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BGH · VI ZE 138/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 138/6

Die Rücklehne ihres Sitzes wurde bei dem Zusammenprall abgerissen» Sie selbst erlitt Verletzungen an der Stirne, am rechten Augenlid und im Gesicht» Wegen dieser Verletzungen wurde sie in Heidelberg ambulant behandelt und noch an demselben Tage nach Hause entlassen» In der folgenden Nacht traten heftige Schmerzen auf, die sie veranlaßten, den Arzt Dr» herbeizurufen» Nach ihrer Behauptung dauerten die Schmerzen bis zu ihrer Einlieferung in die Universitätskli-nik in Mainz im April 1957 an und zwangen sie, meistens das Bett zu hüten» Als sie Mitte März wieder aufstehn konnte, wurde sie von Dr« eingehend untersucht« Er vermutete auf Grund seiner röntgenologischen Untersuchung, daß die Niere bei dem Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden sei» Zur weiteren Klärung wies er die Klägerin am 1» April 1957 mit Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 3o293,66 DM als Ersatz für ihren Verdienstausfall und ihren sonstigen Vermögensschaden sowie ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen aus dem Unfall noch, entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat geltend gemacht: Er brauche für die Schäden, die durch die Operation und die anschließenden Komplikationen entstanden seien, nicht einzustehen, denn diese Schäden stünden mit dem Unfall in keinem ursächlichen Zusammenhang« Die polycystische Nierendegeneration habe schon vor dem Unfall bestanden« Zwischen den aufgetretenen Schmerzen und dem Unfall bestehe nur ein zeitlicher, aber kein ursächlicher Zusammenhang« Außerdem sei es sehr wahrscheinlich, daß eine spätere Nierenoperation, die wegen des anlagebedingten Leidens der Klägerin erforderlich geworden wäre, zu den gleichen Krankheitsfolgen geführt hätte« I* Die Parteien 3ind sich darüber einig, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BGB verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie durch den Unfall vom 11 „ Januar 1957 erlitten hat* Sie streiten nur darüber, ob sich die Er-satzpflicht des Beklagten auch auf die Nierenoperation und die nach der Operation auf getretenen Gesundheit s Schäden erstrockt* Das hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Feststellungen bejaht« . Die Klägerin litt zur Zeit des Unfalls, ohne es zu wissen, an einer anlagebedingten polycystischen Nierendegeneration* Dieser Zustand hatte sich bis zu dem Unfall nicht nach« teilig auf ihre Gesundheit ausgewirkt* Es entspricht der medizinischen Erfahrung, daß eine derartige Cystengeschwulst keine Beschwerden zu verursachen braucht* Sie muß auch nicht zu einer Operation führen* Andererseits kann sie durch die Einwirkung heftiger Erschütterungen manifest und schmerzhaf t werden* Bei dem Unfall der Klägerin ist ihr Körper sehr stark erschüttert worden* Dadurch sind die druckempfindlichen Cysten an der rechten Niere schmerzhaft geworden* Dr* Metzner hat in der Nacht nach dem Unfall festgestellt, daß die ganze rechte Seite der Klägerin druckempfindlich war* In den Krankheitserscheinungen, die nach der Operation aufgetreten sind, sieht das Berufungsgericht unmittelbare Folgen der Operation und mittelbare Folgen des Unfallso Eo hat ausgeführt: Derartige Erkrankungen seien häufig Folgeerscheinungen von Operationen» Nach dem Privat gut achten der Universität Mainz könnten bei der Klägerin als Ursache für den cerebralen Insult eine Hirnblutung, ein langanhaltender Gefäßspasmus sowie eine Hirnembolie in Frage kommen» Im Falle einer Hirnembolie sei ohne, weiteres davon auszugehen, daß der cerebrale Insult eine Folge der Nierenoperation sei» In den beiden anderen Fällen werde die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs in dem Gutachten zwar deshalb verneint, weil bei der Klägerin ein labiler Hypertonus Vorgelegen habe, der schon längere Zeit bestanden haben müsse. II o Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen dem vom Beklagten verschuldeten Unfall und der Operation der Klägerin ein Ursachenzusammenhang bestanden hat« ist, weil die Cystengeschwulst der Klägerin durch die Erschütterungen, denen sie bei dem Zusammenstoß der Fahrzeuge ausgesetzt war, manifest und schmerzhaft geworden ist«, Die Operation wäre also ohne den Unfall nicht, jedenfalls nicht zu dieser Zeit, durchgeführt