Bricht in einem Neubau 1" Wochen nach der Errichtung einer Decke ohne ersichtlichen Anlaß ein grösseres Stück aus ihr heraus., so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft fehlerhafte Errichtung0 Der Kläger stürzte durch das entstandene Loch auf den Fußboden des ersten Obergeschosses- Er brach sieb vier Pappen und erlitt Blutergüsse, Hach dem Tatbestand, des Berufungsurteils war die Decke in der Woche vom '7, bis 23, Januar 1952 von der Beklagten geschüttet worden. Unfähigkeit einstellen müssen- Schließlich habe er sein erst -it nach dem Kriege wieder errichtetes Geschäft« weil er sich nich'Ü rechtzeitig habe um Aufträge kümmern können-- aufgeben müssen-, t Der Kläger hat seinen Schaden einschließlich eines Schmerzensgeldes im ersten Rechtszug auf 9 800 DM berechnet;, in der Be- -rufungsinstanz aber nur noch 6 100 DM verlangt« T I, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II, Rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Beweise des ersten Anscheins, Es ist der Auffassung, der gesamte ihm unterbreitete Sachverhalt ließe keinen Tatbestand erkennen, bei dem nach der Erfahrung des Lebens ein so hohes Maß von Wahrscheinlichkeit für das Verschulden des Beklagten sprächer daß demgegenüber die gegenteilige Annahme völlig zurückträte - Wie die weiteren Ausführungen ergeben, ist das Berufungsgericht sich jedoch des Sinnes des Anscheinsbeweises nicht klar gewesen-, Es hat nämlich nicht zwischen dem Tatbestand, der den Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers zuläßt und den Tatsachen unterschieden; die vom Beklagten zu. So hat es sogar die Ausführungen des Sachverständigen, es könne nicht gesagt werden, worauf das ."Durchbrechen der Becke zurückzuführen sei, es sei möglich, daß Material verfrüht auf die Becke gesetzt und Stöße den Beton in seiner Festigkeit berührt hätten, mit herangezogen,um darzulegen, daß kein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers gegeben sei, Bies ist rechtlich verfehlt. Ein derartiger Beckeneinbrucü legt aber nach der Lebenserfahrung zunächst die Annahme nahe, daß die Becke fehlerhaft errichtet ist und daß der Fehler auf einer vom Hersteller, zu vertretenden Fahrlässig keit beruht, Bieser nach der Lebenserfahrung sich auf - • drängenden Vermutung kann -sich der beklagte Unternehmer nicht schon durch das Aufzeigen theoretischer Möglichkeiten entziehen, daß ein Beckeneinsturz auch bei ordnungsmäßiger Deekenherstellung Vorkommen könne. Als eine solche Tatsache kann nicht der allgemeine vom Berufungsgericht aus dem Sachverständigengutachten übernommene Gedanke, 'es gäbe im Bauwesen nicht voraussehbare und nicht ohne weiteres erklärbare Momente, also Zufälle, anerkannt werden. Anders verhält es sich jedoch mit den Behauptungen, es habe eine übermäßige von der Beklagten nicht su. su erklären, so könnte, wenn sie feststellbar waren, damit der Anscheinsbeweis ausgeräumt werden- Insoweit fehlt es aber bisher an den erforderlichen Feststellungen, -Die hierzu angestallten Erwägungen des Berufungsgerichts be-•ruhen ersichtlich nur auf den Angaben, des Sachverständigen,, daß solche Umstände eine Erklärung des Durchbruchs,/sein" könnten. :sei' nicht fehlerhaft gehandelt worden/ Die Beklagte" müßte dabei allerdings beweisen — und an diesen Beweis wären strenge Anforderungen zu steilen - daß alle an der Errichtung der Decke beteiligten Personen ihres Arbeitsbereichs und sie selbst ordnungsgemäß gehandelt haben,, Bleibt in ihrer Sphäre eine mögliche Ursache des Einbruchs ungeklärt., so ist der Beweis nicht geführt , Da vor allem bei Betrieben