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BGH · VI ZR 137/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 137/82

BGB § 823 De Der Veranstalter eines Eishockey-Bundesligaspiels muß dafür Sorge tragen, daß Zuschauer nicht durch über die Seitenbande des Spielfeldes hinaus geschleuderte Pucks gefährdet werden. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Klägerin hat von der Beklagten (Sportbund R.Werbe- und Veranstaltungsgesellschaft m.b.H.)Ersatz ihres unfallbedingten materiellen Schadens von insgesamt 5.748,30 DM sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 DM mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe als Veranstalterin des Eishockeyspiels die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß sie die seitliche Bande zur Zuschauertribüne hin nicht mit einer Plexiglasverkleidung ausgestattet habe. Es vertritt den Standpunkt, der Beklagten habe als Veranstalterin die Verkehrssicherungspflicht oblegen, die Zuschauer auch an den Seitenbanden durch Anbringen einer Plexiglaswand von 0,80 m Höhe gegen herausfliegende Pucks zu schützen. Eine Haftung der Beklagten sei nicht durch den entsprechenden Aufdruck auf der Eintrittskarte der Klägerin ausgeschlossen gewesen; ebensowenig habe die Klägerin etwa auf eigene Gefahr gehandelt, indem sie als Zuschauerin dem Eishockeyspiel beigewohnt habe. Da sie, wie der Aufdruck auf den Eintrittskarten ausweist, Veranstalterin des Eishockeyspiels war, oblagen ihr, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern. Für deren Verletzung muß sie einstehen; denn der Veranstalter eines solchen planmäßig durchgeführten sportlichen Wettkampfes mit öffentlichem Interesse, zu dem Zuschauer gegen Entgelt eingeladen werden, "schafft" die Gefahr, indem er den Zustand, von dem für die Zuschauer eine Gefährdung aus- Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagten hätten nur organisatorische und keine baulichen Maßnahmen oblegen. 2. Welche Maßnahmen im einzelnen zu treffen sind, bestimmt sich nach den Jeweiligen Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung, wobei auch der finanziellen Belastbarkeit des Veranstalters (bzw. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß bei einem Eishockeyspiel, wie es hier veranstaltet worden ist, eine Abschirmung der Zuschauer gegen aus dem Spielfeld geschleuderte Pucks auch an dessen Längsseiten durch eine auf die Banden anzubringende Plexiglaswand Jedenfalls für einen sieh im Januar 1980 ereignenden Unfall zu fordern ist. a) Zwar muß nicht Jeder nur denkbaren Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; vielmehr begründet eine Gefahr erst dann eine Haftung, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit der Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt (s. von einem Puck, der über die Längsseiten des Spielfeldes hinausgeschleudert wird, eine Gefahr für die Zuschauer aus, der vom Verkehrssicherungspflichtigen zu begegnen ist. aa) Allerdings soll das Spielfeld nach den einschlägigen DIN 18036 ("Hallen für Eissport" Teil 1 Nr. 8.1.4.3) nur an den Stirnseiten und an seinen Längsseiten bis zur verlängerten Torlinie (4 m ab Stirnseite I i de) entweder durch ein Netz oder eine durchsichtige Kunststoffplatte (bis zu einer Höhe von 1,60 m ab Oberkante Bande) gesichert sein; bei längsseitig angeordneten Tribünen wird nur an Umgängen unter 2 m Breite die Anbringung einer mindestens 0,85 m hohen durchsichtigen Schutzverkleidung aus bruch- und splitterfreiem Material als erforderlich bezeichnet. Da die Zuschauer sich wegen des kleine Umfangs des Pucks und der sehr hohen Geschwindigkeit, mit der er auch bei normalem