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BGH · VI ZK 139/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 139/67

Wird ein Urteil, daa die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen Unfallschadens feststem (Eest-otellungsurteil) hinsichtlich des Verdienstausfalls für einen bestimmten Zeitraum durch ein Leistungsurteil (Rentenurteil) ausgefüllt, so wird das Pest-stellungsurtcil insoweit gegenstandslos» Der Klager kann daher eine Änderung des Rentenurteils nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO, nicht jedoch ohne die Einschränkungen dieser Bestimmung mit der Begründung beanspruchen, daß die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des Schadens durch da3 erste Urteil fostgestellt worden sei. Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richter Dr. Bode, Heinr. Auf die Schadenscrsatzklage des Klägers hat das Landgericht Hagen in dem Vorprozeß 2 0 382/55 in seinem Grund-und Teilurteil vbm 18. Januar bis 29- Juni 1955 und Schmerzensgeld) den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Typhuserkrankung entstanden ist und noch entstehen wird. Im nachfolgenden Betragsverfahren beanspruchte der Kläger als Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall bis zu dem 31- Oktober I960 4 887,55 DM abzüglich ge- Mit der jetzigen Klage, die der Beklagten am 31 * Juli 1965 zugestollt wurde, hat der Kläger Ersatz weiteren Verdienstausfalls für die Zeit vom 1« Januar 1961 bis zu dem 30» September 1964 in Höhe von 14 704,82 DM nebst Zinsen verlangt» Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe eine Abänderungsklage erhoben» Biese sei aber nach § 323 Abs» 3 &PG unzulässig, weil der Kläger eine Änderung des früheren Eentqnurteils für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage begehre» Im übrigen hat die Beklagte bestritten, daß der Kläger einen Herzinfarkt erlitten habe und daß eine etwaige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf der fyphus-infektion beruhe» Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß es sich hier um eine Klage aus § 323 ZPO handele, ist trotz der Bedenken, die von der Revision erhoben werden, beizutreten. Der Kläger hat in dem Vorprozeß von der Beklagten u.a. eine Honte von monatlich 30 JDM für die Zeit vom lö November I960 bis zu dem Tage verlangt, an dem er sein 65* Lebensjahr vollendete (16. Lao Landgericht hat ihm eine monatliche Rente von 34,64 Lil zugebilligt und hinsichtlich des Irfehr-betrages die Klage abgewiesen, lamit war über seinen Erwerbsschaden auch für die Zukunft rechtskräftig entschieden. Daraus ergibt sich zugleich, daß der Kläger den weiteren Verdienstausfall nicht mit einer einfachen Hachforderungs- oder Zusatzklsge nach § 258 2P0 geltend machen kann (vgl. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden*, daß eine Hachforderung ohne die Einschränkungen des § 323 ZPO hier möglich sei, weil die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus der 'Typhuserkrankung durch das frühere Urteil festgestellt worden sei. Nach dem in BGHZ 34 S, 110 ff abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein Kläger, der ein Leistungsurteil erstritten hat, das ihm vollen Ersatz seines Verdienstausfalls in Form einer Rente zubilligt, diesen rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht auch noch durch ein Feststellungsurteil sichern* Er braucht keine Feststellungsklage zu erheben, um künftige Ansprüche auf Anpassung der Rente an die veränderten Verhältnisse zu sichern. Oktober 1957 zunächst auch auf Teile des Verdienstausfalls, denn der Kläger hatte damals Verdienst-ausfall nur für die Zeit vom 11. Oktober 1957 den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgcotellt hat, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden aus der Typhusinfektion zu ersetzen, so bedeutete dies, daß der Kläger auch für die Zeit nach dem 29° Juni 1955 Ersatz Biese« Feststellungs-urteil ist später hinsichtlich des Verdienstausfalls durch ein loistungsurteil ausgefüllt worden, das dom Klägei' Ersatz seines Erwertsschalens bis zu dem 16. Aus ihm kann entgegen der Ansicht der Revision nicht hergeleitet werden, der Kläger kenne für denselben Seitraum, über den bereits durch ein Leistungsurteil entschieden ist, weiteren Erwerbsschaden beanspruchen, ohne daß die Voraussetzungen des § 323 ZPO gegeben sind. Ist die jetzige Klage aber als Abänderungsklage anzusehen und zu behandeln, so folgt daraus, daß das Urteil des Landgerichts, durch das dem Kläger eine monatliche Rente von 34,64 Df4 zugesprochen wurde, nach § 325 Abs.3 ZPO nur für die 2e±t nach Erhebung der Abänderungsklage geändert werden darf.Da diese Klage am 31. Der Kläger hat aber weiteren Verdienetaue-fall nur für die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 323 ZPO
ErsatzgeltenZeitZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlägewerk: ja BGHZj _ (_______   nein
3PO §§ 323, 256
Wird ein Urteil, daa die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen Unfallschadens feststem (Eest-otellungsurteil) hinsichtlich des Verdienstausfalls für einen bestimmten Zeitraum durch ein Leistungsurteil (Rentenurteil) ausgefüllt, so wird das Pest-stellungsurtcil insoweit gegenstandslos» Der Klager kann daher eine Änderung des Rentenurteils nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO, nicht jedoch ohne die Einschränkungen dieser Bestimmung mit der Begründung beanspruchen, daß die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des Schadens durch da3 erste Urteil fostgestellt worden sei.