worden«, Dann kann aber nicht zweifelhaft sein, daß zwischen ihnen ein Kausalzusammenhang im Sinne des reinen Bedingungszusammenhangs besteht * Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, auf die das Berufungsgericht mit Recht verweist, sind die Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst worden sind, weil die Anlage zu der Krankheit bei der Verletzten schon vorhanden war, im Rechtssinne in vollem Umfang eine Folge des Unfalls (Urteil des BGH vom 8» Juli 1953 - VI ZR 137/52 - VRS 59 263 Nr, 484 und die dort angeführten Urteile des Reichsgerichts)» Das Gleiche muß aber gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine anlagebedingte Erkrankung, die an sich nicht zu Beschwerden führen muß, durch einen Unfall manifest und schmerzhaft wird» Auch in einem solchen Falle ist der Grundsatz anzuwenden, daß jemand, der einen gesund*» heitlieh anfälligen Menschen verletzt hat, nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er einen völlig gesunden Menschen verletzt hätte» Das Berufungsgericht hält es auf Grund der Aussage des behandelnden Arztes Dr. Baumbusch für zweifelhaft, ob die Erkrankung der Klägerin auch ohne den Unfall eine Operation notwendig gemacht hätte. 4« Soweit die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß zwischen dem Unfall und der Operation ein ur-cächlicher Zusammenhang bestanden hat, mit weiteren Rügen bekämpft, handelt es sich um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Gerichts. starke Erschütterungen eines Unfalls eine Erkrankung des Verletzten manifest werden lassen und eine Operation notwendig machen, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unv/ahr-scheinlichen Umständen, sondern allgemein zu rechnen» Dabei fehlt es entgegen der Meinung der Revision auch nicht an dem inneren Zusammenhang mit der Unfallverletzung, wie ihn der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHZ 25, 86 ff als Voraussetzung dafür gefordert hat, daß die Folgen der Operation dem Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Haftung für diesen Erfolg zugerechnet werden können. Eine andere Frage ist, ob die Erkrankungen0 die bei der Klägerin nach der Operation auf traten, durch die Operation verursacht worden sind und deshalb als mittelbare Folgen des Unfalls ebenfalls zu Lasten des Beklagten gehen. achters nicht wahrscheinlich, zu demal bei der Klägerin ein schon längere Zeit bestehender Hypertonus Vorgelegen habe» Damit ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nichts darüber gesagt, ob der cerebrale Insult in jedem Falle, also auch dann, wenn er auf einer Gehirnblutung oder einem langanhaltenden Gefäßspasmus beruht, durch die Nierenoperation ausgelöst worden isto Daß das Berufungsgericht genügend eigene Sachkunde besessen hat, um diese Frage von sich aus entscheiden zu können, ist nicht ersichtliche Freilich ist der Tatrichter bei der Ermittlung des Schadensumfangs freier gestellt als es sonst der Fall ist« Er darf nach § 287 ZPO unter Y/ürdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden« Aber auch hier überschreitet er die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, v/enn er sich eine Sachkunde zutraut, die er nicht haben kann, und wenn er zu einer Schätzung greift, ohne für sie eine tragfähige Grundla-ge au beeitaen (Urteil aee BGH vom 15.12.1961 - VI 2R 45/61 -zur Veröffentlichung vorgesehen)« Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben« Es war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuweisen« In der neuen Verhandlung wird mit Hilfe eines Sachverständigen vor allem zu klären sein, ob der cerebrale Insult - gleichgültig wie er entstanden ist - in jedem Falle durch die Operation ausgelöst worden ist und ob er nicht mit Rücksicht darauf, daß auch der Kopf und das Gehirn der Klägerin bei dem Unfall

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FolgeUnfallBerufungsgerichtNierenoperationOperationKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZE 138/6'i
V erkundet am 9o Januar 196^
Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
r
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Horst RflBHHB) i& GfHMHR SflK^straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
& e g e n
Frau Ria Hflüfegeb» BflB in	FfBUP^traßei
