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BGH · fl ZR 138/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: fl ZR 138/66

Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br« Engels und der Bundeo-richter Dr.Bode, Heinr« Meyer, Br« Pfretzschner und Dr« Nußgens für Recht erkannt: Dex* Ehemann der Beklagten, Steuerberater Dr« Otto ist am 0, 1962 verstorben« Der Kläger hat die Beklagte bei der Verwertung der hi nt erlassenen Praxis beraten und beansprucht hierfür ein der Höhe nach unstreitiges Honorar von 1 731,60 DM« Die Beklagte leitet dagegen aus der Tätigkeit des Klägers Schadensersatzansprüche von mindestens 120«000 DM her« Sie stützt sich dabei auf folgenden Sachverhalt: ihr für den Fall, daß er sich von seinem Betrieb zuruckzuziehen wünsche, die Möglichkeit einer Übernahme der Praxis "auf Grund eines gegenseitigen Vertrages und bei entsprechenden Sicherheiten" ein.Abmachungen dieserhalb mit anderen Kollegen, so wurde vereinbart, könnten erst nach dem Scheitern der Verhandlungen mit Frl. Br. Nach dem Ableben Br. führte Br. Sto^BB die Ärztebuchstelle weiter, was sie auch gemeinsam mit der Beklagten in einer Todesanzeige bekanntgab. Sie verhandelte mit der Beklagten wegen des Erwerbs des Unternehmens und stellte sich dabei auf den Standpunkt, sie sei schon Sie betrachte die Gesellschaft als durch den Tod Dr. xppp aufgelöst und habe seither nur nach § 727 Abs. 2 BGB weitergearbeitet. und zu dem jährlichen Abschluß gegenstandslos geworden* Selbstverständlich habe ich bisher alle laufenden Arbeiten für die Klienten der Gesellschaft ordnungsgemäß 1weitergeführt, für die Zukunft hat Frau einen Herrn ihres Vertrauens eingesetzt* Nachdem die durch den Tod aufgelöste Gesellschaft von mir nicht fortgeführt werden kann, müssen die Klienten die Bearbeitung ihrer Buchführung anderweitig vergeben* Ich bin gern bereit, entsprechende Aufträge von Ihnen entgegenzunehmen und erlaube mir, für den Fall, daß Sie sich dazu entschließen, einen entsprechenden Auftragsschein beizufügen»u November 1962, hatte die Beklagte dem Kläger das Mandat entzogen und den Hechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Br* ^it der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt» Bieser versandte am 20» November 1962 an alle Klienten der Ärztebuchstelle folgendes Schreibens Dezember 1962 Klage gegen Frl. Dr» Step^P Darin begehrte sie u.a. die Feststellung, daß ihr Dr* Ste^P allen aus der Nichterfüllung ihrer Gesellschafterpflichten entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Die Beklagte hat gebeten> die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr nur Zug um Zug gegen Herausgabe der .im Besitz des Klägers befindlichen Handakten der Beklagten betreffend deren Rechtsverhältnisse zu Frl. Dr. Gegenüber dem der Höhe nach anerkannten Klageanspruch hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen Schlecht leistung des Klägers aufgerechnet. Der Kläger habe nieht auf die daraus erwachsenden Schwierigkeiten hingewiesen und dem Wunsch der Beklagten, eine männliche Fachkraft für die Buchstelle zu gewinnen, unnötig Raum gegeben. Der Kläger habe zu dem Schaden der Beklagten auf die angebotene Weiterarbeit Dr. Stefll^ Über den 31* Oktober 1962 hinaus verzichtet, weil er in Verkennung der Rechtslage angenommen habe, Dr. SteflB sei hierzu nicht verpflichtet. 5. Der Kläger habe ohne Rücksicht auf die Interessen der Beklagten das Ziel verfolgt, die Praxis dem Steuerberater Dr. zu verschaffen. Die nach dem Erloschen seines Mandats von Dritten unternommenen Versuche seien verspätet gewesen und hätten den Rückgang der Praxis nicht mehr verhindern können. Bei der Berechnung des geltend gemachten Schadens ist die Beklagte davon ausgegangen, daß sie mit mindesten 709$ am Jahresumsatz der Ärztebuchstelle beteiligt gewesen sei und daß der hierfür zu entrichtende, angemessen Übernahmepreis rund 164-.000 DM betragen hätte. Sie habe jedoch keine geeignete Persönlichkeit finden können und zugleich den Widerstand Dr. Steü^P zu bekämpfen gehabt, die nach ihrer Auffassung zu Unrecht behauptete, bereits mit 30# an dem Unternehmen beteiligt zu sein und einen Hechtsanspruch auf den Erwerb des restlichen Anteils von 70# zu haben. Nach dem vorliegenden Vertragswerk und seiner bisherigen Handhabung sei es vertretbar gev/esen, an dem Standpunkt der Beklagten festzuhalten, ihr verstorbener Mann habe seinen Betrieb nur zur Nutzung in die Gesellschaft mit Dr. Ste^p eingebracht, so daß diese fortan zwar am Erlös, nicht aber an der Substanz (Betriebsvermögen und Kundenstamm) beteiligt gewesen sei. endet worden sei, und daß Dr^ Stefll^ den Preis für das ganze Unternehmen zu erlegen habe, wenn sie es allein übernehmen wolle. Die auf Verlangen der Beklagten vertretene Ansicht, der Tod ihres Maiines habe das Gesellschaf to Verhältnis beendet, habe keine rechtliche Handhabe geboten, von Dr«, SteflBpdie Fortsetzung ihrer Tätigkeit Uber den 31« Oktober 1962 hinaus zu fordern«' Überdies habe die Beklagte die Arbeit Dr. SteflHK als mangelhaft und für die Praxis Wenig bedeutungsvoll hingestellt, so daß ihr Ausscheiden nicht als besonderer Verlust erschienen sei« Durch die bereits erlangte Zusage des Steuerberaters Dr, sei ' gewährleistet gewesen, daß die Tätigkeit der Ärztebuchstelle durch den Weggang Dr« Sted^ nicht unterbrochen wurde«, Die begründeten Aussichten auf einen annehmbaren außergerichtlichen Vergleich habe die Beklagte durch den Entzug des Mandats und das Vorgehen ihres neuen anwaltlichen Beraters zerschlagen. Von einer Vereitelung der Beweisführung öder Verletzung der Rechenschaftspflicht durch den Kläger könnte schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Umstand beiden Parteien gleich bekannt und zugänglich war. September 1962, das nach dem Beweisergebnis dem Kläger nicht zuzurechnen ist, hatte sich die Beklagte bereits auf den Wunsch Dr. Sie hatte dabei ihre eigenen PreisvorStellungen durch ihren Hinweis auf den durchschnittlichen Jahresumsatz von rund 250.000 DM angedeutet und auch schon von sich aus die Stellung von Sicherheiten als unerläßlich bezeichnet. Alles dies war mithin bereits im Gespräch, als sich die Beklagte entschloß, nun auch ihrerseits rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, und dafür den Kläger gewann. Daß es erst durch das Dazwischentreten des Klägers zu Barab-findungsgoboten gekommen sei und die Gesellschaft sonst ungestört zwischen Dr. Ste^^ und der Beklagten fortgesetzt worden wäre, ist demnach unrichtig. gerichtet an die Adresse der Beklagten“ zu begnügen» Vielmehr hat es die Aufgabe des Klägers darin gesehen, die Beklagte bei der Verwertung der Praxis und den hierüber mit Br, Ste^^P geführten Verhandlungen zu beraten. Es hat den Kläger für verpflichtet gehalten, die Belange der Beklagten nach jeder Richtung wahrzunehmen, vermeidbare Nachteile von ihr abzuwenden, sie vor Irr-tüoern zu bewahren und sie auch über mögliche wirtschaftliche Gefahren des beabsichtigten Geschäfts aufzuklären. 3* Bie Beklagte wollte unstreitig in den Verhandlungen ihre Überzeugung verfechten, Br, Ste^^^ beanspruche zu Unrecht, an der Substanz der Praxis bereits mit 30$ beteiligt zu sein und die Übernahme der verbleibenden 70$ zu einem angemessenen Preis fordern zu können. Ber Kläger hat sich diesen Standpunkt zu eigen gemacht und die Beklagte bei dem Versuch der Burch's et zung unterstützt. Prüfung, ob deshalb ein Vorwurf gegen den Kläger zu erheben ist, mit Recht nur darauf abgestellt, ob der Kläger die verfochtene Auffassung für vertretbar^ halten durfte. Denn an den Kläger trat nur die Präge heran, ob er der Beklagten empfehlen sollte, sich bei den in Gang gekommenen ,Verhandlungen widerspruchslos auf die von Br. Ste^Hl gewünschte rechtliche Plattform zu begeben. Die Präge, oh und inwieweit Br. Ste^l^ an der zu dem Verkauf stehenden Praxis bereits beteiligt war, spielte derzeit im wesentlichen die Rolle eines beiderseitigen PreisargumentSo Sie wäre bedeutungslos geworden, sobald sich die Beteiligten auf einen Betrag geeinigt hätten. Unter diesen Umständen konnte sich der Klager auf die Überlegung beschränken, ob der Standpunkt der Beklagten etwa als rechtlich unhaltbar und damit als geeignet anzusehen war, das Verkaufsgespräch von vornherein zu dem Scheitern zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat es für vertretbar gehalten, daß sich der Kläger diese Auslegung zu eigen machte, weil Dr. lediglich ihre Arbeitskraft in die Gesellschaft oinbrachte und Dr. K00P sich demgegenüber darauf beschränken konnte, die von ihm abgeschlossenen rund 360 Kunden vertrüge zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Hätte er sie der Substanz nach auf die Gesellschaft übertragen, so hätte dies, wenn mit der Beklagten ein Jahresumsatz von 250.000 DM als Praxisv/ert zugrundegelegt wird, für Dr. Stefl^ einen Vermögens Zuwachs von 75.000 DM bedeutet. Der Kläger durfte es als berechtigt ansehen, daß die Beklagte ihrer Verhandlungsgegnerin einen grundlos erscheinenden Erwerb von solcher Höhe nicht zuge-stchen wollte, und da sich die Einbringung zur Nutzung als rechtlich mögliche Alternative anbot, diese auch vertreten. Deshalb konnte es auch auf sich beruhen, ob insoweit eine Außengesellschaft bestanden hat, und wie die Abrechnung im Pall der Nichtfortführung der Praxis vorzunehmen gewesen wäre. Der behauptete Rechtsanspruch Dr. Stefl^^ auf den Alleinerwerb der Ärztebuchstelle war nach den Verträgen ebenfalls so fragwürdig, daß der Kläger eher gegen seine Beraterpflichten verstoßen haben würde, wenn er der Beklagten die Anerkennung nahegelegt hätte» Zweifeisfrei konnte Br» SteflB nur verlangen, daß bei den vorgesehenen Ausscheiden Dr. mit ihr wegen der Übernahme der Praxis verhandelt wurde. Daraus ließ sich herleiten, daß die Bedingungen der Übernahme nicht so hochgeschraubt werden durften, daß sie das wirtschaftlich Vertretbare überstiegen und damit eine Einigung praktisch unmöglich machten. Dagegen ergab sich nichts dafür, daß diese Bedingungen bereits bestimmt oder bestimmbar gewesen wären, so daß es nur bei Dr. Stefl^ gelegen hätte, ob sie die feststehenden oder doch feststellbaren Leistungen erbringen und auf dieser Grundlage abschließen wollte. Es verblieb vielmehr der Spielraum der Auffassungen, wie er bei einem ernsthaften Verkaufsgespräch zu erwarten v/ar, und damit die Möglichkeit eines Scheiterns der Verhandlungen» Unter diesen Umständen brauchte der Kläger einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Praxis, wie ihn Dr. Ste^^P geltend machte, nicht als gerechtfertigt anzusehen. Stellungen der Beklagten bewegten sich um die Höhe eines Jahresumsatzes und fielen damit nicht so aus dem Rahmen des zu Erwartenden, daß eine Verständigung von vornherein aussichtlos erscheinen mußte oder gar von einem Scheinangebot mit dem wahren Ziel der Ausschaltung Dr. Stc^Hl gesprochen werden konnte. Der Kläger durfte überzeugt sein daß mit dieser Vorgefundenen Lage den Forderungen Genüge getan war, die Br. Stc^B nach dem Tode Br. bei verständiger Auslegung der Verträge erheben konnte; es gab keinen Rechtsgrund, der Beklagten darüber hinausge-hende Zugeständnisse anzuraten, durch die sie bei den Verhandlungen zu ihrem Nachteil .festgelegt worden wäre. Der nachträgliche Vorwurf der Beklagten, der Kläger hätte sie von der Richtigkeit der Rechtsanaiehten Br. Ste£|^ überzeugen müssen, notfalls unter Hinzuziehung eines weiteren Anwalts und unter Androhung der Niederlegung des Mandats, ist hiernach unbegründet, Bie Beklagte setzt sich mit diesem Verlangen überdies unzulässig in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, Bas Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Beklagte ihren angeblich unhaltbaren Standpunkt auch nach dem Wechsel ihres Rechtsberaters unverändert hat vertreten lassen. Bie Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts v/ar also weder durch die Erkenntnis veranlaßt, vom Kläger in einer verfehlten Grundauffassung bestärkt worden zu sein, noch hat sie zu einem Wandel in dieser gegenüber Br. Stef^^ eingenommenen Haltung geführt. Die Beklagte kann auch deshalb keinen Schadensersatz vom Kläger mit der Begründung fordern, er hätte sich pflichtgemäß von vornherein völlig auf den Standpunkt Br. SteflB^ stellen und in diesem Sinne auf seine eigene Auftraggeberin einwirkon müssen. Revision begehrt, besteht kein Grund.Das Scheitern des Versuchs ist dem Kläger umso weniger anzulasten, als die Beklagte in dem Verkauf der Praxis an Dr. Stc^i^ ohnehin nicht die erwünschteste Lösung sah. Wenn sie sich hierzu nur gegen einen Preis verstehen wollte, der ihren Vorstellungen entsprach, so war der Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, ihr unter Androhung der Mandatsniederlegung zu widerraten und seine weitere Mitwirkung davon abhängig zu machen9 daß die Beklagte das .Angebot Dr. SteH^ annahm cdder zu demindest auf dieser Grundlage weiterverhandelte. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Wirkung der Streitverkündung in dem Rechtsstreit 6 ö 256/62 vor dem Landgericht Stuttgart Übersehen, die es verbiete, im vorliegenden Verfahren das Verhalten des Klägers bei den erörterten Verhandlungen als nicht pflichtwidrig anzusehen. Der jetzige Kläger hat lediglich auf die Einwendung verzichtet, der Vergleich sei für die Beklagte ungünstig; eine eigene Verpflichtung zu dem Schadensersatz hat er ausdrücklich in Abrede gestellt. 5. Die Bemühungen um eine Einigung vor der Steuerberat erkaram er sind unstreitig daran gescheitert, daß die Beklagte nun überhaupt nicht mehr bereit war, die Praxis allein auf Dr. Ste^^^ zu übertragen, sondern ihr einen männlichen Steuerberater zur Seite stellen wollte. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war die Beklagte von diesem Gedanken so beherrscht, daß es wenig erfolgversprechend gewesen wäre, wenn der Kläger ihn ihr auszureden versucht hätte mit dem Ziel, doch noch zu einem Verkauf der Praxis an Br. Ste^BI zu gelangen. Bie Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe das Verhalten des Klägers als objektiv fehlerhaft gewürdigt, findet in dem Urteil keine Stütze. Bas Berufungsgericht hat insoweit nur dargelegt, daß der Kläger, wenn er ohne Pflichtverstoß eine Beteiligung Br. SteBl^fe an üer Substanz der Praxis bestreiten durfte, folgerichtig auch deren Liquidation, d.h. eine Aufteilung der Kunden Verträge zwischen‘ihr und der Beklagten im Wege der Auseinandersetzung ablehnen mußte. Was im übrigen mit Br. Stef|^^ zu verrechnen war, konnte in der Schwebe bleiben, solange die Verhandlungen andauerten und über das Schicksal der Ärztebuchstelle noch nicht endgültig entschieden war. Eie Revision verkennt bei ihren Rügen, daß es nicht die Aufgabe des Klägers war und sein konnte, die zwei felhafte Rechtslage nach, dem 3?ode Er« objektiv richtig und für die Beteiligten bindend zu klären, Eazu hätte es einer gerichtlichen Entscheidung bedurft. Eaß er sich mit Blick auf das Bestehen einer Liquidationsgesellschaft anders hätte verhalten müssen, ist der Revision nicht zuzugeben. 7« Nach dem Tode Dr. war Dr. Ste^^ nur verpflichtet, die ihr übertragenen Geschäfte einstweilen fortzuführen, soweit mit dem Aufschub Gefahr verbunden War, und auch das nur, bis anderweit Fürsorge getroffen Werden konnte ( § 727 Abs. 2 BGB). Hiernach kann keine Rede davon sOin, daß sich der Kläger - wie die Revision anscheinend meint - die volle Arbeitskraft Br. Stefl^p auf unbegrenzte Zeit hätte sichern können. Vielmehr ging Dr. Ste®^ von der rechtlich zutreffenden Auffassung aus, als sie unter dem 23« Oktober 1962 anfragte, ob und in welchem Umfang ihre weitere Mitarbeit noch benötigt werde. Die Revision räumt dies ira Grunde ein, wenn sie rügt, der Kläger habe die mit dem Weggang Dr. SteBBB verbundenen Gefahren für die Beklagte unterschätzt. Denn die Losung Dr. SteflHP von der Ärztebuchstelle konnte nur durch den Abschluß eines neuen Vertrages verhindert werden, mochte er die Übertragung auf Dr. Ste^BP allein oder die Fortführung der Gesellschaft unter Hereinnahrae eines Steuerberaters vorsehen. Er hat die Beklagte hinreichend über die rechtliche Lage aufgeklärt, wie sie nach der Eröffnung einer eigenen Praxis durch Dr. 1962 waren die Verhandlungen bis zu de© Punkt gediehen, wo die Beklagte allein entscheiden mußte« Wenn ihr das Angebot von 150*000 DM oder etwas ©ehr zu gering erschien, wenn sie die Praxis Br* Ste^^P allein überhaupt nicht anvertrauen wollte und gegen ihr gänzliches Ausscheiden nichts einzuwenden hatte, so war es nicht Sache des Klägers, der Beklagten nach der ausgiebigen Erörterung aller Gesichtspunkte eine andere Haltung aufzudrängen.

