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BGH · VI ZR 138/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 138/77

Noch am selben Tag wies der Zweitbeklagte die Redaktion des "stem" durch Fernschreiben darauf hin, daß die Kläger mit der Veröffentlichung des Gesprächs nicht einverstanden seien. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, hilfsweise die Feststellung, daß ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger von den Beklagten wegen des Abdrucks des Telefon-transkripts eine Entschädigung verlangen, da die Veröffentlichung einen schweren Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht enthalte, der sich auf andere Weise nicht befriedigend ausgleichen lasse. Daß das Persönlichkeitsrecht der Kläger durch die inkriminierte Publikation rechtswidrig verletzt worden ist und die Erstbeklagte als Verlegerin sowie der Zweitbeklagte als verantwortlicher Redakteur hierfür einzustehen haben, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der zwischen denselben Parteien anhängigen Sache VI ZR 137/77 näher dargelegt. Durch die Veröffentlichung des Telefonats sei in ihre geschützte Privatsphäre in noch stärkerem Maß eingegriffen worden, als durch die Aufzeichnung des Gesprächs selbst; erst die Publikation habe es der Öffentlichkeit zugängig und damit für sie allgemein verfügbar gemacht. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Geldentschädigung nicht nur bei ehrverletzenden Eingriffen in die Persönlichkeit (etwa durch eine unwahre Berichterstattung in der Presse) in Betracht kommen kann, sondern auch und gerade dann, wenn das Persönlichkeitsrecht wie hier durch eine unzulässige Verfügung über die persönliche Eigensphäre verletzt worden ist (so schon für die Veröffentlichung Die Rechtsprechung hat deshalb von Anfang an solchen Geldausgleich nur bei schweren, schuldhaften Eingriffen in den Eigenwert der Persönlichkeit und nur dann gewährt, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend aus-gleichen ließ. a) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht richtig erkannt hat, daß hier nicht so sehr das Interesse der Kläger im Vordergrund steht, den Inhalt des Gesprächs geheimzuhalten, sondern die Unverfügbarkeit ihrer privaten Eigensphäre, zu der die Beklagten der Öffentlichkeit gegen ihren Willen Zugang verschafft haben. Auch hier hatte das Gespräch nach Inhalt und Formulierung die für eine solche private Unterhaltung charakteristischen Merkmale, die der Öffentlichkeit zu offenbaren den Klägern keineswegs gleichgültig sein konnte, weil damit ein Stück ihrer Persönlichkeit preisgegeben wurde. Die Revision beruft sich darauf, daß diese weder in ihrem Ansehen noch in ihrem politischen Wirken gefährdet worden seien und ihr mangelndes Interesse an der Wahrung des Gesprächsgeheimnisses bekundet hätten, indem sie selbst das Telefontranskript Dritten zugängig gemacht hätten. Die Veröffentlichung hat von den Klägern ein nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Bild gezeichnet; bei richtigem Verständnis für den Eigenwert der Persönlichkeit und ihrem Schutzbedürfnis genügt das, um den Eingriff als schwere Rechtsverletzung i.S. der erwähnten Entschädigungsgrundsätze zu kennzeichnen. § 201 StGB) verstießen, nicht beruhigen; ein Journalist muß wissen, daß gerade dort, wo es um die ihm auferlegten Rücksichten auf die Person des Betroffenen geht, seine Pflichten nicht nur durch das Strafrecht bestimmt werden, das andere Aufgaben zu erfüllen hat, sondern in erster Linie durch den Wert, den das Grundgesetz selbst der Persönlichkeit zu demißt. Für die Beklagten konnte bei vernünftiger Betrachtung nicht zweifelhaft sein, daß der Abdruck des Telefongesprächs kaum weniger gravierend in die Eigensphäre der Persönlichkeit eingriff als das unbefugte Abspielen einer heimlichen Tonbandaufnahme, das nach § 201 StGB unter Strafe gestellt ist. Daß sich die Presse auf diesem Wege nicht über das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hinwegsetzen kann, jedenfalls dann nicht, wenn es ihr wie hier vornehmlich nur darum zu tun ist, Einblicke in das private Verhalten des Betroffenen zu vermitteln, mußte einem pflichtbewußten Journalisten spätestens mit den Erkenntnissen klar sein, in denen Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht (BGHZ 27, 284 ff; BVerfGE 34, 238 ff = NJW 1973, 890 ff) die Bedeutung des Rechts am gesprochenen Wort für die Persönlichkeit am Beispiel solcher heimlichen Bandaufnahmen herausgestellt haben. Die Beklagten konnten ihnen insbesondere entnehmen, daß es nicht nur auf die Wahrung des Gesprächsgeheimnisses ankam, sondern vorrangig auf die Respektierung der privaten Eigensphäre, die sich in dem Telefontranskript nicht anders verkörperte als in einer auf Tonträger aufgenommenen privaten Unterhaltung. Im Streitfall kommt noch hinzu, daß die Kläger die Beklagten rechtzeitig davon unterrichtet haben, daß sie mit einer Veröffentlichung des Gesprächs nicht einverstanden seien. untersagt worden ist, nicht mehr rechtzeitig hat zugestellt werden können, ist nur darauf zurückzuführen, daß sie den ihnen ausdrücklich bekannt gemachten entgegenstehenden Willen der Kläger nicht beachtet haben, und berührt deshalb hier nicht. c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich die Möglichkeit der Kläger verneint, auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung die ihnen zugefügten immateriellen Nachteile auszugleichen. 3. Bei der Bemessung der Entschädigung hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigt, daß die Kläger durch die Veröffentlichung nicht in ihrer Ehre verletzt worden sind.