Spielablauf aus dem Spielfeld über die seitlichen Banden hinaus geschleudert werden kann, gegen die Gefahr einer Verletzung durch diesen nicht schützen können, muß der Verkehrssicherungspflichtige dieser Gefahr begegnen. b) Einer solchen Forderung kann die Revision nicht erfolgreich mit der Begründung begegnen, nach der Auskunft des Deutschen Eishockeybundes sei nicht zu verhindern, daß auch bei Anbringung eines Plexiglasschutzes auf den seitlichen Banden in Höhe von 0,80 m ein Puck darüber hinaus in den höhergelegenen Zuschauerraum fliege, also ein optimaler Schutz der Zuschauer ohnehin nicht gewährleistet sei. Das Berufungsgericht stellt im übrigen fest, die Gefahr, daß ein Puck auch über die Seitenbande auf die Zuschauertribüne fliegt, sei keineswegs ungewöhnlich, trete im Gegenteil häufig auf.Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Juli 1964 (4 U 284/63), das seinerzeit eine Abschirmung der Längsseiten des Spielfeldes nicht für erforderlich hielt (damals kam nur die Verwendung eines die Sicht der Zuschauer erheblich behindernden engen Maschendrahtnetzes in Betracht), richtig war. Seitdem haben sich die Verhältnisse sowohl im Hinblick auf die nunmehr mögliche Verwendung eines durchsichtigen Plexiglasmaterials als auch durch eine verstärkte Gefährdung der Zuschauer infolge zunehmender Härte des profihaft betriebenen Eishockeyspiels so sehr verändert, daß jedenfalls für ein Eishockey-Bundesligaspiel im Januar 1980 ein derartiger Zuschauerschutz gefordert d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der damit verbundene Kostenaufwand von etwa 110.000 bis 150.000 DM der Beklagten zu demutbar war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ( aus, daß die Verantwortlichen der Beklagten ein Verschulden trifft; ihnen mußte durch die Empfehlung des internationalen Eishockeyverbandes, wie sie in der Regel 102 B ihren Niederschlag gefunden hat, und durch den Umstand, daß eine Reihe von Stadien in Deutschland in dieser Weise ausgestattet waren, bewußt sein, daß auch eine Sicherung gegen Pucks, welche die Bande der Längsseiten des Spielfeldes überfliegen, notwendig war. Jedenfalls steht dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG entgegen; denn gerade bei einer Haftung wegen Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß Zuschauer sich stillschweigend diesem Ansinnen des Veranstalters unterwerfen (s. Zudem wäre eine solche Schadensabwälzung auch nach § 9 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sie die Klägerin in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen benachteiligen würde. 5. Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Haftungsausschluß aus dem Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr". Das Berufungsgericht hat aher zu Recht auch ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB)»das zu einer Kürzung ihrer Ansprüche führen könnte, verneint; denn wegen der Schnelligkeit, mit der ein Puck vom Spielfeld aus, zu demal in flacher Kurve, in die zweite Reihe von unten der Zuschauertribüne herausgeschleudert wird, bleibt dem Zuschauer selbst bei gebotener Aufmerksamkeit kaum die Möglichkeit, ihm auszuweichen. 6. Die Ansicht des Berufvmgsgerichts, der Beklagten komme auch nicht das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO zugute, ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil die Klägerin, selbst wenn sie kraft Arbeitsvertrages (und nicht nur aus Gefälligkeit) zu dem Verkauf der Eintrittskarten verpflichtet gewesen wäre, diese Tätigkeit jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet und als Zuschauerin auf der Zuschauertribüne Platz genommen hatte.