BGrH,UrtoVo 9o Juli 1968 - VI ZK 139/67 - OLG Hamm/Wes
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
9o Juli I960 Kricgl, Justiz-h au p t s e!: r o t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i zr 139/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Schlossere tr a ß e
Fritz
?
Klagers, Berufungsklägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
Br
 gegen
die Molkereigenossenschaft	eGmbH
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Geschäfts-stelle: HBB’ EcflHBlSti'aße B?
Beklagte, Berufungsbeklagte und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Revisionsbeklagte,
I)r
2

Dei' VI. Zivilsenat der.; Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Sonnabend
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts llamn (V/estf.) vom 17o November 1966 wird zurückgewicsen.
Me Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
In Jahre 1955 brach in	und im I^^^p~R(^-Kreis
 eine Typhus- und Paratyphus-Epidomic aus. Als Infektionsherd wurde das Brunnenwasser der Beklagten festgestellt, das durch Abortabwäoser bakteriell verunreinigt war. Der Kläger hatte Milch aus der Molkerei der Beklagten getrunken und erkrankte im Dezember 1954. Am 17. Januar 1955 traten blutige Durchfälle bei ihm auf. Bo wurde festgeatellt, daß er an Typhus erkrankt war.
Auf die Schadenscrsatzklage des Klägers hat das Landgericht Hagen in dem Vorprozeß 2 0 382/55 in seinem Grund-und Teilurteil vbm 18. Oktober 1957 die damals geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers (Verdienstausfall
 
 für die Zeit vom XI. Januar bis 29- Juni 1955 und Schmerzensgeld) den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Typhuserkrankung entstanden ist und noch entstehen wird. Die Berufung der Beklagten wurde zurück-gewiesen.
Im nachfolgenden Betragsverfahren beanspruchte der Kläger
 als Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall bis zu dem 31- Oktober I960	4	887,55	DM	abzüglich ge-
zahlter 2 000 UM (Klageantrag Nr- 1)
als Schmerzensgeld. 2 000 DM abzüglich gezahlter 1 000 DM (Klageantrag Nr. 2)
eine Rente von monatlich 50 M für die Zeit vom 1. November I960 bis zu dem 16. Oktober 1966 (Vollendung des 65- lebenswahres) als künftigen Ver-dienotauofall (Klageantrag Nr. 3) and
 die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger über diese Geldbeträge hinaus den Schaden zu ersetzen, den er etwa in Zukunft noch aus dem Myecardschaden erleiden werde, der aus der Typhuserkrankung resultiere (Klageantrag Nr. 4).
