Als die Schuldnerin das Darlehen nicht zurückzahlte, erwirkte die Bank gegen den Kläger am 29* April 1952 im Urkundenprozeß ein Vorbehalts urteil auf Zahlung von 4 520 DM nebst Zinsen und Kosten, das im Nachverfahren durch Urteil vom 25- November 1952 für vorbehaltlos erklärt wurde (1 P 2/52 LG München I). 9 600 PM festgesetzten Haftentschädigung abzieheno Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger diese 6 564>45 DM nebst Zinsen von der beklagten Bank zurück und nimmt auch den Freistaat Bayern als Gesamtschuldner mit der Bank auf Zahlung des Betrages in Anspruch. fiir rassisch, religiös und politisch Verfolgte, den Kredit gegeben; die Bank sei nur ErfUllungsgehilfin des Staatskommissariats gewesen. Sie habe das als unrichtig erkannte Urteil vom 25« November 1952 dann dadurch sittenwidrig ausgenutzt, daß sie in die Entschädigungsansprüche des Klägers aus erlittener KZ-Haft vollstreckt und ihn hierdurch um den größten feil seiner bitter verdienten Haftentechädigung gebracht habe, auf die er für seine Existenz angewiesen gewesen sei. Bas Zahlungsverlangen gegenüber dem Freistaat Bayern hat der Kläger darauf gegründet, daß auch dieser eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den damaligen Kredit übernommen habe und ihm daher zu dem Ausgleich verpflichtet sei o 1, Wie das Berufungsgericht unter bestätigender Bezugnahme auf die eingehenden Darlegungen des Landgerichts zutreffend hervorgehcben hat, ist angesichts der rechtskräftigen Urteile vom 29. November 1952 d.ie im vorliegenden Rechtsstreit gegen die beklagte Bank erhobene Klage einer sachlichen Prüfung nur insoweit zugänglich, als der Kläger seinen Anspruch auf § 526 BGB rtiitzt, indem er behauptet, die Urteile seien unrichtig, die Beklagte habe die Unrichtigkeit der Urteile gekannt, ja bewußt herbei geführt und sie in sittenwidriger Weise für sich ausgenutztn Bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Klage-ansäpruch unter diesem Gesichtswinkel rechtfertigt, ist das Berufungsgericht weiterhin zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die in der Rechtsprechung zur Schadens-ersatzpflicht wegen rechtsoder sittenwidriger Erwirkung eines Urteils über ein bewußt unrichtiges Klagebegehren oder wegen der sittenwidrigen Verwertung eines als unrichtig erkannten Urteils Entwickelt worden sind (vgl. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht» alles dies sei ohne rechtliche Bedeutung, weil das BL1A oder Br. für eich allein nicht befugt gewesen wäre, auf die Bürgschaft zu verzichten. Obwohl wirtschaftlicher Kreditgeber das BIEA, d.h. der Freistaat Bayern gewesen sei und die Darlehen aus seinem Vermögen gegeben worden seien, habe die beklagte Bank die Bariehenevertrtge, wenn auch auf Weisung des BLEA, mit den einzelnen Darlehensnehmern doch in eigenem Kamen abzuscJhließen und die Darlehen mit Verantwortlichkeit für Ausgabe, Rückzahlung und Verzinsung zu verwalten gehabt; sie habe die fechte liehe Stellung des Darlehensgebers in dem Vertragsverhältnis zu den Darlehensnehmern eingenommen und ein Bestimmungarecht darüber gehabt, ob auf Däriehenssicherungen, also auch Bürgschaften, habe verzichtet werden könneh oder nicht. Die Bank habe den Kläger auf das Schreiben des BLEA vom 17. Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Parteien in der Berufungsverh^ndlung vom 1« Februar 1962 erklärt hatten, gegen die Verv/ertung der zur Beiziehung beantragten Strafakten 2 KLS 1/52 -des LG München I gegen Br. Auerbach u.a. keine Erinnerungen zu erheben, wurde am Ende der Verhandlung der Beschluß verkündet, daß eine Entscheidung in einem auf den 15* Februar 1962 anberaumten Termin verkündet werden solle. a) Die Revision macht geltend, nach § 128 Abs. 2 ZPO habe nicht der Vorsitzende, sondern das Gericht bei Einverständnis der Parteien die Ermessenaentscheidung zu treffen gehabt, ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden f-olle. Diese Rügen sind, unbegründete Dg sich die Parteien mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren, also ohne mündliche Verhandlung, einverstanden erklärt haben, nachdem am Schluß der mündlichen Verhandlung vom 1» Februar 1962 ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden war, kann sich das Einverständnis schlechterdings nicht auf die Entscheidung bezogen haben, die am 15. Unzweifelhaft bedeutete die Erklärung der Parteien vielmehr, daß sie damit einverstanden seien, wenn das Berufungsgericht die Entscheidung, die danach zu treffen sein würde, ohne erneute mündliche Verhandlung erlief.Diese nächste Entscheidung war das Urteil. undin dem weiter gesagt wars nWir haften aus diesem Kreditauftrag gemäß § 778 BGBV» Daß dies der wirklichen Sachlage entsprochen hätte, hat aber das Berufungsgericht verneint, - wie es auch der Freistaat Bayern bei seiner Verteidigung gegenüber dem Ausgleichaverlangen des Klägers im gegenwärtigen Rechtsstreit in Abrede gestellt hat. Run hat sich der Kläger allerdings darauf berufen, daß in dem Strafverfahreh das Gericht zu der Feststellung gelangt war, bei der Hingabe der Kredite durch die SflHP-Bank habe es sich nur um eine rein Insoweit konnte in der Bezugnahme auf den Inhalt der Strafakten aber nur die Bitte liegen, die Strafakten zur weiteren Information beizuziehen; daß bereits ein Urkundenbeweis angetreten worden sei (§ 432 ZPO), scheidet aus, weil der Kläger die in Betracht kommenden urkundlichen Unterlagen auch nicht snhnltwe'ise bezeichnet hatte. Sie haben hierdurch zwar ihr Einverständnis damit ausgesprochen, daß die Strafakten zu Beweiszwecken verwendet wurden; insoweit konnte sich ihre Erklärung aber nur auf Urkundenmaterial Uber solche Sachumstände beziehen, die in dem bisherigen Parteivorbringen enthalten unä teilweise auch durch 2eugenbenennungen unter Beweis gestellt worden waren* Möglicherweise hat ihnen auch vorgeschwebt, daß sich das Gericht ohne entsprechende Vorarbeit der ParteiVertreter in eigener Förderung der Sache aus den Strafakten darüber informieren möge, ob sich in diesen Material befinde, das auf den Streitfall der Parteien Bezug haben könnte* Baß sie unter Verstoß gegen ihre eigenverantwortliche Prozeßführungspflicht das Gericht ermächtigt hätten, der Entscheidung über die Berufung ihnen unbekanntes Beurteilungsmaterial zugrunde zulegen, kann aber, mangels eindeutiger Kundgabe eines solchen Willens nicht angenommen werden. Die Erklärungen vom 1* Februar 1952 lassen sich auch im Zusammenhang mit der nachfolgenden Zustimmung zur Schriftlichkeit des Verfahrens nicht als Verzicht des Klägers auf das rechtliche Gehör verstehen, - ganz abgesehen von der Präge, ob ein solcher Verzicht überhaupt rechtswirksam erklärt werden könnte* 3* Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es die Parteien auf seine Funde in den Strafakten aufmerksam gemacht und zu ihnen gehört hatte* Biese Möglichkeit kann umso weniger von der Hand gewiesen werden, als das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, weiteren Stoff übersehen oder doch jedenfalls ungewürdigt gelassen hat, der ein Licht auf die Handhabung der damaligen Kredite So weist die Revision darauf hin, daß sich das vom Berufungsgericht angeführte Schreiben der Bank an das Bayerische Staatsministerium des Inneren - Staatakommissaria.t Weiter weist die Revision auf das in den Strafakten (Blatt 31 desselben Bandes) abschriftlich wiedergegebene Schreiben der Bank an das Bayerische Staatsministerium des Inneren, Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte vom 28- August 1948 hin, wonach "wir Ihnen unsere Dienste zur Begutachtung von Kreditgesuchen gern gewidmet /Ealtejj/ uod ....Ihnen unsere Stellungnahme nach sorgfältiger Prüfung bekanntgeben /werden/, ohne daß wir jedoch eine Gewähr in dieser Hinsicht zu übernehmen vermögen. Das Schreiben zeigt nach Ansicht der Revision, daß nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die rechtliche Verantwortung beim RBEA gelegen habe und dieses der wahre Auch gibt die