Nachdem sich die Verhandlungen bis zu dem April 1939 hin-gezogen hatten, Unterzeichnete die Klägerin auf Anraten des Beklagten schließlich eine auf den 5* März 1959 datierte Vergleichs- und Abfindungserklärung, in der u.a. bestimmt wurde: Die Klägerin hat behauptet«, der Beklagte habe beim Aushandeln dieses Vergleichs ihre Interessen nicht gewahrt und sie unrichtig beraten. Abgesehen von dem tatsächlich höheren Verdienst ihres Ehemannes habe der Beklagte che bis 1959 eingetrotenen lohnsteigerungen im Baugewerbe übersehen oder nicht geltend gemacht, die schon bis dahin zu einem Nettoeinkommen von 550 DM monatlich geführt hätten. Wenn der Versicherer nur über eine Quote habe verhandeln wollen* hätte diese bei kinderloser Ehe 50 # für: die Klägerin betragen müssen. Die Klägerin hat den Unterschiedsbetrag von 75 DM mit ihren beiden ersten Anträgen vom Beklagten gefordert, nämlich 4.500 DM nebst Zinsen als Rückstand bis Ende 1963» ferner monatlich 75 DM ab 1. Die vereinbarte Rente ende fälschlich im Palle ihrer Wiederverheiratung* Der Beklagte habe nicht bedacht, daß die Klägerin in einer neuen Ehe schlechter als in ihrer ersten versorgt sein könnte* Er sei daher verpflichtet, eine solche Einbuße gegebenenfalls durch eine Rente bis zu 75 DM monatlich auszugleichen, die er der Klägerin auf Lebenszeit, längstens bis zu dem 8» September 1984 zu-gewähren habe. Zu Unrecht habe der Beklagte vereinbart, daß jedes über 50 DM monatlich hinausgehende Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit der Klägerin auf die vom Versicherer zu zahlende Rente anzurechnen sei. Zumindest habe er der Klägerin die Möglichkeit offenhalten müssen, vorab den Teil des ihr entzogenen Unterhalts hinzuzuverdienen, der ihr nach dem Vergleich nicht ersetzt werde. Der Anwalt des Beklagten verzichtete bis zu dem 31o Dezember 1962 auf die Einrede der Verjährung unter der Voraussetzung, daß sie nicht schon eingetreten war. Die Klägerin verkenne, daß es der ihr selbst erwünschte Zweck des Vergleichs gewesen sei, durch gegenseitiges Nachgoben einen langen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang zu vermeiden; sie habe die Abfindungserklärung in voller Kenntnis ihrer Tragweite unterzeichnet. Inhaltlich sei der Vergleich dem Sachund Streitstand angemessen gewesen, her Versicherer habe mit Recht ein mitursächliches Eigenverschulden des verunglückten Ehemannes eingewandt. Endlich sei der Klägerin nach den Lebensverhältnissen der Eheleute auch eine eigene Erwerbstätigkeit zuzu demuten gewesen; die Nichtanrechnung von 50 BM ihres Verdienstes stelle einen besonderen Vorteil dar. Bas Landgericht hat der Klage zu dem größten Teil stattgegebeno Es hat der Klägerin insbesondere von der begehrten Rente monatlich 59?80 BM nebst den Rückständen zuerkannt und dio erbetenen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen über die geschmälerte Altersversorgung getroffen. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten bejaht, weil er pflichtwidrig in dem ausgehandelten Vergleich eine feste Rente von monatlich 175 DM vereinbart und die Möglichkeit ihrer späteren Anpassung an veränderte Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen habe. Der Nachteil - so wird ausgeführt daß die Klägerin hiernach mindestens 25 Jahre lang unter Zugrundelegung des Lohnund Preisgefüges von 1959 entschädigt werde, lasse sich nicht mit den wenig bedeutungsvollen Vorteilen rechtfertigen, die die Vereinbarung auf der anderen Seite geboten habe. Freilich sei erwiesen, daß der Haftpflichtversicherer auch auf Verlangen des Beklagten nicht bereit gewesen wäre, einen Vergleich abzuschließen, der eine Abänderbarkeit der Schadensrente vorsah. Alsdann hätte der Beklagte jedoch einen Rechtsstreit führen und für die Klägerin ein Urteil erwirken müssen, das der Abänderung nach § 323 ZPO zugänglich gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, schließt»alles dies aber nicht aus, daß ein vorgeschlagener Vergleich so eindeutig ungünstig sein kann, daß der Anwalt unbedingt von ihm abraten muß und er ihn nur abschließen darf, wenn der Mandant es dem' dringenden Rat zuwider ausdrücklich verlangt. Hiernach findet bei einer wesentlichen Veränderung, der bei Abschluß des Vertrages bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach §§ 157, 242 BGB eine Anpassung der Beistungen an diese Verhältnisse statt, wenn sie erforderlich ist, um den von den Parteien mit dem Vertrag verfolgten Zweck zu erreichen. Nur wenn die Parteien den Rentenbetrag unter allen Unständen konstant halten wollten - also auch in Fällen, wo das Festhalten an ihm sonst dem benachteiligten Partner gegenüber trouwidrig wäre kann eine Neubemessung nicht gefordert werden. Was hierfür angesehen worden ist, zielte in Wirklichkeit nur auf die Festlegung eines starren Rentenbetrages ab, wie sic irr.den Abfindungsvorgloichen der ^Haftpflicht-Versicherer üblich ist oder zu demindest bei Vertragsschluß war. Es ist auch eindeutig von dem Reguliorungobeamten Xlauer bestätigt worden, den das Berufungsgericht Vernommen hat« Klauer hat den Zusatz "§ 323 ZPO gilt als ausgeschlossen", wie ihn der Beklagte in seinem Schreiben vom 29. Es konnte allenfalls dahin verstanden werden, daß auf eine Gleitklausel im Vergleich verzichtet werde, wenn der Versicherer den geforderten Rentenbetrag von 175 EM monatlich akzeptiere. Alles dies lief aber nur auf jene starre Festlegung der laufenden Zahlungen des Versicherers hinaus, ohne die derartige Vergleiche in aller Regel nicht zu erlangen sind. Es hat an späterer Stelle ausdrücklich unentschieden gelassen; ob die Klägerin nicht doch eine Abänderung des Vergleichs nach § 242 BGB verlangen könnte, wönn eine ganz außergewöhnliche Veränderung der Verhältnisse dessen Grundlage völlig erschüttern und die Schädensrente praktisch wertlos machen sollte. Eben dies wäre nicht möglich, wenn die Vergleichsparteion in der IPat Jene vom Berufungsgericht angenommene ausdrückliche Erklärung abgegeben hätten, daß die Rente unter allen Umständen konstant bleiben solle. Vorwurf des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Klägerin den Weg einer auf Rentenanpassung gerichteten Klage für die gesamte Laufzeit des Vertrages pflichtwidrig verbaut, ist hiernach unbegründet. Bas Berufungsgericht hat auch selbst nicht eindeutig an diesem Vorwurf festgehalten; Seine Erwägungen, daß unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen vielleicht doch eine auf § 242 BGB gestützte Klage möglich sein könnte, leiten zu der Beanstandung über, schon der Ausschluß einer laufenden Anpassung der Rente an die in Gang befindlichen Lohnsteigerungen habe einen schwerwiegenden Nachteil für Da der Tatrichter an anderer Stelle mit Recht festgeetollt hat, daß sich der Versicherer des Schädigers auf eine flexible Rente keinesfalls eingelassen hätte, läuft.der Vorwurf nunmehr darauf hinaus, daß der Beklagte unter diesen Umständen Überhaupt einen Vergleich geschlossen habe. Hit diesen Erwägungen greift das Berufungsgericht in den Spielraum ein, der nach seinen vorangestellten Darlegungen dem mit der Schadensregulierung befaßten Rechtsanwalt belassen werden muß, wenn er, zwischen der Empfehlung eines Vergleichs und der Rührung eines Rechtsstreits zu wählen hat. Daß der geschlossene Vergleich nicht eindeutig ungünstig für dio Klägerin war, erhellt schon daraus, daß das Berufungsgericht ihr jetziges Zahlungsbegehren in voller Höhe als unbegründet abgewiesen hat. Bas Berufungsgericht1 ist selbst der Meinung, der Beklagte hätte bei der pflichtgemäßen Führung eines Rechtsstreits nur eine Rente in Höhe von 168,20 Bll (statt vereinbarter 175 H monatlich für die Klägerin durchsetzen können, und auch das nur unter der Voraussetzung, daß das Gericht ein auf 550 BM netto angcatiegenes Monatseinkommen des Verunglückten anerkannt und zugrund’e gelegt hätte. es nicht nur versäumt, den: Hank seines Fahrzeugs vor der Benutzung der Autobahn gehörig aufzufüllen, sondern dann auch das Motorrad so leichtsinnig geschoben, daß es sich auf der Fahrbahn statt auf, dem 1 m breiten Randstreifen befand und er selbst Uberdji.es links von ihm ging, also bei drohender Gefahr nicht zur Seite springen konnte. der Beklagte darin einen vertretbaren Ausgleich der Schwankungen sehen durfte, denen das Einkommen des Ehemannes der Klägerin wahrscheinlich unterworfen gewesen wäre, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte. Wenn die Vertragschließenden - wie ersichtlich auch der Beklagte - einen wesentlichen Schwund der' Kaufkraft des Oeldes nicht in Rechnung gestellt haben, • so ist dies in der Regel ein Anwendungs-fall der clausula rebus sic stantibus» die es. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, also in den wesentlichen Punkten des Feststellungsbegehrens, mag es zwar richtig sein, daß der Beklagte ein gleichwertiges Ergebnis erstritten hätte, wenn er derzeit einen Prozeß geführt hätte. Klägerin der Oeburt eines unehelichen Kindea entgegensah und dem Beklagten eröffnet hatte, daß der Erzeuger sie nicht-ehelichen.werde. Was die Anrechnung eines etwaigen Arbeitseinkommens anging, so hatte die Klägerin den Beklagten dahin informiert, sie sei auf keinen Pall gewillt oder auch nur in der Lage, eine eigene Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit der Vereinbarung, daß jedenfalls die ersten 50 DM nicht abzuziehen seien, hatte der Beklagte die Klägerin vor der Wegnahme allenfalls in Betracht kommender, kleiner Nebeneinnahmen geschützt und unter den obwaltenden Umständen seine Pflicht erfüllt. Soweit schließlich das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Beklagte wegen der nicht bestehenden Möglichkeit oiner Abändorungsklage nach § 323 ZPO schadensersatzpflichtig sei, hat es selbst anerkannt, daß sich die Klägerin bei einer Neuberechnung ihrer Rente nach dieser Vorschrift die Vorteile anrechnen lassen müsse, die sie demgegenüber auf Grund des Vergleichs genossen habe. Eben diese Vorteile aber waren es, die es dem Beklagten Anfang 1959 vertretbar erscheinen lassen konnten, der Klägerin das Angebot einer festen Rente von 175 DM monatlich zur Annahme zu empfehlen. Insgesamt ergibt sich, daß der vom Beklagten nach zähen Verhandlungen erarbeitete Vergleich die Interessen der Klägerin, wie sie sich derzeit darstellten,. Unter diosen Umständen muß über die Ansicht des Berufungsgerichts hinaus, daß die Zahlungsansprüche der Klägerin unbegründet seien, ein Verschulden des Beklagten bei der Vertretung und Beratung der Klägerin überhaupt verneint werden.
BUNDESGERICHTSH ^89 074 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 137/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. Januar 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Mimi P Hl iweg Klägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklögerin und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt “ 9 gegen den Rechtaanv/alt Ruprecht Beklagten, Berufungekläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr o V Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vorhandlung vom 5. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Pfrotzschner und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: I, Die Hevision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen 0berlandcsgericht8 zu Hamburg vom 22. Februar 1966 wird zurückgewiesen. II. Auf die Hevision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es zu dem Machteil des Beklagten erkannt hat. III. Das Urteil der Ferienzivilkammer F des Landgerichts Hamburg vom 21. August 1964 wird auf die Berufung des Beklagten abgeändert . Die Klage wird abgewiesen. IV. Unter Aufhebung der Kostenentscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden die Kosten des Hechtsstreits einschließlich derjenigen der Hevisions-instanz der Klägerin auferlegt. Von Hechts wegen W 0 Tatbestand^ Am 1937 befuhr der Ehemann der Klägerin, der Maurer Wilhelm P^^, mit seinem Motorrad die Autobahn von HaflBI^ nach Kfllfe auf dem Soziussitz befand sich sein Schwager Unterwegs setzte der Motor aus. hie Männer schoben das Kraftrad am rechten Fahrbahnrand zur Abfahrt Kaflfl; PflU ging dabei links von der Maschine. In Höhe dos Kilometersteins 41$, 5 wurde die Gruppe gegen 1$.40 Uhr von einem nachfolgenden Volkswagen erfaßt, den der Student Manfred wfll^fl steuerte, her Ehemann der Klägerin verstarb am nächsten Tag an den erlittenen Verletzungen. Er war 37 Jahre alt und seit 1948 in kinderloser Ehe mit der um ein Jahr jüngeren Klägerin verheiratet. hie Klägerin beauftragte den beklagten Hechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Halter und Fahrer des Volkswagens. Deren Haftpfiichtversicherer wandte ein mitursächliches Eigenverschulden des Getöteten und die Pflicht der Klägerin ein, ihren Unterhaltsschaden durch eigene Arbeit zu mindern; Streit bestand ferner über das zugrunde zu legende Nettoeinkommen des Verunglückten und den der Klägerin hieran zustehenden Anteil. Nachdem sich die Verhandlungen bis zu dem April 1939 hin-gezogen hatten, Unterzeichnete die Klägerin auf Anraten des Beklagten schließlich eine auf den 5* März 1959 datierte Vergleichs- und Abfindungserklärung, in der u.a. bestimmt wurde: " Zwecks endgültiger Regelung der mir oder meinen Rechtsnachfolgern aus dem Schadenser-eignis vom fl. 1957 gegen "hie oder eine andere Person aus irgendwelchen Rechtsgründen zustehenden Schadensersatzansprüche erkläre ich, daß gegen Zahlung des Betrages von DM 2*699980 • • abzüglich bereits erhaltener Vorschüsse von DM 1*800,— = Restbetrag DM 899»80 meine gesamten vorerwähnten Ansprüche endgültig abgegolten sind. Dazu zahlt die Gesellschaft für ihren Versicherungsnehmer ab 1* Januar 1959 eine Rente unter umseitig aufgeführten Voraussetzungen..” Die ttumseitig aufgeführten Voraussetzungen” lauten: ”Als Unterhaltsronte nach ihrem verstorbenen Ehemann gern. § 844 Abs. 2 BGB und § 10 Abs.2 StVG erhält die Witwe bis zur Wiederverheiratung, längstens bis zu dem 8. 9. 1984 (65« Geburtstag des tödlich Verunglückten) monatlich DM 175, — 9 abzüglich der Hentenleistung der Landesversicherungsanstalt FrflP und Ha#-E^H^oder eines anderen Sozialver-sichorungsträgers oder eines Rechtsnachfolgers, sowie abzüglich eines etwaigen eigenen Einkommens der Witwe auf Grund einer Brwerbs-tätigkeit - jedoch nur insoweit, als dieses Einkommen den Betrag von monatlich DM 50,— übersteigt. Ist das eigene Einkommen jedoch höher als DM 150,— monatlich, erfolgt volle Anrechnung. Die Witwe verpflichtet sich, in Zeitabständen von 6 Monaten, beginnend mit dem 1. 7. 1959, im Palle einer Erwerbstätigkeit die Höhe ihres Arbeitsverdienstes nachzuweisen und für den Pall, daß sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, dies mitzuteilen. Vom 8. 9« 1984 ab erhält die Witwe den Teilbetrag von DM 175,— (abzüglich Rentenlei* -stungen der LVA oder eines anderen Sozialver-sicherungsträgers pp«), der sich aus dem Verhältnis eines angenommenen Arbeitsverdienstes des Mannes von brutto 550,— DM bis zu dem 65« Lebensjahr zu dem angenommenen Einkommen des Ehemannes aus der Alters-Rentenversicherung für die Zeit nach dem 65. Lebensjahr errechnet.” Die Klägerin hat behauptet«, der Beklagte habe beim Aushandeln dieses Vergleichs ihre Interessen nicht gewahrt und sie unrichtig beraten. Er habe sich auf eine fehlerhafte Berechnung der Rente eingelassen. Schon der Ausgangspunkt9 nämlich der zugrunde gelegte Entgang eines Bruttoeinkommens von 500 DM monatlich sei verfehlt gewesen. Abgesehen von dem tatsächlich höheren Verdienst ihres Ehemannes habe der Beklagte che bis 1959 eingetrotenen lohnsteigerungen im Baugewerbe übersehen oder nicht geltend gemacht, die schon bis dahin zu einem Nettoeinkommen von 550 DM monatlich geführt hätten. Überdies habe er die Beschränkung der Klägerin auf einen Anteil von 35 9^ zugelassen, ohne auf einer Berechnung der Rente nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu bestehen, insbesondere, die volle Erstattung der festen Lebenshaltungskosten zu verlangen. Wenn der Versicherer nur über eine Quote habe verhandeln wollen* hätte diese bei kinderloser Ehe 50 # für: die Klägerin betragen müssen. Zu einer Senkung mit Blick, auf das behauptete, tatsächlich aber nicht gegebene Eigenverschulden des Verunglückten habe kein Anlaß bestanden. Richtige Berechnung würde zu einor Bemessung der Rente auf 250 DM monatlich geführt haben. Die Klägerin hat den Unterschiedsbetrag von 75 DM mit ihren beiden ersten Anträgen vom Beklagten gefordert, nämlich 4.500 DM nebst Zinsen als Rückstand bis Ende 1963» ferner monatlich 75 DM ab 1. Januar 1964 bis zu einer etwaigen Wiederverhoiratung der Klägerin oder bis zu dem 8. September 1984* Die Klägerin hat an dem Vergleich weiter folgende, nach ihrer Meinung vom Beklagten zu vertretende Mängel ausgesetzt: Die vereinbarte Rente ende fälschlich im Palle ihrer Wiederverheiratung* Der Beklagte habe nicht bedacht, daß die Klägerin in einer neuen Ehe schlechter als in ihrer ersten versorgt sein könnte* Er sei daher verpflichtet, eine solche Einbuße gegebenenfalls durch eine Rente bis zu 75 DM monatlich auszugleichen, die er der Klägerin auf Lebenszeit, längstens bis zu dem 8» September 1984 zu-gewähren habe. Der Vergleich entschädige die Klägerin nicht wegen ihrer verschlechterten Altersversorgung. Der Beklagte müsse ihr deshalb vom 9. September 1984 an den Betrag ersetzen, um den ihre Witwenrente geringer sein werde als die Versorgung, die sie erhalten hätte, wenn ihr Ehemann bis zu seinem 65* Lebensjahr Rücklagen für ihre Alterssicherung gebildet hätte. Zu Unrecht habe der Beklagte vereinbart, daß jedes über 50 DM monatlich hinausgehende Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit der Klägerin auf die vom Versicherer zu zahlende Rente anzurechnen sei. Er habe nicht der Rechtslage zuwider zugestehen dürfen, daß die Klägerin verpflichtet sei, den Schädiger durch eigene Arbeit zu entlasten. Zumindest habe er der Klägerin die Möglichkeit offenhalten müssen, vorab den Teil des ihr entzogenen Unterhalts hinzuzuverdienen, der ihr nach dem Vergleich nicht ersetzt werde. Auch den insoweit entstehenden Schaden müsse der Beklagte ausglefchen. Dor Beklagte habe endlich der Klägerin die MÖg- . liohkeit genommen, eine Anpassung der Rente an die Lohn-erhöhungen.im Maurerberuf seit dem 9‘ 49 1957 zu verlangen. Er habe es versäumt, eine entsprechende Gleit- 0 Klausel im Vergleich auszuhandeln, und hafte deshalb auch für den hieraus entstehenden Schaden. Hinsichtlich der genannten Mängel hat die Klägerin in vier weiteren Anträgen gebeten, die Schadensersatz-Pflicht des Beklagten festzustellen. Die Klägerin hat am 22. Mai 1962 um das Armenrecht für die Klage nachgesucht, die alsdann im Umfang der Bewilligung als erhoben gelten sollte. Der Anwalt des Beklagten verzichtete bis zu dem 31o Dezember 1962 auf die Einrede der Verjährung unter der Voraussetzung, daß sie nicht schon eingetreten war. Das Landgericht klärte im Armenrochtsverfahren auf und bestimmte einen Sühnetermin auf den 30*. Januar 1963, der später auf den '13. Februar 1963 verlegt wurde und zu außergerichtlichen Erörterungen über eine Kapitalabfindung führte. Diese zogen sich hin und blieben letztlich ergebnislos. Das Landgericht bewilligte der Klägerin am 7. Oktober 1963 das Armenrecht. Ihr Prozeßbevollmächtigter reichte am 24. Oktober 1963 eine weitere Klageschrift ein, die dem Beklagten am 1. November 1963 zugestellt wurde. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, die Klageansprüche seien verjährt. Sie seien aber auch sachlich unbegründet. Er habe die Klägerin pflichtgemäß beraten und vertreten. Die Klägerin verkenne, daß es der ihr selbst erwünschte Zweck des Vergleichs gewesen sei, durch gegenseitiges Nachgoben einen langen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang zu vermeiden; sie habe die Abfindungserklärung in voller Kenntnis ihrer Tragweite unterzeichnet. Inhaltlich sei der Vergleich dem Sachund Streitstand angemessen gewesen, her Versicherer habe mit Recht ein mitursächliches Eigenverschulden des verunglückten Ehemannes eingewandt. Bei der Berechnung der Rente seien keine Fehler unterlaufen. Bas entgehende Arbeitseinkommen habe entsprechend den vorgelegten Lohnbescheinigungen veranschlagt werden müssen; die Entwicklung der Baukonjunktur mit ihren Lohnerhöhungen sei derzeit noch nicht vorauszuschen gewesen. Ber Uhterhaltsanspruch der Klägerin habe höchstens 40 # des' Nettoeinkommens betragen; es habe nicht darauf abgestellt werden können, daß die Ehe dauernd kinderlos geblieben wäre. Endlich sei der Klägerin nach den Lebensverhältnissen der Eheleute auch eine eigene Erwerbstätigkeit zuzu demuten gewesen; die Nichtanrechnung von 50 BM ihres Verdienstes stelle einen besonderen Vorteil dar. Bas Landgericht hat der Klage zu dem größten Teil stattgegebeno Es hat der Klägerin insbesondere von der begehrten Rente monatlich 59?80 BM nebst den Rückständen zuerkannt und dio erbetenen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen über die geschmälerte Altersversorgung getroffen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche ganz abgewiesen, die getroffenen Feststellungen dagegen inhaltlioh bestehen lassen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgcrichtiichcn Urteils, der Beklagte die volle Abweisung der Klage. 0 Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten bejaht, weil er pflichtwidrig in dem ausgehandelten Vergleich eine feste Rente von monatlich 175 DM vereinbart und die Möglichkeit ihrer späteren Anpassung an veränderte Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen habe. Der Nachteil - so wird ausgeführt daß die Klägerin hiernach mindestens 25 Jahre lang unter Zugrundelegung des Lohnund Preisgefüges von 1959 entschädigt werde, lasse sich nicht mit den wenig bedeutungsvollen Vorteilen rechtfertigen, die die Vereinbarung auf der anderen Seite geboten habe. Freilich sei erwiesen, daß der Haftpflichtversicherer auch auf Verlangen des Beklagten nicht bereit gewesen wäre, einen Vergleich abzuschließen, der eine Abänderbarkeit der Schadensrente vorsah. Alsdann hätte der Beklagte jedoch einen Rechtsstreit führen und für die Klägerin ein Urteil erwirken müssen, das der Abänderung nach § 323 ZPO zugänglich gewesen wäre. Im Wege des Schadensersatzes müsse der Beklagte die Klägerin so stellen, als ob er in dieser Weise vorgegangen wäre. Soweit die Klägerin Zahlung verlange, ergebe sich allerdings kein ausgleichungspflichtiger Nachteil gegenüber den Rontenleistungen, die sie auf Urund des Vergleichs bezogen habe. Wohl aber sei ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich <ter Wiederverheiratungsklausel, der teilweisen Anrechnung eigenen Rinkommens und des Ausschlusses der Rentananpassung an zwischenzeitliche und künftige Lohnerhöhungen gerechtfertigt. Die Revision der Klägerin rügt, mit der letzten Feststellung sei die Abweisung des Zahlungsbegehrens nicht vereinbar. Die Löhne im Baugewerbe seien schon in der Vergangenheit so gestiegen, daß der Klägerin der verlangte Ausgleich zuzuerkennen gewesen wäre. Überdies habe das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin fehlsam um ein Drittel wegen eines angenommenem Jtitverschuldens des verunglückten Ehemannes gekürzt. Der Beklagte rügt mit seiner Revision in erster Linie, ihm sei zu Unrecht eine Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten vorgeworfen worden. Die Revision des Beklagten mußte Erfolg haben. Den allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei vergleichsweisen Schadensregulierungen ist beizutreten. Sie tragen den fast immer auf tretenden, erheblichen Schwierigkeiten und Ungewißheiten Rechnung und enthalten nirgends eine Überspannung der an den ^Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen. Insbesondere belassen sie dem Anwalt den Spielraum, dessen er auch bei gewissenhafter Interessenabwägung bedarf,.und setzen ihn nicht wegen jeder der Par- i teicnachtciligon Regelung Schadensersatzansprüchen^aus, was praktisch das Ende jeder außergerichtlichen Vergleiehs-praxis bedeuten würde. Wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, schließt»alles dies aber nicht aus, daß ein vorgeschlagener Vergleich so eindeutig ungünstig sein kann, daß der Anwalt unbedingt von ihm abraten muß und er ihn nur abschließen darf, wenn der Mandant es dem' dringenden Rat zuwider ausdrücklich verlangt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein solcher Pall habe hier Vorgelegen. Es legt dem Beklagten nicht zur Last - wie seine Revision ohne Grund rügt c -Il- er habe die Klägerin über die Tragweite des ausgehandelten Vergleichs nicht hinreichend unterrichtet« Seine Pflichtverletzung wird vielmehr darin gesehen, daß er der Klägerin unstreitig nicht abgeraten hat, die Vergleichs- und Abfindungserklärung zu unterzeichnen. Auch in dieser Beurteilung müßte dem Berufungsgericht zugestimmt werden, wenn es in der Tat richtig wäre, daß in dem Vergleich jede Abänderung der Schadensrente ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Bas ist jedoch, wie die Revision des Beklagten im Ergebnis zutreffend ausführt,,nicht der Pall. Bas Berufungsgericht hat selbst auf die Rechtsprechung hingewiesen, daß Verträgen, die die Entschädigung für entgangenen Unterhalt durch Festsetzung einer langfristig zu zahlenden Rente regeln, die sog. clausula rebus sic stantibus regelmäßig innewohnt (BGH Urteile vom 6. Oktober 1965 - I b ZR 123/63 - VersR 1966, 37 und vom 19o Juni 1962 - VI ZR 100/61 = JTJW 1962, 2147 = VersR 1962, 805, jeweils mit weiteren Nachw.). Hiernach findet bei einer wesentlichen Veränderung, der bei Abschluß des Vertrages bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach §§ 157, 242 BGB eine Anpassung der Beistungen an diese Verhältnisse statt, wenn sie erforderlich ist, um den von den Parteien mit dem Vertrag verfolgten Zweck zu erreichen. Biese Rechtsprechung greift also gerade dann ein, wenn die Parteien einen festen Rentenbetrag vereinbart und im Vertrag keine Möglichkeit der Anpassung an eine spätere Veränderung der Grundlagen vorgesehen haben. In umgekehrter Fassung bedeutet dies,.daß die bloße Einigung auf eine starre Höhe der langfristig zu zahlenden 12 Rente ein Abänderungsverlangen näch §§ 157* 242 BGB nicht etwa äusschließt, sondern dessen Voraussetzung ist. Nur wenn die Parteien den Rentenbetrag unter allen Unständen konstant halten wollten - also auch in Fällen, wo das Festhalten an ihm sonst dem benachteiligten Partner gegenüber trouwidrig wäre kann eine Neubemessung nicht gefordert werden. Bin' solcher Parteiwille ist nicht zu vermuten, sondern kann in der Regel nur einer ausdrücklichen Erklärung entnommen werden (BGH aaO). Eine derartige Erklärung ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vorliegend nicht abgegeben worden. Was hierfür angesehen worden ist, zielte in Wirklichkeit nur auf die Festlegung eines starren Rentenbetrages ab, wie sic irr.den Abfindungsvorgloichen der ^Haftpflicht-Versicherer üblich ist oder zu demindest bei Vertragsschluß war. Bas Berufungsgericht erkennt an, daß sich aus der Urkunde selbst eine Erklärung des in Rede stehenden Inhalts nicht ergibt. Dem ist beizutreten. Insbesondere kann den formulärmäßig verwandten Worten "zwecks endgültiger Regelung” nicht schon ein Ausschluß der clausula rebus sic stantibus entnommen werden. Mehr als die schriftliche Abfindungserklärung enthält, ist zwischen den Vergleichsparteien aber nicht vereinbart worden. Dafür spricht nicht nur die Vermutung der Vollständigkeit der Urkunde. Es ist auch eindeutig von dem Reguliorungobeamten Xlauer bestätigt worden, den das Berufungsgericht Vernommen hat« Klauer hat den Zusatz "§ 323 ZPO gilt als ausgeschlossen", wie ihn der Beklagte in seinem Schreiben vom 29. Oktober 1958 ungebeten hatte, nach seiner Bekundung für überflüssig gehalten, weil sich dieser Ausschluß schon aus dem Wort- laut der Abfindungserklärung ergebe, Es sollte also auch nach seiner Meinung bei dem bewenden,, was in der Urkunde niedorgelogt v/orden war. Zudem war seine Ansicht über die Entbehrlichkeit des genannten Zusatzes richtig. Außergerichtliche Vergleiche äußern keine Rechtskraftwirkung und fallen darum nicht unter § 323 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 157/58=VersR I960, 130 a» FamRZ I960, 60). Bas Angebot, Abänderungsklagen nach dieser Vorschrift auszuschließen, war hiernach gegenstandslos . Es konnte allenfalls dahin verstanden werden, daß auf eine Gleitklausel im Vergleich verzichtet werde, wenn der Versicherer den geforderten Rentenbetrag von 175 EM monatlich akzeptiere. Auf dieser Grundlage haben die Parteien dann tatsächlich abgeschlossen. Gewiß waren sie sich darin einig, daß die Renta damit endgültig festgesetzt war, wie dies schon aus dem Wortlaut, der Abfindungserklä-rung hervorging. Alles dies lief aber nur auf jene starre Festlegung der laufenden Zahlungen des Versicherers hinaus, ohne die derartige Vergleiche in aller Regel nicht zu erlangen sind. Ein dahinzielender, übereinstimmender Parteiwille enthält nicht schon die außerordentliche und darum unmißverständlich auszudrückendo Vereinbarung, daß die Rente unter allen Umständen konstant bleiben solle, also auch dann, wenn sie unter wesentlich veränderten Umständen den Vertragszweck nicht mehr zu erfüllen vermöge. Bas Berufungsgericht hat irrig die Abrede einer festen Rento ohne vertraglich vorgesehene Anpassungsmöglichkeit, die gerade Gegenstand einer Abhilfe Über §§ 157? 242 BGB ist, mit dem Ausschluß der clausula rebus sic stantibus gleichgesetzt. - H - Das Berufungsgericht iöt zudem nicht folgerichtig bei dieser Beurteilung verblieben. Es hat an späterer Stelle ausdrücklich unentschieden gelassen; ob die Klägerin nicht doch eine Abänderung des Vergleichs nach § 242 BGB verlangen könnte, wönn eine ganz außergewöhnliche Veränderung der Verhältnisse dessen Grundlage völlig erschüttern und die Schädensrente praktisch wertlos machen sollte. Eben dies wäre nicht möglich, wenn die Vergleichsparteion in der IPat Jene vom Berufungsgericht angenommene ausdrückliche Erklärung abgegeben hätten, daß die Rente unter allen Umständen konstant bleiben solle. Der Klägerin ist aber nach dem Besagten das Ver-langen einer Abänderung nicht schlechthin verschlossen. Einer objektiv begründeten, auf §§ 157, 242 BGB gestützten Klage könnte nicht mit Erfolg entgegeng'ehaite» werden, der Beklagte habe auf diesen Rechtsbehelf namens der Klägerin vertraglich verzichtet. Etwas derartiges ergibt sich weder aus der Vergleichsurkunde noch - wie dargelegt ~ aus den zu ihrem Absctylujt führenden Verhandlungen. Der haftungsbegründonde. Vorwurf des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Klägerin den Weg einer auf Rentenanpassung gerichteten Klage für die gesamte Laufzeit des Vertrages pflichtwidrig verbaut, ist hiernach unbegründet. Bas Berufungsgericht hat auch selbst nicht eindeutig an diesem Vorwurf festgehalten; Seine Erwägungen, daß unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen vielleicht doch eine auf § 242 BGB gestützte Klage möglich sein könnte, leiten zu der Beanstandung über, schon der Ausschluß einer laufenden Anpassung der Rente an die in Gang befindlichen Lohnsteigerungen habe einen schwerwiegenden Nachteil für I die Klägerin bedeutet, den der Beklagte ohne Ausgleich durch nennenswerte Vorteile in Kauf genommen habe. Damit wird dem Beklagten etwas anderes zur Last gelegt als die Abgabe der oben behandelten Erklärung. Die vom Berufungsgericht vermißte Anpassungsmöglichkeit hätte, weil außergerichtliche Vergleiche einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht zugänglich sind, nur durch die Aufnahme einer ausdrücklichen Glcitklausel in die Vereinbarung erreicht werden können. Da der Tatrichter an anderer Stelle mit Recht festgeetollt hat, daß sich der Versicherer des Schädigers auf eine flexible Rente keinesfalls eingelassen hätte, läuft.der Vorwurf nunmehr darauf hinaus, daß der Beklagte unter diesen Umständen Überhaupt einen Vergleich geschlossen habe. In der Tat wird ihm der Vorteil eines Urteils entgegengehalten, das bei wesentlichen Lohnerhöhungen über § 323 ZPO abänderbar gewesen wäre. Hit diesen Erwägungen greift das Berufungsgericht in den Spielraum ein, der nach seinen vorangestellten Darlegungen dem mit der Schadensregulierung befaßten Rechtsanwalt belassen werden muß, wenn er, zwischen der Empfehlung eines Vergleichs und der Rührung eines Rechtsstreits zu wählen hat. Bei dieser Entscheidung beschränkt sich die Pflicht des Anwalts darauf, alle wesentlichen Vor- und Nachteile so gewissenhaft zu bedenken, wie ihm dies auf Grund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus schauend möglich ist, und den Mandanten entsprechend zu belehren und zu beraten. Gewiß gilt auch in diesem Zusammenhang der Satz des Berufungsgerichts, daß es Vergleiche gibt, die so ungünstig sind, daß der Anwalt unbedingt von ihrer Annahme abräten muß. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin beigetreten werden, daß -16- auch die von der Klägerin auf Anraten des Beklagten Unterzeichnete Abfindungserklärung zu dieser Art von Vergleichen gehört habe. Daß der geschlossene Vergleich nicht eindeutig ungünstig für dio Klägerin war, erhellt schon daraus, daß das Berufungsgericht ihr jetziges Zahlungsbegehren in voller Höhe als unbegründet abgewiesen hat. Bas Berufungsgericht1 ist selbst der Meinung, der Beklagte hätte bei der pflichtgemäßen Führung eines Rechtsstreits nur eine Rente in Höhe von 168,20 Bll (statt vereinbarter 175 H monatlich für die Klägerin durchsetzen können, und auch das nur unter der Voraussetzung, daß das Gericht ein auf 550 BM netto angcatiegenes Monatseinkommen des Verunglückten anerkannt und zugrund’e gelegt hätte. Biese Beurteilung entspricht dem Bachverhalt und enthält keinen Rechtsirrtum.'Bas gilt insbesondere von der Erwägung, daß dio Ansprüche der Klägerin wegen eigenen Verschuldens ihres Eh^äa^es an dem Unfall tun ein Brittel gekürzt worden wären.* Ihr Ehemann hatte sich in der Hat recht fahrlässig verhalten und dadurch den Unfall zu einem beträchtlichen Heil mitverursacht. Er hatte ( , * es nicht nur versäumt, den: Hank seines Fahrzeugs vor der Benutzung der Autobahn gehörig aufzufüllen, sondern dann auch das Motorrad so leichtsinnig geschoben, daß es sich auf der Fahrbahn statt auf, dem 1 m breiten Randstreifen befand und er selbst Uberdji.es links von ihm ging, also bei drohender Gefahr nicht zur Seite springen konnte. Alles dies' hätte trotz der groben Unachtsamkeit, die dem Fahrer des Volkswagens gewiß zur Last gelegt worden wäre, sehr wohl zu der vom Berufungsgericht angenommenen Schadensteilung führen können. 17 - ( Alsdann durfte der Beklagte die Aussichten des notfalls anzustrengenden Rechtsstreits aber ebenso einschätzen. Hinsichtlich der Höhe der erzielbaren Rente konnte er eher noch zu einem ungünstigeren Ergebnis als das Berufungsgericht gelangen. Denn er konnte es nicht für gewiß halten, daß das angerufene Gericht den lediglich unterstellten Betrag von 550 DM als Nettoeinkommen des Verunglückten zugrunde legen werde, obwohl die .letzten Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers merklich darunter liegende Zahlungen auswiesen. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte die pauschal .ausgehandelte Monatsrente von 175 BM der Beklagten zur. Annahme empfohlen. Sie gab ihr mehr, als voraussichtlich im Klagewege zu .erreichen gewesen wäre, und das sofort und ohne Prozeß. Gewiß handelte es sich nach dem Willen des Haftpflichtversicherers, der in diesem Punkt nicht zu dem Nachgeben bereit war, um einen festen Betrag. Er war aber so bemessen, daß. der Beklagte darin einen vertretbaren Ausgleich der Schwankungen sehen durfte, denen das Einkommen des Ehemannes der Klägerin wahrscheinlich unterworfen gewesen wäre, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte. Es war nicht nur an günstige Veränderungen, sondern auch an die Möglichkeit von Krankheit und Arbeitslosigkeit zu denken. Von solchen Wechselfällen wurde die Klägerin unabhängig. Soweit seit dem Unfalltag Lohnsteigerungen eingetreten waren, glich sie der Rentenbetrag nach der zutreffenden Berechnung des Berufungsgerichts mehr als aus. überdies wurde der Klägerin die Rente vom Unfalltage ab in der vereinbarten Höhe nachgezahlt, also von einem Zeitpunkt an, zu dem der Ehemann unstreitig erheblich weniger als 550 DM netto im Monat verdiente. Insgesamt lag darin auch schon ein gewisser Ausgleich für künftige Lohnerhöhungen. Daß sich diese zu demal im Baugewerbe weiterhin so fortsetzen würden, wie es 18 - dann tatsächlich der Fall gewesen ist» mußte der Beklagte Anfang 1959 nicht vorhersehen. Dem Berufungsgericht kann nicht beigetreten werden» wenn es im Ergebnis jeden Rechtsanwalt für schadensersatzpflichtig hält, der sich damals namens seines Mandanten außergerichtlich auf eine feste Unterhaltsrente verglich. Wenn die Vertragschließenden - wie ersichtlich auch der Beklagte - einen wesentlichen Schwund der' Kaufkraft des Oeldes nicht in Rechnung gestellt haben, • so ist dies in der Regel ein Anwendungs-fall der clausula rebus sic stantibus» die es. nach der Rechtsprechung gestattet, grobe Mißverhältnisse im Wege einer auf §§ 157, 242 BOB gestützten Klage auszugleichen. Diese Möglichkeit hat aber der Beklagte, wie dargelegt» der Klägerin nicht verschlossen. . v Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, also in den wesentlichen Punkten des Feststellungsbegehrens, mag es zwar richtig sein, daß der Beklagte ein gleichwertiges Ergebnis erstritten hätte, wenn er derzeit einen Prozeß geführt hätte. Daß der statt dessen vereinbarte Vergleich in dieser'Hinsicht ungünstiger war, stellte aber keinen so schwerwiegenden Nachteil dar, - daß der Beklagte allein deshalb von Ihm abzuraten verpflichtet gewesen wäre. > ■ > Die Möglichkeit einer Wiederverheiratung lag nicht mehr nahe, nachdem die. Klägerin der Oeburt eines unehelichen Kindea entgegensah und dem Beklagten eröffnet hatte, daß der Erzeuger sie nicht-ehelichen.werde. Jedenfalls aber war die Wahrscheinlichkeit, daß die Klägerin in einer gleifc wohl zustande kommenden zweiten Ehe schlechter versorgt sei würde als in ihrer ersten, so gering, daß der Beklagte den t sonst annehmbar erscheinenden Vergleich nicht an der vom Versicherer geforderten Wiederverheiratungsklausel hätte scheitern lassen dürfen. Was die Anrechnung eines etwaigen Arbeitseinkommens anging, so hatte die Klägerin den Beklagten dahin informiert, sie sei auf keinen Pall gewillt oder auch nur in der Lage, eine eigene Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Beklagte wandte daraufhin die von der Gegenseite begehrte Verpflichtung zu einer solchen Tätigkeit im Verhandlungswege von der Klägerin ab. Kahm er aber die Erklärungen der Klägerin in dieser Weise ernst, so konnte er ,nieht zugleich der Meinung sein, die Frage der Anrechnung eigenen Erv/erbs öei gleichwohl so wesentlich, daß er darin nicht nachgeben dürfe. Mit der Vereinbarung, daß jedenfalls die ersten 50 DM nicht abzuziehen seien, hatte der Beklagte die Klägerin vor der Wegnahme allenfalls in Betracht kommender, kleiner Nebeneinnahmen geschützt und unter den obwaltenden Umständen seine Pflicht erfüllt. Soweit schließlich das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Beklagte wegen der nicht bestehenden Möglichkeit oiner Abändorungsklage nach § 323 ZPO schadensersatzpflichtig sei, hat es selbst anerkannt, daß sich die Klägerin bei einer Neuberechnung ihrer Rente nach dieser Vorschrift die Vorteile anrechnen lassen müsse, die sie demgegenüber auf Grund des Vergleichs genossen habe. Eben diese Vorteile aber waren es, die es dem Beklagten Anfang 1959 vertretbar erscheinen lassen konnten, der Klägerin das Angebot einer festen Rente von 175 DM monatlich zur Annahme zu empfehlen. Hierzu ist das Erforderliche bereits ausgeführt worden. Insgesamt ergibt sich, daß der vom Beklagten nach zähen Verhandlungen erarbeitete Vergleich die Interessen der Klägerin, wie sie sich derzeit darstellten,. nicht so unzulänglich wahrte, daß die Führung eines Rechtsstreits unbedingt vorzpziehen gewesen-wäre. Der Beklagte hatte das Äußerste dessen erreicht, was der gegnerische Versicherer zuzugestehen bereit war. Bin Prozeß wäre auch nach der Meinung des ..Berufungsgerichts ungünstiger ausgegangen; Verbesserungen wären allenfalls in .Zukunft durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO denkbar gewesen. Unter diosen Umständen muß über die Ansicht des Berufungsgerichts hinaus, daß die Zahlungsansprüche der Klägerin unbegründet seien, ein Verschulden des Beklagten bei der Vertretung und Beratung der Klägerin überhaupt verneint werden. c -21 - Hiernach war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, während das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben war, soweit es zu seinen Ungunsten erkannt hat. Bas landgerichtliche Urteil war auf die Berufung des Beklagton abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Zugleich mußten der Klägerin unter Aufhebung der entgegenstehenden Kostenentschei-dungen der Vorinstanzen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Revisionsinstanz nach § 91 ZPO auf erlegt werden. Hanebeck Br. Bode Br. Pfretzschner Br. Nüßgens Meyer V