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BGH · VI ZR 138/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 138/54

Für Ansprüche auf Nachzahlung des Entgelts für Vermögen, das in Österreich entzogen und belegen ist, sowie für Ansprüche auf Herausgabe der aus diesem Vermögen gezogenen Nutzungen sind die Wiedergutmachungsbehörden der ehemaligen Britischen Zone und Berlins nicht zuständig. hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« 3)r« Meiß und der Bundesrichter Br* Kleine-wefers, Br» Gelhaar, Br« Meyer und Hanebeclc für Recht erkannt« Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17o Februar 1954 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« In Höhe von 98 8o4,51 RM wurde der Kaufpreis nach der Behauptung der Beklagten auf Kursunterschiede und uneinbringliche Außenstände verrechnet, für deren Eingang die Verkäufer nach dem Vertrage einzustehen hatten. .Sie sind der Auffassung, dass die Beklagten ihnen aus unerlaubter Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet seien, und haben mit der Klage einen Teilbetrag ihres Schadens in Höhe von 8 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Mit Reäht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch berufen sind. mit weitern Nachweisen) ■ Bas gilt indes nur dann, wenn nach den bestehenden Gesetzen für den geltend gemachten Anspruch wirklich eine inländische Wiedergutmachungsbehörde zuständig ist« An dieser Voraussetzung fehlt es hier, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr 59 der Militärregierung vom 27« März 195o (ABI AHK 144) der Gerichtsstand für das Verfahren über einen Nachzahlungsanspruch nach dem Wohnsitz des Buckere tat- . Februar 1949 (V0B1 Berlin I 73) als auch Vorspruch und Art 1 der Rückerstattungsanordnung (deB Gesetzes Nr 59)$ die die Rückerstattung von feststellbaren Vermögensgegenständen vorschreiben, lassen erkennen, dass der Gesetzgeber in erster Linie an die Rückerstattung in Natur gedacht hat, und zwar an die Rückerstattung solchen Vermögens, das im Geltungsbereich des Gesetzes gelegen ist. gegenständ befindet, und bis zu dem Erlass der vorgesehenen näheren Ausführungsvorschrifteri stand für die Hebenansprüche nur der Gerichtsstand des Vermögens zur Verfügung, Grundgedanke ist also, dass die besonders geschaffenen Wiedergutm^chungs-behörden mit Hilfe.des eigenen, nur von ihnen anzuwendenden Rechts für die Rückerstattung des Vermögens zu sorgen haben-, das im Bereiche der-Rückerstattungsanordnung (des Gesetzes Hr 59) in Natur greifbar ist. Es entspricht diesem Grundgedanken wenn der Board of Review die Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden für den Nachzahlungsanspruch davon abhängig gemacht hat, dass die Rückerstattung in Natur innerhalb der britischen Zone möglich wäre (BoR 3, 66 = RzW 51, 294; BoR 13, Sie begründen in ihrem § 1 eine Zuständigkeit an dem Oft der früheren Belegenheit, aber nur für den Pall, dass der gegenwärtige Verbleib nicht feststellbar ist. ob sich däs entzogene Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes befindet'oder befunden hat« Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass nach den Rückers tattüngsvorSchriften und den Zuständigkeltsanordnungen grundsätzlich auch für den Nachzahluhgsanspruch das Wieder^-gutmachungsamt zuständig ist, in dessen Bfe’zirk das entzogene Vermögen belegen- ist oder belegen gewesen ist/. Da aber der Nachzahlungsanspruch nicht von dem heutigen Zustand des Vermögens abhängt, sondern es vielmehr auf deh Zustand zur Zeit der Entziehung ankommt, ist die enge örtliche Verbindung des Verfahrens mit der jetzigen Belegenheit des entzogenen Vermögens nicht erforderlich; deshalb tritt der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Rückerstattungspflichtigen an die Stelle des Gerichtsstandes der Belegenheit des entzogenen Vermögens; Voraussetzung dafür ist aber, dass im Geltungsbereich der Rückerstattungsanordnung (des Gesetzes.Nr 59) an "sich der Gerichtsstand des entzogenen Vermögens gegeben ist Da das hier nicht der Fall ist, sind die inländischen Wiedergutmachungsbehörden für einen Nachzahlungsanspruch nicht zuständig. Pie Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden und die Ausschliessung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten ergeben sich auch nicht daraus, dassdie Kläger ihrer Schadensberechnung ferner die Nutzungen zugrunde legen, die die Beklagten gezogen haben. der Zuständigkeitsanordnung bestimmt sich die Zuständigkeit für das Verfahren .auf Herausgabe der Nutzungen nach ihren §§ 1 - 5 (§§ 1 und 2)* Wie bereits ausgeführt, gehen diese Vorschriften vom gesetzlichen, an die. abgeworfen ha.t. Handelt es sich um eine Sachnutzung, dann ist Gerichtsstand für den Anspruch auf Herausgabe*der Ort, wo sich das Sachvermögen befindet-, oder früher befunden hat (§ 1). Da das Vermögen der Firma SfpHHI sich weder jetzt noch früher in Berlin oder in der britischen Zone,, befunden hat, sind ihre Wiedergutmachungsbehörden auch nicht füy den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zuständig. Mit Rebht leitet schliesslich das Berufungsgericht den Ausschluss des Rechtswegs auch nicht daraus her, dass die Kläger» ihren Schadensersatzanspruch mit den Zahlungen der übernommenen Firma an das Berliner Hauptgeschäft der Beklagten^ begründen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Geld unterliegt aber nach Art 17 REAO Berlin (16 BrMilRegG 59) nur dann der Rückerstattung, wenn» das Geld seiner Identität nach •.feststellbar ist (ORG Berlin, RzW 55, -49).' Eine Zuständigkeit der inländischen WiedergutmachungB-behörden für den von den Klägern erhobenen Anspruch ist somit nicht gegeben. 2. Dadurch, dass nachoö st erreicht schem Recht Ansprüche aus der Entziehung von Vermögen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtergreifung vor den österreichischen Rückstellungskommissionen zu verfolgen'sind, wird die •Zuständigkeit der deutschen ordentlichen Gerichte für den hier erhobenen Anspruch gegen die in Berlin und der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beklagten nicht berührt. der Klage ist ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch erhoben worden; maßgebend ist nämlich für die Bestimmung dieses Begriffs allein das deutsche Hecht, ohne dass es darauf an-kommt, welche Regelung in Österreich getroffen ist (Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 17. Aufl Vorbem II A 1 vor § 1), Die Beklagten sind Inländer und der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen, denn die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich grundsätzlich auf alle dem räumlichen Machtbereich der deutschen Gerichte unterworfenen Personen (Stein-Jonas-SchÖnke aaO Vorbem V vor § 1), und diese können daher nicht schon dadurch der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen werden, dass ein ausländischer Staat für gewisse Rechtsbeziehungen ausschliessliche Gerichtsbarkeit in Anspruch nimmt. 3* Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch wird aus der Übernahme der Firma SflHH durch die Beklagten biergel&itet, wozu die Kläger vorgetragen haben, dass hierbei ihr Eigentum und Vermögen schuldhaft und widerrechtlich verletzt 'Worden seien. Für die international-privatrechtliche Behandlung einer unerlaubten Handlung ist das materielle Recht des Tatorts massgebend (RGZ 96, 96 /5§7), wobei allerdings gegen den deutschen Schuldner nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, als sie nach den deutschen Gesetzen begründet sind (Art 12 EGBGB). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Tatort in Österreich gelegen gewesen sei, weil sich das Vermögen der Firma in Wien befunden habe und dort über die Bedingungen des Verkaufs an die Erstbeklggte verhandelt sowie der Abschluss des Rechtsgeschäfts erfolgt sei. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, für die Entziehung der Firma seien die Handlungen der Beklagten allein massgebend gewesen, die in Wien vorgenommen worden sind. Die Ausführungen des Berufungsgerichts* dass sich die Ansprüche der Kläger gegen.die Beklagten nach österreichischem . Die Ansicht der Revision, das österreichische 3* Rückstellungsgesetz sei ein politisches Gesetz, das von deutschen Gerichten nicht angewandt werden dürfe, verdient keine Billigung. Bestimmung des § 14 Abs 1 des Gesetzes zutreffend als eine.materielle Rechtsnorm angesehen hat, denn auch insoweit handelt es sich um die Auslegung ausländischen Rechts, deren Richtigkeit.nicht der Beurteilung durch den erkennenden Senat unterliegt. Bas Berufung gericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die ihn obliegende Pflicht verletzt, von allen ihm zugänglichen Erkenn tnisquellen Gebrauch zu machen, um das in Österreich geltende Recht zu ermitteln, denn § 293 ZPO ist nach fast einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung dahin zu. verstehen, dass diese Bestimmung nicht nur eine entsprechende Befugnis, sondern eine Verpflichtung des Gerichts begründet hat (Stein-Jonas-Schänke aaO § 293 Anm III; RGZ 126, 196 /2o£7) • Ein Verstoss gegen diese Pflicht bildet eine Ge’setzes-verletzüng hach §§ 549 i 559 ZPO, auf die die Revision gestützt werden-kann. Seiher sich aus § 293 ZPO ergebenden Pflicht zur vollständigen Ermittliinig des einschlägigen österreichischen Rechts ist das Berufungsgericht ersichtlich nicht nachgekommen. Da das Berufungsgericht sich die österreichischen Bundesgesetzblätter von 1947 und 1948, auf die es in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, hat beschaffen können, ist der Schluß gerechtfertigt, dass ihm auch' die Bundesgesetzblätter für die folgenden Jahre zugänglich gewesen sind*. deshalb beachten müssen, dass die Frist für die Einleitung eines Verfahrens vor den österreichischen Rückstellungskommissionen am Tage der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (17. Unter diesen Umständen konnte die Klage mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden, denn zur fielt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren die Kläger entgegen dessen Annahme aus dem angegebenen Grunde .der Ansprüche auf Grund des 3. Aufl § 14o III 1 b und RGZ 159, 33 /51 fj7) gerügt hat, verpflichtet gewesen wäre, die Kläger auf den vom Berufungsgericht für entscheidend angesehenen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich den Ablauf der Frist des § 14 Abs 1 des 3- Rückstellungsgesetzes hinzuweisen, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen bleiben. Rückstellungsgesetz dem Geschädigten gewährt, sind auch in den -im Gebiet der Bundesrepublik und Berlin geltenden von den westlichen Besatzungsmächten erlassenen RückerstattungsbeStimmungen vorgesehen. Per Anspruch der Kläger ist jedenfalls nach den als deutsche Gesetze geltenden Rück-'erstattungsvorschriften begründet, und es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob ein Anspruch auf Grund der erörterten Vorschriften im Inland nur vor den deutschen Wiedergutmachungsbehörden und nicht.vor den ordentlichen Gerichten verfolgt’ werden kann, denn in Art 12 EGBGB ist lediglich darauf abgesteilb, dass der gegen einen Deutschen geltend gemachte Anspruch aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung auch nach den deutschen Gesetzen sachlich gerechtfertigt ist, dagegen kommt es nicht darauf an, q) Nach dem zur Zeit des Erlasses des Berufungsurteils geltenden österreichischem materiellen Recht kann der "von den Klägern erhobene Anspruch begründet sein. Rückstellungsgesetzes angenommen hat/ gewährt dieses jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, der von den Klägern ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Nach dem österreichischen 3* Rückstellungsgesetz, an dessen Anwendung das Berufungsgericht durch Vorschriften des’deutschen Rechts nicht gehindert ist, ist mithin der Anspruch der Kläger schlüssig. In Art 23 Abs 3 des Staatsvertrages hat Österreich allerdings im eigenen Namen und im Namen der österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. e) Bei dieser Sachlage kann deshalb das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision noch ankommt, sondern es muss aufgehoben werden. Bie Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht übertragen worden.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 293 ZPO
RechtösterreichischFirmaGesetzBerufungsgerichtVermögenAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Piir das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2352 098	^
Gesetz: BEG (Br Z) Art 13, 27, 51} BEAO (Berlin) Art 14. 28, 53} 2. AVO - HEG (*rZ) v. 27.3.1950 (ABI AHK 144); AO üb. »rtl. Zust. u. KoetenbeBt. zur BEAO (Berlin) t. 21.9.1950 (V0B1 Berlin 465)} STG § 13.
