Ist der mit einer-soj- ^ eben Mitteilung verfolgte Zweck nicht sittenwidrig^ ^ so kann eine Schadensersatzpflicht dann bestehen, fij wenn der durch die Mitteilung dem Britten zugefttg- Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Der Kläger, der unter der Firma Anton DflHH ein ■eigenes Druckerei- und Verlags unternehmen mit dem Haupt-sitz in Eflp betrieb, war seit 1937 Kommanditist der Firma Christian eines gleichartigen Unternehmens in SfHMHh dessen jetzige Inhaber die Beklagten sind. Durch Vertrag vom 12, Oktober 1940 wurde die Firma Christian BfHP in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt und der Kläger als Gesellschafter in die Firma aufgenommen. WM, der in dem jetzt anhängigen Rechtsstrel^lu^prttng-lich mitverklagt war, jedoch nach Klageerhebung verstorben und von den übrigen Beklagten beerbt worden ist, wurde durch rechtskräftige Urteile des Band- und Oberlandesgerichts in Suttgart festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag vom 12, Oktober 1940 nichtig ist, und der jetzige Kläger aus der Kommanditgesellschaft Christian Bflflfeausgeschlossen. Februar 1944 mit Wirkung vom 1, Januar 1944 die ■Alleininhabersohaft an der Firma Anton DflHHfc auf seine Ehefrau übertragen. Seit Sommer 1949 betrieben die damaligen Birma Christian B0H§ den Kläger auf Cr Kostenfestsetzungsbeschlusses über rund 3500 DM das Offen barung8eidverfahren, 4a sie Zahlung der festgesetzten Kosten von ihm nicht erlangen-konnten# Am 26, September 1950 richtete die Birma Christian ein von dem damaligen Mitinhaber Alfred unterzeichnetes Schreiben an die Be0H0 V( eGmbH in Be0|K0fliBH0MB’ die Bankverbindung der Birma Anton D4HBV* das folgenden Wortlaut hat: September 1950 hätten die damaligen Inhaber der Firma Christian Bf|Bi lediglich die Absicht verfolgt, den Kläger und die Firma Anton bei der VfllBbank, die dieser Firma Kredite gegeben und zugesagt hatte, in schleohtes Licht zu setzen und ihnen Schaden zu&ufügen* Bas sei ihnen auch gelungen. Bie VfHBbank habe nach Erhalt des Briefes sofort die Kredite gesperrt; dadurch sei der Firma Anton DflMBI ein 8ehr grosser Schaden entstanden. Bie Anfrage bei der VMRbank habe nur den Zweck gehabt, die.Anschrift der Firma Anton BdHl zu erfahren, die damals nicht bekannt gewesen sei. Sie hätten nur die Anschrift der Friv&twohnung des Klägers und seiner Ehefrau gekannt und hätten nicht gewusst, daß die Firma Anton BflHHi in demselben Hause betrieben wurde. 1» Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden könnte, daß sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht auf die Vorschriften der §§ 823, 824 BGB stützen lasse, denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedenfalls eine Schadenersatzpflicht der Beklagten aus § 826 BGB nicht verneint werden. 2» Zu dieser Haftungsgrundlage hat das Berufungsgericht ausgefUhrt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Erstbeklagte und der Rechtsvorgänger der übrigen Beklagten mit dem Briei nur die Absicht verfolgt hätten, die Anschrift der Firma Anton Der Inhalt des Briefes habe der Wahrheit entsprochen« Es sei aber nicht einzusehen, weshalb die Mitteilung wahrer {Tatsachen an eine Bank sittenwidrig sein sollte, selbst wenn sich der Hitteilende der möglichen schädlichen Folgen für einen anderen bewußt sei. a) Wird davon ausgegangen, daß mit dem Brief die Absicht verfolgt wurde, die VflfHbank Über die gesamten Vorgänge aufzuklären, so würden die vom Berufungsgericht angeführten Gründe eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 826 BGB nicht ausschliessen. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt, daß auch die Mitteilung wahrer Tatsachen unter besonderen Umständen gegen die guten Sitten verstoßen kann (RG WarnRspr 19H, 262 /?627 Hr 186} BGB RGRK IO, Aufl § 826 Anm 5 n). Hr 103 abgedruckten Urteil hat das Reichsgericht aus- ^ gesprochen, daß eine Mitteilung, welche jemand einem andereh ^ Über einen Dritten unberufen, ohne ein berechtigtes Interess#*^ wahrzunehmen, lediglich in der Absicht macht, den Dritten “ zu schädigen, auch dann als dolose und gegen die guten Sitte' verkannt, daß die Inhaber der Firma Christian BlHp zu einer Warnung der VfljBbank vor dar Firma Anton D haupt nicht berufen waren. Da nach ihrer eigenen Darstellung die Firma Anton DflHMF weiterhin die Debensgrundlage für den Kläger geblieben war, konnten die Warnung der Kreditgeberin dieser Firma vor ihrer Kundin und die auf Grund einer solchen Warnung zu befürchten^ (, » ' jji berechtigtes Interesse der Bank wahrgenommen, so liegt es nahe anzunehmen, daß sie aus unsachlichen Beweggründen und lediglich in der Absicht gehandelt haben, den Kläger und die Firma Anton 2U schädigen» Ein derartiges Handeln könnte aber von der Hechtsordnung nicht gebilligt werden« Sollte also, wie das Berufungsgericht unterstellt, der Brief vom 26« September 1950 in Wahrheit zu dem Zweck geschrieben^ **2 Talles der Entscheidungsgrttnde beiläufig bemerkt, den Beklr^-*^ ten könne nioht widerlegt werden, daß mit dem Brief vom 26« September *1950 nur der Zweok verfolgt worden sei* die* Anschrift, der Firma Anton BiBBi zu erfahren« Ein solcher Zweck wäre zwar sittlich nicht zu mißbilligen gewesen*, jedop] Eine billige Rücksichtnahme auf die In- ' ] teressen anderer darf bei der Verfolgung eigener Interessen * nicht außer acht gelassen werden, und es bedeutet deshalb j einen terstoß gegen die gaten Sitten, wenn der Hatzen durch { das angewandte Mittel für den von ihm Gebrauohmaohenden ganz außer Verhältnis zu dem einem Britten zugefügten Schaden steh4 Bäee gilt insbesondere dann, wenn sich das Ziel, dem die Handlung dient, in zu demutbarer Weise auch auf einem anderen Wege erreichen läßt, ohne dem Britten derart erhebliohen Schaden zuzufügen. September iff&i die Absicht verfolgt hat, den Kläger oder die Firma Anton '' wirtschaftlich zu vernichten, was die Beklagten be-stritten haben, kommt es nicht an, denn es ist nicht erforderlich, daß der Handelnde die Absioht hat und sich bewu#% ist, er verstoße mit seiner Handlung gegen die guten Sitten, J es genügt vielmehr, daß er die Tatumstände gekannt hat, die * j sein Handeln sittlich verwerflich machen (BGB RGRK ftfcO), sogal eine besonders grob fahrlässige Handlungsweise kann sich aiS ^ Verstoß gegen die guten Sitten darstellen (RGZ 90, 1*06). herbeizuftthren und dadurch eine wirtschaftlich auf Kredit angewiesene Firma in ihrer Existenz zu bedrohen, liegt so klar auf der Hand» daß an einer besonders groben Fahrlässigkeit des damaligen Mitinhabers der Beklagten jedenfalls nach deren bisherigem Tatsachenvortrag nicht gezweifelt werden kann. Angesichts der von dem Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen liegt auch die Annahme nahe, daß der Mitinhaber der Beklagten den Vorsatz oder doch jeden-falls bedingten Vorsatz gehabt hat, dem Kläger oder der Geschäfts seien für-die von der VHBbank nach der Behauptung des Klägers über ' die Firma Anton DflHi verhängte Kreditsperre nicht ursäch-^^ lieh gewesen. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß der G-esamtinhalt des Briefes, auf den ob im Bahmen des Anspruchs aus § 826 BOB ankommt, auf den von dem Kläger behaupteten Beschluß der VflBBbank, den Kredit zu sperren, ohne Sin-fluß gewesen ist. Ss erscheint auch trotz der von der Bevisionserwiderung hervorgehobenen Tatsache, daß der ,V4Blbank am 29* September 1950 ein von den Inhabern der Firma Christian B^HP erwirkter Arrestbefehl und Ffändi-beschluß gegen den Kläger zugestellt worden sind, nicht aus? Es steht bisher auch nicht fest, ob der Firma DflHBB durch den Brief vom 26. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Brief einen Schaden der Firma DflBÜ zu Folge gehabt hat, zu dessen-Ersatz die Beklagte verpflichtet ist, so kann ein Grundurteil dennoch nur dann ergehen, wenn auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten erklärten Aufrechnung mit der angeblichen Gegenforderung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafUr spricht, daß dem Kläger auf alle Fälle noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.
