker Wilhelm tf V) Abbruch undTransporte, in HE, Am Beklagten, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsbeklag ten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt; Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 1- Juli 1952 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 2 ♦ / K' s / ¥ v _Tatbestand_s_ * Das Gebäude auf dem im Eigentum der Kläger stehenden. Grundstück DpppHP, B^J^stra.sse 0, und das auf dem Nachbargrundstück B^p^strasse ^ stehende Gebäude waren im Krieg zerstört worden« Die gemeinsame Giebelwand war in voller Höhe erhalten« Die Kläger hatten das Ei-dgeschoss ihres Hauses wieder hergerichtet und betrieben darin ein Großhandelsgeschäft« Im Spätsommer 1949 liess die Eigentümerin des Grundstücks Rp^Pstfasse £ zufolge einer Verfügung der Baupolizeibehörde ihr Grundstück enttrümmern« Diese Arbeit wurde von dem Beklagten im Auftrag der Eigentümerin des A Grundstücks Epp^strasse ^ durchgeführt * Sie war Ende September 1949 beendet« Von der Giebelwand war nur der oberste Teil entfernt worden« Bei einem Sturm am 26» Oktober 1949 stürzte die Giebelmauer bis etwa zu dem Erdgeschoss ein« Ein Teil der Schuttmassen fiel auf das Grundstück der Kläger, durchschlug die Decke und verursachte Schaden« Mit der Klage verlangen die Kläger Ersatz des ihnen entstandenen Schadens*in Höhe von 10«962,33 DM nebst Zinsen» Sie. stützen die Klage auf unerlaubte Handlung des Beklagten und auf Abtretung der Ansprüche der Grundstücks-eigentümerin des Naehbargrundstücks gegen den Beklagten an sie und haben vorgetragen, der Beklagte habe bei dem Abbruch der Gebäudereste auf dem Grundstück B^ppstrasse 4) der Giebelmauer den Halt entzogen und habe es unterlas-sen, die Mauer ordnungsmassig zu sichern« Sie haben vordem Landgericht gegen äen Beklagten ein Versäumnisurteil* gemäss ihrem Klageantrag erwirkt, gegen das der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat« Er hat sich insbesondere damit verteidigt, die Kläger hät-ten darauf bestanddn, dass die Giebelwand von ihm nicht weiter abgebrochen würde, obgleich sie von ihm und seinen Leuten auf die Einsturzgefahr ausdrücklich hingewiesen worden seien« it. -\ * - t Das Landgericht hat das Versäumnisurteil dahin auf- recht erhalten ? dass der Klageanspruöh dem Grunde nach zu 3/5 gerechtfertigt ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrt. Seine Berufung ist auf Antrag der Kläger durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die Kläger haben sich der Berufung des Beklagten angeschlossen mit dem Antrag* den Klageanspruch in vollem Umfang dem Grunde nach, für gerechtfertigt zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Kläger zurüc3:gewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage abgetfiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt. Sie verfolgen ihren geltend gemachten Anspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision der Kläger. Entscheidungsgründe s in 1 ■■ —1 mm mmm* m —» ■»■ij 1 »m tinmilKw« mumm +• Die Revision,i§f begründet. * ' ' ' "W* I.) Das Berufungsgericht ist deshalb zur Klageabweisung gelangt, weil die Kläger in Kenntnis der von der Giebelwand ausgehenden Gefahren, auf die sie von dem Beklagten und seinen Leuten hingewiesen worden seien, ihre Zustimmung zu dem weiteren Abbruch der Wand versagt und daher auf eigene Gefahr,gehandelt hätten. Es komme auch nicht darauf an, ob dem Beklagten eine .Abstützung der £iebelwand zuzu demuten gewesen wäre, nachdem die Kläger ihre Zustimmung zu deren Niederlegung verweigert hatten* a) Die Gedankengänge des Beruf unr;surteils werden dem Vorbringen der Kläger nicht gerecht» Diese hatten ihren Anspruch in erster Linie darauf gestützt, dass der Beklagte es unterlassen habe, bereits bei Durchführung des Abbruchs für Sicherung oder Abstützung der Giebelmauer Sorge zu tragen* In diesem Zusammenhang gewinnt die von der Revision mit Recht herangezogene Vorschrift des § 367 Nr 14 StGB Bedeutung» Nach dieser Vorschrift wird mit Strafe bedroht, wer Eauten vornimmt, ohne die erforderlichen Sicherung smaßnahmen zu treffen» Unter der «Vornahme von Bauten« ist auch die Niederlegung von Gebäuden zu verstehen (RGZ 70, 200 /2067). Der Bauunternehmer oder Abbruchunternehmer ist daher, worauf die Revision zutreffend hiriweist, nach dieser Vorschrift verpflichtet, bei der Vornahme des Abbruchs Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren jeglicher.Art zu treuen, aucu soweit uxeee nur uaa „uw von Nach- barn bedrohen (Olshausen,- StGB 11. Aufl § 367 Nr 14 Anm a). Da die später eingestürzte Giebelmauer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Miteigentum der Kläger und der Grundstückseigentümerin des von dem Beklagten enttrümmerten NachbargrundstUcks stand, musste der Beklagte nach § 367 Nr 14 StGB im Rahmen des Möglichen dafür Sorge tragen, dass die seiner Auftraggeberin nicht allein gehörige Giebelmauer durch die von ihm durchgeführten Abbrucharbeiten keinen Schaden erlitt, insbesondere in ihrer Standfestigkeit .nicht erschüttert wurde. Dies gilt umso mehr, als die Giebelmauer bei dem geplanten Wiederaufbau der Gebäude auf beiden Grundstücken Verwendung finden und daher - jedenfalls nach dem Willen der Kläger - nicht abgerissen werden sollte, .Wie dem Beklagten bekannt war» Die Vorschrift des § 367 Nr 14 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinrie' des § 823 Abs 2 BGB (ISZ 70, 200 £7} Drees bei Erman, BOB /l95^/ § 823 Anm 12 e aa), und der Beklagte würde daher den Klägern auf Schadenersatz haften, wenn er schuldhaft gegen dieses Schutzgesetz verstossen haben sollte» Wäre mithin der Abbruch der Gebäudereste auf dem Grundstück B^J^strasse ^ in der Weise möglich gewesen, dass die Giebelmauer abgesichert und dadurch ihr Einsturz verhindert wurde, und hat der Beklagte in dieser Hinsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen, so haftet er für den Schaden., der daraus entstanden ist, dass er diese Maßnahmen nicht angewandt hat. Der Gesichtspunkt des Handelns der Kläger auf eigene Gefahr, mit dem das Berufungsgericht sein klageabweisendes Urteil begründet hat, setzt begrifflich die Einwilli-fung des später Geschädigten in eine möglicherweise durch das Verhalten des anderen Teils eintretende Schädigung voraus (BGHZ 2, 159 /T627 mit weiteren Nachweisen). Dafür, dass die Kläger bereits bei der Durchführung des Abbruchs mit der Unterlassung von Schutzmaßnahmen einverstanden gewesen sind, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich* so dass der von dem Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt des Handelns der Kläger auf eigene Gefahr insoweit nicht, herangezogen werden kann. b) Auch wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen -sollte, dass dem Beklagten während des Abbruchs Sicherungsmaßnahmen nicht möglich gewesen sind oder dass ihm die Unterlassung der Sicherungsmaßnahmen während des Abbruchs nicht zu dem Verschulden gereicht, kann den Beklagten der Vorwurf treffen, gegen .-das Schutzgesetz des § 367 Nr 14 StGB verstossen zu häben. Ist erst nach Fertigstellung des Baus oder Durchführung des Abbruchs ersichtlich geworden, dass durch den Bau oder den Abbruch für andere Gefahren herbeigeführt worden* sihdr^^i»c~ueF'Bäuunternehmer nach . dem Sinn und Zweck des § 36? Nr 14 StGB verpflichtet, auch nach Beendigung der Abbrucharbeiten die erforderlichen Sichex’ungsmaßregeln zu treffen, um den durch diese Arbeiten entstandenen Gefahren zu begegnen. Sollte also der Beklagte erst nach Beendigung des Abbruchs erkannt haben, dass die stehengebliebene Mauer, in deren Abbruch die Kläger nicht einwilligten, einsturzgefährdet war, oder sollte der Beklagte erst zu dieser Zeit erfahren haben, dass die Kläger mit dem Abbruch der Griebelmauer nicht einverstanden waren, so musste er Sicherungsmaßnahmen treffen, sofern sie zu dieser Zeit noch durchführbar waren. Dieselbe Verpflichtung trifft ihn auch in dem Pall, dass Sicherungsmaßnahmen überhaupt nicht bereits während des Abbruchs, sondern erst nach dessen Beendigung möglich gewesen sein sollten. Hat also der Beklagte insoweit nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, so haftet er den Klägern auf Schadensersatz. Der Uesichtspunkt des Handelns auf eigene Ge^ fahr muss auch in diesem Zusammenhang dann ausscheiden, \.em. Sicherungsmaßnahmen möglich gewesen wären, die einen Abriss der Giebelmauer unnötig gemacht hätten; denn es besteht kein Anhalt' dafür,anzunehmen, dass sich die Kläger mit der Unterlassung derartiger Sicherungsmaßnahmen einver-- standen erklärt hätten. Das Berufungsgericht scheint demgegenüber nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen davon ausgegangen zu sein, dass der Beklagte wegen der Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen für die Uiebelmauer nach Durchführung des Abbruchs auf Schadensersatz nur dann haften würde, wenn ihm der Vorwurf grober Pahrlässigkeit gemacht werden könnte. Eine nähere Begründung für diese Rechtsansicht wird vom Berufungsgericht nicht gegeben. “öi£Tkälm nicht als zutref-fend anerkannt werden, Vielmehr haftet nach dem Ausgeführ- * # \ ' * C; ' ' ,. ten der Beklagte auchleichter Pahrlässigkeit. 2.) Das angefochtene Urteil ist daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht aufrechtzuerhalten. Die Revisionserwiderung hat geltend gemacht, die Klage sei schon deshalb mit Recht abgewiesen worden, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen den von dem Beklagten ausgeführten Abbrucharbeiten und dem Einsturz der Griebelmauer nicht ausreichend festgestellt worden sei. Dieser Vortrag der Revisionserwiderung Ubersieht jedoch, dass das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang als erwiesen angesehen hat. Zwar gelangt das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis unter Heranziehung der Grundsätze Uber den Beweis des ersten Anscheins, Hiergegen ist aber entgegen der Ansicht der Revisions erwiderung nichts einzuwenden. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass die Giebelmauer durch die auf dem Grund stuck E^ppstrasse ff)stehengebliebenen Mauern des kriegszerstörten Gebäudes einen gewissen Halt hatte. Aus der Tatsache, dass die Giebelmauer nach Abbruch dieser Mauern ein-gestürzt ist, ist daher in der Tat nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins der Schluss gerechtfertigt, dass der Abbruch der Mauern ursächlich für den Einsturz der Giebelmauer gewesen ist. Es handelt sich um einen typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung aus dem eingetretenen Erfolg einen Schluss auf die Ursache zulässt. Der Beweis des ersten Anscheins hätte hier allerdings dadurch ausgeräumt werden können, dass von dem Beklagten Tatsachen dargetan wurden, aus denen sich die naheliegende Mög lichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergab. Der Beklag-te hatte behauptet, dass die Giebelmauer mit den von seinen Leuten abgebrochenen Wänden überhaupt nicht mehr in festem Verband gestanden habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Tatsache bereits ausreichen würde, um’den gegen den Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen, denn das Berufungsgericht hat den dem Beklagxen obliegenden Beweis für ihre Richtigkeit nicht als' geführt angesehen. Ah diese Bev/eiswürdigung des Berufungsgerichts, die keinen Rechts-irrtum erkennen lässt, ist der erkennende Senat gebunden«. Auch der von der Revisionserwiderung hervorgehobene Gesichtspunkt kann daher nicht dazu führen, das angefochtene Urteil bestehen zu lassen. Vielmehr würde eine Schadensersatzpflicht des Be- «-' 8 ~ <?} klagten dann zu bejahen sein, wenn der Beklagte während oder nach Durchführung des Abbruchs mögliche Sicherungsmaßnahmen, insbesondere ein Abstützen der Giebelwand, zur Vermeidung ihres Einsturzes schuldhaft unterlassen haben sollte. Da das Berufungsgericht insoweit die für die Entscheidung des Rechts streits erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die nicht entscheidungsreife Sache an das Berufungsgericht zurückverwie-sen werden (§§ 564, 565 Abs 1 ZPO). 3.) Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, dass Sicherungsmaßnahmen während des Abbruchs oder nach dem Abbruch entweder infolge der örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich gewesen wären oder wegen ihrer Unwirtschaftlichkeit oder aus sonstigen triftigen Gründen von dem Beklagten nicht hätten verlangt werden können, oder würde der Beklagte das Vorliegen derartiger Gründe ohne Verschulden angenommen haben, so würde dagegen die Annahme eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten bei der Ausführung der Enttrümmerungsarbeiten auf dem Grundstück R^|^strasse entfallen. Da die Baupolizeibehörde die vollständige Enttrümmerung des Grundstücks R^P^str'asse £ bis zur Erdgeschbsshöhe angeordnet hatte .und der Beklagte von der Grundstückseigentümerin mit der Durchführung der baupolizeilichen Anordnung beauftragt worden war, konnte er sich auch dann, wenn die baupolizeiliche Anordnung unsachgemäss und unberechtigt gewesen sein sollte - wie das Landgericht angenommen hat - für befugt halten, die Enttrümraerung3arbeiten so auszuführen, wie sie die Baupolizei verlangt hatte. Der Abbruch der Giebelwand war von der Baupolizei nicht aufgegeben worden, so dass der Beklage te die Wand schon aus diesem Grunde, nachdem er von dem Miteigentum der Kläger an der Mauer Kenntnis erhalten hatte, ohne Einwilligung der Kläger nicht abbrechen konnte. Daraus,' dass der Beklagte nach Verweigerung der Einwilligung der ♦*» ^ #*t» Kläger den Abbruch der Giebelmauer unterlassen hat, könnte also eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht hergeleitet werden« Allerdings hatte der Beklagte auf Grund seines vorangegangenen luns, der Enttrümmerung des Grundstücks ^^strasse^, die der Giebelmauer die noch vorhandene Stütze entzog, die Rechtspflicht, die Kläger auf die ihm als Fachmann erkennbare und von ihm auch erkannte besondere Einsturzgefahr der stehengebliebenen Giebelmauer 'hinzuweisen, wobei angesichts der gegebenen Sachlage ein klarer und besonders eindringlicher Hinweis geboten war., der den Klägern keinen Zweifel an der Notwendigkeit liess, alsbald Maßnahmen zur Abwehr der durch die Giebelmauer drohenden Gefahren zu treffen. Bas Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, dass der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen sei und die Kläger nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seinen Leuten über die von der Giebel-mauer ausgehende Einsturzgefahr unterrichtet worden seien* Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Im übrigen bedarf ihre Berechtigung schon deswegen keiner Prüfung, weil das Berufungsurteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muss und die Kläger die Möglichkeit haben, die zur Stützung dieser Angriffe vorgetragenen Ausführungen in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen. 4o) Sollte das Berufungsgericht dagegen nunmehr eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bejahen, weil er mögliche Sicherungsmaßhahmen schuldhaft unterlassen hat oder '4er dem Beklagten obliegende Beweis für eine ausreichende Belehrung der Kläger Über die Einsturzgefahr entgegen der bisherigen Annahme des Berufungsgerichts nicht zu erbringen ist« so wird es weiter zu prüfen haben, ob die Kläger „v<' s' .- >** -•- ■ - »*• vt' -:.r *■* - ' ~ 10 - ein mitwirkendes Verschulden trifft. Der Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens der Kläger könnte insbesondere deswegen begründet sein, weil sie es unterlassen haben, den ihnen durch den Einsturz der Griebelmauer drohenden Schaden abzuwenden, nachdem sie auf die Einsturzgefahr hingewiesen worden waren und aus dem Verhalten des Beklagten entnehmen mussten.; dass er nicht bereit war, irgendwelche Maßnahmen zur Sicherung oder Abstützung der Giebelmäuer zu ergreifen (§ 254 Abs Z BGB). Ist ein mitwirkendes Verschulden der Kläger zu bejahen, so wird das Berufungsgericht eine Abwägung gemäss, § 254 BGB vorzunehmen haben. 5*) Dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sich aus abgetretenem Recht der Grundstückseigentümerin des Nachbargrundstücks nicht herleiten lässt, haben die fr v. ‘ 4 v-,4 i * * * i Vorinstanzen mit Hecht angenommen. Die Revision hat insoweit auch keine Rüge erhöhen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht überlassen worden. Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bode Dr. Hauß