Rechtssatz:
Für Ansprüche auf Nachzahlung des Entgelts für Vermögen, das in Österreich entzogen und belegen ist, sowie für Ansprüche auf Herausgabe der aus diesem Vermögen gezogenen Nutzungen sind die Wiedergutmachungsbehörden der ehemaligen Britischen Zone und Berlins nicht zuständig. Für solche Ansprüche ist der Rechtsweg vor den deutschen ordentlichen* Gerichten zulässig.
Aktehzeichen: VI ZR 138/54
Hrt. des BGH v. 4. Mai 1956	Kammergericht
 AsrT’lV'C-.
J_?R_138/54_
Verkündet
 am 5o Mai 1956
KValessa Justizsekretär als Urkundsbearater der v *.
Ge ~ c Aär tz stelle
I m S a m e n t des_ V o I k e^ jb
 in dem Rechtsstreit
1,	des Kaufmanns Harry S' Wo Xi« ,
2« der Frau Veronika
 der Frau BoriB W«
England,
 des Fräulein Susan SBWBI i» XJMHB BBC]
CfgB, CJBBB KBBB’Btreet,
 der Erben des nach Einlegung der Revision am 6« Oktober 1955 verstorbenen Dr«med«Manfred gBMHfc nämlich
a) der Frau Hanni WjflBBggb*	^	K{
AfH Br« FB SBP BBk Uruguay,_____________
b)	des Angestellten Heinz Leopold GBHHHB^21 ABB? BBBBBl BM Argentinien,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
~ Proz e s sbevollmächtigter x Rechtsanwalt Br<
gegen * Co KG in
 ls die Firma Sti Fla
 ps
2.	deren persönlich haftende Gesellschafters
a)	den Kaufmann Carl Freiherr von Sc
BBBIBBMNB (& öo _______________
 b)	den Kaufmann Fritz RHH| in BHM-C WBHBallee ffc,
 Beklagte/, Berufungsbeklagte ; und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« BH*-
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« 3)r« Meiß und der Bundesrichter Br* Kleine-wefers, Br» Gelhaar, Br« Meyer und Hanebeclc für Recht erkannt«
 
%
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17o Februar 1954 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Erstkläger und die Rechtsvorgänger der übrigen Kläger waren Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Häuteverwertung	Cie,	des gröBten Unternehmens
 seiner Art in Yfien. Sämtliche Gesellschafter waren nichtarisch im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung. Bald nach dan "Anschluß” Österreichs an das Deutsche Reich wurde die Firma sm unter kommissarische Leitung gestellt. In der Folgezeit bemühte sich die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafter,'die Zweitbeklagten sind, die Firma S|^P und Cie zu übernehmen. Am 23« Mai 1938 kam es zwischen ihnen zu dem Abschluß eines in einem Gedächtnisprotokoll niedergelegten Kaufvertrages, der von der Vefrmögensverkehrsstelle in Wien genehmigt wurde. . In dem Vertrage- war ein Kaufpreis .von etwa 43o ooo RM vereinbart, der in Raten gezahlt werden sollte,. In dem von. beiden Vertragschließenden Unterzeichneten Antrag um Genehmigung des Vertrages hieß -es wörtlich:.
"Die im Vertrage erstellten Preise entsprechen einem niedrig angegebenen Sachwert. Ideelle Werte sind bewußt nicht berücksichtigt worden."
Ende Mai 1938 übernahm die Erstbeklagte den Betrieb der Firma	führte	ihn	bis Kriegsende weiter.
Der endgültig auf 439 342,81 RM festgestellte Kaufpreis wurde in Höhe von 34o 538,3o RM auf Sperrkonten eingezahlt, Über die die früheren Inhaber der Firma	nicht ver-
fügen konnten. In Höhe von 98 8o4,51 RM wurde der Kaufpreis nach der Behauptung der Beklagten auf Kursunterschiede und uneinbringliche Außenstände verrechnet, für deren Eingang die Verkäufer nach dem Vertrage einzustehen hatten. Wegen des Erwerbs der Firma SdH wurde die Erstbeklagte zu einer Arisierungsabgabe in Höhe von 35 351, o2 RM herange-
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zogen, die sie bezahlt hat. Während der Zeit vom 3o& Juni 1939 bis 30c Juni 1944 haben die Beklagten in dem übernommenen Geschäft erhebliche Gewinne erzielt«.
