BGH · VI ZR 138/06 vom 03.09.2007
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Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 26. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht beweisen, dass die Deckenplatteneinbrüche durch behandlungsfehlerhafte Maßnahmen der Angestellten der Beklagten verursacht worden seien, wird nach Auffassung des Senats durch das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulassungsrelevanter Weise in Frage gestellt.