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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat vorgetragen, der Verlust ihres Ringfingers und des kleinen Fingers sowie die Versteifung des Mittelfingers der rechten Hand seien auf unachtsame Behandlung durch Ärzte des beklagten Krankenhauses zurückzuführen* Prof oDr,S|m habe ihre Aufnahme in stationäre Behandlung sowie die Anfertigung einer weiteren Röntgenaufnahme abgelehnt und eine Luxation des kleinen Fingers übersehen« Die in den städtischen Krankenanstalten vorgenommene Behandlung habe sich für den Gesamtzustand dhrer^Hand..sofort .äüf fällig -ausgewirkt, während er sich bei dem beklagten Krankenhaus ständig verschlechtert habe« Als Schaden hax die Klägerin im einzelnen die Kosten für eine Haushaltshilfe, gewisse Mehrkosten im Haushalt, gelegentlichen Verdienstausfall als Weißnäherin geltend gemacht« Soweit der Anspruch wegen dieser Schäden ihrem Ehemann zustehen sollte, ist er von diesem abgetreten worden« Heben den mit 2 517 DM berechneten*bisherigen Schäden hat die Klägerin die Feststellung verlangt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr,auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, sowie ein angemessenes vom Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld begehrt. Juni 1956 nach dem Gutachten Blc 180) • Es ist also vom Gutachter und ihm folgend vom Gericht von einer Unterstellung ausgegangen worden, die der Gutachter augenscheinlich als wesentlich ansieht, bezüglich deren aber entgegengesetzten Beweisantritten nicht stattgegeben worden war. nicht geübte Es wäre zu erklären, wie die Beklagte, nachdem der Verlauf der Krankheit, der zur zweimaligen Amputation- geführt hat,, bekannt war, noch die früheren Beschwerden der Klägerin als subjektiv und nur aus ihrer Empfindsamkeit zu verstehen.bezeichnen kann» Im Zusammenhang mit den vorher erwähnten Rügen kann es aber unter diesen Umständen nicht ungeklärt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich in der ersten Behandlungsphase wegen ihrer subjektiven Beschv/erden wie Gefühllosigkeit im- Ringfinger und Fieber die Ärzte der Beklagten angesprochen hat, ohne daß dem nachgegangen wurde und ob etwa feststellbare Vorfälle dieser Art das Bild für einen Sachverständigen gegenüber der bisherigen Auffassung des Prof.Dr.Hackenbroch beeinflussen würden* Weiter ist beachtlich, daß die angeblich von der Klägerin vernachlässigten Übungen nach dem Gutachten Prof Blatt 6 erst nach der Amputation des Ringfingers vorgeschrieben waren, diese also keinesfalls in irgendeinem Zusammenhang mit der angeblichen Nachlässigkeit der Klägerin stehen kann. Wird, wie es für die Revisionsinstanz erforderlich ist, unterstellt, daß die Behauptungen der Klägerin zutreffen und daraufhin eine andere Beurteilung dex* einem Sachverständigen vorzulegenden Frage erfolgen würde, ob die Behandlung der Klägerin richtig gewesen ist, ob dies insbesondere zuträfe bei rechtzeitiger Berücksichtigung einer eingetretenen Gefühllosigkeit des Ringfingers, bei Feststellung einer erhöhten Temperatur, bei Erkenntnis, daß die Klägerin nicht empfindlich war,sondein objektiv berechtigte Beschwerden den Ärzten mitteilte* so könnte zunächst nur beantwortet werden, ob die Wegnahme des Hing-fingers auch unter diesen Umständen hätte erfolgen müssen« Dann würde bezüglich der zv/eiten Operation eine ganz andere, bisher nicht behandelte Fragestellung je nach der Antwort des Sachverständigen auftauchen können, ob nämlich die weiteren Symptome, die bei der Aufnahme in die Städtischen Krankenanstalten Vorlagen (Gutachten S. Im erneuten Verfahren wird zunächst festzustellen sein, ob die von der Klägerin behaupteten und im Sachverständigengutachten als nicht vorliegend unterstellten Umstände beweisbar sind« Bei der lat Sachenwürdigung wird das Berufungsgericht dem Umstand Gewicht beimessen können, daß die Beklagte bis in den Rechtsstreit hinein die Beschwerden der Klägerin aus ihrer Empfind^jufe^t und nicht den objektiven Verhält-niesen entstammend erklärt hat. Sollte das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daß die Behauptungen der Klägerin zutreffen, so wäre zu klären, ob auch bei rechtzeitiger Erkenntnis der von der Klägerin behaupteten Symptome