Entfällt infolge unfallbedingter Zurruhesetzung das einem Beamten gemäß §§ 29 ff des G 131 gezahlte Übergangsgehalt, so ist auf diesen Schaden das nunmehr gezahlte Ruhegehalt nicht als vorteilsausgleichend anzurechnen» Das klagende Lfl^ist der Ansicht, daß ihm der Beklagte für die Zeit von der Zurruhesetzung bis zu der voraussichtlich ohne den Unfall mit 62 Jahren erfolgten In dieser Höhe sei ein Schadensersatzanspruch des Sd gegen den Beklagten auf das Lfl^ übergegangen. Es hat diesen Betrag mit der Klage verlangt und weiter festzustellen beantragt, daß der Beklagte ihm auch alle weiteren Beträge zu zahlen habe, die von SflBi auf das klagende noch Ubergegangen sind bzw. Bei diesem Pest stellungsbegehren hat das Idfll vornehmlich auf die Zeit hingewiesen, in der S0 vor seiner voraussichtlich ohne den Unfall erfolgten Pensionierung nichts mehr in.der freien Wirtschaft verdient haben würde. Der Beklagte ist der Annahme eines gesetzlichen For-derungsUb er gangs entgegengetreten« Er hat die Ansicht vertreten, SflBPsei aus dem Unfall gar kein Schaden entstanden, auf das klagende LtfP könne daher auch kein Schadensersatzanspruch übergegangen sein. Weiter hat der Beklagte eingewendet, habe durch die Stellung des Antrags auf Versetzung in den Ruhestand gegen seine Pflichten aus § 254 BGB verstoßen. Suck bezog vor dem Unfall ein Übergangsgehalt gemäß §§ 29 ff 0 13V» Infolge des Unfalls wurde er für seinen Beruf dienstunfähig und daher antragsgemäß in den Ruhestand versetzt. Dieses überstieg zwar die Höhe des bis dahin erhaltenen Übergangsgehalts, weil im Gegensatz zu dem Übergangsgehalt die ihm anderweit zuflieseenden Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit auf das Ruhegehalt nicht anrechenbar sind. Spruch auf das Übergangsgehalt entfiel endgültig mit der Zurruhesetzung; diese wiederum war ausgelöst durch die unfallbedingte Dienstunfähigkeit. Auf den Verlust des Übergangsgehaltes sind auch die Ruhebezüge nicht anzurechnen. Damit scheidet eine Anrechnung dieser Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schäden durch Verlust des Übergangsgehaltes aus (vgl. Auch kann ein anspruchsminderndes mitwirkendes Verschulden von S4H) nicht darin gesehen werden, daß er als Dienstunfähiger den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt hat.
Amtliche Sammlung: nein G 131 §§ 29 ff; BGB § 843 Kommt infolge unfallbedingter Zurruhesetzung das Übergangsgehalt des Beamten gemäß §§ 29 ff G 131 in Wegfall, so liegt hierin ein von dem Schädiger zu ersetzender Schaden» Entfällt infolge unfallbedingter Zurruhesetzung das einem Beamten gemäß §§ 29 ff des G 131 gezahlte Übergangsgehalt, so ist auf diesen Schaden das nunmehr gezahlte Ruhegehalt nicht als vorteilsausgleichend anzurechnen» BGH, Urt. v* 12* Juli i960 - VI ZSt 139/59 - OLG Oldenburg LG Oldenburg rkündet am 12» Juli I960 iegl, Justizobersekretär Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit , vertreten durch den Präsidenten Verwaltungsbezirks in Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Br, gegen in Kl den Baumeister Karl RI ••str«, ■, Beklagten, BerufungsKläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 8. Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, BroK.EoMeyer, Hänebeck, Br.Hauß und Br.Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des klagenden 24HIV wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 8. Juli 1959 aufgehoben. Bis Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der amfl. 1397 geborene Oberstleutnant der Gendarmerie S4V war bis zu dem Kriegsende in Thüringen tätig. Nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft. Kam er in das Gebiet des Klagenden LIBHfc wo er gemäß G 131 ein Übergangsgeld bezog. Am 11. Juli 1955 erlitt er durch Verschulden des BeKlagten einen Verkehrsunfall, bei dem er nicht unerheblich verletzt wurde. Er war zu dieser Zeit nicht schon wieder von einer öffentlichen Stelle in Dienst gestellt worden, sondern in der privaten Wirtschaft tätig. Das Einkommen, das er hierdurch erzielte, wurde zu zwei Dritteln auf das Übergangsgeld angerechnet. Der noch an ihn auszuzahlende Restbetrag des Übergangsgehaltes betrug 46,24 DM monatlich. Zwei Monate nach dem Unfall beantragte seine Versetzung in den Ruhestand, da er wegen der Unfallfolgen in seiner Polizeidiensttauglichkeit beeinträchtigt sei. Er wurde von dem Polizeivertragsdienstarzt als dauernd polizeivollzugsdienstuntauglich bezeichnet und daraufhin mit Wirkung vom 14« Oktober 1955 in den Ruhestand versetzt. Das klagende L€V zahlt ihm ein Ruhegehalt, das vom 1. November 1955 an zunächst 645,54 DM monatlich betrug. SflP hat seine Tätigkeit in der Privatwirtschaft wegen des Unfalls nicht unterbrochen. Die kurze Zeit der eigentlichen Arbeitsunfähigkeit wurde auf einen Urlaub verrechnet. Am 1. Juli 1953 schied aus dieser Tätigkeit wegen Betriebsstillegung