Zitierte Normen: § 2 AGBG § 254 BGB
ZuschauerVersRPuckmBerufungsgerichtGefahrKlägerinHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BGB § 823 De
 Der Veranstalter eines Eishockey-Bundesligaspiels muß dafür Sorge tragen, daß Zuschauer nicht durch über die Seitenbande des Spielfeldes hinaus geschleuderte Pucks gefährdet werden.
BGH, Urt. v. 29. November 1983 - VI ZR 137/82 - OLG München
LG Traunstein
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 137/82	URTEIL	Verkündet am: 29. November 1983
------------ Walz
 in dem Rechtsstreit ai?fl^un3s^amt5-etär
 der Geschäftsstelle
 Sportbund RPHHp Werbe- und Veranstaltungs Gesellschaft m.b.H., vertreten durch den Geschäftsführer Willi SchpP, Sl^BHHistr.

Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Hausfrau Helga Saf Rf
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Bischoff
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die damals fast 38 Jahre alte Klägerin wurde als Zuschauerin bei einem Eishockey-Bundesligaspiel von einem Uber die seitliche Bande des Spielfeldes geschleuderten Puck (Hartgummischeibe) ins Gesicht getroffen und verletzt. Der Unfall ereignete sich wie folgt: Am 25. Januar 1980 fand in der der Stadt R. gehörenden Eissporthalle ein Eishockeyspiel zwischen dem Sportbund DJK R. e.V. und einer
 
Mannschaft aus I. statt. Die Klägerin hatte zunächst Eintrittskarten verkauft. Diese trugen u.a. den Aufdruck "Veranstalter: Sportbund R. Werbe- und Veranstaltungs (MbH. Für Personen- und Sachschäden wird keine Haftung übernommen". Zu Beginn des zweiten Spieldrittels setzte sie sich dann in die 2. Reihe der an der Längsseite der Eisfläche verlaufenden Tribüne. Dort wurde sie von dem Puck so hart getroffen, daß sie eine Quetschung des Augapfels, eine Nasenbeinfraktur und eine Trümmerfraktur der linken Kieferhöhle (mit Einklemmung des Nervs) erlitt.
Die Klägerin hat von der Beklagten (Sportbund R. Werbe- und Veranstaltungsgesellschaft m.b.H.)Ersatz ihres unfallbedingten materiellen Schadens von insgesamt 5.748,30 DM sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 DM mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe als Veranstalterin des Eishockeyspiels die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß sie die seitliche Bande zur Zuschauertribüne hin nicht mit einer Plexiglasverkleidung ausgestattet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1982,
1152 veröffentlicht ist, hält die beklagte (MbH für den Veranstalter des Eishockeyspiels. Es vertritt den Standpunkt,
 der Beklagten habe als Veranstalterin die Verkehrssicherungspflicht oblegen, die Zuschauer auch an den Seitenbanden durch Anbringen einer Plexiglaswand von 0,80 m Höhe gegen herausfliegende Pucks zu schützen. Eine solche, mit einem Kostenaufwand von 110.000 bis 150.000 DM verbundene Maßnahme sei der Beklagten, Jedenfalls im Jahre 1980, auch zuzu demuten gewesen.
Eine Haftung der Beklagten sei nicht durch den entsprechenden Aufdruck auf der Eintrittskarte der Klägerin ausgeschlossen gewesen; ebensowenig habe die Klägerin etwa auf eigene Gefahr gehandelt, indem sie als Zuschauerin dem Eishockeyspiel beigewohnt habe. Auch treffe sie kein Mitverschulden, weil sie dem Puck nicht ausgewichen sei. Schließlich komme der Beklagten auch nicht das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO zugute, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision in allen Punkten stand.
1.	Zu Unrecht bestreitet die Beklagte ihre Passivlegitimation. Da sie, wie der Aufdruck auf den Eintrittskarten ausweist, Veranstalterin des Eishockeyspiels war, oblagen ihr, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern.
Für deren Verletzung muß sie einstehen; denn der Veranstalter eines solchen planmäßig durchgeführten sportlichen Wettkampfes mit öffentlichem Interesse, zu dem Zuschauer gegen Entgelt eingeladen werden, "schafft" die Gefahr, indem er den Zustand, von dem für die Zuschauer eine Gefährdung aus-
 
gehen kann, herbeiführt oder andauem läßt. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (s. RGZ 138, 21; BGH Urteile vom 19. Oktober 1959 - VII ZR 160/38 * VersR I960, 22 betreffend ein öffentliches Skispringen; vom 2. April 1962 - Ill ZR 15/61 * VersR 1962, 618 hinsichtlich eines Autorennens; Senatsurteile vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 159/73 * VersR 1975, 133 für ein besuchsoffenes Reitertraining und vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 * VersR 1975,
329 für ein internationales Motorrad- und Wagen-Grasbahn-Rennen; zustimmend für vieles Börner, Allgemeine Sportstättenhaftung, Diss. 1983 Ms. S. 27 ff).
Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagten hätten nur organisatorische und keine baulichen Maßnahmen oblegen. Die Haftung, die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Beklagten zur Gefahrenverhinderung ableitet (BGHZ 9, 373, 383), erstreckte sich auch auf die Gefährlichkeit der Anlage bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Sie erforderte, schon bei der Errichtung und Gestaltung der Anlage hinreichende sicherheitstechnische Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der Zuschauer aus dem Sportraum, die deren schutzwerten Interessen ernsthaft berühren, tunlichst zu vermeiden (Senatsurteil v. 26. November 1974 aaO); gegebenenfalls mußte sie bei dem Eigentümer der Sportanlage stuf deren Durchführung vor Freigabe der Veranstaltung bestehen. Die Zuschauer müssen sich darauf verlassen können, daß die normalerweise mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Gefährdungen von ihnen femgehalten werden.
Der Umstand, daß möglicherweise auch die Stadt R. als Eigentümerin der Eissporthalle und den Sportbund DJK R. als Träger des Spielbetriebes gleichfalls eine Ein-
 
standspflicht für den hier eingetretenen Schaden treffen kann, berührt die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gegenüber der verletzten Klägerin nicht, sondern kann allenfalls (im Innenverhältnis) zu einem Ausgleichsanspruch gegen andere Verkehrssicherungspflichtige führen.
2.	Welche Maßnahmen im einzelnen zu treffen sind, bestimmt sich nach den Jeweiligen Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung, wobei auch der finanziellen Belastbarkeit des Veranstalters (bzw. des Eigentümers der Sportanlage) bei Abwägung der Zumutbarkeit eine gewisse, wenn auch untergeordnete Bedeutung zukommt.
Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß bei einem Eishockeyspiel, wie es hier veranstaltet worden ist, eine Abschirmung der Zuschauer gegen aus dem Spielfeld geschleuderte Pucks auch an dessen Längsseiten durch eine auf die Banden anzubringende Plexiglaswand Jedenfalls für einen sieh im Januar 1980 ereignenden Unfall zu fordern ist.
a)	Zwar muß nicht Jeder nur denkbaren Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; vielmehr begründet eine Gefahr erst dann eine Haftung, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit der Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt (s. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 « VersR 1975,
812 m.w.Nachw. und vom 21. Februar 1978 - VI ZR 202/76 = VersR 1978, 561). Beim Eishockeyspiel geht indes auch
 
von einem Puck, der über die Längsseiten des Spielfeldes hinausgeschleudert wird, eine Gefahr für die Zuschauer aus, der vom Verkehrssicherungspflichtigen zu begegnen ist.
aa) Allerdings soll das Spielfeld nach den einschlägigen DIN 18036 ("Hallen für Eissport" Teil 1 Nr. 8.1.4.3) nur an den Stirnseiten und an seinen Längsseiten bis zur verlängerten Torlinie (4 m ab Stirnseite I i de) entweder durch ein Netz oder eine durchsichtige Kunststoffplatte (bis zu einer Höhe von 1,60 m ab Oberkante Bande) gesichert sein; bei längsseitig angeordneten Tribünen wird nur an Umgängen unter 2 m Breite die Anbringung einer mindestens 0,85 m hohen durchsichtigen Schutzverkleidung aus bruch- und splitterfreiem Material als erforderlich bezeichnet. Auch schreibt die Bayer. Versammlungsstättenverordnung vom 7. August 1969 (GVB1 1969, 293» 308) lediglich die Anbringung von Banden von mindestens 1,25 m Höhe vor. Strengere Anforderungen bestanden 1980 nach den internationalen Eishockey-Regeln nur für die Austragung von Europa- und Weltmeisterschaften (Regel 102 B), die vorsehen, daß über normalen Banden eine Plexiglaswand hinter den Toren von 1,60 m und für die Seiten von 0,80 m Höhe angebracht wird. Diese Voraussetzungen erfüllen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bisher in Deutschland (anders als in Übersee) nur einige wenige Eis-Sporthallen.
bb) Dennoch hat die Beklagte mit der Erfüllung der Voraussetzungen für nationale Eishockey-Spiele der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Regeln der Technik, wie
 sie in den genannten Normen ihren Niederschlag finden, können zwar zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und stellen oft, zu demal sie von Experten-Kommissionen erarbeitet sind, einen brauchbaren Maßstab für die zu fordernde Sorgfalt dar (s. Senatsurteil vom 15. April 1975 aaO). Jedoch bestimmen sie nicht stets das Äußerste, was im Einzelfall verlangt werden kann, sondern sind ergänzungsbedürftig und entlassen den Richter nicht aus der Pflicht, das Integritätsinteresse des potentiellen Geschädigten selbst zu bewerten (s. Steffen, RGRK-BGB, 12. Aufl.,
§ 823 Rdz. 149, 406, 407; derselbe VersR 1980, 409, 412; a.A. Marburger, Die Regeln der Technik im Recht, 1979,
S. 441). Dies gilt insbesondere, wenn die Regeln, wie hier beim Eishockey, unterschiedliche Anforderungen für die Spiele auf nationaler und internationaler Ebene aufstellen. Daß sich der Sorgfaltsmaßstab nicht stets nach dem richtet, was"üblich" ist, sofern die Ublichkeit nicht den Sicherheitserwartungen besonnener land gewissenhafter Beurteilung entspricht, ist ständige Rechtsprechung (vgl. dazu die Nachweise bei Steffen,
RGRK-BGB aaO Rdz. 413). Da die Zuschauer sich wegen des kleine Umfangs des Pucks und der sehr hohen Geschwindigkeit, mit der er auch bei normalem Spielablauf aus dem Spielfeld über die seitlichen Banden hinaus geschleudert werden kann, gegen die Gefahr einer Verletzung durch diesen nicht schützen können, muß der Verkehrssicherungspflichtige dieser Gefahr begegnen. Dies gilt jedenfalls für Eissporthallen, in denen regelmäßig Eishockeyspiele stattfinden, die auf eine größere Zuschauerbeteiligung angelegt sind.
 
