Die Vorfahrtstraße verläuft also für Pahrzeuge, die auf der Dorotheenstraße aus Richtung Nordwesten kommen, als abknickende Vorfahrtstraße schräg links über die Kreuzung und setzt sich jenseits der Die - in Richtung Südosten gesehen - rechte Begrenzung des abknickenden Straßenzuges Dorotheenstraße -Poßmoorweg ist im Kreuzungsbereich durch eine Nagelreihe auf der Fahrbahn markiert- In der Mitte des nordwestlichen Teils der Dorotheenstraße verlaufen doppelte Straf3enbahn-schienen, die über die Kreuzung schräg nach links etwa parallel zu der Nagelreihe weiter führen und sich im Poß-moorweg fortsetzen. Es hat die Klage-ansprüche um l/4 gekürzt, weil der Schaden auch durch den Kraftwagen des Klägers verursacht wurde und für diesen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe vor dem Einbiegen in den Poßmoorweg seine Fahrt- Daß er das Zeichengeben unterlassen habe, sei ihm zwar nicht als Verschulden anzurechnen, denn in der Öffentlichkeit habe damals über die Pflicht 2um Anzeigen der Pahrtrichtungsänderung bei der abknickenden Vorfahrt noch weitgehend Unklarheit bestanden, so daß der 'Hechtsirrtum, in dem sich der Kläger befunden habe, unverschuldet sei. Zu Lasten des Klägers sei aber zu berücksichtigen, daß die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs durch die objektiv verkehrswidrige Fahrweise erhöht war- Das Berufungsgericht ist daher bei der Abwägung nach § .7 StVG zu dem Ergebnis gekommen, daß der Schaden zu 5/4 dem Beklagten zur Last zu legen und zu 1/4 vom Kläger selbst zu tragen sei. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß er verpflichtet gewesen sei, ein Fahrtrichtungszeichen zu geben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Kraftfahrer seine Fahrtrichtung dann ändert, wenn er den natürlichen Verlauf einer Strafe verläßt. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die von dem Kläger befahrene Dorotheenstraßet nach ihrer Anlage und ihrer baulischen Beschaffenheit jenseits der Kreuzung nicht durch den nach links abbiegenden Poßmoorweg, sondern durch die in gleicher Brei/te geradeaus verlaufende Dorotheenstraße fortgesetzt. Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner eigenen Kenntnis der Unfallsteile fest- 1 gestellt, daß sich dieser Eindruck jedem Kraftfahrer aufdrängt, der wie der Kläger aus Richtung Nord-Westen aus der Dorotheenstraße in die Kreuzung einfährt. Für die abknickende Vorfahrt ist kennzeichnend, daß zwei Straßenteile an einer Kreuzung oder Einmündung ontgegen_ihrem_natürlicher^Verlauf (so wörtlich § 13 Abs. 2 Satz 3 StVO n.F.) durch vorfahrtregelnde Zeichen zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefaßt werden. Allerdings wird auch der Standpunkt vertreten, seit der Einführung der abknickenden Vorfahrt ergebe sich aus der Beschilderung nach Bild 52 a der Anlage zur StVO, welche Straßenteile als durchgehender Straßenzug anzusehen eien, daher komme es für die Frage der Richtungsänderung Ihr wäre nur zuzustimmen, wenn der Gesetzgeber bei der Einführung der abknickenden Vorfahrt nicht nur den § 13 StVO, sondern auch die Bestimmung über das Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung (§ 11 StVO) geändert und zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß entgegen der herrschenden Auffassung für die Frage der Richtungsänderung nicht mehr der natürliche Verlauf der Straße, sondern die Beschilderung maßgebend sei. 22) wird ausdrücklich erklärt, es sei nicht erforderlich, den § 11 StVO zu ändern, denn man werde davon ausgehen können, daß seine Richtung im Sinne des § 11 StVO ändert, d.h. zur Anzeige seiner Fahrtrichtungsänderung verpflichtet ist; wer den natürlichen Verlauf der Straße verläßt. Gegenüber diesen Schwierigkeiten hat es den Vorteil der Einfachheit und der Klarheit für sich, wenn