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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Meiß und der Bundesrichter Br» Engels, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1500 IM verurteilt und die beantragte Feststellung getroffen» Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 8» Mai 1956 die Berufung des Beklagten zurückgewiesene Auf die Revision des Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 18» November 1954.- VI ZR 58/55 - den Anspruch zu 1) aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgev/iesen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Über den Feststellungsanspruch an das Berufungsgericht zurückverwiesen » Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird im einzelnen Bezug genommen» (= IM § 254 (E) Nr» 2 = MDR 1956, 534) o 1» festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren vermögensrechtlichen Schaden aus dem Unfall vom 25» Mai 1949 zu ersetzen, Der Senat hat bereits in seinem- Vorurteil den Standpunkt des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gebilligt, daß der Einsturz der Mauer und die Körperverletzungen der Klägerin auf ein fahrlässiges Vorhalten des Beklagten zurück zuführen seien» Dabei hat sich der Senat mit den gegen diese Würdigung vom Beklagten erhobenen Bedenken auscinanderge-setzt und sie als unbegründet gekennzeichnet» Der Versuch des Beklagten, seine. Der Senat hatte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dem erhobenen Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) nachgegangen wurde, der bislang nicht ausreichend beschieden war* Das Berufungsgericht hat nunmehr jene Frage geprüft, die bei der früheren Auseinandersetzung über das Mitverschulden streitig war, ob eine die unzureichende Mauerstärke rügende Beanstandung der Baubehörde infolge Nachlässigkeit an den Beklagten nicht weitergegeben worden ist» Da das Berufungsgericht nicht feststellcn konnte, daß überhaupt eine solche Beanstandung gegenüber dem Vater der Klägerin oder seinem Architekten ausgesprochen wurde, schied dieser Punkt aus» Die von der Revision aus dem * Gesichtspunkt des § 286 ZPO herangezogenc Aussage des Architekten ergibt nicht, daß dieser dem Vater der Klägerin die Gefährlichkeit vorgestellt hat« Die Aussage ist auch in diesem Sinne in der Tatsacheninstanz vom Beklagten nicht herangezogen worden« b) Der Beklagte verkennt, daß es seine Pflicht gewesen v/äre, den Vater der Klägerin auf die Gefährlichkeit des Zustandes aufmerksam zu machen, die er-gelb st kannte oder zu dem mindesten kennen mußte« Pür das Verschulden seiner Leute in dieser Richtung hätte er einzustehen (§ 278 BGB)« Ob auch der Architekt zu einem solchen Hinweis verpflichtet gewesen wäre, kann auf sich beruhen; denn wenn ein Verschulden des Architekten zu bejahen wäre, würde hierdurch an dem Ei-genverschulden des Beklagten oder seiner Leute nichts geändert« Andererseits könnte ein in einem mangelnden Hinweis liegendes Verschulden des Architekten auch nicht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB in Verbindung mit § 278 BGB angerechnet werden« c) Wenn der Beklagte aus der angeblich fehlenden Baugenehmigung Folgerungen zu dem Nachteil der Klägerin ableiten will, so übersieht er, daß gerade nach seinem Vortrag, der von der Zeugenaussage seines Bruders bestätigt wurde, eine vorläufige Baugenehmigung ausgesprochen worden ist« Es ist vom Beklagten nicht dargetan, daß dem Vater der Klägerin aus dem Verhalten der Baubehörde Bedenken kommen mußten, ob die Mauer genügend standfest war« Der Vater der Klägerin durfte sich in diesem Punkt auf den Beklagten und seinen Architekten verlassen«

Zitierte Normen: § 290 ZK § 254 BGB
VaterBGBBerufungsgerichtmauernKlägerinArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

2349 007
Yi 2R nq/58
Verkündei; am 23* Juni 1959
, Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
Ä Baugeschäftsinhabers Max R| str. MB,
in PI
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter s' Rechtsanwalt
 gegen
