* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 138/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 138/59

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» November I960.unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E„Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision beanstandet nur, daß ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 ZPO ergangen ist. Zunächst hat der Beklagte nicht dadurch, daß er den Erlaß eines Grundurteils anregte, sein Einverständnis dazu erklärt, daß das Gericht von der Prüfung der Voraussetzungen absah, die ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs erfordert. Die Vorabentscheidung über den Grund des Klageanspruchs setzt voraus, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in | irgendeiner Höhe besteht. Wohl aber bestände die Möglichkeit, daß angesichts eines ständigen Arbeitsverdienstes nicht mehr die Voraussetzungen für den Bezug der Invalidenrente gegeben waren und daß die Invalidenrente bei der Bemessung des Unterhaltsschadens ausscheiden muß, solange ein Arbeitsentgelt Grundlage der Schadensberechnung bildet (vgl. Eine nähere Prüfung der Verhältnisse konnte umso weniger unterbleiben, als der Beklagte vorgetragen hatte (Bio 67, 69 d.A.), daß das stark verschuldete Baugeschäft des Sohnes keine nennenswerten Einkünfte mehr abwarf und bereits vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin zusammengebrochen war. Da die Klägerin einen bis zu dem Jah£e 1970 laufenden Rentenanspruch geltend gemacht hatte, war Voraussetzung für ein Grundurteil über diesen RentenähSpruch, daß vom Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung an eine fortlaufende Unterhaltseinbuße der Klägerin i.S. des § 844 BGB bestand, wenn auch die Ermittlung des genauen Endzeitpunkts der Rente dem Höheverfahren Vorbehalten werden konnte. Eine Lebenserfahrung i.S. der Darlegungen des Berufungsgerichts besteht bei einem Invalidenrentner nicht, und auch im übrigen genügt die Begründung nicht den Anforderungen, die an eine Schadensfeststellung gemäß § 287 ZPO gestellt werden müssen (vgl. Da eine erneute Prüfung durch den Tatrichter erforderlich ist, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 304 ZPO § 844 BGB § 287 ZPO
ZPOVoraussetzungGrundAnspruchBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s ja Amtliche Sammlung:	nein
^97 052

ZPO § 304
a)	Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs auf Zahlung einer Schadensrente darf nur ergehen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß ein fortlaufender Schaden des Klägers gegeben ist.
b)	Zu den. Prüfungspflichten des Richters im einzelnen vor Erlaß des Grundurteils.
BGH, Urte v. 4c November i960 - VI ZR 138/59 - OLG Frankfurt
VI ZR 138/59
Verkündet am 4« November I960 Krieglo JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Hessen, Kaserne,
 Beklagten, Berufungsklägers_und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
die Witwe Dina	in G ,
Straßeflfc
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. MHP-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» November I960.unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E„Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats in Barmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 26. Februar 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
gegen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1905 geborene Ehemann der Klägerin wurde am 25» März 1955 vom Beklagten angefahren und dabei tödlich verletzte Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz für entgangenen Unterhalt gemäß § 844 Abs- 2 BGB gefordert und beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von monatlich 200 DM ab 1- Mai 1955 bis 18- Juni 1970 abzüglich der von der Landesversicherungsanstalt gezahlten Rente von monatlich 53>60 DM zu zahlen.
Der Beklagte,.der Grund und Höhe der Klageforderung bestritt, hat um Abweisung der Klage gebeten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klageantrag de.m Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter»
Entscheidungsgründe:
Im Revisionsrechtszug ist ausser Streit, daß der Beklagte den tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin schuldhaft verursacht hat. Die Revision beanstandet nur, daß ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 ZPO ergangen ist. Sie meint, es sei nicht ausreichend geprüft, worden, ob überhaupt ein Rentenanspruch der Klägerin in irgend einer Höhe bestehe»
 