die Behandlung durch die Ärzte der Beklagten richtig v/ar und ins- * Falls dies nicht so ißt, wäre ebenfalls klarzustellen , ob bei Erhaltung dieses Fingers die Voraussetzungen für das Auftreten der Sudeck'sehen Symptome und die Amputation des kleinen Fingers gleichermaßen Vorgelegen hätten« Selbst wenn aber die vorstehenden Fragen entgegen dem Vortrag der Klägerin im Sinne der Beklagten beantwortet wer-den könnten, wäre damit noch nicht mit Gewißheit klargestellt, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der zv/ei-ten Amputation zutrifft. In dieser Beziehung stehen die Feststellungen in teilweisem Viderspruch mit dem Gutachten in dem zwar angenommen ist, daß der Beginn der Symptome bereits in die Behandlungsperiode bei der Beklagten zu verlegen sei, aber ausgeführt wird, es habe in der Sache selbst gelegen, daß zu Beginn der Entstehung des Syndroms dieses als solches ’ nicht erkannt wurde. Das Berufungsgericht war aber zur Abweichung von der Beurteilung in diesem Punkte befugt, weil ihm - im Gegensatz zu dem Sachverständigen - die zwischenzeitlich eingeholten Aussagen der behandelnden Ärzte Dres.Neflfe und Sorge Vorlagen und es sich hier nicht um eine eigentlich ärztliche Frage, sondern um die Würdigung der Bekundungen Das Berufungsgericht hat irrigerweise angenommen, daß die oben aufgeworfene Präge auf sich beruhen könne, Sine Feststellung, daß bei rechtzeitiger Erkennung und richtiger Behandlung des Sudeck*sehen Syndroms die Folgen nicht eingetreten wären, sei nicht möglich® Das Berufungsgericht wird der in einem solchen Falle vorzunehmenden Beweislastregelung nicht gerecht,. Das''Berufungsgericht' geht davon aus7 daß dfe Symptome der Sudeck: sehen ErtoeÄi-ng 'erkc nx:bar •gcwoDCh,* aber nicht1 er-* k?nnl* worden seien« Wenn, das der Fall ist, kann man nur annehmen, daß das Berufungsgericht ein schuldhaftes Nichterken-nen hat annehmen wollen® Denn das Nicht erkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome be- .. deutet immer, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, einen Schuldvorwurf® Daß die Klägerin im KrankheitBverlauf einen schweren Schaden durch die Amputation, des kleinen Fingers und die Schwächung der gesamten Hand erlitten hat, ist unstreitig® Das Berufungsgericht vermißt nun den eindeutigen Nachweis der Kausalität der ersten für die zweite Tatsache® Hier liegt möglicherweise eine Verkennung der Beweislage vor® Wie der erkennende Senat im Urteil vom .21® Dezember 1955 VI ZR 127/55 - NJW 1956, 1855 = VersR 1956, 499 ausgeführt hat, sind dann, wenn ein Arzt einen Behandlungsfehler verschuldet hat, der #nach medizinischer Erfahrung typischerweise auf Behsndlungs- Ist das der Fall, so bedarf es nicht des Nachweises durch die Klägerin, daß auch-'’ gerade in ihrem Falle eine kausale Verbindung zwischen dem Kunstfehler'und der Schädigung Vorgelegen habe.. Vielmehr müßte die Beklagte den Anscheinsbeweis durch den Nachweis der ernstluft'eo^Höglichkeit einer anderen Ursachenreihe ent-kräften'^vDabei wird das Berufungsgericht die Entscheidung des erkennenden Senats (Urteil vom 10.Juli 1956 - VI ZR 199/55 « NJY/ 1956, 1638 ^ VersR 1956', 577), daß beim Anscheinsbeweis nicht nur von einem feststehenden Ereignis auf einen eingetretenen Erfolg, sondern auch umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf ein«bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden kann, zu beachten «haben» Sofern unter diesen Umständen diese Amputation von der Beklagten zu verantworten wäre, kann sich dies auch auf die Frage auswirken, ob die spätere Amputation des kleinen Fingers zu lasten der Be- klagten geht« let nämlich die erste Amputation eine fehlerhafte Behandlung gev/esen oder auf eine fehlerhafte Behandlung zurückVAiftUirezr.' und ist das Auftreten der Sud eck’ sehen Symptome eine typische Folge einer Amputation und der mit ihr verknüpften Lahmstellung der Hand, so hat die Klägerin auch gleichzeitig für die zweite Amputation den Anscheinsheweis der ursächlichen Verknüpfung mit der ersten Ballbehandlung geführt« Daß, wenn dieser Beweis nicht geführt ist, immer noch die Möglichkeit der Haftung der Beklagten aus der zweiten Amputation v/egen zu später Erkenntnis der Symptome besteht, ist unter III ausgeführt worden».