Revision zu bedenken, daß die Bank in dem Schreiben vom 25* Mai 1949 das BLEA mit Bezug auf die Entlassung des Klägers aus seiner Burgschaftsverpflichtung gebeten hat, ihr "eine klare Anweisung über die weitere Behandlung der Kredit-angelegenheit zukommen zu lassen"«> Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe in fehlsamer Auslegung dieses Schreibens und der im Berufungsurteil weiter zitierten Schreiben vom 27* Mai 1949 verkannt, daß Uber die Entlassung des Klägers aus seiner Bürgschaft das BLEA und nicht die Beklagte 2U entscheiden gehabt habe-. Es ist anzunehmen, daß die Parteien, wenn sie zu den vom Berufungsgericht, aufgefundenen Schriftstücken gehört worden wären, diese weiteren Unterlagen in die Erörterung mit einbezogen und ihre Auffassung über sie zur Geltung gebracht hätten. daß die Verurteilung des Klägers nicht gerechtfertigt war, so wird das Berufungsgericht weiter darauf -einzugehen haben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachte Schadens er satzptli cht der Beklagten vorliegen, eine Präge, zu der es bisher keine i
2182 037 VI ZR 139/62 MtMl IM» a«(W«l*«a Verkündet am 8* Oktober 1963 Kriegl, Justizobersekretär aln Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit in des Kaufmanns Henryk I atr. A Klägers, Berufungsklägers und ReviBionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Bankhaus A BHIHliHB KO, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Josef Bgp sen., Br. Albrecht tAl, Br. Heinrich K|“ von S^jj^nlnä Rudolf MB jun., sämtlich in U| Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevieionsbcklo^ - Frozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtehofe auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hcnebeci-, Br. K.E.Meyer, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien anstelle aer Verkündung am 14* März 1962 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9* März 1962 aufgehoben. Bie Sache wird zur anäerweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Auf Veranlassung des von Dr. ^HHHl geleite ten Bayerischen Staatskommissariats für rassisch, religiös und politisch Verfolgte gewährte die beklagte Bank, die damals die Firmenbezeichnung Bankhaus Co. führte im Jahre 1948 der "tim^Garage und Reparaturwerkstatttc GmbH” in einen Kredit ln Höhe von 5 000 DM. Durch schriftliche Erklärung vom 9« September 1940 übernahmen deren Gesellschafter, darunter der Kläger, die selbstschuldnerische Bürgschaft. Als die Schuldnerin das Darlehen nicht zurückzahlte, erwirkte die Bank gegen den Kläger am 29* April 1952 im Urkundenprozeß ein Vorbehalts urteil auf Zahlung von 4 520 DM nebst Zinsen und Kosten, das im Nachverfahren durch Urteil vom 25- November 1952 für vorbehaltlos erklärt wurde (1 P 2/52 LG München I). Nachdem die Bank die Haftentschädigungsansprücbe des Klägers mit Genehmigung des bayerischen Landeeentechädi-gungsarats (BLEA) in einer Höhe von 6 564*45 3>Bt gepfändet hatte, ließ sich der Kläger bei Abschluß des Haftent-schädigungsvergleichs vom 5* Januar 1954 (BK 5447/55 LG München i) diesen Betrag zur Tilgung der Bürgschaftsschuld von der.auf 9 600 PM festgesetzten Haftentschädigung abzieheno Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger diese 6 564>45 DM nebst Zinsen von der beklagten Bank zurück und nimmt auch den Freistaat Bayern als Gesamtschuldner mit der Bank auf Zahlung des Betrages in Anspruch. Er hat vorgebracht, das Bankhaus Oo° habe im Vorprozeß der Wahrheit zuwider behauptet, selbst der Darlehensgeber hinsichtlich der 5 OGÖ DM gewesen zu sein; in Wirklichkeit habe das BLEA, Staatskommissaria fiir rassisch, religiös und politisch Verfolgte, den Kredit gegeben; die Bank sei nur ErfUllungsgehilfin des Staatskommissariats gewesen. Mit ihrem bewußt falschen Sach-vortrag habe die Bank dem Kläger im Vorprozeß die Einwendung obgeschnitten, daß Br. ihm die Entlassung aus der Bürgschaft zugesagt habe. Sie habe das als unrichtig erkannte Urteil vom 25« November 1952 dann dadurch