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Dr« Klei-newefers, Hanebeck, Br« Bode und Br« Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6» , Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21« März 19p1 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte befuhr am 1K Januar 1957 mit seinem Personenkraftwagen aus Richtung Stuttgart kommend die Autobahn nach Frankfurt« Unweit der Gemeinde Sandhausen kam sein Fahrzeug ins Schleudern, weil die Fahrbahn auf dieser Strecke vereist war. Es überquerte den mittleren Grünstreifen und geriet auf die Gegenfahrbahn» Dort stieß es mit dem aus Richtung Frankfurt kommenden und in Richtung Karlsruhe fahrenden Personenkraftwagen des Ehemannes der Klägerin zusammen» Dieser Wagen drehte sich infolge des Zusammenstoßes um 180 0 nach rechts und blieb nach einer Rutschspur von 37 m auf der Fahrbahn stehen» Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt»
Die Klägerin hatte rechts neben ihrem das Fahrzeug steuernden Ehemann gesessen» Sie wurde bei dem Unfall verletzt»
Die Rücklehne ihres Sitzes wurde bei dem Zusammenprall abgerissen» Sie selbst erlitt Verletzungen an der Stirne, am rechten Augenlid und im Gesicht» Wegen dieser Verletzungen wurde sie in Heidelberg ambulant behandelt und noch an demselben Tage nach Hause entlassen» In der folgenden Nacht traten heftige Schmerzen auf, die sie veranlaßten, den Arzt Dr»	herbeizurufen»	Nach	ihrer	Behauptung	dauerten	die
 Schmerzen bis zu ihrer Einlieferung in die Universitätskli-nik in Mainz im April 1957 an und zwangen sie, meistens das Bett zu hüten» Als sie Mitte März wieder aufstehn konnte, wurde sie von Dr«	eingehend	untersucht«	Er	vermutete
 auf Grund seiner röntgenologischen Untersuchung, daß die Niere bei dem Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden sei» Zur weiteren Klärung wies er die Klägerin am 1» April 1957 mit
 
dem Befund "Qberbauchtumor" in die Chirurgische Universitätsklinik ein» In dem Aufnahmebefund der Klinik ist vermerkt: 11 Im rechten Oberbauch prallelastischer, faustgroßer Tumor, nach oben nicht abgrenzbar«, Im Stehen deutliche Senkung der Verwölbung" o Am 3. und 8. April wurden in der Klinik Röntgenuntersuchungen durchgeführt. In der Beurteilung der zweiten Untersuchung heißt es u.a.: "Im übrigen besteht eine Verkippung der rechten Niere mit ihrem unteren Pol und ihrer lateralen Seite nach ventral o.«,"„ Da die Ursache des "Tumors" durch diese Untersuchungen nicht geklärt werden konnte, wurde eine Operation vorgeschlagen«. Sie wurde am 12«, April 1937 von Br»	durchgeführto Bei der Operation wurde
 festgestellt, daß sich auf der Oberfläche der rechten Niere zahlreiche haselnuß- bis apfelgroße blasenähnliche Gebilde - sogenannte Cysten - befanden. Eine besonders große Cyste am unteren Nierenpol war als der von außen tastbare "Tumor" anzusprecheno Nach zunächst normalem Verlauf erlitt die Klägerin am 24» April 1957 einen Schlaganfall, Danach traten weitere Komplikationen auf: eine Lungenembolie, eine Darmembolie und erhebliche Sprachstörungen?,
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 3o293,66 DM als Ersatz für ihren Verdienstausfall und ihren sonstigen Vermögensschaden sowie ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen aus dem Unfall noch, entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat anerkannt, der Klägerin 2oo DM zur Abgeltung ihres Sachschadens und 25o DM als Schmerzensgeld
 
für die Gesichtsverletzung zu schulden, die sie bei dem Unfall erlitten hat» Im übrigen hat er Klageabweisung beantragt«
Der Beklagte hat geltend gemacht: Er brauche für die Schäden, die durch die Operation und die anschließenden Komplikationen entstanden seien, nicht einzustehen, denn diese Schäden stünden mit dem Unfall in keinem ursächlichen Zusammenhang« Die polycystische Nierendegeneration habe schon vor dem Unfall bestanden« Zwischen den aufgetretenen Schmerzen und dem Unfall bestehe nur ein zeitlicher, aber kein ursächlicher Zusammenhang« Außerdem sei es sehr wahrscheinlich, daß eine spätere Nierenoperation, die wegen des anlagebedingten Leidens der Klägerin erforderlich geworden wäre, zu den gleichen Krankheitsfolgen geführt hätte«
Das Landgericht hat folgendes Teilund Grundurteil erlassen:
"Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt nicht nur bezüglich der unmittelbaren Unfallfolgen, sondern auch bezüglich der Nierenoperation vom 12« April 1957 und deren Folgen, soweit der Anspruch nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger Ubergegangen ist«
