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BGH · VI ZK 159/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 159/61

Im Berufungsrechtszug hat der Kläger am 18« Dezember 1958 nach Bewilligung des am 13« November 1958 erbetenen Armenrechts die Klage erweitert und Ersatz seines vollen Sachschadens, ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld von mindestens 4«OOO DM sowie die Feststellung der vollen Ersatzpflicht der Beklagten begehrt« Die Beklagte hat gegenüber dem erweiterten Klageanspruch die Einrede der Verjährung erhoben« Der Kläger hat dagegen eingewandt, er habe von der Person der Ersatzpflichtigen erst Ende 1955 durch seinen Rechtsanwalt Kenntnis erlangt« Außerdem sei die Verjährung dadurch gehemmt worden, daß das Landgericht sein Armenrechtsgesuch mehrmals zu Unrecht abgelehnt habe« Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 14<> Juli I960 die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Hälfte seines Sachschadens sowie auf die Hälfte eines vom Gericht in Höhe von mindestens 4*000 DM festzusetzenden Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Außerdem hat es festgestellt, daß die Beklagte zu dem Ersatz der Hälfte aller weiteren materiellen Unfallschäden verpflichtet ist, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf einen Sozialversicherungsträge r« Durch Urteil vom 13« April 1961 hat das Berufungsgericht unter Einbeziehung des Teilurteils die Zahlungsansprüche des Klägers zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten zu 4/5 aller weiteren materiellen Unfallschäden festgestellt« 1 « Das Berufungsgericht legt den Organen der Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zur Last, weil sie es unterlassen haben* die Gleisrillen der seit mehr als 3 Jahren stillgelegten Straßenbahn an der Unfallstelle zu Verfällen, obwohl die Wuppertaler Straßenverkehrsbohörde sie durch zwei Schreiben auf die Notwendigkeit, die von den Geleisen ausgehenden Verkehrsgefahren zu beseitigen, nachdrücklich hingev/ie-sen hatte« Diese Auffassung ist frei von Rechtsirrtum und wird auch von der Revision nicht angegriffen« Haftet aber die Beklagte hiernach gemäß §§ 823? 2* Im übrigen ist nur noch die Frage im Streit, ob die Verjährungseinrede der Beklagten gegen die erst in der Berufungsinstanz erhobenen Ansprüche gerechtfertigt ist» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ansprüche seien nicht verjährt« Es führt aus, die Verjährungsfrist nach § 852 BGB habe nicht vor dem 10 Oktober 1955 zu laufen begonnen, da der Kläger frühestens zu diesem Zeitpunkt hinreichend sichere Kenntnis davon erlangt habe, daß die Beklagte die Straßenbahn betrieben habe und daher für die Unfallfolgen haftbar sei« Wann der Kläger tatsächlich diese Kenntnis erlangt hat, läßt das Berufungsgericht offen, da nach seiner Ansicht die Verjährung nicht eingetreten ist, wenn man vom Beginn der Verjährungsfrist am 1«, Oktober 1955 ausgehto Es meint, eine Hemmung der Verjährung sei dadurch eingetreten, daß der Kläger sein vom Landgericht zunächst abgelehntes Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für seinen vollen Schaden mit einem beim Gericht am 20« März 1955 eingegangenen Schriftsatz erneuert habe« Der Kläger habe nach den Umständen erwarten können, daß das Landgericht alsbald, spätestens bis zu dem 1« 'April 1958 seinem Gesuch stattgeben werde« Mit diesem Zeitpunkt, dem erste Tage der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist, habe also die HemmungaWirkung begonnen«, Die Hemmung habe gedauert bis zu dem Tage, an dem das Landgericht dein Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Ablehnung des erneuten Armenrechtsgesuchs mitgeteilt habe; das sei in der mündlichen Verhandlung vom 21» Mai 1958 geschehen, die Verjährung sei daher vom 10 April bis zu dem 21« Mai 1958, also 51 Tage gehemmt gewesen«, Sie wäre mithin, so erwägt das Berufungsgericht weiter, 51 Tage nach dem 1, Oktober 1958, also am 21o November 1958 abgelaufen, wenn sie nicht zuvor erneut gehemmt worden wäre» Das sei geschehen durch den am 15«, November 1958 beim Landgericht eingegangenen Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts für den gesamten Schaden« Über diesen Antrag habe der Senat zwar erst in der mündlichen Verhandlung vom 18«, Dezember 1958 entschieden, worauf der Kläger sofort die erweiterten Klageanträge gestellt habe; der Kläger habe aber erwarten können, der Senat werde alsbald, noch vor dem 21« November 1958 über seinen Armenrechtsantrag entscheiden, da ihm der Sachverhalt bekannt gewesen sei« Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung sei durch den erneuten Antrag des Klägers vom 20« März 1958 auf Bewilligung des vollen Armenrechts um 51 Tage gehemmt worden, ist nicht frei von Rechtsirrtum. 