mit einer grösseren Zahl von Beschäftigten dieser Beweis für ein ordnungsmäßiges Verhalten aller Beteiligten sehr schwer zu führen ist und daher vielfach ausscheidet, ist mit Rücksicht auf den bisherigen Vortrag der Parteien noch auf folgendes hinzuweisens Trotz fehlerhafter Errichtung kann ein schuldhaft haftungs-begründendes Verhalten, der Unternehmerin zu verneinen sein. Organisations!ehier vorliegt, sich durch den Nachweis ■entlasten,;sie habe bei der Auswahl und Überwachung der für den Fehler verantwortlichen Verrichtungsgehilfen usw, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. IV- Da das Berufungsgericht nicht von den bisher erörterten Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist.mußte das an-gefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten.
/ 1 ' 1} Pur das Nachschlagewerkl Ficht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? ZPO § 286 (C) Rechtssatz? Bricht in einem Neubau 1" Wochen nach der Errichtung einer Decke ohne ersichtlichen Anlaß ein grösseres Stück aus ihr heraus., so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft fehlerhafte Errichtung0 Aktenzeichen? VI ZR "39 ‘56 Urteil des BGH vom 271 September 1S57 OLG Hamburg Verkündet am 27oSeptember 795'/ Krieg!.; Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. I m Na men des .Volkes : In dem Rechtsstreit % Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter ; Rechtsanwalt gegen- - Prozeßbevoo-j-mächtigter s. Rechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27, September 19517 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Br„Kleinewefers, Dr- Meyer;. Martin, Br,Bode und Br.Ha aß für Recht erkannt; Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 2oZivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg vom 20«Mars 1956 aufgehobene Bie Sache wird zur!anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. die Firma Heinrich E ; Bauausführungen straße Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte Von Rechts wegen i. Tatbestand % An dem Heubau HMMBK•'"*flP: KWV^traße Mr führte vertragsgemäß die Beklagte die Maurerarbeiten, der Klager die Montage der Heizung aus« Zu den Arbeiten der Beklagten gehörte die Herstellung der Betondecken, die als Kiesbetondecken mit einem Trägerabstand von 1 m auszuführen waren. Am 5c April 1952 arbeitete der Kläger im Badezimmer der zweiten Etage, um Rohre zu verlegen* die zwischen der Wand und einem Eisenträger durch die Decke geführt werden sollten. Plötzlich' brach an der Stelle.- an der der Kläger stand, aus der Decke unter der Fensterbrüstung aus der ca, m breiten Fläche zwischen zwei Trägern ein Stück heraus. Der Kläger stürzte durch das entstandene Loch auf den Fußboden des ersten Obergeschosses- Er brach sieb vier Pappen und erlitt Blutergüsse, Hach dem Tatbestand, des Berufungsurteils war die Decke in der Woche vom '7, bis 23, Januar 1952 von der Beklagten geschüttet worden. Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangt. Er hat behauptet, die Beklagte habe die Decke nicht ordnungsgemäß hergestei.lt, Entweder sei die Decke bei Prost geschüttet worden oder das Mischungsverhältnis von Kies und Zement sei nicht richtig .gewesen oder es sei zu früh eine Belastung vorgenommen worden, Die Verantwortung dafür, daß die genaue Ursache nicht fest-gestellt werden könne, obliege der Beklagten, die das Loch alsbald wieder habe schließen lassen, ohne der Berufsgenossenschaft Anzeige zu machen oder Betonreste aufsuneben. Er, der Kläger, habe vier Wochen zu Bett liegen müssen und drei Monate zusätzlich zwei Arbeiter wegen