Die Kläger haben behauptet, dass die Firma SHBizur Zeit des Verkaufs in Wahrheit einen Wert von etwa 1 000 000 RM gehabt habe. .Sie sind der Auffassung, dass die Beklagten ihnen aus unerlaubter Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet seien, und haben mit der Klage einen Teilbetrag ihres Schadens in Höhe von 8 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Be rufungs recht zuge haben die Kläger erklärt, dass sie di.e Klage auch auf den Kaufvertrag stützten und Zahlung des zu Unrecht .einbehaltenen Kaufpreisrestes verlangten. .Die Beklagten haben Klageänderung gerügt. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der. Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.
^t scheidungsgründe s
Die Revision ist begründet-.
1. Mit Reäht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch berufen sind. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten wäre den Klägern dann verschlossen, wenn die Zuständigkeit der deutschen Wiedergutmachungsbehörden begründet wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Grundsätzlich können allerdings Ansprüche, die aus der Unrechtmässigkeit nationalsozialistischer Akte von Vermögensent Ziehungen hergeleitet werden, nur nach Maßgabe der Rückerstat-tungs- und Entschädigungsgesetze und nur in dem in ihnen vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden (BGHZ 10, 340 /J43/
 
 mit weitern Nachweisen) ■ Bas gilt indes nur dann, wenn nach den bestehenden Gesetzen für den geltend gemachten Anspruch wirklich eine inländische Wiedergutmachungsbehörde zuständig ist« An dieser Voraussetzung fehlt es hier, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Der geschäftliche Betrieb, der den Klägern entzogen ist, lag in Wien, also außerhalb des Geltungsbereichs der von den westlichen Be^atzungsmächten erlassenen Kicker stattungsvorschrif ten.
Auch wenn man entsprechend der Schadensberechnung der Kläger ihren Anspruch als Nachzahlungsanspruch im Sinne des Art 14 EEAO Berlin (Art 13 BrMilHegG Nr 59) auffaBsen v/ollte, wären inländische Wiedergutmachungsbehörden nicht zuständig. Allerdings bestimmt sich gemäß § 6 des I. Abschnitts der Anordnung BK/0 (5o) 82 der Alliierten Kommandantur Berlin betreffend Anwendung der Anordnung BK/0 (49) 18o - Örtliche Zuständigkeit und Kostenbestimmung - vom 21. September 195o (V0B1 Berlin I, 465) und gemäss § 3 der 2. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr 59 der Militärregierung vom 27« März 195o (ABI AHK 144) der Gerichtsstand für das Verfahren über einen Nachzahlungsanspruch nach dem Wohnsitz des Buckere tat- . tungspflichtigen; danach käme die Zuständigkeit der Berliner und hinsichtlich des Beklagten Frhr. von SchflMBder Hamburger Wiedergutmachungsbehörden in Betracht. Biese Zuständigkeits-vorsohriften müssen indes eng ausgelegt werden.
Sowohl die Anordnung BK/O (49) 26 der Alliierten Kommandantur' Berlin betreffend Rückerstattung von Veimögen an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückung - Niederlegung von Ansprüchen - vom 16. Februar 1949 (V0B1 Berlin I 73) als auch Vorspruch und Art 1 der Rückerstattungsanordnung (deB Gesetzes Nr 59)$ die die Rückerstattung von feststellbaren Vermögensgegenständen vorschreiben, lassen erkennen, dass der Gesetzgeber in erster Linie an die Rückerstattung in Natur gedacht hat, und zwar an die Rückerstattung solchen Vermögens, das im Geltungsbereich des Gesetzes gelegen ist. Folgerichtig hat er in Art 53 (51) die Zuständigkeit des Wiedergutmachungsamtes begründet, in dessen Bezirk sich der entzogene Vermögens-
 
gegenständ befindet, und bis zu dem Erlass der vorgesehenen näheren Ausführungsvorschrifteri stand für die Hebenansprüche nur der Gerichtsstand des Vermögens zur Verfügung, Grundgedanke ist also, dass die besonders geschaffenen Wiedergutm^chungs-behörden mit Hilfe.des eigenen, nur von ihnen anzuwendenden Rechts für die Rückerstattung des Vermögens zu sorgen haben-, das im Bereiche der-Rückerstattungsanordnung (des Gesetzes Hr 59) in Natur greifbar ist. Es entspricht diesem Grundgedanken wenn der Board of Review die Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden für den Nachzahlungsanspruch davon abhängig gemacht hat, dass die Rückerstattung in Natur innerhalb der britischen Zone möglich wäre (BoR 3, 66 = RzW 51, 294; BoR 13,
18 * RzW 52,. 2o6; BoR 21, 184 * RzW 54, 288).