201) gilt die in der Armut liegende Behinderung, die Verjährung durch Klage erhebung zu unterbrechen, nur dann als höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs« 2 BGB, wenn der Kläger alles in seinen Kräften Liegende getan hat, um dieses Hindernis durch Erwirkung des Armenrechts zu beseitigen«, Dazu gehört insbesondere, daß er gegen die ungerechtfertigte Verweigerung des Armenrechts rechtzeitig Beschwerde einlegt« Ein Verschulden seines Anwalts ist ihm dabei grundsätzlich wie lieber Hinsicht erforderlich sind» Das Berufungsgericht hatte bereits auf entsprechenden Vortrag des Klägers die Einholung eines ärztlichen Gutachtens darüber angeordnet, ob und wie lange der - inzwischen entmündigte - Kläger nach dem Unfall aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere durch mangelnde Urteilsfähigkeit gehindert war, geeignete Schritte zur Feststellung des für den Unfall Verantwortlichen zu unternehmeno Es hat dann aber von der Einholung des Gut-achtens abgesehen, weil es infolge des dargelegten Hechtsirrtums zu der Auffassung gelangt war, die Verjährungseinrede sei ohnehin unbegründet» Der Rechtsstreit war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Zur erneuten Verhandlung ist darauf hinzuweisen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei erst durch die ihm während seines Krankenhausaufenthalts von seinem Kollegen erteilte Belehrung, daß der Unterneh- VersR 1959, 1040)o Auf den Zeitpunkt der Unterredung des Klägers mit kommt es daher nicht an0 Wegen der Pflicht des Prozeßbevollmächtigten, das Gericht auf die drohende Verjährung hinzuweisen, wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 17, 199, 203 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen verwiesen«,

ArmenrechtsVerjährungBerufungsgerichtLandgerichtKlägerKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

. OSS
VI ZK 159/61
V erkunde t am 10o April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der ________
Vorstand, Di
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Bahngesellschaft AG, vertreten durch ihren
, W!
Beklagten, Berufungsbeklugten und Revisionsklägez’in,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
gegen
 den Heizer Brich	SBHBB	PflB
gesetzlich vertreten durch seine Ehefrau Alma ebenda wohnhaft, als Vormund,
9
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr* Pfretzschner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13o April 1961 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger geriet am 17» September 1955 gegen 14°20 Uhr auf der Bahnstraße in Y/uppertal-Vohwinkel vor dem Bundesbahnhof in einer abschüssigen Rechtskurve mit seinem Fahrrad auf die rechte Schiene eines nahe dem rechten Bordstein verlaufenden Straßenbahngeleises der Beklagten* Er stürzte und zog sich dabei schwere Verletzungen, insbesondere einen doppelten Schädelbasisbruch und einen Schlüsselbeinbruch zu. Die Beklagte hatte bereits im Jahre 1952 den Straßenbaiinbetrieb auf dem Geleise stillgelegt und 1955 die Oberleitung entfernt.
Der Kläger macht die Beklagte für die Unfallfolgen verantwortlich, weil sie ihre Verkehresicherungspflicht verletzt habe. Das Straßenpflaster sei an der Unfallstelle in einem schlechten Zustand gewesen. Es sei zudem auf beiden Seiten zu den tieferliegenden Schienen abgefallen, außerdem habe sich zwischen den Schienen und der FfLasterung eine Hille befunden. Dfe Beklagte habe trotz mehrfachen Hinweises der Wuppertaler Stadtverwaltung keine Abhilfe geschaffen; insbesondere habe sie einer zweimaligen Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, die Schienen mit einer Teervergußmasse öder TeerSplitt zu Verfällen, nicht Folge geleistet. Der Kläger hat mit der Klage entsprechend dem ihm vom Eahdgericht bewilligten Armenrecht Ersatz der Hälfte seines Kleiderschadens, ein der Höhe nach vom Ge-rieht festzusetzendes Schmerzensgeld, wenigstens aber 2.000 DM, sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm die künftigen Unfallschäden zur Hälfte zu ersetzen habe.
