Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 2»092,12 DM Schadensersatz und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt» Ferner hat er die Feststellung beantragt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen ausdem Unfalls entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Ao Zur Revision des Beklagten Io Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die von D^^^ erhobene Einrede der Verjährung nicht" durchgroift» abhängig vom Armenrechtsverfahren erhoben werden sollte« Diese Erklärungen des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht als Antrag nach § 111 Abs« 4 GKG bewertet« Es hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Vorsitzende der Kammer hiernach verpflichtet gewesen wäre, entweder unter Absehen von der Zahlung der Prozeßgebühr Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen oder aber anzuordnen, daß die Klage vor der Terminsanberaumung zugestellt wurde« Auch das hätte nach dem Urteil BGHZ 11, 175 die Unterbrechung der Vorjühru bewirkt« Die Verzögerung ist darauf zurückzuführen, daß das Gericht am 21« Oktober 1959 den Anwalt des Klägers veran-laßt hat, einen förmlichen Antrag nach § 111 Abs« 4 GKG zu stellen« Das kann jedoch dem Kläger nicht zu dem Nachteil gereichen« Sein Anwalt konnte darauf vertrauen, daß auf seinen Antrag vom 17« September 1959 hin die Zustellung der Klageschrift veranlaßt oder alsbald auf etwaige Bedenken hinge-wiesen wurde« Nach dem gerichtlichen Hinweis hat er mit Schriftsatz vom 51« Oktober 1959? Oktober 1959 die Armenrechtsunterlagen eingereicht hat, denn die Bewilligung der Klagezustellung war nicht davon abhängig, daß-dieso Unterlagen Vorlagen« Die Klage kann vielmehr nach § 111 Abs« 4 GKG auch dann ohne Zahlung der Prozeßgebühr zugestcllt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Verzögerung dem Kläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzen-den Nachteil bringen würde. II, Io In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten D^f| mit der Begründung bejaht, daß er schuldhaft seine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs verletzt habe« Die bei der Einstellung des Betriebes nicht völlig gereinigte Amorcesmaschine sei eine Gefahrenquelle gewesen, sobald die Zündstoffreste austrockneten und alsdann äußerst rcibungs-und schlagempfindlich wurden« sei bekannt gewesen, daß die Maschine am 10» Februar 1956 nur in der üblichen Weise gereinigt und die Zündstoff-reatc unter Wasser gesetzt hatte« Er habe sich klar darüber sein müssen, daß der Zündstoff allmählich eintrocknete und explosionsgefährlich wurde® sei verpflichtet gewesen, diese Gefahr zu beseitigen« Es sei ihm nach der Stillegung des Betriebes bis zur Konkurseröffnung ohne weiteres möglich gewesen, die Zündstoffreste zu entfernen oder sie ent-fernon zu lassen« Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens habe er seiner Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dadurch genügen können, daß er den Konkursverwalter Dr« oder den Sicherungseigentümer von Lüttichau eindringlich auf die Gefahren hinwie3, die von der ungereinigten Amorccomaschine ausgingeno Es habe nahe gelegen, daß nach der Eröffnung des Konkursverfahrens sowohl der Konkursverwalter als auch der Sicherungseigentümer oder ihre Bevollmächtigten sich Zugang zu dem Maschinenraum verschaffen würden, um die verhältnismäßig wertvolle Amorcesmaschine zu verwerten« D^^^ habe sich sagen müssen, daß sowohl die Einfriedigung des Grundstücks und die Warnschilder als auch das Zurückbehalten des Maschinenraumschlüssels jedenfalls nach der Konkurseröffnung keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gewesen seien« a) Dio Revision macht in erster Linie geltend«, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt«, daß die Maschine unter ausreichendem Verschluß gestanden habe» Diese Rüge kann keinen Erfolg haben«, Es mag sein«, daß das Verschlossenhalten des Maochinenraumes zunächst ausreichte, um andere vor den Gefahren zu bewahren, die von den Zündstoffresten in der Amorcesmaschine ausgingen» Diese Maßnahme bot aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine Sicherheit mehr, als nach der Eröffnung des Konkursverfahrens damit zu rechnen war, daß nicht nur der Konkursverwalter und seine Bevollmächtigten, sondern auch der Sicherungseigentümer von und seine Beauftragten sich Zugang zu dem Raum verschaffen würden» Es lag auf der Hand, daß von jetzt seine Darlehens- forderung gegen 3nicht mehr realisieren konnte und deshalb bestrebt war, die ihm übereigneton Gegenstände, vor allem die wertvolle Amorcesmaschine, zu verwerten» Unter diesen Verhältnissen durfte D^^p sich nicht dabei beruhigen, daß er den Schlüssel zu dem Maschinenraum in Besitz hatte» Er hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei gehöriger Sorgfalt bedenken müssen, daß dor Konlmrsverv/altcr oder der Sicherungseigentümer nicht ohne weiteres wissen konnten, daß er den Schlüssel zurückbehalton hatte und aus welchem Grunde das geschehen war, und daß sie sich deshalb, notfalls mit Gewalt, Zugang zu der Maschine verschaffen würden» Das lag um so näher, als seit der Konkurseröffnung am 4» April 1956 bis zu dem Unfalltagc - 17« September 1956 -bereits mehr als fünf Monate vergangen waren» bj Der Beklagte D^|^ konnte sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf verlassen, daß von als früherer Inhaber einer pyrotechnischen Fabrik von sich aus die nötigen Sicherungs Vorkehrungen treffen werde o Das Berufungsgericht hält nicht für dargetan, daß von die Explosionsgefahr kannte« Da ihm jedenfalls der Zustand der Maschine imeinzelnen nicht bekannt war, konnte D^B nicht damit rechnen, daß ohne einen