seiner Arbeite.. Unfähigkeit einstellen müssen- Schließlich habe er sein erst -it nach dem Kriege wieder errichtetes Geschäft« weil er sich nich'Ü rechtzeitig habe um Aufträge kümmern können-- aufgeben müssen-, t Der Kläger hat seinen Schaden einschließlich eines Schmerzensgeldes im ersten Rechtszug auf 9 800 DM berechnet;, in der Be- -rufungsinstanz aber nur noch 6 100 DM verlangt« T Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie hat den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten.. Sie hat behauptet« die Decke sei ordnungsgemäß geschüttet worden.« für eine vorzeitige Belastung trage nicht sie, sondern ^ der Bauleiter die Verantwortung. Sie habe die Beweisführung des Klägers \v,eder vereitelt noch erschwert, Beide. Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der: -Kläger sein Klagebegehren weiter. Entsehe idungsgründe; Die Revision des Klägers mußte Erfolg haben, I, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Insoweit wird die Entscheidung des Berufungsgerichts offenbar auch nicht angegriffene II, Rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Beweise des ersten Anscheins, Es ist der Auffassung, der gesamte ihm unterbreitete Sachverhalt ließe keinen Tatbestand erkennen, bei dem nach der Erfahrung des Lebens ein so hohes Maß von Wahrscheinlichkeit für das Verschulden des Beklagten sprächer daß demgegenüber die gegenteilige Annahme völlig zurückträte - Wie die weiteren Ausführungen ergeben, ist das Berufungsgericht sich jedoch des Sinnes des Anscheinsbeweises nicht klar gewesen-, Es hat nämlich nicht zwischen dem Tatbestand, der den Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers zuläßt und den Tatsachen unterschieden; die vom Beklagten zu. beweisen und geeignet sind, den Beweis eines typischen Geschehens.. ablaufs zu entkräftene' Vielmehr hat es solche Umstände, die den prima facie Beweis entkräften können, in die Ge-.samtbetrachtung miteinbezogen und daher angenommen, ein Anscheinsbeweis entfalle. So hat es sogar die Ausführungen des Sachverständigen, es könne nicht gesagt werden, worauf das ."Durchbrechen der Becke zurückzuführen sei, es sei möglich, daß Material verfrüht auf die Becke gesetzt und Stöße den Beton in seiner Festigkeit berührt hätten, mit herangezogen,um darzulegen, daß kein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers gegeben sei, Bies ist rechtlich verfehlt. Fest steht, daß.derKläger in einem Neubau etwa elf Wochen nach der Schüttung einer Becke ohne ersichtlichen Grund durch sie gestürzt ist. Ein derartiger Beckeneinbrucü legt aber nach der Lebenserfahrung zunächst die Annahme nahe, daß die Becke fehlerhaft errichtet ist und daß der Fehler auf einer vom Hersteller, zu vertretenden Fahrlässig keit beruht, Bieser nach der Lebenserfahrung sich auf - • drängenden Vermutung kann -sich der beklagte Unternehmer nicht schon durch das Aufzeigen theoretischer Möglichkeiten entziehen, daß ein Beckeneinsturz auch bei ordnungsmäßiger Deekenherstellung Vorkommen könne. Vielmehr wird er Tatsachen behaupten und beweisen müssen, die die ernstliche Annahme nahelegen, daß der Beckenbruch auf Ursachen zu-ruckzufähren ist, die ausserhalb seiner Organisations- und Verantwortungssphäre liegen«,- Als eine solche Tatsache kann nicht der allgemeine vom Berufungsgericht aus dem Sachverständigengutachten übernommene Gedanke, 'es gäbe im Bauwesen nicht voraussehbare und nicht ohne weiteres erklärbare Momente, also Zufälle, anerkannt werden. Anders verhält es sich jedoch mit den Behauptungen, es habe eine übermäßige von der Beklagten nicht su. vertretende