b)	Einer solchen Forderung kann die Revision nicht erfolgreich mit der Begründung begegnen, nach der Auskunft des Deutschen Eishockeybundes sei nicht zu verhindern, daß auch bei Anbringung eines Plexiglasschutzes auf den seitlichen Banden in Höhe von 0,80 m ein Puck darüber hinaus in den höhergelegenen Zuschauerraum fliege, also ein optimaler Schutz der Zuschauer ohnehin nicht gewährleistet sei. Gerade die Häufigkeit einer Gefährdung der Zuschauer bestimmt das Maß der zu fordernden Sorgfalt.
Mag sich ein überfliegen trotz angebrachten Plexiglasschutze auch nicht ganz vermeiden lassen (nach der Auskunft des Deutsche Eishockeybundes ereignet sich dies bei 1000 Spielen ein-
bis zweimal), so geschieht dies doch ohne einen solchen Plexiglasschutz - wie gerichtsbekannt ist - sehr viel häufiger. Das Berufungsgericht stellt im übrigen fest, die Gefahr, daß ein Puck auch über die Seitenbande auf die Zuschauertribüne fliegt, sei keineswegs ungewöhnlich, trete im Gegenteil häufig auf. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
c)	Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das vom Berufungsgericht beigezogene Urteil des OLG München vom 9. Juli 1964 (4 U 284/63), das seinerzeit eine Abschirmung der Längsseiten des Spielfeldes nicht für erforderlich hielt (damals kam nur die Verwendung eines die Sicht der Zuschauer erheblich behindernden engen Maschendrahtnetzes in Betracht), richtig war. Seitdem haben sich die Verhältnisse sowohl im Hinblick auf die nunmehr mögliche Verwendung eines durchsichtigen Plexiglasmaterials als auch durch eine verstärkte Gefährdung der Zuschauer infolge zunehmender Härte des profihaft betriebenen Eishockeyspiels so sehr verändert, daß jedenfalls für ein Eishockey-Bundesligaspiel im Januar 1980 ein derartiger Zuschauerschutz gefordert
I
 