Die Rüge mußte Erfolg haben. Zunächst hat der Beklagte nicht dadurch, daß er den Erlaß eines Grundurteils anregte, sein Einverständnis dazu erklärt, daß das Gericht von der Prüfung der Voraussetzungen absah, die ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs erfordert. Abgesehen davon hatte das Gericht von Amts v/egen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben waren. Die Vorabentscheidung über den Grund des Klageanspruchs setzt voraus, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in | irgendeiner Höhe besteht. Ist die ernste Möglichkeit gegeben, daß sich bei näherer Prüfung ein den Gegenstand der Klageforderung bildender Schaden garnicht feststellen läßt, muß der Erlaß eines Grundurteils über den Schadensersatzanspruch zunächst unterbleiben. Kommt, wie im vorliegenden Pall, ein gesetzlicher Porderungsübergang auf einen öffentlichen Versicherungsträger in Betracht, so muß vor Erlaß des Grundurteils untersucht werden, ob auch unter Berücksichtigung des Porderungsübergangs eine Schadensersatzforderung des Klägers verbleibt. Die strikte Beachtung dieser in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze (vgl. Nachweise bei Stein/ Jonas/Schönke, Komm, zur ZPO, 17, Aufl., Anm. 4-0 zu § 304 ZPO, , BGH DM (Nr. 2) zu § 304 ZPO) ist nicht aus mehr formalen	*
Gründen, sondern wegen der schutzwürdigen Interessen des Beklagten unerläßlich. Denn diesem kann nur dann zugemutet werden, den Streit über den Haftungsgrund unter Belastung mit einem oft hohen Kostenrisiko in den Rechtsmittelinstanzen durchzuführen, wenn es sich nicht um die Klärung einer abstrakten Präge der Verantwortung, sondern um eine echte Vorentscheidung für die spätere Heranziehung zu SchadensZahlungen handelt.
 
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht an seine Prüfungspflicht im Grundverfahren zu geringe Anforderun gen gestellt hat. Schon die Tatsache,daß der Verstorbene seit längerer Zeit als Invalide in der Rentenversicherung anerkannt war, hätte Anlaß geben müssen, die Richtigkeit der bestrittenen Behauptung der Klägerin zu prüfen, ob ihr Mann auf Grund ständiger wertvoller Arbeitsleistungen im Baugeschäft des Sohnes ein laufendes Einkommen erhielt. Ein solcher Arbeitsverdienst würde zwar nicht, wie die Revision meint, als ^illegales Einkommen11 für die Schadensbemessung unbeachtlich sein. Wohl aber bestände die Möglichkeit, daß angesichts eines ständigen Arbeitsverdienstes nicht mehr die Voraussetzungen für den Bezug der Invalidenrente gegeben waren und daß die Invalidenrente bei der Bemessung des Unterhaltsschadens ausscheiden muß, solange ein Arbeitsentgelt Grundlage der Schadensberechnung bildet (vgl. §§ 1246, 1247, 1286 RVO in der Passung des Gesetzes vom 23. Februar 1957). Eine nähere Prüfung der Verhältnisse konnte umso weniger unterbleiben, als der Beklagte vorgetragen hatte (Bio 67, 69 d.A.), daß das stark verschuldete Baugeschäft des Sohnes keine nennenswerten Einkünfte mehr abwarf und bereits vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin zusammengebrochen war.
Da die Klägerin einen bis zu dem Jah£e 1970 laufenden Rentenanspruch geltend gemacht hatte, war Voraussetzung für ein Grundurteil über diesen RentenähSpruch, daß vom Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung an eine fortlaufende Unterhaltseinbuße der Klägerin i.S. des § 844 BGB bestand, wenn auch die Ermittlung des genauen Endzeitpunkts der Rente dem Höheverfahren Vorbehalten werden konnte. Insoweit fehlt es aber an jeder Erörterung« Ebenfalls wäre näher darauf einzugehen gewesen, ob unter Berücksichtigung der
 
gegenüber der Bezifferung im Klageantrag erhöhten Witwenrente der Klägerin ein laufender Unterhaltsschaden verblieb. Nach den hier gegebenen Umständen durfte der Tatrichter jedenfalls nicht auf Grund der bloßen Behauptung der Klägerin und der von ihm in Anspruch genommenen Lebenserfahrung einen fortlaufenden Unterhaltsschaden als so wahrscheinlich ansehen, daß demgegenüber andere Möglichkeiten ausschieden. Eine Lebenserfahrung i.S. der Darlegungen des Berufungsgerichts besteht bei einem Invalidenrentner nicht, und auch im übrigen genügt die Begründung nicht den Anforderungen, die an eine Schadensfeststellung gemäß § 287 ZPO gestellt werden müssen (vgl. BGHZ 6, 62)o
Das angefochtene Urteils konnte daher keinen Bestand haben. Da eine erneute Prüfung durch den Tatrichter erforderlich ist, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisions-rechtszuges zu übertragen.
Dr. Kleinewefers	Dr.	K.E.Meyer	Dr.Bode
 Dr. Hauß	H.Meyer