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Gesetz:
BGB § 826
Rechtssatz:
Die Mitteilung ungünstiger wahrer Tatsachen an den * > Kreditgeber eines Britten kann sittenwidrig sein und den Mitteilenden zu dem Schadensersatz verpflich- . ten, wenn sie ohne eigenes Interesse aus unsach- , liehen Beweggründen zu dem Zwecke erfolgt, dem . ^ BrittenrSchaden zuzufügen. Ist der mit einer-soj- ^ eben Mitteilung verfolgte Zweck nicht sittenwidrig^ ^ so kann eine Schadensersatzpflicht dann bestehen,
fij
wenn der durch die Mitteilung dem Britten zugefttg-
te Schaden ganz außer Verhältnis zu dem Hutzen steht, den der Mitteilende erwarten kann#
Aktenzeichen? VI ZH 138/52 Urteil des'BGH vom 31. März 1954
Kammergericht Berlin
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VI 2R 138'*52
Verkündet am 31« März 1954
Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Graphikers Josef leeHB,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Inhaber der Pirma Christian B
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1. Karl VflMPi ^ S' 20 Frau Hildegar
geb.
3. Sabine Wj
4. Reinhilde
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, daselbst,
, daselbst,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündllol Verhandlung vom 31 . März 1934 unter Mitwirkung der Bundesrichte^^ Br. KLeinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br.
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Kanmergeriohts in Berlin vom 30» Mal 1952 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der unter der Firma Anton DflHH ein ■eigenes Druckerei- und Verlags unternehmen mit dem Haupt-sitz in Eflp betrieb, war seit 1937 Kommanditist der Firma Christian eines gleichartigen Unternehmens
in SfHMHh dessen jetzige Inhaber die Beklagten sind. Durch Vertrag vom 12, Oktober 1940 wurde die Firma Christian BfHP in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt und der Kläger als Gesellschafter in die Firma aufgenommen. Bald nach dem Abschluss dieses Vertrages kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und den enderen Gesellschaftern. Auf die Klage des Erstbeklagten und des . damaligen Mitgesellschafters Verlagsbuchhändler A^rfect. WM, der in dem jetzt anhängigen Rechtsstrel^lu^prttng-lich mitverklagt war, jedoch nach Klageerhebung verstorben und von den übrigen Beklagten beerbt worden ist, wurde durch rechtskräftige Urteile des Band- und Oberlandesgerichts in Suttgart festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag vom 12, Oktober 1940 nichtig ist, und der jetzige Kläger aus der Kommanditgesellschaft Christian Bflflfeausgeschlossen.
Das letzte Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart in , dem Vorprozess ist am 7* September 1950 verkündet worden.
Die Kosten dieses Rechtsstreits wurden dem jetzigen Kläger auferlegt.