Hinweis auf die bestehende Gefahr die erforderlichen Sicherungsvor-kehrungen getroffen wurden« D^PB die erforderlichen Hinweise gegeben habe« Allerdings hat R^)BB beiv seiner Vernehmung erklärt, er habe dem Beklagten bei der Übergabe der Schlüssel gesagt, man solle beim Betreten des Amorcesmaschinenraums vorsichtig seil falls man auch zu diesem Raum den Schlüssel habe« Diese Ermahnung kann aber nicht ausreichen, um die Verkehrssichorungü Pflicht des Beklagten D^B^ zu erfüllen, denn sie enthielt keinen Hinweis auf die in der Maschine zurückgebliebenen Zündstoffreste und bot daher keine Gewähr dafür, daß bei dem Umgang mit der Maschine niemand Schaden erlitt« Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß D^pp auf jeden Fall die Möglichkeit verblieb, den Konkursverwalter und den Sicherungseigentümer eindringlich auf die Gefahren hinzuweisen, die sich aus dem Zurückbleiben der Zündstoffreste in der nicht vollständig gereinigten Amorcesmaschine ergaben. f) Schließlich sind auch die Bedenken unbegründet, die die Revision gegen die Ausführungen erhebt, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des D^IP und dem Unfall des Klägers bejaht hat. so führt es weiter aus, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann vermieden worden, wenn Dp[p den Konkursverwalter oder den Sichorungseigentümer alsbald nach der Eröffnung des Konkursverfahrens auf die Entzündlichkeit der Zündstoffreste hingewiesen hätte» Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß eine Y/arnung mit dem gebotenen Nachdruck sowohl den Konkursverwalter als auch den Sicherungseigentümer veranlaßt hätte, ihrerseits für eine geeignete Sicherung zu sorgen und die Maschine entweder nur durch einen pyro* technischen Fachmann reinigen zu lassen oder aber den Kläger erst nach einer gründlichen Aufklärung mit der Reinigung der Maschine zu beauftragen» Diese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und enthalten keinen Rechtsfehler. Bo Zur Revision des Beklagten Dj Io Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß D^^P PJPbei der Besichtigung der Amorcesmaschine am 24» Juli 1956 durch den Zeugen Ki^P über die leichte Entzündbarkeit der Zündstoffreste in der Maschine unterrichtet worden ist. Telefongespräch vom 14» September 1956 daran erinnerte, einen Arbeiter der Firma B^^^P zu dem Heinigen der Maschine abzustelleno Diese Pflicht ergebe sich daraus, daß D^H^P die Explosionsgefahr gekannt und durch das nochmalige Anfoi’dern eines Arbeiters diese Gefahr entweder neu hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich näher gerücJct habe Er habe voraussehen können und müssen, daß der betreffende Arbeiter ohne eLno Warnung durch Dr» K^p^p Schaden erleiden konnte o habe nicht davon ausgehen können, daß von LppP^ die Explosionsgefahr der ungesäuberten Maschi ne kannte und Dr» KPH^P darauf hingewiesen hatte» Er habe selbst vorgetragon, daß von L^^PPP keinen Sprengstoffor-laubnisschein besessen und mit der fachlichen Seite der früher betriebenen pyrotechnischen Fabrik nichts zu tun gehabt habe» Ebensowenig habe er davon ausgohen können, daß Dr» &PIHP oder' ein anderer Angehöriger Bppp^, die Schokoladenformen herstellte, die erforderlichen Fachkenntnisse besaß, um den mit der Reinigung beauftragten Arbeiter über die dabei zu treffenden Vorkehrungen zu belehren» 1» Unbegründet sind die Rügen, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhebt, daß Ki^p den Beklagten D^PI^P auf die Explosionsgefahr hingewiesen und ihn über die Vorkehrungen belehrt hat, die bei der Reinigung der Maschine notwendig waren» Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die eidlichen Aussagen der Zeugen Ki^P und G^^PBl gestützt und hat sich auch mit dem übrigen Inhalt der Beweisaufnahme, vor allem der Aussage des Polizeimajors a»D. ausoinandcrgesetzt« Was die Revision hiergegen vorbringt, sind in wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene BeweisWürdigung« Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler und bindet daher den Senat (§ 561 ZPO)« Daß sie willkürlich sei oder gegen allgemeine Denk- und Erfahrungssätze verstoße, kann der Revision nicht zugegeben werden« Ihr Vorbringen läuft darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere Wertung zu ersetzen« Das ist aber in der Revisionsinstans nicht zulässig« — I«i um Abstellung eines Arbeiters vergessen hatte und ohne die Erinnerung nichts mehr veranlaßt hätte « Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß in diesem Palle die dem Kläger zu dem Verhängnis gewordene Gefahr durch seine telefonische Erinnerung unmittelbar hervorgerufen hat« Er hat aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch seine telefonische Mahnung zu demindest beträchtlich die Gefahr erhöht, daß nunmehr ein ^Arbeiter der Firma B^m^l ohne vorherige Aufklärung und Warnung mit dem Reinigen der Maschine beauftragt wurde« Bie Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind nicht überspannt, wenn das Berufungsgericht fordert, habe sich, als er einen Arbeiter zu dem Reinigen der Maschine an-forderte, die Warnung vergegenwärtigen müssen, die der Zeuge Ki^^ ihm gegenüber am 24» Juli 1936 bei der Besichtigung der Maschine ausgesprochen hatte« Bwußte schon damals, daß die Maschine gereinigt werden sollte, denn er hatte Ki^^ gegenüber ausdrücklich davon gesprochen« Bas Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang festgestollt, daß K4^9 um eindringlich auf die Gefahren beim Säubern der Maschine hinzuweisen, dazu eine Gespräch3pauso benutzt Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, D( habe voraussehen können und müssen, daß der betreffende Arbeiter der Birma ohne die gebotene Y/arnung beim