die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer seine Richtung ändert, stets nach Wer dagegen eine Fahrtrichtung einschlägt, die den natürlichen Verlauf der Straße verläßt, muß Zeichen geben, weil er; seine Fahrtrichtung ändert- Das gi.lt auch für das Befahren einer abknickenden Vorfahrtstraße. Da die Zusatztafei nach Bild 52 a der Anlage zur StVO zwei Straßenteile entgegen ihrem natürlichen Verlauf zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammenfaßt, verxäßt, wer diesem bevorrechtigten Straßenzug folgt, den natürlichen Verlauf der Straße; er ist also verpflichtet, Zeichen zu geben. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf den Beschluß des 4- Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15- Juni I960 (BGHSt 14, 366) berufen, denn dieser Beschluß ist vor Einführung der abknickenden Vorfahrt ergangen und h t die hier streitige Frage nur hypothetisch berührt, ohne daß es für die damalige Entscheidung hierauf ankam. Strafsenat teilt vielmehr, wie er auf Anfrage erklärt hat, die Auffassung des erkennenden Senats, daß auch bei abknickender Vorfahrt die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen ist. Nach alledem hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nach § 17 StVG mit Recht zu Lasten des Klägers berücksichtigt, daß er vor dem binbiegen in den Poßmoorweg kein Zeichen gegeben hat, obwohl er nach § 11 StVO hierzu verpflichtet war. Die Anschlußrevision des Beklagten bekämpft in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Kläger kein Verschulden treffe, weil er sich hinsichtlich der Pflicht zu dem Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung in einem unverschuldeten Rechtsirrtura befunden habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Frage der Zeichengebung bei der abknickenden Vorfahrt nicht nur von den VerkehrsJuristen unterschiedlich beurteilt worden ist, daß vielmehr auch in den Kreisen der Kraftfahrer Unklarheit hierüber bestanden hatDas ergibt sich auch aus dem schon erwähnten Runderlai3 des Bundesministers für Verkehr vom 18. Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß es einem Kraftfahrer nicht als Verschulden angelastet werden kann, wenn er im Mai 1962 (Zeitpunkt des Unfalls) angenommen hat, er sei beim Befahren einer abknickenden Vorfahrtstraße nicht verpflichtet, die Fahrtrichtung anzuzeigen. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger das Recht zur Vorfahrt zustand, der Beklagte also v/artepflichtigiiv/ar.v.Die Anschiußrevision irrt, wenn sie meint, der Kläger sei nur dann vorfahrtberechtigt gewesen, wenn er seine Absicht, nach links in den Poßraoorweg einzubiegen, rechtzeitig angezeigt hätte. 3• Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hat, als er seiner Wartepflicht gegenüber dem Kläger nicht nachkam. ;,s kann dahingestellt bleiben, ob sich das Berufungsgericht zur Begründung dieser Annahme mit der Feststellung begnügen durfte, der Beklagte habe in der Berufungsverhand-iung sein Verschulden zugegeben, denn der Sachverhalt, den es festgestellt hat, rechtfertigt seine Ansicht, da!3 Die Anschlußrevision meint, der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde, da er kein Richtungs-^ Zeichen gegeben habe, geradeaus, also in der Dorotheenstraße weiterfahren und deshalb die Fahrbahn des Beklagten gar nicht kreuzen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StVO § 11 Wer einer abknickenden Vorfshrtstra3e folgt, ändert seine Fahrtrichtung und ist verpflichtet, die Rich-tüngsänderung anzuzeigen. BGH, Urt v. 16. November 1965 - VI ZR 137/64 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 137/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. November 1965 Krieg! JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kalkulators Bengi straße . - Prozeßbevollmächtigter: Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschluß-revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prh. gegen Jt Hl da. Beklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschluß-revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter: 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bngeis und dar Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Br. Nüßgens für Recht erkannc: Die Revision des Klägers und die. Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3- März 1964 wei’den zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt Von Rechts wegen Tatbestand: Am 25- Mai 1962 ereignete sich in HS|^ im platzartigen Kreuzungsbereich der Straßen Dorotheenstraße, Krohnskamp und Poßmoorweg ein Verkehrsunfall, bei dem u.a der Personenkraftwagen des Klägers beschädigt wurde. An dieser Steile kreuzen sich - etwa rechtwinklig -die (etwa) von Nordwesten nach Südosten verlaufende Dorotheenstraße mit dem (etwa) von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Krohnskamp, Zwischen der Einmündung der Dorotheenstraße und des Krohnskamp mündet, etwa von Osten nach Westen verlaufend, die Straße Poßmoorweg in die Kreuzung ein. Es handelt sich also um eine fünfarmige ''Straioenspinne1'. Der a.LS abgeschirmte Vorfahhts fcraße beschilderte nordwestliche Teil der Dorotheenstraße ist mit dem Poßmoorweg zu einer abknickenden Vorfahrtstraße zusammengefaßt. Die Vorfahrtstraße verläuft also für Pahrzeuge, die auf der Dorotheenstraße aus Richtung Nordwesten kommen, als abknickende Vorfahrtstraße schräg links über die Kreuzung und setzt sich jenseits der Kreuzung in der Straße Poßmoorweg fort- Demgemäß ist die Dorotheenstraße an ihrer nordwestlichen Einmündung in die Kreuzung durch eine Kombination der Verkehrsschilder nach Bild 52 und 52 a der Anlage zur StVO und an ihrer südöstlichen Einmündung durch Verkehrsschilder nach Bildern 30 und 52 a der Anlage zur StVO gekennzeichnet. In gleicher Weise sind die beiden Einmündungen des Krohnskamp abge-schirmt. Die - in Richtung Südosten gesehen - rechte Begrenzung des abknickenden Straßenzuges Dorotheenstraße -Poßmoorweg ist im Kreuzungsbereich durch eine Nagelreihe auf der Fahrbahn markiert- In der Mitte des nordwestlichen Teils der Dorotheenstraße verlaufen doppelte Straf3enbahn-schienen, die über die Kreuzung schräg nach links etwa parallel zu der Nagelreihe weiter führen und sich im Poß-moorweg fortsetzen. Der Kläger befuhr mit seinem Wagen aus Richtung Nordwesten kommend, den nordwestlichen Teil der Dorotheenstraße und setzte seine Fahrt über die Kreuzung im Verlauf der abknickenden Vorfahrt in Richtung Poßmoorweg fort, ohne den linken Fahrtrichtungsanzeiger seines Fahrzeuges zu bestätigen. Der Beklagte befuhr mit seinem Personenkraftwagen den südöstlichen Teil der Dorotheenstrade in entgegengesetzter Richtung. Er hatte die Absicht, jenseits der Kreuzung geradeaus weiter zu fahren. Auf der Kreuzung stießen beide Fahrzeuge zusammen. Der Beklagte hatte angenommen, der ihm entgegenkommende Kläger wolle, da er kein Richtungszeichen gegeben hatte, nicht in den Poßmoorweg einbiegen, sondern jenseits der Kreuzung geradeaus in der Dorotheenstraße weiterfahren. Der Kläger hat für seinen Unfailschaden den Beklagten verantwortlich gemacht und ihm vorgeworfen, er habe das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt. Mit der Klage hat er von ihm 1502,10 DM Schadensersatz nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat zunächst Klageabv/eisung beantragt. Er ist der Ansicht, der Kläger habe gegen § ,1 StVO ver-stoiien, weil er vor dem Einbiegen in den Poßmoorweg kein Fahrtrichtungszeichen gegeben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Eerufungsrechtszug hat der Beklagte nur noch seine Verurteilung