sittenwidrig ausgenutzt, daß sie in die Entschädigungsansprüche des Klägers aus erlittener KZ-Haft vollstreckt und ihn hierdurch um den größten feil seiner bitter verdienten Haftentechädigung gebracht habe, auf die er für seine Existenz angewiesen gewesen sei. Vertrags- und sittenwidrig sei es auch gewesen, daß die Beklagte nichts unternommen habe, um andere Sicherheiten (Maschinen;, Kraftwagen) der zu verwerten, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß der Kläger bald nach, der Gründung V der GmbH ohne jedes Entgelt und ohne Vorteil aus dem Kredit wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden sei«. Bas Zahlungsverlangen gegenüber dem Freistaat Bayern hat der Kläger darauf gegründet, daß auch dieser eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den damaligen Kredit übernommen habe und ihm daher zu dem Ausgleich verpflichtet sei o Bas Landgericht hat durch feilurteil die Klage gegen die beklagte Bank abgewieseit. Bie Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen gegenüber der beklagten Bank weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. ~ 4 - ts Entscheidungsgründe: 1, Wie das Berufungsgericht unter bestätigender Bezugnahme auf die eingehenden Darlegungen des Landgerichts zutreffend hervorgehcben hat, ist angesichts der rechtskräftigen Urteile vom 29. April und 25. November 1952 d.ie im vorliegenden Rechtsstreit gegen die beklagte Bank erhobene Klage einer sachlichen Prüfung nur insoweit zugänglich, als der Kläger seinen Anspruch auf § 526 BGB rtiitzt, indem er behauptet, die Urteile seien unrichtig, die Beklagte habe die Unrichtigkeit der Urteile gekannt, ja bewußt herbei geführt und sie in sittenwidriger Weise für sich ausgenutztn Bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Klage-ansäpruch unter diesem Gesichtswinkel rechtfertigt, ist das Berufungsgericht weiterhin zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die in der Rechtsprechung zur Schadens-ersatzpflicht wegen rechtsoder sittenwidriger Erwirkung eines Urteils über ein bewußt unrichtiges Klagebegehren oder wegen der sittenwidrigen Verwertung eines als unrichtig erkannten Urteils Entwickelt worden sind (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1959 - II ZR 251/58 - IM Nr. 9 zu § 826 /Fa/ BGB mit den dort angeführten weiteren Nach- weisen; s. auch BGH Urteil vom 27. Mai 1965 - III ZR 165/62 &JW 1963, 1606). '0' '[ Las Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten, weil die Unrichtigkeit der Urteile des Land- 1 gerichts aus dem Vorprozeß nicht dargetan, der Kläger von der beklagten Bank vielmehr zu Recht als Bürge in Anspruch genommen worden sei« Entsprechend einem in den Vorprozeßakten enthaltenen Geständnis des Bankhauses S^phat das Berufungsgericht allerdings? angenommen, daß eich das BLEA in einem an das Bankhaus gerichteten Schreiben vom 17. Mai 1949 damit einverstanden erklärt hat, daß die Bürgschaft des Klägers außer Kraft gesetzt werde. Bas Berufungsgericht ist aber der Frage nach dem genauen Inhalt dieses nicht mehr auffindbaren Schreibens und nach den ihm zugrunde liegenden Vorgängen nicht weiter nachgegangen und hat weder erörtert, ob Br. wie der Bankangestellte Ehrensberger in des Vorprozeß als Zeuge bekundete, in dem Schreiben vOTT: 17. Mai 1949 die Entlassung des Klägers aus der Bürgschaft ausgesprochen hat, noch hat es geprüft, ob Br.Auerbach dem Kläger die Entlassung aus der Bürgschaft persönlich zugesagt hat. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht» alles dies sei ohne rechtliche Bedeutung, weil das BL1A oder Br. für eich allein nicht befugt gewesen wäre, auf die Bürgschaft zu verzichten. Obwohl wirtschaftlicher Kreditgeber das BIEA, d.h. der Freistaat Bayern gewesen sei und die Darlehen aus seinem Vermögen gegeben worden seien, habe die beklagte Bank die Bariehenevertrtge, wenn auch auf Weisung des BLEA, mit den einzelnen Darlehensnehmern doch in eigenem Kamen abzuscJhließen und die Darlehen mit Verantwortlichkeit für Ausgabe, Rückzahlung und Verzinsung zu verwalten gehabt; sie habe die fechte liehe Stellung des Darlehensgebers in dem Vertragsverhältnis zu den Darlehensnehmern eingenommen und ein Bestimmungarecht darüber gehabt, ob auf Däriehenssicherungen, also auch Bürgschaften, habe verzichtet werden könneh oder nicht. Die Bank habe den Kläger auf das Schreiben des BLEA vom 17. Mai 1949 hin jedoch nicht aus der Bürgschaft entlassen. 2o Die Revision greift dieses Urteil wegen der Art seines Zustandekommens an« Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Parteien in der Berufungsverh^ndlung vom 1« Februar 1962 erklärt hatten, gegen die Verv/ertung der zur Beiziehung beantragten Strafakten 2 KLS 1/52 -des LG München I gegen Br. Auerbach u.a. keine Erinnerungen zu erheben, wurde am Ende der Verhandlung der Beschluß verkündet, daß eine Entscheidung in einem auf den 15* Februar 1962 anberaumten Termin verkündet werden solle. In diesem Termin wurde der Beweisbeechluß erlassen, daß die in den Akten 2 KLS 1/52 enthaltenen Kredit- und Bürgschaftsunterlagen des Bankhauses & Co. über das an die GjJdp^-Garage un<* &ePara^l*nvarketätte GmbH gegebene Darlehen beigezogen v/erden sollten; zugleich wurde Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 29- März 1962 bestimmt. Mittlerweile hatten die Prozeß-bevollmächtigten der beiden Parteien in einer gemeinsamen Schrift vom 8. Februar 1962, die bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts am 15* Februar 1962 einging, erklärt, daß sie mit der Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren einverstanden seien. Der Vorsitzende des Senats verfügte darauf am 20. Februar 1962, daß der Termin vom 29- März 1962 abgesetzt werde und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehe. Gemäß § 128 Abö. 2 ZPO ist darauf am 9» März 1962 das Berufungsurteil erlassen worden, dessen Formel den Parteien am 14. März 1962 zu-gootellt wurde.. a) Die Revision macht geltend, nach § 128 Abs. 2 ZPO habe nicht der Vorsitzende, sondern das Gericht bei Einverständnis der Parteien die Ermessenaentscheidung zu treffen gehabt, ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden f-olle. Auch habe das Einverständnis der Anwälte nur die nächste Entscheidung des Gerichts von dem Erfordernis r der mündlichen Verhandlung befreit; dies sei der Beweis« beschluß vom 15. Februar 1962 gewesen; das Urteil habe dagegen nicht im schriftlichen Verfahren erlassen werden dürfen, Durch das Verfahren habe das Berufungsgericht gegen 5 128 ZFO verstoßen und zugleich § 551 Ziff. 5 ZPO verletzt» Diese Rügen sind, unbegründete Dg sich die Parteien mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren, also ohne mündliche Verhandlung, einverstanden erklärt haben, nachdem am Schluß der mündlichen Verhandlung vom 1» Februar 1962 ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden war, kann sich das Einverständnis schlechterdings nicht auf die Entscheidung bezogen haben, die am 15. Februar 1962 verkündet werden sollte und verkündet worden ist. Denn diese sollte ja gerade auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1.Februar ergehen; sie.setzte daher nicht nöch eine mündliche Verhandlung voraus, die die Parteien bei der Abgabe ihres Einverständnisses hätten gemeint haben können. Unzweifelhaft bedeutete die Erklärung der Parteien vielmehr, daß sie damit einverstanden seien, wenn das Berufungsgericht die Entscheidung, die danach zu treffen sein würde, ohne erneute mündliche Verhandlung erlief. Diese nächste Entscheidung war das Urteil. Ob das Berufungsgericht das Urteil auf Grund des Einverständnisses der Parteien ohne erneute mündliche Verhandlung erlassen wollte, stand allerdings in seinem Ermessen. Mag der Vorsitzende in seiner Verfügung vom 20. Februar 1962 auch zu dem Ausdruck gebracht haben, daß die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen werde, so spricht aber nichts dafür, daß sich das Berufungsgericht in seiner Gesamtheit hierdurch gebunden gefühlt und einer eigenen Entscheidung 8 darüber enthalten hätte, ob mit oder ohne_nochmalige mündliche Verhandlung zu entscheiden sei. Ira Gegenteil läßt die Hervorhebung im Urteilskopf, daß der Senat gemäß 5 128 Abs. 2 ZPO entscheide, deutlich erkennen, daß es der Senat in seiner Gesamtheit für angebracht gehalten hat, das Urteil ohne nochmalige mündliche Verhandlung zu erlassen«, b) In anderer Hinsicht wird das Verfahren des Berufungsgerichts von der Revision jedoch mit Recht beanstandet , Wie das Verhältnis des BLEA und der beklagten Bank zueinander und zu den Kreditnehmern .rechtlich geordnet wor, lag in einem Dunkel,, das mit zu den Punkten gehörte, um deren Aufhellung sich das Strafverfahren gegen Br. u.a. 2 KLS 1/52 DG München I bemüht hat. Zwar stand fest, daß Dr. Afü die Ausgabe des Darlehens an die Ufü^-Garage GmbH - wie auch an andere Darlehensnehmer - unter Verwendung eines gedrucktenFormular-schreibens an das Bankhaus & Co. in die Wege ge- leitet hatte, in dem es hieß, daß das Bayerische Staatn-ministerium des Inneren, Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte, dem Bankhaus einen "Kreditauftrag" erteile, ude& oben Genannte« einen Kredit in Höhe von ..... zu folgenden. Bedingungen zu gewähren . undin dem weiter gesagt wars nWir haften aus diesem Kreditauftrag gemäß § 778 BGBV» Daß dies der wirklichen Sachlage entsprochen hätte, hat aber das Berufungsgericht verneint, - wie es auch der Freistaat Bayern bei seiner Verteidigung gegenüber dem Ausgleichaverlangen des Klägers im gegenwärtigen Rechtsstreit in Abrede gestellt hat. Ein Kreditauftrag hätte vorausgesetzt, daß die Bank die Darlehen auf eigene Rechnung auereichte; festgestelltermaßen wurden 35 e vom BLEA bestimmten Barlehn von der Bank aber, aus dem Vermögen des BI,EA, d.h. des Freistaats Bayern ausgegeben; das BLEA unterhielt beim Bankhaus Co. ein Gut- habcnkonto, das mit den Barlehensgeldern bei deren Ausgabe belastet wurde. Für seine Behauptung, daß Barlehensgeber das BLEA selbst gewesen sei, stutzte sich der Klüger auf die Feststellung in Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts München I vom 14. August 1952, daß es sich bei der Hingabe der Kredite durch die S^m^-Bank "um eine rein buchteehnische Angelegenheit" gehandelt habe. ' Bas Berufungsgericht hat nun in den auf Grund seines Bev.'öisbeschlueses feeigezogehen außerordentlich umfangreicher. Strafakten Unterlagen gefunden und gegen den Kläger aua-gewertet, ohne sie vorher den Parteien bekanntgegeben und ihnen die Möglichkeit gewährt zu haben, zu ihnen Stellung zu nehmen. Es handelt sich zunächst um ein Schreiben des Bankhauses & Co. an das Bayerische Staatsmini^ierium des Inneren - Staatskommissariat Opfer des Faschismus -vom 21. September 1946, in dem als Ergebnis einer persönlichen Unterhaltung mit dein Staatskommis ear folgende Absprachen bestätigt werden: '‘Das Staatskommissariat beabsichtigt, dem Kreis der von ihm Betreuten zur Wieder!ngang-setzung bzw. Etablierung von Geschäften Kredite Uber unser Haus zur Verfügung stellen zu lassen. Die Durchführung ist in der Weise gedacht, daß die Kreditengagemente in personeller Hinsicht von Ihnen geprüft werden, während es uns obliegt, vom bankmäßigen Standpunkt aus die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit solcher Kredite zu untersuchen". 10 - 1-. / Dazu hat das Berufungsgericht weiter aus einer Niederschrift vom 11. Juli 1951 in Band VI/4 der Strafakten über die polizeiliche Vernehmung des Angestellten ehe- maligen Leiters der Kreditabteilung beim ELEA, die Aussage genommen, daß 'für die Besicherung des Kredits das ausreichende Bankinstitut, in diesem Kalle die S^^V-Bank, verantwortlich gewesen sei, ebenso für die Ausreichung, Rückzahlung und Verzinsung der Kredite. Bas Berufungsgericht hat diese Mundstücke an die Spitze seiner Sach-würdigung gestellt und diese weiter unterbaut mit der Betrachtung des in den Strafakten Band VI/1 befindlichen gedruckten Formulars für ein