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten”.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit sie über die anerkannten Beträge (200 plus 250 DM) hinausgeht* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
I* Die Parteien 3ind sich darüber einig, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BGB verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie durch den Unfall vom 11 „ Januar 1957 erlitten hat* Sie streiten nur darüber, ob sich die Er-satzpflicht des Beklagten auch auf die Nierenoperation und die nach der Operation auf getretenen Gesundheit s Schäden erstrockt* Das hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Feststellungen bejaht«
. Die Klägerin litt zur Zeit des Unfalls, ohne es zu wissen, an einer anlagebedingten polycystischen Nierendegeneration* Dieser Zustand hatte sich bis zu dem Unfall nicht nach« teilig auf ihre Gesundheit ausgewirkt* Es entspricht der medizinischen Erfahrung, daß eine derartige Cystengeschwulst keine Beschwerden zu verursachen braucht* Sie muß auch nicht zu einer Operation führen* Andererseits kann sie durch die Einwirkung heftiger Erschütterungen manifest und schmerzhaf t werden* Bei dem Unfall der Klägerin ist ihr Körper sehr stark erschüttert worden* Dadurch sind die druckempfindlichen Cysten an der rechten Niere schmerzhaft geworden* Dr* Metzner hat in der Nacht nach dem Unfall festgestellt, daß die ganze rechte Seite der Klägerin druckempfindlich war*
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Ihre Schmerzen waren, wie, sich später herausstellte, auf die beim Unfall erlittenen Erschütterungen zurückzuführen und hatten ihre Ursache in der manifest gewordenen Cystengeschwulst. Die Beschwerden dauerten noch an, als die Klägerin am Io April 1957 in die Universitätsklinik in Mainz aufgenommen wurde.
Hier wurde die Operation zu dem Zweck durchgeführt, einen sicheren Befund über die Leiden der Klägerin zu gewinnen, im besonderen auch darüber, ob es mit ihrem Unfall zusammen-hing»
In den Krankheitserscheinungen, die nach der Operation aufgetreten sind, sieht das Berufungsgericht unmittelbare Folgen der Operation und mittelbare Folgen des Unfallso Eo hat ausgeführt: Derartige Erkrankungen seien häufig Folgeerscheinungen von Operationen» Nach dem Privat gut achten der Universität Mainz könnten bei der Klägerin als Ursache für den cerebralen Insult eine Hirnblutung, ein langanhaltender Gefäßspasmus sowie eine Hirnembolie in Frage kommen» Im Falle einer Hirnembolie sei ohne, weiteres davon auszugehen, daß der cerebrale Insult eine Folge der Nierenoperation sei» In den beiden anderen Fällen werde die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs in dem Gutachten zwar deshalb verneint, weil bei der Klägerin ein labiler Hypertonus Vorgelegen habe, der schon längere Zeit bestanden haben müsse. Aber selbst wenn man von diesez* Darstellung des Gutachtens ausgehe, bestehe gleichwohl ein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nierenoperation und den eingetretenen postoperativen Folgen» Der labile Hypertonus möge zwar die Entstehung des cerebralen Insults nach der Operation begünstigt haben; es erscheine aber die Annahme gerechtfertigt, daß der corebrale
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Insult ohne das Hinzutreten der Operation nicht ausgelbst Y/orden wäre»
Das Berufungsgericht hält nicht für dargetan, daß die Klägerin sich ohnehin wegen der polycystischen Nierendegeneration bald einer Operation habe unterziehen müssen, die die gleichen postoperativen Beschwerden zur Folge gehabt hätte« Da diese Erkrankung nicht zu einer Operation führen müsse, lasse sich nicht feststellen, daß es ohne den Unfall zu einer Nierenoperation gekommen wäre, wobei weiter offen-bleibe, ob eine spätere Operation die gleichen Beschwerden zur Folge gehabt hätte«
II o Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen dem vom Beklagten verschuldeten Unfall und der Operation der Klägerin ein Ursachenzusammenhang bestanden hat«