Zitierte Normen: § 727 BGB § 107 AO § 141 ZPO § 315 BGB
GesellschaftÄrztebuchstelleBrKlägerRevisionPraxis

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
fl ZR 138/66
URTEIL
Verkündet am
27« Pebruar 1968 Kriegl,
 Justi ahauptSekretär als UrkundsDeamter der Geschäftsstelle
 in dein Rechtsstreit
 der Witwe B<
Beklagten» Widerklägerin, Beruf ungsklägeri n und Revi si onsklägeri n,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Prof« Br« Br« Kuno B ■■fe, St^BB^-Be^BBB, m^BE^traße B,
Kläger» Wi d erbeklagten, Berufungsbeklagten und Revi si onsbeklag ten,
- ProzeßbeVollmachtigter:
Rechtsanwalt Br
o
(.) b
 
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br« Engels und der Bundeo-richter Dr.Bode, Heinr« Meyer, Br« Pfretzschner und Dr« Nußgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
 des 2. Zivilsenats des Qberlandesgerichts Stuügart
 vom 24« Juni 1966 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
I«
Dex* Ehemann der Beklagten, Steuerberater Dr« Otto ist am 0,	1962	verstorben«	Der	Kläger	hat
 die Beklagte bei der Verwertung der hi nt erlassenen Praxis beraten und beansprucht hierfür ein der Höhe nach unstreitiges Honorar von 1 731,60 DM« Die Beklagte leitet dagegen aus der Tätigkeit des Klägers Schadensersatzansprüche von mindestens 120«000 DM her« Sie stützt sich dabei auf folgenden Sachverhalt:
Dr. KflHV unterhielt die "StdHH^ Ärztebuch-steile", in der er die Buchungs- und Steuerangelegen-heiten der angeschlossenen Ärzte erledigte« Seine Mitarbeiterin war seit dem 1. April 1952 - zunächst als Angestellte - Präulein Dr. Ste^lP« In einem schriftlichen Vertrag vom 31. März 1955 bestimmte Dr«	sie
 zu seiner Assistentin und Vertreterin. Zugleich räumte er
~ 3 -
ihr für den Fall, daß er sich von seinem Betrieb zuruckzuziehen wünsche, die Möglichkeit einer Übernahme der Praxis "auf Grund eines gegenseitigen Vertrages und bei entsprechenden Sicherheiten" ein.Abmachungen dieserhalb mit anderen Kollegen, so wurde vereinbart, könnten erst nach dem Scheitern der Verhandlungen mit Frl. Br. StedB getroffen werden. Am 7. Februar 1961 wurde folgender Zusatzvertrag geschlossen:
"Ab 1.1.1961 ist Frl. Br. E. SteflB nicht mehr Angestellte, sondern sie wird von diesem Zeitpunkt an als Teilhaberin aufgenommen. Bie Sozietät erfolgt in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Hechts und Frl. Br. E. Ste^B ist in Zukunft an dieser Gesellschaft bürgerlichen Hechts mit 30# beteiligt. Von dem Gewinnanteil entnimmt Fr. Br. E. Ste^H jeweils zu dem Monatsschluß einen Betrag von BM 2 000. Ber Restbetrag des Gesamtbeteiligungsbetrages wird mit Abgabe der Einkommenssteuer erklärung endgültig abgerechnet. Es wird im gegenseitigen Einvernehmen gleichzeitig bestimmt, daß bis 31. 12. 1963» also nach 2 Jahren nochmals gemeinsam verhandelt wird und zwar hauptsächlich über die Übergabe der Praxis und die Erhöhung der Gewinnbeteiligung.
Herr Br. JOist bereit, bis zu dem 31.12.196? spätestens aus dem Betrieb auszutreten und den gesamten Betrieb an Frl. Br. 1. SteflBB im Sinne ihres Angebots zu übergeben, über die Übernahme des Hauses auf Grund einer Rentenbssis wird gleichzeitig zu diesem Zeitpunkt verhandelt.
Bieser Vertrag ist für beide Teile unkündbar und erhält durch gegenseitige Unterschrift Rechtswirksamkeit . "
Nach dem Ableben Br.	führte	Br.	Sto^BB	die
 Ärztebuchstelle weiter, was sie auch gemeinsam mit der Beklagten in einer Todesanzeige bekanntgab. Sie verhandelte mit der Beklagten wegen des Erwerbs des Unternehmens und stellte sich dabei auf den Standpunkt, sie sei schon
 
zu 30# daran beteiligt und habe einen Hechtsanspruch darauf, den restlichen Gesellschafteranteil von 70# zu angemessenen Bedingungen zu Übernehmen, Dieser in einem Brief des Rechtsanwalts Dr.	vom	19. Septem-
ber 1962 ausgedrückten Ansicht widersprach die Beklagte in einem Schreiben vom 26. September 1962, das unstreitig der als Berater hinzugezogene Kläger entworfen hat.
Sie forderte darin als Preis für das ganze Unternehmen einen Kapitalbetrag von 250.000 DM, der einem durchschnittlichen Jahresumsatz entsprach. In dem anschließenden Schriftwechsel konnte über die Präge, ob 70# oder 100# des Pirmenwertes zu vergüten seien, keine Einigung erzielt werden. Präulein Br. StepfP bot am 8. Oktober 1962 unbeschadet ihres aufrecht erhaltenen Standpunktes 150.000 DM als Übernahmepreis an. Die Beklagte erwiderte unter dem 15. Oktober 1962, sie betrachte den Schriftwechsel als abgebrochen und das angebliche Übernahmerecht von Br. Stepp als verwirkt.
Dr. Stepp fragte darauf' am 23. Oktober 1962 an, ob ihre Tätigkeit in der Ärztebuchstelle über den 31*. Oktober 1962 hinaus noch benötigt werde.. Sie betrachte die Gesellschaft als durch den Tod Dr. xppp aufgelöst und habe seither nur nach § 727 Abs. 2 BGB weitergearbeitet. Die Beklagte antv/ortete unter dem 30. Oktober 1962,
Dr. Stepp sei nach der Auflösung der Gesellschaft freiwillig tätig gewesen; es bestehe keine rechtliche Möglichkeit, sie zu weiterer Mitarbeit zu zwingen.
In der Zwischenzeit hatte sich die Beklagte bereits bemüht, eine andere Kraft für die Portführung der Ärztebuchstelle zu gewinnen. Sie war mit einem Diplomkaufmann Schppp in Verbindung getreten, der indessen als Betrüger entlarvt wurde. Der Kläger führte ihr daraufhin im
 
Laufe des Oktober 1962 den ihm bekannten Steuerberater Er« SlflP zu, der ln	ein SteuerberatungsbUro
 betrieb. Dr.	half Ende Oktober und Anfang Novem-
ber 1962 zusammen mit einigen Angestellten in der Ärzte-buchstelle aus.
Am 30o Oktober 1962 wurde vor der Steuerberaterkammer in StfliBV unter der Leitung ihres Geschäftsführers Gerhard ein letzter Versuch unternommen, zu einer Einigung zwischen der Beklagten und Br. Stcfll^ zu gelangen« Beide waren mit'ihren Hechtsbeiständen erschienen« Die Bemühungen scheiterten. Die Beklagte hatte bereits ein Rundschreiben mit Datum desselben Tages an die Klienten der Ärztebuchstelle vorbereitet, das sie unmittelbar danach versandte. Hierin hieß es unter anderem:
•.. Unsere Mitarbeiterin, Frl. Dr. StefBB, konnte naheliegenderweise auf die Dauer die anfallenden Aufgaben nicht allein bewältigen. Ich habe mich daher entschlossen, an die Stelle meines Mannes Herrn Dr. SlflP fUr die Mitarbeit in der Praxis einzusetzen.,.
Wenn ich Ihnen versprechen konnte, daß Ihre Beratung in unveränderter Weise weitergeht, so darf ich Ihnen doch nicht verschweigen, daß eine Einigung mit Frl. Dr. SteflV über ihre weitere Tätigkeit bei uns leider noch nicht zustande gekommen ist. Es erschien nicht tragbar, ihren jetzigen Forderungen für eine
 künftige Mitarbeit zu entsprechen,
 it
Am 1. November 1962 eröffente Dr. SteflU ein 0 eigenes Büro. Sie verschickte ihrerseits ein Rundschreiben! an die bisher betreuten Ärzte, das folgenden Wortlaut enthielt:
T,Die	Ärztebuchstelle	wurde von Herrn
 Dr.	mir	als	Gesellschaft	bürgerlichen
 Hechts geführt, die mit dem Tode des Herrn Dr.
zu bestehen auf gehört hat. Damit sind die der Gesellschaft von den Ärzten und Zahnärzten erteilten Aufträge zur Führung der Buchhaltung
 
