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BGH

Gericht: BGH

Nach den festgoe stellten Spuren war der Wagen in Richtung 4B gefahren und etwa 13 >75 m vor dem rechte stehenden Straßenbaum von der geradlinig verlaufenden Fahrbahn schräg rechts abgekommen, hatte nach 4 >25 m auf dem rechten Seitenstreifen einen 1 m vom Fahrbahnrand entfernt stehenden betonierten Leitpfahl umgerissen,, möglicherweise nach weiteren 2,20 m noch einen 1,60 m vom Fahrbahnrand entfernt stehenden Baumstumpf berührt und sich dann im Uhrzeigersinn um seine senkrechte Achse so weit gedreht, daß er mit der linken Seite gegen den Baum prallte. Der Wagen war an der linken Seite vom Trittbrett über die Tür bis zu dem Bach hinauf stark eingedrückt und hatte in seiner ganzen Länge unter entsprechender Zerrung der rechten Seite eine leichte Krümmung um den Baum herum erfahren. Der Kläger lag im Wagen auf der linken Seite des Beifahrersitzes, auf der Straße rechts neben dem Wagen mit den Füßen an der offenen rechten Wagentür; beide waren bewußtlos« Eine Blutprobe, die bei VflflHP um 5«00 Uhr entnommen wurde, hatte einen Blutalkoholgehalt von 0,17 o/oo; beim Kläger ergab eine etwas später entnommene Blutprobe für die Zeit um 3.50 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 0,85 o/oo. Der Kläger wies nach dem bei der Blutentnahme erhobenen ärztlichen Befund einen Schädelbruch linke Schläfe mit Kompression und eine perforierende Augenverletzüng links auf, die den Verlust des Auges zur Folge hatte, weiter Platzwunden an der linken Schläfenseite und im Gesicht sowie einen Oberschenkelbruch links. Der Kläger, der den Unfall auf ein Verschulden des zurückführt, hat die Beklagte auf Zahlung von 14.846,20 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht und festzustellen beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen aufgrund des Unfalles weiter entstehenden Schaden zu ersetzen. Sie hat behauptet, nicht ihr Sohn, sondern der Kläger habe den Wagen zur Zeit des Unfalles gesteuert. Wie das Berufungsgericht zutreffend und unangefochten bemerkt hat, spricht hierfür bereits der Beweis des ersten Anscheins (BGHZ 8, 239)« Die Revision will nur nicht gelten lassen, daß zur Bnfallzeit der Fahrer ge- Da das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, daß der Fahrer des Wagens war, ist die Frage, wer zu beweisen hatte, ob Wilken oder der Kläger den wägen fuhr, unerheblich; sie spielt angesichts der positiven Feststellung des Berufungsgerichts keine Rolle. Ob das Berufungsgericht für gewiß halten durfte, daß Wilken und nicht der Kläger der Fahrer war, hat nichts mit der Frage der Beweislast zu tun, sondern liegt auf dem Gebiet der BeweiswUrdigung. Bas Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, auf welche vor und nach dem Unfall liegenden Tatsachen und Umstände sich seine Überzeugung gründet, daß Wder Fahrer des Wagens ge-v/esen ist; es hat hervorgehoben, wie hierfür die größte Wahrscheinlichkeit spricht, während die Annahme, daß der Kläger am Steuer des Wagens gesessen haben könnte, so fern liege, daß sie nur noch als rein gedankliche Möglichkeit angesehen werden könne. 3. Unbegründet ist weiter die Rüge der Revision, daß sich das Berufungsgericht bei der hier in Rede stehenden Bev/ciswürdigung fehlsam von einem Anscheins beweis habe leiten lassen. Es stellt sich vielmehr als eine Abwägung des Gewichtes der Indizien und Erkenfttnisse über Persönlichkeit und Eigenart des Klägers und des und über die Umstände der inäclitlichen Fahrt dar, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, es sei unwahrscheinlich und erscheine praktisch ausgeschlossen, daß die Führung seines Wagens dem Kläger überlassen haben sollte. 4. Bas Berufungsgericht hat sich nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen vermocht, daß WflBBi bei dem Unfall unmöglich durch die rechte Tür aus dem Wagen hätter herausgeschleudert werden können, wenn er sich auf dem Sitz des Fahrers und der Kläger sich auf dem des Beifahrers befunden hätte. Schon das Landgericht hatte aufgrund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Ing. Böfli^B diese von der Beklagten und ihren Parteigutachtern Bipl. Bei der Beurteilung der Auswirkungen, die dieses Geschehen auf die Insassen des Wagens gehabt hat, ist das Berufungsgericht dem Sachverständigen Br of.Dr. KoflU^ darin gefolgt, daß mit größter Wahrscheinlichkeit nicht der Beifahrer, sondern der Fahrer des Wagens aus diesem herausgeschleudert worden ist. Bei dem ersten Anprall gegen den Baum, so stellt es fest, sind beide Insassen von ihren Sitzen hochgeschleudert worden, und zwar der Beifahrer, dessen Platz vom Baum weiter entfernt war als der des Fahrers, schräg nach links vorn. In diese Lage, so erachtet das Berufungsgericht, hätte der Kläger durch den von links nach rechts wirkenden Stoß des Anpralls gegen den Baum vom Fahrersitz aus nicht befördert werden können; das zeige sich auch aus den von der Beklagten vorgeführten Lichtbildern über die Demonstrationen des-Sachverständigen Prof. Die Annahme des Sachverständigen, daß der Kläger mit dem Gesäß nach vorn gerutscht war und sich im wesentlichen nur mit dem Oberkörper auf dem Sitz befunden hat, deckt sich mit den Be- Dieser hatte bereits in dem Gutachten Stellung genommen, das die Beklagte beigebracht hatte, und ist auch bei der persönlichen Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, seine gutachtlichen Überlegungen gegen die des Sachverständigen Prof .Dr. Ko abzuwägen. Mag es nach dem Vorbringen der Beklagten laut berichtigtem Tatbestand des Berufungsurteils auch möglich sein, einen Volkswagen aus einem Neigungswinkel von mehr als 15 Grad, zu dem Beispiel 30 Grad gegen einen Baum schlagen zu lassen und ihn auch mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gegen einen Baum zu schießen, so ist es nach den rechtsirrtumgfreien Ausführungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall doch unmöglich, die weitgehend unbekannten wirklichen Voraussetzungen des Unfalls mit der für einen beweiskräftigen Versuch erforderlichen Genauigkeit nachträglich herzustellen. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Entstehung der Verletzungen, die WflBp und der Ki'iger erlittÖJiiihaben, lasse sich auf verschiedene Weise erklären, ohne daß nähere Schlüsse, darauf gezogen v/erden könnten, auf welchem Platz sie zur Zeit des Unfalls gesessen haben. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß zu der Annahme, daß sich das Berufungsgericht diese Beurteilung ohne die Hilfe eines medizinischen Sachverständigen nicht hätte Zutrauen dürfen.