1. Sie meint, ein Kausalzusammenhang könne nur vor liegen, wenn feststehe, daß es trotz der schon vor dem Unfall vorhanden gewesenen Erkrankung der Klägerin ohne den Unfall nicht zu einer Nierenoperation gekommen wäre. Mit dieser Büge werden die rechtlichen Voraussetzungen verkannt, unter denen ein Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Schaden zu bejahen ist. Die Revision übersieht, daß hier nur zu fragen ist, ob der Unfall eine conditio sine qua non der Operation war, m.a.Wo, ob der Beklagte durch das Herbeiführen des Unfalls eine Bedingung für die Operation gesetzt hat. Das hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht. Aus sei-nen Feststellungen, die auch die Revision nicht angreift, ergibt sich, daß es nur deshalb zu der Operation gekommen
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ist, weil die Cystengeschwulst der Klägerin durch die Erschütterungen, denen sie bei dem Zusammenstoß der Fahrzeuge ausgesetzt war, manifest und schmerzhaft geworden ist«, Die Operation wäre also ohne den Unfall nicht, jedenfalls nicht zu dieser Zeit, durchgeführt worden«, Dann kann aber nicht zweifelhaft sein, daß zwischen ihnen ein Kausalzusammenhang im Sinne des reinen Bedingungszusammenhangs besteht *
2„ Daß die Klägerin zur Zeit des Unfalls schon an einer polycystiBchen Nierendegeneration gelitten hat, kann keine andere Beurteilung recht fertigen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, auf die das Berufungsgericht mit Recht verweist, sind die Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst worden sind, weil die Anlage zu der Krankheit bei der Verletzten schon vorhanden war, im Rechtssinne in vollem Umfang eine Folge des Unfalls (Urteil des BGH vom 8» Juli 1953 - VI ZR 137/52 - VRS 59 263 Nr, 484 und die dort angeführten Urteile des Reichsgerichts)» Das Gleiche muß aber gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine anlagebedingte Erkrankung, die an sich nicht zu Beschwerden führen muß, durch einen Unfall manifest und schmerzhaft wird» Auch in einem solchen Falle ist der Grundsatz anzuwenden, daß jemand, der einen gesund*» heitlieh anfälligen Menschen verletzt hat, nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er einen völlig gesunden Menschen verletzt hätte»
3c Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe» Es hat die Frage, ob sich die Klägerin wegen der Cystengeschwulst ohnehin bald einer Operation hätte unterziehen müssen, zu-
 
treffend unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität gesehen und mit Recht angenommen, daß den Beklagten die Be-weiolast für diese Behauptung trifft. Das Berufungsgericht hält es auf Grund der Aussage des behandelnden Arztes Dr. Baumbusch für zweifelhaft, ob die Erkrankung der Klägerin auch ohne den Unfall eine Operation notwendig gemacht hätte. Die Zweifel, die in dieser Hinsicht bestehen, müssen daher zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten gehen«
4« Soweit die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß zwischen dem Unfall und der Operation ein ur-cächlicher Zusammenhang bestanden hat, mit weiteren Rügen bekämpft, handelt es sich um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Gerichts. Sie können keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Rechtssätze oder Sätze der Lebenserfahrung verstoßen hat« Die Aussage des Dr. Ba^HBPist vom Berufungsgericht berücksichtigt und gewürdigt worden.
Von einer Verletzung des § 286 ZPO kann daher keine Rede sein.
III. Die Revision macht weiter geltend, die Operation sei jedenfalls keine adäquate Unfallfolge, denn dem Schädiger könnten nicht solche medizinischen Eingriffe zugerechnet werden, die außerhalb jeden inneren Zusammenhangs mit dem Unfall ständen und durqh ein Leiden erforderlich geworden seien, das unabhängig vom Unfall bestanden habe. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat mit Recht die Operation auch als eine adäquate Folge des Unfalls angesehen. Damit, daß
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starke Erschütterungen eines Unfalls eine Erkrankung des Verletzten manifest werden lassen und eine Operation notwendig machen, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unv/ahr-scheinlichen Umständen, sondern allgemein zu rechnen» Dabei fehlt es entgegen der Meinung der Revision auch nicht an dem inneren Zusammenhang mit der Unfallverletzung, wie ihn der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHZ 25, 86 ff als Voraussetzung dafür gefordert hat, daß die Folgen der Operation dem Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Haftung für diesen Erfolg zugerechnet werden können.