V
und zu dem jährlichen Abschluß gegenstandslos geworden* Selbstverständlich habe ich bisher alle laufenden Arbeiten für die Klienten der Gesellschaft ordnungsgemäß 1weitergeführt, für die Zukunft hat Frau	einen Herrn ihres Vertrauens
 eingesetzt*
Nachdem die durch den Tod aufgelöste Gesellschaft von mir nicht fortgeführt werden kann, müssen die Klienten die Bearbeitung ihrer Buchführung anderweitig vergeben* Ich bin gern bereit, entsprechende Aufträge von Ihnen entgegenzunehmen und erlaube mir, für den Fall, daß Sie sich dazu entschließen, einen entsprechenden Auftragsschein beizufügen»u
Von dem beigefUgten Auftrags schein machten mehr als zweihundert Ärzte Gebrauch; nur eine kleinere Anzahl verblieb bei der bisherigen Buchstelle*
Der Steuerberater Br* Sl^^ zog sich mit Schreiben vom 12» November 1962 von der Ärztebuchstelle zurück, v/eil er von der Beklagten nichts mehr gehört habe. Biese hatte schon vorher durch eine Zeitungsanzeige nach einem geeigneten Nachfolger gesucht und verhandelte seit Anfang November mit dem Steuerbevollmächtigten KeHK, der sich gemeldet hatte* Am 19« November 1962 schloß sie mit Ke^|P einen Praxisverwertungsvertrag. KeflP trat sofort in die Praxis ein und betreibt sie 3eit den 1» März 1963 allein» Er hat dafür an die Beklagte eine lebenslängliche Leibrente zu zahlen*
Schon vor dem Abschluß dieses Vertrages, am 13. November 1962, hatte die Beklagte dem Kläger das Mandat entzogen und den Hechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Br* ^it der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt» Bieser versandte am 20» November 1962 an alle Klienten der Ärztebuchstelle folgendes Schreibens
 
,f Sehr geehrter Herr Doktor,
 ich vertrete seit einigen Tagen die Witwe und Alleinerbin des Steuerberaters Dr. Otto Brau Maya	Dieser ist zusammen mit einer
 Steuerbevollmächtigten Inhaber der "St^H^^^ Ärztobuchstelle". Nach Tätigkeitseinstellung der letzteren ist die "Ärztebuchstelle" inzwischen durch den Bihtritt des Steuerbevollmächtigten Siegfried Ke®^ personell wieder mindestens auf Normalstand gebracht worden
1.	Es muß - unverbindlich - damit gerechnet werden, daß Sie - siehe oben - den vorbezeichneten Buchhai tungs- und Steuerberatungsvertrag ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten gekündigt haben. Der Schwerpunkt Ihres Vertrages mit der "Buchst olle" liegt im Hinblick auf die Buchführungsarbeiten auf dem Werkvertrag- nicht auf dem Dienstvertragsgebiet. Bei der institutsmäßigen Art, in der das Unternehmen von Herrn Dr. Otto KffKp aus guten Gründen geführt wurde, sind
 die Verträge objektiviert und von der persönlichen Bebensdauer des Herrn Dr. Otto unabhängig, also nicht durch den Tod des Herrn Dr.	erloschen.
2.	Brau Maya KÄ^^ und die weitere Gesellschafterin haben schon in der schriftlichen Todesanzeige im
1962, die Ihnen widerspruchslos zugegangen ist gemeinsam zu dem Ausdruck gebracht, daß die "Buchstellenge Seilschaft" als fortgeführt anzuaehen ist. Dies bedeutet, daß die Gesellschaft allein schon deswegen weiterbeöteht. Den gegenwärtigen Stand der personellen Mitwirkung der letzteren Gesellschafterin setze. 3ich als bekannt voraus.
3.Auch wenn man einmal von den besonderen Umständen der Brau IQBB übermittelten KündingungserklHrung abaieht, können diese nur als ordentliche Kündigung auf 31.12.1963 wirksam werden. Es dürfte daher in ihrem eigenen Interesse liegen, sich den Gegenwert für die bis dahin anfallenden Beratungskooten dadurch zu erhalten, daß Sie die "Buchstelle" auch effektiv beschäftigen. An dieser Lage wurde sich auch nichts dadurch ändern, daß Sie inzwischen den Beratungsauftrag anderweitig vergeben haben < sollten.
Zur weiteren Erörterung der Angelegenheit bin ich bereit."
 
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 Im Anschluß hieran kam es zu zwei Prozessen zwischen Frl. Dr. Ste^^ und der Beklagteno
 Br» Ste^^P erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart, in der es der Beklagten untersagt wurde, gegenüber den bisherigen Klienten der Ärztebuchstelle zu behaupten oder behaupten zu lassen, ihre Verträge seien trotz des Todes des Steuerberaters Dr.KJB^P erst zu dem 31. Dezember 1963 kündbar.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos o
Die Beklagte erhob ihrerseits unter dem 18. Dezember 1962 Klage gegen Frl. Dr» Step^P Darin begehrte sie u.a. die Feststellung, daß ihr Dr* Ste^P allen aus der Nichterfüllung ihrer Gesellschafterpflichten entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Dieses Verfahren endete mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, an Frlo Dr. ßtefl^P zürn Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche 8 000 DM zu zahleno
 In beiden Rechtssachen hat die Beklagte dem Kläger den Streit verkündet. Dieser ist im Feststellungsprozeß der dortigen Klägerin (der jetzigen Beklagten) beigetreten und hat zu dem Vergleich folgende Erklärung abgegeben:
"Ich bin der Auffassung, daß Frau K0pp keinerlei Schadensersatzansprüche gegen mich zustehen. Um einer vergleiche weisen Einigung der Parteien nicht hinderlich zu sein, erkläre ich:
Ich verpflichte mich, in einem Regreßprozeß von Frau K3QBP gegen mich nichts einzuwenden, der zwisehen Frau KÜ^p und Frl. Dr. Stojpp geschlossene Vergleich sei für Frau K^pp ungünstig gewesen."
 
II*
Der Kläger hat mit der Klage Zahlung des eingangs genannten Honorars von 1 731 >60 DM nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagte hat gebeten> die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr nur Zug um Zug gegen Herausgabe der .im Besitz des Klägers befindlichen Handakten der Beklagten betreffend deren Rechtsverhältnisse zu Frl. Dr. Stefl^ stai zugeben.
Die Beklagte hat sodann Widerklage auf Zahlung von 120.000 DM nebst Zinsen erhoben» Hilfsweise hat sie die Entrichtung einer am 1. Januar 1963 beginnenden Leibrente von jährlich 7 530 DM nebst Zinsen von den jährlichen Fälligkeitstagen ab begehrt.
Gegenüber dem der Höhe nach anerkannten Klageanspruch hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen Schlecht leistung des Klägers aufgerechnet. Aus diesem Gesichtspunkt leitet sie auch das Begehren ihrer .Widerklage her. Zur Begründung hat sie im wesentlichen folgende Vorwürfe gegen den Kläger erhoben:
1. Der Kläger habe verschwiegen, daß er nicht haftpflii versichert sei. Wenn er hierauf pflichtgemäß hingewieoen hätte, würde die Beklagte ihm das Mandat nicht erteilt haben. Als ausgesprochener Theoretiker sei der Kläger der gestellten Aufgabe nicht gewachsen gewesen. Er sei ohne klai’e und fundierte Vorstellungen von der gegebenen Rechtslage vorgegangen und habe“ der Beklagten die einzig mögliche Lösung verbaut, die Praxis Frl* Dr.
SteflB zu überlassen.
 