Die §§1-5 des I. Abschnittes der Berliner Zuständigkeit sanordnung (§§ 1, 2 der Britischen Zuständigkeitsverordnung) halten sich im Rahmen der Grundgedanken des Gesetzes«
• Sie regeln insbesondere die Frage, wo ein Recht belegen ist* die Beteiligung an einer juristischen Person, die in Westberlin (in der britischen Zone) ihren Sitz hat, an. diesem Sitz,.die Beteiligung an juristischen Personen ausserhalb ■Westberlins (ausserhalb der westlichen Zonen) und sonstige nicht verbriefte Rechte am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des jetzigen Inhabers, des Rückerstattungspflichtigen. Soweit es sich um Ansprüche wegen Verlustes des entzogenen Gegenstandes handelt, enthalten sich die Zuständigkeitsanordnungen einer näheren Regelung. Sie begründen in ihrem § 1 eine Zuständigkeit an dem Oft der früheren Belegenheit, aber nur für den Pall, dass der gegenwärtige Verbleib nicht feststellbar ist. Dabei .lassen die in Betracht kommenden materiellen Vorschriften, die Art 26 und 27 Abs 2 REAO Berlin (25 und 26 Abs 2 BrMilRegG 59),'nicht vermuten, dass der Anspruch auf Ersatz oder auf Herausgabe des Ersatzes davon abhängig ist, dass der Verbleib dee Vermögens nicht mehr festgestellt werden kann.
Der Gesetzgeber überlässt also die Rückerstattung in Gestalt der Nebenansprüche in diesen Fällen in erster Linie den Wiedergutmachungsbehörden, in deren Gebiet sich die verloren
k-
 
gegangene Sache befindet oder zuletzt befunden hat.
Unter diesen Umständen rechtfertiget es sich, die Regelung der.-Zuständigkeit für den Nachzahlungsanspruch in § 6 der Berliner Zuständigkeitsanordnung (§3 Abs 1 der ^Britischen Zuständigkeitsverordnung) einschränkend zu ver-• stehen« Nenn die Zuständigkeit an den Wohnsitz geknüpft wird, dann soll nicht eine Zuständigkeit ohne Rücksicht darauf geschaffen werden,. ob sich däs entzogene Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes befindet'oder befunden hat« Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass nach den Rückers tattüngsvorSchriften und den Zuständigkeltsanordnungen grundsätzlich auch für den Nachzahluhgsanspruch das Wieder^-gutmachungsamt zuständig ist, in dessen Bfe’zirk das entzogene Vermögen belegen- ist oder belegen gewesen ist/. Da aber der Nachzahlungsanspruch nicht von dem heutigen Zustand des Vermögens abhängt, sondern es vielmehr auf deh Zustand zur Zeit der Entziehung ankommt, ist die enge örtliche Verbindung des Verfahrens mit der jetzigen Belegenheit des entzogenen Vermögens nicht erforderlich; deshalb tritt der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Rückerstattungspflichtigen an die Stelle des Gerichtsstandes der Belegenheit des entzogenen Vermögens; Voraussetzung dafür ist aber, dass im Geltungsbereich der Rückerstattungsanordnung (des Gesetzes.Nr 59) an "sich der Gerichtsstand des entzogenen Vermögens gegeben ist Da das hier nicht der Fall ist, sind die inländischen Wiedergutmachungsbehörden für einen Nachzahlungsanspruch nicht zuständig.
Pie Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden und die Ausschliessung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten ergeben sich auch nicht daraus, dassdie Kläger ihrer Schadensberechnung ferner die Nutzungen zugrunde legen, die die Beklagten gezogen haben. Zu denken ist insoweit an den Rückerstattungsanspruch auf Herausgabe von Nutzungen, den Art 28 REAO Berlin (27 BrMilRegG 59) gewährt. Nach § 6 (§ 3)
 
der Zuständigkeitsanordnung bestimmt sich die Zuständigkeit für das Verfahren .auf Herausgabe der Nutzungen nach ihren §§ 1 - 5 (§§ 1 und 2)* Wie bereits ausgeführt, gehen diese Vorschriften vom gesetzlichen, an die. Belegenheit des entzogenen Vermögens geknüpften Gerichtsstand aus und klären, wo die verschiedenen Arten von Vermögensgegenständen als belegen anzuselben sind. Das entzogene Vermögen, auf das die Zustandigkeitsvorschriften abstellen, sind nicht etwa die gezogenen Nutzungen, sondern das Vermögen, das die Nutzungen . abgeworfen ha.t. Handelt es sich um eine Sachnutzung, dann ist Gerichtsstand für den Anspruch auf Herausgabe*der Ort, wo sich das Sachvermögen befindet-, oder früher befunden hat (§ 1). Da das Vermögen der Firma SfpHHI sich weder jetzt noch früher in Berlin oder in der britischen Zone,, befunden hat, sind ihre Wiedergutmachungsbehörden auch nicht füy den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zuständig.
Mit Rebht leitet schliesslich das Berufungsgericht den Ausschluss des Rechtswegs auch nicht daraus her, dass die Kläger» ihren Schadensersatzanspruch mit den Zahlungen der übernommenen Firma an das Berliner Hauptgeschäft der Beklagten^ begründen. Insofern würde es sich um die Rückerstattung von Geld handeln. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Geld unterliegt aber nach Art 17 REAO Berlin (16 BrMilRegG 59) nur dann der Rückerstattung, wenn» das Geld seiner Identität nach •.feststellbar ist (ORG Berlin, RzW 55, -49).'
Eine Zuständigkeit der inländischen WiedergutmachungB-behörden für den von den Klägern erhobenen Anspruch ist somit nicht gegeben.