Zitierte Normen: § 1922 BGB § 286 ZPO
WagenUnfallBaumBerufungsgerichtSachverständigeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2087 009 BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
2ILA22ßi6	URTEIL
Verkündet im
ß6. September 1967 Becker, Justizangestellter
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe Gretje W dBIHP, Kreis Lfli, Schfl^PB,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sr*
gegen
 den Schlosser Hermann WiflHHp-Süd, Hr. W,
H
t
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
* •
Der VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes richter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Alleinerbin ihres Sohnes Alfred	Schadensersatz wegen eines
 Verkehrsunfalls vom®.	I960, bei dem er selbst
 schwer verletzt wurde und Alfred Wflflfl ums Leben kam.
Der Kläger, damals 17 Jahre, und	32	Jahre alt,
 hatten am fl.	I960	an	einem Kegelabend und anschließend
 an einer Tanzveranstaltung in einer Gaststätte von Wi( teilgenommen. Zwischen 1 und 2 Uhr nachts brachte Wj mit seinem Volkswagen, einer Limousine mit Schiebedach,
1200 ccm, verschiedene Bekannte in mehreren Fahrten nach Hause. Es herrschte stark böiges, regnerisches und stürmisches Wetter. Nachdem Wflflflfl in	gegen 2.15 Uhr in
 Begleitung des Klägers seine letzten anderen Fahrgäste abge-setzt hatte, wurde sein Wagen um 3.45 Uhr auf der Bundesstraße
fB bei dem Kilometerstein nahe der Ortschaft SchwflBP an einem Straßenbaum verunglückt vorgefunden. Nach den festgoe stellten Spuren war der Wagen in Richtung 4B gefahren und etwa 13 >75 m vor dem rechte stehenden Straßenbaum von der geradlinig verlaufenden Fahrbahn schräg rechts abgekommen, hatte nach 4 >25 m auf dem rechten Seitenstreifen einen 1 m vom Fahrbahnrand entfernt stehenden betonierten Leitpfahl umgerissen,, möglicherweise nach weiteren 2,20 m noch einen 1,60 m vom Fahrbahnrand entfernt stehenden Baumstumpf berührt und sich dann im Uhrzeigersinn um seine senkrechte Achse so weit gedreht, daß er mit der linken Seite gegen den Baum prallte. Der Wagen war an der linken Seite vom Trittbrett über die Tür bis zu dem Bach hinauf stark eingedrückt und hatte in seiner ganzen Länge unter entsprechender Zerrung der rechten Seite eine leichte Krümmung um den Baum herum erfahren. Der Kläger lag im Wagen auf der linken Seite des Beifahrersitzes,	auf
 der Straße rechts neben dem Wagen mit den Füßen an der offenen rechten Wagentür; beide waren bewußtlos« Eine Blutprobe, die bei VflflHP um 5«00 Uhr entnommen wurde, hatte einen Blutalkoholgehalt von 0,17 o/oo; beim Kläger ergab eine etwas später entnommene Blutprobe für die Zeit um 3.50 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 0,85 o/oo. Der Kläger wies nach dem bei der Blutentnahme erhobenen ärztlichen Befund einen Schädelbruch linke Schläfe mit Kompression und eine perforierende Augenverletzüng links auf, die den Verlust des Auges zur Folge hatte, weiter Platzwunden an der linken Schläfenseite und im Gesicht sowie einen Oberschenkelbruch links. In der Unfallschadensanzeige seines Vaters vom 20. Februar 1961 an die Haftpflichtversicherung des WP^B wurden auch Rippenbrüche und eine leichte Nierenquetschung angegeben, W0HB hatte einen schweren Schädelbasisbruch, Schädelfrakturen links mit Riß- und Platzwunden
 