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2. Der Rat, das auf 150.000 DM lautende Angebot Dr. Stefl|^ abzulehnen, sei verfehlt gewesen. Der Kläger habe nieht auf die daraus erwachsenden Schwierigkeiten hingewiesen und dem Wunsch der Beklagten, eine männliche Fachkraft für die Buchstelle zu gewinnen, unnötig Raum gegeben.
2. Der Kläger habe zu dem Schaden der Beklagten auf die angebotene Weiterarbeit Dr. Stefll^ Über den 31* Oktober 1962 hinaus verzichtet, weil er in Verkennung der Rechtslage angenommen habe, Dr. SteflB sei hierzu nicht verpflichtet.
4o Den Fehlschlag des Einigungsversuchs vor der Steuerberaterkammer habe der Kläger ebenfalls verschuldet. Er habe mit der Niederlegung des Mandats gedroht, falls Dr. Stc^HP die Praxis allein bekomme, und dieser im Ergebnis den Weg zur Eröffnung eines eigenen Büros freigegeben, überdies ohne in der Frage der Abwerbung eine Einigung herbeizuführen.
5. Der Kläger habe ohne Rücksicht auf die Interessen der Beklagten das Ziel verfolgt, die Praxis dem Steuerberater Dr.	zu	verschaffen.	Er	habe	es	zugelasoen,
 daß Dr. Slfl^ die Buchstelle auf unbestimmte Zeit nur unzulänglich verwaltete und dadurch ihren Bestand gefährdete. Mangels vertraglicher Bindung habe sich Dr. Sluka formlos zurückziehen können mit der Folge, daß bis zu dem Eintritt von Kefli^ am 19. November 1962 ein Verantwortlicher im Sinne von § 107 AO gefehlt und die Buchstelle eine unzulässige, nach § 413 AO strafbare Tätigkeit entfaltet habe.
 
6. Der Kläger habe es pflichtwidrig abgelehnt, gegen das abworbende Rundschreiben Dr. SteflHB von*
1. November 1962 vorzugehen. Die nach dem Erloschen seines Mandats von Dritten unternommenen Versuche seien verspätet gewesen und hätten den Rückgang der Praxis nicht mehr verhindern können.
7* Durch die ungerechtfertigte Zurückbehaltung der Handakten und durch Verweigerung der erforderlichen Informationen habe der Kläger den Verlust der beiden Vorprosesse verschuldet. Er müsse deshalb auch den hieraus entstandenen Schaden einschließlich der erwachsenen Kosten ersetzen. >
Bei der Berechnung des geltend gemachten Schadens ist die Beklagte davon ausgegangen, daß sie mit mindesten 709$ am Jahresumsatz der Ärztebuchstelle beteiligt gewesen sei und daß der hierfür zu entrichtende, angemessen Übernahmepreis rund 164-.000 DM betragen hätte. Sie hat dargelegt, durch die Ablehnung des von Dr. Ste^^p unterbreiteten Vorschlags seien ihr die angebotenen 150.000 DK entgangen, zu denen als weiterer Verlust die Vergleichc-summe von 8 000 DM und außerdem» an Dr. Stefll^ gezahlte rund 6 000 DM zu rechnen seien. Der konkrete Schaden betrage demnach 164«.000 DM. Von Kehrer habe sie vertraglich eine Jahresrente von 6 000 DM zu erhalten, doch zahle er derzeit nur 4 800 DM. Wenn diese Einnahme gutgebracht werde, verbleibe bei jeder Berechnungsart -gleich ob von der entgangenen Kapitalabfindung oder einer Rentendifferenz ausgegangen werde - ein Schaden, der über die zur Klage erklärte Aufrechnung hinaus den mit der Widerklage geforderten Betrag rechtfertige.
Der Kläger hat die erhobenen Schadens er satzan-sprüche nach Grund und Höhe bestritten und um Abweisung der Widerklage gebeten. Er hat behauptet, die Beklagte habe ihn erst Ende September 1962 beauftragt. Bis dahin habe sie ihr Ziel, die Praxis mit Hilfe einer männlichen Ersatzkraft für ihren verstorbenen Mann fortzuführen, allein verfolgt. Sie habe jedoch keine geeignete Persönlichkeit finden können und zugleich den Widerstand Dr. Steü^P zu bekämpfen gehabt, die nach ihrer Auffassung zu Unrecht behauptete, bereits mit 30# an dem Unternehmen beteiligt zu sein und einen Hechtsanspruch auf den Erwerb des restlichen Anteils von 70# zu haben.
In,dieser läge habe er, der Kläger, wunschgemäß lediglich die Beratung der Beklagten übernommen. Die hieraus erwachsenen Pflichten habe er nicht verletzt. Er habe der Beklagten jeweils das Für und Wider der möglichen Lösungen dargelegt und ihr dann die Entscheidung überlassen. Dabei habe er die rechtliche Ausgangslage und den hiernach einzuschlagenden Weg sehr wohl bedacht.
Nach dem vorliegenden Vertragswerk und seiner bisherigen Handhabung sei es vertretbar gev/esen, an dem Standpunkt der Beklagten festzuhalten, ihr verstorbener Mann habe seinen Betrieb nur zur Nutzung in die Gesellschaft mit Dr. Ste^p eingebracht, so daß diese fortan zwar am Erlös, nicht aber an der Substanz (Betriebsvermögen und Kundenstamm) beteiligt gewesen sei. Folgerichtig habe dann davon ausgegangen werden müssen, daß die Gesellschaft durch den ü?od Dr.	ohne	Liquidation be-
endet worden sei, und daß Dr^ Stefll^ den Preis für das ganze Unternehmen zu erlegen habe, wenn sie es allein übernehmen wolle.
Die Beklagte habe das sehließliche Angebot Dr. Stc^m^ unbeschadet der gegensätzlichen Auffassungen 150.000 DM su
 
zahlen, von sich aus als unannehmbar abgelehnt; ihre Vorstellungen von einem angemessenen Preis hätten sich bei 240«,000 DM bewegt«,
Die auf Verlangen der Beklagten vertretene Ansicht, der Tod ihres Maiines habe das Gesellschaf to Verhältnis beendet, habe keine rechtliche Handhabe geboten, von Dr«, SteflBpdie Fortsetzung ihrer Tätigkeit Uber den 31« Oktober 1962 hinaus zu fordern«' Überdies habe die Beklagte die Arbeit Dr. SteflHK als mangelhaft und für die Praxis Wenig bedeutungsvoll hingestellt, so daß ihr Ausscheiden nicht als besonderer Verlust erschienen sei« Durch die bereits erlangte Zusage des Steuerberaters Dr,	sei	' gewährleistet gewesen, daß die Tätigkeit
 der Ärztebuchstelle durch den Weggang Dr« Sted^ nicht unterbrochen wurde«,
Der Binigungsversuch vor der Steuerberaterkammer sei daran gescheitert, daß die Beklagte auf keinen Fall bereit gewesen sei, die Praxis Dr« SteflÜ^ allein zu überlassen. Sie habe Dr. SteUP als persönlich und fachlich hierfür ungeeignet angesehen und an ihrem Verlangen festgehalten, eine männliche Kraft als Ersatz für den verstorbenen Dr.	oinzusetzen.	Dagegen sei Dr.
Sto^^ nicht bereit gewesen, unter der Leitung eines solchen Kollegen weiterzuarbeiten, und habe allenfalls der zusätzlichen Beschäftigung eines qualifizierten Angestellten zustimmen wollen. Abgesehen von diesem Gegensatz habe die Beklagte den gebotenen Betrag von 150.000 DM unverändert als viel zu gering angesehen. Sie habe die Folgen eines Scheiterns der Verhandlungen, die sie unterschätzt habe, bewußt in Kauf genommen. Ihrer Versicherung, der ganz überv/iegende Teil der Ärzte werde der Buchstelle treu bleiben und nicht zu Dr. SteflB übergehen, habe er -
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der Kläger - auf Grund seiner Informationen nichts entgegensetzen können«
Gleichwohl habe er Dr. SteflB im lauf der Verhandlungen vor einer unzulässigen Abwerbung von Kunden gewarnt und mit Schadensersatzansffcrtichen gedroht. Sic habe jedoch ihfc schon vorbereitetes Rund sehr eiben vom lo November 1962 anschließend mit großem Erfolg versandt. Darauf habe er, der Kläger, sich mit der Bitte um Abhilfe an den Geschäftsführer	gewandt. Dieser
 sei jedoch zu einem Eingreifen nicht bereit gewesen.
Von einer einstweiligen Verfügung gegen Dr. SteflB habe er, der Kläger, sich nach Prüfung nichts zu versprechen vermocht. Er habe deshalb	erklärt,	er
 werde die angekündigte Schadensersatzklage erheben, falls Dr. Stefl^ nicht zu einer Vergleichs weisen Regelung bereit sei. 60 habe sich darauf in diesem Sinne bei Dr. Ste|^^ verwandt. Die begründeten Aussichten auf einen annehmbaren außergerichtlichen Vergleich habe die Beklagte durch den Entzug des Mandats und das Vorgehen ihres neuen anwaltlichen Beraters zerschlagen.
Das Rundschreiben an die Ärzte vom 20. November 1962 und die ungeschickte Führung der anschließenden beiden Prozesse habe die Lage der Beklagten entscheidend verschlechtert. Hierfür trage er, der Kläger, keine Verantwortung. Er sei insbesondere berechtigt gewesen, seine Handakten zurückzubehalten, v/eil sich die Beklagte grundlos geweigert habe, die ihm geschuldeten Gebühren zu entrichten. Im übrigen habe die Beklagte weder die Handakten noch irgendwelche Informationen benötigt, weil sie den gesamten Hergang tätig miterlebt habe und vollständig unterrichtet gewesen sei.
 