Zitierte Normen: § 286 ZPO
AmputationBehandlungArztFrageBerufungsgericht®GutachtenUmstandKlägerinSymptom

Volltext der Entscheidung

2358 091
n 2R 139/57
Verkündet
 am 30 »Mai 1958
Kriegl, JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Hubertine GflHBVin AflBP,	0;
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Krankenhaus	GmbH	in	A0B00, AlÄstr«, m —.
vertreten durch die Geschäftsführerin Katharina (genannt Schwester Oberin ThSBBM) RaflBP in	M®-
0BB0s t r,
s“', ^..Beklagtoy '.BettÄ^ig^eklagte und Revisionsbeklagte, — Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«(
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30.Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß und der Bundesrichter Br.Kleinewefcrs, Br.Engels, Br.K.E.Meyer und Hanebeck
 für Recht erkannt?
♦
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 31« Bezember 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands

Die Klägerin war am 10«,Juni 1952 gegen 7 »30 Uhr auf der Straße gestürzt und hatte sich hierbei einen:off enen Bruch des rechten Ringfingers zugezogen» Ihr Hausarzt überwies sie an das beklagte Krankenhaus, wo sie schon eine halbe Stunde nach dem Unfall eintraf. Dort wurde die Wunde genäht und ein Gripsverband angelegt» Anschließend schickte man die Klägerin zu dem Röntgeninstitut des Krankenkaosenve^bghde'ä und/bestellte sie mit der dort zu fertigenden Röntgenaufnahme auf den 13o Juni 1952 zur weiteren Behandlung» Wegen großer Schmerzen suchte die Klägerin das Krankenhaus jedoch bereits am 12» Juni 1952 wieder auf» fcian zog darauf die Fäden und behandelte die ‘Klägerin dann ambulant weiter- Am 21-Juli 1952 wurde die Klägerin in stationäre Behandlung auf genommen und am 22«. ‘Juli ‘amputierte der leitende Arzt der Chirurgischen Abteilung des beklagten Krankenhauses f Prof ,Dr»SMMpj den Ringfinger der xClägerin» Am 2- August 1952 wurde sie aus dem Krankenhaus entlassen und dann bis zu dem 19* September 1952 wieder ambulant behandelt» Die Klägerin entsprach nicht der Aufforderung zu dem nächsten Besuch, sondern begab sich, da sich der Zustand ihrer Hand immer mehr verschlechterte, in die Behandlung des praktischen Arztes Dr»Neflpt, der sie an die Städtischen Krankenanstalten in AflHfe überwies» Dort Cc&dg. sic am 2» Oktober 1952 in stationäre Behandlung auf-genommen» In dem Aufnahmebefund der Städtischen Krankenanstalten ist u»a, festgestellt: "Der Kleinfinger ist »»» • völlig versteift und zeigt ausserdem im Mittelgelenk eine typische LuxationsStellung nach vorn» Die gesamte Hand bietet dad“Atypische Pild eine?’, acht’ cpliv/eren*ö^ceol:1'schon Dystrophie11 Klägerin wurde am 18-November 1952 aus den Städtischen
 Die
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Krankenanstalten entlassen * Der Zustand der Hand hatte sich * wesentlich gebesserto Der Kleinfinger war jedoch völlig versteift und ist, wie schon bei der Entlassung vorgesehen, später, doho am 27* Januar 1953, ebenfalls amputiert worden*
Die Klägerin hat vorgetragen, der Verlust ihres Ringfingers und des kleinen Fingers sowie die Versteifung des Mittelfingers der rechten Hand seien auf unachtsame Behandlung durch Ärzte des beklagten Krankenhauses zurückzuführen* Prof oDr,S|m habe ihre Aufnahme in stationäre Behandlung sowie die Anfertigung einer weiteren Röntgenaufnahme abgelehnt und eine Luxation des kleinen Fingers übersehen« Die in den städtischen Krankenanstalten vorgenommene Behandlung habe sich für den Gesamtzustand dhrer^Hand..sofort .äüf fällig -ausgewirkt, während er sich bei dem beklagten Krankenhaus ständig verschlechtert habe« Als Schaden hax die Klägerin im einzelnen die Kosten für eine Haushaltshilfe, gewisse Mehrkosten im Haushalt, gelegentlichen Verdienstausfall als Weißnäherin geltend gemacht« Soweit der Anspruch wegen dieser Schäden ihrem Ehemann zustehen sollte, ist er von diesem abgetreten worden« Heben den mit 2 517 DM berechneten*bisherigen Schäden hat die Klägerin die Feststellung verlangt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr,auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, sowie ein angemessenes vom Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei richtig behandelt worden« Irgendein ursächliches Verschulden ihrer Ärzte liege nicht vor« Es handele sich um einen schicksalhaften Geschehensahlauf«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung
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die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe s
I*
Der Revision ist zuzugeben, daß Beweiserbieten der Klägerin übergangen worden sind« Es handelt sich um Beweis -themen, v.on denen.nicht 'auszuschließen ist, daß ihre Beantwortung auf die ärztlichen Gutachten und damit die richterliche Beurteilung von Einfluß sein kann. Diese Prägen müssen also gemäß § 286 ZPO geklärt werden.
✓
Im einzelnen sind folgende Punkte besonders deutlich*
a)	Prof .Dr.BflIBIIHl erwähnt auf Seite 4 seines Gutachtens, über eine Gefühlsstörung im Sinne einer Durch-” blutungsstörung lägen weder schriftliche noch.mündliche Aussagen der behandelnden Ärzte vor. Die Klägerin hatte aber insbesondere im Schriftsatz vom 11. Juni 1956 Seite 4, aber auch schon in der Klageanschrift Blatt 2 behauptet, daß der behandelnde Assistenzarzt der Beklagten, Dr.Xi(0HHfc bereits am 12. Juni 1952, also zwei Tage nach dem Unfall, festgestellt • hatte, der Pinger sei abgestorben-gewesen, er habe in den Finger mit einer Eadel hineingestochen und die Klägerin habe kein Gefühl gehabt. Diese Behauptung w$r im Schriftsatz vom 21. September 1954 untez* Benennung von'Zeugen sübstantiert . . worden. Nach Erstattung des Gutachtens Dr.BflBl hatte die Klä-gex'in ebenfalls* auf den erwähnten Umstand hingev/iesen (Schriftsatz vom 4o Juli 1955) o Auch in der Berufungsbegründung hatte
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die Klägerin auf die Unterlassung von Beweisermittlungen vor dem ärztlichen Gutachten: hingewiesem. Aus dem dennoch ohne solche Bev/eiserhehung erstatteten Gutachten Prof.Brs
 der das Fehlen von Gefühlsstärungen besonders
' * 4 '•* . . . anführt, muß entnommen werden, sein Gutachten-könnte möglicherweise anders lauten, wenn der frühzeitige Eintritt von Gefühlsstörungen nachgewiesen wäre. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht nicht einfach der Unterstellung des Sachverständigen folgen.