Der Kläger hatte bereits durch notariellen Vertrag vom 10. Februar 1944 mit Wirkung vom 1, Januar 1944 die ■Alleininhabersohaft an der Firma Anton DflHHfc auf seine Ehefrau übertragen. Die Geschäftsübertragung war ln dem Handelsregister des Amtsgerichts in Koblenz jedoch erst am 23* Juli 1948 eingetragen worden, da die Vertragsurkunde
- 3 ~
infolge der Kriegsereignisse verlorengegangen durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Mitte v April 194-7 ersetzt worden war«
Seit Sommer 1949 betrieben die damaligen Birma Christian B0H§ den Kläger auf Cr
Kostenfestsetzungsbeschlusses über rund 3500 DM das Offen barung8eidverfahren, 4a sie Zahlung der festgesetzten Kosten von ihm nicht erlangen-konnten#
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Am 26, September 1950 richtete die Birma Christian ein von dem damaligen Mitinhaber Alfred unterzeichnetes Schreiben an die Be0H0 V( eGmbH in Be0|K0fliBH0MB’ die Bankverbindung der Birma Anton D4HBV* das folgenden Wortlaut hat:
"Da wir
egen J. D , E
wohnhaft in Bei__
_ __ illee 0, das Offen-
bar ung^eidverf ähren betreiben und gegen ihn grössere Borderungen haben, bitten wir:, um Mitteilungder Ansohrift des Druckerei-Betriebes Anton DMHB» den er am 23* Juli 1948 laut Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz, Abteilung A 209 rückwirkend
:um 1«
Januar 1944 auf seine Ehefrau Ella geb, Ba000, übertragen hat,”
in dieser zeit stand den Inhabern der Birma Chri&iian
ausser dem erwähnten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von rund 5500 DM noch ein weiterer Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 5484,20 DM gegen den Kläger zu«
Der Kläger hat behauptet, dass er Auseinandersetzungs-jj ford er ungen von einigen 100,000 DM gegen die Beklagten habe. Mit dem teils unwahre, teils gefärbte Angaben enthalt
tenden bösartigen Brief vom 26. September 1950 hätten die damaligen Inhaber der Firma Christian Bf|Bi lediglich die Absicht verfolgt, den Kläger und die Firma Anton bei der VfllBbank, die dieser Firma Kredite gegeben und zugesagt hatte, in schleohtes Licht zu setzen und ihnen Schaden zu&ufügen* Bas sei ihnen auch gelungen. Bie VfHBbank habe nach Erhalt des Briefes sofort die Kredite gesperrt; dadurch sei der Firma Anton DflMBI ein 8ehr grosser Schaden entstanden. Wegen dieses Schadens habe die Firma BflHH) ihn verantwortlich gemacht. Er habe sich bereit erklärt, den Schaden zu ersetzen, wenn ihm alle Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten würden.
Eine solche Abtretung sei daraufhin erfolgt. Hit der Klage verlangt der Kläger einen Teilbetrag des Schadens in Höhe von 6100 BH nebst Zinsen.
Bie Beklagten haben den Anspruch nach Grund und Betrag bestritten. Bie Anfrage bei der VMRbank habe nur den Zweck gehabt, die.Anschrift der Firma Anton BdHl zu erfahren, die damals nicht bekannt gewesen sei. Sie hätten nur die Anschrift der Friv&twohnung des Klägers und seiner Ehefrau gekannt und hätten nicht gewusst, daß die Firma Anton BflHHi in demselben Hause betrieben wurde. Hilfsweise haben sie mit der ihnen gegen den'Kläger zustehenden Auseinandersetzungsforderung aufgerechnet, die nach ihrer Behauptung den gegen den Kläger inzwischen in einem weiteren Hechtsstreit eingeklagten Betrag von 50.000 BH erheblich übersteigen soll. ;
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammer-gerioht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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■ Mit der Revision verfolgt der Klüger den geltend gemachten Sohadensersatzanspruch weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
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Die Revision ist begründet. ’ ";"
1» Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden könnte, daß sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht auf die Vorschriften der §§ 823, 824 BGB stützen lasse, denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedenfalls eine Schadenersatzpflicht der Beklagten aus § 826 BGB nicht verneint werden.