Insgesamt müsse hiernach die Beklagte den eingetretenen Schaden, den sie überdies zu hoch veranschlage, ausschließlich ihrem eigenen, eigenwilligen Verhalten zuschreibeno
IIIo
 Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Bie hiergegen in vollem Umfang eingelegte Berufung ist erfolglos gebliebeiu Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe 2
Bas Berufungsgericht hat - übereinstimmend mit cbm Landgericht - haftungsbegründende Verstöße des Klägers weder bei der Übernahme des Mandats noch bei der Ausübung seiner Beratertätigkeit festzustellen vermochte Bie hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind unbegründet,,
1. Bie Parteien sind persönlich zu der Frage gehört worden, von welchem Zeitpunkt ab der Kläger die Beratung der Beklagten übernommen hat. Sie haben widersprechende Angaben gemacht. Ba die Anhörung nach § 141. ZPO auch der Klarstellung des Parteivortrags dient, durfte das Berufungsgericht die vom Kläger in Abrede genommene Behauptung der Beklagten, er habe bereits bei der Abfassung des Briefes vom 17. September 1962 an Br. Step^P mitgewirkt, nicht als unstreitig behandeln. Bas ist im Urteil auch nicht geschehen. Bas Berufungsgericht hat vielmehr
 
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die Behauptung der Beklagten ausdrücklich als nicht erwiesen erachtet. Hiergegen ist verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Die Bewei3last lag, weil es Qich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelte, bei der Beklagten. Daran würde sich nichts ändern, wenn der Kläger den Mandatsbeginn nicht in den Handakten festgehalten haben sollte. Von einer Vereitelung der Beweisführung öder Verletzung der Rechenschaftspflicht durch den Kläger könnte schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Umstand beiden Parteien gleich bekannt und zugänglich war.
In dem Schreiben vom 17. September 1962, das nach dem Beweisergebnis dem Kläger nicht zuzurechnen ist, hatte sich die Beklagte bereits auf den Wunsch Dr.
bezogen, die Praxis zu erwerben, und um ein schriftliches, verbindliches Angebot gebeten. Sie hatte dabei ihre eigenen PreisvorStellungen durch ihren Hinweis auf den durchschnittlichen Jahresumsatz von rund 250.000 DM angedeutet und auch schon von sich aus die Stellung von Sicherheiten als unerläßlich bezeichnet. Hierauf ließ sich Dr. Stefl^ erstmals anwaltlich vertreten und in ihrer Antwort vom 19. September 1962 den Anspruch erheben, durch Erwerb des 30# übersteigenden Praxisanteils zu angemessenen Bedingungen Alleininhaberin der Ärztebuchstelle zu werden, wobei sierübrigens eine Sicherheitsleistung durchaus erörtern wollte. Alles dies war mithin bereits im Gespräch, als sich die Beklagte entschloß, nun auch ihrerseits rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, und dafür den Kläger gewann. Daß es erst durch das Dazwischentreten des Klägers zu Barab-findungsgoboten gekommen sei und die Gesellschaft sonst ungestört zwischen Dr. Ste^^ und der Beklagten fortgesetzt worden wäre, ist demnach unrichtig. Da dies fest-
 
steht, sind die Erörterungen der Revision über die Be-weislast bei zu verlautender Fortdauer eines Zustandes gegenstandslos,
2. Bas Berufungsgericht hat den Umfang des Auftrags, den der Kläger in der gegebenen Lage übernommen hat, sowie die hieraus folgenden Pflichten rechtlich zutreffend umrissen. Es hat dem Kläger keineswegs gestattet, sich mit nrechtstheoretischen Barlegungen? gerichtet an die Adresse der Beklagten“ zu begnügen» Vielmehr hat es die Aufgabe des Klägers darin gesehen, die Beklagte bei der Verwertung der Praxis und den hierüber mit Br, Ste^^P geführten Verhandlungen zu beraten.
Es hat den Kläger für verpflichtet gehalten, die Belange der Beklagten nach jeder Richtung wahrzunehmen, vermeidbare Nachteile von ihr abzuwenden, sie vor Irr-tüoern zu bewahren und sie auch über mögliche wirtschaftliche Gefahren des beabsichtigten Geschäfts aufzuklären. Biese Bestimmung des Vertragsinhalts steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung und bietet keinen Raum für Angriffe der Revision, Insbesondere bedeutet die Hervorhebung der Hauptaufgaben, die sioh bei der Übernahme des Auftrags stellten, keine Einschränkung des Mandatumfangs und der den Kläger treffenden Pflichten. Es kam hiernach nur darauf an, ob der Kläger schuldhaft gegen diese Pflichten verstoßen hat,
3* Bie Beklagte wollte unstreitig in den Verhandlungen ihre Überzeugung verfechten, Br, Ste^^^ beanspruche zu Unrecht, an der Substanz der Praxis bereits mit 30$ beteiligt zu sein und die Übernahme der verbleibenden 70$ zu einem angemessenen Preis fordern zu können. Ber Kläger hat sich diesen Standpunkt zu eigen gemacht und die Beklagte bei dem Versuch der Burch's et zung unterstützt. Bas Berufungsgericht hat bei der
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Prüfung, ob deshalb ein Vorwurf gegen den Kläger zu erheben ist, mit Recht nur darauf abgestellt, ob der Kläger die verfochtene Auffassung für vertretbar^ halten durfte.
Die Revision weist selbst auf den Unterschied der Aufgaben eines außergerichtlichen Beraters und eines Prozeß-bevollmächtigten hin. Ware es darum gegangen, ob die Beklagte ihren Standpunkt in einem Rechtsstreit verfolgen sollte, so hätte der Kläger freilich die Erfolgsaussichten durch eine gewissenhafte und, möglichst eingehende Prüfung der Rechtslage zu klären gehabt. Wie sein pflichtgemäßer Rat in diesem Pall hätte lauten müssen, konnte das Berufungsgericht ununtersucht lassen. Denn an den Kläger trat nur die Präge heran, ob er der Beklagten empfehlen sollte, sich bei den in Gang gekommenen ,Verhandlungen widerspruchslos auf die von Br. Ste^Hl gewünschte rechtliche Plattform zu begeben. Dazu hatte er keine Veranlassung. Die Präge, oh und inwieweit Br. Ste^l^ an der zu dem Verkauf stehenden Praxis bereits beteiligt war, spielte derzeit im wesentlichen die Rolle eines beiderseitigen PreisargumentSo Sie wäre bedeutungslos geworden, sobald sich die Beteiligten auf einen Betrag geeinigt hätten. Unter diesen Umständen konnte sich der Klager auf die Überlegung beschränken, ob der Standpunkt der Beklagten etwa als rechtlich unhaltbar und damit als geeignet anzusehen war, das Verkaufsgespräch von vornherein zu dem Scheitern zu verurteilen. Baß dies nicht der Pall war, hat das Berufungsgericht ohne Reohtsirrtum dargelegt.
Bas dem Kläger unterbreitete Vertragswerk ließ durchaus die Beutung zu, Br. KflBP habe seiner langjährigen Angestellten Br. Steimle durch die Begründung eines GesellschaftsVerhältnisses im wesentlichen eine Gewinnbeteiligung anstelle der bisherigen Zahlung eines
 
festen Gehalts eingeräumt, nicht aber schon einen beträchtlichen Teil des Wertes der Praxis zugewandt, über deren Übertragung erst zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt werden sollte. Das Berufungsgericht hat es für vertretbar gehalten, daß sich der Kläger diese Auslegung zu eigen machte, weil Dr.	lediglich
 ihre Arbeitskraft in die Gesellschaft oinbrachte und Dr. K00P sich demgegenüber darauf beschränken konnte, die von ihm abgeschlossenen rund 360 Kunden vertrüge zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Hätte er sie der Substanz nach auf die Gesellschaft übertragen, so hätte dies, wenn mit der Beklagten ein Jahresumsatz von 250.000 DM als Praxisv/ert zugrundegelegt wird, für Dr. Stefl^ einen Vermögens Zuwachs von 75.000 DM bedeutet. Der Kläger durfte es als berechtigt ansehen, daß die Beklagte ihrer Verhandlungsgegnerin einen grundlos erscheinenden Erwerb von solcher Höhe nicht zuge-stchen wollte, und da sich die Einbringung zur Nutzung als rechtlich mögliche Alternative anbot, diese auch vertreten. Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision nicht verkannt, daß die genannten Erwägungen nur hinsichtlich der Kundenverträge angestellt werden konnten, die vor der Gesellsehaftsgründung abgeschlossen worden waren. Es hat die später hinzugekommenen Verträge als wenig ins Gewicht fallend bewußt vernachlässigt. Das rechtfertigt sich aus der PrägeStellung, ob der Kläger die Grundansicht der Beklagten vertreten durfte.' Bei dem Streit, ob Dr. SteflP bei Übernahme der. Praxis 100# oder nur 70# ihres Wertes zu vergüten hatte, spielten die von der Gesellschaft neu erworbenen Kundenverträge nach der eigenen Darstellung der Beklagten keine Rolle. Deshalb konnte es auch auf sich beruhen, ob insoweit eine Außengesellschaft bestanden hat, und wie die Abrechnung im Pall der Nichtfortführung der Praxis vorzunehmen gewesen wäre.
 