Zitierte Normen: § 201 StGB
PersönlichkeitprivatGesprächÖffentlichkeitKlägerVeröffentlichungschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
DI NAMEN DES VOLKES
VI ZR 138/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. Dezember 1978 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1
der	+ JHAG & Co^^vertr^en durch die
 Druck- und Verlagshaus GflBH + Jfl| AG, diese durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Manfred F
f
2. des Chefredakteurs Henri
 beide in
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Dr. Helmut K
2.	Prof. Dr. Kurt H. beide in Bq^.
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Öberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 3. Oktober 197^ hatte der Erstkläger, Vorsitzender der CDU, mit dem damaligen Generalsekretär dieser Partei, dem Zweitkläger, ein Telefongespräch geführt, das ohne ihr Wissen von unbekannter Seite abgehört und aufgezeichnet oder mitstenografiert wurde. Eine schriftliche Aufzeichnung des Gesprächs ging mit einem am 2. Juni 1975 in Kaiserslautern zur Post gegebenen anonymen Brief bei der Redaktion der im Verlag der Erstbeklagten erscheinenden Illustrierten ,,stemM ein, deren Chefredakteur der Zweitbeklagte ist. Hiervon wurde der Zweitkläger am 11. Juni 1975 anläßlich eines Interviews mit Redakteuren des MstemM unterrichtet. Zunächst wurde Stillschweigen
 vereinbart, um die Sicherheitsbehörden einzuschalten.
Am 12. Juni 1975 kündigte der "s^H1 in einer Vorausmeldung an die Agenturen die Veröffentlichlang des Telefontranskripts an; nach der Behauptung der Beklagten geschah dies, nachdem die Kläger einem der Redakteure ihr Interesse an einer Berichterstattung zu erkennen gegeben hatten. Dementsprechend berichteten am nächsten Morgen zahlreiche Zeitungen über diese Meldung. Noch am selben Tag wies der Zweitbeklagte die Redaktion des "stem" durch Fernschreiben darauf hin, daß die Kläger mit der Veröffentlichung des Gesprächs nicht einverstanden seien. Da der Zweitbeklagte, der Chefredakteur des ,fsdV', ihnen die geforderte Zusage, daß die Veröffentlichung unterbleiben werde, nicht geben wollte, erwirkten die Kläger am 17. Juni 1975 eine einstweilige Verfügung, durch die der Abdruck des Telefongesprächs untersagt wurde. Inzwischen war jedoch der Artikel über die ,,Abhöraffäre,, mit dem vollen Wortlaut des Gesprächs in der Ausgabe des	Nr.	26	vom	19.	Ju-
ni 1975 bereits gedruckt und die Illustrierte nahezu vollständig ausgeliefert, so daß die Kläger ihr Erscheinen nicht mehr verhindern konnten.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, hilfsweise die Feststellung, daß ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei.
Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und nach dem Hilfsantrag erkannt. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von je 10.000 DM an jeden der Kläger verurteilt.
 
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger von den Beklagten wegen des Abdrucks des Telefon-transkripts eine Entschädigung verlangen, da die Veröffentlichung einen schweren Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht enthalte, der sich auf andere Weise nicht befriedigend ausgleichen lasse.
Daß das Persönlichkeitsrecht der Kläger durch die inkriminierte Publikation rechtswidrig verletzt worden ist und die Erstbeklagte als Verlegerin sowie der Zweitbeklagte als verantwortlicher Redakteur hierfür einzustehen haben, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der zwischen denselben Parteien anhängigen Sache VI ZR 137/77 näher dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen, unter denen nach gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen zu dem Ausgleich von Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung gewährt werden kann, im Streitfall vor. Das Berufungsgericht führt dazu im wesentlichen aus: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger wiege schwer. Durch
 die Veröffentlichung des Telefonats sei in ihre geschützte Privatsphäre in noch stärkerem Maß eingegriffen worden, als durch die Aufzeichnung des Gesprächs selbst; erst die Publikation habe es der Öffentlichkeit zugängig und damit für sie allgemein verfügbar gemacht. Den Beklagten müsse auch ein schwerer Vorwurf wegen ihres Verhaltens gemacht werden; ihnen sei bekannt gewesen, daß das Telefongespräch heimlich abgehört Lind aufgezeichnet worden sei. Sofern sie gleichwohl von einer Befugnis zur Veröffentlichung ausgegangen seien, sei ihr Irrtum bei der gegebenen Sachlage nicht zu entschuldigen.