2» Zu dieser Haftungsgrundlage hat das Berufungsgericht ausgefUhrt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Erstbeklagte und der Rechtsvorgänger der übrigen Beklagten mit dem Briei nur die Absicht verfolgt hätten, die Anschrift der Firma Anton
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zu erfahren, oder ob sie die Absicht gehabt hätten, die Bank über die gesamten Vorfälle aufzuklären. Der Inhalt des Briefes habe der Wahrheit entsprochen« Es sei aber nicht einzusehen, weshalb die Mitteilung wahrer {Tatsachen an eine Bank sittenwidrig sein sollte, selbst wenn sich der Hitteilende der möglichen schädlichen Folgen für einen anderen bewußt sei. Es sei hierbei zu .bedenken, daß das Wirtschaftsleben' immer wieder durch Schuldner geschädigt werde, die ihren Ver- ^ pfiichtungen nicht nachkommen. Wer durch einen solchen Schuld-', ner bereits Schaden genommen habe und das Offenbarungseidverfahren durchführen müsse, handle keineswegs sittenwidrig, ' wenn er andere Geschäftskontrahenten seines Sohuldners wahr-
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heitsgemäß verständige» Das berechtigte Interesse weiter Wirtschaftskreise gebiete vielmehr gerade solche Warnungen,
3. Auch wenn dem Berufungsgericht darin gefolgt wird, daß die in dem Schreiben vom 26. September 1950 angeführten Tatsachen wahr sind - schon insoweit geben Beine Ausführungen Anlaß au Zweifeln - so Vermögen doch seine Darlegungen die Abweisung der Klage nicht zu rechtfertigen, wie die Revision mit Recht geltend macht, ___
a) Wird davon ausgegangen, daß mit dem Brief die Absicht verfolgt wurde, die VflfHbank Über die gesamten Vorgänge aufzuklären, so würden die vom Berufungsgericht angeführten Gründe eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 826 BGB nicht ausschliessen. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt, daß auch die Mitteilung wahrer Tatsachen unter besonderen Umständen gegen die guten Sitten verstoßen kann (RG WarnRspr 19H, 262 /?627 Hr 186} BGB RGRK IO, Aufl § 826 Anm 5 n). In dem in SeuffArch 59, 183 '***
Hr 103 abgedruckten Urteil hat das Reichsgericht aus- ^ gesprochen, daß eine Mitteilung, welche jemand einem andereh ^ Über einen Dritten unberufen, ohne ein berechtigtes Interess#*^ wahrzunehmen, lediglich in der Absicht macht, den Dritten “ zu schädigen, auch dann als dolose und gegen die guten Sitte'
verstoßende Handlungsweise erscheinen könne, wenn sie .nicht
tatsächlich auf Unwahrheit beruhe. In derselben. Bntsohei- '***& dung ist'weiter betont, wenn ein unberufener Dritter die Wiilensrichtung des Kreditgebers absichtlich zu dem Wachteil ' ^ des Kreditbedürftigen beeinflusse, so bedeute das einen Bin*"**®* griff in dessen Vermögens Sphäre, der dann rechtswidrig sei, ^ wenn er einem verwerflichen Zwecke diene». Hach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, denen sich der
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erkennende Senat anschlieöt, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits mithin darauf an, ob die Firma BflBB ein
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berechtigtes Interesse '«ahrnahm, wenn die Mitteilung an die • Vfl^bank dem Zweck diente, die VflIBbank aufzuklären.
