Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen. kam mit seinem Lastzug ins Rutschen und geriet nach links über den sich an die Fahrbahn anschließenden 4 n An der am weitesten in den Straßenraum ragenden Ecke des Anhängers hängte man eine brennende rote Sturmlaterne auf.Anschließend entlud man den Unimog und ging daran, ihn aus dem Graben zu ziehen» Während dieser Arbeiten - es war inzwischen fast 22 Uhr geworden - kam der Kraftfahrer Bflfe mit seinem Lastzug au3 Richtung Greven, hielt vor der Unfallstelle und stellte sodann, um bei der Bergung zu helfen, seinen Lastzug, aus Richtung Greven gesehen, hinter den Lastwagen des links auf . Nunmehr nahm der Schwager des Be^^Hfc, QflMB, die bis dahin in Richtung Schmedehausen aufgestollte rote Sturmlaterne in die Hand und stelle sich mit dieser in Höhe des schräg am linken Straßenrand in Richtung Schmedehausen stehenden Lastwagens Be^H^ auf der noch freien rechten Fahrbahnhälftc zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer auf.Gegen 22,Io Uhr kam der Beklagte mit seinem mit rund 2o to Kohlen leicht überladenen Lastzug aus Richtung Greven. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach bis zur Höhe von 1/3 des den Hinterbliebenen entzogenen Unterhalts für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen als Gesamtgläubigern ab 31. hat, wie es zutreffend darlegt, die erste, grundlegende Unfallursache dadurch gesetzt, daß er auf der gerade verlaufenden Straße von der Fahrbahn abkam und in den linken Straßengraben abrutschte. Das Abkommen von der Fahrbahn muß ihm nach den Regeln des Anscheinsbeweises als Verschulden angerechnet werden. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, dauerte nit der von eingeleiteten Bergung seines Lastzuges und der Ladung die durch das Abrutschen verursachte Gefahr fort. Bin weiteres für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden erblickt das Berufungsgericht mit Recht in der unzureichenden Absicherung des Bergungsvorgangs, Die beiden Y/arnlampen mußten so aufgestellt werden, daß andere Verkehrsteilnehmer mit Rücksicht auf die gerade im Bereich der Unfallstelle herrschende Eisglätte so rechtzeitig gewarnt wurden, daß sie ihr Fahrzeug sicher anhalten oder wenigstens ihre Geschwindigkeit so weit herabsetzen konnten, daß ein gefahrloses Passieren der Unfallatelle möglich war. Die an dem abgestellten Anhänger angebrachte Laterne mußte zudem, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, zu dem Mißverständnis Anlaß geben, daß sie lediglich der Sicherung dieses Fahrzeugs diente; ein Hinweis auf ein noch zu erwartendes Hindernis konnte ihr kaum entnommen werden. Seine Stellung mußte zudem bei anderen Verkehrsteilnehmern den Eindruck erwecken, daß oie jetzt auf jeden Fall anhalten mußten; das durfte aber so dicht an der Bergungsstelle bei der besonderen Fahrbahnglätte nicht veranlaßt werden. Für die bei der Bergung vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen war, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, auch K( verantwortlich. An seiner eigenen Verantwortlichkeit ändert der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts, daß auch Befür die Sicherung verantwortlich war und sich nach seiner Aussage vor der Polizei auch verantwortlich fühlte. Bei der Schadensabwägung wirft das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerinnen ein, daß schuldhaft in den Graben geraten sei, danach das infolge von Dunkelheit und Straßenglätte gefährliche Bergungsmanöver eingeleitet und dieses völlig unzureichend abgesichert habe; die immer noch von dem Lastzug des ausgehende Betriebsgefahr sei durch das riskante und unzureichend abgesicherte Bergungsmanöver beträchtlich erhöht worden. Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, von dem Lastzug K^ps sei immer noch eine Betriobsge-fahr ausgegangen als reehtsfehlerhaft, weil sich das abzuschleppende Fahrzeug außerhalb des Straßengeländes befunden habe und daher nicht mehr in betrieb gewesen sei. Das auf einem Verschulden aber auch auf der Betriebsgefahr seines Lastzuges beruhende Abrutschen in den Straßengraben stellte in Verbindung mit den unzureichend gesicherten Bergungsmanöver eine fortwirkende Gefährdung dar, die schließlich zu dem Unfall führte. Das Berufungsgericht erachtet daher mit Recht die Betriebsgefahr des Lastzuges als mitursächlich für den Unfall. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Antrag der Klägerinnen übergangen habe, zu ihrer Behauptung, an der Unfallstelle habe gute Sicht geherrscht und die Luft sei klar gewesen, die Beweisaufnahme aus dem Strafverfahren zu wiederholen. Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe bei seiner Ankunft an der Unfallstelle, die etwa Io Minuten vor dem zweiten Unfall lag, bereits auf eine Entfernung von 3oo m wahrgenomraen, daß dort ein Unfall geschehen sei. Muren aber die Sichliverhältnisse zur Unfallzeit, wie es die Klägerinnen unter Beweis gestellt haben, wesentlich besser als das Berufungsgericht feststellt, so kann dadurch die Beurteilung des Verschuldens des Beklagten und seiner Auswirkung auf das Unfallgeschehen entscheidend beeinflußt werden.
BUNDESGERICHTSHOF 2036 028 IM NAMEN DES VOLKES vi_zr_j^5/65. URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. Februar 1967 Kriegl, Justiz-hauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Großhandels- und Bagerei-Berufsgenossenschaft (gesetzl. Unfallversicherung) in Hfl 2. derBundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten d. ihre Geschäftsführung, Präsident Dr. G^B^jind__di^_i^irektoren Br. SfBHV und X)r. GflBfe in E|^8traße^p Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerirnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Fuhrunternehmer Paul B An der in Ol Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 A v Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 13. Mai 1965 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerinnen erkannt ist» Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 14. Februar 1955 gegen 22,Io Uhr verunglückte der am (HmHp19°3 geborene Kohlenhändler Karl bei einem Verkehrsunfall auf der Bandstraße zwischen Greven und Schmedehausen in Höhe des Kilometersteins 3,8 tödlich. Zu dem Unfall kam es folgendermaßen: K^^ fuhr mit seinem aus einem Uninog mit Anhänger bestehenden Lastzug, der mit ca. 5 to Kohlen boladen war, gegen 19 Uhr in Richtung Schmedehausen. Zwischen den Kilometersteinen 3,7 und 3?8 befindet sich, in Fahrtrichtung gesehen, rechts der Straße ein Wäldchen, daran anschließend ein Wäldchen an der anderen Straßenseite. Die 6 n breite, etwas gewölbte Fahrbahn war an dieser Stelle vereist. kam mit seinem Lastzug ins Rutschen und geriet nach links über den sich an die Fahrbahn anschließenden 4 n breiten und festgefrorenen Soramerv/eg in den Straßengrabeno benachrichtigte den ihn bekannten Fuhrunternehmer Be9HV» der alsbald mit seinen Lastwagen und zwei Leuten an der Unfallotelle erschien, um den Lastzug zu bergen» Sie luden zunächst die Kohlen von dem Anhänger auf den Lastwagen um, zogen den Anhänger aus den Graben und stellten ihn etwa 25 n zurück in Richtung Greven ab, und zwar auf dem Sommerweg hart am Grabenrand mit leichter Schrägstellung. An der am weitesten in den Straßenraum ragenden Ecke des Anhängers hängte man eine brennende rote Sturmlaterne auf. Anschließend entlud man den Unimog und ging daran, ihn aus dem Graben zu ziehen» Während dieser Arbeiten - es war inzwischen fast 22 Uhr geworden - kam der Kraftfahrer Bflfe mit seinem Lastzug au3 Richtung Greven, hielt vor der Unfallstelle und stellte sodann, um bei der Bergung zu helfen, seinen Lastzug, aus Richtung Greven gesehen, hinter den Lastwagen des links auf . dem Sommerweg mit eingeschaltetem Abblendlicht ab. Nunmehr nahm der Schwager des Be^^Hfc, QflMB, die bis dahin in Richtung Schmedehausen aufgestollte rote Sturmlaterne in die Hand und stelle sich mit dieser in Höhe des schräg am linken Straßenrand in Richtung Schmedehausen stehenden Lastwagens Be^H^ auf der noch freien rechten Fahrbahnhälftc zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer auf. Gegen 22,Io Uhr kam der Beklagte mit seinem mit rund 2o to Kohlen leicht überladenen Lastzug aus Richtung Greven. Er sah, wie er behauptet, infolge leichten Schneetreibens erst aus etwa 25 m Entfernung das Bergungsmanöver, bremste seinen mit etwa 38 km/h gefahrenen Lastzug stark ab und geriet dabei ins Schleudern. Der Lastzug rutschte nach links und stieß seitlich gegen den Lastwagen BeHHP« ^9^ der an der rechten Seite dieses Lastwagens stand, geriet zwischen die zusammenstoßenden Fahrzeuge; er erlitt eine Schädelfraktur und war sofort tot. Die Klägerinnen zahlen der Witv/e Witwenrente; dem Sohn Wilfried haben sie bis zu dem 31» Dezember 1961 Waisenrente gezahlt» Mit der Klage machen sie die auf sie nach § 1542 RVO übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen geltend» Sie haben als Gesamtgläubiger die Zahlung von 18»ooo DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihnen als Gesamtgläubigern die an die Witwe nach dem 31» Dezember 1961 zu zahlen- den Beträge bis zur Höhe des Unterhaltsschadens der Witwe zu ersetzen. Die Klägerinnen haben vorgetragen, der Beklagte habe durch unaufmerksame, verkehrswidrige Fahrweise den Unfall allein verschuldet. Der Unterhaltsschaden der Witwe infolge Rückganges der Einnahmen aus dem Kohlegoschäft belaufe sich bis zu dem 31. Dezember 1961 auf mindestens 12.ooo DM, der des Sohnes auf 6.000 DM. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, den Unfall allein verschuldet zu haben. Den Karl K^p treffe ein überwiegendes mitwirkendes Verschulden. Durch sein schuldhaftes Abkommen von der Fahrbahn habe er die grundlegende Unfallursache gesetzt. Bei der Bergung seines Lastzuges habe er die Unfallstelle nicht ordnungsmäßig abgesichert. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattge-goben. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach bis zur Höhe von 1/3 des den Hinterbliebenen entzogenen Unterhalts für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen als Gesamtgläubigern ab 31. Dezember 1961 ihre unfallbq-dingten Aufwendungen an die Witwe bis zur Höhe von 1/3 des ihr entzogenen Unterhalts zu ersetzen, und zwar bis zu dem 15. Oktober 1977. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen die Zuerkennung ihrer Klageansprüche in vollem Umfang weiter. Der Beklagte bittet im Zurückweisung der Revision. Das Berufungsgericht geht zutreffend von einem unfallursächlichen Verschulden des Beklagten aus. Dem getöteten K^ß legt es ohne Rechtsirrtum ein mitwirkendes Verschulden zur Last. hat, wie es zutreffend darlegt, die erste, grundlegende Unfallursache dadurch gesetzt, daß er auf der gerade verlaufenden Straße von der Fahrbahn abkam und in den linken Straßengraben abrutschte. Das Abkommen von der Fahrbahn muß ihm nach den Regeln des Anscheinsbeweises als Verschulden angerechnet werden. Die - leichte - Wölbung der Fahrbahn und die Straßenglätte vermögen entgegen der Meinung der Revision den Schuldvorwurf nicht aus2uräumen; denn mußte bei den herrschenden Witterungsverhältnissen mit Glattoisbildung rechnen. Die Unfallstelle bot hierzu besonderen Anlaß, weil ein Waldbestand entlang der Straße die Glatteisbildung erfahrungsgemäß begünstigt. Die Fahrbahnwölbung konnte erkennen und seine Fahrweise entsprechend einrichten. Zu Unrecht zieht die Revision die adäquate Ursächlichkeit des Abrutschens in den Straßengraben für den etwa drei Stunden später erfolgten tödlichen Unfall in Zweifel. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, dauerte nit der von eingeleiteten Bergung seines Lastzuges und der Ladung die durch das Abrutschen verursachte Gefahr fort. Die Bergung war besonders gefährlich, weil infolge der Dunkelheit damit zu rechnen war, daß vorbeifahrende Kraftfahrer nicht rechtzeitig erkannten, v/as an der Unfallstelle vor sich ging, und weil die Bergung gerade an der Stelle durchgeführt werden mußte, an der die Fahrbahn besonders glatt war, so daß schon wegen der Glätte in den Graben abgerutscht war. Unter diesen Umständen lag es <Jurchaus Yifoht axtperhalb W&ftrschei lYlichkeit* -n 6 in Laufe des drei Stunden währenden Bergungsvorgangs zu einem weiteren Unfall durch Abrutschen eines vorbeifahrenden Fahrzeugs kam, bei dem ein an der Bergung Beteiligter tödlich verletzt wurde. Bin weiteres für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden erblickt das Berufungsgericht mit Recht in der unzureichenden Absicherung des Bergungsvorgangs, Die beiden Y/arnlampen mußten so aufgestellt werden, daß andere Verkehrsteilnehmer mit Rücksicht auf die gerade im Bereich der Unfallstelle herrschende Eisglätte so rechtzeitig gewarnt wurden, daß sie ihr Fahrzeug sicher anhalten oder wenigstens ihre Geschwindigkeit so weit herabsetzen konnten, daß ein gefahrloses Passieren der Unfallatelle möglich war. Diesen Anforderungen genügten die getroffenen Sicherungs-maßnahmen nicht. Beide Laternen befanden sich viel zu nahe an der Gefahrenstelle. Die an dem abgestellten Anhänger angebrachte Laterne mußte zudem, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, zu dem Mißverständnis Anlaß geben, daß sie lediglich der Sicherung dieses Fahrzeugs diente; ein Hinweis auf ein noch zu erwartendes Hindernis konnte ihr kaum entnommen werden. Mit der anderen Laterne hatte 3ich QM» gerade in dem noch freien Teil der Fahrbahn aufge-stollt und damit den zu dem Passieren der 'Bergungsstelle zur Verfügung stehenden Raum noch eingeengt. Seine Stellung mußte zudem bei anderen Verkehrsteilnehmern den Eindruck erwecken, daß oie jetzt auf jeden Fall anhalten mußten; das durfte aber so dicht an der Bergungsstelle bei der besonderen Fahrbahnglätte nicht veranlaßt werden. Für die bei der Bergung vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen war, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, auch K( verantwortlich. Er hatte zwar den Fuhrunternehmer Be| zur Unfallstelle gebeten, um mit dessen Hilfe seinen Lastzug wieder auf die Straße zu bekommen. Er blieb aber - anders als in Falle der Beauftragung eines gewerbsmäßigen und fach- kundigen Absehleppunternehmers - bei dem gesamten Bergungc-Vorhaben mittätig. Daraus folgert das Berufungsgericht mit Hecht seine (Mit)-Verantwortlichkeit für die Vornahme der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen um die er im übrigen schon im Interesse der eigenen Sicherheit besorgt sein mußte. An seiner eigenen Verantwortlichkeit ändert der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts, daß auch Befür die Sicherung verantwortlich war und sich nach seiner Aussage vor der Polizei auch verantwortlich fühlte. Bei der Schadensabwägung wirft das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerinnen ein, daß schuldhaft in den Graben geraten sei, danach das infolge von Dunkelheit und Straßenglätte gefährliche Bergungsmanöver eingeleitet und dieses völlig unzureichend abgesichert habe; die immer noch von dem Lastzug des ausgehende Betriebsgefahr sei durch das riskante und unzureichend abgesicherte Bergungsmanöver beträchtlich erhöht worden. Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, von dem Lastzug K^ps sei immer noch eine Betriobsge-fahr ausgegangen als reehtsfehlerhaft, weil sich das abzuschleppende Fahrzeug außerhalb des Straßengeländes befunden habe und daher nicht mehr in betrieb gewesen sei. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Ausmaß der von beiden Seiten durch unerlaubte Handlung gesetzten Unfallverursachung als entscheidend für die Schadensverteilung erachtet. Das auf einem Verschulden aber auch auf der Betriebsgefahr seines Lastzuges beruhende Abrutschen in den Straßengraben stellte in Verbindung mit den unzureichend gesicherten Bergungsmanöver eine fortwirkende Gefährdung dar, die schließlich zu dem Unfall führte. Das Berufungsgericht erachtet daher mit Recht die Betriebsgefahr des Lastzuges als mitursächlich für den Unfall. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lastzug im Zeitpunkt des Unfalls 8 (AM noch als im Betrieb befindlich i.S. des § 7 StVG ansusehen war. Das Verschulden des Beklagten erblickt das Berufungsgericht lediglich darin, daß er mit einer für seine Sichtverhaltnisse geringfügig überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei» Es hält es aufgrund der Aussage des Kraftfahrers für be- wiesen, daß es beim Herankommen des Beklagten an die Unfallstelle leicht geschneit habe. BflBHfchabe, so erwägt das Berufungsgericht, als einziger der an der Bergung Beteiligten eindeutige Bekundungen in dieser Richtung machen können; alle anderen hätten sich offensichtlich mehr um die Bergung al3 um die wechselnde Wetterlage gekümmert. Die Sicht des Beklagten habe im Abblendlicht, mit dem er wegen des Schneefalles habe fahren müssen, etv/a 25 bis 3o n betragen. Der davor liegende Raum sei erfahrungsgemäß durch die fallenden Schneeflocken, die optisch eine undurchsichtige Wand gebildet hätten, uneinsehbar geworden. Bei diesen Sichtverhältnissen habe der Beklagte mit Rücksicht auf die Straßenglätte allenfalls 3o km/h fahren dürfen, seine Geschwindigkeit habe aber 38 km/h betragen. Das Berufungsgericht hält die durch das Verschulden des Getöteten K^^ gesetzte Unfallverursachung für erheblich überwiegend und belastet die Klägerin mit 2/5 des Unfallschadens. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Antrag der Klägerinnen übergangen habe, zu ihrer Behauptung, an der Unfallstelle habe gute Sicht geherrscht und die Luft sei klar gewesen, die Beweisaufnahme aus dem Strafverfahren zu wiederholen. Die Bitte um Wiederholung der Beweisaufnahme ist, wie die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 7, 116 zutreffend ausführt, als erstmalige Antretung eines Zeugenbeweises i.S. des § 373 ZPO, nicht dagegen als Antrag auf wiederholte Vernehmung nach § 398 ZPO anzusehen. Das Berufungsgericht durfte daher die Zeugenaussagen im Strafverfahren nicht verwerten, ohne die Zeugen selbst - 9 ~ zu hören. Es erscheint zudem zweifelhaft, ob die Aussage des Zeugen zur Zeit des zweiten Unfalls habe e3 etwas ge- schneit, die Feststellung des Berufungsgerichts trägt, die Sicht des Beklagten sei durch die fallenden Schneeflocken auf 25 bis 3o m begrenzt gewesen. Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe bei seiner Ankunft an der Unfallstelle, die etwa Io Minuten vor dem zweiten Unfall lag, bereits auf eine Entfernung von 3oo m wahrgenomraen, daß dort ein Unfall geschehen sei. Die gleiche Wahrnehmung hat sein Fahrgast, der Zeuge Begemacht. Die Protokolle über die Vernehmung der weiteren Unfallzeugen ergeben nichts dafür, daß sie über die Sichtverhältnisse überhaupt befragt worden sind. Das Schöffengericht, das die Zeugen unmittelbar gehört hat, hat das Bev/eisergebnis dahin gewürdigt, daß an der Unfallstolle zur Unfallzeit klare Sicht geherrscht hat. Muren aber die Sichliverhältnisse zur Unfallzeit, wie es die Klägerinnen unter Beweis gestellt haben, wesentlich besser als das Berufungsgericht feststellt, so kann dadurch die Beurteilung des Verschuldens des Beklagten und seiner Auswirkung auf das Unfallgeschehen entscheidend beeinflußt werden. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Es war, weil noch weitere tatsächliche Erörterungen erforderlich sind, aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Dr.Engels Hanebeck Dr.Hauß Meyer Pfretzschner