b)	Bas Gleiche gilt von dem Satz Blatt 5 des Gutachtens ProfoUr.HflHHHHP* Angaben über Temperaturerhöhungen oder sonstige Phänomene lägen nicht vor. Auch hier hatte die-Klägerin mehrfach das Gegenteil unter.ausführlichen Beweiserbieten behauptet (Schriftsatz vom 1. September 1953 Bl» 22$ Schriftsatz vom 4- Juli 1955 Bl. 77; vom 14.Oktober 1955 Bl. 103; der erwähnte Hinweis aus der Berufungsbegründung Bl.«
133; Blatt 5 des Schriftsatzes vom 11. Juni 1956 nach dem Gutachten	Blc	180)	•	Es ist also vom Gutachter
 und ihm folgend vom Gericht von einer Unterstellung ausgegangen worden, die der Gutachter augenscheinlich als wesentlich ansieht, bezüglich deren aber entgegengesetzten Beweisantritten nicht stattgegeben worden war.
c)	Bie Klägerin hätte wiederholt behauptet, der leitende Arzt der Beklagten habe sie auf ihre mehrfachen Beschwerden hin immer als ü sehr'empfindsamw bezeichnet und deshalb es nicht für nötig angesehen, ihren Beschv/erden usw. im einzelnen nachzugehen und sie objektiv zu untersuchen. Sie hat auch hierfür Beweis erboten. Baß diese Behauptung auch ohne weiteren Beweis zutreffen kann, ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 15. September 1954 (Bl. 5)-selbst vorträgt, die Klägerin sei außerordentlich empfindsam und habe
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nicht geübte Es wäre zu erklären, wie die Beklagte, nachdem der Verlauf der Krankheit, der zur zweimaligen Amputation- geführt hat,, bekannt war, noch die früheren Beschwerden der Klägerin als subjektiv und nur aus ihrer Empfindsamkeit zu verstehen.bezeichnen kann» Im Zusammenhang mit den vorher erwähnten Rügen kann es aber unter diesen Umständen nicht ungeklärt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich in der ersten Behandlungsphase wegen ihrer subjektiven Beschv/erden wie Gefühllosigkeit im- Ringfinger und Fieber die Ärzte der Beklagten angesprochen hat, ohne daß dem nachgegangen wurde und ob etwa feststellbare Vorfälle dieser Art das Bild für einen Sachverständigen gegenüber der bisherigen Auffassung des Prof.Dr.Hackenbroch beeinflussen würden* Weiter ist beachtlich, daß die angeblich von der Klägerin vernachlässigten Übungen nach dem Gutachten Prof	Blatt	6	erst	nach
 der Amputation des Ringfingers vorgeschrieben waren, diese also keinesfalls in irgendeinem Zusammenhang mit der angeblichen Nachlässigkeit der Klägerin stehen kann.