2. Dadurch, dass nachoö st erreicht schem Recht Ansprüche aus der Entziehung von Vermögen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtergreifung vor den österreichischen Rückstellungskommissionen zu verfolgen'sind, wird die •Zuständigkeit der deutschen ordentlichen Gerichte für den hier erhobenen Anspruch gegen die in Berlin und der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beklagten nicht berührt. Mit
 
der Klage ist ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch erhoben worden; maßgebend ist nämlich für die Bestimmung dieses Begriffs allein das deutsche Hecht, ohne dass es darauf an-kommt, welche Regelung in Österreich getroffen ist (Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 17. Aufl Vorbem II A 1 vor § 1), Die Beklagten sind Inländer und der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen, denn die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich grundsätzlich auf alle dem räumlichen Machtbereich der deutschen Gerichte unterworfenen Personen (Stein-Jonas-SchÖnke aaO Vorbem V vor § 1), und diese können daher nicht schon dadurch der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen werden, dass ein ausländischer Staat für gewisse Rechtsbeziehungen ausschliessliche Gerichtsbarkeit in Anspruch nimmt. In Deutschland sind für bürgerlich-rechtliche Ansprüche im allgemeinen die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 13 GVG). Für. den hier in Frage stehenden Anspruch gilt keine Besonderheit. Mithin ist die Zuständigkeit der deutschen ordentlichen Gerichte gegeben.
3* Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch wird aus der Übernahme der Firma SflHH durch die Beklagten biergel&itet, wozu die Kläger vorgetragen haben, dass hierbei ihr Eigentum und Vermögen schuldhaft und widerrechtlich verletzt 'Worden seien. Es handelt sich mithin um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, für dessen Beurteilung das deutsche internationale Privatrecht in Betracht kommt. Hierzu gehören grundsätzlich alle Fälle ausservertragllcher Verschuldens-haftung (Soergel BGB 8. Aufl Art 12 EGBGB Awn II 1). Für die international-privatrechtliche Behandlung einer unerlaubten Handlung ist das materielle Recht des Tatorts massgebend (RGZ 96, 96 /5§7), wobei allerdings gegen den deutschen Schuldner nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, als sie nach den deutschen Gesetzen begründet sind (Art 12 EGBGB). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Tatort in Österreich gelegen gewesen sei, weil sich das Vermögen der Firma	in	Wien befunden habe und
 dort über die Bedingungen des Verkaufs an die Erstbeklggte verhandelt sowie der Abschluss des Rechtsgeschäfts erfolgt sei. Dem ist trotz der Angriffe der Revision zu folgen.
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Unter dem Begriff "Tatort" ist nach der herrschenden Meinung sowohl der Handlungsort als der Erfolgsort 2u verstehen (Soergel aaÖ Art 12 Anm I 1). Der Erfolg der hier in Präge stehenden unerlaubten Handlung .ist in Wien eingetreten. Der Erfolgsort liegt also sicherlich in Österreich*
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Die ausschliessliche Anwendung deutschen Rechts wäre daher nur dann möglich, wenn der Handlungsort in .Deutschland gelegen gewesen wäre. Hierzu würde ausreichen, wenn in Deutschland wenigstens ein Tatbestandsstück ..der Handlung verwirklicht worden wäre (Ennepcerus-Lehmann, Schuldrecht 13. Bearb §"98 I 1)., Es genügt dagegen grundsätzlich nicht, dass eine blosse Vorbereitungshandlung in Deutschland begangen ist, sondern es muss hier .eine zu dem Tatbestand erforderliche Tätigkeit ausgeübt sein (Olshausen St.GB ll.. Aufl § 3 Anm 3), also eine Auführungshandlung stattgefunden haben (Eaapes Internationales Privat-recht, 4. Aufl § 55 IV S 538). Eine solche
 Handlung ist nach den den Senat bindenden tatsächlichen Pest-
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Stellungen des Berufungsgerichts von den Beklagten in Deutsch land riicht begangen worden.
Richtig ist allerdings, dass dem Berufungsgericht das in dem 'angefochtenen Urteil erwähnte Schreiben der Bddagten an das Reichswirtschaftsministerium vom 12. April 1938 nicht vor gelegen hat. Trotzdem begegnet aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass dieses Schreiben höchstens eine vorbereitende Handlung gewesen sei, keinen Bedenken.. Es spricht nichts dafür, dass die's es Schreiben, welches auch immer sein Inhalt gewesen sein mag, bereits.die die Kläger schädigende Übernahme des Geschäfts durch die Erstbeklagte eingeleitet hat. Zudem haben die Kläger selbst nicht behauptet, dieses Schreiben sei für die Entziehung der Firma SflMHIM in irgend einer Weise ursächlich gewesen. Hinzu kommt noch, dass nach dem nur zwei Tage später erlassenen Gesetz zu dem Schutz der österreichischen Wirtschaft (Gesetzblatt für Österreich 1938, 1.45) die Genehmigung zu Veräusserungen österreichischer Erwerbsuntemebmungen überhaupt nicht mehr vom Reichswirtschaftsministerium, sondern vom Reichsstatthalter (öster-
 
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 reichische Landesregierung)’ zu erteilen war. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes war daher der möglicherweise in dem Schreiben vom 12, April 1938 enthaltene Genehmigungsantrag an das Reichswirtschaftsministerium gegenstandslos geworden.
Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, für die Entziehung der Firma
 seien die Handlungen der Beklagten allein massgebend gewesen, die in Wien vorgenommen worden sind. Was sich vorher ereignet hat, diente, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allenfalls der Vorbereitung der Geschäftsübernahme durch die Erstbeklagte. Die Ausführüngshandlungen, auf die es für die Bestimmung des Tatorts ankommt, haben dagegen ausschliesslich in Wien stattgefunden. Demgemäss hat das Berufungsgericht mit Recht das in Österreich geltende Recht an-gewendet.