Benachrichtigungaschreiben des Bankhauses & Co-, wonach es dem Adressaten auf Grund eines Auftrags des Bayerischen Landesamtes für Wiedergutmachung, Generalanwaltiscfaaft liöncheii, einen ziffernmäßig bestimmten Kredit einzuräumen habe, der nach bankmäßigen Grundsätzen zu behandeln sei und ihm unter Erkennung des Betrages zu Lasten eines für ihn errichteten Kreditkontos in laufender Rechnung zur Verfügung gestellt werde * Aus dem Strafurteil hat es schließlich nähere Ausführungen darüber entnommen, wie es zu den Kreditgewährungen ge kommen ist und welche Zwecke Br. AflHHfe mit. ihnen verfolgt hat. , : Bor .Revision' i^t. zuzugebeh,-;;daf ’diesesden Grund Sätzen d es Prozeßrechts widerspricht> Wie^ die Parteien den Gegenstand des;-Prozesses.'besbimhe^ auch den Prozeßstoff beizubringen, über den das. Bericht zu befinden hat. Was sie nicht Vorbringen.,-' darf-des > Gericht nicht berücksichtigen. Run hat sich der Kläger allerdings darauf berufen, daß in dem Strafverfahreh das Gericht zu der Feststellung gelangt war, bei der Hingabe der Kredite durch die SflHP-Bank habe es sich nur um eine rein 11 buchtechnische Angelegenheit gehandelt, Damit hat er zugleich der Ansicht Ausdruck gegeben, daß in dem Strafverfahren ein Beweismaterial zutage getreten sein müsse, das diese Feststellung getragen habe. Insoweit konnte in der Bezugnahme auf den Inhalt der Strafakten aber nur die Bitte liegen, die Strafakten zur weiteren Information beizuziehen; daß bereits ein Urkundenbeweis angetreten worden sei (§ 432 ZPO), scheidet aus, weil der Kläger die in Betracht kommenden urkundlichen Unterlagen auch nicht snhnltwe'ise bezeichnet hatte. Das Berufungsgericht hat also ein in den Strafakten Vorgefundenes Material urkunden beweislich ausgewertet, das ihm vom Kläger weder angetragen noch diesem offenbar überhaupt bekannt war. Es hat den Parteien keine Mitteilung davon gemacht, daß die Strafakten eingegangen seien und von ihnen eingesehen werden könnten; auf die Schriftstücke, die es in den Strafakten ermittelte, hat es die Parteien nicht hinge-wieeen; es hat ihnen keine Gelegenheit gegeben, sich zu ihnen zu äußern. Das wäre aber notwendig gewesen, da nach dem Grundsatz des Art. 103 GG einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (BVerfG Beschluß vom 25* Oktober 1956 1 BvR 440/54 MdR 1957, 84; BGHZ 3, 215, 218? vgl. auch BGH Urteil vom 3.Oktober 1956 - IV ZR 58/56 - IM Hr. 1 zu § 137 ZPO). Mit Recht rügt daher die Revision, daß dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden ist. Dieser Folgerung ist nicht dadurch der Boden entzogen daß die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vom 11o Februar 1962 erklärt haben, gegen die Verwertung der zur Bei Ziehung beantragten Strafakten keine Erinnerungen zu erheben. Sie haben hierdurch zwar ihr Einverständnis damit ausgesprochen, daß die Strafakten zu Beweiszwecken verwendet wurden; insoweit konnte sich ihre Erklärung aber nur auf Urkundenmaterial Uber solche Sachumstände beziehen, die in dem bisherigen Parteivorbringen enthalten unä teilweise auch durch 2eugenbenennungen unter Beweis gestellt worden waren* Möglicherweise hat ihnen auch vorgeschwebt, daß sich das Gericht ohne entsprechende Vorarbeit der ParteiVertreter in eigener Förderung der Sache aus den Strafakten darüber informieren möge, ob sich in diesen Material befinde, das auf den Streitfall der Parteien Bezug haben könnte* Baß sie unter Verstoß gegen ihre eigenverantwortliche Prozeßführungspflicht das Gericht ermächtigt hätten, der Entscheidung über die Berufung ihnen unbekanntes Beurteilungsmaterial zugrunde zulegen, kann aber, mangels eindeutiger Kundgabe eines solchen Willens nicht angenommen werden. Die Erklärungen vom 1* Februar 1952 lassen sich auch im Zusammenhang mit der nachfolgenden Zustimmung zur Schriftlichkeit des Verfahrens nicht als Verzicht des Klägers auf das rechtliche Gehör verstehen, - ganz abgesehen von der Präge, ob ein solcher Verzicht überhaupt rechtswirksam erklärt