StVO § 13 Abs. 2 Der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, hat in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen Ford 17 M aus der 0^|straße kommend in Richtung "AflHV Die Taxe und der Wagen des Beklagten stießen etwa 3,20 m vor der Einmündung der HHH||^straße in den Kreuzungsbereich zusammen. Vor der Einmündung der vom Beklagten befahrenen Güptraße in den Kreuzungsbereich ist ein Verkehrszeichen nach Bild 52 (Zeichen für Vorfahrtstraße) mit der Zusatztafel nach Bild 52 a der Anlage zur StVO angebracht. Der Beklagte sei nicht mehr auf dem bevorrechtigten Straßenzug gewesen, sondern habe sich schon mindestens 25 m außerhalb des zur bevorrechtigten Straße gehörenden Raumes befunden. Er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 bis 25 km/st in die Kreuzung hineingefahren und habe sofort gebremst, als er das herannahende Fahrzeug des Beklagten gesehen habe. Infolgedessen habe er sich noch auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden, als er mit der von rechts aus der HflHHBbtraße kommenden Taxe des Klägers zusammengestoßen sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den von diesem zu zahlenden Betrag auf 1.502,31 DM nebst Zinsen herabgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, der Beklagte sei gegenüber dem aus der HBHHBlstraße kommenden Fahrer des Klägers (Taxe) vorfahrtberechtigt gewesen, andererseits habe er sich aber nicht nach § 7 Abs.2 StVG entlasten können, denn ein besonders vorsichtiger und umsichtiger (rücksichtsvoller) Fahrer hätte sich möglicherweise mit Rücksicht auf die Ausweitung des Kreuzungsbereichs und die abknickende Vorfahrt beim Vorbeifahren an der von rechts einmündenden HflHBstraße vorsichtiger verhalten und dabei das Bestreben des Fahrers der Taxe, noch vor ihm in die Kreuzung einzufahren, so rechtzeitig erkannt, daß er den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Nach diesem Urteil hat ein Kraftfahrer, der dem Verlauf einer - in seiner Fahrtrichtung gesehen - nach links abknickenden Vorfahrtstraße nicht |elgt, sondern geradeaus weiterfährt, gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr die Vorfahrt. Daher ist der Benutzer einer bevorrechtigten Straße nach dem Urteil des Die Gründe, die für diese Entscheidung maßgebend waren, müssen in gleihher Weise gelten, wenn der Benutzer der bevorrechtigten Straße, wie in dem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall, geradeaus weiterfährt, während von rechts Fahrzeuge an die Kreuzung heranfahren. Wenn der Benutzer einer Vorfahrtstraße nach deren Verlassen noch im Kreuzungsbereich vor dem Einbiegen in eine nichtbevorrechtigte Straße oder vor der Weiterfahrt in die geradeaus verlaufende Straße (vom OLG Hamburg entschiedener Fall) warten müßte, bis die von rechts kommenden Fahrzeuge vorbeigefahren sind, könnte der Verkehr auf der bevorrechtigten Straße durch Rückstau vorübergehend gesperrt werden. Das nötigt zu der Auslegung, daß der Benutzer der Vorfahrtsstraße gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer in die bevorrechtigte Straße einmündenden oder sie kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße fahren, im Kreuzungsbereich auch dann vorfahrtberechtigt bleibt, wenn er geradeaus in eine nichtbevorrechtigte Straße fährt. das sie verlassende Fahrzeug die Vorfahrt innerhalb des Kreuzungsbereichs auch dann, wenn es den eigentlichen Bereich der Vorfahrtsstraße bereits verlassen hat. 2. Für den vorliegenden Fall stellt sich damit nur noch die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann anzuwenden ist, wenn es sich nicht um eine normale rechtwinklige Straßenkreuzung, sondern um einen Kreuzungsbereich handelt, der - wie hier - nach einer Seite hin von der Mittellinie der Vorfahrtstraße aus trichterförmig erweitert ist. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Vorfahrt schon für den Fall entschieden, daß ein Kraftfahrer aus einer bevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterter Einmündung nach links einbiegt. In einem solchen Fall erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfaßt auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Fahrbahn (BGHSt 20, 238 und Urteil des BGH vom 16. Für diesen Fall hat das Berufungsgericht mit Recht den gesamten Gabelungs- und Kreuzungsbereich als Die CB^traße gabelt sich hier unter einseitiger trichterförmiger Erweiterung in die nach halb links verlaufende die platzartige Erweiterung vor der eigentlichen Teilung sei in zwei Straßenzüge (einen bevorrechtigten und eine nicht bevorrechtigten) aufzuteilen, wäre verkehrsrechtlich möglicherweise dann berechtigt, wenn die beiden Straßenzüge auf dem Platz vor der eigentlichen Teilung durch eine Markierung auf der Straße seitlich gegeneinander abgegrenzt wären oder wenn dort eine Verkehrsinsel die Fläche in zwei Straßenzüge aufteilen würde (vgl.BGHSt 20, 238, 242). Die von rechts aus der HWlHIBstraße kommenden Kraftfahrer werden dadurch nicht überfordert.Da ihnen durch die dort aufgestellten Verkehrszeichen ("Vorfahrt achten !" nach Bild 30 mit der Zusatztafel nach Bild 52 a der Anlage zur StVO) jedenfalls die Wartepflicht gegenüber den aus der OBBstraße kommenden und in die Straße weiterfahrenden Verkehrs- Dieser Mißstand wird vermieden, wenn man mit dem Berufungsgericht den gesamten Kreuzungsbereich als eine Einheit ansieht und die Wartepflicht der aus der HBIHBstraße kommenden Verkehrsteilnehmer auf alle Fahrzeuge erstreckt, die auf der OBBstraße kommend den Kreuzungsbereich befahren.
da
Ja
Nachschlagewerk: BGHZ:
StVO § 13 Abs. 2
Der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, hat in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr.
BGH, Urt.v.9.März 1971 - VI ZR 137/69 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
079
VI ZR 137/69
URTEIL Verkündet am
9. März 1971 K r i e g 1
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
des Taxen- und Omnibusunternehmers Ernst
Istraße fll.
Klägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Gefreiten Joachim z.Zt. wohnhaft in Heimatanschrift: H<
eg#,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februafc 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr.Weber, Prof.Dr.Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. April 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Halter einer Taxe Daimler-Benz 190 De. Sein Fahrer Wilhelm SQHBbefuhr am 16. September 1967 gegen 20.40 Uhr mit diesem Fahrzeug die HfllHUstraße in HflHBl von West nach Ost in Richtung auf die Kreuzung mit der OMIstraße - Straße ^■■■1» - omi Straße. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen Ford 17 M aus der 0^|straße kommend in Richtung "AflHV Die Taxe und der Wagen des Beklagten stießen etwa 3,20 m vor der Einmündung der HHH||^straße in den Kreuzungsbereich zusammen. Die Taxe fuhr in die rechte Seite des Ford 17 M hinein. Das linke hintere Rad der Taxe hinterließ eine 3 m lange Bremsspur.
Kurz vor der Einmündung der HflflflIBstraße in den Kreuzungsbereich befindet sich ein Verkehrszeichen "Vorfahrt achten !" nach Bild 30 mit der Zusatztafel nach Bild 52 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung. Dieses Zusatzschild zeigt an, daß der bevorrechtigte Straßenzug von der - aus der Fahrtrichtung der Taxe gesehen - von links in den Kreuzungsbereich einmündenden (flBstraße weiter nach halb rechts in die 0|HHB Straße verläuft und nicht nach rechts in die Straße Afl|0 flip, in die der Beklagte fahren wollte.Der bevorrechtigte Straßenzug ist durch eine weiße unterbrochene Mittellinie (Bild 36 a der Anlage zur StVO) gekennzeichnet.Der Kreuzungsbereich ist von dieser Mittellinie zu den Einmündungen der HflflflBstraße und der Straße Aflflflflfli hin trichterförmig ausgeweitet.