Auf das von der. Revision in diesem Zusammenhang weiter erwähnte Schreiben der Zentralstelle für die wirtschaftspolitischen Organisationen der NSDAP vom 3o. Juli 1938 brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht einzugehen, weil es erst .abgesandt worden ist, nachdem die Ge schäl tsübemahme vollzogen war. Zu dieser Zeit waren aber die Handlungen der Beklagten, aus denen die Kläger ihren Anspruch herleiten, bereits vollendet.
4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts* dass sich die Ansprüche der Kläger gegen.die Beklagten nach österreichischem . Recht nicht auf §§ 1294, 1295 ABGB, sondern nur auf das Bundes-gesetz über die Richtigkeit von Vermögenseinziehungen (Drittes . Rückstellungsgesetz), vom 6. Februar 1947 (Bundesgesetzblatt für die Bundesrepublik Österreich 372) stützen lassen, sind für den erkennenden Senat bindend, da es sich um die Auslegung ausländischen und daher irrevisiblen Rechts handelt. Die Ansicht der Revision, das österreichische 3* Rückstellungsgesetz sei ein politisches Gesetz, das von deutschen Gerichten nicht angewandt werden dürfe, verdient keine Billigung.
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Begründet iBt dagegen die von der Revision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des §. 293 ZPO, die sich gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts richtet, die Kläger seien gemäss § 14 Abs 1 des Gesetzes ihrer Ansprüche verlustig gegangen, weil sie nicht rechtzeitig ein Verfahren gemäss § 15 des Gesetzes anhängig. gemacht hätten. Zwar kann der erkennende Senat entgegen der Ansicht der Revision nicht nachprüfen, ob* das Berufungsgericht die. Bestimmung des § 14 Abs 1 des Gesetzes zutreffend als eine.materielle Rechtsnorm angesehen hat, denn auch insoweit handelt es sich um die Auslegung ausländischen Rechts, deren Richtigkeit.nicht der Beurteilung durch den erkennenden Senat unterliegt. Bas Berufung gericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die ihn obliegende Pflicht verletzt, von allen ihm zugänglichen Erkenn tnisquellen Gebrauch zu machen, um das in Österreich geltende Recht zu ermitteln, denn § 293 ZPO ist nach fast einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung dahin zu. verstehen, dass diese Bestimmung nicht nur eine entsprechende Befugnis, sondern eine Verpflichtung des Gerichts begründet hat (Stein-Jonas-Schänke aaO § 293 Anm III; RGZ 126, 196 /2o£7) • Ein Verstoss gegen diese Pflicht bildet eine Ge’setzes-verletzüng hach §§ 549 i 559 ZPO, auf die die Revision gestützt werden-kann. Seiher sich aus § 293 ZPO ergebenden Pflicht zur vollständigen Ermittliinig des einschlägigen österreichischen Rechts ist das Berufungsgericht ersichtlich nicht nachgekommen. Es hat nämlich ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lediglich die Verordnung vom 15. Januar 1948 (österr. BGBl 263 Hr 39) berücksichtigt, durch die die in § 14 Abs 1 vorgesehene Prist bis zu dem 31. Dezember 1948 verlängert, war. Es hat dagegen übersehen, dass durch die VO vom 21. Mai 1949 (österr, BGBB 1949, 667 Hr 136) eine Verlängerung bis zu dem 31. Dezember 1949, durch die VO vom 21. Februar 195o (österr. BGBl 195o, 3o3 Hr 72) eine Verlängerung bis zu dem 3o. Juni 195o, durch die VO vom 24. Mai 195o (österr. BGBl 195o, 591 Hr 122) eine Verlängerung bis zu dem 31. Dezember 1951, durch die VO vom 8. November 1951 (österr. BGBl 1951, 1192 Hr
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257) eine Verlängerung bis 3o. Juni 1952, durch die VO vom 27. Mai 1952 (österr, BGBl 1952, 377 Nr 111) eine Verlängerung bis 3o. November 1952, durch die VO vom 21. Oktober 1952 (österr. BGBl 1952, 563 Nr 2oo) eine Verlängerung bis zu dem 3o. November 1953 und durch die VO vom 18. November 1953 (österr. BGBl 1953? 965 Nr 167) eine Verlängerung bis •zu dem 3o. Juni 1954 erfolgt war. Da das Berufungsgericht sich die österreichischen Bundesgesetzblätter von 1947 und 1948, auf die es in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, hat beschaffen können, ist der Schluß gerechtfertigt, dass ihm auch' die Bundesgesetzblätter für die folgenden Jahre zugänglich gewesen sind*. Es handelt sich um die amtlichen Gesetzblätter.eines deutschsprachigen Nachbarlandes, die das Berufungsgericht, ohne Schwierigkeit hätte erhallten und benutzen können. Die angeführten in ihnen abgedruckten Verordnungen hätte das Berufungsgericht daher nicht unberücksichtigt lassen dürfen und. deshalb beachten müssen, dass die Frist für die Einleitung eines Verfahrens vor den österreichischen Rückstellungskommissionen am Tage der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (17. Februar' 1954) noch garnicht abgelaufen war. Unter diesen Umständen konnte die Klage mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden, denn zur fielt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren die Kläger entgegen dessen Annahme aus dem angegebenen Grunde .der Ansprüche auf Grund des 3. Rückstellungsgesetzes noch nicht verlustig gegangen.
Ob der Vorsitzende des Berufungsgerichts gemäss § 139 ZPO, dessen Verletzung die Revision ebenfalls zulässigerweise (vgl Rosenberg, Lehrbuch 6. Aufl § 14o III 1 b und RGZ 159, 33 /51 fj7) gerügt hat, verpflichtet gewesen wäre, die Kläger auf den vom Berufungsgericht für entscheidend angesehenen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich den Ablauf der Frist des § 14 Abs 1 des 3- Rückstellungsgesetzes hinzuweisen, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen bleiben.