werden muß.
d)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der damit verbundene Kostenaufwand von etwa 110.000 bis 150.000 DM der Beklagten zu demutbar war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bedurfte entgegen der Meinung der Revision insoweit auch nicht einer ins einzelne gehenden Begründung. Die Beklagte durfte sich nicht (	aus	wirtschaftlichen	Erwägungen davon abhalten lassen,
 die zu dem Schutze der Zuschauer notwendigen Sicherungsmaßnahmen anzubringen (bzw. von der Eigentümerin der Sporthalle anbringen zu lassen); denn der Kostenfaktor ist im allgemeinen überhaupt nur dann zu berücksichtigen, Venn die finanzielle Belastung ganz außer Verhältnis zu der Gefahrensicherung steht und dies der Verkehrsanschauung so einleuchtet, daß sich die Verkehrserwartung hierauf faktisch einstellt (s. Steffen, RGRK-BGB aaO Rdn. 148, 149). Dies trifft, wie bereits dargelegt, für Verletzungen durch abirrende Pucks aber gerade nicht zu.
3.	Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon
(	aus,	daß die Verantwortlichen der Beklagten ein Verschulden
 trifft; ihnen mußte durch die Empfehlung des internationalen Eishockeyverbandes, wie sie in der Regel 102 B ihren Niederschlag gefunden hat, und durch den Umstand, daß eine Reihe von Stadien in Deutschland in dieser Weise ausgestattet waren, bewußt sein, daß auch eine Sicherung gegen Pucks, welche die Bande der Längsseiten des Spielfeldes überfliegen, notwendig war.
4.	Die Haftung der Beklagten für dieses Verschulden . war auch nicht durch einen entsprechenden Aufdruck auf den Eintrittskarten ausgeschlossen.

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Zwar geht das Berufungsgericht zu Unrecht davon aus, daß die Klägerin keine Eintrittskarte erworben gehabt habe. Nach ihrer eigenen Einlassung hatte sie, worauf die Revision zutreffend hinweist, für die Spielzeit 1979/1980 eine Daüersitzkarte erhalten, die diesen Aufdruck trägt (Anl. zu Bl. 46 GA).
Durch diesen Aufdruck war die Haftung jedoch nicht wirksam ausgeschlossen. Es bestehen schon Bedenken, ob durch einen solchen, zudem kam lesbaren Aufdruck - ohne einen entsprechenden Aushang - überhaupt die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses Vertragsinhalt werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG). Jedenfalls steht dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG entgegen; denn gerade bei einer Haftung wegen Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß Zuschauer sich stillschweigend diesem Ansinnen des Veranstalters unterwerfen (s. Steffen aaO, Rdz. 61 vor § 823 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 16. Februar 1982 - VI ZR 149/80 « VersR 1982, 492). Zudem wäre eine solche Schadensabwälzung auch nach § 9 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sie die Klägerin in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen benachteiligen würde.
5.	Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Haftungsausschluß aus dem Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr". Seit der Entscheidung BGHZ 34, 355 ist ständige Rechtsprechung (s. BGHZ 63, 140, 145), daß derjenige, der sich bewußt einer Gefährdung aussetzt, in der Regel nicht in den Verletzungserfolg einwilligt. Vielmehr ist der rechtliche Standort des Problems in der vom Gesetz in § 254 BGB getroffenen Wertung zu suchen.
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Das Berufungsgericht hat aher zu Recht auch ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB)»das zu einer Kürzung ihrer Ansprüche führen könnte, verneint; denn wegen der Schnelligkeit, mit der ein Puck vom Spielfeld aus, zu demal in flacher Kurve, in die zweite Reihe von unten der Zuschauertribüne herausgeschleudert wird, bleibt dem Zuschauer selbst bei gebotener Aufmerksamkeit kaum die Möglichkeit, ihm auszuweichen.
(
 
 6.	Die Ansicht des Berufvmgsgerichts, der Beklagten komme auch nicht das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO zugute, ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil die Klägerin, selbst wenn sie kraft Arbeitsvertrages (und nicht nur aus Gefälligkeit) zu dem Verkauf der Eintrittskarten verpflichtet gewesen wäre, diese Tätigkeit jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet und als Zuschauerin auf der Zuschauertribüne Platz genommen hatte. Schon deshalb fehlt es an einem inneren Zusammenhang zwischen dem Unfall und einer etwaigen arbeitsvertraglichen Tätigkeit.
Dr. Hiddemann	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann	Bischoff
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