d)	An dieser Stel. e ist bei der Bev/ertung des Gutachtens überhaupt gleichsam eine Zäsur vorzunehmen. Die bisher behandelten Fragen betreffen augenscheinlich nur.Umstände, die 0
im Zusammenhang mit der ersten Operation und den zu dieser führenden Erscheinungen standen. Wird, wie es für die Revisionsinstanz erforderlich ist, unterstellt, daß die Behauptungen der Klägerin zutreffen und daraufhin eine andere Beurteilung dex* einem Sachverständigen vorzulegenden Frage erfolgen würde, ob die Behandlung der Klägerin richtig gewesen ist, ob dies insbesondere zuträfe bei rechtzeitiger Berücksichtigung einer eingetretenen Gefühllosigkeit des Ringfingers, bei Feststellung einer erhöhten Temperatur, bei Erkenntnis, daß die Klägerin nicht empfindlich war,sondein objektiv berechtigte Beschwerden den Ärzten mitteilte* so könnte
 
zunächst nur beantwortet werden, ob die Wegnahme des Hing-fingers auch unter diesen Umständen hätte erfolgen müssen« Dann würde bezüglich der zv/eiten Operation eine ganz andere, bisher nicht behandelte Fragestellung je nach der Antwort des Sachverständigen auftauchen können, ob nämlich die weiteren Symptome, die bei der Aufnahme in die Städtischen Krankenanstalten Vorlagen (Gutachten S. 7) 9 also die Versteifung der anderen Finger, die Schwellung der Hand, die Sudeck1sehe Dystrophie und die ausgeprägte reaktive Poro-sierung überhaupt bei Wegdenken der ersten Operation und der zu ihr führenden Umstände eingetreten wären oder ob dieser ganze Symptomenkomplex nur oder doch wahrscheinlich nur auf-getreten ist, weil die erste Operation erfolgt war und eine daraus sich ergebende besonders langwierige vorherige Unbeweglichkeit der Hand Vorgelegen hatte«
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 Schon wegen der mit der ersten Amputation verbundenen Frage ist also das Urteil»des Berufungsgerichts aufzuheben«
Im erneuten Verfahren wird zunächst festzustellen sein, ob die von der Klägerin behaupteten und im Sachverständigengutachten als nicht vorliegend unterstellten Umstände beweisbar sind« Bei der lat Sachenwürdigung wird das Berufungsgericht dem Umstand Gewicht beimessen können, daß die Beklagte bis in den Rechtsstreit hinein die Beschwerden der Klägerin aus ihrer Empfind^jufe^t und nicht den objektiven Verhält-niesen entstammend erklärt hat. Sollte das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daß die Behauptungen der Klägerin zutreffen, so wäre zu klären, ob auch bei rechtzeitiger Erkenntnis der von der Klägerin behaupteten Symptome die Behandlung durch die Ärzte der Beklagten richtig v/ar und ins- *
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besondere eine Amputation des Ringfingers hätte erfolgen müssen. Falls dies nicht so ißt, wäre ebenfalls klarzustellen , ob bei Erhaltung dieses Fingers die Voraussetzungen für das Auftreten der Sudeck'sehen Symptome und die Amputation des kleinen Fingers gleichermaßen Vorgelegen hätten«
III
Selbst wenn aber die vorstehenden Fragen entgegen dem Vortrag der Klägerin im Sinne der Beklagten beantwortet wer-den könnten, wäre damit noch nicht mit Gewißheit klargestellt, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der zv/ei-ten Amputation zutrifft. Hier wäre nämlich noch eine Vorfrage zu klären, ehe bei der vom Berufungsgericht angenommenen Unaufklärbarkeit des Kausalverlaufe die Beweislastverteilung erkennbar ist.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß ein Sudeck'sches Syndrom bereits vor dem 20.August 1952, also vor Beendigung der Behandlung in dem beklagten Krankenhaus vorhanden und erkennbar war. In dieser Beziehung stehen die Feststellungen in teilweisem Viderspruch mit dem Gutachten	in
 dem zwar angenommen ist, daß der Beginn der Symptome bereits in die Behandlungsperiode bei der Beklagten zu verlegen sei, aber ausgeführt wird, es habe in der Sache selbst gelegen, daß zu Beginn der Entstehung des Syndroms dieses als solches ’ nicht erkannt wurde. Das Berufungsgericht war aber zur Abweichung von der Beurteilung in diesem Punkte befugt, weil ihm - im Gegensatz zu dem Sachverständigen - die zwischenzeitlich eingeholten Aussagen der behandelnden Ärzte Dres.Neflfe und Sorge Vorlagen und es sich hier nicht um eine eigentlich ärztliche Frage, sondern um die Würdigung der Bekundungen
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zu einem Geschehensablauf handelte* Gerade dieser Punkt zeigt übrigens mit besonderer Deutlichkeit, daß es hier nicht angängig war, zunächst die Gutachten einzuholen und danach erst die tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
Das Berufungsgericht kommt allerdings auf der fol .enden beite zu der Folgerung, die Frages ob die Ärzte des behandelnden Krankenhauses das Sudeck1sehe Syndrom an der Hand der Klägerin hätten erkennen müssen, läse© sich nicht mit Sicherheit beantworten* Es ist nicht erkennbar, wie dies mit der vorher ausgedrückten Überzeugung des Berufungsgerichts vereinbart ist, die Erkrankung sei während der Behandlung in dem beklagten Krankenhaus erkennbar gewesen* Ausserdem ist es höchst bedenklich, daß das Berufungsge-richt zu der fachwissenschaftlich. . umstrittenen Frage der Erkennbarkeit der Symtome aus sich - wenn auch auf Grund von Literaturnachweisen - Stellung genommen hat* Es ist nicht ersichtlich, woher es die notwendigen Kenntnisse gehabt hat*
Ein derartiges Verfahren ist unzulässig, wie sich aus den Entscheidungen des erkennenden Jenats vom 14. April 1954 - VI ZR 41/53 = Vers® 1954, 290 = 14! § 286 (B)Nr. 65 und vom 22. Januar 1957 - VI ZR 336/55 = VersR 1957, 244 ergiD-t. Daran ändert es auch nichts, daß hier eine Sachverständigenbegutachtung vorausgegangen war$ denn die Besonderheit des Falles liegt gerade darin, daß das Berufungsgericht erst Beweis nach dem Eingang des Gutachtens erhoben hat und dann über Fragen, bezüglich deren dem Sachverständigen weniger Material vorlag als ihm selbst, sich im rein medizinischen Arbeitsbereich eine eigene, nicht mehr durch ein Gutachten gestützte Meinung gebildet hat* Das mag zwar in gewissen Fällen nicht zu beanstanden sein, wie auch der Hichter, namentlich bei mehreren sich widersprechenden Gutachten abschließend seine eigene Meinung finden muß* Will er es aber tun, ohne daß zu der betreffenden Frage überhaupt ein Gutachter ge~
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hört worden ist, so ist es im allgemeinen erforderlich, daß er auch dartut, wieso er die notwendige Fachkunde besitzt (erkennender Senat 14» April 1954 - VI ZR 41/53 - II § 286 (E) ZPO Nr* 6). Hier lassen die Gründe des Urteils als wahrscheinlich erscheinen, daß dem Berufungsgericht die für die Entscheidung des Palles erforderliche Sachkunde gefehlt hat, weil schon die Sachaufklärung nicht ausreichend vorgenommen worden war«,
Das Berufungsgericht hat irrigerweise angenommen, daß die oben aufgeworfene Präge auf sich beruhen könne, Sine Feststellung, daß bei rechtzeitiger Erkennung und richtiger Behandlung des Sudeck*sehen Syndroms die Folgen nicht eingetreten wären, sei nicht möglich® Das Berufungsgericht wird der in einem solchen Falle vorzunehmenden Beweislastregelung nicht gerecht,.
Das''Berufungsgericht' geht davon aus7 daß dfe Symptome der Sudeck: sehen ErtoeÄi-ng 'erkc nx:bar •gcwoDCh,* aber nicht1 er-* k?nnl* worden seien« Wenn, das der Fall ist, kann man nur annehmen, daß das Berufungsgericht ein schuldhaftes Nichterken-nen hat annehmen wollen® Denn das Nicht erkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome be- .. deutet immer, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, einen Schuldvorwurf® Daß die Klägerin im KrankheitBverlauf einen schweren Schaden durch die Amputation, des kleinen Fingers und die Schwächung der gesamten Hand erlitten hat, ist unstreitig® Das Berufungsgericht vermißt nun den eindeutigen Nachweis der Kausalität der ersten für die zweite Tatsache® Hier liegt möglicherweise eine Verkennung der Beweislage vor® Wie der erkennende Senat im Urteil vom .21® Dezember 1955 VI ZR 127/55 - NJW 1956, 1855 = VersR 1956, 499 ausgeführt hat, sind dann, wenn ein Arzt einen Behandlungsfehler verschuldet hat, der #nach medizinischer Erfahrung typischerweise auf Behsndlungs-