b) Zu einer Aufklärung der VflBbank, wie. sie durch
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das Schreiben vom 26. September 1930 erfolgt ist, hatten die*
Inhaber der Firma Christian
hier keinen triftigen
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Anlaß. Nicht ihr Schuldner, der Kläger, sondern die dessen.s * Ehefrau gehörige Finna Anton DMBB war Kreditnehmer der VflBbank. Eine Warnung vor dem Kläger mußte die ;
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ank ohne Interesse sein. Diese konnten nur die Ver-
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interessieren. Mit dieser
Firma hatten die Inhaber der Firma Christian
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noch keine ungünstigen Erfahrungen gemacht, die sie der yflHv bank hättenmitteilen können. Die Erwägungen des Berufungs-
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gerichts, mit denen dieses die Unbedenklichkeit des Schrei-'
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bens zu rechtfertigen versucht hat, sind daher schon aus
diesem Grunde nicht stichhaltig. Das Berufungsgericht hat # • *
verkannt, daß die Inhaber der Firma Christian BlHp zu einer Warnung der VfljBbank vor dar Firma Anton D haupt nicht berufen waren. Sie hatten keinerlei Veranlassung an die
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>ank, mit der sie keine geschäftlichen Beziehixn-
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gen unterhielten, heranzutreten, um sie vor der Firma Anton
DflMH oder vor dem Kläger zu warnen. Ein eigenes Interesse
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der Inhaber der Firma Christian BflBV an einer solchen Warnung iBt ebenfalls nicht ersichtlich. Da nach ihrer eigenen Darstellung die Firma Anton DflHMF weiterhin die Debensgrundlage für den Kläger geblieben war, konnten die Warnung der Kreditgeberin dieser Firma vor ihrer Kundin und die auf Grund einer solchen Warnung zu befürchten^
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Kreditsperre leicht dazu führen, dem Kläger diese Debens-grundlage zu entziehen und damit die Aussicht seiner Gläubl
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ger auf Befriedigung durch ihn zu verringern. Entwicklung war aber nicht geeignet, die wirtec Interessen der Inhaber der Firma Christian Bi
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[bank weder ein eigenes berechtigtes Interesse noch ein
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berechtigtes Interesse der Bank wahrgenommen, so liegt es nahe anzunehmen, daß sie aus unsachlichen Beweggründen und lediglich in der Absicht gehandelt haben, den Kläger und die Firma Anton 2U schädigen» Ein derartiges Handeln
könnte aber von der Hechtsordnung nicht gebilligt werden«
Wenn auch keine allgemeine sittliche Bflioht besteht,
Handlungen stets zu unterlassen, wenn sie einem anderen . zu dem Schaden gereichen (vgl RGZ 158, 373 sp liegt
doch der Tatbestand einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden
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sittenwidrigen Vermögens Schädigung im Sinne des $ 826 BGB
jedenfalls dann vor, wenn jemand ohne eigenes berechtigtes
Interesse einem Britten wahre Tatsachen Uber einen anderen '
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nur deshalb mitteilt, um diesen in seiner Existenz zu ver-
' nichten oder entscheidend zu schädigen (vgl BGB RGBK aaO)«
Sollte also, wie das Berufungsgericht unterstellt, der Brief
vom 26« September 1950 in Wahrheit zu dem Zweck geschrieben^
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bleibt zu prüfen, ob nicht das za diesem Zweck verwandte Mittel sittenwidrig gewesen ist (BGB RGRK § 826 Anm 2). !