 
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat ein Verschulden ihrer Organe in Abrede gestellt und für ihre Angestellten den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB angetreten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger am 18« Dezember 1958 nach Bewilligung des am 13« November 1958 erbetenen Armenrechts die Klage erweitert und Ersatz seines vollen Sachschadens, ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld von mindestens 4«OOO DM sowie die Feststellung der vollen Ersatzpflicht der Beklagten begehrt«
Die Beklagte hat gegenüber dem erweiterten Klageanspruch die Einrede der Verjährung erhoben« Der Kläger hat dagegen eingewandt, er habe von der Person der Ersatzpflichtigen erst Ende 1955 durch seinen Rechtsanwalt Kenntnis erlangt« Außerdem sei die Verjährung dadurch gehemmt worden, daß das Landgericht sein Armenrechtsgesuch mehrmals zu Unrecht abgelehnt habe«
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 14<> Juli I960 die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Hälfte seines Sachschadens sowie auf die Hälfte eines vom Gericht in Höhe von mindestens 4*000 DM festzusetzenden Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Außerdem hat es festgestellt, daß die Beklagte zu dem Ersatz der Hälfte aller weiteren materiellen Unfallschäden verpflichtet ist, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf einen Sozialversicherungsträge r«
 
Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.»
Durch Urteil vom 13« April 1961 hat das Berufungsgericht unter Einbeziehung des Teilurteils die Zahlungsansprüche des Klägers zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten zu 4/5 aller weiteren materiellen Unfallschäden festgestellt«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der erst in der Berufungsinstanz erhobenen Ansprüche weiter«
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
1 « Das Berufungsgericht legt den Organen der Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zur Last, weil sie es unterlassen haben* die Gleisrillen der seit mehr als 3 Jahren stillgelegten Straßenbahn an der Unfallstelle zu Verfällen, obwohl die Wuppertaler Straßenverkehrsbohörde sie durch zwei Schreiben auf die Notwendigkeit, die von den Geleisen ausgehenden Verkehrsgefahren zu beseitigen, nachdrücklich hingev/ie-sen hatte« Diese Auffassung ist frei von Rechtsirrtum und wird auch von der Revision nicht angegriffen« Haftet aber die Beklagte hiernach gemäß §§ 823? 31 3GB wegen Verschuldens ihrer Organe, so kommt es auf die von ihr nach § 831
BGB angetretenen Entlastungsbeweise für die sorgfältige Auswahl und Überwachung ihrer Bediensteten nicht mehr an»
Die Revision rügt daher zu Unrecht, daß das Berufungsgericht diese Beweise nicht erhoben hat*
2* Im übrigen ist nur noch die Frage im Streit, ob die Verjährungseinrede der Beklagten gegen die erst in der Berufungsinstanz erhobenen Ansprüche gerechtfertigt ist» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ansprüche seien nicht verjährt« Es führt aus, die Verjährungsfrist nach § 852 BGB habe nicht vor dem 10 Oktober 1955 zu laufen begonnen, da der Kläger frühestens zu diesem Zeitpunkt hinreichend sichere Kenntnis davon erlangt habe, daß die Beklagte die Straßenbahn betrieben habe und daher für die Unfallfolgen haftbar sei« Wann der Kläger tatsächlich diese Kenntnis erlangt hat, läßt das Berufungsgericht offen, da nach seiner Ansicht die Verjährung nicht eingetreten ist, wenn man vom Beginn der Verjährungsfrist am 1«, Oktober 1955 ausgehto Es meint, eine Hemmung der Verjährung sei dadurch eingetreten, daß der Kläger sein vom Landgericht zunächst abgelehntes Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für seinen vollen Schaden mit einem beim Gericht am 20«
März 1955 eingegangenen Schriftsatz erneuert habe« Der Kläger habe nach den Umständen erwarten können, daß das Landgericht alsbald, spätestens bis zu dem 1« 'April 1958 seinem Gesuch stattgeben werde« Mit diesem Zeitpunkt, dem erste Tage der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist, habe also die HemmungaWirkung begonnen«, Die Hemmung habe gedauert bis zu dem Tage, an dem das Landgericht dein Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Ablehnung des erneuten
 Armenrechtsgesuchs mitgeteilt habe; das sei in der mündlichen Verhandlung vom 21» Mai 1958 geschehen, die Verjährung sei daher vom 10 April bis zu dem 21« Mai 1958, also 51 Tage gehemmt gewesen«, Sie wäre mithin, so erwägt das Berufungsgericht weiter, 51 Tage nach dem 1, Oktober 1958, also am 21o November 1958 abgelaufen, wenn sie nicht zuvor erneut gehemmt worden wäre» Das sei geschehen durch den am 15«, November 1958 beim Landgericht eingegangenen Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts für den gesamten Schaden« Über diesen Antrag habe der Senat zwar erst in der mündlichen Verhandlung vom 18«, Dezember 1958 entschieden, worauf der Kläger sofort die erweiterten Klageanträge gestellt habe; der Kläger habe aber erwarten können, der Senat werde alsbald, noch vor dem 21« November 1958 über seinen Armenrechtsantrag entscheiden, da ihm der Sachverhalt bekannt gewesen sei«
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung sei durch den erneuten Antrag des Klägers vom 20« März 1958 auf Bewilligung des vollen Armenrechts um 51 Tage gehemmt worden, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Nach feststehender Rechtsprechung (vgl« BGHZ 17, 199? 201) gilt die in der Armut liegende Behinderung, die Verjährung durch Klage erhebung zu unterbrechen, nur dann als höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs« 2 BGB, wenn der Kläger alles in seinen Kräften Liegende getan hat, um dieses Hindernis durch Erwirkung des Armenrechts zu beseitigen«, Dazu gehört insbesondere, daß er gegen die ungerechtfertigte Verweigerung des Armenrechts rechtzeitig Beschwerde einlegt« Ein Verschulden seines Anwalts ist ihm dabei grundsätzlich wie
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eigenes Verschulden anzurechnen (BGHZ 17» 199» 203 ff).