Die Rechtsverletzung lasse sich weder durch Gegendarstellung noch durch Widerruf oder durch Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs (vgl.
 OLG Hamburg MDR 1975, 56) ausgleichen. Jede andere gerichtliche Entscheidung, die den Klägern ausreichende Genugtuung für die entstandenen immateriellen Nachteile verschaffen könne, komme zu spät.
II.
Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg
 haben.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Geldentschädigung nicht nur bei ehrverletzenden Eingriffen in die Persönlichkeit (etwa durch eine unwahre Berichterstattung in der Presse) in Betracht kommen kann, sondern auch und gerade dann, wenn das Persönlichkeitsrecht wie hier durch eine unzulässige Verfügung über die persönliche Eigensphäre verletzt worden ist (so schon für die Veröffentlichung
 
einer privaten Fotographie die Senatsurteile vom 5. März 1974 - VI ZR 228/72 und 89/73 - VersR 1974,
756 ff; 758 ff m.w.Nachw.). Freilich ist auch in solchen Fällen Ersatz des immateriellen Schadens nicht schlechthin, sondern nur dann zuzubilligen, wenn das Bedürfnis des Betroffenen nach einem gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigung durch eine Geldentschädigung unabweisbar ist. Die Rechtsprechung hat deshalb von Anfang an solchen Geldausgleich nur bei schweren, schuldhaften Eingriffen in den Eigenwert der Persönlichkeit und nur dann gewährt, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend aus-gleichen ließ. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen ist, kann jeweils nur aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlaß und Beweggrund für die Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
2.	Daß das Berufungsgericht diese Grundsätze rechtsfehlerhaft angewendet hat, vermag die Revision nicht darzutun.
a)	Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht richtig erkannt hat, daß hier nicht so sehr das Interesse der Kläger im Vordergrund steht, den Inhalt des Gesprächs geheimzuhalten, sondern die Unverfügbarkeit ihrer privaten Eigensphäre, zu der die Beklagten der Öffentlichkeit gegen ihren Willen Zugang verschafft haben. Solche Akzentverschiebung hätte auf die Beurteilung des Gewichts der Veröffentlichung für die Persönlichkeit der Kläger im Ergebnis keinen Einfluß; sie macht es im Gegenteil noch deutlicher, daß die
 
Kläger durch den Abdruck der Aufzeichnung schwer betroffen worden sind. Das gilt in aller Regel für die Aufdeckung eines privaten Gesprächs unter vier Augen, weil sich in ihm die Persönlichkeit anders zeigt als in der Öffentlichkeit. Gerade um dem Einzelnen zu ermöglichen, sich unbefangener zu äußern und zu geben, als er das in der Öffentlichkeit tun kann, gewährt ihm das Recht den Schutz der Privatsphäre und die Befugnis, selbst und allein darüber zu bestimmen, ob seine Gespräche aufgezeichnet werden und wer in die Aufzeichnung Einblick erhält. Auch hier hatte das Gespräch nach Inhalt und Formulierung die für eine solche private Unterhaltung charakteristischen Merkmale, die der Öffentlichkeit zu offenbaren den Klägern keineswegs gleichgültig sein konnte, weil damit ein Stück ihrer Persönlichkeit preisgegeben wurde. Das war nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sogar auch einer der Gründe, weshalb sie sich zu dem Abdruck des Telefonats entschlossen haben. Dieser Anlaß konnte aber in seiner Zielrichtung auf eine fundamentale Sicherung der Persönlichkeit die Veröffentlichung nicht nur nicht rechtfertigen, sondern er unterstreicht zusätzlich die Belastung, der die Kläger durch die Veröffentlichung ausgesetzt worden sind.