an der linken Stim-Schläfenseite und einen Lungenriß; errstarb nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus. Der Kläger, der einige Tage nach dem Unfall wieder zur Besinnung kam, hat an den Unfall und an das vorangegangene Geschehen keine Erinnerung.
Der Kläger, der den Unfall auf ein Verschulden des zurückführt, hat die Beklagte auf Zahlung von 14.846,20 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht und festzustellen beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen aufgrund des Unfalles weiter entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, nicht ihr Sohn, sondern der Kläger habe den Wagen zur Zeit des Unfalles gesteuert. Der Kläger müsse auf dem Fahrersitz und ihr Sohn auf dem Beifahrersitz gesessen haben, da ihr Sohn unmöglich vom Fahrersitz aus an dem Kläger vorbei nach rechts aus dem Wagen habe fallen können. Der Kläger sei dafür bekannt gewesen, daß er sich, wenn er in einem Wagen mitgefahren sei, danach gedrängt habe, ans Steuer gelassen zu werden; er habe in seiner Kraftfahrzeugschlosserlehre als Autonarr gegolten, der trotz Verbots seiner Lehrherren immer wieder die zu reparierenden Wagen zu selbständigen Fahrten benutzt habe; bei einer verbotswidrig ausgeführten Fahrt habe er auch schon einmal einen Unfall gehabt.
Der Kläger ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, WflIBP sei besonders verantwortungsbewußt und gewissenhaft gewesen und würde den Wagen niemals aus der Hand gelassen haben.
 
Unstreitig hat sich der Kläger, als der Wagen von ab fuhr, auf einem Rücksitz?: im Wageninnern he* funden; er hatte keinen Führerschein.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungshegehren des Klägers entsprochen.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung der Beklagten nach §§ 1922, 1967, 823, 847 BGB für begründet gehalten. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß seinen Volkswagen zur Zeit des Unfalles selbst gelenkt und den Unfall schuldhaft verursacht hat. .
Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß der Unfall auf einem schuldhaften Fehl verheil ten des Fahrers beruht. Wie das Berufungsgericht zutreffend und unangefochten bemerkt hat, spricht hierfür bereits der Beweis des ersten Anscheins (BGHZ 8, 239)« Die Revision will nur nicht gelten lassen, daß	zur	Bnfallzeit der Fahrer ge-
wesen ist. Die Angriffe, mit denen sie diese Feststellung des Berufungsgerichts bekämpft, müssen jedoch ohne Erfolg bleiben.

it
 
1.	Zu ITnrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt*
Da das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, daß	der	Fahrer	des	Wagens war, ist die Frage, wer
 zu beweisen hatte, ob Wilken oder der Kläger den wägen fuhr, unerheblich; sie spielt angesichts der positiven Feststellung des Berufungsgerichts keine Rolle. Ob das Berufungsgericht für gewiß halten durfte, daß Wilken und nicht der Kläger der Fahrer war, hat nichts mit der Frage der Beweislast zu tun, sondern liegt auf dem Gebiet der BeweiswUrdigung.
2.	Richtig wöist die Revision darauf hin, daß für diese Beweiswürdigung § 286 ZPO und nicht etv/a § 287 ZPO maßgebend war. Nichts rechtfertigt aber die Annahme, daß das Berufungsgericht dies verkannt haben sollte. Bas Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, auf welche vor und nach dem Unfall liegenden Tatsachen und Umstände sich seine Überzeugung gründet, daß Wder Fahrer des Wagens ge-v/esen ist; es hat hervorgehoben, wie hierfür die größte Wahrscheinlichkeit spricht, während die Annahme, daß der Kläger am Steuer des Wagens gesessen haben könnte, so fern liege, daß sie nur noch als rein gedankliche Möglichkeit angesehen werden könne. Von den nach § 286 ZPO maßgeblichen Grundsätzen freier richterlicher BeweiswUrdigung hat sich das Berufungsgericht nicht entfernt. Seine Ausführungen sind auch frei von inneren WidersprU&en«
3.	Unbegründet ist weiter die Rüge der Revision, daß sich das Berufungsgericht bei der hier in Rede stehenden Bev/ciswürdigung fehlsam von einem Anscheins beweis habe leiten lassen. Auf Grundsätze des Anscheinsbeweises hat sich das Berufungsgericht bei ihr nicht bezogen; sie sind
 auch nicht unausgesprochen sStr Anwendung gebracht worden.
Es stellt sich vielmehr als eine Abwägung des Gewichtes der Indizien und Erkenfttnisse über Persönlichkeit und Eigenart des Klägers und des	und über die Umstände
 der inäclitlichen Fahrt dar, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, es sei unwahrscheinlich und erscheine praktisch ausgeschlossen, daß	die	Führung
 seines Wagens dem Kläger überlassen haben sollte. Biese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4.	Bas Berufungsgericht hat sich nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen vermocht, daß WflBBi bei dem Unfall unmöglich durch die rechte Tür aus dem Wagen hätter herausgeschleudert werden können, wenn er sich auf dem Sitz des Fahrers und der Kläger sich auf dem des Beifahrers befunden hätte. Schon das Landgericht hatte aufgrund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Ing. Böfli^B diese von der Beklagten und ihren Parteigutachtern Bipl.
Ing. BflBB und Br. Ing. B^HV vertretene und von dem Gutachter des Klägers Bipl. Ing. Sp^^P zurückgewiesene Ansicht abgelehnt. Zu der im Ergebnis gleichen Beurteilung ist das Berufungsgericht aufgrund des schriftlichen und vor Gericht mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Br. Ing. KoQHB von <*er Technischen Hochschule in	gelangt,	dessen	Barlegungen	über	die
 beim Unfall aufgetretenen Bewegungsabläufe es auch in dem von der Beklagten beigebrachten Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. FflB von &er Technischen Universität Berlin bestätigt gefunden hat.
Banach hat sich der Wagen nach dem Anstoß an den Leipfahl bei der Annäherung an den Straßenbaum nicht nur
 