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Der behauptete Rechtsanspruch Dr. Stefl^^ auf den Alleinerwerb der Ärztebuchstelle war nach den Verträgen ebenfalls so fragwürdig, daß der Kläger eher gegen seine Beraterpflichten verstoßen haben würde, wenn er der Beklagten die Anerkennung nahegelegt hätte» Zweifeisfrei konnte Br» SteflB nur verlangen, daß bei den vorgesehenen Ausscheiden Dr.	mit	ihr wegen
 der Übernahme der Praxis verhandelt wurde. Ob dasselbe auch in dem nicht geregelten Pall zu gelten hatte, daß Dr.	zwischenzeitlich	verstarb,	war	schon	fraglich.
In jedem Pall war der Anspruch aber nur auf die Aufnahme von Verhandlungen gerichtet; d.h. Dr.	war vorab
 Gelegenheit zu dem Erwerb der Praxis zu bieten. Daraus ließ sich herleiten, daß die Bedingungen der Übernahme nicht so hochgeschraubt werden durften, daß sie das wirtschaftlich Vertretbare überstiegen und damit eine Einigung praktisch unmöglich machten. Dagegen ergab sich nichts dafür, daß diese Bedingungen bereits bestimmt oder bestimmbar gewesen wären, so daß es nur bei Dr. Stefl^ gelegen hätte, ob sie die feststehenden oder doch feststellbaren Leistungen erbringen und auf dieser Grundlage abschließen wollte. Insbesondere enthielten die Verträge keinen Anhalt dafür, daß der Preis notfalls geschätzt oder, wie die Revision sogar meint, von Dr. Ste^^^ selbst nach § 315 BGB bestimmt werden sollte. Es verblieb vielmehr der Spielraum der Auffassungen, wie er bei einem ernsthaften Verkaufsgespräch zu erwarten v/ar, und damit die Möglichkeit eines Scheiterns der Verhandlungen» Unter diesen Umständen brauchte der Kläger einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Praxis, wie ihn Dr. Ste^^P geltend machte, nicht als gerechtfertigt anzusehen. Die Verkaufsverhandlungen, auf denen Dr. Ste®^rallenfalls bestehen konnte, waren schon in Gang gebracht. Die Preisvor-
 
Stellungen der Beklagten bewegten sich um die Höhe eines Jahresumsatzes und fielen damit nicht so aus dem Rahmen des zu Erwartenden, daß eine Verständigung von vornherein aussichtlos erscheinen mußte oder gar von einem Scheinangebot mit dem wahren Ziel der Ausschaltung Dr. Stc^Hl gesprochen werden konnte. Der Kläger durfte überzeugt sein daß mit dieser Vorgefundenen Lage den Forderungen Genüge getan war, die Br. Stc^B nach dem Tode Br.	bei
 verständiger Auslegung der Verträge erheben konnte; es gab keinen Rechtsgrund, der Beklagten darüber hinausge-hende Zugeständnisse anzuraten, durch die sie bei den Verhandlungen zu ihrem Nachteil .festgelegt worden wäre.
Der nachträgliche Vorwurf der Beklagten, der Kläger hätte sie von der Richtigkeit der Rechtsanaiehten Br. Ste£|^ überzeugen müssen, notfalls unter Hinzuziehung eines weiteren Anwalts und unter Androhung der Niederlegung des Mandats, ist hiernach unbegründet, Bie Beklagte setzt sich mit diesem Verlangen überdies unzulässig in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, Bas Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Beklagte ihren angeblich unhaltbaren Standpunkt auch nach dem Wechsel ihres Rechtsberaters unverändert hat vertreten lassen. Insbesondere ist sie dabei in dem Rechtsstreit gegen Br. Stef|^ v/egen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung geblieben. Bie Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts v/ar also weder durch die Erkenntnis veranlaßt, vom Kläger in einer verfehlten Grundauffassung bestärkt worden zu sein, noch hat sie zu einem Wandel in dieser gegenüber Br. Stef^^ eingenommenen Haltung geführt. Die Beklagte kann auch deshalb keinen Schadensersatz vom Kläger mit der Begründung fordern, er hätte sich pflichtgemäß von vornherein völlig auf den Standpunkt Br. SteflB^ stellen und in diesem Sinne auf seine eigene Auftraggeberin einwirkon müssen.
4.	In dem Festhalten an der Grundauf fas sung der Beklagten lag v/eder ein Vertragsbruch gegenüber Dr. Ste^^P, noch ein unziilässiger Eingx’iff in ihren Gewerbebetrieb oder eine sittenwidrige Schädigung» Die vertragliche Stellung Dr. Ste^Hfc war nach dem 3?ode Dr.	nicht	derart gesichert, daß sie schlecht-
hin die Überlassung der Praxis gegen Zahlung von 70# des Wertes hätte fordern können» Sie war zu demindest ebenso darauf angewiesen, mit der Beklagten zu einer Einigung 2u gelangen, wie sie sich im Palle des freiwilligen Ausscheidens von Dr» KflPniit diesen wegen des Proisos und der einzelnen Bedingungen der Praxisübernahme hätte verständigen müssen. Dabei mußte eine Meinungsverschiedenheit über die schon bestehende Beteiligung Dr. SteflBP? deren Bedeutung nach den Verträgen zweifelhaft war, überbrückt werden. Letztlich kam es nur darauf an, ob Dr. Stefl^K einen Preis zahlen wollte und konnte, der ihrem Vex*tragsgegner annehmbar erschien. In dieser Erkenntnis hat sie das über 150.000 DM lautende Angebot gemacht. Die Beklagte hat es abgelehnt, weil ihr der Betrag zu niedrig erschien. Das mußte, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, ihrer eigenen Entscheidung überlassen bleiben. Von der Verwertung der Praxis hing ihre künftige Versorgung ab. Es lag bei ihr, ob sie sich darin bei dem Gebotenen bescheiden oder höher gespannte Erwartungen durchzusetzen versuchen wollte. Daß Dr. Ste®^ nicht gezwungen werden konnte, den RechtsStandpunkt der Beklagten anzuerkennen und ein entsprechend höheres Angebot zu machen, v/ar offenkundig. Das schloß aber einen Versuch in dieser Richtung nicht aus. Er war weder abwegig noch Dr. Stcd^ gegenüber rechtlich unzulässig, so daß ihn der Kläger nicht hätte unterstützen dürfen. Einen Vertragsbruch gegenüber Dr. Ste^iP zu unterstellen, wie dies die
 