Reinigen der Maschine Schaden erleiden könne» Die_ Revision zweifelt diese Voraussehbar3ceit an und meint, habe davon ausgehen können, daß Dr» "über den einschlä- schäftsführer eines Betriebes, der Schokoladenformen her-stcllte, offensichtlich nicht die Sachkunde, die erforderlich war, um den Arbeiter über die Vorkehrungen zu belehren, die beim Reinigen der Amorcesmaschine zu treffen warön» Daß Dr» durch von auf die Explosionsgefahr hingewiesen war, konnte D^^|^ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht annehmen» Hiervon hätte er allenfalls dann ausgehen können, wenn er seinen Dienot-herrn von nach der Besichtigung vom 24« Juli 1956 ihm über die Reinigung der Maschine erteilt hatte» Es ist aber unstreitig, daß er das nicht getan hat» Daß von von sich aus die Gefahr gekannt habe, behauptet D^pP^ selbst nicht» Von L^^^PP hatte zwar früher eine pyrotechnische Fabrik betrieben» Er hatte aber, wie D^^pp selbst vorträgt, keinen Sprngstoffcrlaubnisschein und hatte auch mit der fachlichen Seite des Betriebes nichts zu tun» Dr» K^H die mit dem Reinigen der Maschine verbundene Gefahr bereits kannte, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß er eine Schädigung des Arbeiters hätte voraussehen können und müssen» Es hat in seinem Urteil beide Tatsachen erwähnt und zutreffend angenommen, daß sie nicht geeignet sind, den Beklagten DppJ^ zu entlasten» Da er, wie unstreitig ist, seinen Dienstherrn nicht Uber die Explosionsgefahr ins Bild gesetzt hatte, war es seine Pflicht, von sich aus vor dieser Gefahr zu warnen. 5» Schließlich ist auch die Bemessung des Schmerzensgeldes rechtlich nicht zu beanstanden,, Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149)o Landgericht und Berufungsgericht haben übereinstimmend einen Betrag von 10«000“DM für angemessen gehalten und dabeizutreffend das entscheidende Gewicht auf die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie darauf gelegt, daß der Kläger vor allem durch die Augenverletzung dauernd und schwerwiegend beeinträchtigt isto Soweit das Berufungsgericht den Grad des Verschuldens berücksichtigt, hat es sich möglicherweise die Ansicht des Landgerichts zu eigen gemacht, daß das Verschulden des Beklagten das mittlere Maß übersteige« Dagegen ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nichts einzu-wenden«
VI ZR 139/63 Verkündet arn 25 c September 1964 Kriegl, Juotizoberselcretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des_Kaufmanns Albert Otto itr. #, de3 kaufmännischen Angestellten Hugo WflMMetr. # #, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter zu 1) s Rechtsanwalt Dr„ - Prozeßbevollmächtigter zu 2); Rechtsanwalt Dr„ gegen den Werkzeugmacher Heinz S Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, |/Kreis hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« September 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr« Pfretzschner und Dre Nüßgens für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 9a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Y/'cstfo) vom 11 o Februar 1963 werden zurückgewiesen * Die Kosten der Revisionen werden den Beklagten auferlegt„ Von Rechts wegen / ; Tatbestand: Der Kläger wurde am 17o September 1956 schwer verletzt, als er eine zur Herstellung von Zündblättchen dienende Maschine (Amorcesmaschinc) reinigte und es dabei zu einer Explosion kam«, Er macht für seinen Schaden die Beklagten verantwortlicho Der Unfall hat sich in der pyrotechnischen Fabrik ereignet, die der Beklagte D^|^p damals in“Erndtebrück-Elborndorf in gepachteten Räumen betrieb« stellte unter anderem Zündblättchen (Amorces) für Kinderpistolen her« Der dazu verv/endete Zündstoff war in trockenem Zustand äußerst reibungsempfindlich und wurde deshalb feucht verarbeitet« Die Zündmasse wurde in die Wanne der Amorces-maschino gegeben und von dort durch ein Walsensystem auf Papierstreifen übertragen« Die Maschine wurde von dem Vorarbeiter bedient, der ebenso wie der Beklagte D^| den Sprcngstofferlaubnisschein besaß« reinigte die Maschine abends und setzte sie unter Wasser« Es war ohne das umständliche Ausbauen der Walzen nicht möglich, die Zündstoffroste vollständig zu entfernen« D^^^ stellte am 10« Februar 1956 wegen Zahlungsschwierigkeiten den Betrieb ein« Er erklärte seinem Vorarbeiter daß der Betrieb etwa 10 Tage ruhen werde« reinigte am Abend dieses Tages die Amorcesmaschinc in der üblichen Weise und setzte sie sowie einen Eimer mit etwa 3 kg Zündstoff unter Wasser« Am 22« Februar 1956 erklärte D^p^ seinem Vorarbeiter, daß die Arbeit erst in 3 bis 4 Wochen wieder aufgenommen werden könne. Als ihn hierauf fragte, was mit der noch nicht gründlich gereinigten Amorcesmaachine geschehen solle, entgegnete , die Maschine sei hei der herrschenden Temperatur noch feucht, weitere Maßnahmen seien nicht nötig» kehrte anschließend nach Wuppertal, seinem Wohnsitz, zurück und kümmerte sich nicht mehr um die Maschine» In der Folgezeit trockneten die Zündstoffreste in der Maschine ein» war Buchhalter im Dienste des , dem das Fabrikgelände und die Der Beklagte Kaufmanns von . Fabrikgebäude gehörten und dem D^BP zur Sicherung eines Darlehens den größten Teil der Maschinen, darunter die Araorcesmaschine, übereignet hatte» Nachdem am 4» April 1956 über das Vermögen der Firma DBB das Konkursverfahren eröffnet worden war, veranlaßte von l^BI^B^ seinen Buchhalter dBBB9 sich von ?BB^B die Schlüssel des Betriebes aushändigen zu lassen» Diese Schlüssel hatte DBB Anfang März 1956 an R^^BB gesandt, dabei jedoch den Schlüssel für das Vorhängeschloß des Amorcesmaschinenraums in seinem Besitz behalten« Die Schlüssel wurden dem Grundstückenachbarn Polizeimajor a»D» W^B übergeben, der sich bereit erklärt hatte, die Anlagen zu beaufsichtigen» Um den Haum, in dem die Amorcesmaschine stand, besichtigen zu können, brach das Vorhängeschloß auf und ersetzte es durch ein anderes» Im Juni 1956 bat von I^B^BB der als Kommanditist an der Firma B^B^B KG beteiligt ist, den Geschäftsführer dieser Firma, Dr» G^nen Arbeiter zu dem Heini gen und Ölen der Amorcesmaschine abzustellen» Auf seine Veranlassun erinnerte der Beklagte D^BB den Geschäftsführer Dr» 4B am 14° September 1956 bei einem Telefongespräch über eine andere Angelegenheit an die Säuberung der Maschine» / / - 4 Auf Weisung des Dr» beauftragte der Betriebsleiter der Pirna B Ingenieur K den Kläger mit den Heinigungsarbeitcno Kl ermahnte ihn, bei der Arbeit vorsichtig zu sein, und v/ies ihn darauf hin, daß er weder rauchen noch eiserne Werkzeuge benutzen dürfeo Als der Kläger am 17« September 1956 mit dem Holzstiel eines Pinsels die Wanne der Amorcesmaschine reinigen wollte, explodierte der inzwischen völlig auogetrocknete Zündstoff» Der Kläger wurde zu Boden geschleudert und schwer verletzt» ternommen habe, um die Gefahren zu beseitigen, die von der nicht gründlich gereinigten Maschine ausgingen» Dem Beklag- gewesen» Ihn habe der Betriebsleiter am 24» Juli 1956 bei einer Besichtigung der Maschine eindringlich darauf hingewiesen, daß die Reinigungsarbeiten nur mit größter Voi*~ sicht durchgeführt werden dürften» Die Maschine müsse, um eine Explosion zu verhüten, vorher unter Wasser gesetzt werden» Gleichwohl habe D^|bei der telefonischon Unterredung mit Dr» nicht auf die Gefahren hingewiesen, die bei der Reinigung der Maschine drohten» Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 2»092,12 DM Schadensersatz und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt» Ferner hat er die Feststellung beantragt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen ausdem Unfalls entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Er wirft dem Beklagten D vor, daß er nichts un- ten D sei dieser gefährliche Zustand ebenfalls bekannt Die Beklagten haben um Abweisung der Klage geboten D^^^hat die Einrede der Verjährung erhoben und ferner geltend gemacht, er habe seine Sicherungspflicht dadurch erfüllt, daß er den Schlüssel zu dem Maschinenraum in Verwahrung behalten habe. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens sei ihm die Verfügungsmacht über die Maschine genommen worden. Der Konkursverwalter Dr. habe ihm das Betreten des Botriebsgeländes untersagt« Es sei Aufgabe des Konkursverwalters und des von als Ei- gentümer der Maschine und pyrotechnischen Fachmann gewesen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. hat vorgetragen, ihm sei nicht bekannt gewesen, daß die Gefahr einer Explosion bestanden habe. Bei der Besichtigung vom 24« Juli 1956 seien nur finanztechniscl: Fragen erörtert worden. Beide Beklagten haben geltend gemacht, daß den Klägei eine Mitschuld an seinem Unfall treffe. Das Landgericht hat in einem Teilurteil dem Kläger 10.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 1. Janua] I960 aus dem Unfall entstanden ist und künftig noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlichrocht-liehe Versicherungsträger übergegangen sind. Die Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen bezifferten Zahlungsanspruch hat das Landgericht dem Schlußurteil Vorbehalten. Gegen das Teilurteil haben die Beklagten Berufung ei: gelegt. Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. 6 / / Mit dor Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter«, Der Kläger beantragt, die Revision zurück zuw e i s en. Entscheidungsgründe: Ao Zur Revision des Beklagten Io Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die von D^^^ erhobene Einrede der Verjährung nicht" durchgroift» Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht schon am Unfalltage selbst - 17« September 1956 — begonnen hat0 Der Kläger wurde bei der Explosion sehr schwer verletzte Er erlitt Verbrennungen ersten und zweiten Grades, eine Übersplitterung von Brust, Kopf und Händen, einen Bruch des 20 Mittolhandknochen3 der rechten Hand, eine Verletzung am rechten Fuß und eine beiderseitige Trommelfellperforationo Ferner wurden beide Augen von Glas- und Schmutzteilen so übersplittert, daß heute die Sehleistung des rechten Auges geschwächt und die des linken stark vermindert isto Bei diesen schworen Verletzungen liegt es auf der Hand, daß sich der Kläger zunächst noch kein ausreichendes Bild davon machen konnte, wer für seinen Schaden zur Verantwortung zu ziehen war, Solange er aber hierzu nicht in der Lage war, hatte er keine Kenntnis von der Person des Schädigers, wie cs § 852 BGB für den Beginn der Verjährung voraussetzt<, Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wann der Kläger diese Kenntnis erhalten hat0 Es konnte diese Frage offenlas3cn, denn die Klage ist am 17<> September 1959 also drei Jahre nach dem Unfall vom 17» September 1956 rechtzeitig eingercicht und, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, mit der Zustellung vom 14o November 1959 "demnächst” im Sinne von § 261 b Abs«, 5 ZPO zugestellt worden, so daß schon das Einreichen der Klage zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hato Allerdings könnte dem Kläger die Vergünstigung des § 261 b AbSo 3 ZPO nicht zugute kommen, wenn er oder sein Anwalt durch nachlässiges Verhalten dazu beigetragen hätte, daß sich die Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift - nicht nur geringfügig - verlängerte (Urteil dos BGH vom 51» Januar 1963 - III ZH 142/61 - VorsH 1963, 459)o Entgegen der Meinung der Revision kann aber keine Rede davon sein, daß der Kläger in dieser Hinsicht