Vor der Einmündung der vom Beklagten befahrenen Güptraße in den Kreuzungsbereich ist ein Verkehrszeichen nach Bild 52 (Zeichen für Vorfahrtstraße) mit der Zusatztafel nach Bild 52 a der Anlage zur StVO angebracht. Dieses Zusatzschild zeigt den aus der OBflstraße kommenden Verkehrsteilnehmern an, daß die bevorrechtigte Straße nach halb links abknickt und weiter in die Straße führt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe schuldhaft das Vorfahrtsrecht der Taxe verletzt. Der Beklagte sei nicht mehr auf dem bevorrechtigten Straßenzug gewesen, sondern habe sich schon mindestens 25 m außerhalb des zur bevorrechtigten Straße gehörenden Raumes befunden.
Daher habe wieder die Vorfahrtsregelung ” rechts vor links” gegolten, so daß der Taxe die Vorfahrt zugestanden habe. Der Fahrer der Taxe habe auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen können. Er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 bis 25 km/st in die Kreuzung hineingefahren und habe sofort gebremst, als er das herannahende Fahrzeug des Beklagten gesehen habe. Den Zusammenstoß habe er nicht mehr vermeiden können. Für ihn sei der Unfall daher ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen.
Der Kläger hat seinen Schaden mit 7.511,55 DM angegeben. Hierauf hat sein Kaskoversicherer 3.111,60 DM gezahlt.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten den Differenzbetrag von 4.399,95 DM nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Meinung vertreten, er sei nach §13 Abs. 2 StVO zur Vorfahrt berechtigt gewesen.
Die weiße unterbrochene Leitlinie zeige zwar den Verlauf der bevorrechtigten Straße an, sage jedoch nichts über deren Breite aus. Die Vorfahrtberechtigung gelte vielmehr auch für die Öffnung der Straße zu dem kleinen Platz hin, der durch die Einmündung der HflHHI^traße und der Straße AHHHHP in diesem Straßenzug gebildet werde. Infolgedessen habe er sich noch auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden, als er mit der von rechts aus der HflHHBbtraße kommenden Taxe des Klägers zusammengestoßen sei.
Ferner hat der Beklagte behauptet, der Fahrer des Klägers sei mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit aus der HHHHstraße gefahren, so daß er, der Beklagte, nicht in der Lage gewesen sei, noch zu bremsen. Daher habe er den Unfall nicht vermeiden können.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3*225 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Sein Haftpflichtversicherer hat an den Kläger 589,98 DM gezahlt. Insoweit hat der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen. Er hat im Berufungsrechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, daß die Klage abgewiesen wird, soweit er zur Zahlung von mehr als 589,98 DM nebst Zinsen verurteilt wurde.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den von diesem zu zahlenden Betrag auf 1.502,31 DM nebst Zinsen herabgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte dem Kläger nur 1/5 des Schadens zu ersetzen habe, der Kläger also 4/5 seines Schadens selbst tragen müsse (§ 17 StVG).
Es ist der Ansicht, der Beklagte sei gegenüber dem aus der HBHHBlstraße kommenden Fahrer des Klägers (Taxe) vorfahrtberechtigt gewesen, andererseits habe er sich aber nicht nach § 7 Abs.2 StVG entlasten können, denn ein besonders vorsichtiger und umsichtiger (rücksichtsvoller) Fahrer hätte sich möglicherweise mit Rücksicht auf die Ausweitung des Kreuzungsbereichs und die abknickende Vorfahrt beim Vorbeifahren an der von rechts einmündenden HflHBstraße vorsichtiger verhalten
und dabei das Bestreben des Fahrers der Taxe, noch vor ihm in die Kreuzung einzufahren, so rechtzeitig erkannt, daß er den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Zu Lasten des Klägers hat das Berufungsgericht bei der Abwägung der Unfallursachen (§17 StVG) neben der Betriebsgefahr der Taxe berücksichtigt, daß deren Fahrer das Vorfahrtsrecht des Beklagten schuldhaft verletzt habe.
II. Diese Beurteilung ist rechtLich nicht zu beanstanden.
1. Die Revision meint, bei der Begegnung der beiden Fahrzeuge habe nicht dem Beklagten, sondern dem Kläger die Vorfahrt zugestanden. Durch die in der OflBstra&e aufgestellten Verkehrszeichen (Anlage zur StVO Bild 52 und Zusatztafel nach Bild 52 a)
werde nur den Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt gewährt, die sich, aus der Q^pstraße kommend, in der abknickenden Vorfahrtrichtung bewegen, also in die (■■■Bi Straße fahren. Der Beklagte habe diesen bevorrechtigten Straßenzug schon verlassen gehabt und sei in der bisherigen Richtung geradeaus zur Straße "aHHHHP hin weitergefahren. Hier habe, da vor der von rechts einmündenden fflBHBstraße kein Verkehrszeichen gestanden habe, wieder die Grundregel Mrecht vor links" gegolten. Daher sei nicht der Beklagte, sondern der von rechts aus der H^BIBstraße kommende Fahrer des Klägers vorfahrtberechtigt gewesen.
Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der verkehrsrechtlichen Lage mit Recht an das in VRS 35, 220 abgedruckte Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg angeknüpft. Nach diesem Urteil hat ein Kraftfahrer, der dem Verlauf einer - in seiner Fahrtrichtung gesehen - nach links abknickenden Vorfahrtstraße nicht |elgt, sondern geradeaus weiterfährt, gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr die Vorfahrt. Dieser Entscheidung, die einen Kraftfahrzeugzusammenstoß in einer normalen rechtwinkligen Straßenkreuzung behandelt, ist zuzustimmen. Nach anerkannter Rechtsprechung erstreckt sich das Vorfahrtsrecht in solchen Fällen auf die gesamte Fläche der Kreuzung. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet (BGHSt 20, 238 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Daher ist der Benutzer einer bevorrechtigten Straße nach dem Urteil des
A
Bundesgerichtshofs BGHSt 12, 320 gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden Straße herankommen, auch dann vorfahrtberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt. Die Gründe, die für diese Entscheidung maßgebend waren, müssen in gleihher Weise gelten, wenn der Benutzer der bevorrechtigten Straße, wie in dem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall, geradeaus weiterfährt, während von rechts Fahrzeuge an die Kreuzung heranfahren. Die gesetzliche Vorfahr tregeliing soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Sie muß deshalb so ausgelegt werden, daß die Benutzer der Vorfahrtstraßen sich nicht gegenseitig behindern und dadurch die Erreichung des vom Gesetz verfolgten Zweckes gefährden. Wenn der Benutzer einer Vorfahrtstraße nach deren Verlassen noch im Kreuzungsbereich vor dem Einbiegen in eine nichtbevorrechtigte Straße oder vor der Weiterfahrt in die geradeaus verlaufende Straße (vom OLG Hamburg entschiedener Fall) warten müßte, bis die von rechts kommenden Fahrzeuge vorbeigefahren sind, könnte der Verkehr auf der bevorrechtigten Straße durch Rückstau vorübergehend gesperrt werden. Das nötigt zu der Auslegung, daß der Benutzer der Vorfahrtsstraße gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer in die bevorrechtigte Straße einmündenden oder sie kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße fahren, im Kreuzungsbereich auch dann vorfahrtberechtigt bleibt, wenn er geradeaus in eine nichtbevorrechtigte Straße fährt. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die rechte Begrenzung der Vorfahrtstraße nicht gekennzeichnet ist, behält
das sie verlassende Fahrzeug die Vorfahrt innerhalb des Kreuzungsbereichs auch dann, wenn es den eigentlichen Bereich der Vorfahrtsstraße bereits verlassen hat.
2. Für den vorliegenden Fall stellt sich damit nur noch die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann anzuwenden ist, wenn es sich nicht um eine normale rechtwinklige Straßenkreuzung, sondern um einen Kreuzungsbereich handelt, der - wie hier - nach einer Seite hin von der Mittellinie der Vorfahrtstraße aus trichterförmig erweitert ist. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Vorfahrt schon für den Fall entschieden, daß ein Kraftfahrer aus einer bevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterter Einmündung nach links einbiegt.
In einem solchen Fall erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfaßt auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Fahrbahn (BGHSt 20, 238 und Urteil des BGH vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62 - VersR 1963, 279). Damit ist die ganze Fahrbahnbreite der Einmündung in die Vorfahrt einbezogen.
Ähnliches muß gelten, wenn sich die Vorfahrtstraße wie hier gabelt und der platzartig erweiterte Bereich vor der eigentlichen Gabelung von einer Straße (hier: die HflBBBstraße) gekreuzt wird.
Für diesen Fall hat das Berufungsgericht mit Recht den gesamten Gabelungs- und Kreuzungsbereich als
10 -
eine Einheit angesehen und es zutreffend abgelehnt, diesen Bereich in einen bevorrechtigten und einen nicht bevorrechtigten Straßenzug aufzuspalten (vgl. das Urteil des BGH vom 20. Dezember ö1962 - Ill ZR 155/61 - VersR 1963, 282). Die CB^traße gabelt sich hier unter einseitiger trichterförmiger Erweiterung in die nach halb links verlaufende
die platzartige Erweiterung vor der eigentlichen Teilung sei in zwei Straßenzüge (einen bevorrechtigten und eine nicht bevorrechtigten) aufzuteilen, wäre verkehrsrechtlich möglicherweise dann berechtigt, wenn die beiden Straßenzüge auf dem Platz vor der eigentlichen Teilung durch eine Markierung auf der Straße seitlich gegeneinander abgegrenzt wären oder wenn dort eine Verkehrsinsel die Fläche in zwei Straßenzüge aufteilen würde (vgl.BGHSt 20, 238, 242). Beides ist aber unstreitig nicht der Fall. Zwar ist der zur
weiße unterbrochene Mittellinie (Bild 36 a der Anlage zur StVO) gekennzeichnet. Es fehlt aber rechts eine seitliche Begrenzung, so daß bei den im Mittelbereich des Platzes sich bewegenden Verkehrsteilnehmern zunächst nicht zu erkennen ist, ob sie in die OHB-Straße oder in die Straße "ABBBHHV1 weiterfahren wollen. In einem solchen Falle ist im Interesse einer klaren und sicheren Regelung der ganze Kreuzungsbereich in die Vorfahrt der aus der bevorrechtigten 0®Bfetraße kommenden Verkehrsteilnehmer einzubeziehen.
Straße und in die gerade verlaufende
".Die Annahme der Revision, schon
Straße führende Straßenzug durch eine
11
Die von rechts aus der HWlHIBstraße kommenden Kraftfahrer werden dadurch nicht überfordert.Da ihnen durch die dort aufgestellten Verkehrszeichen ("Vorfahrt achten !" nach Bild 30 mit der Zusatztafel nach Bild 52 a der Anlage zur StVO) jedenfalls die Wartepflicht gegenüber den aus der OBBstraße kommenden und in die Straße weiterfahrenden Verkehrs-
teilnehmern auf erlegt ist, müssen sie ohneddLfte beim Heranfahren an die Kreuzung ihre Aufmerksamkeit nach links auf die aus der OBBstraße nahenden Fahrzeuge richten. Wollte man ihnen gestatten, in den Kreuzungsbereich hineinzufahren und erst dort die Vorbeifahrt der in Richtung OflHB Straße fahrenden Fahrzeuge abzuwarten, so könnte dadurch der in Richtung der Straße "A^HHIn abfließende Verkehr vorübergehend gesperrt werden. Dieser Mißstand wird vermieden, wenn man mit dem Berufungsgericht den gesamten Kreuzungsbereich als eine Einheit ansieht und die Wartepflicht der aus der HBIHBstraße kommenden Verkehrsteilnehmer auf alle Fahrzeuge erstreckt, die auf der OBBstraße kommend den Kreuzungsbereich befahren.
III. Daraus ergibt sich, daß der Fahrer des Klägers das Vorfahrtsrecht des Beklagten verletzt hat. Dieser befand sich noch in dem vorfahrtsberechtigten Bereich, als er mit der aus der HflHBBstraße kommenden Taxe des Klägers zusammenstieß.
12 -
Damit ist die wesentliche Grundlage der Abwägung, die das Berufungsgericht im Rahmen des § 17 StVG vorgenommen hat, richtig. Die Abwägungsgründe des Berufungsurteils enthalten auch sonst keinen Rechtsfehler. Daher ist der Senat an die Verteilung des Schadens, zu der das Berufungsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfreien Abwägung gekommen ist, gebunden.
Pehle Dr. Bode Dr.Weber
Nüßgens
Dunz