Eine Berufsgenossensehaft kann gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden zweiten Schädige insoweit keinen Rückgriff nehmen, als der für den Unfall verantwortliche Unternehmer ohne seine Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von einer Haftung (§ 636 RVO) im Verhältnis zu dem Zweitschädiger (§§ 426, 254 BGB, § 17 StVG u.u.) für den Schaden aufkommen müßte. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Mit der IG age macht die Klägerin in Höhe ihrer Aufwendungen den nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzanspruch der Geschädigten aus dem Reichshaftpflichtgesetz gegen die Beklagte als Unternehmerin der Straßenbahn geltend. Da Sylvia die einzige Erbin ihres Vaters sei, werde sie im Ergebnis mit den Ausgleichsansprüchen belastet, ihr würde also das wieder genommen, was sie als Leistungen der Unfallversicherung von der Klägerin erhalten habe. Die Klägerin hat erwidert: Die Beklagte könne nicht mit Ausgleichsansprüchen gegen den Fahrer Johann oder dessen Erben aufrechnen. Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 1 RHG für eine Haftung der Beklagten gegeben sind. Da kein Pall höherer Gewalt vorliegt und die Geschädigte kein eigenes Verschulden trifft, hat die beklagte Stadtgemeinde an sich aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung für den Schaden einzustehen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin, den sie auf Grund des Forderungs-Übergangs nach § 1542 RVO gegen die Beklagte geltend macht, abgev/iesen. Sylvia ira Innenverhältnis zur Beklagten den ganzen Schaden zu tragen hätte, sei davon auszugehen, daß ein Srsatzanspruch der Sylvia gegen die Beklagte aus Denn wegen dieses Schutzzwecks dürfe die Klägerin von der Beklagten die an Sylvia geleisteten Zahlungen nicht zurückfordern und damit veranlassen, daß die Beklagte an Sylvia als alleinige Erbin ihres Vaters herantrete, um das von ihr herauszuverlangen, was sie an Leistungen von der Klägerin erhalten habe. Denn Johann Alfred M^p, der durch sein Verschulden den Arbeitsunfall seiner Tochter herbeigeführt hat, war als Unternehmer des versicherten Betriebes nach § 636 KVO von der Haftung freigestellt. Das wird besonders deutlich, wenn er - wie im vorliegenden Falle die Beklagte - den gesamten Schaden tragen mußte, obwohl sein Unfallbeitrag nur geringfügig ist (hier: die Betriebsgefahr der Straßenbahn), den Hauptschädiger dagegen ein grobes Verschulden trifft. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, § 636 RVO n.F. schließt bei Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den fahrlässig handelnden Unternehmer aus, weil dieser die Lasten der Unfallversicherung mitzutragen hat. Dem Gesetz ist aber nichts dafür zu entnehmen, daß es die Wirkungen des versicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs über den Kreis der am Versicherungsverhältnis Beteiligten hinaus ausdehnon und die Rechte eines zweiten Schädigers beeinträchtigen will, obwohl dieser außerhalb des Versicherungsverhältnisses steht. Jedenfalls kann eine Berufsgenossenschaft gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden zv/eiten Schädiger insoweit keinen Rückgriff nach § 1542 RVö nehmen, als der Unternehmer ohne seine Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von der Haftung (§ 636 RVO) im Verhältnis zwischen ihm und dem Zweit-Schädiger für den Schaden aufkommen müßte (§§ 426, 254 IGB, 17 StVG u.a.). Die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über den Versicherungsschutz der bei einem Arbeitsunfall Verletzten bewirken im Ergebnis, daß die Berufs-genoosenschaft än Stolle des Unternehmers für den Personenschaden einzustehen hat. Dann ist es aber auch gerechtfertigt, daß die Berufsgenossenschaft von einem außerhalb des Gozialversicherungsverhältnisses stehenden zv/eiten Schädiger nur soviel beanspruchen kann, wie der Unternehmer fordern könnte, wenn er selbst die Leistungen an den Verletzten hätte erbringen müssen (vgl. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Pall, daß die Klägerin als Berufsgenossenschaft des Unternehmers Johann Alfred Ansprüche gegen die Beklagte nur insoweit er- Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der UnCallbeitrag der Beklagten (Betriebs-gefacr der Straßenbahn) gegenüber dem groben Verschulden des "nternehiuers Johann Alfred völlig zurücktritt, so Ciß es gerechtfertigt ist, sie von jeder Verantwortung frei✓uwteilen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BVG § 1542 Eine Berufsgenossensehaft kann gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden zweiten Schädige insoweit keinen Rückgriff nehmen, als der für den Unfall verantwortliche Unternehmer ohne seine Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von einer Haftung (§ 636 RVO) im Verhältnis zu dem Zweitschädiger (§§ 426, 254 BGB, § 17 StVG u.u.) für den Schaden aufkommen müßte. - Abweichung von RGZ 153» 38 - BGH, Urt.v. 29* Oktober 1968 - VI ZR 137/67 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZH 137/67 URTEIL Verkündet am 29» Oktober 1968 Kriegl, Justizhauptsekre als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Beruf3genossenschaft für Gesundheitsdienst und 'Vohlfahrtspflege, V, 3chflHHH^~Allee • * vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Direktor Günther GflP, HBHB SchBHBHIB~Ä 3J.ee S, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionaklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drc gegen die Stadt M a vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, o 2 4 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Heinr. Meyer, Br. Jeher und Sonnabend für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 1967 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Friseurmeister Johann Alfred M^p befuhr am flp. HIP 1963 gegen 18.40 Uhr am Steuer seines Personenkraftwagens die MapBPBB Straße in 14HHP~ stadteinwärts. Als er in Hohe des Anwesens Ma®- otraße eine vor ihm in der gleichen Richtung fahrende Straßenbahn links überholen wollte, stieß er mit einer stadtauswärts fahrenden entgegenkommenden Straßenbahn der beklagten Stadtgemeinde zusammen. Babei wurden Johann IIM und von den Insassen des V/agens seine Ehefrau Hildegard sowie die bei ihm angesiellte Friseuse Iris Hay^^ tödlich verletzte Die ebenfalls im "tagen mitfalirenöe Tochter Sylvia die als Lehrmädchen im Friaeurbetrieb ihres Vaters tätig war, trug schwere Verletzungen davon, als deren Folge eine ^rthrose am linken Kniegele ik zurückblieb. Ein gegen den Straßenbahnfahrer eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, weil das alleinige Verschulden an dem Zusammenstoß der Fahrzeuge den getöteten Friseurmeister HfP traf. Die Klägerin, bei der alle vier Insassen des Kraftwagens Unfallversichert waren, erkannte sämtliche vier Unfälle als Arbeitsunfälle an, weil man sich auf der Fahrt zu einem Zweiggeschäft befand, das in wenigen Tagen eröffnet werden sollte und in dem alle vier noch letzte Vorbereitungen treffen sollten. Auf Grund dieser Unfälle mußte und muß die Klägerin Leistungen erbringen. Sie hat für die verletzte Sylvia an Heilkosten, Kranken- und Hausgeld 2 154,48 DM auf gewendet und an Sylvia 450 LM Sterbegeld aus Anlaß des Todes ihrer Mutter gezahlt. Mit der IG age macht die Klägerin in Höhe ihrer Aufwendungen den nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzanspruch der Geschädigten aus dem Reichshaftpflichtgesetz gegen die Beklagte als Unternehmerin der Straßenbahn geltend. Sie hat von ihr Zahlung von 2 604,48 DH nebst Zinsen verlangt und gebeten festzustellen, dai3 die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie aus Anlaß des Unfalls erbringen muß. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß aus Anlaß der Verletzung der Sylvia und des Socles der Frau Hildegard M^p keine Ansprüche auf die Klägerin übergegangen seien. Venn ein RechtsUbergang anzuerkennen sei, könne sie mit Ausgleichsansprüchen gegen den Fahrer Johann oder dessen Erben aufrechnen. Da Sylvia die einzige Erbin ihres Vaters sei, werde sie im Ergebnis mit den Ausgleichsansprüchen belastet, ihr würde also das wieder genommen, was sie als Leistungen der Unfallversicherung von der Klägerin erhalten habe. Daher sei der Grundgedanke des § 67 Abs. 2 VVG anzuwenden, um eine ungerechte Belastung der Erbin zu verhüten. Die Klägerin hat erwidert: Die Beklagte könne nicht mit Ausgleichsansprüchen gegen den Fahrer Johann oder dessen Erben aufrechnen. Da kein echtes Gesamtschuld-verhältnis bestehe, ständen der Beklagten keine Ausgleichs-ansprüche zu. Johann sei den Vageninsaosen gegenüber nicht ersatzpflichtig geworden, denn seine Haftung gegenüber den in seinem Betrieb Beschäftigten sei nach § 636 RYO ausgeschlossen. Beim Vorliegen eines unechten Gesamt-schuldverhältnisses beständen keine Ausgleichsansprüche gegen den Fahrer oder dessen Erben. 5 Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2 604,48 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Entscheidung über die Peststellungsanträge der Klägerin hat es dem Schlußurteil Vorbehalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hatte. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die "/Lederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sntscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 1 RHG für eine Haftung der Beklagten gegeben sind. Der Unfall der Sylvia hat sich "bei dem Betrieb" der von der Beklagten unterhaltenen Straßenbahn ereignet. Da kein Pall höherer Gewalt vorliegt und die Geschädigte kein eigenes Verschulden trifft, hat die beklagte Stadtgemeinde an sich aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung für den Schaden einzustehen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin, den sie auf Grund des Forderungs-Übergangs nach § 1542 RVO gegen die Beklagte geltend macht, abgev/iesen. Zur Begründung führt es aus: Da im vorliegenden Palle unstreitig der getötete Vater der 6 / Sylvia ira Innenverhältnis zur Beklagten den ganzen Schaden zu tragen hätte, sei davon auszugehen, daß ein Srsatzanspruch der Sylvia gegen die Beklagte aus §§ 1, 3a Haftpflicht^ unter Berücksichtigung des Sinngehalts von § 67 Abs. 2 VVG und des sozialen Schutzzwecks von § 636 RVO nicht gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sei. Denn wegen dieses Schutzzwecks dürfe die Klägerin von der Beklagten die an Sylvia geleisteten Zahlungen nicht zurückfordern und damit veranlassen, daß die Beklagte an Sylvia als alleinige Erbin ihres Vaters herantrete, um das von ihr herauszuverlangen, was sie an Leistungen von der Klägerin erhalten habe. Dieser Begründung kann nicht beigetreten werden. Denn Johann Alfred M^p, der durch sein Verschulden den Arbeitsunfall seiner Tochter herbeigeführt hat, war als Unternehmer des versicherten Betriebes nach § 636 KVO von der Haftung freigestellt. Daraus folgt, daß er und seine Erben auch von einem zweiten Schädiger, hier also von der Beklagten, nicht auf Ausgleichung in Anspruch genommen wei’den können. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 19, 114 entschieden und in seinem Urteil vom 10. Januar 1967 - VI ZR 77/65 - KJW 1967, 982 = VeraR 1967, 250 erneut ausgesprochen. Damit ist es der Beklagten versagt, der verletzten Sylvia als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters Ausgleichsansprüche entgegenzuhalten. Die Klage ist aber aus anderen als den vom Berufungsgericht angeführten Gründen mit Recht abgewiesen worden. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 10« Januar 1967 (aaO) darauf hingewiesen, daß der zweite Schädiger nach der bisherigen Rechtsprechung (vor allem RGZ 153, 38) in Rallen des Haftungsausschlusses nach § 636 RVO in unbilliger Weise benachteiligt wird. Das wird besonders deutlich, wenn er - wie im vorliegenden Falle die Beklagte - den gesamten Schaden tragen mußte, obwohl sein Unfallbeitrag nur geringfügig ist (hier: die Betriebsgefahr der Straßenbahn), den Hauptschädiger dagegen ein grobes Verschulden trifft. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, § 636 RVO n.F. schließt bei Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den fahrlässig handelnden Unternehmer aus, weil dieser die Lasten der Unfallversicherung mitzutragen hat. Ihm soll ein Ausgleich dafür gewährt werden, daß er durch seine Leistungen für einen umfassenden Versicherungsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen hat (BGKZ 19, 114, 121 und 24, 247, 250). Dem Gesetz ist aber nichts dafür zu entnehmen, daß es die Wirkungen des versicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs über den Kreis der am Versicherungsverhältnis Beteiligten hinaus ausdehnon und die Rechte eines zweiten Schädigers beeinträchtigen will, obwohl dieser außerhalb des Versicherungsverhältnisses steht. Der zweite Schädiger kann daher letztlich nicht in weiterem Umfang haftbar gemacht werden, als es ohne die Sonderregelung der Reichsversicherungsordnung (§ 636 RVO) der Fall wäre. Für den jetzt zu entscheidenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Widerstreit der Normen, der sich aus dem Zusammentreffen der Sozialversicherung mit dem deliktischen Haftungsrecht ergibt, dahin zu losen v/äre, daß der Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen den außenstehenden Zweitschädiger von vornherein um den Ver-antwortungsanteil des haftungsbegünstigten Unternehmers gekürzt wird (so von Oaeramerer, Ausgleichsprobleme im 8 Haftpflichtrecht, Zeitschrift für Rechtsvergleichung 19tSe, 96, 97 sowie Jürgen Prölss, VersR 1967, 678 und Juristische Schulung 1966, 400; vgl. auch die Begründung zura Referenten-entv/urf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher VorschriftenSo 139-142 und LG Bielefeld KDR 1965, 753). Jedenfalls kann eine Berufsgenossenschaft gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden zv/eiten Schädiger insoweit keinen Rückgriff nach § 1542 RVö nehmen, als der Unternehmer ohne seine Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von der Haftung (§ 636 RVO) im Verhältnis zwischen ihm und dem Zweit-Schädiger für den Schaden aufkommen müßte (§§ 426, 254 IGB, 17 StVG u.a.). Die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über den Versicherungsschutz der bei einem Arbeitsunfall Verletzten bewirken im Ergebnis, daß die Berufs-genoosenschaft än Stolle des Unternehmers für den Personenschaden einzustehen hat. Die Beruf sgenossenschaf t tritt also insoweit praktisch an die Stelle des nach bürgerlichem Recht an sich haftpflichtigen Unternehmers. Dann ist es aber auch gerechtfertigt, daß die Berufsgenossenschaft von einem außerhalb des Gozialversicherungsverhältnisses stehenden zv/eiten Schädiger nur soviel beanspruchen kann, wie der Unternehmer fordern könnte, wenn er selbst die Leistungen an den Verletzten hätte erbringen müssen (vgl. RGZ 134, 293; DGB RGRK 11. Aufl. Anm. 15, Erman 3GB-Koram. 3. Aufl. Anm. J> zu § 426). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Pall, daß die Klägerin als Berufsgenossenschaft des Unternehmers Johann Alfred Ansprüche gegen die Beklagte nur insoweit er- heben kann, als es deren Verantwortungsanteil an dem Unfall entspricht. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der UnCallbeitrag der Beklagten (Betriebs-gefacr der Straßenbahn) gegenüber dem groben Verschulden des "nternehiuers Johann Alfred völlig zurücktritt, so Ciß es gerechtfertigt ist, sie von jeder Verantwortung frei✓uwteilen. Das bedeutet, daß die Klägerin keinen Rück-grii ' each § 1f*42 RVO <;egen die Beklagte nehmen kann» Danach hat es bei der Abweisung der Klage, wie sie vom orufungagericht ausgesprochen worden ist, zu verblei! Engels Br» Bode Meyer Dr. 1 eher Sonnabend