seine Pflichten vernachlässigt hätte«, Sein Anwalt hat am 17» September 1959 in einem gesonderten Schriftsatz die Bewilligung des Armenrechts beantragt und gleichseitig gebeten, die Klage mit Rücksicht auf § 261 b Abs«, 3 ZPO schon vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch zuzustellen Damit war deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Klage un-? abhängig vom Armenrechtsverfahren erhoben werden sollte« Diese Erklärungen des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht als Antrag nach § 111 Abs« 4 GKG bewertet« Es hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Vorsitzende der Kammer hiernach verpflichtet gewesen wäre, entweder unter Absehen von der Zahlung der Prozeßgebühr Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen oder aber anzuordnen, daß die Klage vor der Terminsanberaumung zugestellt wurde« Auch das hätte nach dem Urteil BGHZ 11, 175 die Unterbrechung der Vorjühru bewirkt« Die Verzögerung ist darauf zurückzuführen, daß das 8 / / Gericht am 21« Oktober 1959 den Anwalt des Klägers veran-laßt hat, einen förmlichen Antrag nach § 111 Abs« 4 GKG zu stellen« Das kann jedoch dem Kläger nicht zu dem Nachteil gereichen« Sein Anwalt konnte darauf vertrauen, daß auf seinen Antrag vom 17« September 1959 hin die Zustellung der Klageschrift veranlaßt oder alsbald auf etwaige Bedenken hinge-wiesen wurde« Nach dem gerichtlichen Hinweis hat er mit Schriftsatz vom 51« Oktober 1959? also binnen 10 Tagen den gewünschten Antrag gestellt« Daß er auf die Anregung des Gerichts hin gebeten hatte, die Zustellung noch zurückzustellen? weil er erwägen wolle?einen Antrag nach § 111 Abs« 4 GKG zu stellen? kann ebenfalls keine andere Beurteilung rechtfertigen« Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen? daß der Kläger erst mit dem Schriftsatz vom 21« Oktober 1959 die Armenrechtsunterlagen eingereicht hat, denn die Bewilligung der Klagezustellung war nicht davon abhängig, daß-dieso Unterlagen Vorlagen« Die Klage kann vielmehr nach § 111 Abs« 4 GKG auch dann ohne Zahlung der Prozeßgebühr zugestcllt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Verzögerung dem Kläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzen-den Nachteil bringen würde. Dabei genügt zur Glaubhaftmachung die Erklärung des zu dem -Prozeßbovollmächtigten bestellten Rechtsanwalts. Diesen Anforderungen war hier schon mit dem Antrag vom 17« September 1959 genügt, denn aus ihm und der gleichzeitig eingereichten Klageschrift ergab sich deutlich, daß die Klageforderung von der Verjährung bedroht war« Somit ergibt sich, daß die Verjährung rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch die Klageerhebung unterbrochen worden ist (§ 209 EGB). II, Io In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten D^f| mit der Begründung bejaht, daß er schuldhaft seine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs verletzt habe« Die bei der Einstellung des Betriebes nicht völlig gereinigte Amorcesmaschine sei eine Gefahrenquelle gewesen, sobald die Zündstoffreste austrockneten und alsdann äußerst rcibungs-und schlagempfindlich wurden« sei bekannt gewesen, daß die Maschine am 10» Februar 1956 nur in der üblichen Weise gereinigt und die Zündstoff-reatc unter Wasser gesetzt hatte« Er habe sich klar darüber sein müssen, daß der Zündstoff allmählich eintrocknete und explosionsgefährlich wurde® sei verpflichtet gewesen, diese Gefahr zu beseitigen« Es sei ihm nach der Stillegung des Betriebes bis zur Konkurseröffnung ohne weiteres möglich gewesen, die Zündstoffreste zu entfernen oder sie ent-fernon zu lassen« Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens habe er seiner Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dadurch genügen können, daß er den Konkursverwalter Dr« oder den Sicherungseigentümer von Lüttichau eindringlich auf die Gefahren hinwie3, die von der ungereinigten Amorccomaschine ausgingeno Es habe nahe gelegen, daß nach der Eröffnung des Konkursverfahrens sowohl der Konkursverwalter als auch der Sicherungseigentümer oder ihre Bevollmächtigten sich Zugang zu dem Maschinenraum verschaffen würden, um die verhältnismäßig wertvolle Amorcesmaschine zu verwerten« D^^^ habe sich sagen müssen, daß sowohl die Einfriedigung des Grundstücks und die Warnschilder als auch das Zurückbehalten des Maschinenraumschlüssels jedenfalls nach der Konkurseröffnung keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gewesen seien« 2« Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß Deutz nach § 823 BGB für den Schaden des Klägers Ersatz zu leisten hat; 10 - / ist beizutreton» Was die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht durchgroifen. a) Dio Revision macht in erster Linie geltend«, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt«, daß die Maschine unter ausreichendem Verschluß gestanden habe» Diese Rüge kann keinen Erfolg haben«, Es mag sein«, daß das Verschlossenhalten des Maochinenraumes zunächst ausreichte, um andere vor den Gefahren zu bewahren, die von den Zündstoffresten in der Amorcesmaschine ausgingen» Diese Maßnahme bot aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine Sicherheit mehr, als nach der Eröffnung des Konkursverfahrens damit zu rechnen war, daß nicht nur der Konkursverwalter und seine Bevollmächtigten, sondern auch der Sicherungseigentümer von und seine Beauftragten sich Zugang zu dem Raum verschaffen würden» Es lag auf der Hand, daß von jetzt seine Darlehens- forderung gegen 3nicht mehr realisieren konnte und deshalb bestrebt war, die ihm übereigneton Gegenstände, vor allem die wertvolle Amorcesmaschine, zu verwerten» Unter diesen Verhältnissen durfte D^^p sich nicht dabei