Der durch einen Anwalt vertretene Kläger hat aber gegen die in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1958 bekanntgegebene Verweigerung des Armenrechts keine Beschwerde eingelegt, sondern erst am 13« November 1958 erneuten Antrag auf Bewilligung des vollen Armenrechts gestellt. Daß hierin ein das Vorliegen höherer Gewalt und damit eine Hemmung der Verjährung ausschließendes Verschulden des Klägers bzw. seines Anwalts liegen kann, hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen und nicht geprüft. Zu Unrecht stützt es daher seine Meinung, auch bei ungerechtfertigter Ablehnung eines Armenrechtsgesuchs trete eine Hemmung der Verjährung ein, die bis zu dem Zeitpunkt der Ablehnung fort-dauere, auf die Entscheidung BGHZ 17» 199» 202. Denn im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Verweigerung des Armenrechts, bei der eine Hemmung nicht in Betracht kommt, weil der Kläger es versäumt hat, alsbald Beschwerde einzulegen. '
Fällt danach die vom Berufungsgericht fehlsam angenommene Hemmung von 51 $agen fort', so war, wenn man von dem vom Berufungsgericht unterstellten Beginn der Verjährungsfrist (1. Oktober 1955) ausgeht, die Verjährung im Zeitpunkt des Eingangs des erneuten Armenrechtsgesuchs, am 13« November 1958, bereits abgelaufen. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellung darüber getroffen, in welchem Zeitpunkt der Kläger tatsächlich die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat« Der Senat kann hierüber nicht abschliessend entscheiden, da noch weitere Erörterungen in tatsäch-
 
lieber Hinsicht erforderlich sind» Das Berufungsgericht hatte bereits auf entsprechenden Vortrag des Klägers die Einholung eines ärztlichen Gutachtens darüber angeordnet, ob und wie lange der - inzwischen entmündigte - Kläger nach dem Unfall aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere durch mangelnde Urteilsfähigkeit gehindert war, geeignete Schritte zur Feststellung des für den Unfall Verantwortlichen zu unternehmeno Es hat dann aber von der Einholung des Gut-achtens abgesehen, weil es infolge des dargelegten Hechtsirrtums zu der Auffassung gelangt war, die Verjährungseinrede sei ohnehin unbegründet» Der Rechtsstreit war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
 Zur erneuten Verhandlung ist darauf hinzuweisen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei erst durch die ihm während seines Krankenhausaufenthalts von seinem Kollegen	erteilte Belehrung, daß der Unterneh-
mer der Straßenbahn für die Verkehrssicherheit im Gleisbereich verantwortlich sei,, in die Lage versetzt worden, von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis zu erlangen, nicht frei von rechtlichen Bedenken ist» Wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt, kamen als Haftpflichtige nur die Beklagte als Straßenbahnunternehmerin und die Stadt Wuppertal als Wegeunterhaltungspflichtige in Betracht« Die Rechtslage ist daher nicht so zweifelhaft und verwickelt, daß eine Rechtsunkenntnis des Klägers als geeignet erachtet werden könnte, ihn an der Feststellung der Person des Ersatzpflichtigen zu hindern (vgl« die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. September 1959 -VI ZR 177/58 -
VersR 1959, 1040)o Auf den Zeitpunkt der Unterredung des Klägers mit	kommt	es daher nicht an0 Wegen der Pflicht
 des Prozeßbevollmächtigten, das Gericht auf die drohende Verjährung hinzuweisen, wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 17, 199, 203 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen verwiesen«,
Engels	Pro	Kleinewefers	Pro	Bode
 Heinrich Meyer
 Pro Pfretzsehner