zu mehr als i/4 des Schadens bekämpftEr hat geltend gemacht, zu seinen Lasten sei nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen, die mit etwa </4 als Unfallursache in Betracht komme. Das Ober^anuesgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 3/4 bejaht und dem Kläger demnach 1 31,08 DK nebst Zinsen zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt uer Kläger seinen vollen Klageantrag weiter. Der Be-kl-gte hat sich diesem Rechtsmittel angeschlossen. Er erstrebt mit der Anschlußrevision, daß die Klage abgewiesen wird, soweit er zur Zahlung von mehr als 377,02 DK nebst Zinsen verurteilt worden ist. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte fahrlässig das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt hat und deshalb nach §§ 823 BGB und 7 StVG verpflichtet ist, für den Schaden des Klägers einzustehen. Es hat die Klage-ansprüche um l/4 gekürzt, weil der Schaden auch durch den Kraftwagen des Klägers verursacht wurde und für diesen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe vor dem Einbiegen in den Poßmoorweg seine Fahrt- 5 richtung anzeigen müssen (§ 1; StVO). Daß er das Zeichengeben unterlassen habe, sei ihm zwar nicht als Verschulden anzurechnen, denn in der Öffentlichkeit habe damals über die Pflicht 2um Anzeigen der Pahrtrichtungsänderung bei der abknickenden Vorfahrt noch weitgehend Unklarheit bestanden, so daß der 'Hechtsirrtum, in dem sich der Kläger befunden habe, unverschuldet sei. Zu Lasten des Klägers sei aber zu berücksichtigen, daß die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs durch die objektiv verkehrswidrige Fahrweise erhöht war- Das Berufungsgericht ist daher bei der Abwägung nach § .7 StVG zu dem Ergebnis gekommen, daß der Schaden zu 5/4 dem Beklagten zur Last zu legen und zu 1/4 vom Kläger selbst zu tragen sei. II. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß er verpflichtet gewesen sei, ein Fahrtrichtungszeichen zu geben. Seine Bedenken gegen das Berufungsurteil sind jedoch unberechtigt- Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Kraftfahrer seine Fahrtrichtung dann ändert, wenn er den natürlichen Verlauf einer Strafe verläßt. Gabelt sich eine Strai3e oder zweigt von ihr in spitzem Winkel eine Straße ab, so kommt es darauf an, welche der in Betracht kommenden Straßen nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist (BGHSt K 6, 27; RGZ 160, 115). Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die von dem Kläger befahrene Dorotheenstraßet nach ihrer Anlage und ihrer baulischen Beschaffenheit jenseits der Kreuzung nicht durch den nach links abbiegenden Poßmoorweg, sondern durch die in gleicher Brei/te geradeaus verlaufende Dorotheenstraße fortgesetzt. Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner eigenen Kenntnis der Unfallsteile fest- 1 gestellt, daß sich dieser Eindruck jedem Kraftfahrer aufdrängt, der wie der Kläger aus Richtung Nord-Westen aus der Dorotheenstraße in die Kreuzung einfährt. War aber jenseits der Kreu- 6 zung die Dorotheenstraße die natürliche Fortsetzung der vom Kläger befahrenen Straße, so mußte er nach den Grundsätzen, die bisher in Rechusprechung'und Rechtslehre anernannt waren, die Änderung der Fahrtrichtung anzeigen, bevor er nach links in den Poßmoorweg einbog. Damit stellt sich die Frage, ob die Pflicht zu dem Zeichengeben anders zu beurteilen ist. seitdem durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 29. Dezember I960 (BGBl 1961 I 8) die "abknickende Vorfahrt" eingeführt worden iOt und infolge dieser Reuregelung an der hier in Rede stehenden Kreuzung Dorotheenstraße und Poßmoorweg zu einem vorfahx’t berechtigten Straßenzug zusammengefaßt v/orden sind. Der Senat ist der Ansicht, daß die Frage der Richtungsänderung und der Zeichengebung hiervon nicht berührt wird. Für die abknickende Vorfahrt ist kennzeichnend, daß zwei Straßenteile an einer Kreuzung oder Einmündung ontgegen_ihrem_natürlicher^Verlauf (so wörtlich § 13 Abs. 2 Satz 3 StVO n.F.) durch vorfahrtregelnde Zeichen zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefaßt werden. Wer diesem bevorrechtigten Straßenzug folgt, verläßt somit den natürlichen Verlauf der Straße, muß also Zeichen geben. Das ist auch die Meinung der amtlichen Begründung zur Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 29* Dezember i960 (Verkehrsblatt 1961 S. 22) und des Bundesministers für Verkehr (vgl. den Erlaß vom 18. Januar 1963 im Verkehrsblatt <963 S. 55)* Der gleichen Ansicht sind ferner das Oberlandesgericht Hamm, NJW 1965, 645, Floegcl-Hartung, Straßenverkehrsrecht 15- Aufl. § <1 StVO Anm. 11 und Bouska, DAR .96 ,, 328. Allerdings wird auch der Standpunkt vertreten, seit der Einführung der abknickenden Vorfahrt ergebe sich aus der Beschilderung nach Bild 52 a der Anlage zur StVO, welche Straßenteile als durchgehender Straßenzug anzusehen eien, daher komme es für die Frage der Richtungsänderung 7 nicht mehr darauf an, weiche Strafe nach ihren äußeren Merkmalen die natürliche Fortsetzung der bisher befahrenen Straße sei (so OLG Braunschweig, NJW -964, 1430, Kruse, Kraftfahrt und Verkehrsrecht 1964, 212 sowie Möhl, NJW 1963, :096, DAR 1965, 197 und in Müller, Straßenverkehrsrecht 21. AufL. Br-gänzungsband 1962, § 13 StVO Anm. 4)- Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden. Ihr wäre nur zuzustimmen, wenn der Gesetzgeber bei der Einführung der abknickenden Vorfahrt nicht nur den § 13 StVO, sondern auch die Bestimmung über das Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung (§ 11 StVO) geändert und zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß entgegen der herrschenden Auffassung für die Frage der Richtungsänderung nicht mehr der natürliche Verlauf der Straße, sondern die Beschilderung maßgebend sei. nine solche Änderung ist indes bewußt unterblieben. In der amtlichen Begründung (Verkehrs-biatt 1961 S. 22) wird ausdrücklich erklärt, es sei nicht erforderlich, den § 11 StVO zu ändern, denn man werde davon ausgehen können, daß seine Richtung im Sinne des § 11 StVO ändert, d.h. zur Anzeige seiner Fahrtrichtungsänderung verpflichtet ist; wer den natürlichen Verlauf der Straße verläßt. / Diese Auslegung wird auch am ehesten dem Sinn und Zweck des § 11 StVO sowie den Erfordernissen der Verkehrspraxis gerecht. D s Zeichengeben, das § 11 StVO fordert, dient der Orientierung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Sie sollen erkennen können, in welcher Richtung sich der andere weiterzu-oewegen beabsichtigt. Diese Orientierung wäre erheblich erschwert, wenn die Frage der Richtungsänderung und damit der Zeichengebung nicht von dem jedermann erkennbaren natürlichen Verlauf der Straße, sondern von der nur für die Frage der Vorfahrt bedeutsamen Beschilderung der Strafe abhinge. Die Pflicht zura Anzeigen der Richtungsänderung besteht gegenüoer a.ilen Verkehrsteilnehmern, axso auch gegenüber Fu13gängern. Wollte man der Gegenmeinung folgen, so müßte sich der Fußgänger ebenso wie der Kraftfahrer zuerst über die Beschilde- 8 rung der Straße unterrichten, ehe er aus dem Richtungszeichen erkennen Könnte, in welchen Straßenteil das Fahrzeug weiter-iahren wird. Damit wären viele Verkehrsteilnehmer, vor allem verkehrsunerfahrene Personen, die mit den Vorfahrtregeln und der dem Kraftverkehr dienenden Beschilderung nicht vertraut sind, überfordert. Diese Erschwernis würde namentlich an Kreuzungen zu Unklarheiten und Mißverständnissen führen, derm auch hier ware ein Kraftfahrer, der nach links in eine abknickende Vorfahrtstraße einbiegt, nach Ansicht der Gegenmeinung nicht verpflichtet, ein Zeichen zu geben. Dagegen müßte er, wenn er die geradeaus verlaufende Straße weiter befahren will, das rechte Blinklicht aufleuchten lassen, sich also genau so verhalten, •wie es bei einem Abbiegen nach rechts erforderlich wäre. Hinzukommt, daß der Verkehr auf Kreuzungen, die nach § 13 Aos. 2 Satz 3 StVO gekennzeichnet sind, in Zeiten des Spitzenverkehrs oft durch Polizeibeamte oder durch Lichtsignale geregelt wird. Hierdurch wird das Vorrecht der abknickenden Vorfahrtstraße aufgehoben (§2 Abs. 1 StVO). Das hätte zur Folge, daß die Frage der Richtungsünderung in diesen Zeiten nach dein natürlichen Verlauf der Straße zu beurteilen wäre. Bouska (DAR 196i, 328) verweist mit Recht auf die Schwierigkeiten, die sich daraus für Verkehrsteilnehmer ergeoen würden, die eine Kreuzung täglich mehrmals bei verschiedener Regelung befahren. Sie müßten sich jeweils umstellen und sich in der Frage, ob sie die Richtung ändern, also Zeichen geben müssen, einmal nach der Beschilderung und das andere Mal nach dem natürlichen Verlauf der Straße richten. Gegenüber diesen Schwierigkeiten hat es den Vorteil der Einfachheit und der Klarheit für sich, wenn die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer seine Richtung ändert, stets nach 9 dem natürlichen Verlauf der Straße zu beurteilen ist. Wer also die Fahrtrichtung beibehält, die dem natürlichen Verlauf der Straße entspricht, ändert die Richtung nicht und braucht deshalb kein Richtungsänderungszeichen zu geben. Wer dagegen eine Fahrtrichtung einschlägt, die den natürlichen Verlauf der Straße verläßt, muß Zeichen geben, weil er; seine Fahrtrichtung ändert- Das gi.lt auch für das Befahren einer abknickenden Vorfahrtstraße. Da die Zusatztafei nach Bild 52 a der Anlage zur StVO zwei Straßenteile entgegen ihrem natürlichen Verlauf zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammenfaßt, verxäßt, wer diesem bevorrechtigten Straßenzug folgt, den natürlichen Verlauf der Straße; er ist also verpflichtet, Zeichen zu geben. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf den Beschluß des 4- Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15- Juni I960 (BGHSt 14, 366) berufen, denn dieser Beschluß ist vor Einführung der abknickenden Vorfahrt ergangen und h t die hier streitige Frage nur hypothetisch berührt, ohne daß es für die damalige Entscheidung hierauf ankam. Der 4. Strafsenat teilt vielmehr, wie er auf Anfrage erklärt hat, die Auffassung des erkennenden Senats, daß auch bei abknickender Vorfahrt die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen ist. Nach alledem hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nach § 17 StVG mit Recht zu Lasten des Klägers berücksichtigt, daß er vor dem binbiegen in den Poßmoorweg kein Zeichen gegeben hat, obwohl er nach § 11 StVO hierzu verpflichtet war. III. 1. Die Anschlußrevision des Beklagten bekämpft in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Kläger kein Verschulden treffe, weil er sich hinsichtlich der Pflicht zu dem Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung in einem unverschuldeten Rechtsirrtura befunden habe. Dieser Angriff gegen das Berufungsurteil kann keinen Erfolg haben- 10 Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Frage der Zeichengebung bei der abknickenden Vorfahrt nicht nur von den VerkehrsJuristen unterschiedlich beurteilt worden ist, daß vielmehr auch in den Kreisen der Kraftfahrer Unklarheit hierüber bestanden hatDas ergibt sich auch aus dem schon erwähnten Runderlai3 des Bundesministers für Verkehr vom 18. Januar 1j63, in dem es heißt, daß "in der Öffentlichkeit über die Pflicht zur Anzeige der Fahrtrichtungsänderung bei der abknickenden Vorfahrt noch weitgehende Unklarheiten bestehen!'. Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß es einem Kraftfahrer nicht als Verschulden angelastet werden kann, wenn er im Mai 1962 (Zeitpunkt des Unfalls) angenommen hat, er sei beim Befahren einer abknickenden Vorfahrtstraße nicht verpflichtet, die Fahrtrichtung anzuzeigen. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger das Recht zur Vorfahrt zustand, der Beklagte also v/artepflichtigiiv/ar.v.Die Anschiußrevision irrt, wenn sie meint, der Kläger sei nur dann vorfahrtberechtigt gewesen, wenn er seine Absicht, nach links in den Poßraoorweg einzubiegen, rechtzeitig angezeigt hätte. Das Recht zur Vorfahrt ist unabhängig davon, ob sich der Vorfahrtberechtigte verkehrsgerecht verhält. Es geht durch ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten nicht verloren oder auf den Wartepflichtigen über (Urteile des BGH vom 5- Juni 1950 - VI ZR 68/55 - VRSH , 171 = VersR 1956, 181, vom 10. Januar 958 - VI ZR 301/57 -VersR 1958, 217 und vom T9- September 1958 - VI ZR 244/57 -VersR 1958, 781). Daher wurde das Vorfahrtsrecht des Klägers nicht dadurch berührt, daß er es unterlassen hat, ein Fahrt-richtungszeiehen zu geben. 3• Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hat, als er seiner Wartepflicht gegenüber dem Kläger nicht nachkam. - 11 > ;,s kann dahingestellt bleiben, ob sich das Berufungsgericht zur Begründung dieser Annahme mit der Feststellung begnügen durfte, der Beklagte habe in der Berufungsverhand-iung sein Verschulden zugegeben, denn der Sachverhalt, den es festgestellt hat, rechtfertigt seine Ansicht, da!3 der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Die Anschlußrevision meint, der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde, da er kein Richtungs-^ Zeichen gegeben habe, geradeaus, also in der Dorotheenstraße weiterfahren und deshalb die Fahrbahn des Beklagten gar nicht kreuzen. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß das Gesetz dem Wartepflichtigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vorfahrtberechtigten auferlegt; er muß jenem gegenüber der Vorsichtigere sein und sich in gewissem Umfang auch auf eine ordnungswidrige Kahrweise des Vorfahrtberechtigten 'einstellen (vgl. die Urteile des BGH vom 22. Januar 1955 -3 StR 336/52 - VHS 5, 292, vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 67/54 - VRS 10, 19: = VersR 1955, 474 und vom 5. Juni 1958 -VI ZR 68/55 - VRS 11, 171 = VersR 1956, 518). Fs kann dahingestellt bleiben, ob der Wartepflichtige stets damit rechnen muß, der Vorfahrtberechtigte werde ohne ein Zeichen zu geben, die Fahrtrichtung ändern. Jedenfalls muß dies für den vorliegenden Fall gelten, weil zur Zeit des Unfalls über die Pflicht zur Anzeigung der Fahrtrichtungsänderung bei dei:abknickenden Vorfahrt noch weitgehend Unklarheit bestand. Unter diesen Verhältnissen mußte der Beklagte damit rechnen, daß der ihm entgegenkommende Kläger möglicherweise die Vorfahrtstraße weiter benutzen werde. Er durfte nicht in den Kreuzungsbereich einfahren, so lange nicht aus der Fahrweise des Klägers deutlich zu erkennen war, welcher Straße dieser jenseits der Kreuzung folgen werde. IV. Die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts (§ 17 StVG) enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht 12 hat alle für die Abwägung maßgebenden Umstünde berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Daher ist die Verteilung des Schadens, zu der es gekommen ist, für das Revisionsgericht bindend. V. Nach alledem erweisen sich die Revision des Klägers und auch die Anschlußrevision des Beklagten als unbegründet. Sie waren daher zurückzuweisen. Die Verteilung der Kosten entspricht dem Grade, in dem die Parteien unterlegen sind, und beruht auf den §§ 97, 92 ZPO. Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Pfretzschner Dr- Nüßgens