Die Revision beruft sich darauf, daß diese weder in ihrem Ansehen noch in ihrem politischen Wirken gefährdet worden seien und ihr mangelndes Interesse an der Wahrung des Gesprächsgeheimnisses bekundet hätten, indem sie selbst das Telefontranskript Dritten zugängig gemacht hätten. Damit kann sie schon deshalb nicht gehört werden, weil hier nicht in Frage steht, ob die Kläger negative Auswirkungen aus dem Bekanntwerden des Inhalts des Ge-
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sprächs zu erwarten hatten; selbst wenn die Veröffentlichung für sie unter diesem Blickpunkt folgenlos geblieben sein sollte, könnte das die in ihr zu dem Ausdruck gekommene Nichtachtung der persönlichen Eigensphäre der Kläger nicht in einem für die Beklagten günstigeren Licht erscheinen lassen. Die Veröffentlichung hat von den Klägern ein nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Bild gezeichnet; bei richtigem Verständnis für den Eigenwert der Persönlichkeit und ihrem Schutzbedürfnis genügt das, um den Eingriff als schwere Rechtsverletzung i.S. der erwähnten Entschädigungsgrundsätze zu kennzeichnen. Bei der Bedeutung, die der Integrität der Privatsphäre für die Selbstverwirklichung der Persönlichkeit zukommt, kann ein so schwerwiegender Übergriff nicht ohne die von den Klägern begehrte zivil-rechtliche Sanktion bleiben, mag er auch ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit nicht nachhaltig geschadet haben.
b)	Auch ein Verschulden der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.
Sie durften sich mit dem Bewußtsein, daß sie durch die Weitergabe des abgehörten Gesprächs nicht gegen Strafbestimmungen (vgl. § 201 StGB) verstießen, nicht beruhigen; ein Journalist muß wissen, daß gerade dort, wo es um die ihm auferlegten Rücksichten auf die Person des Betroffenen geht, seine Pflichten nicht nur durch das Strafrecht bestimmt werden, das andere Aufgaben zu erfüllen hat, sondern in erster Linie durch den Wert, den das Grundgesetz selbst der Persönlichkeit zu demißt.
Wie sich hier die Beklagten zu verhalten hatten, konnte für sie nicht zweifelhaft sein. Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß zu einer Fallgestaltung wie
 
hier damals noch keine höchstrichterlichen Erkenntnisse Vorgelegen haben. Für die Beklagten konnte bei vernünftiger Betrachtung nicht zweifelhaft sein, daß der Abdruck des Telefongesprächs kaum weniger gravierend in die Eigensphäre der Persönlichkeit eingriff als das unbefugte Abspielen einer heimlichen Tonbandaufnahme, das nach § 201 StGB unter Strafe gestellt ist.
Daß sich die Presse auf diesem Wege nicht über das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hinwegsetzen kann, jedenfalls dann nicht, wenn es ihr wie hier vornehmlich nur darum zu tun ist, Einblicke in das private Verhalten des Betroffenen zu vermitteln, mußte einem pflichtbewußten Journalisten spätestens mit den Erkenntnissen klar sein, in denen Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht (BGHZ 27, 284 ff; BVerfGE 34,
 238 ff = NJW 1973, 890 ff) die Bedeutung des Rechts am gesprochenen Wort für die Persönlichkeit am Beispiel solcher heimlichen Bandaufnahmen herausgestellt haben.
Wenn diese Entscheidungen auch nicht Presseveröffentlichungen betrafen, sind in ihnen doch die Grenzen für das Eindringen der Öffentlichkeit in die Privatsphäre auch für den hier beschrittenen Weg deutlich abgesteckt.
Die Beklagten konnten ihnen insbesondere entnehmen, daß es nicht nur auf die Wahrung des Gesprächsgeheimnisses ankam, sondern vorrangig auf die Respektierung der privaten Eigensphäre, die sich in dem Telefontranskript nicht anders verkörperte als in einer auf Tonträger aufgenommenen privaten Unterhaltung. Im Streitfall kommt noch hinzu, daß die Kläger die Beklagten rechtzeitig davon unterrichtet haben, daß sie mit einer Veröffentlichung des Gesprächs nicht einverstanden seien. Daß die einstweilige Verfügung, mit der den Beklagten der Abdruck
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untersagt worden ist, nicht mehr rechtzeitig hat zugestellt werden können, ist nur darauf zurückzuführen, daß sie den ihnen ausdrücklich bekannt gemachten entgegenstehenden Willen der Kläger nicht beachtet haben, und berührt deshalb hier nicht.
c)	Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich die Möglichkeit der Kläger verneint, auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung die ihnen zugefügten immateriellen Nachteile auszugleichen. Negatorische Ansprüche allein können den schweren Übergriff in die Privatsphäre nicht ausräumen; der Weg, den zunächst das Landgericht entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger beschritten hat, nämlich die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung festzustellen, ist im übrigen verschlossen (BGHZ 68, 331, 334 ff).
3.	Bei der Bemessung der Entschädigung hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigt, daß die Kläger durch die Veröffentlichung nicht in ihrer Ehre verletzt worden sind. Wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Entschädigung in solchen Fällen auch der kommerziellen Auswertung der Persönlichkeit durch die Presse steuern soll, so hält sich der festgesetzte
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Betrag durchaus im Rahmen dessen, was als Ausgleich und Genugtuung für die Kläger unabweisbar ist. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
Dr. Weber	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt