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BGH · VI ZR 137/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 137/70

Die Hemmung der Verjährung nach Satz 4 des § 3 Nr. 3 PflVG gilt auch zugunsten eines Sozialversicherungsträgers, der seinen Rückgriffsanspruch aus § 640 RVO bei dem Versicherer angemeldet hat. Dezember 1971 K r i e g 1 , Amtsinspektor als Urknndsbeamter der GeachMfUatelle in dem Rechtsstreit der Landesversicherungsanstalt WflHÜK vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor Dr.h.c. Bl Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach § 640 RVO Ersatz der Aufwendungen, die sie als gesetzlicher Rentenversicherer des tödlich verunglückten Elektromonteurs Friedei dessen Hinter- Auf der vom Beklagten aus gesehen rechten Mehrzweck-fahrbahn fuhr ein von dem Zeugen Bdl^^P gesteuerter Hanomag-Bagger mit einer Geschwindigkeit von etwa 15-20 km/st ebenfalls in Richtung Wettringen. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die seit dem 1. Als er, der Beklagte, bis auf etwa 25 m an ihn he range kommen sei, habe BflU den Bagger plötzlich nach links auf die Fahrbahn gelenkt, weil etwa 20 m vor ihm auf der Mehrzweckbahn der Personenkraftwagen des Tiefbauunternehmers SHHP-MiHIV abgestellt gewesen sei und er diesem Fahrzeug habe ausweichen wollen. November 1966 meldete sie ihre Ansprüche - zunächst auf § 1542 RVO gestützt - bei der RflHHIHI VflHHHHV Aktiengesellschaft als der Haftpflicht-versicherin des Beklagten an. Juli 1967, daß die Haftung ihres Versicherungsnehmers gegenüber PflHHVnach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei, erklärte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 31. Juni 1968 lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Ansprüche mit der Begründung ab, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht der Meinung des Landgerichts entgegengetreten, daß für Rückgriffsansprüche der Träger der Rentenversicherung stets die fünfjährige Verjährung gelte. b) Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem soeben erwähnten Urteil auf die besondere Lage hingewiesen, in welche die Träger der Rentenversicherung dann geraten, wenn ihre auf der Reichsversicherungsordnung beruhende Leistungspflicht erst in einem Zeitpunkt beginnt, in dem die Frist von einem Jahr seit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft bereits verstrichen ist. Das Berufungsgericht verweist darauf, daß die Berufsgenossenschaft schon bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit tim wenigstens ein Fünftel eine Verletztenrente zu gewähren hat (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO), während der Träger der Rentenversicherung nach § 1246 RVO zur Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erst verpflichtet ist, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist. Es will den Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche der Rentenversicherungsträger an dem Tage beginnen lassen, an dem deren eigene Leistungspflicht bindend festgestellt wird (ebenso Gunkel, Die Häftling von Unternehmern und Betriebsangehörigen, 2. Sie bedarf auch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, denn eine entsprechende Anwendung des § 642 RVO in dem vom Berufungsgericht vertretenen Sinne kann allenfalls in Fällen in Betracht kommen, in denen zunächst nur die Leistungspflicht des Trägers der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) bindend festgestellt worden ist, die Leistungspflicht des Trägers der Rentenversicherung (Landesversicherungsanstalt) aber noch nicht feststeht. können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, daß die Ansprüche der Landesversicherungsanstalt so verjähren, wie es § 642 Abs. 1 RVO vorsieht, also in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für die Berufsgenossenschaft bindend festgestellt worden ist. Die Bestimmung des § 642 RVO, daß die einjährige Verjährungsfrist nach dem Tag beginnt, an dem der Bescheid der Berufsgenossenschaft bindend wird, hat daher ersichtlich den Sinn, daß der Lauf der Verjährung für alle Sozialversicherer erst beginnen soll, wenn die für ihre Ersatzansprüche bedeutsame Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, endgültig geklärt ist. a) Hat der Geschädigte, ”der Dritte” im Sinne des § 3 PflVG, seinen Anspruch bei dem Haftpflichtversicherer angemeldet, so ist die Verjährung bis zu dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Sie bewirkt vielmehr, daß auch die Verjährung des Anspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und gegen den Versicherten (hier: den Beklagten) gehemmt ist. Ohne das besonders hervorzuheben, meint es aber für den Fall, daß wie beim mitversicherten Fahrer eine Fremdversicherung vorliegt, in der Regel auch den Versicherten (vgl. b) Es ist allgemein anerkannt, daß die Bestimmungen des § 3 PflVG nicht nur dem geschädigten Dritten zugutekommen, sondern auch einem Sozialver-sicherungsträger, auf den die Ansprüche des Geschädigten nach § 1542 RVO übergegangen sind (vgl. Der Versicherungsschutz, den der Beklagte als Versicherer genießt, erstreckt sich nach § 10 AKB auch auf die Ansprüche, die von den Sozialversicherern wegen unfallbedingter Aufwendungen nach § 640 RVO gegen ihn erhoben werden (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Auch die Klägerin ist wegen ihrer Ansprüche aus § 640 RVO als Dritter im Sinne des § 3 PflVG anzusehen (Sieg ZVersWiss 1965, 366 und Prölss/Martin, VVG, 18. c) Die Klägerin hat, wie unstreitig ist, mit ihrem Schreiben vom 10. November 1966 ihre Aufwendungen aus Anlaß dieses Unfalls bei dem Haftpflichtversicherer des Beklagten angemeldet, sich dabei allerdings auf § 1542 RVO gestützt. Diesem Zweck ist auch dann Genüge getan, wenn in einem Palle wie dem vorliegenden keine oder nicht sogleich die zutreffende Rechtsgrundlage angegeben wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Träger der Rentenversicherung häufig aufgrund des ihnen zugänglichen Materials anfangs noch nicht beurteilen können, ob Ersatzansprüche ihres Versicherten gegen den Schädiger bestehen und nach § 1542 RVO auf sie übergegangen sind oder ob der Schädiger, weil es sich um einen Arbeitsunfall bei betrieblicher Tätigkeit handelt, nach den §§ 636, 637 RVO von der Haftung freigestellt ist, so daß für die Sozialversicherer nur Rückgriffsansprüche aus § 640 RVO in Betracht kommen. Daher rechtfertigt sich die Annahme, daß eine Anmeldung bei dem Haftpflichtversicherer den zu stellenden Anforderungen auch dann genügt, wenn sie zunächst noch keine genaue Angabe über die Rechtsgrundlage des angemeldeten Anspruchs enthält und erst recht, wenn wie hier der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen erst im Verlauf der weiteren Verhandlungen rechtlich zutreffend gekennzeichnet wird. Dabei ist allerdings Voraussetzung, daß die Klägerin den Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner neben dem Beklagten in Anspruch nehmen wollte. Waren die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aber schon mit dem Schreiben vom 10. Die Verjährung war gehemmt, bis der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit seinem Schreiben vom 28. Da die Verjährungsfrist erst mit Zugang dieses Schreibens zu laufen begann, war sie noch nicht abgelaufen, als die Klägerin im September 1968 die jetzige Klage erhob. Juli 1967, in dem zu dem ersten Mal § 640 RVO als rechtliche Stütze der Ansprüche genannt ist, die Anmeldung im Sinne des § 3 Nr. 3 PflVG erblickt. Sie lief erst weiter, als Ende Juni 1968 mit der Ablehnung der Ansprüche durch den Haftpflichtversicherer die Hemmung endete. Klägerin hat im September 1968, also in einem Zeitpunkt Klage erhoben, als seit dem Ende der Verjährungshemmung rund 2 1/2 Monate und damit von der gesamten Verjährungsfrist 7 bis 8 Monate verstrichen waren. Obschon es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht darauf ankam, hat es geprüft, ob der Anspruch der Klägerin aus § 640 RVO sachlich begründet wäre. Es hat zu der Präge, ob der Beklagte den Arbeitsunfall des Monteurs grob fahrlässig herbeigeführt hat, Beweis erhoben und ist in dem angefochtenen Urteil aufgrund einer eingehenden Würdigung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Das erklärt sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts, die es nach dem gesamten Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme gewonnen hat, nur daraus, daß die Aufmerksamkeit des Beklagten in ungewöhnlichem Maße beeinträchtigt lind vor allem sein Wahrnehmungsund Reaktionsvermögen durch den vorangegangenen Alkoholgenuß erheblich vermindert war. Das Berufungsgericht hält aufgrund der festgestellten Bremsspuren (8 und 5 m lang) und des Unfallverlaufs für bewiesen, daß der Beklagte den Bagger zu spät gesehen hat. a) Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, der Bagger sei plötzlich und kurz vor ihm von der Mehrzweckfahrbahn in seine Fahrbahn hineingefahren, für widerlegt. Es hat sich dabei auf die Aussagen der Zeugen Bmp, und gestützt und zutreffend darauf verwiesen, daß der Beklagte diese Behauptung erst im vorliegenden Prozeß aufgestellt hat, während im Strafverfahren davon keine Rede war. Wenn es unter diesen Umständen angenommen hat, daß der Beklagte das beleuchtete Fahrzeug schon bei geringster Aufmerksamkeit rechtzeitig habe sehen müssen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach der früheren Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 o/oo angenommen wurde. Der Beklagte war, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, zu demindest relativ fahruntüchtig. Das rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten eine grobe Pflichtverletzung zur Last zu legen ist. Das Berufungsgericht ist ersieht-lieh überzeugt, daß der Beklagte, der schon länger als zwei Jahre den Führerschein besaß, sich damals so wie heute jeder Kraftfahrer der Gefahren bewußt war, die sich ergeben, wenn sich ein Kraftfahrer nach stärkerem Alkoholgenuß an das Steuer seines Wagens setzt. Da die Höhe der zu ersetzenden Beträge nicht bestritten ist, war das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 3 PflVG § 10 AKB2008_alt § 3 PflVG § 12 WO § 3 PflVG § 209 BGB § 286 ZPO
VerjährungRVOBerufungsgerichtAnspruchPflVGKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja

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/J
BGHZ:	nein
RVO § 642
Für den Träger der Rentenversicherung beginnt die einjährige Verjährungsfrist des § 642 RVO jedenfalls dann nach dem Tag zu laufen, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt ist, wenn der Bescheid des Rentenversicherers früher ergangen und unanfechtbar geworden ist als der Bescheid der Berufsgenossenschaft.
PflVG 1965 § 3 Nr. 3
Die Hemmung der Verjährung nach Satz 4 des § 3 Nr. 3 PflVG gilt auch zugunsten eines Sozialversicherungsträgers, der seinen Rückgriffsanspruch aus § 640 RVO bei dem Versicherer angemeldet hat.
BGH, Urt. v. 21. Dezember 1971 - VI ZR 137/70 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 137/70	URTEIL	Verkündet	am
21. Dezember 1971 K r i e g 1 , Amtsinspektor
 als Urknndsbeamter der GeachMfUatelle
 in dem Rechtsstreit
 der Landesversicherungsanstalt WflHÜK vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor Dr.h.c.	Bl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Elektroinstallateurgesellen Heinz Rl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1971 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Prof.
Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Klägerin wird das
 Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 1970 aufgehoben.
II.	Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf. vom 4. März 1969 wird zurückgewiesen.
III.	Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach § 640 RVO Ersatz der Aufwendungen, die sie als gesetzlicher Rentenversicherer des tödlich verunglückten Elektromonteurs Friedei	dessen	Hinter-
bliebene erbracht hat und erbringt.
Der Beklagte, PflB und der Elektromonteur NBBBpwaren bei der Firma A^HBin	be-
schäftigt und hatten von ihr den Auftrag, eine Frei-
 
leitung der Bundespost zu reparieren. Der Beklagte war außerdem beauftragt, mit einem VW-Transporter der Firma sich und die Arbeitskameraden zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause zu befördern.
Am 26. Oktober 1965 fuhr der Beklagte nach Beendigung der Arbeit gegen 16.30 Uhr mit PMHHBF und NH^ nach 0|HB Bort besuchten sie gegen 16.50 Uhr eine Gastwirtschaft und nahmen Alkohol zu sich. Banach setzte der Beklagte den Monteur an dessen Wohnung in	und fuhr dann mit
 PflHB» der ebenso wie der Beklagte in RSB wohnte, über die Bundes Straße 70 in Richtung Wettringen. Gegen 17.20 Uhr fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st und, da Bämmerung herrschte, mit Abblendlicht auf der rechten Seite der 7,50 m breiten und gerade verlaufenden Fahrbahn der Bundesstraße. Zu beiden Seiten der Fahrbahn sind Mehrzweckfahrbahnen angelegt, die durch 25 cm breite weiße Streifen von der Fahrbahn getrennt und einschließlich dieser Streifen 1,65 m breit sind.
Auf der vom Beklagten aus gesehen rechten Mehrzweck-fahrbahn fuhr ein von dem Zeugen Bdl^^P gesteuerter Hanomag-Bagger mit einer Geschwindigkeit von etwa 15-20 km/st ebenfalls in Richtung Wettringen. Ber 1,83 m breite Bagger ragte mit der linken Seite in die Fahrbahn des Beklagten hinein. Wenige Meter hinter dem Kilometerstein 87,0 stieß der vom Beklagten gesteuerte VW-Transporter mit der vorderen rechten Seite gegen die hintere Seite des Baggers. Burch den Anprall wurden der Beklagte und Pliester erheblich verletzt, PflHH^Pso schwer, daß er noch an der Unfallstelle
 
verstarb. Eine Blutprobe, die dem Beklagten entnommen wurde, ergab für die Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,25 o/oo.
Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung am Steuer zu einer Strafe verurteilt.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Bagger sei auf eine Entfernung von etwa 200 m zu erkennen gewesen, zu demal die Beleuchtung des Fahrzeugs bereits eingeschaltet gewesen sei. Der Beklagte habe den Bagger, der etwa 1 m in seine Fahrbahn hineingeragt habe, zu spät gesehen.
Das ergebe sich daraus, daß die Bremsspuren des VW-Transporters nur 8 und 5 m lang gewesen seien.
Die Klägerin hat ihre Aufwendungen für die Hinterbliebenen des PflHHP für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1967 auf 10.609,20 DM beziffert.
Mit der Klage hat sie Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die seit dem 1. Januar 1968 aus Anlaß des Unfalls entstandenen und künftig weiter entstehenden Aufwendungen an Witwenrente, Waisenrente und Beiträgen zur Rentnerkrankenversicherung für die Hinterbliebenen des Elektromonteurs P|H^^Vzu erstatten.
 
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, grob fahrlässig gehandelt zu haben, und hat vorgetragen: Der Bagger sei zwar zunächst scharf rechts gefahren. Als er, der Beklagte, bis auf etwa 25 m an ihn he range kommen sei, habe BflU den Bagger plötzlich nach links auf die Fahrbahn gelenkt, weil etwa 20 m vor ihm auf der Mehrzweckbahn der Personenkraftwagen des Tiefbauunternehmers SHHP-MiHIV abgestellt gewesen sei und er diesem Fahrzeug habe ausweichen wollen.
Ferner hat der Beklagte geltend gemacht, ihm ständen auch subjektive Milderungsgründe zur Seite. Damals habe die Rechtsprechung angenommen, daß ein Kraftfahrer erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 o/oo absolut fahruntüchtig sei. Er habe davon ausgehen dürfen, daß er diese Grenze noch nicht erreicht gehabt habe. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß er gerade 21 Jahre alt und deshalb unerfahren gewesen sei. Seine wesentlich älteren Arbeitskollegen NflBund P®HBBH|hätten keine Bedenken gehabt, mit ihm zu fahren, obwohl sie gewußt hätten, daß er in der Gastwirtschaft vier Glas Bier und einen Wacholder getrunken habe. Erst recht hätten sie ihn nicht davon abgehalten weiter zu fahren.
Hilfsweise hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
 
Hierzu ist folgendes unstreitig: Die Klägerin hat am 20. Juni 1966 zwei unanfechtbar gewordene Rentenbescheide zugunsten der Witwe und der Kinder des Monteurs NflHHVerlassen. Mit einem Schreiben vom 10. November 1966 meldete sie ihre Ansprüche - zunächst auf § 1542 RVO gestützt - bei der RflHHIHI VflHHHHV Aktiengesellschaft als der Haftpflicht-versicherin des Beklagten an. Diese antwortete mit Schreiben vom 22. November 1966, sie stelle der Klägerin anheim, zu gegebener Zeit ihre Aufwendungen mitzuteilen. Durch Bescheid vom 27. Januar 1967 erkannte die für PflHHB zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall ihres Versicherten als Arbeitsunfall an. Von diesem Bescheid erhielt die Klägerin sofort einen Durchschlag. Sie teilte mit Schreiben vom 50. Mai 1967 der BHHHHlVersicherungs AG die Höhe ihrer Aufwendungen mit. Auf den Hinweis der rHHP in ihrem Schreiben vom 21. Juli 1967, daß die Haftung ihres Versicherungsnehmers gegenüber PflHHVnach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei, erklärte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 31. Juli 1967 erstmals, daß sie ihre Regreßansprüche auf § 640 RVO stütze. Im Verlauf der weiteren Verhandlungen machte sie einen Vergleichsvorschlag, über den am 20. Mai 1968 mündlich verhandelt wurde. Mit Schreiben vom 28. Juni 1968 lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Ansprüche mit der Begründung ab, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Die Klägerin machte darauf mit der am
9.	September 1968 eingereichten und am 13. September 1968 zugestellten Klage ihre Regreßansprüche gegen den Beklagten gerichtlich geltend.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlande sgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ents che i dungsgründe
 Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht angenommen, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es hält auch die übrigen Voraussetzungen des § 640 RVO für gegeben. Gleichwohl ist es zur Abweisung der Klage gekommen, weil es abweichend vom Landgericht der Meinung ist, daß gegenüber dem an sich begründeten Rückgriffsanspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung durchgreift.
I.
Zur Frage der Verjährung kann den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allem beigetreten werden.
1. Nach § 642 RVO verjähren die Ansprüche der Sozialversicherungsträger aus § 640 RVO in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt
 
oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, spätestens aber in fünf Jahren nach dem Arbeitsunfall.
a)	Zutreffend ist das Berufungsgericht der Meinung des Landgerichts entgegengetreten, daß für Rückgriffsansprüche der Träger der Rentenversicherung stets die fünfjährige Verjährung gelte. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 21. September 1971 -
VI ZR 206/70 - VersR 1971, 1057 dargelegt, daß diese Ansicht nicht gebilligt werden kann, weil sie weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des Gesetzes zu vereinbaren ist. An dieser Auffassung ist festzuhalten.
b)	Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem soeben erwähnten Urteil auf die besondere Lage hingewiesen, in welche die Träger der Rentenversicherung dann geraten, wenn ihre auf der Reichsversicherungsordnung beruhende Leistungspflicht erst in einem Zeitpunkt beginnt, in dem die Frist von einem Jahr seit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft bereits verstrichen ist. Das Berufungsgericht verweist darauf, daß die Berufsgenossenschaft schon bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit tim wenigstens ein Fünftel eine Verletztenrente zu gewähren hat (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO), während der Träger der Rentenversicherung nach § 1246 RVO zur Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erst verpflichtet ist, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist.
Es komme nicht selten vor, daß die Berufsunfähigkeit und damit die Leistungspflicht des Rentenversicherers
 
erst in einem Zeitpunkt eintritt, in dem die mit der Feststellung der Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft beginnende Jahresfrist schon abgelaufen sei.
Das Berufüngsgericht glaubt dieser Schwierigkeit dadurch begegnen zu können, daß es den § 642 RVO nicht wörtlich, sondern sinngemäß anwendet. Es will den Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche der Rentenversicherungsträger an dem Tage beginnen lassen, an dem deren eigene Leistungspflicht bindend festgestellt wird (ebenso Gunkel, Die Häftling von Unternehmern und Betriebsangehörigen, 2. Aufl. S. 58 und Lauterbach, RVO, 3. Aufl. § 642 Anm. 3 b; vgl. auch Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640 und 1542 RVO, 2. Aufl. S. 237). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher nicht entschieden.
Sie bedarf auch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, denn eine entsprechende Anwendung des § 642 RVO in dem vom Berufungsgericht vertretenen Sinne kann allenfalls in Fällen in Betracht kommen, in denen zunächst nur die Leistungspflicht des Trägers der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) bindend festgestellt worden ist, die Leistungspflicht des Trägers der Rentenversicherung (Landesversicherungsanstalt) aber noch nicht feststeht. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Denn es ist unstreitig, daß der Rentenbescheid der klagenden LandesverSicherungsanstalt am 20. Juni 1966, also wesentlich früher’ ergangen und unanfechtbar geworden ist als der Bescheid der Berufsgenossenschaft vom 27. Januar 1967 über ihre Leistungspflicht. In einem solchen Falle
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können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, daß die Ansprüche der Landesversicherungsanstalt so verjähren, wie es § 642 Abs. 1 RVO vorsieht, also in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für die Berufsgenossenschaft bindend festgestellt worden ist.
Bas ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes und der besonderen Bedeutung, die dem Bescheid der Berufsgenossenschaft für die Ersatzansprüche aller Sozialversicherer aus § 640 RVO und für die Verjährung dieser Ansprüche zukommt. Das Rückgriffsrecht aus § 640 RVO setzt, gleich welcher Sozialversicherer es geltend macht, immer einen Arbeitsunfall voraus (vgl. Wussow, Inf. 1963 S. 10).
Ob ein solcher vorliegt, wird aber nur im berufsgenossenschaftlichen Verfahren entschieden. Diese Entscheidung ist auch für die anderen Sozialversicherungsträger maßgebend; an sie sind selbst die Gerichte gebunden (vgl.
 §§ 642 Abs. 2, 638 Abs. 1 RVO). Die Bestimmung des § 642 RVO, daß die einjährige Verjährungsfrist nach dem Tag beginnt, an dem der Bescheid der Berufsgenossenschaft bindend wird, hat daher ersichtlich den Sinn, daß der Lauf der Verjährung für alle Sozialversicherer erst beginnen soll, wenn die für ihre Ersatzansprüche bedeutsame Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, endgültig geklärt ist.
c)	Nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts ist der Bescheid der Berufsgenossen-schaft vom 27. Januar 1967 spätestens im März 1967 unanfechtbar geworden. Da seitdem die einjährige Verjährungsfrist zu laufen begann, wäre sie, wenn die Verjährung nicht gehemmt oder unterbrochen war, längst
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abgelaufen gewesen, als die jetzige Klage am 9. September bei Gericht eingereicht und am 13. September 1968 zugestellt wurde.
2. Auch das Berufungsgericht geht - wenn auch aus anderen Gründen - davon aus, daß die Verjährungsfrist verstrichen war. Es hat dabei aber die Vorschrift des § 3 Nr. 3 Satz 3 und 4 PflVG n.F. übersehen, wonach die Verjährung gehemmt war. Der Unfall hat sich am 26. Oktober 1965, also in einem Zeitpunkt ereignet, zu dem das Pflichtversicherungsgesetz in der Passung vom 5. April 1965 (BGBl I 213) schon in Kraft war. Nach Art. 7 des Änderungsgesetzes ist das Gesetz in der neuen Passung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft getreten. Da das Gesetz am 5. April 1965 verkündet wurde, gilt die Neuregelung seit dem 1. Oktober 1965.
a)	Hat der Geschädigte, ”der Dritte” im Sinne des § 3 PflVG, seinen Anspruch bei dem Haftpflichtversicherer angemeldet, so ist die Verjährung bis zu dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Diese Hemmung gilt nicht nur für die Verjährung des sog. Direktanspruchs (Nr. 1 des § 3 PflVG) gegen den Versicherer. Sie bewirkt vielmehr, daß auch die Verjährung des Anspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und gegen den Versicherten (hier: den Beklagten) gehemmt ist. Satz 4 des § 3 Nr. 3 PflVG erwähnt zwar nur den Versicherungsnehmer. Das beruht aber darauf, daß das Pflichtversicherungsgesetz ebenso wie das Versicherungsvertragsgesetz von dem Normalfall der Eigenversicherung ausgeht und deshalb regelmäßig
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nur vom Versicherungsnehmer spricht;. Ohne das besonders hervorzuheben, meint es aber für den Fall, daß wie beim mitversicherten Fahrer eine Fremdversicherung vorliegt, in der Regel auch den Versicherten (vgl. BGHZ 26, 133, 137; Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69 - NJW 1971, 459 = VersR 1971,
239 m.w.Nachw. und Begründung zu dem PflVG 1965 - BT-Drucks. IV/2252 S. 15; Sieg BB 1965, 1431). Die Regelung, nach der sowohl die Verjährung des Direktanspruchs gegen den Versicherer wie die des Anspruchs gegen den Schädiger während des Laufs der Verhandlungen mit dem Versicherer gehemmt ist, soll den Geschädigten vor allem für den Fall einer sehr langen Dauer dieser Verhandlungen vor den Nachteilen der Verjährung schützen. Dabei wird durch die weitgehende Kopplung der Verjährung beider Ansprüche vermieden, daß diese eng zusammenhängenden Ansprüche zu verschiedenen Zeiten verjähren und dadurch für die Beteiligten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (vgl. die Begründung des Gesetzes, BT-Drucks. IV/2252 S. 16).
b)	Es ist allgemein anerkannt, daß die Bestimmungen des § 3 PflVG nicht nur dem geschädigten Dritten zugutekommen, sondern auch einem Sozialver-sicherungsträger, auf den die Ansprüche des Geschädigten nach § 1542 RVO übergegangen sind (vgl. Urteil des BGH vom 3. Juni 1970 - IV ZR 181/69 - VersR 1970,
755; Gunkel, Ersatzkasse 1967, 324 und Sieg, ZVersWiss 1965, 366). Das gilt aber auch für den Rückgriffsanspruch des Sozialversicherers aus § 640 RVO, um den
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es hier geht. Allerdings ist dieser Anspruch, anders als der Rückgriffsanspruch nach § 1542 RVO, kein von dem Geschädigten abgeleiteter Schadensersatzanspruch, sondern ein Ersatzanspruch, der dem Sozialversicherer unmittelbar durch die Reichsversicherungsordnung verliehen ist. Das steht aber der Anwendung des § 3 Nr. 1 PflVG, der die Direktklage gewährt, und der Hemmungsvorschrift des § 3 Nr. 3 PflVG nicht entgegen. Der Versicherungsschutz, den der Beklagte als Versicherer genießt, erstreckt sich nach § 10 AKB auch auf die Ansprüche, die von den Sozialversicherern wegen unfallbedingter Aufwendungen nach § 640 RVO gegen ihn erhoben werden (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1969 - IV ZR 547/68 - NJW 1969, 1065 und vom 28. September 1971 - VI ZR 216/69 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Auch die Klägerin ist wegen ihrer Ansprüche aus § 640 RVO als Dritter im Sinne des § 3 PflVG anzusehen (Sieg ZVersWiss 1965, 366 und Prölss/Martin, VVG, 18. Aufl. Anm. 1 zu § 3 Nr. 1,
2 PflVG /Zusatz zu §§ 158 b ff7 und § 158 c n.F. Anm. 5). Daher kommen auch ihr die Bestimmungen des § 3 Nr. 3 PflVG über die Hemmung der Verjährung zugute.
c)	Die Klägerin hat, wie unstreitig ist, mit ihrem Schreiben vom 10. November 1966 ihre Aufwendungen aus Anlaß dieses Unfalls bei dem Haftpflichtversicherer des Beklagten angemeldet, sich dabei allerdings auf § 1542 RVO gestützt. Im Schreiben an den Versicherer vom 31. Juli 1967 hat sie sich erstmalig auf § 640 RVO als Rechtsgrundlage für ihre Ansprüche berufen. Da die aus diesen Vorschriften - § 1542
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und § 640 RVO - herzuleitenden Ansprüche nicht identisch sind, sondern, wie schon erwähnt wurde, einen unterschiedlichen Rechtscharakter haben, könnten Zweifel auftauchen, ob schon die erste Anmeldung für die jetzt in Rede stehenden Ansprüche aus § 640 RVO die Hemmung der Verjährung bewirkt hat. Das aber ist zu bejahen. Die Anmeldung (vgl. § 12 Abs. 2 WO) hat den Zweck, den Haftpflichtversicherer darüber zu unterrichten, daß gegen seinen Versicherungsnehmer (Versicherten) aus einem bestimmten Ereignis Ersatzansprüche erhoben werden. Diesem Zweck ist auch dann Genüge getan, wenn in einem Palle wie dem vorliegenden keine oder nicht sogleich die zutreffende Rechtsgrundlage angegeben wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Träger der Rentenversicherung häufig aufgrund des ihnen zugänglichen Materials anfangs noch nicht beurteilen können, ob Ersatzansprüche ihres Versicherten gegen den Schädiger bestehen und nach § 1542 RVO auf sie übergegangen sind oder ob der Schädiger, weil es sich um einen Arbeitsunfall bei betrieblicher Tätigkeit handelt, nach den §§ 636, 637 RVO von der Haftung freigestellt ist, so daß für die Sozialversicherer nur Rückgriffsansprüche aus § 640 RVO in Betracht kommen. Daher rechtfertigt sich die Annahme, daß eine Anmeldung bei dem Haftpflichtversicherer den zu stellenden Anforderungen auch dann genügt, wenn sie zunächst noch keine genaue Angabe über die Rechtsgrundlage des angemeldeten Anspruchs enthält und erst recht, wenn wie hier der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen erst im Verlauf der weiteren Verhandlungen rechtlich zutreffend gekennzeichnet wird.
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Dabei ist allerdings Voraussetzung, daß die Klägerin den Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner neben dem Beklagten in Anspruch nehmen wollte. Das aber ist zu vermuten (Prölss/Martin, aaO Anm. 1 zu § 3 PflVG; Prölss NJW 1965, 1739; Deiters ZVersViss 1965, 1100).
Waren die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aber schon mit dem Schreiben vom 10. November 1966 ordnungsgemäß angemeldet, so folgt daraus, daß die Verjährung sogleich gehemmt war, als im März 1967 (vgl. oben unter I 1 c) an sich der Lauf in einjähriger Verjährungsfrist beginnen sollte. Die Verjährung war gehemmt, bis der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit seinem Schreiben vom 28. Juni 1968 die Ansprüche der Klägerin ablehnte. Da die Verjährungsfrist erst mit Zugang dieses Schreibens zu laufen begann, war sie noch nicht abgelaufen, als die Klägerin im September 1968 die jetzige Klage erhob.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man zugunsten des Beklagten erst in dem Schreiben der Klägerin vom 31. Juli 1967, in dem zu dem ersten Mal § 640 RVO als rechtliche Stütze der Ansprüche genannt ist, die Anmeldung im Sinne des § 3 Nr. 3 PflVG erblickt. Denn dann ergäbe sich, daß seit dem Beginn der Verjährungsfrist im März 1967 bis zur Hemmung der Verjährung (Anfang August 1967) 4 bis 5 Monate der Prist verstrichen waren. Sie lief erst weiter, als Ende Juni 1968 mit der Ablehnung der Ansprüche durch den Haftpflichtversicherer die Hemmung endete. Die
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Klägerin hat im September 1968, also in einem Zeitpunkt Klage erhoben, als seit dem Ende der Verjährungshemmung rund 2 1/2 Monate und damit von der gesamten Verjährungsfrist 7 bis 8 Monate verstrichen waren. Damit ist die Verjährung auch in diesem Palle vor Ablauf der einjährigen Prist unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB).
3. Demnach ergibt sich, daß die Klageansprüche entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verjährt sind.
II.
Obschon es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht darauf ankam, hat es geprüft, ob der Anspruch der Klägerin aus § 640 RVO sachlich begründet wäre. Es hat zu der Präge, ob der Beklagte den Arbeitsunfall des Monteurs	grob fahrlässig
 herbeigeführt hat, Beweis erhoben und ist in dem angefochtenen Urteil aufgrund einer eingehenden Würdigung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last falle.
