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BGH · VI ZR 137/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 137/73
BlendwirkungmBerufungsgerichtFahrzeugFußgängerKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 StVO §§ 1,9
Ein Kraftfahrer, dessen Sicht durch Blendung beeinträchtigt wird, muß seine Geschwindigkeit alsbald so weit herabsetzen, daß. er notfalls am Ende der Fahrstrecke, die er vor der Blendung noch als hindernisfrei erkannt hatte, zu dem Stehen kommt.
BGH, Urt.v. 21. Oktober 1975 - VI ZR 137/73 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 137/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkünde! am
21. Oktober 1975 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Maurervorarbeiters und Rentners Wilhelm
RBt,
f
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frank
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.v
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte fuhr am 26. Juni 1966 morgens kurz nach 3 Uhr mit seinem VW 1200 auf der 6,10 m breiten Bundesstraße 470 von B4^	in	Richtung
 Ihm kamen der Kläger und seine beiden Arbeitskollegen M^|im und W|BBentgegen. Sie benutzten die von ihnen aus gesehen linke, vom Beklagten aus gesehen rechte Seite der Fahrbahn und liefen in einem Abstand von mehreren Metern hintereinander, der Kläger zuletzt.
Ein Gehweg war nicht vorhanden. Die Straße war am Rand von einer schmalen Grasnarbe begrenzt, die in einen bewachsenen Straßengraben mündete.
 
Als sich der Beklagte mit seinem Fahrzeug kurz vor der Ortstafel von	befand,	bog	aus der
- von ihm aus gesehen - links einmündenden Verbindungsstraße zu dem US-Depot (Flugplatz) ein Jeep der US-Armee in die Bundesstraße ein und fuhr in Richtung
 weiter. Der Beklagte wurde durch die hochstehenden Scheinwerfer dieses Fahrzeugs geblendet. Unmittelbar nachdem der Jeep dem Fahrzeug des Beklagten begegnet war, erreichte der von ihm gesteuerte VW die Fußgänger. Während er an den beiden ersten Fußgängern ungehindert vorbeifuhr, erfaßte er trotz scharfen Bremsens mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Fahrzeugs den Kläger. Dieser erlitt durch den Aufprall schwere Verletzungen.
Er bezieht seit Dezember 1966 Erwerbsunfähigkeitsrente.
Zur Unfallzeit hatte der Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 %o.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit, das gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Nachweises eines Verschuldens eingestellt.
Der Kläger nimmt den Beklagten für den ihm aus dem Unfall erwachsenen Schaden in Anspruch. Er macht seinen Verdienstausfall, soweit er ihm nicht vom Sozialversicherer ersetzt wird, teils als bezifferten Antrag, im übrigen als laufende Rente geltend. Ferner begehrt er Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht des Beklagten.
Der Beklagte hat ein Teilanerkenntnis in Höhe von 1/3 im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen des Straßenverkehrs-
 
gesetzes abgegeben, im übrigen aber Klageabweisung beantragt.
Beide Instanzen hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts vom 22. Januar 1970 aufgehoben (Urt.v. 23. November 1971 = VersR 1972, 258) und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Klage durch das angefochtene Urteil wiederum abgewiesen. Hiergegen richtet sich die erneut vom Kläger eingelegte Revision, mit der er seine Klage anträge unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, dem Kläger stünden Ersatzansprüche weder aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB), noch aus Gefährdungshaftung (§7 Abs. 1 StVG) zu. Es hält wiederum ein Verschulden des Beklagten nicht für erwiesen. Dessen an sich begründete Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz halte sich im Rahmen des Anerkenntnisses von einem Drittel Schadensersatzquote, da den Kläger ein Mitverschulden erheblichen Ausmaßes treffe, das mit zwei Dritteln Verursachungsbeitrages zu bewerten sei. Dieses an sich begründete eine Drittel könne er aber nicht geltend machen, weil insoweit der Ersatzanspruch wegen des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers auf diesen übergegangen sei.
II. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers ohne Erfolg.
