Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. März 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten in Abs. 1 Nr. 1 des Urteilstenors zur Zahlung von mehr als 56.747,43 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines 10.000 DM übersteigenden Schmerzensgeldes. Es hält sie gegenüber den Angriffen der Beklagten, die ein weiteres Gutachten des im Rechtsstreit hinzugezogenen Neurologen Prof. Bei der Bemessung des von ihm insgesamt für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht folgerichtig eine traumatische Hirnverletzung des Dr. L. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Einwendungen der Beklagten gegen die Annahme des Sachverständigen Prof. 1. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht überhaupt das von ihm eingeholte schriftliche Gutachten des Prof. Schl, ein neuro-pathologisches Zusatzgutachten darüber erstatten, ob sich aus dem Obduktionsbericht Anhaltspunkte für oder gegen das Vorhandensein der von Prof. Das Berufungsgericht hat dieses Ergebnis der Begutachtung mit den Parteien erörtert und damit zu dem Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht. Das Gutachten war insgesamt ein geeignetes Beweismittel und ist als solches zulässigerweise in den Prozeß eingeführt worden. 2. Indessen hat sich das Berufungsgericht mit den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten des Prof. Sein Urteil läßt deshalb nicht erkennen, daß es eine vollständige Würdigung des Tatsachenvortrags der Beklagten und eine sachgemäße Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör durch Übergehen entscheidungserheblichen Vortrages verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). a) Die Beklagten haben nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Prof. Unter Hinweis auf dessen früheres Gutachten haben sie Zweifel daran geäußert, ob die von Prof. Das angefochtene Urteil geht darauf mit keinem Wort ein, sondern hält nur - an sich zutreffend - das Gutachten von Prof. b) Dieses Verfahren des Berufungsgerichts wäre allenfalls dann tragbar, wenn die Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten des Prof. Wenn das Berufungsgericht hier nicht, wie von den Beklagten beantragt, entsprechend der ursprünglichen Absicht eine abschließende Begutachtung durch Prof. K. bei der Frage der Unfal1ursächlichkeit der Gehirnveränderungen nicht auf die beachtlichen Bedenken im Gutachten des Prof. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten und nach erforderlicher weiterer Aufklärung des Sachverhaltes die Ursächlichkeit des von Dr. L. Bei der erforderlichen Neuverhandlung des Rechtsstreits werden die Beklagten Gelegenheit haben, ihre übrigen Bedenken gegen das angefochtene Urteil zu wiederholen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 4. Dezember 1984 Herrwerth Justizangestell te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 139/83 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. des Kaufmanns Rudolf Al 2. der W®BMM|^Versich^jjuncyjjmppe, vertreten durch den Vorstand, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwälte und Dr. gegen die Erben des am 8. August 1981 verstorbenen Facharztes Dr. med. Wolfgang L§m ehemals wohnhaft KflBpstraße0, ßad-OBBBHR 1. Frau Annegret LflUgeb. Dr. MHHfcstraße^Bt Bad 2. Susanne geh. am ________ Dr. NflHHBfetraße |R Bad gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1), Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten in Abs. 1 Nr. 1 des Urteilstenors zur Zahlung von mehr als 56.747,43 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Kläger sind die Ehefrau und die Tochter des am 8. August 1981 während des Prozesses verstorbenen Facharztes Dr. L., den sie beerbt haben. Sie machen auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche des Dr. L. aus einem Verkehrsunfall geltend, den dieser am 10. November 1972 in B. erlitten hat. Der Erstbeklagte hatte als Fahrer eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Dr. L. angefahren, als dieser einen mit einer Ampelanlage versehenen Fußgängerweg überquerte, und ihn dabei erheblich verletzt. Über die Alleinhaftung der Beklagten besteht kein Streit mehr. Neben Ersatz der materiellen Schäden und der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden verlangen die Klägerinnen noch die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das Landgericht hat der Klage unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens des Dr. L. von 1/5 teilweise stattgegeben und dabei ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerinnen teilweise stattgegeben; es hat ein Mitverschulden des Dr. L. verneint und ihnen ein Schmerzensgeld von 30.000 DM zugebilligt. Mit der Revision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines 10.000 DM übersteigenden Schmerzensgeldes. Entschei dungsgründe: I. Das Berufungsgericht stellt, sachverständig beraten, zur Höhe des Schmerzensgeldes u.a. fest: Dr. L. habe bei dem Unfall erhebliche Prellungen, ferner einen Schienbeinkopfbruch links mit Kniegelenksbeteiligung und einen Wadenbeinbruch links erlitten. Das habe zu erheblichen psychischen, und physischen Belastungen und einer teil weisen Einbuße der Erwerbsfähigkeit geführt. Dr. L. habe ferner an einer nach dem Unfall manifest gewordenen Multiplen Sklerose (MS) gelitten, die aber nicht auf Unfall Verletzungen zurückzuführen sei. Die pathologischen Befunde nach dem Tode des Dr. L. hätten darüber hinaus eine schwere gedeckte Gehirnverletzung aufge-zeigt, deren Schädigungsausmaß in beiden GroßhirnhemiSphären nicht hinter dem Schädigungsausmaß der MS zurückstehe, sondern diese eher übertreffe. Diese Gehirnverletzung sei Folge eines beim Unfall erlittenen Schädeltraumas. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Ausführungen des Neuro-pathologen Prof. K. in dessen schriftlichem Gutachten. Es hält sie gegenüber den Angriffen der Beklagten, die ein weiteres Gutachten des im Rechtsstreit hinzugezogenen Neurologen Prof. Schl, dazu beantragt hatten, für überzeugend. Bei der Bemessung des von ihm insgesamt für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht folgerichtig eine traumatische Hirnverletzung des Dr. L. mit einbezogen. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im beantragten Umfange und zur Zurückverweisung der Sache. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Einwendungen der Beklagten gegen die Annahme des Sachverständigen Prof. K. übergangen hat, die von ihm neben der MS fest-gestellten schweren Gehirnschädigungen des Dr. L. seien auf Verletzungen beim Unfall vom 10. November 1972 zurückzuführen. 1. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht überhaupt das von ihm eingeholte schriftliche Gutachten des Prof. K. auch in dem hier strittigen Punkt verwertet hat, obwohl die Ausführungen des Sachverständigen insoweit über seinen ursprünglichen Gutachterauftrag hinausgingen. Prof. K. sollte nach dem Beweisbeschluss des Einzelrichters gemäß einer Anregung des zunächst als Sachverständigen gehörten Neurologen Prof. Schl, ein neuro-pathologisches Zusatzgutachten darüber erstatten, ob sich aus dem Obduktionsbericht Anhaltspunkte für oder gegen das Vorhandensein der von Prof. Schl, klinisch diagnostizierten MS bei Dr. L. ergäben. Prof. K. fand dann neben den Symptomen einer chronischen MS in dem Hirn 5 des verstorbenen Dr. L. ausgedehnte Hirngewebsdefekte in beiden Großhirnhemisphären, die er als Folge eines Unfal1 traumas am 10.11.1972 deutete. Das Berufungsgericht hat dieses Ergebnis der Begutachtung mit den Parteien erörtert und damit zu dem Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht. Eines zusätzlichen formellen Beweisbeschlusses darüber bedurfte es nicht. Das Gutachten war insgesamt ein geeignetes Beweismittel und ist als solches zulässigerweise in den Prozeß eingeführt worden. 2. Indessen hat sich das Berufungsgericht mit den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten des Prof. K. nicht in nachprüfbarer Weise auseinandergesetzt. Sein Urteil läßt deshalb nicht erkennen, daß es eine vollständige Würdigung des Tatsachenvortrags der Beklagten und eine sachgemäße Beweiswürdigung vorgenommen hat. Es liegt insoweit schon eine mangelhafte Begründung des Urteils vor (§ 551 Nr. 7 ZPO). Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör durch Übergehen entscheidungserheblichen Vortrages verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). a) Die Beklagten haben nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Prof. K. ausdrücklich beantragt, entsprechend der früheren Anregung des Prof. Schl, dessen abschließende Stel1ungnahme als Neurologe einzuholen. Unter Hinweis auf dessen früheres Gutachten haben sie Zweifel daran geäußert, ob die von Prof. K. Vorgefundenen und beschriebenen Symptome die von diesem gezogenen Schlußfolgerungen rechtfertigen könnten. Sie hatten ferner die Ansicht geäußert, Prof. Schl, könne die hier relevanten medizinischen Fakten als Neurologe, der zudem Dr. L. noch selbst untersucht hätte, besser beurteilen als Prof. K. als Neuro-Pathologe. Das angefochtene Urteil geht darauf mit keinem Wort ein, sondern hält nur - an sich zutreffend - das Gutachten von Prof. K. insgesamt für verwertbar. b) Dieses Verfahren des Berufungsgerichts wäre allenfalls dann tragbar, wenn die Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten des Prof. K. ersichtlich ohne Substanz und ohne rechtliche Bedeutung gewesen wären. Davon kann indessen keine Rede sein. Die Beklagten hatten im einzelnen die Qualifikation des Gutachters zur Beantwortung der Frage der Unfallursächlichkeit der Gehirnveränderungen in Frage gestellt und unter Hinweis auf die bereits vorliegende anders lautende, wenn auch ohne Kenntnis der pathologischen Befunde abgegebene medizinische Stellungnahme eines erfahrenen Neurologen die Richtigkeit seiner Schlußfolgerungen bezweifelt. Solche substantiierten Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten darf das Gericht nicht einfach beiseite schieben, wenn sie nicht von vornherein widerlegbar sind. Wenn das Berufungsgericht hier nicht, wie von den Beklagten beantragt, entsprechend der ursprünglichen Absicht eine abschließende Begutachtung durch Prof. Schl, herbei führen wollte, hätte es zunächst mindestens eine ergänzende Stellungnahme von Prof. K. zu den Einwendungen der Beklagten gegen sein Gutachten einholen müssen. Das war vor allem auch deswegen erforderlich, weil Prof. K. bei der Frage der Unfal1ursächlichkeit der Gehirnveränderungen nicht auf die beachtlichen Bedenken im Gutachten des Prof. Schl, eingegangen war. Aus eigener Sachkunde, die nicht dargetan ist, konnte das Berufungsgericht die von den Beklagten aufgeworfenen Fragen nicht beantworten. 3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler, soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommt. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten und nach erforderlicher weiterer Aufklärung des Sachverhaltes die Ursächlichkeit des von Dr. L. erlittenen Unfalltraumas für die pathologisch festgestellten Hirnschädigungen nicht feststellen lassen wird. Das würde zu einer anderen Beurteilung der Höhe des den Klägerinnen zustehenden Schmerzensgeldes führen müssen. Soweit ein Begründungsmangel nach § 551 Nr. 7 ZPO in Betracht kommt, zwingt dieser ohnehin zur Aufhebung des Urteils. Bei der erforderlichen Neuverhandlung des Rechtsstreits werden die Beklagten Gelegenheit haben, ihre übrigen Bedenken gegen das angefochtene Urteil zu wiederholen. Dr. Steffen Dr. Ankermann Scheffen Bi sc hoff Dr. Kullmann