Wenn auch die Verfolgung des eigenen Interesses, wie ange- ; führt, nicht schon deshalb wider die guten Sitten verstößt, weil sie einem anderen zu dem Schaden gereicht, so geht es doch nicht an, kaltblütig die wirtschaftliche Existenz eines j anderen zu vernichten, nur um auf bequeme Weise eine Auskunft zu erhalten, die sioh unschwer auch auf andere Weise beschaff fen läßt, ohne derartig einschneidenden Schaden für den ande^i ren herbeizuführen. Eine billige Rücksichtnahme auf die In- ' ] teressen anderer darf bei der Verfolgung eigener Interessen * nicht außer acht gelassen werden, und es bedeutet deshalb j einen terstoß gegen die gaten Sitten, wenn der Hatzen durch { das angewandte Mittel für den von ihm Gebrauohmaohenden ganz außer Verhältnis zu dem einem Britten zugefügten Schaden steh4 Bäee gilt insbesondere dann, wenn sich das Ziel, dem die Handlung dient, in zu demutbarer Weise auch auf einem anderen Wege erreichen läßt, ohne dem Britten derart erhebliohen Schaden zuzufügen. ^
d) Ob Alfred W^HHI ndLt dem Brief vom 26. September iff&i die Absicht verfolgt hat, den Kläger oder die Firma Anton ''
wirtschaftlich zu vernichten, was die Beklagten be-stritten haben, kommt es nicht an, denn es ist nicht erforderlich, daß der Handelnde die Absioht hat und sich bewu#%
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ist, er verstoße mit seiner Handlung gegen die guten Sitten, J es genügt vielmehr, daß er die Tatumstände gekannt hat, die * j sein Handeln sittlich verwerflich machen (BGB RGRK ftfcO), sogal eine besonders grob fahrlässige Handlungsweise kann sich aiS ^ Verstoß gegen die guten Sitten darstellen (RGZ 90, 1*06). I ein Brief mit derartigem Inhalt an den Kreditgeber einer Krm wie er hier in Frage steht, geeignet ist, eine Kreditsperre
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herbeizuftthren und dadurch eine wirtschaftlich auf Kredit angewiesene Firma in ihrer Existenz zu bedrohen, liegt so klar auf der Hand» daß an einer besonders groben Fahrlässigkeit des damaligen Mitinhabers der Beklagten jedenfalls nach deren bisherigem Tatsachenvortrag nicht gezweifelt werden kann. Angesichts der von dem Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen liegt auch die Annahme nahe, daß der Mitinhaber der Beklagten den Vorsatz oder doch jeden-falls bedingten Vorsatz gehabt hat, dem Kläger oder der
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Firma Anton
Schaden zuzufUgen.
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Die Sittenwidrigkeit des Handelns und die Schuld des Mitinhabers der Beklagten, können daher mit der vom Berufungs- ? gericht gegebenen Begründung nicht ausgeschlossen werden. «
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4* Das angefochtene Urteil beruht mithin auf einer 8e-
setzesverletzung. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten bleiben (§ 563 ZPO). Zwar hat das Beru- *
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fungsgericht angenommen, die unscharfen Angaben in dem Brief' . Uber die rückwirkende Übertragung des. Geschäfts seien für-die von der VHBbank nach der Behauptung des Klägers über ' die Firma Anton DflHi verhängte Kreditsperre nicht ursäch-^^ lieh gewesen. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß der G-esamtinhalt des Briefes, auf den ob im Bahmen des Anspruchs aus § 826 BOB ankommt, auf den von dem Kläger behaupteten Beschluß der VflBBbank, den Kredit zu sperren, ohne Sin-fluß gewesen ist. Ss erscheint auch trotz der von der Bevisionserwiderung hervorgehobenen Tatsache, daß der ,V4Blbank am 29* September 1950 ein von den Inhabern der Firma Christian B^HP erwirkter Arrestbefehl und Ffändi-beschluß gegen den Kläger zugestellt worden sind, nicht aus? geschlossen, daß gerade der Brief vom 26. September 1950 die1 yMPbaftfe zu der Kreditsperre veranlaßt hat.
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Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden (§ 564 Abs 1 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat nicht möglich, da noch weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich ist. Es steht bisher auch nicht fest, ob der Firma DflHBB durch den Brief vom 26. September 1950 tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Die Beklagte hat dies ausdrücklich bestritten. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Brief einen Schaden der Firma DflBÜ zu Folge gehabt hat, zu dessen-Ersatz die Beklagte verpflichtet ist, so kann ein Grundurteil dennoch nur dann ergehen, wenn auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten erklärten Aufrechnung mit der angeblichen Gegenforderung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafUr spricht, daß dem Kläger auf alle Fälle noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht. Gemäß § 565 Abs 1 ZPO war deshalb die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttok-zuverweisen. Diesem ist auch die Entscheidung Über die Kosten der Hevision überlassen worden.
Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K.E. Heyer Hänebeck Dr. Kaul
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