In der damals entschiedenen Sache hat der Bundesgerichtshof die Haftung des Schädigers für die Folgen einer Operation in einem Falle verneintj in dem ein Unfallverletzter an einem Eingriff gestorben ist, der gelegentlich einer unfallbedingten Operation zur Beseitigung eines nicht unfallbedingten Leidens (Meckel*sehe Divertikel am Dünndarm) vorgenommen worden war» Diese Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß eine Komplikation, wie sie damals aufgetreten ist (Invagination des Nahtgebietes), dem Verursacher des Unfalls nicht zugerechnet werden kann, wenn sie außerhalb jeden inneren Zusammenhangs mit der Unfallverletzung steht und im Verlaufe einer Behandlung eintritt, die nicht durch den Unfall, sondern durch ein unabhängig von diesem bestehendes Leiden notwendig geworden ist« Dabei war von ausschlaggebender Bedeutung, daß der operative Eingriff, der zu den Komplikationen geführt hat, seiner Art nach nicht durch die Unfallverletzung, sondern durch andere gesundheitliche Beschwerden notwendig geworden ist« Gerade in diesem Punkte unterscheidet sich aber der jetzt zu entscheidende
 Pall von dem früheren* Zwar waren die Cysten, die durch die Operation beseitigt worden sind» auch bei der Klägerin schon vor dem Unfall vorhanden. Da sie aber erst durch den Unfall manifest und schmerzhaft geworden sind, ergibt sich, daß erst der Unfall der Anlaß und die Ursache für ihre operative Beseitigung war. In einem solchen Palle steht die Operation in einer so engen ZweckbeZiehung zu dem Unfall, daß es gerechtfertigt ist, sie dem Schädiger als Folge des Unfalls zuzurechnen.
IV. Eine andere Frage ist, ob die Erkrankungen0 die bei der Klägerin nach der Operation auf traten, durch die Operation verursacht worden sind und deshalb als mittelbare Folgen des Unfalls ebenfalls zu Lasten des Beklagten gehen.
Das hat das Berufungsgericht mit Erwägungen bejaht, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.
Mit Hecht greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der cerebrale Insult, der nach der Operation aufgetreten ist, ohne das Hinzutreten der Operation nicht ausgelüst worden wäre. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht getroffen, ohne daß das Gutachten der Universität Mainz, auf das es sich bei seiner Entscheidung stützt, eine ausreichende Grundlage hierfür bietet. Hach dem Gutachten ist der cerebrale Insult dann ohne Zweifel eine Folge der Nierenoperation, wenn er auf eine Hirnembolie zurückzuführen ist. Ob das hier der Fall ist, ist aber nicht geklärt. Vielmehr kommen als Ursache des cerebralen Insults auch eine Gehirnblutung oder ein langanhaltender Gefäßspasmus in Betracht. Waren sie die auslösende Ursache des Hirntrauraas, so ist ein Zusammenhang mit dem Unfall nach Ansicht des Gut-
achters nicht wahrscheinlich, zu demal bei der Klägerin ein schon längere Zeit bestehender Hypertonus Vorgelegen habe» Damit ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nichts darüber gesagt, ob der cerebrale Insult in jedem Falle, also auch dann, wenn er auf einer Gehirnblutung oder einem langanhaltenden Gefäßspasmus beruht, durch die Nierenoperation ausgelöst worden isto Daß das Berufungsgericht genügend eigene Sachkunde besessen hat, um diese Frage von sich aus entscheiden zu können, ist nicht ersichtliche Freilich ist der Tatrichter bei der Ermittlung des Schadensumfangs freier gestellt als es sonst der Fall ist« Er darf nach § 287 ZPO unter Y/ürdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden« Aber auch hier überschreitet er die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, v/enn er sich eine Sachkunde zutraut, die er nicht haben kann, und wenn er zu einer Schätzung greift, ohne für sie eine tragfähige Grundla-ge au beeitaen (Urteil aee BGH vom 15.12.1961 - VI 2R 45/61 -zur Veröffentlichung vorgesehen)«
Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben« Es war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuweisen« In der neuen Verhandlung wird mit Hilfe eines Sachverständigen vor allem zu klären sein, ob der cerebrale Insult - gleichgültig wie er entstanden ist - in jedem Falle durch die Operation ausgelöst worden ist und ob er nicht mit Rücksicht darauf, daß auch der Kopf und das Gehirn der Klägerin bei dem Unfall
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in Mitleidenschaft gezogen worden sind, al3 eine unmittelbare Folge des Unfalls anzusehen ist.
Engels	Br.	Kleinewefers	Hanebeck
 Br« Bode
 Br. Hauß