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BGH · VI ZR 138/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 138/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 1. März 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat im Berufungsrechts zug im wesentlichen den gleichen Tatsachenvortrag gebracht wie in erster Instanz.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitInstanzWolfgangZPOBESCHLUSSKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 138/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Wolfgang BflB, F{
Straße IM/ Hl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwältin
 gegen
den Dr. med. Karl-Hans M|
Mali,
 jgasse
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwälte Dr. flHHH und
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 1. März 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. April 1987 wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 97.000 DM.
In der Bezugnahme des Berufungsurteils auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des Angriffs der Revision. Der Kläger hat im Berufungsrechts zug im wesentlichen den gleichen Tatsachenvortrag gebracht wie in erster Instanz. Auch nach seinen Ausführungen in zweiter Instanz bleibt die Klage unschlüssig. Die von ihm geltendgemachten Vermögensinteressen werden von einem Arztvertrag wie hier nicht geschützt.
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. Birkmann