die minderjährige Isolde KHIHBl in P^HHI Nr» m gesetzlich vertreten durch die Priseurgeschäftsinhaberin Katharina	in	Pt^BIB	Nr.	B,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Meiß und der Bundesrichter Br» Engels, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8« Mai 1958 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Der Vater der Klägei'in errichtete im Jahre 1948 in IflHI ein Wohn- und Verwaltungsgebäude nebst Lagerhaus» Die Bauoberleitung hatte der Architekt LflH» Der mit der Durchführung der Maurerarbeiten beauftragte Beklagte war zugleich örtlicher Bauleiter» Nach Fertigstellung des Baues wurde der Bau einer Garage mit Pförtnerhaus auf dem Hofgrundstück in Angriff genommen» Die Pläne stellte ?/ie-derum der Architekt LflHI her, dem auch die Bauoberleitung übertragen wurde» Der Beklagte erhielt den Auftrag zur Ausführung der Maurerarbeiten» Zur Errichtung der nur 16 cm starken Außenwände der Garage wurden sogenannte ”Becco-steine” verwendet9 die der Bauherr selbst beschafft hatte» Bei Verwendung dieser Steine muß langsamer gemauert werden, weil der Mörtel nicht so schnell wie bei Ziegelsteinen abbindet» Da der Beklagte und seine Arbeiter keine Erfahrung in der Arbeit mit Beccosteinen hatten, kam es dazu, daß während der Errichtung der Außenwände eine Mauer teilweise einstürzte. Um einen erneuten Einsturz zu verhindern, brachten Arbeiter des Beklagten Stützen an den Wänden an»
Die Bauarbeiten wurden2im Frühjahr 1949 mit Beendigung der Maurerarbeiten eingestellt, weil der Vater der Klägerin in Geldschwierigkeiten geraten war. Am Karsamstag 1949 entfernten die Arbeiter des Beklagten die von ihnen angebrachten Stützbohlen, so daß das Bauwerk ohne Dach frei darstand»
Am 25 o Mai 1949 stürzte die dem Hof raum zugewandte Mauer der Garage ein und begrub die sechsjährige Klägerin unter sich» Diese erlitt neben anderen Verletzungen einen Beckenbruch»
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Die Klägerin hat den Beklagten sowohl.« aus dem Gesichtspunkt des Vertrages wie der unerlaubten Hendlung verantwortlich gemacht« Sie wirft dem Beklagten vor, er habe nicht für die erforderliche Absicherung der Hauer Sorge getragen«
Die Klägerin hat beantragt,
1c den Beklagten zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag für den bis jetzt entstandenen immateriellen Schaden und als Schmerzensgeld zu zahlen,
2o festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu tragen«
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er vertritt die Auffassung, er habe nach Beendigung der ihm übertragenen Maurerarbeiten keine Verpflichtung gehabt, für die Sicherung der Baustelle zu sorgen« Es sei Sache des Beuherm und des verantv/ortlichen Architekten gewesen, die Bauarbeiten weiterzuführen und insbesondere die Errichtung des Dachstuhles zu veranlassen, der der Mauer die erforderliche Standfestigkeit gegeben haben würde« Die Hauer sei nach dem Plan des Architekten ausgeführt worden, der auch im Bauauftrag die Verwendung der Beccosteino vorgeschrieben habe« Der Bauplan sei von der Baupolizei bean-r-standet v/orden, der Architekt habe jedoch die Beanstandung nicht an ihn weitergereicht« Der Beklagte hat sodann die Einrede der Verjährung geltend gemacht»
Die Klägerin hat sich gegenüber der Verjährungseinre de darauf berufen, daß durch die verzögerliche Behandlung
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ihres bereits am 20 c Juni 1950 eingereichten Armenrechtsgesuchs eine Verjäbrungshemmung eingetreten sei»
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1500 IM verurteilt und die beantragte Feststellung getroffen» Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 8» Mai 1956 die Berufung des Beklagten zurückgewiesene Auf die Revision des Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 18» November 1954.- VI ZR 58/55 - den Anspruch zu 1) aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgev/iesen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Über den Feststellungsanspruch an das Berufungsgericht zurückverwiesen » Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird im einzelnen Bezug genommen» (= IM § 254 (E) Nr» 2 = MDR 1956, 534) o
Die Klägerin hat in der erneuten Verhandlung folgenden Antrag gestellt?
1» festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren vermögensrechtlichen Schaden aus dem Unfall vom 25» Mai 1949 zu ersetzen,
20 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen nicht vermögensrechtlichen Schaden zu ersetzen, der aus der durch den Unfall herbeigoführten Deformierung des Beckens entsteht»
Das Oberlandesgericht hat die von der Klägerin mit ihren neuen Anträgen begehrte eingeschränkte Feststellung getroffen und den nicht zurückgenommenen weiteren Feststellungsantrag zurückgewiesen» Der Beklagte hat wiederum Re-
 
vision eingelegt und beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen» Die Klägerin hat um Zurückweisung der Re vision gebeten»
Entscheidungsgründe §
X«
Der Senat hat bereits in seinem- Vorurteil den Standpunkt des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gebilligt, daß der Einsturz der Mauer und die Körperverletzungen der Klägerin auf ein fahrlässiges Vorhalten des Beklagten zurück zuführen seien» Dabei hat sich der Senat mit den gegen diese Würdigung vom Beklagten erhobenen Bedenken auscinanderge-setzt und sie als unbegründet gekennzeichnet» Der Versuch des Beklagten, seine. Verantwortung nunmehr mit einem ganz neuen Vorbringen zu bestreiten, ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden» Die Ausführungen der Revision bringen keine G-esichtspunkte, die Anlaß geben könnten, auf die Frage des Haftungsgrundes nochmals einzugehen» Es wird darauf hingewiesen, daß der Beklagte mit seinem neuen Vorbringen zu dem Toil früher eingeräumte Tatsachen widerruft, ohne daß die Voraussetzungen des § 290 ZK) auch nur behauptet v;orden sind« Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung davon ausgegangen, daß der Beklagte sowohl auf Grund des § 823 BGB wie auf Grund positiver Vertragsver-letzung für die Folgen des Unfalls zu haften hat»
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II o
Der Senat hatte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dem erhobenen Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) nachgegangen wurde, der bislang nicht ausreichend beschieden war* Das Berufungsgericht hat nunmehr jene Frage geprüft, die bei der früheren Auseinandersetzung über das Mitverschulden streitig war, ob eine die unzureichende Mauerstärke rügende Beanstandung der Baubehörde infolge Nachlässigkeit an den Beklagten nicht weitergegeben worden ist» Da das Berufungsgericht nicht feststellcn konnte, daß überhaupt eine solche Beanstandung gegenüber dem Vater der Klägerin oder seinem Architekten ausgesprochen wurde, schied dieser Punkt aus»
Nun stand es dem Beklagten natürlich frei, weitere Gründe vorzutragen, die nach seiner .Ansicht zur Anwendung des § 254- BGB zu dem Nachteil der Klägerin führen konnten» Nachdem er durch das Vorurteil des Senats auf die Rechtslage hinge-wiecen worden war, hätte er besonderen Anlaß gehabt, in der Tatsacheninstanz in dieser Beziehung sein Vorbringen zu substantiieren und für seine Behauptung Beweis anzutreten» Die Ausführungen des Beklagten beschränkten sich aber im wesentlichen auf die Frage des Haftungsgrundes» Erst im Revisionsrechtszug werden jene Umstände näher herausgestellt, in denen der Beklagte ein der Klägerin anzurechnendes Mitverschulden sehen will» Im einzelnen.wird zu den Ausführungen der Revision bemerkts
a)	Nur wenn der Vater der Klägerin erkannt hat oder erkennen mußte, daß es gefährlich war, die Mauern ohne Auf-
 
satz des Dachstuhls stehen zu lassen, kann ihm aus der Belassung dieses Zustandes ein gemäß § 254 BGB erheblicher Vorwurf gemacht werden« Das wäre von dem Beklagten näher darzulegen gewesen«. Die von der Revision aus dem * Gesichtspunkt des § 286 ZPO herangezogenc Aussage des Architekten ergibt nicht, daß dieser dem Vater der Klägerin die Gefährlichkeit vorgestellt hat« Die Aussage ist auch in diesem Sinne in der Tatsacheninstanz vom Beklagten nicht herangezogen worden«
b)	Der Beklagte verkennt, daß es seine Pflicht gewesen v/äre, den Vater der Klägerin auf die Gefährlichkeit des Zustandes aufmerksam zu machen, die er-gelb st kannte oder zu dem mindesten kennen mußte« Pür das Verschulden seiner Leute in dieser Richtung hätte er einzustehen (§ 278 BGB)« Ob auch der Architekt zu einem solchen Hinweis verpflichtet gewesen wäre, kann auf sich beruhen; denn wenn ein Verschulden des Architekten zu bejahen wäre, würde hierdurch an dem Ei-genverschulden des Beklagten oder seiner Leute nichts geändert« Andererseits könnte ein in einem mangelnden Hinweis liegendes Verschulden des Architekten auch nicht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB in Verbindung mit § 278 BGB angerechnet werden«
c)	Wenn der Beklagte aus der angeblich fehlenden Baugenehmigung Folgerungen zu dem Nachteil der Klägerin ableiten will, so übersieht er, daß gerade nach seinem Vortrag, der von der Zeugenaussage seines Bruders bestätigt wurde, eine vorläufige Baugenehmigung ausgesprochen worden ist« Es ist vom Beklagten nicht dargetan, daß dem Vater der Klägerin aus dem Verhalten der Baubehörde Bedenken kommen mußten,
 ob die Mauer genügend standfest war« Der Vater der Klägerin
 durfte sich in diesem Punkt auf den Beklagten und seinen Architekten verlassen«
d)	Brauchte der Vater der Klägerin nicht davon auszugehen, daß ein gefährlicher Zustand vorlag, so kann es ihm auch nicht zur Last gelegt werden, daß er seine Tochter in der Nähe der Mauer spielen ließ«-
III«
Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Verjährungsfrage berücksichtigen die in dem Vorurteil* des Senats dargelegten Rechtsgrundsätze« Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
Heiß	Engels	Dr« Bode
 Heinrich Meyer
 Dr« Hauß