im Uhrzeigersinn um seine senkrechte Achse gedreht, sondern außerdem auch eine Drehung um seine Längsachse im Gegenuhr-zcigersinn erfahren, also zu einer Rollbewegung nach links angesetzt, derzufolge sich seine rechten Räder vom Erdboden abhoben und der Wagen in einer nach links geneigten Schräglage gegen den Baum prallte, zuerst mit dem Dach und dann auch mit der linken Tür und dem linken Trittbrett, Bei dem Anstoß ist, wie das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. KoflBd weiter entnommen hat, eine Stoßkraft des Baumes gegen den Wagen wirksam geworden, die nicht völlig rechtwinklig zur Längsachse des Wagens gerichtet war, sondern auch eine Vorwärtskomponente enthalten hat. Der Wagen ist auf die rechten Räder zurückgefallen.
Die entstandene Zerrung des Wagens hat seine rechte Tür aufspringen lassen.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen, die dieses Geschehen auf die Insassen des Wagens gehabt hat, ist das Berufungsgericht dem Sachverständigen Br of. Dr. KoflU^ darin gefolgt, daß mit größter Wahrscheinlichkeit nicht der Beifahrer, sondern der Fahrer des Wagens aus diesem herausgeschleudert worden ist. Bei dem ersten Anprall gegen den Baum, so stellt es fest, sind beide Insassen von ihren Sitzen hochgeschleudert worden, und zwar der Beifahrer, dessen Platz vom Baum weiter entfernt war als der des Fahrers, schräg nach links vorn. Das hat zu den schweren Kopfverletzungen der beiden Insassen geführt. Was sodann den weiteren Hergang betrifft, so hält das Berufungsgericht die Erklärung des Sachverständigen Prof. Dr. KoB-dP für einleuchtend, daß der Beifahrer auf oder vor seinen Sitz zurückgefallen sein muß, wobei der nunmehr bewußtlose Körper so weit in sich zusammensacken und in den freien Raum vor dem rechten Sitz hinunterrutsehen konnte, daß der Körper des Fahrers, den das Lenkrad daran
 
gehindert hatte ebensoweit nach unten zu rutschen wie der Beifahrer, über diesen hinweg nach draußen geworfen wurde.
Diese Erklärung des Unfallgeschehens wird nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die Lage des Klägers nach dem Unfall bestätigt. Wie es feststellt, war der Kläger •'’mit dem Oberkörper auf dem rechten Sitz und befanden sich seine Beine nach vorne gestreckt unten neben den Pedalen, dem Schalthebel und der Handbremse. In diese Lage, so erachtet das Berufungsgericht, hätte der Kläger durch den von links nach rechts wirkenden Stoß des Anpralls gegen den Baum vom Fahrersitz aus nicht befördert werden können; das zeige sich auch aus den von der Beklagten vorgeführten Lichtbildern über die Demonstrationen des-Sachverständigen Prof. Dr. FflB.
Gegen diese Würdigung ist rechtlich ^nichts zu erinnern .
Es war Sache der freien Beweiswürdigung des lat-richters, sich über das Unfallgeschehen ein Urteil zu bilden. Wenn es bei dem Meinungsstreit der von beiden Parteien aufgebotenen Sachverständigen dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ixig. Ko®-die größere Überzeugungskraft beigemessen hat und ihm gefolgt ist, so lassen sich hiergegen keine rechtlich begründeten Einwendungen erheben.
a) Es trifft nicht zu, daß das Gutachten in bezug auf einen wesentlichen Sachumstand von einer fehlsamen Vorstellung getragen gewesen sei. Die Annahme des Sachverständigen, daß der Kläger mit dem Gesäß nach vorn gerutscht war und sich im wesentlichen nur mit dem Oberkörper auf dem Sitz befunden hat, deckt sich mit den Be-