Revision begehrt, besteht kein Grund.Das Scheitern des Versuchs ist dem Kläger umso weniger anzulasten, als die Beklagte in dem Verkauf der Praxis an Dr. Stc^i^ ohnehin nicht die erwünschteste Lösung sah. Wenn sie sich hierzu nur gegen einen Preis verstehen wollte, der ihren Vorstellungen entsprach, so war der Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, ihr unter Androhung der Mandatsniederlegung zu widerraten und seine weitere Mitwirkung davon abhängig zu machen9 daß die Beklagte das .Angebot Dr. SteH^ annahm cdder zu demindest auf dieser Grundlage weiterverhandelte.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Wirkung der Streitverkündung in dem Rechtsstreit 6 ö 256/62 vor dem Landgericht Stuttgart Übersehen, die es verbiete, im vorliegenden Verfahren das Verhalten des Klägers bei den erörterten Verhandlungen als nicht pflichtwidrig anzusehen. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil jener Rechtsstreit nicht entschieden, sondern durch einen Vergleich beendet worden ist (vgl.
 §§ 74, 68 2P0). Der jetzige Kläger hat lediglich auf die Einwendung verzichtet, der Vergleich sei für die Beklagte ungünstig; eine eigene Verpflichtung zu dem Schadensersatz hat er ausdrücklich in Abrede gestellt. Auch von einer Vereinbarung, wie sie die Revision auf faßt, kann hiernach nicht gesprochen werden. Das Urteil 2 U 183/62 läßt die Präge, ob Dr. Stefl^P einen Anspruch auf Übernahme der Praxis hatte, ausdrücklich dahingestellt.
5.	Die Bemühungen um eine Einigung vor der Steuerberat erkaram er sind unstreitig daran gescheitert, daß die Beklagte nun überhaupt nicht mehr bereit war, die Praxis allein auf Dr. Ste^^^ zu übertragen, sondern ihr einen männlichen Steuerberater zur Seite stellen wollte. Nach
 der Feststellung des Berufungsgerichts war die Beklagte von diesem Gedanken so beherrscht, daß es wenig erfolgversprechend gewesen wäre, wenn der Kläger ihn ihr auszureden versucht hätte mit dem Ziel, doch noch zu einem Verkauf der Praxis an Br. Ste^BI zu gelangen. Deshalb ist in dem Unterlassen solcher Bemühungen kein Pflichtverstoß des Klägers erblickt worden. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Bie Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe das Verhalten des Klägers als objektiv fehlerhaft gewürdigt, findet in dem Urteil keine Stütze. Wenn die Revision im Anschluß hieran meint, der Kläger habe es versäumt, den Gedanken der Beklagten zu verfolgen und zu fördern, so versucht sie damit, den Kläger sowohl für die eingangs gerügte Unterlassung wie für ihr Gegenteil haftbar zu machen.
Barauf kann nicht eingegangen werden.
6.	Der Revision ist zuzugeben, daß die Gesellschaft nach dem lode Br. KBHP wenn nicht einer Liquidation, so doch einer internen Abrechnung bedurfte. Daraus kann die Beklagte aber nichts zu ihren Gunsten herleiten. Bas Berufungsgericht hat insoweit nur dargelegt, daß der Kläger, wenn er ohne Pflichtverstoß eine Beteiligung Br. SteBl^fe an üer Substanz der Praxis bestreiten durfte, folgerichtig auch deren Liquidation, d.h. eine Aufteilung der Kunden Verträge zwischen‘ihr und der Beklagten im Wege der Auseinandersetzung ablehnen mußte. Bas ist offenbar richtig. Auf mehr kam es für die Haftung des Klägers nicht an. Was im übrigen mit Br. Stef|^^ zu verrechnen war, konnte in der Schwebe bleiben, solange die Verhandlungen andauerten und über das Schicksal der Ärztebuchstelle noch nicht endgültig entschieden war.
In der Zwischenzeit hat der Kläger, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, hinreichend für die einstvjeilige
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Weiterführung des Betriebes gesorgt« Er. Sted^ war darin zunächst v/eiter tätig, und zu ihrer Unterstützung half vorübergehend Br« Slflp aus. Ob das steuerrechtlich zulässig war, hat das Berufungsgericht mit Recht dahinstehen lassen, weil den Kunden und damit der Praxis aus etwa unterlaufenen Verstößen unstreitig keine Nachteile erwachsen sind.
Eie Revision verkennt bei ihren Rügen, daß es nicht die Aufgabe des Klägers war und sein konnte, die zwei felhafte Rechtslage nach, dem 3?ode Er«	objektiv
 richtig und für die Beteiligten bindend zu klären, Eazu hätte es einer gerichtlichen Entscheidung bedurft. EUr den Klager ging es nur darum, die Rechte der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Wünsche möglichst zweckmäßig und in erlaubter Weise zu wahren. Eaß er hiergegen verstoßen hätte, können die Ausführungen der Revision über die "fehlerhafte Behandlung des Liquidationsproblems" insgesamt nicht dartun. Solange offen war, ob Er. St^^^ die Praxis erwarb oder die Gesellschaft unter Eintritt eines männlichen Steuerberaters fortgesetzt wurde, war in der Liquidationsfrage nichts Entscheidendes zu veranlassen. Auch hing keine der beiden erwogenen Lösungen davon ab, wie im Palle der Hichtfortsetzung der Gesellschaft abzurechnen gewesen wäre. Entscheidend war allein, ob Er. Ste^^^ bei einer Auseinandersetzung wie bei einem Kauf 30$ des Kundenstammes oder den Gegenwert vorab für sich beanspruchen durfte. Eiesen Standpunkt hat der Klüger, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, pflichtgemäß und in voller Übereinstimmung mit der Beklagten bekämpft. Eaß er sich mit Blick auf das Bestehen einer Liquidationsgesellschaft anders hätte verhalten müssen, ist der Revision nicht zuzugeben.
7« Nach dem Tode Dr.	war	Dr. Ste^^ nur
 verpflichtet, die ihr übertragenen Geschäfte einstweilen fortzuführen, soweit mit dem Aufschub Gefahr verbunden War, und auch das nur, bis anderweit Fürsorge getroffen Werden konnte ( § 727 Abs. 2 BGB). Hiernach kann keine Rede davon sOin, daß sich der Kläger - wie die Revision anscheinend meint - die volle Arbeitskraft Br. Stefl^p auf unbegrenzte Zeit hätte sichern können. Vielmehr ging Dr. Ste®^ von der rechtlich zutreffenden Auffassung aus, als sie unter dem 23« Oktober 1962 anfragte, ob und in welchem Umfang ihre weitere Mitarbeit noch benötigt werde. Daß hiernach mit ihrem baldigen Ausscheiden gerechnet werden mußte, hat das Berufungsgericht mit Recht bemerkt. Daran konnte Dr. StefH^ mit Blick auf die inzwischen verflossene Zeit nicht mehr ernstlich gehindert werden, nachdem der Kläger durch die Beauftragung Dr.	Vorsorge	für	die Weiter-
führung der Geschäfte getroffen hatte. Möglich war allenfalls eine zeitlich eng begrenzte Hinausschiebung der Trennung, und auch dann hätte Dr. Ste|^^ nur noch in beschränktem Umfang zur Verfügung gestanden, wie sie es in ihrem Schreiben angeboten hatte. Daß der Kläger hierauf nach dem Scheitern der Verhandlungen am 30.
Oktober 1962 verzichtet hat, ist ihm mit Recht nicht als Fflichtwidrigkeit angelastet worden. Im Rahmen einer so begrenzten Mitarbeit waren von Br. Ste^^p nennenswerte Leistungen umso weniger zu erwarten, als die Beziehungen durch den Ausgang des Gesprächs ihren Tiefpunkt erreicht hatten.
Die Revision will denn auch dem Kläger weniger seinen Verzicht auf eine gewisse Arbeitsleistung vorwerfen, als vielmehr die Dr. Ste®|^^wiedergegebene Handlungsfreiheit. Diese Folge war aber nach dem Scheitern der Verhandlungen zwangsläufig. Es gab nur die beiden
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Möglichkeiten, Dr. Ste^|p durch Vereinbarung neu an die Ärztebuchstelle 2u binden oder sie zur anderweiten AusUbung ihres Berufs zu entlassen. Ein Festhalten in ihrer Stellung ohne eine grundlegende Neuregelung des Verhältnisses kam als Lösung nicht in Betracht. Die Revision räumt dies ira Grunde ein, wenn sie rügt, der Kläger habe die mit dem Weggang Dr. SteBBB verbundenen Gefahren für die Beklagte unterschätzt. Denn die Losung Dr. SteflHP von der Ärztebuchstelle konnte nur durch den Abschluß eines neuen Vertrages verhindert werden, mochte er die Übertragung auf Dr. Ste^BP allein oder die Fortführung der Gesellschaft unter Hereinnahrae eines Steuerberaters vorsehen. Kam es weder über den einen noch den anderen Weg zu einer Verständigung, so v/ar Dr. StcflP frei. Das ist in dem Gespräch am 30. Oktober 1962 unmißverständlich zu dem Ausdruck gekommen, ohne daß es die Beklagte abgeschreckt hätte, die Verhandlungen mit Dr. Stefli^ endgültig scheitern zu lassen. Dafür kann die Verantwortung nicht auf den Kläger überbürdet werden. Er hat die Beklagte hinreichend über die rechtliche Lage aufgeklärt, wie sie nach der Eröffnung einer eigenen Praxis durch Dr.
Ste^lB entstehen v/ürde. Die Beklagte v/uüte insbesondere, daß es dann der Entscheidung des einzelnen Kunden überlassen bleiben mußte, ob er weiterhin von der Ärzte-buchstelle betreut v/erden oder zu Dr. SteBV Übergehen wollte. Sie hat sich dem. Kläger gegenüber abfällig über die Beliebtheit und die Leistungen Dr. Steimles geäußert und ihn dahin informiert, daß nach ihrer persönlichen Kenntnis der ganz überwiegende Teil der Ärzteschaft ihrem Manne und damit der Buchstelle treu bleiben werde. Daß diese Hoffnung getrogen hat, kann dem Kläger nicht angolastet vrarden. Er war in diesem Punkt auf die Beurteilung durch die Beklagte, die unstreitig die Kundschaft seit Jahren kannte, angewiesen. Eine eigene Umfrage bei der Ärzteschaft zu ver-
anstalten, war der Kläger entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichteto I© Lauf des 30. Oktobei^
1962 waren die Verhandlungen bis zu de© Punkt gediehen, wo die Beklagte allein entscheiden mußte« Wenn ihr das Angebot von 150*000 DM oder etwas ©ehr zu gering erschien, wenn sie die Praxis Br* Ste^^P allein überhaupt nicht anvertrauen wollte und gegen ihr gänzliches Ausscheiden nichts einzuwenden hatte, so war es nicht Sache des Klägers, der Beklagten nach der ausgiebigen Erörterung aller Gesichtspunkte eine andere Haltung aufzudrängen.
8* Bas Berufungsurteil läßt auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen* Bie Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Bie KootenentScheidung beruht auf § 97 ZPO*
Engels	Br.	Bode	Meyer
 Br. Pfretzschner	Br. Nüßgens