Diese Entscheidung kann der Beklagte, da sie zu seinem Nachteil ergangen ist, auch als Revisionsbeklagter angreifen. Seine Verfahrensrügen gegen diesen Teil des Berufungsurteils können jedoch keinen Erfolg haben.
 
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß von einer groben Fahrlässigkeit nur gesprochen werden kann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es hält diese Voraussetzungen hier für gegeben.
Der Beklagte ist auf einer gerade verlaufenden Straße mit seinem Kraftwagen auf den langsam vor ihm fahrenden Bagger aufgefahren. Das erklärt sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts, die es nach dem gesamten Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme gewonnen hat, nur daraus, daß die Aufmerksamkeit des Beklagten in ungewöhnlichem Maße beeinträchtigt lind vor allem sein Wahrnehmungsund Reaktionsvermögen durch den vorangegangenen Alkoholgenuß erheblich vermindert war. Das Berufungsgericht hält aufgrund der festgestellten Bremsspuren (8 und 5 m lang) und des Unfallverlaufs für bewiesen, daß der Beklagte den Bagger zu spät gesehen hat. Er hätte, so wird im Berufungsurteil weiter ausgeführt, da es erst dämmerte und der Bagger zudem beleuchtet gewesen sei, das langsam fahrende Fahrzeug auf der gerade verlaufenden Straße bei entsprechender Aufmerksamkeit weit früher und so rechtzeitig erkennen können, daß er ihm ohne Schwierigkeiten hätte ausweichen können.
2.	Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Ob eine Fahrlässigkeit im Einzelfall als grob oder als einfach zu beurteilen ist, hat im wesentlichen der Tatrichter zu entscheiden. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ob wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder ob § 286 ZPO in anderer Weise verletzt worden ist, Rechtsfehler dieser Art sind hier nicht ersichtlich.
a)	Das Berufungsgericht hält die Behauptung des
 Beklagten, der Bagger sei plötzlich und kurz vor ihm von der Mehrzweckfahrbahn in seine Fahrbahn hineingefahren, für widerlegt. Es hat sich dabei auf die Aussagen der Zeugen Bmp,	und
 gestützt und zutreffend darauf verwiesen, daß der Beklagte diese Behauptung erst im vorliegenden Prozeß aufgestellt hat, während im Strafverfahren davon keine Rede war. Insoweit hat der Beklagte keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben.
b)	Der Beklagte irrt, wenn er meint, das Berufungsgericht habe ihm die Dämmerung als belastendes Motiv entgegengehalten. Ihm ist zuzugeben, daß in der Dämmerung ungünstige Lichtverhältnisse bestehen. Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht dies übersehen habe. Es hat neben der Dämmerung auch hervorgehoben, daß der Bagger schon beleuchtet war. Wenn es unter diesen Umständen angenommen hat, daß der Beklagte das beleuchtete Fahrzeug schon bei geringster Aufmerksamkeit rechtzeitig habe sehen müssen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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c)	Ebensowenig sind rechtliche Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch der Alkoholbeeinflussung Bedeutung bei-gemessen hat. Es hat festgestelit, daß der Blutalkohol-gehalt im Zeitpunkt des Unfalls mindestens 1,25 o/oo betragen hat und daß der Beklagte deshalb mehr Alkohol zu sich genommen haben muß, als er zugeben will.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach der früheren Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 o/oo angenommen wurde. Der Beklagte war, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, zu demindest relativ fahruntüchtig. Er hatte jedenfalls so viel Alkohol zu sich genommen, daß seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu steuern, erheblich herabgesetzt war. Das rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten eine grobe Pflichtverletzung zur Last zu legen ist. Das Berufungsgericht ist ersieht-lieh überzeugt, daß der Beklagte, der schon länger als zwei Jahre den Führerschein besaß, sich damals so wie heute jeder Kraftfahrer der Gefahren bewußt war, die sich ergeben, wenn sich ein Kraftfahrer nach stärkerem Alkoholgenuß an das Steuer seines Wagens setzt. Damit ist auch den Anforderungen genügt, die in subjektiver Hinsicht an die grobe Fahrlässigkeit zu stellen sind. Daß die älteren Arbeitskameraden den Beklagten nicht davon abgehalten haben, den Wagen zu fahren, kann ihn entgegen seiner Meinung nicht von dem Vorwurf der schweren Pflichtverletzung entlasten.
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III.
Die Parteien sind sich einig darüber, daß auch die übrigen Voraussetzungen für den Rückgriffsanspruch der Klägerin gegeben sind. Daher ist die Haftung des Beklagten aus § 640 RVO rechtsfehlerfrei bejaht worden. Da die Höhe der zu ersetzenden Beträge nicht bestritten ist, war das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Dr. Weber	Dr. Bode	Ntißgens
 Sonnabend
Dunz