 
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5. Y/ird somit dap angefochtene Urteil von .der in ihm gegebenen Begründung nicht getragen, -so bleibt zu prüfen, ob es mit anderer rechtlicher Begründung aufrecht erhalten bleiben kann (§ 563 ZPO). Eine solche Möglichkeit ist jedoch nicht gegeben.
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a) Die'Anwendung der sachlichen Bestimmungen des österreichischen* Rückstellurigsgesetzes durch dias Berufungsgericht ist nicht durch Art 3o BGB® Ausgeschlossen. Ähnliche Ansprüche wie sie das 3-. Rückstellungsgesetz dem Geschädigten gewährt, sind auch in den -im Gebiet der Bundesrepublik und Berlin geltenden von den westlichen Besatzungsmächten erlassenen RückerstattungsbeStimmungen vorgesehen. Bas Österreichische
3.	Rückstdllungsgesetz steht-also mit den durch III Art 3 Nr 1 des Überleiturigsverträges ausdrücklich aufrechterhaltenen Gesetzen Nr 59 der britischen und amerikanischen Militärregierung und* der Verordnung Nr 12o des französischen Oberkommandierenden sowie der ebenfalls weitergeltenden Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin durchaus in Einklang und verstösst mithin nicht gegen den Zweck deutscher Gesetze. Bass die Bestimmungen des österreichischen 3. Rückstellungsgesetzes, durch das die Polgen von Unrechtshandlungen' während des nationalsozialistischen Regimes beseitigt werden sollen, mit dem Sittengesetz vereinbar sind, «I bedarf keiner weiteren Darlegung;
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b) Aus denselben Gründen stellt auch ’Art 12 EGBGB dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Per Anspruch der Kläger ist jedenfalls nach den als deutsche Gesetze geltenden Rück-'erstattungsvorschriften begründet, und es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob ein Anspruch auf Grund der erörterten Vorschriften im Inland nur vor den deutschen Wiedergutmachungsbehörden und nicht.vor den ordentlichen Gerichten verfolgt’ werden kann, denn in Art 12 EGBGB ist lediglich darauf abgesteilb, dass der gegen einen Deutschen geltend gemachte Anspruch aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung auch nach den deutschen Gesetzen sachlich gerechtfertigt ist, dagegen kommt es nicht darauf an,
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ob der Anspruch im Inland im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden kann oder ob er in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden müßte•
q) Nach dem zur Zeit des Erlasses des Berufungsurteils geltenden österreichischem materiellen Recht kann der "von den Klägern erhobene Anspruch begründet sein. Wie das Berufungsgericht in durch den. erkennenden Senat nicht nachprüfbarer Auslegung der Vorschriften des österreichischen 3. Rückstellungsgesetzes angenommen hat/ gewährt dieses jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, der von den Klägern ausdrücklich geltend gemacht worden ist.
Nach dem österreichischen 3* Rückstellungsgesetz, an dessen Anwendung das Berufungsgericht durch Vorschriften des’deutschen Rechts nicht gehindert ist, ist mithin der Anspruch der Kläger schlüssig. Bie mehrfach Verlängerte Frist des § 14 Abs 1 des Gesetzes ist zwar' näch’lh&äsfs des angefochtenen Urteils inzwischen abgelaufen. Die Revision macht jedoch ausdrücklich geltend, dass die Kläger rechtzeitig das vorgesehene Verfahren eingeleitet haben.
d)	Ob-der nach Erlass des Beru£upgsurteils in Kraft getretene österreichische Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 die Klage zu Fall bringt, wie die Revisionserwiderung meint, kann der erkennende Senat auf Grund der bisher festgestellten Umstände nicht entscheiden. In Art 23 Abs 3 des Staatsvertrages hat Österreich allerdings im eigenen Namen und im Namen der österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen deutsche Staatsangehörige verzichtet. Ob dieser Verzicht sich auch auf die geltend gemachte Forderung bezieht, lässt sich aber schon deshalb nicht abschliessend beurteilen, weil nicht feststeht, ob die Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.
e)	Bei dieser Sachlage kann deshalb das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision noch ankommt, sondern es muss aufgehoben werden. Gleichzeitig ist die noch nicht spruchreife Sache an das Berufungsgericht zurückzUverweisen. Für die neue Ver-
 
Handlung sei “bemerkt, dass das Berufungsgericht, soweit es
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sich um die Auslegung österreichischen Rechts handelt, an seinen in dem angefochtenen Urteil eingenommenen Standpunkt nicht gebunden ist. Es wäre beispielsweise nicht gehindert, seine Ansicht über die Bedeutung der Vorschrift des § 14 Abs 1 des 5* Rückstellungsgesetzes zu ändern. Die Parteien sind daher nicht gehindert, in der neuen Verhandlung die im Revisionsrechtszug ■ vorgetragenen Gesichtspunkte dem Berufungsgericht zii unterbreiten. Bas Berufungsgericht wird auch erneut zu prüfen haben, falls die Entscheidung hiervon abhängen sollte, ob die in der Hilfsbegründung liegende Klageändeiung | als sachdienlich* zuzulassen ist, wobei -die in BGHZ 1, 65 /To ff? gegebenen Hinweise in Betracht zu ziehen sind.
Bie Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht übertragen worden.
Br. Meiß	Br.	Kleinewefers	Br.	Gelhaar
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Br. K..E. Meyer
• Hanebeck