kündigen der vom Landgericht vernommenen Zeugen AnflH^fe und Stflp und mit der Feststellung, die das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffen diat.
b) Das Berufungsgericht war nicht genötigt, noch ein Gutachten von Prof. Dr. FHB einzuholen. Dieser hatte bereits in dem Gutachten Stellung genommen, das die Beklagte beigebracht hatte, und ist auch bei der persönlichen Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Ko^lBP zugegen gev/esen. Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, seine gutachtlichen Überlegungen gegen die des Sachverständigen Prof .Dr. Ko	abzuwägen.
Durch Prof. Dr. FflH^ weitere Versuche zur Rekonstruktion des Unfallherganges vornehmen zu lassen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Mag es nach dem Vorbringen der Beklagten laut berichtigtem Tatbestand des Berufungsurteils auch möglich sein, einen Volkswagen aus einem Neigungswinkel von mehr als 15 Grad, zu dem Beispiel 30 Grad gegen einen Baum schlagen zu lassen und ihn auch mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gegen einen Baum zu schießen, so ist es nach den rechtsirrtumgfreien Ausführungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall doch unmöglich, die weitgehend unbekannten wirklichen Voraussetzungen des Unfalls mit der für einen beweiskräftigen Versuch erforderlichen Genauigkeit nachträglich herzustellen. Abgesehen davon kamen solche zerstörerischen Experimente auch darum nicht in Betracht, weil die Beklagte sich ebensowenig wie der Kläger bereit erklärt hat, die hierfür erforderlichen Volkswagen zur Verfügung zu stellen.
3. Der Bestand des Berufungsurteils wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Berufungsgericht nicht
 
noch das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt hat. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Entstehung der Verletzungen, die WflBp und der Ki'iger erlittÖJiiihaben, lasse sich auf verschiedene Weise erklären, ohne daß nähere Schlüsse, darauf gezogen v/erden könnten, auf welchem Platz sie zur Zeit des Unfalls gesessen haben. Bas gelte zu demal nicht nur für den bei	festgestellten	Lungenriß	und die vom Kläger
 angegebenen Hippenbrüche und eine Nierenquetachung, sondern auch für den Oberschenkelbruch des Klägers, der nach Auskunft des Krankenhausarites durch Biegebeanspruchung verursacht worden sei; er könne insbesondere durch Berührung mit Karosserieteilen unterhalb der Windschutzscheibe entstanden sein. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß zu der Annahme, daß sich das Berufungsgericht diese Beurteilung ohne die Hilfe eines medizinischen Sachverständigen nicht hätte Zutrauen dürfen. Es war nicht eine spezifisch medizinische Präge, die sich ihm stellte, vielmehr ging es um eine Beurteilung, die im v/esentlichen auf dem Gebiet allgemeinen Brfahrungs-wissens lag.
 
6. Auch iu£ übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision der Auffassung der Beklagten von dem Unfallgeschehen sonst noch Raum zu geben versucht, sind unbegründet.
Hach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Engels
 Hanebeck
Br. Bode
 Br. Hauß	Bundesrichter
 Br. Hüßgens ist erkrankt.
Engels