werden könnte* 3* Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es die Parteien auf seine Funde in den Strafakten aufmerksam gemacht und zu ihnen gehört hatte* Biese Möglichkeit kann umso weniger von der Hand gewiesen werden, als das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, weiteren Stoff übersehen oder doch jedenfalls ungewürdigt gelassen hat, der ein Licht auf die Handhabung der damaligen Kredite werfen konnte. So weist die Revision darauf hin, daß sich das vom Berufungsgericht angeführte Schreiben der Bank an das Bayerische Staatsministerium des Inneren - Staatakommissaria.t Opfer des Faschismus - vom 21- September 1946 nur in einer unvollständigen Abschrift bei den Strafakten befindet (Bl. 30 in dem Band Vl/1 über die von der Amtskasse des BLEA und vom Bankhaus ausgezahlten Kredite) und daß unter dieser feilabschrift eine Fachschrift steht, in der gesagt wird, der übrige Inhalt des Briefes betreffe die Bestätigung von Vereinbarungen, die sich auf eine inzwischen gegenstandlos gewordene unmittelbare Kreditgewährung der Bank an Betreute des BIEA bezögen, weshalb von deren Wiedergabe abgesehen werde- Die Revision stellt heraus, daß hier gerade zwischen der unmittelbaren Kreditgewährung durch die Bank und den vom BIEA bestimmten Krediten unterschieden worden sei. Weiter weist die Revision auf das in den Strafakten (Blatt 31 desselben Bandes) abschriftlich wiedergegebene Schreiben der Bank an das Bayerische Staatsministerium des Inneren, Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte vom 28- August 1948 hin, wonach "wir Ihnen unsere Dienste zur Begutachtung von Kreditgesuchen gern gewidmet /Ealtejj/ uod .... Ihnen unsere Stellungnahme nach sorgfältiger Prüfung bekanntgeben /werden/, ohne daß wir jedoch eine Gewähr in dieser Hinsicht zu übernehmen vermögen. Wir nahmen davon Kenntnis, daß Sie mit diesem unserem grundsätzlichen Vorbehalt einverstanden sind und unsere Prüfungsergebnisse unter Ausschluß jeder Verbindlichkeit für uns behandeln werden". Das Schreiben zeigt nach Ansicht der Revision, daß nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die rechtliche Verantwortung beim RBEA gelegen habe und dieses der wahre Darlehensgeber gewesen sei. Auch gibt die Revision zu bedenken, daß die Bank in dem Schreiben vom 25* Mai 1949 das BLEA mit Bezug auf die Entlassung des Klägers aus seiner Burgschaftsverpflichtung gebeten hat, ihr "eine klare Anweisung über die weitere Behandlung der Kredit-angelegenheit zukommen zu lassen"«> Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe in fehlsamer Auslegung dieses Schreibens und der im Berufungsurteil weiter zitierten Schreiben vom 27* Mai 1949 verkannt, daß Uber die Entlassung des Klägers aus seiner Bürgschaft das BLEA und nicht die Beklagte 2U entscheiden gehabt habe-. Es ist anzunehmen, daß die Parteien, wenn sie zu den vom Berufungsgericht, aufgefundenen Schriftstücken gehört worden wären, diese weiteren Unterlagen in die Erörterung mit einbezogen und ihre Auffassung über sie zur Geltung gebracht hätten. Wie das Berufungsgericht alsdann entschieden hätte, steht offen. 4» Bas Berufungsurteil kann hiernach nicht bestehen bleiben« Bas Berufungsgericht wird erneut zu,prüfen haben, ob der Kläger im Vorprozeß zu Hecht als Burge 'in Anspruch genommen worden ist* Kommt es zu dem Ergebnis, .• > j daß die Verurteilung des Klägers nicht gerechtfertigt war, so wird das Berufungsgericht weiter darauf -einzugehen haben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachte Schadens er satzptli cht der Beklagten vorliegen, eine Präge, zu der es bisher keine i Stellung genommen hat und vom Standpunkt;seines ersten Urteils aus auch keine Stellung zu nehmen brauchte, die jedoch bei Unrichtigkeit der früheren Terurteilung ' « des Klägers näherer tatrichterlicher Klärung bedarf. 15 Über die Kosten der Revision zu entscheiden, bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten *> Engels Hanebeck Dr« K.E. Meyer Dr. Hauß H.Meyer