Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung seiner Revision gegen das Urteil des 9. Rechtsanwalt Dr. KflHUhatte nämlich erst an diesem Tage den Brief des Rechtsanwalts MflHBP der den Kläger vor dem Kammergericht vertreten hatte, mit dem Auftrag zur Einlegung der Revision erhalten. Der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, und begründet dies wie folgt: Rechtsanwältin KoHBP, amtlich bestellte Vertreterin des Rechtsanwalts MflH| habe am 3. August 1971 das an Rechtsanwalt Dr. KflBB gerichtete Auftrags schreiben unterzeichnet; dieses Schreiben habe die Anwaltssekretärin noch am Abend des 3. Vielmehr hat die Rechtsanwältin KoflBBI nicht alles nach Lage der Sache Erforderliche und Zumutbare getan, um den rechtzeitigen Eingang des Briefes im Büro des Rechtsanwalts Dr. flBsicherzustellen. Grundsätzlich stellt zwar die Versäumung einer Frist einen unabwendbaren Zufall dar, wenn der Rechtsanwalt das Schriftstück, das der Wahrung der Frist dienen soll, so rechtzeitig zur Post bringen läßt, daß es erfahrungsgemäß noch rechtzeitig beim Empfänger ein-gehen mußte; gegen Verzögerungen der Postbeförderung, die außergewöhnlich sind und mit denen nicht zu rechnen ist, braucht der Rechtsanwalt keine Vorkehrungen zu treffen (vgl. kann sich der Kläger Jedoch im vorliegenden Fall nicht berufen« Rechtsanwältin KoflHhvußte angesichts der heutigen Verhältnisse bei Beförderung sowie Zustellung und Austragung der Post damit rechnen, daß ein Brief, der erst am 4j_ August 1971 zur Beförderung gelangte, nicht schon am nächsten Tage, dem 5. Die auf dem Briefumschlag, den der Kläger seinem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügt hat, befindlichen Poststempel zeigen aber, daß der Brief erst am Vormittag des folgenden Tages, dem 4. Jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, daß der Brief noch am Abend des 3. August 1971 derart in die Hände der Post gelangt war, daß mit seiner Beförderung noch an diesem Abend oder doch in der Nacht hätte gerechnet werden können.
^ - f 7i BUNDESGERICHTSHOF VT ZR 139/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Grundstückseigentümerin Felicia Ml GflBfcfetraße geh. Kl Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Dachdeckermeister Willy straß< Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 / Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dunz und Scheffen beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung seiner Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Juni 1971 zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Urteil vom 15. Juni 1971 hat das Kammergericht der Schadensersatzklage des Klägers stattgegeben, ihn Jedoch in Höhe von 1/3 seiner Begehren wegen Mitverschuldens abgewiesen. Dieses Urteil hat der Kläger am 5. Juli 1971 der Beklagten zugestellt, woraufhin diese am 3. August 1971 beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt hat. Auch der Kläger hat durch Rechtsanwalt Dr. IW Revision eingelegt, indes erst am 6. August 1971. Rechtsanwalt Dr. KflHUhatte nämlich erst an diesem Tage den Brief des Rechtsanwalts MflHBP der den Kläger vor dem Kammergericht vertreten hatte, mit dem Auftrag zur Einlegung der Revision erhalten. 9 Der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, und begründet dies wie folgt: Rechtsanwältin KoHBP, amtlich bestellte Vertreterin des Rechtsanwalts MflH| habe am 3. August 1971 das an Rechtsanwalt Dr. KflBB gerichtete Auftrags schreiben unterzeichnet; dieses Schreiben habe die Anwaltssekretärin noch am Abend des 3. August 1971, als sie das Büro gegen 20.30 Uhr verlassen habe, mitgenommen und in den Briefkasten geworfen. Damit, daß dieser Brief nicht spätestens am 5. August 1971 in KflBHBP ausgetragen und Rechtsanwalt Dr. KjHHPzugegangen sei, sei nicht zu rechnen gewesen. II. Die erbetene Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Versäumung der Frist lediglich auf einem unabwendbaren Zufall, etwa auf einem bloßen Versagen der Anwaltssekretärin beruht. Vielmehr hat die Rechtsanwältin KoflBBI nicht alles nach Lage der Sache Erforderliche und Zumutbare getan, um den rechtzeitigen Eingang des Briefes im Büro des Rechtsanwalts Dr. flBsicherzustellen. Grundsätzlich stellt zwar die Versäumung einer Frist einen unabwendbaren Zufall dar, wenn der Rechtsanwalt das Schriftstück, das der Wahrung der Frist dienen soll, so rechtzeitig zur Post bringen läßt, daß es erfahrungsgemäß noch rechtzeitig beim Empfänger ein-gehen mußte; gegen Verzögerungen der Postbeförderung, die außergewöhnlich sind und mit denen nicht zu rechnen ist, braucht der Rechtsanwalt keine Vorkehrungen zu treffen (vgl. BGHZ 9, 118, 120). Auf diesen Grundsatz ✓ /f p kann sich der Kläger Jedoch im vorliegenden Fall nicht berufen« Rechtsanwältin KoflHhvußte angesichts der heutigen Verhältnisse bei Beförderung sowie Zustellung und Austragung der Post damit rechnen, daß ein Brief, der erst am 4j_ August 1971 zur Beförderung gelangte, nicht schon am nächsten Tage, dem 5. August 1971, also noch rechtzeitig, in ausgetragen würde. Davon scheint sie auch ausgegangen zu sein; denn sie hat das Auftragsschreiben schon am 3^ August, also zwei Tage vor Ablauf der Frist, ihrer Sekretärin zu dem Einwerfen in einen Briefkasten übergeben. Nun mag sein, daß diese den Brief noch am Abend dieses Tages eingeworfen hat. Indes kommt es nicht darauf an, wann sie den Brief eingeworfen hat, sondern wann dieser Briefkasten von der Post geleert wurde, so daß mit der im gegebenen Fall so wichtigen alsbaldigen Beförderung des Briefes gerechnet werden konnte. Die auf dem Briefumschlag, den der Kläger seinem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügt hat, befindlichen Poststempel zeigen aber, daß der Brief erst am Vormittag des folgenden Tages, dem 4. August 1971, zu dem Postamt gelangt ist. Jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, daß der Brief noch am Abend des 3. August 1971 derart in die Hände der Post gelangt war, daß mit seiner Beförderung noch an diesem Abend oder doch in der Nacht hätte gerechnet werden können. Das aber hätte die AnwaltsSekretärin sicherstellen müssen, indem sie zu einem Briefkasten mit Spätleerung, notfalls zu einem Nachtpostamt oder einem Bahnhof mit Bahnpost ging. Diese mangelnde Sorgfalt der Sekretärin fällt auch der Rechtsanwältin KoflHB zur Last. Sie hätte in Anbetracht der Dringlichkeit des Briefes und angesichts der Postverbindung zwischen BdB und bei der erfahrungsgemäß mehr als ein Tag vergehen kann, durch besondere Anweisung an ihre Sekretärin sicherstellen müssen, daß der Brief - wenn sie ihn nicht als Eilbrief aufgab -noch am selben Abend zu einem Postamt gelangte« Daß Rechtsanwältin Ko(|BMolche Anordnungen getroffen hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. III. Somit konnte die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der Senat hat gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO zunächst nur über die Wiedereinsetzung entschieden, da die Revision des Klägers als (unselbständige) Anschlußrevision zulässig bleibt. Pehle Dr. Bode Dr. Weber Dunz Scheffen