aus. Seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig. Das klagende Lfl^ist der Ansicht, daß ihm der Beklagte für die Zeit von der Zurruhesetzung bis zu der voraussichtlich ohne den Unfall mit 62 Jahren erfolgten Pensionierung des S^fe längstens aber bis zu dessen vorherigem Ableben, monatlich einen Betrag von 48,24 DM schulde. In dieser Höhe sei ein Schadensersatzanspruch des Sd gegen den Beklagten auf das Lfl^ übergegangen. Es hat diesen Betrag mit der Klage verlangt und weiter festzustellen beantragt, daß der Beklagte ihm auch alle weiteren Beträge zu zahlen habe, die von SflBi auf das klagende noch Ubergegangen sind bzw. übergehen wer- den. Bei diesem Pest stellungsbegehren hat das Idfll vornehmlich auf die Zeit hingewiesen, in der S0 vor seiner voraussichtlich ohne den Unfall erfolgten Pensionierung nichts mehr in.der freien Wirtschaft verdient haben würde. Der Beklagte ist der Annahme eines gesetzlichen For-derungsUb er gangs entgegengetreten« Er hat die Ansicht vertreten, SflBPsei aus dem Unfall gar kein Schaden entstanden, auf das klagende LtfP könne daher auch kein Schadensersatzanspruch übergegangen sein. Weiter hat der Beklagte eingewendet, habe durch die Stellung des Antrags auf Versetzung in den Ruhestand gegen seine Pflichten aus § 254 BGB verstoßen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen,' das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision^ um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt das klagende LflP die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent scheidungsgründ e: .. " T~ -ti ■ M Unzweifelhaft ist der Beklagte für die Folgen des von ihm am 11. Juli 1955 verschuldeten Verkehrsunfalls haftbar» Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Prüfung» ob und inwieweit das klagende Ipp einen Anspruch geltend machen kann$iiunt ersucht, ob SPP einen Schaden erlitten hat» Denn ein solcher ist Voraussetzung dafür, daß nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen ein Ersatzanspruch übergeht und geltend gemacht werden kann (BGKZ 9> 179 ff; VeraR I960,' 81)» Suck bezog vor dem Unfall ein Übergangsgehalt gemäß §§ 29 ff 0 13V» Infolge des Unfalls wurde er für seinen Beruf dienstunfähig und daher antragsgemäß in den Ruhestand versetzt. Damit kam das Übergangsgehalt in Wegfall; SPP erhielt fortan Ruhegehalt. Dieses überstieg zwar die Höhe des bis dahin erhaltenen Übergangsgehalts, weil im Gegensatz zu dem Übergangsgehalt die ihm anderweit zuflieseenden Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit auf das Ruhegehalt nicht anrechenbar sind. Dennoch kann im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts ein übergangsfähiger Schaden nicht verneint werden» Die an SPP vor und nach der Zurruhesetzung erbrachten und zu erbringenden Leistungen (Übergangsgehalt bzw. Ruhegehalt), sind nicht wesensgleich,wie das Berufungsgericht angenommen hat» Das an SPP gezahlte Ubergangsgeld war kein reiner Versorgungsbezug wie das Ruhegehalt, es war vielmehr seiner Natur *nach eher dem Wartegeld zuzurechnen (ebenso Ambrosius G 131 zu § 37 S 258), wenn auch bei der Regelung des Übergangsgehaltes soziale Gründe mitgesprochen haben. SPP erhielt das Übergangsgehalt, weil er dem Staat zur Verfügung stand und sich für eine Wiederverwendung bereit halten mußte. Ob er tatsächlich wiederverwendet worden wäre, ist für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Diese Möglichkeit der Wiederverwendung und der hiermit zusammenhängende An- Spruch auf das Übergangsgehalt entfiel endgültig mit der Zurruhesetzung; diese wiederum war ausgelöst durch die unfallbedingte Dienstunfähigkeit. Auf den Verlust des Übergangsgehaltes sind auch die Ruhebezüge nicht anzurechnen. Denn sonst würde die beamtenrechtliche Regelung des Übergangs der Ansprüche bis evtl, zur Höhe der Versorgungsbezüge auf den Dienstherrn gerade vereitelt. Die durch den Unfall notwendig gewordene Zahlung der wesensverschiedenen Versorgung sbeZüge an SMP soll nämlich nicht einen diese Leistung schuldhaft herbeiführenden Schädiger von soi-ner Ersatzpflicht befreien. Damit scheidet eine Anrechnung dieser Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schäden durch Verlust des Übergangsgehaltes aus (vgl. BGH VersK I960, 81). Auch kann ein anspruchsminderndes mitwirkendes Verschulden von S4H) nicht darin gesehen werden, daß er als Dienstunfähiger den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt hat. Der Senat ‘ kann jedoch nicht abschließend erkennen, da die Höhe des entstandenen Schadens nicht erkennbar 1st. Die Höhe des entgangenen Ubergangsgehalts ist nämlich abhängig von den Einkünften des S4P aus seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft. Insoweit bedürfen die Behauptungen des Beklagten nochi tatrichterlicher Würdigung. Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvqrjwoisen. . Dr-K.B.Meyer Hanebeck Dr.Kleinewef ers Hauß Dr.Graf