Belastung der Becke Vorgelegen, bzw, Stöße von lallenden Basten hätten der Becke ihre Festigkeit genommen. Sind solche'Umstände geeignet, den Durchbruch. su erklären, so könnte, wenn sie feststellbar waren, damit der Anscheinsbeweis ausgeräumt werden- Insoweit fehlt es aber bisher an den erforderlichen Feststellungen, -Die hierzu angestallten Erwägungen des Berufungsgerichts be-•ruhen ersichtlich nur auf den Angaben, des Sachverständigen,, daß solche Umstände eine Erklärung des Durchbruchs,/sein" könnten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß es sich um Umstände handeln muß, die die Beklagte nicht zu vertreten hat. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt; es sei nur Aufgabe des Bauleiters/ eine übermäßige Belastung : zu vermeiden», dies 'wird--'näherer Erläu-; terung bedürfen. Soweit ersichtlich, ist allein die Beklagte für die Maurerarbeiten zuständig gewesen. Es könnten also im wesentlichen nur ihre eigenen Baumaterialien ge- : wesen sein, die- abgestellt wurden» Sodann wird zu prüfen " • -"“r-lrd^" t"*—* • ■ 6 ~ sein, ob die Beklagte die Decke nicht vorzeitig ausgeschalt . naxo ; Es Bleibt dem Kläger uberlassen, seine Ausführungen hierzu dem Berufungsgericht zu /unterbreiten, : PH» Nun könnte allerdings, ;;falls eine ernsthafte andere Möglichkeit als Ursache des.Unfalls nicht nachweisbar ist,der Anscheinsbeweis 1 der für eine objektiv fehlerhafte Errichtung;der.•‘•Decke spricht! auch durch den Nachweis ausgeräumt .'werden, im Arbeitsbereich der . Beklagten f also in der Sphäre ihrer Verantwortlichkeit. :sei' nicht fehlerhaft gehandelt worden/ Die Beklagte" müßte dabei allerdings beweisen — und an diesen Beweis wären strenge Anforderungen zu steilen - daß alle an der Errichtung der Decke beteiligten Personen ihres Arbeitsbereichs und sie selbst ordnungsgemäß gehandelt haben,, Bleibt in ihrer Sphäre eine mögliche Ursache des Einbruchs ungeklärt., so ist der Beweis nicht geführt , Da vor allem bei Betrieben mit einer grösseren Zahl von Beschäftigten dieser Beweis für ein ordnungsmäßiges Verhalten aller Beteiligten sehr schwer zu führen ist und daher vielfach ausscheidet, ist mit Rücksicht auf den bisherigen Vortrag der Parteien noch auf folgendes hinzuweisens Trotz fehlerhafter Errichtung kann ein schuldhaft haftungs-begründendes Verhalten, der Unternehmerin zu verneinen sein. Ist feststellbar, wer für die fehlerhafte Errichtung der Decke verantwortlich ist, so, kann die Unternehmerin, soweit kein. Organisations!ehier vorliegt, sich durch den Nachweis ■entlasten,;sie habe bei der Auswahl und Überwachung der für den Fehler verantwortlichen Verrichtungsgehilfen usw, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Vermag die Beklagte jedoch nicht zu beweisen, auf welchen oder w e 1 c h e Verricht ungsge. rende schädigen d e ■: Ur zu ihr er Entlas xung d liehen Sorgfalt für P die ai s Urheber d er m» X kommen nennten (BGH z ; 24-2) ; cne zurückzuführen ist,, so muß sie Beobachtung der objektiv 'erf order-e ihre Verrichtungsgehilfe führen5 lerhaften Errichtung in Betracht ‘ v» "2 zu § 286 (<J) ZPO •- VersR 1953 P IV- Da das Berufungsgericht nicht von den bisher erörterten Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist.mußte das an-gefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten. Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Damit ist auch dem Kläger Gelegenheit gegeben» die erforderliche Aufteilung ihres Teiu.klageanspru.chs aux die einzelnen Klagesründe nachzuhoxen (BGHZ 11* '92u Dr»KoE»Meyer Martin Hau iS Dr„Klei n e\v e f e r s Dr »Bode