Bas Landgericht Hagen hat mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 30. Bezcmber I960 dem Klageantrag Nr. 1 in Höhe von 4 560,51 DM abzüglich gezahlter 2 ÖGO BEI, dem Klageantrag Nr. 2 in Höhe von 2 000 DM abzüglich gezahlter .1 000 JDM und dem Klageantrag Nr- 3 in Höhe von 34,64 EM monatlich stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen o
Mit der jetzigen Klage, die der Beklagten am 31 * Juli 1965 zugestollt wurde, hat der Kläger Ersatz weiteren Verdienstausfalls für die Zeit vom 1« Januar 1961 bis zu dem 30» September 1964 in Höhe von 14 704,82 DM nebst Zinsen verlangt»
Er hat vorgetragen: Seit Januar 1961 habe er durch Hachlassen seiner Arbeitskraft infolge der Typhuser-krankung weiteren Verdienstausfall gehabt» Am 0.	1962
habe er einen Herzinfarkt erlitten» Seitdem sei er völlig ai'beitsunfähig»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe eine Abänderungsklage erhoben» Biese sei aber nach § 323 Abs» 3 &PG unzulässig, weil der Kläger eine Änderung des früheren Eentqnurteils für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage begehre»
Im übrigen hat die Beklagte bestritten, daß der Kläger einen Herzinfarkt erlitten habe und daß eine etwaige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf der fyphus-infektion beruhe»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt» Er hat im Berufungsrechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15 100 DM nebst Zinsen zu zahlen»
Bas öberlandesgcricht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen»
Mit der Revision vorfolgt der Kläger seinen Antrag aus dem Berufungsrechtssug weiter» Bie Beklagte beantragt, die Revision zurücksuv/eisen»
 
Entscheidungsgründc:
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die jetzige Klage als Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO angesehen und sie deshalb der Beschränkung des § 323 Abs. 3 ZPO unterworfen.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß es sich hier um eine Klage aus § 323 ZPO handele, ist trotz der Bedenken, die von der Revision erhoben werden, beizutreten. Der Kläger hat in dem Vorprozeß von der Beklagten u.a. eine Honte von monatlich 30 JDM für die Zeit vom lö November I960 bis zu dem Tage verlangt, an dem er sein 65* Lebensjahr vollendete (16. Oktober 1966). Mit diesem Antrag hat er für die genannte Zeit seinen gesamten zukünftigen Yerdienstausfall, wie er sich damals ergab, geltend gemacht. Lao Landgericht hat ihm eine monatliche Rente von 34,64 Lil zugebilligt und hinsichtlich des Irfehr-betrages die Klage abgewiesen, lamit war über seinen Erwerbsschaden auch für die Zukunft rechtskräftig entschieden. Wenn der Kläger nunmehr für einen Zeitraum, über den schon rechtskräftig entschieden ist, weiteren Yerdienstausfall mit der Behauptung begehrt, seine Arbeitskraft habe inzwischen infolge der Typhuserkronkung nachgelassen und er sei jetzt wegen eines am flHP 1962 erlittenen Herzinfarktes sogar völlig arbeitsunfähig, so beruft er sich damit auf eine nach dem Vorprozeßurteil eingetretene wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die frühere Entscheidung maßgebend waren* Der Sinn seines neuen Klagebegehrens ist, ihm mit Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie jetzt bestehen, einen höheren
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Betrag zu dem Ausgleich für den vollen Verdienstausfall zuzuopreehen. Bas aber ist der Anpassungsfall, den § 523 2P0 ausdrücklich regelte Ohne diese Bestimmung stände dem neuen Begehren die Rechtskraft der ersten Entscheidung entgegen.
Pie Sache wäre anders zu beurteilen, wenn der Kläger mit der vorliegenden Klage einen neuen Schaden geltend machen würde. Davon kann aber entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein. Hach dem eigenen Vorbringen des Klägers beruht der weitere Verdienstausfsll, dessen Ersatz er jetzt verlangt, ebenfalls auf der 3?yphus-erkrankung. Es handelt sich also ebenso wie in dem Vorprozoß um den Erwerbsschaden, den der Kläger infolge der iyphuserkrenkung erlitten hat. Y/enn sich diese Erkrankung nach dem Urteil des Vorprozesses verschlimmert hot, so ist damit kein neuer Schaden eingetreten» Auch bei dem Herzinfarkt handelt es sich nicht um einen neuen Schaden, zu demal der Kläger schon in dem Vorprozeß vorge-tragen hatte, daß er als Holge der fJ?5'phusInfektion unter einer Herzmuskelerkrankung (Myocardschaden) leide. Hiernach haben sich mit der behaupteten Verschlimmerung der TyphuserKränkung nur die Grundlagen geändert, auf Grund deren der Ei’werbsochaden des Klägers damals ermittel wurde. Pa3 aber ist gerade einer der typischen Fälle, für die § 323 2B0 die Änderung eines früheren Rentenurteils versieht.
Daraus ergibt sich zugleich, daß der Kläger den weiteren Verdienstausfall nicht mit einer einfachen Hachforderungs- oder Zusatzklsge nach § 258 2P0 geltend machen kann (vgl. auch BGHZ 34, 110).