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fehler zurückzuführen ist, die Grundsätze des Anscheinsbewei-ses anzuwenden. Das Berufungsgericht hätte also., nachdem es die vorerwähnte Feststellung über die frühere Erkennbarkeit der Sudeck*sehen Symptome getroffen hatte, der Frage nachgehen müssen, ob die späteren Folgeerscheinungen bei der Klägerin typische Schädigungen sind. Ist das der Fall, so bedarf es nicht des Nachweises durch die Klägerin, daß auch-'’ gerade in ihrem Falle eine kausale Verbindung zwischen dem Kunstfehler'und der Schädigung Vorgelegen habe.. Vielmehr müßte die Beklagte den Anscheinsbeweis durch den Nachweis der ernstluft'eo^Höglichkeit einer anderen Ursachenreihe ent-kräften'^vDabei wird das Berufungsgericht die Entscheidung des erkennenden Senats (Urteil vom 10.Juli 1956 - VI ZR 199/55 « NJY/ 1956, 1638 ^ VersR 1956', 577), daß beim Anscheinsbeweis nicht nur von einem feststehenden Ereignis auf einen eingetretenen Erfolg, sondern auch umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf ein«bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden kann, zu beachten «haben»
IVo
 Die vorstehenden Ausführungen zu dem Anscheinsbev/eis können sich aber auch auf die Frage der Notwendigkeit der ersten Amputation, also des Bingfingers, auswirken.. Sollte in der Nichtfeststellung einer etwa vorhandenen Gefühlsunempfind-lichkeit dieses Fingers und eines Fiebers ein ärztlicher Kunstfehler zu erblicken sein und eine spätere Amputation eine typische Folge eines solchen Fehlers sein, so brauchte die Klägerin nicht mehr konkret nachzuweisen, daß der Schaden auf das Verschulden zurückgeht. Sofern unter diesen Umständen diese Amputation von der Beklagten zu verantworten wäre, kann sich dies auch auf die Frage auswirken, ob die spätere Amputation des kleinen Fingers zu lasten der Be-
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klagten geht« let nämlich die erste Amputation eine fehlerhafte Behandlung gev/esen oder auf eine fehlerhafte Behandlung zurückVAiftUirezr.' und ist das Auftreten der Sud eck’ sehen Symptome eine typische Folge einer Amputation und der mit ihr verknüpften Lahmstellung der Hand, so hat die Klägerin auch gleichzeitig für die zweite Amputation den Anscheinsheweis der ursächlichen Verknüpfung mit der ersten Ballbehandlung geführt« Daß, wenn dieser Beweis nicht geführt ist, immer noch die Möglichkeit der Haftung der Beklagten aus der zweiten Amputation v/egen zu später Erkenntnis der Symptome besteht, ist unter III ausgeführt worden».
V».
Das. Berufungsurteil war daher aufzuheben» In der neuen Verhandlung wird den Parteien und namentlich ddr Klägerin Gelegenheit gegeben sein,.Tauf die sonstigen noch unerledigten Bev/eisanträge, auf die die Revision hingewiesen hat, zurückzukommen» Namentlich wird ihr unbenommen sein, die Ber/eis-antritte auf. Vernehmung der Ärzte Dr.SdhQHHP und Dr»Ge^|^, wonach diese sich bei der Untersuchung der Klägerin in den Städtischen Krankenanstalten scharf absprechend über die vorhergegangene Behandlung bei der Beklagten geäussert haben sollen, nicht auf die Tatsache der Äusserungen als solche zu
 begrenzen, sondern so, wie sie augenscheinlich gemeint sind und wie sie auch die Revision auslegtr als Beweisantritte für diejenigen Umstande' zu gestalten, die angeblich diesen Ärzten bei der Untersuchung die abfällige Kritik nahegelegt haben» Die Klägerin wird weiterhin, falls die Prozeßlage dies ihr richtig
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erscheinen läßt, auch die Möglichkeit haben, ohne richterliche Fragestellung gemäß § 139 ZPO, dessen Verletzung die Revision zu diesem Punkt rügt, eindeutige Anträge zur etwa in Betracht
 kommende# persönlichen Anhörung der Sachverständigen gemäß § 411 ZPO zu stellen*
Me iß	Dr.Kleinewefers ♦	Engels
 Dr.KoEoMeyer
 Hanebeck