1. Wie der Senat bereits im Urteil vom 23. November 1971 aaO ausgeführt hat, geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten spricht, weil er bewiesen hat, daß ihm vor dem Unfall durch eine unvermutet eingetretene Blendwirkung die Sicht genommen war. Insoweit wird auf die Ausführungen jenes Urteils verwiesen. Infolgedessen ist nach allgemeinen Beweislastregeln zu prüfen, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last fällt.
a)	Das Berufungsgericht verneint - sachverständig beraten daß der Beklagte die drei Fußgänger schon vor Eintritt der Blendwirkung habe sehen können; sie befanden sich nämlich in diesem Zeitpunkt noch außerhalb seiner Sichtweite. Sein Abblendlicht gewährte ihm nur eine Sicht auf etwa 40 m.
b)	Es kann dem Beklagten - wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. feststellt - auch nicht zu dem Verschulden gereichen, vor Eintritt der Blendwirkung mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren zu sein. Seine vom Berufungsgericht festgestellte Ausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h ermöglichte es ihm, das Fahrzeug innerhalb seiner Sichtweite von
40 m zu dem Stehen zu bringen, falls sich in diesem zuvor eingesehenen Raum ein Hindernis befand. Dies würde auch noch dann zutreffen, wenn seine Ausgangsgeschwindigkeit, wie die Revision an sich mit Recht bemerkt, etwas höher, aber nicht wesentlich über 55 km/h lag, wofür der eigene
 
Sachvortrag des Beklagten spricht, er habe schon während der Blendwirkung ’’leicht dosiert” gebremst gehabt. Der Sachverständige hat die Geschwindigkeit für den Zeitpunkt der Einleitung der Vollbremsung mit rd. 55 km/h berechnet. Danach muß also die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten etwas höher gelegen haben. Das muß ihm aber auch noch nicht als Verschulden zur Last zu legen sein, weil ihm nach Ablauf der ihm zuzubilligenden verlängerten Reaktions- und Bremsansprechzeit, in der er etwa 16 - 17 m weiter fuhr -noch eine Strecke von rd. 23 m des ’’Sicht-Vorrats” zur Verfügung stand, um vor einem etwaigen, nach der eingesehenen Strecke befindlichen Hindernis anhalten zu können, was er, da er nur einen Bremsweg von 18 m verbrauchte, gekonnt hätte.
c)	Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Ausweichbewegungen des Beklagten nach Eintritt der Blendwirkung keine schuldhafte Verhaltensweise darstellt.
Das Berufungsgericht hat insofern in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen in fehlerfreier Weise die Überzeugung gewonnen, es sei nicht verkehrswidrig, daß der Beklagte in dem Augenblick, als er den Jeep in seine Straße einbiegen sah, sein Fahrzeug entweder in sachgerechter Reaktion, jedenfalls aber infolge der überraschenden Blendwirkung nach rechts bis hart an den Fahrbahnrand steuerte. Er hatte diesen Raum zuvor als hindernisfrei erkannt. Da er nach den unanfechtbaren Ausführungen des Berufungsgerichts weder die Geschwindigkeit des Jeep bei der Einfahrt noch dessen Einbiegevorgang
 
(weiter oder enger Bogen) feststellen konnte, ist nicht auszuschließen, daß die Fahrweise des Jeep für ihn, wie das Berufungsgericht sagt, eine reale Aufforderung darstellte, scharf nach rechts auszuweichen.
Bei dem dem Beklagten nachzuweisenden Verschulden muß diese Möglichkeit zu seiner Entlastung berücksichtigt werden.
Ebensowenig kann es ihm zu dem Verschulden gereichen, daß er bei Ansichtigwerden der ersten beiden Fußgänger sein Fahrzeug, wie sich aus den Bremsspuren eindeutig schließen läßt, nunmehr wieder scharf nach links zog, ohne gleichzeitig eine Vollbremsung durchzuführen. Anderenfalls hätte nämlich - wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen feststellt -die Gefahr bestanden, bei einer solchen Spontanbremsung unmittelbar an der dazu noch feuchten Fahrbahnrandung (0,20 bis 0,30 m Entfernung) mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abzukommen. Wie der Sachverständige bei seiner persönlichen Anhörung ausgeführt hat, wäre ein "Ausbrechen des Hecks" zu erwarten gewesen. Da der Beklagte in diese gefährliche Situation unverschuldet durch die Blendwirkung geraten war, war eine solche Eigengefährdung nicht zu demutbar.
d)	Die für den Beklagten kritischste Frage geht jedoch dahin, ob ihm als Verschulden anzulasten ist, daß er nicht schon bei Beginn der Blendung, jedenfalls nach Ablauf der Schrecksekunde (vgl. BGHSt 12, 81, 84), sein Fahrzeug sehr viel stärker hätte abbremsen müssen, als es durch sein "wohl dosiertes Bremsen" geschehen ist.