beruhigen, daß er den Schlüssel zu dem Maschinenraum in Besitz hatte» Er hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei gehöriger Sorgfalt bedenken müssen, daß dor Konlmrsverv/altcr oder der Sicherungseigentümer nicht ohne weiteres wissen konnten, daß er den Schlüssel zurückbehalton hatte und aus welchem Grunde das geschehen war, und daß sie sich deshalb, notfalls mit Gewalt, Zugang zu der Maschine verschaffen würden» Das lag um so näher, als seit der Konkurseröffnung am 4» April 1956 bis zu dem Unfalltagc - 17« September 1956 -bereits mehr als fünf Monate vergangen waren» 11 bj Der Beklagte D^|^ konnte sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf verlassen, daß von als früherer Inhaber einer pyrotechnischen Fabrik von sich aus die nötigen Sicherungs Vorkehrungen treffen werde o Das Berufungsgericht hält nicht für dargetan, daß von die Explosionsgefahr kannte« Da ihm jedenfalls der Zustand der Maschine imeinzelnen nicht bekannt war, konnte D^B nicht damit rechnen, daß ohne einen Hinweis auf die bestehende Gefahr die erforderlichen Sicherungsvor-kehrungen getroffen wurden« c) Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß der Vor arbeiter als Verrichtungsgehilfe des Beklagten D^PB die erforderlichen Hinweise gegeben habe« Allerdings hat R^)BB beiv seiner Vernehmung erklärt, er habe dem Beklagten bei der Übergabe der Schlüssel gesagt, man solle beim Betreten des Amorcesmaschinenraums vorsichtig seil falls man auch zu diesem Raum den Schlüssel habe« Diese Ermahnung kann aber nicht ausreichen, um die Verkehrssichorungü Pflicht des Beklagten D^B^ zu erfüllen, denn sie enthielt keinen Hinweis auf die in der Maschine zurückgebliebenen Zündstoffreste und bot daher keine Gewähr dafür, daß bei dem Umgang mit der Maschine niemand Schaden erlitt« Daß der Zeuge Kj^B den Beklagten D^^^B über die Vorsichtsmaßnahmen belehrt hat, die boi der Reinigung der Maschine zu beachten waren, bewirkte nicht die Sicherung, für die der Beklagte DBB zu sorgen hatte und kann diesen daher nicht entlasten« dj Der Revision ist zuzugeben, daß die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs in der Regel nur gegenüber dem rechtmäßigen Verkehr besteht, also nicht gegenüber einer Person, die verbotswidrig in fremde Räume eindringt. Dieser Grundsatz kann indes dem Beklagten Dp|^ nicht zugute kommeno Für dessen Haftung gegenüber dem Kläger ist entscheidend, daß sich seine Sicherungspflicht auch auf den Fall bezog, daß der Eigentümer oder seine Bevollmächtigten sich Zugang zu der Maschine -verschafften, e) In einer weiteren Rüge verweist die Revision darauf, daß dem Beklagten D^^p nach der Konkurseröffnung von dem Konkursverwalter verboten worden sei, das Pachtgrundstück und die Räume zu betreten. Sie will daraus her-leiten, daß Dp|P seitdem gar keine Möglichkeit mehr gehabt habe, weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß D^pp auf jeden Fall die Möglichkeit verblieb, den Konkursverwalter und den Sicherungseigentümer eindringlich auf die Gefahren hinzuweisen, die sich aus dem Zurückbleiben der Zündstoffreste in der nicht vollständig gereinigten Amorcesmaschine ergaben. Er hatte den Gefahrenherd geschaffen und war daher, wenn er nicht von sich aus für eine gründliche Reinigung der Maschine sorgen wollte, zu demindest verpflichtet, den Konkursverwalter und den Sicherungseigentümer von eindringlich zu warnen, f) Schließlich sind auch die Bedenken unbegründet, die die Revision gegen die Ausführungen erhebt, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des D^IP und dem Unfall des Klägers bejaht hat. Es hat mit Recht angenommen, daß die Explosion sich nicht ereignet hätte, wenn D^pP für eine restlose Reinigung der Maschine gesorgt hätte. Der Unfall wäre aber. 13 so führt es weiter aus, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann vermieden worden, wenn Dp[p den Konkursverwalter oder den Sichorungseigentümer alsbald nach der Eröffnung des Konkursverfahrens auf die Entzündlichkeit der Zündstoffreste hingewiesen hätte» Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß eine Y/arnung mit dem gebotenen Nachdruck sowohl den Konkursverwalter als auch den Sicherungseigentümer veranlaßt hätte, ihrerseits für eine geeignete Sicherung zu sorgen und die Maschine entweder nur durch einen pyro* technischen Fachmann reinigen zu lassen oder aber den Kläger erst nach einer gründlichen Aufklärung mit der Reinigung der Maschine zu beauftragen» Diese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und enthalten keinen Rechtsfehler. Sic rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Pflichtverletzung des Beklagten D^^P mitursächlich für den Unfall des Klägers war» Bo Zur Revision des Beklagten Dj Io Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß D^^P PJPbei der Besichtigung der Amorcesmaschine am 24» Juli 1956 durch den Zeugen Ki^P über die leichte Entzündbarkeit der Zündstoffreste in der Maschine unterrichtet worden ist. Als D^pm^ an diesem Tage äußerte, die Maschine solle noch gesäubert werden, hat Ki^p ihn auf die damit verbundenen Gefahren, vor allem darauf hingev/iesen, daß die Maschine, im besonderen die Wanne vor der Reinigung unter Wasser gesetzt werden müßten. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Di^^P sei verpflichtet gewesen, den Geschäftsführer Dr. auf die mit der Maschinenreinigung ver- bundene Explosionsgefahr hinzuweisen, als er ihn bei dem u Telefongespräch vom 14» September 1956 daran erinnerte, einen Arbeiter der Firma B^^^P zu dem Heinigen der Maschine abzustelleno Diese Pflicht ergebe sich daraus, daß D^H^P die Explosionsgefahr gekannt und durch das nochmalige Anfoi’dern eines Arbeiters diese Gefahr entweder neu hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich näher gerücJct habe Er habe voraussehen können und müssen, daß der betreffende Arbeiter ohne eLno Warnung durch Dr» K^p^p Schaden erleiden konnte o habe nicht davon ausgehen können, daß von LppP^ die Explosionsgefahr der ungesäuberten Maschi ne kannte und Dr» KPH^P darauf hingewiesen hatte» Er habe selbst vorgetragon, daß von L^^PPP keinen Sprengstoffor-laubnisschein besessen und mit der fachlichen Seite der früher betriebenen pyrotechnischen Fabrik nichts zu tun gehabt habe» Ebensowenig habe er davon ausgohen können, daß Dr» &PIHP oder' ein anderer Angehöriger Bppp^, die Schokoladenformen herstellte, die erforderlichen Fachkenntnisse besaß, um den mit der Reinigung beauftragten Arbeiter über die dabei zu treffenden Vorkehrungen zu belehren» II» Auch in diesem Teil hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand» 1» Unbegründet sind die Rügen, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhebt, daß Ki^p den Beklagten D^PI^P auf die Explosionsgefahr hingewiesen und ihn über die Vorkehrungen belehrt hat, die bei der Reinigung der Maschine notwendig waren» Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die eidlichen Aussagen der Zeugen Ki^P und G^^PBl gestützt und hat sich auch mit dem übrigen Inhalt der Beweisaufnahme, vor allem der Aussage des Polizeimajors a»D. eingehend 15 ausoinandcrgesetzt« Was die Revision hiergegen vorbringt, sind in wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene BeweisWürdigung« Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler und bindet daher den Senat (§ 561 ZPO)« Daß sie willkürlich sei oder gegen allgemeine Denk- und Erfahrungssätze verstoße, kann der Revision nicht zugegeben werden« Ihr Vorbringen läuft darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere Wertung zu ersetzen« Das ist aber in der Revisionsinstans nicht zulässig« — 2« Geht man von dem festgestellten Sachverhalt aus, so ist der Beklagte mitverantwortlich für den Scha- den des Klägers« Freilich wird seine Haftung aus einem Unterlassen hergeleitet« Er wird zur Verantwortung gezogen, weil er es unterlassen hat, den Geschäftsführer Dr« K^Bi auf die Explosionsgefahr hinzuv/eisen« Es ist auch richtig, daß eine Unterlassung nur widerrechtlich ist, wenn eine Rochtspflicht zu dem Handeln bestanden hat« Die Revision irrt aber, wenn nie meint, daß eine solche rechtliche Verpflichtung zu einem Hinweis auf die Gefahr für iBI^^ nicht bestanden habe« Die Rechtspflicht zu dem Tätigwerden kann nicht nur durch Gesetz oder Vertrag, sondern^auch durch ein vorangegangenes, eine Gefahr schaffendes oder verstärkendes Tun begründet werden« So lag die Sache aber hier® Die Pflicht DB» zur Warnung ergab sich nicht schon daraus, daß er die mit dem Reinigen der Maschine verbundene Gefahr kannte« Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht darauf abgestellt, daß durch das nochmalige Anfordern eines Arbeiters zu dem Reinigen der Maschine die Gefahr eines Unfalls wenn nicht neu hervorgerufen, so aber doch jedenfalls wesentlich näher gerückt hat« Es hält für naheliegend, daß 16 ! / Br» dio etwa drei Monate zurückliegende Bitte von I«i um Abstellung eines Arbeiters vergessen hatte und ohne die Erinnerung nichts mehr veranlaßt hätte « Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß in diesem Palle die dem Kläger zu dem Verhängnis gewordene Gefahr durch seine telefonische Erinnerung unmittelbar hervorgerufen hat« Er hat aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch seine telefonische Mahnung zu demindest beträchtlich die Gefahr erhöht, daß nunmehr ein ^Arbeiter der Firma B^m^l ohne vorherige Aufklärung und Warnung mit dem Reinigen der Maschine beauftragt wurde« Auch wenn B^^^^ die Gefahr nur in dieser Weise gesteigert haben sollte, ergab sich für ihn die Rechtspflicht, den Arbeiter dadurch zu schützen, daß er Br«, auf die Explosionsgefahr aufmerksam machte« Baß er dies unterlassen hat, war daher rechtswidrig« 3o Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Bdie im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, also schuldhaft gehandelt hat« Bie Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind nicht überspannt, wenn das Berufungsgericht fordert, habe sich, als er einen Arbeiter zu dem Reinigen der Maschine an-forderte, die Warnung vergegenwärtigen müssen, die der Zeuge Ki^^ ihm gegenüber am 24» Juli 1936 bei der Besichtigung der Maschine ausgesprochen hatte« Bwußte schon damals, daß die Maschine gereinigt werden sollte, denn er hatte Ki^^ gegenüber ausdrücklich davon gesprochen« Bas Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang festgestollt, daß K4^9 um eindringlich auf die Gefahren beim Säubern der Maschine hinzuweisen, dazu eine Gespräch3pauso benutzt 17 - und seine Y/arnung in ernster Form vorgebracht hat, Eo ist überzeugt, daß D^H^, der der unmittelbare Gesprächspartner Ki^^ war, diese warnende Äußerung auch verstanden hat. Diese Vorgänge lagen bei dem Telefongespräch mit Dr» zwar schon fast zwei Monate zurück» Gleichwohl hätte sich D^|^^ bei' Anwendung der in einer solchen Lage zu fordernden Sorgfalt der eindringlichen Warnung und Belehrung durch bewußt sein müssen» Das gilt um so mehr, als es sich um eine erhebliche Gefährdung handelte, der sich ein nickt gewarnter Arbeiter bei der Reinigung der Maschine aussetste» Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, D( habe voraussehen können und müssen, daß der betreffende Arbeiter der Birma ohne die gebotene Y/arnung beim Reinigen der Maschine Schaden erleiden könne» Die_ Revision zweifelt diese Voraussehbar3ceit an und meint, habe davon ausgehen können, daß Dr» "über den einschlä- gigen Sachverhalt" schon unterrichter gewesen sei» Das steht jedoch in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und zu dem eigenen Vorbringen des Beklagten D^H^» Dr, hatte als Ge- schäftsführer eines Betriebes, der Schokoladenformen her-stcllte, offensichtlich nicht die Sachkunde, die erforderlich war, um den Arbeiter über die Vorkehrungen zu belehren, die beim Reinigen der Amorcesmaschine zu treffen warön» Daß Dr» durch von auf die Explosionsgefahr hingewiesen war, konnte D^^|^ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht annehmen» Hiervon hätte er allenfalls dann ausgehen können, wenn er seinen Dienot-herrn von nach der Besichtigung vom 24« Juli 1956 über die Belehrung unterrichtet hätte, die der Zeuge K: 18 ihm über die Reinigung der Maschine erteilt hatte» Es ist aber unstreitig, daß er das nicht getan hat» Daß von von sich aus die Gefahr gekannt habe, behauptet D^pP^ selbst nicht» Von L^^^PP hatte zwar früher eine pyrotechnische Fabrik betrieben» Er hatte aber, wie D^^pp selbst vorträgt, keinen Sprngstoffcrlaubnisschein und hatte auch mit der fachlichen Seite des Betriebes nichts zu tun» nach alledem nicht davon ausgehen, daß Konnte D| Dr» K^H die mit dem Reinigen der Maschine verbundene Gefahr bereits kannte, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß er eine Schädigung des Arbeiters hätte voraussehen können und müssen» Das Berufungsgericht hat weder übersehen, daß bei dem Telefongespräch mit Dr» K^pHP einen Auftrag seines Dienstherrn von Lpp|p^ erfüllt hat, noch daß dieses Gespräch in erster Linie eine andere Angelegenheit betraf» Es hat in seinem Urteil beide Tatsachen erwähnt und zutreffend angenommen, daß sie nicht geeignet sind, den Beklagten DppJ^ zu entlasten» Da er, wie unstreitig ist, seinen Dienstherrn nicht Uber die Explosionsgefahr ins Bild gesetzt hatte, war es seine Pflicht, von sich aus vor dieser Gefahr zu warnen. 4» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das Unterlassen D^^P^ ursächlich für die Verletzung des Klägers war. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Unterlassen für einen Erfolg nur kausal ist, wenn pflichtgemäßes Handeln den schädlichen Erfolg verhindert hätte. Es ist überzeugt, daß die Verletzung des Klägers vermieden worden wäre, wenn D^^PP Dr. KflUP pflichtgc- 19 - mäß auf die Gefahr einer Explosion aufmerksam gemacht hätte» Es hat keinen Zweifel daran, daß Dr» K eine Y/arnung durch D zu dem Anlaß genommen hätte, für eine eine Aufklärung des Klägers zu sorgen oder aber die Säuberung der Maschine absulehnen, weil sie für seine Arbeiter zu gefährlich war» Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich hier mit bloßen Vermutungen begnügt, für die weder Tatsachenfeststellungen noch allgemeines Erfahrungswissen herangezogen werden könnten» Diese Büge ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat sich sein Urteil darüber, was bei einem pflichtgemäßen Handeln geschehen wäre, er- sichtlich auf Grund der Lebenserfahrung gebildet» Das war zulässig» Das Berufungsgericht hatte nach § 287 ZPO zur Beurteilung der Kausalitätsfrage eine hypothetische Entwicklung einzuschätzen» Sie konnte naturgemäß nicht im Sinne einer "Tatsachenfeststellung" und nicht mit der Genauigkeit ermittelt werden wie das bei einem Geschehen möglich ist, das sich tatsächlich zugetragen hat» Der Tatrichtcr ist in einem solchen Palle weitgehend auf eine Schätzung angewiesen, bei der er berechtigt und verpflichtet ist, auch die Erkenntnisse zu verwerten, die er auf Grund der Lebenserfahrung gewonnen hat» Die Revision irrt auch, soweit sie meint, daß es an der adäquaten Ursächlichkeit fehle» Daß ein branchenfremder Arbeiter ohne entsprechende Aufklärung bei der Reinigung der explosionsgefährlichen Maschine Schaden erlitt, lag nahe» Das Unterlassen D^pH^^ war nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen Umständen, sondern 20 nach dom regelmäßigen Verlauf der Dinge geeignet, einen Schaden he rb ei zuführen (BGHZ 7, 198? 204)» Ebensowenig Folgen seines Unterlassene zuzurechnen sind« 5» Schließlich ist auch die Bemessung des Schmerzensgeldes rechtlich nicht zu beanstanden,, Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149)o Landgericht und Berufungsgericht haben übereinstimmend einen Betrag von 10«000“DM für angemessen gehalten und dabeizutreffend das entscheidende Gewicht auf die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie darauf gelegt, daß der Kläger vor allem durch die Augenverletzung dauernd und schwerwiegend beeinträchtigt isto Soweit das Berufungsgericht den Grad des Verschuldens berücksichtigt, hat es sich möglicherweise die Ansicht des Landgerichts zu eigen gemacht, daß das Verschulden des Beklagten das mittlere Maß übersteige« Dagegen ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nichts einzu-wenden« ist, wird im Kopf des Berufungsurteils ausdrücklich erwähnt« Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei dor Bemessung des Schmerzensgeldes übersehen hat« Das i3t um so weniger anzunehmen, als es ausdrücklich darlegt, daß dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu berücksichtigen sind und daß die Vermögensverhältnisse der beiden Beklagten nicht wesentlich voneinander abweichen» kann zweifelhaft sein, daß dem Beklagten D die Daß der Beklagte D kaufmännischer Angestellter 21 6» Damit erweist sich auch die Revision des Beklagten als unbegründet» Sie war daher ebenso wie die Revision des Beklagten D^|^ zurückzuweisen» C. Zur Kostenentscheidung Die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel haben nach § 97 ZPO die Beklagten zu tragen» Hanebeck ~~~ Dr, Bode Meyer ~~ Dr» Pfretzschner Dr» Nüßgens