 
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden*, daß eine Hachforderung ohne die Einschränkungen des § 323 ZPO hier möglich sei, weil die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus der 'Typhuserkrankung durch das frühere Urteil festgestellt worden sei. Dieses Fcststellungsurteil umfaßt nicht den Schaden, dessen Ersatz der Kläger mit Hilfe der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend machen kann. Nach dem in BGHZ 34 S, 110 ff abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein Kläger, der ein Leistungsurteil erstritten hat, das ihm vollen Ersatz seines Verdienstausfalls in Form einer Rente zubilligt, diesen rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht auch noch durch ein Feststellungsurteil sichern* Er braucht keine Feststellungsklage zu erheben, um künftige Ansprüche auf Anpassung der Rente an die veränderten Verhältnisse zu sichern. Ihm fehlt daher, weil ihm der Weg des § 323 ZPO offensteht, insoweit das rechtliche Interesse an einer Feststollungoklage.
Allerdings erstreckte sieh das Feststellungsurteil vom 18. Oktober 1957 zunächst auch auf Teile des Verdienstausfalls, denn der Kläger hatte damals Verdienst-ausfall nur für die Zeit vom 11. Januar bis 29• Juni 1955 eingeklagt und gleichzeitig erklärt, den in der Folgezeit entstandenen Erwerbsschaden mache er noch nicht geltend. Wenn das Landgericht darauf in seinem Urteil vom 18. Oktober 1957 den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgcotellt hat, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden aus der Typhusinfektion zu ersetzen, so bedeutete dies, daß der Kläger auch für die Zeit nach dem 29° Juni 1955 Ersatz
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von Verdienstausfall beanspruchen konnte, wenn er auf die Typhuserkrankung zurückzuführen war. Biese« Feststellungs-urteil ist später hinsichtlich des Verdienstausfalls durch ein loistungsurteil ausgefüllt worden, das dom Klägei' Ersatz seines Erwertsschalens bis zu dem 16. Oktober 1966 2usprach (Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. Dezember 1966).-Nach Erlaß dieses Urteils ist das Feststellungsurteil vom 18. Oktober 1957 hinsichtlich des bis 16. Oktober 1966 entstandenen Verdienstausfalls gegenstandslos geworden. Aus ihm kann entgegen der Ansicht der Revision nicht hergeleitet werden, der Kläger kenne für denselben Seitraum, über den bereits durch ein Leistungsurteil entschieden ist, weiteren Erwerbsschaden beanspruchen, ohne daß die Voraussetzungen des § 323 ZPO gegeben sind.
Ist die jetzige Klage aber als Abänderungsklage anzusehen und zu behandeln, so folgt daraus, daß das Urteil des Landgerichts, durch das dem Kläger eine monatliche Rente von 34,64 Df4 zugesprochen wurde, nach § 325 Abs. 3 ZPO nur für die 2e±t nach Erhebung der Abänderungsklage geändert werden darf. Da diese Klage am 31. Juli 1965 zugestellt worden ist, kommt eine Änderung des Rentenurteils erst von diesem Zeitpunkt an in Betracht (vgl. § 253 Abo. 1 ZPO). Der Kläger hat aber weiteren Verdienetaue-fall nur für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis Ende 1964, also für einen vor der Klagezustellung liegenden Zeitraum geltend gemacht. Da diesem Verlangen die Bestimmung des § 323 Abs. 3 ZFÖ entgegensteht, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.
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Der ICläger kann sick, nicht mit kr folg darauf boruiv
 er habe die Klage nicht rechtzeitig erheben können, v/oii eich erat nach Abschluß des Öozialgerichtaverfahrens wegen seiner Rentenansprüche gegen die Landesversicherungsanstalt ergehon habe, in welchem Umfang er von der Beklagten weiteren Srv/orbs-sehaden beanspruchen könne. Gegenüber diesem Einwand hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß der Klager nicht gezwungen war, den Ausgang des oozialgerichtsverfchrens abzuwarten. Kr konnte die Klage vielmehr rechtzeitig mit der Einschränkung ex'heben, daß weiterer Verdienetausial1 abzüglich der von der Landesversicherungoanstalt zu zahlenden Rente verlangt werde. Das war erforderlich, um dem § 323 Abs. 3 ZPO Rechnung zu tragen. Dabei konnte das Verfahren nach § 148 ZPO bis zu dem Abschluß des Sozialgeriehtsverfahrcns ausgesetzt werden. Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob ein Binvvand dieser Ax't im Rahmen des § 323 ZPO überhaupt beachtet werden
 darf.
Danach kann die Revision keinen Erfolg haben. Hie war auf Kosten des Klagers zurückzuv/eisen.
Engels
 Meyer
Br. Y/eber
 Dr. Bode
 Honnabend