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aa) Mit jedem gefahrenen Meter näherte er sich dem Ende der zuvor eingesehenen Strecke, verbrauchte also seinen Sicht-Vorrat (vgl. BGH Urt. v. 5. April 1968 - 4 StR 664/67 -VRS 35, 117, 118; OLG Frankfurt Urt.v. 13. Dezember 1967 - VRS 35, 27). Insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 24 BU) nicht haltbar, worin dargelegt wird, "es könne ihm nicht zu dem Verschulden gereichen, trotz Blendung mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h weitergefähren zu sein, weil er gleichwohl auf Sicht gefahren sei". Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen offenbar auf den Ausführungen des Sachverständigen, "daß ausgerechnet in der Zeitphase der verminderten Sehfähigkeit rechts Fußgänger auftauchten, sei ein seltener und von dem Lenker offenbar nicht erwarteter Vorgang; es sei ein abnormes, aber unabwendbares Geschehen, das nun in der Phase der Linksbewegung ein Hindernis in Gestalt des Ott (das ist der Kläger) in der neuen Fahrtrichtung auftrat". Das aber ist unvereinbar mit dem Satz, daß ein Kraftfahrer stets mit Hindernissen in dem nicht eingesehenen Raum rechnen muß, insbesondere damit, daß sich vor ihm in dem für ihn nicht einsehbaren Teil der Fahrbahn Fußgänger bewegen, zu demal wenn - wie hier - kein Fußweg vorhanden war* Es entspricht gesicherter Rechtsauffassung, daß ein Kraftfahrer, wenn er nicht gar rechts heranfahren und anhalten will, während der Blendwirkung eben nur so weit weiterfahren darf, wie er die Fahrstrecke vor der Blendling noch übersehen hatte (BGH Urt. v. 23. April 1965 - VI ZR 278/63 - VersR 1965, 712). Er darf nicht blindlings in den daran anschließenden, vorher nicht eingesehenen oder nicht einsehbaren Raum fahren (vgl. BGH Urt. v. 15. November 1951 -
4 StR 533/51 = VRS 4, 126; Urt. v. 23. Mai 1967 -VI ZR 211/65 = VRS 33, 166 - VersR 1967, 862; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 3 StVO Rdz. 34 ff. mit weiteren Rechtspr.Nachw.).
bb) Dennoch kann es der Senat im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft ansehen, wenn das Berufungsgericht die Verletzung dieses Grundsatzes ausnahmsweise dem Beklagten nicht als subjektiv vorwerfbares Verhalten anrechnet.
Der Beklagte war schuldlos in eine bedrängte Verkehrslage geraten. Denn im Augenblick der Blendung durfte er zunächst ein Ausweichen zu dem rechten Straßenrand hin als vordringliche Maßnahme zur Vermeidung eines Unfalls betrachten. Unmittelbar darauf mußte er durch extremes Linkssteuem (Verreißen des Steuers) einer Gefährdung der dort auftauchenden zwei ersten Fußgänger entgegenwirken. Daß ihm im zweiten Abschnitt dieses Geschehens eine wirksame Bremsung nicht mehr möglich war, weil diese angesichts der gleichzeitigen Richtungsänderung ihn und auch die Fußgänger erst recht gefährden konnte, konnte das Berufungsgericht fehlerfrei den Bekundungen des Sachverständigen und auch der Lebenserfahrung entnehmen. Daß das Berufungsgericht demgegenüber für den ersten Abschnitt, während dessen sich der Beklagte nach der Blendung zunächst nach rechts hin bewegte, das nur ’’wohldosierte” Bremsen des Beklagten schon für objektiv ausreichend erachten will, ist im Ergebnis unschädlich. Der Beklagte war zwar nach dem oben Ausgeführten alsbald zu einer wirksamen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, soweit sie in seiner Macht lag. Aber schon durch die Blendung hatte er sich unvermutet zu einer
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plötzlichen Richtungsänderung, zunächst nach rechts, genötigt gesehen. Daß ihm dabei gleichzeitig eine wirksamere Herabsetzung seiner Geschwindigkeit reaktionsmäßig und fahrtechnisch möglich war, muß nach den festgestellten Umständen fraglich erscheinen. Damit vermag das Revisionsgericht selbst festzustellen, daß auch insoweit ein Verschulden des Beklagten jedenfalls nicht erwiesen ist.
2. Somit haftet der Beklagte nur nach § 7 StVG, was er nicht in Abrede stellt. Im Gegenteil haben er und sein Haftpflichtversicherer die Haftung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu 1/3 anerkannt, überdies auch mit den Sozialversicherungsträgem (LVA und AOK) so vereinbart. Auch gegen diese Quotelung erhebt die Revision Einwendungen. Sie verkennt zwar nicht, daß den Kläger ein Mitverschulden trifft; sie hat die Revision auf 3/4 der Ersatzansprüche begrenzt. Der Streit der Parteien betrifft daher nur die Höhe der beiderseitigen Beteiligungsquoten. Auch insoweit kann die Revision keinen Erfolg haben.
a)	Das Berufungsgericht bejaht ein erhebliches Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB). Es führt aus: Hierfür spreche schon der Beweis des ersten Anscheins, weil er mit einem Blutalkoholgehalt von 1,79 %o auf der Straße gegangen sei. Bei einer solchen Alkoholkonzentration sei die Grenze erreicht, bei der die Reaktionsfähigkeit eines Fußgängers erheblich beeinträchtigt werde und er nicht mehr in der Lage sei, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Dabei falle noch erschwerend ins Gewicht, daß der Kläger einen
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Arbeitstag und eine Zechtour mit Besuch mehrerer Gaststätten hinter sich gehabt habe. Er hat selbst eingeräumt, das beleuchtete Fahrzeug des Beklagten über den Berg heraufkommen gesehen zu haben.
Ob dem beizupflichten ist, daß ein Blutalkoholgehalt von 1,79 %o bei einem Fußgänger, der sich nicht auffällig verhält, schon genügt, ein Mitverschulden zu bejahen, kann dahinstehen. Die Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit richtet sich je nach seiner Konstitution und Trinkgewohnheit. Jedenfalls aber liegt ein erhebliches Mitverschulden des Klägers darin, daß er nicht vorschriftsmäßig am Fahrbahnrand, sondern - wie das Berufungsgericht aufgrund der eingehenden und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen festgestellt hat - etwa 2 m bis 2,50 m vom Fahrbahnrand entfernt, also fast mitten auf der Straße ging.
b)	Zu Lasten des Beklagten ist nur die normale Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges einzusetzen (§7 Abs. 1 StVG), dem ein erhebliches Mitverschulden des Klägers gegenübersteht. Die Bewertung des beiderseitigen Verursachungsanteils obliegt, abgesehen von gewissen, hier nicht gegebenen Einschränkungen, dem Berufungsgericht. Dieses hat die Quotelung von 2/3
zu 1/3 zu Lasten des Klägers festgesetzt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
c)	Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht wenigstens dieses
1/3 des ihm entstandenen materiellen Schadens zuerkennt. Denn insoweit greift das Quotenvorrecht der Sozialver-
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si che rungs träger (§ 1542 RVO) ein. Wie der Kläger selbst einräumt, liegen die Leistungen der Sozialversicherungsträger weit über diesem 1/3 Verdienstausfall.
3. Bei dieser Sachlage verneint das Berufungsgericht auch fehlerfrei ein rechtliches Interesse des Klägers an dem begehrten Feststellungsurteil. Das Berufungsgericht führt aus, angesichts der steigenden Tendenz der Renten und ihrer Anpassung an die steigenden Arbeitslöhne bestehe keine "gewisse Wahrscheinlichkeit" (BGHZ 4, 133, 135) dafür, daß die Leistungen der Sozialversicherungsträger künftig unter diesem l/3-Anspruch liegen könnten. Das ist, mag inzwischen auch die Steigerung gemindert sein, zutreffend. Zudem haben der Beklagte und sein Haftpflichtversicherer - wie bereits dargelegt - ihre Haftung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes in Höhe von 1/3 anerkannt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, insoweit ein Anerkenntnisurteil zu erwirken, wenn er darauf Wert gelegt hätte.
Dr. Weber	Dunz	Seheffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankerraann