Der Beklagte v;ar Buchhalter im Dienste des Kaufmanns von dem das Fabrikgelände und die Fabrikgebäude gehörten und dem D^^ zur Sicherung eines -Darlehens den größten Teil der Maschinen, darunter die Amorcesmaschine, übereignet hatte» Nachdem am 4» April 1956 über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet worden war, veranlaßt© von seinen Buchhalter D^HBK sich von die Schlüssel des Betriebes aushändigen zu lassen» Diese Schlüssel hatte D^HP ^'n~ fang März 1956 an R^p^Bl gesandt, dabei jedoch den Schlüssel für das Vorhängeschloß des Amorcesmaschinenraums in seinem Besitz behalten« Die Schlüssel wurden dem Grundstücksnachbarn Polizeimajor a»D. Mit der Klage hat sic von den Beklagten Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr über den 30. dadurch erfüllt, daß er den Schlüssel zu dem Maschinenraun in Verwahrung behalten habe«, Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens sei ihm die Verfügungsmacht über die Maschine genommen worden«, Der Konkursverwalter Dr. R^P habe ihm das Betreten dea Betriebsgcländes untersagt» Es sei Aufgabe des Konkursverwalter und des von als Eigentümers der Maschine und pyro- Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten D^BP mit der Begründung bejaht, daß er schuldhaft seine Ff lie) zur Sicherung des Verkehrs verletzt habe. Diese Büge kann keinen Erfolg haben» Es mag sein, daß das Verschlossenheiten des Maschinenraumes zunächst ausreichte, um andere vor den Gefahren zu bewahren, die von den Zündstoffresten in der Amorcesmaschino ausgingen» Diese Maßnahme bot aber, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, koine Sicherheit mehr, als nach der Eröffnung des Konkursverfahrens damit zu rechnen war, daß nicht nur der Konkursverwalter und seine Bevollmächtigten, sondern auch der Sicherungseigentümer von und ~ Es lag auf der Hand, daß von L^||^ jetzt seine Darlchnsfcr-derung gegen D^|^ nicht mehr realisieren konnte und deshalb bestrebt war, die ihm übereigneten Gegenstände, vor allem die wertvolle Amorcesmaschino, zu verwerten» Unter diesen Verhältnissen j durfte D^p sich nicht dabei beruhigen, daß er den Schlüssel zu dem Maschinenraum in Besitz hatte. Er hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei gehöriger Sorgfalt bedenken müssen, daß der Konkursverwalter oder der Sicherungseigentüncr nicht ohne weiteres wissen konnten, daß er den Schlüssel zurtick-bchalten hatte und aus welchem Grunde das geschehen war, und daß sie sich deshalb notfalls mit Gewalt Zugang zu der Maschine verschaffen würden. Der Beklagte D^HP konnte sich entgegen der Meinung der Hevision auch nicht darauf verlassen, daß von als früherer Inhaber einer pyrotechnischen Fabrik von sich aus die nötigen SicherungsVorkehrungen treffen werde» Das Berufungsgericht hält nicht für dargetan, daß von die Explosions- 3» Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß der Vorarbeiter als Verrichtungsgehilfe des Beklagten die erforderlichen Hinweise gegeben habe» Allerdings hat bei seiner Vernehmung erklärt, er habe dem Beklagten D| bei der Übergabe der Schlüssel gesagt, man solle beim Betreten des Amorcesmaschinenraums vorsichtig sein, falls man auch au diesem Raum den Schlüssel habe» Diese Ermahnung kann aber nicht ausreichen, um die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten D0| zu erfüllen, denn sie enthielt keinen Hinweis auf die in der Maschine zurückgebliebenen Zündstoffreste und bot daher keine Gewähr dafür, daß bei dem Umgang mit der Maschine niemand Schaden erlitt» Daß der Zeuge KifpP den Beklagten D^HIP über die Vorsichtsmaßnahmen belehrt hat, die bei der Reinigung der Maschine zu beachten waren, bewirkte nicht die Sicherung, für die der Beklagte D^^ zu sorgen hatte, und kann diesen daher nicht entlasten. Bas Berufungen gericht hat zutreffend ausgeführt, daß B^^l auf jeden Fall die Möglichkeit verblieb, den Konkursverwalter und den Sicherungsei-gentümer eindringlich auf die Gefahren hinzuweisen, die sich aus dem Zurückbleiben der Zündstoffreste in der nicht vollständig gereinigten Amorcesmaschine ergaben. Er hatte den Gefahrenherd geschaffen und war daher, wenn er nicht von sich aus für eine gründliche Reinigung der Maschine sorgen wollte, zu demindest verpflichtet, den Konkursverwalter und den Sicherungseigentümer von eindringlich zu warnen. 6. Schließlich sind auch die Bedenken unbegründet, die die Revision gegen die Ausführungen erhebt, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des B^^ und dem Unfall des Sp|B bejaht hat. Es hat mit Recht angenommen, daß die Explosion sich nicht ereignet hätte, wenn B^|p für eine restlose Reinigung der Maschine gesorgt hätte. Ber Unfall wäre aber, so führt es weiter aus, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann vermieden worden, wenn B^^ den Konkursverwalter oder den Sicherungs-oigentümer alsbald nach der Eröffnung des Konkursverfahrens auf die Entzündlichkeit der Zündstoffrestehingewiesen hatte. Sicherungseigentümer voranlaßt hätte, ihrerseits für eine geeignete Sicherung zu sorgen und die Maschine entweder nur durch einen pyrotechnischen Fachmann reinigen zu lassen oder aber den Kläger erst nach einer gründlichen Aufklärung mit der Reinigung der Maschine zu beauftragen. Bas Berufungsgericht hält für bewiesen, daß bei der Besichtigung der Amorcesmaschine am 24« Juli 1956 durch den Zeugen über die leichte Entzündbarkeit der Zündstoffreote in der Maschine unterrichtet worden ist. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, sei verpflichtet gewesen, den Geschäftsführer Br. K^|[||^ auf die mit der Maschinenreinigung verbundene Explosionsgefahr hinzuweisen, als er ihn bei dem Telefongespräch vom 14« September 1956 daran erinnerte, einen Arbeiter der Firma zu dem Reinigen der Maschine abzuotcl- Er habe voraussehen können und müssen, daß der betreffende Arbeiter ohne eine Y/arnung durch Br. Schaden erleiden konnte. 1. Unbegründet sind die Rügen, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhebt, daß den Beklagten auf die Explosionsgefahr hingewiesen und ihn über die Vorkehrungen belehrt hat, die bei der Reinigung der Maschine notwendig waren. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die eidlichen Aussagen der Zeugen und ge- 2« Geht man von dem festgestellten Sachverhalt aus, so ist der Beklagte mitverantwortlich für den Schaden des Freilich wird 3eine Haftung aus einem Unterlassen hcr-gcleitcto Er wird zur Verantwortung gezogen, weil er es unterlassen hat, den Geschäftsführer Dr. auf die Explosions- Die Revision irrt aber, wenn sie meint, daß eine solche rechtliche Verpflichtung zu einem Hinweis auf die Gefahr für nicht bestanden habe. Die Pflicht Dpm^p zur Warnung ergab sich nicht schon daraus, daß er die mit dom Reinigen der Maschine verbundene Gefahr kannte. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht darauf abgestelit, daß durch das nochmalige Anfordern eines Arbeiters zu dem Reinigen der Maschine die Gefahr eines Unfalls wenn nicht neu hervorgerufen, so aber doch jedenfalls wesentlich näher gerückt hat. Es hält für naheliegend, daß Dr. die etwa drei Monate zurückliegende Bitte von I^ppHikum Abstellung eines Arbeiters vergessen hatte und ohne die Erinnerung nichts mehr veranlaßt hätte. Er hat aber, v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch seine telefonische Mahnung zu demindest beträchtlich die Gefahr erhöht, daß nunmehr ein Arbeiter der Firma ohne vorherige Aufklärung und Warnung mit dem Reinigen der Maschine beauftragt wurde. Bie Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind nicht übe spannt, wenn das Berufungsgericht fordert, B^J^^ habe sich, als er einen Arbeiter zu dem Reinigen der Maschine anforderte, d Y/arnung vergegenwärtigen müssen, die der Zeuge i*im gegc über am 24. ren beim Säubern der Maschine hinzuweisen, dazu eine Gespräch pause benutzt und seine Warnung in ernster Form vorgebracht h Es ist überzeugt, daß B^p|^, der der unmittelbare Gesprächs partner K^||^ war, diese warnende Äußerung auch verstanden hat. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht ah, habe vo aussehen können und müssen, daß der betreffende Arbeiter der Das steht jedoch in Wider^ruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und zu dem eigenen Vorbringen des Beklagten ^BBB» Dr. kBIB^ hatte als Geschäftsführer eines Betriebes, der Schokoladenformen horstciltc, offensichtlich nicht die Sachkunde, die erforderlich war, um den Arbeiter über die Vorkehrungen zu belehren, die beim Reinigen der Amorcesmaschine zu treffen waren. Daß Dr. KjBK durch von lBBHB auf die Explosionsgefahr hingewiesen war, konnte dB^ Bk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht annchmen. Konnte DBBk nach alledem nicht davon ausgehen, daß Dr. kBP die mit dem Reinigen der Maschine verbundene Gefahr bereits kannte, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß er eine Schädigung dos Arbeiters hätte voraussehen können tind müssen. erster Linie eine andere Angelegenheit betraf» Es hat in seinem Urteil beide Tatsachen erwähnt und zutreffend angenommen, daß sic nicht geeignet sind, den Beklagten D^pP^fc zu entlasten» La er, wie unstreitig ist, seinen Dienstherrn nicht über die Explosionsgefahr ins Bild gesetzt hatte, war es seine Pflicht, von sich aus vor dieser Gefahr zu warnen» sam gemacht hätte« Es hat keinen Zweifel daran, daß Dr. Kpp|^P eine Warnung durch D^pJ^P zu dem Anlaß genommen hätte, für eine Aufklärung des S^PP zu sorgen oder aber die Säuberung der Ita-schine abzulehnen, weil sie für seine Arbeiter zu gefährlich v;cr Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich hier mit blossen Vermutungen begnügt, für die weder Tatsachenfeststellungen noch allgemeines Erfahrungswissen herangezogen werden könnten. Sie konnte naturgemäß nicht im Sinne einer "Tatsachenfeststellung“ und nicht mit der Genauigkeit ermittelt werden wie das bei einem Geschehen möglich ist, das sich tatsächlich zugetragen hat.
Vl_ZIi_J37/62 Verkündet am 25o September 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ( Im Namen des Volkes • .. In dem Rechtsstreit l, des Kaufmanns Albert Otto des kaufmännischen Angestellten Hugo Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter zu 1): Rechtsanv/alt Br. - Prozcßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt Br. gegen die Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenog, (Gesetzliche Unfallversicherung), Hauptverwaltung K^festraßc A, vertreten durch den Vorstand. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br nft hat der VI o Zivilsenat deei »Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhan&Iuhg vom 25 • September 1964 unter Mitv/irkung der Bundes-richter Hanobcck, Br. Bode, Heinr. Meyer, Br. Pfretzschner und DrNüßgens für Recht erkannt: Bie Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Vestf * vom 11. Februar 1963 werden zurückgewiesen. Bie Kosten der Revisionen werden den Beklagten auferlegt . Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche des Werkzeugmachers Heinz aus den Verletzungen geltend, die er- litten hat, als er am 17» September 1956 eine zur Herstellung von Zündblättchen dienende Maschine (Amorcesmaschine) reinigte und es dabei zu einer Explosion kam. — Der Unfall hat sich in der pyrotechnischen Fabrik ereignet, die der Beklagte D^P^ damals in Erndtebrück-Eiberndorf in gepachteten Räumen betrieb. Deutz stellte unter anderem Zündblättchen (Amorces) für Kinderpistolen her. Der dazu verwendete Zündstoff war in trockenem Zustand äußerat reibungsempfindlich und wurde deshalb feucht verarbeitet. Die Zündmasse wurde in die Wanno der Amorcesmaschine gegeben und von dort durch ein V/al-zensystem auf Papierstreifen übertragen. Die Maschine wurde von dem Vorarbeiter R^p||^ bedient, der ebenso wie der Beklagte den Sprengstofferlaubnisschein besaß. reinigte die Maschine abends und setzte sie unter Wasser. Es war ohne das umständliche Ausbauen der Walzen nicht möglich, die Zündstoffreste vollständig zu entfernen. Deutz stellte am 10. Februar 1956 wegen Zahlungsschwierigkeiten den Betrieb ein. Er erklärte seinem Vorarbeiter R^PfHP. daß der Betrieb etwa 10 Tage ruhen werde. R^H^ reinigte am Abend dieses Tages uie Amorcesmaschine in der üblichen Weise und setzte sie sowie einen Eimer mit etwa 3 kg Zündstoff unter 'tVasser, Am 22. Februar 1956 erklärte D^^ seinem Vorarbeiter, daß die Arbeit erst in 3 bis 4 Wochen wieder auf genommen werden könne. Als R^^H^ ihn hierauf fragte, was mit der noch nicht gründlich gereinigten Amorcesmaschine geschehen solle, entgeg-nete D^die Maschine sei bei der herrschenden Temperatur noch feucht, weitere Maßnahmen seien nicht nötig«, DflP kehrte anschließend nach Wuppertal, seinem Wohnsitz, zurück und kümmerte sich nicht mehr um die Maschine» In der Folgezeit trockneten die Zündstoffreste in der Maschine ein» Der Beklagte v;ar Buchhalter im Dienste des Kaufmanns von dem das Fabrikgelände und die Fabrikgebäude gehörten und dem D^^ zur Sicherung eines -Darlehens den größten Teil der Maschinen, darunter die Amorcesmaschine, übereignet hatte» Nachdem am 4» April 1956 über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet worden war, veranlaßt© von seinen Buchhalter D^HBK sich von die Schlüssel des Betriebes aushändigen zu lassen» Diese Schlüssel hatte D^HP ^'n~ fang März 1956 an R^p^Bl gesandt, dabei jedoch den Schlüssel für das Vorhängeschloß des Amorcesmaschinenraums in seinem Besitz behalten« Die Schlüssel wurden dem Grundstücksnachbarn Polizeimajor a»D. übergeben, der sich bereit erklärt hatte, die Anlagen zu beaufsichtigen. Um den Raum, in dem die Amorccc-maschine stand, besichtigen zu können, brach das Vorhänge- schloß auf und ersetzte es durch ein anderes. Im Juni 1956 bat von der als Kommanditist an der Firma B^m^ KG beteiligt ist, den Geschäftsführer dieser Firma, Dr. einen Arbeiter zu dem Reinigen und ölen der Amorcesmaschine abzustellen. Auf seine Veranlassung erinnerte der Beklagte den Geschäftsführer Dr» am H» Sep- tember 1956 bei einem Telefongespräch über eine andere Angelegenheit an die Säuberung der Maschine» Auf Weisung des Dr. K^PI beauftragte der Betriebsleiter der Firma Ingenieur KiP^P, don Werkzeugmacher Heinz mit den Reinigungsarbeiten. ermahnte ihn, bei der Arbeit vorsichtig zu sein, und wies ihn darauf hin, daß er weder rauchen noch eiserne Werkzeuge benutzen dürfe. Als S^PP am 17» September 1956 mit dem Holzstiel eines Pinsels die Wanne der Amorcesmaschine reinigen wollte, explodierte der inzwischen völlig ausgetrockneto Zündstoff. wurde zu Boden geschleudert und schwer verletzt. Die Klägerin wirft dem Beklagten D^PP vor, daß er nichts unternommen habe, um die Gefahren zu beseligen, die von der nicht gründlich gereinigten Maschine ausgingen. Dem Beklagten DpP^P sei dieser gefährliche Zustand ebenfalls bekannt gewesen. Ihn habe der Betriebsleiter Ki^p am 24. Juli 1956 bei einer Besichtigung der Maschine eindringlich darauf hingewieson, daß die Reinigungsarbeiten nur mit größter Vorsicht durchgeführt werden dürften. Die Maschine müsse, um eine Explosion zu verhüten, vorher unter Wasser gesetzt werden. Gleichwohl habe bei der telefonischen Unterredung mit Dr. K^p^ nicht auf die Gefahren hingev/iesen, die bei der Reinigung der Maschine drohten. Dio Klägerin hat aus Anlaß des Unfalls bis zu dem 30. Juni 1959 4*832,15 UM für S^pP gezahlt. Mit der Klage hat sic von den Beklagten Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr über den 30. Juni 1959 hinaus alle künftigen Aufwendungen zu erstatten, die sie nach Gesetz und Satzung auf Grund des Unfalls zugunsten des Werkzeugmachers SgPB zu erbringen habe. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Deutz hat geltend gemacht, er habe seine Sicherungspflicht dadurch erfüllt, daß er den Schlüssel zu dem Maschinenraun in Verwahrung behalten habe«, Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens sei ihm die Verfügungsmacht über die Maschine genommen worden«, Der Konkursverwalter Dr. R^P habe ihm das Betreten dea Betriebsgcländes untersagt» Es sei Aufgabe des Konkursverwalter und des von als Eigentümers der Maschine und pyro- technisch en Fachmanns gewesen, die erforderlichen Siche rung snail nahmen zu ergreifen» D^PBP hat vorgetragen, ihm sei nicht bekannt“gewesen, ds die Gefahr einer Explosion bestanden habe» Bei der Besichtigung vom 24» Juli 1956 seien nur finanztechnische Fragen erörtert v/c den» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabwci-sungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück zuweisen. Entscheidungsgründe: A. Zur Revision des. Beklagten DpHlI I. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten D^BP mit der Begründung bejaht, daß er schuldhaft seine Ff lie) zur Sicherung des Verkehrs verletzt habe. Die bei der Einstellung dos Betriebes nicht völlig gereinigte Amorcesmaschinc sei f / eine Gefahrenquelle gewesen, sobald die Zündstoffreste austrock-neten und alsdann äußerst reibungs- und schlagempfindlich wurden» sei bekannt gewesen, daß die Maschine am IO» Februar 1956 nur in der üblichen Weise gereinigt und die Zündstoffreste unter Y/asser gesetzt hatte» Er habe sich klar darüber sein müssen, daß der Zündstoff allmählich eintrocknotc und explosionsgefährlich wurde* 1)^^ sei verpflichtet gewesen, diese Gefahr zu beseitigen» Es sei ihm nach der Stillegung des Betriebes bis zur Konkurseröffnung ohne weiteres möglich gewesen, die ZündStoffreste zu entfernen oder sie entfernen zu; lassen» Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens habe er ocincr Verkehrssicherungspflicht Jedenfalls dadurch genügen können, daß er den Konkursverwalter 3)r» oder den Sicherungseigentümer von eindringlich auf die Gefahren hinwies, die von der ungereinigten Amorcesmaschine ausgingen» Es habe nahe gelegen, daß nach der Eröffnung des Konkursverfahrens sowohl der Konkursverwalter als auch der Sicherungseigentümer oder ihre Bevollmächtigten sich Zugang zu dem Maschinenraum verschaffen würden, um die verhältnismäßig wertvolle Amorcesmaschine zu verwerten» EflP habe sich sagen müssen, daß sowohl die Einfriedigung des Grundstücks und die Warnschilder als auch das Zurückbehalten des Maschinenraumschlüssels Jedenfalls nach der Konkurseröffnung keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gewesen seien» II. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß nacil § 823 BGB für den Schaden der Klägerin Ersatz zu leisten hat ist beizutreten. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht durchgreifen» 1. Die Revision macht in erster Linie geltend, das Beru- fungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Maschine unter ausreichendem Verschluß gestanden habe. Diese Büge kann keinen Erfolg haben» Es mag sein, daß das Verschlossenheiten des Maschinenraumes zunächst ausreichte, um andere vor den Gefahren zu bewahren, die von den Zündstoffresten in der Amorcesmaschino ausgingen» Diese Maßnahme bot aber, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, koine Sicherheit mehr, als nach der Eröffnung des Konkursverfahrens damit zu rechnen war, daß nicht nur der Konkursverwalter und seine Bevollmächtigten, sondern auch der Sicherungseigentümer von und ~ seine Beauftragten sich Zugang zu dem Kaum verschaffen würden. Es lag auf der Hand, daß von L^||^ jetzt seine Darlchnsfcr-derung gegen D^|^ nicht mehr realisieren konnte und deshalb bestrebt war, die ihm übereigneten Gegenstände, vor allem die wertvolle Amorcesmaschino, zu verwerten» Unter diesen Verhältnissen j durfte D^p sich nicht dabei beruhigen, daß er den Schlüssel zu dem Maschinenraum in Besitz hatte. Er hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei gehöriger Sorgfalt bedenken müssen, daß der Konkursverwalter oder der Sicherungseigentüncr nicht ohne weiteres wissen konnten, daß er den Schlüssel zurtick-bchalten hatte und aus welchem Grunde das geschehen war, und daß sie sich deshalb notfalls mit Gewalt Zugang zu der Maschine verschaffen würden. Das lag umso näher, als seit der Konkurseröffnung am 4. April 1956 bis zu dem Unfalltag - 17. September 1956 - bereits mehr als fünf Monate vergangen waren. 2. Der Beklagte D^HP konnte sich entgegen der Meinung der Hevision auch nicht darauf verlassen, daß von als früherer Inhaber einer pyrotechnischen Fabrik von sich aus die nötigen SicherungsVorkehrungen treffen werde» Das Berufungsgericht hält nicht für dargetan, daß von die Explosions- gefahr kannte» Da ihm jedenfalls der Zustand der Maschine im einseinen nicht bekannt war, konnte nicht damit rechnen, daß ohne einen Hinweis auf die bestehende Gefahr die erforderlichen Sicherungovorkehrungen getroffen wurden» 3» Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß der Vorarbeiter als Verrichtungsgehilfe des Beklagten die erforderlichen Hinweise gegeben habe» Allerdings hat bei seiner Vernehmung erklärt, er habe dem Beklagten D| bei der Übergabe der Schlüssel gesagt, man solle beim Betreten des Amorcesmaschinenraums vorsichtig sein, falls man auch au diesem Raum den Schlüssel habe» Diese Ermahnung kann aber nicht ausreichen, um die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten D0| zu erfüllen, denn sie enthielt keinen Hinweis auf die in der Maschine zurückgebliebenen Zündstoffreste und bot daher keine Gewähr dafür, daß bei dem Umgang mit der Maschine niemand Schaden erlitt» Daß der Zeuge KifpP den Beklagten D^HIP über die Vorsichtsmaßnahmen belehrt hat, die bei der Reinigung der Maschine zu beachten waren, bewirkte nicht die Sicherung, für die der Beklagte D^^ zu sorgen hatte, und kann diesen daher nicht entlasten. 4o Der Revision ist zuzugeben, daß die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs in der Regel nur gegenüber dem rechtmäßigen Verkehr besteht, also nicht gegenüber einer Person, die verbotswidrig in fremde Räume eindringt» Dieser Grundsatz kann indes dem Beklagten nicht zugute kommen» Für dessen Haftung ge- genüber dem Kläger ist entscheidend, daß sich seine Sichcrungc-pflicht auch auf den Pall bezog, daß der Eigentümer oder seine Bevollmächtigten sich Zugang zu der Maschine verschafften» 5« In einer weiteren Rüge verweist die Revision darauf, daß dem Beklagten nach der Konkurseröffnung von dem Konkurs- verwalter verboten worden sei, das Pachtgrundstück und die Räume zu betreton» Sie will daraus herleiten, daß seitdem gar keine Möglichkeit mehr gehabt habe, weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen» Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Bas Berufungen gericht hat zutreffend ausgeführt, daß B^^l auf jeden Fall die Möglichkeit verblieb, den Konkursverwalter und den Sicherungsei-gentümer eindringlich auf die Gefahren hinzuweisen, die sich aus dem Zurückbleiben der Zündstoffreste in der nicht vollständig gereinigten Amorcesmaschine ergaben. Er hatte den Gefahrenherd geschaffen und war daher, wenn er nicht von sich aus für eine gründliche Reinigung der Maschine sorgen wollte, zu demindest verpflichtet, den Konkursverwalter und den Sicherungseigentümer von eindringlich zu warnen. 6. Schließlich sind auch die Bedenken unbegründet, die die Revision gegen die Ausführungen erhebt, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des B^^ und dem Unfall des Sp|B bejaht hat. Es hat mit Recht angenommen, daß die Explosion sich nicht ereignet hätte, wenn B^|p für eine restlose Reinigung der Maschine gesorgt hätte. Ber Unfall wäre aber, so führt es weiter aus, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann vermieden worden, wenn B^^ den Konkursverwalter oder den Sicherungs-oigentümer alsbald nach der Eröffnung des Konkursverfahrens auf die Entzündlichkeit der Zündstoffrestehingewiesen hatte. Bas Berufungsgericht ist überzeugt, daß eine Warnung mit dem gebotenen Nachdruck sowohl den Konkursverwalter als auch den 10 Sicherungseigentümer voranlaßt hätte, ihrerseits für eine geeignete Sicherung zu sorgen und die Maschine entweder nur durch einen pyrotechnischen Fachmann reinigen zu lassen oder aber den Kläger erst nach einer gründlichen Aufklärung mit der Reinigung der Maschine zu beauftragen. Diese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und enthalten keinen Rechtsfchlor. Sic rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Pflichtverletzung des Beklagten mitursächlich für den Unfall des Heinz Sieber war. B. Zur Revision des Beklagten 3D I. Bas Berufungsgericht hält für bewiesen, daß bei der Besichtigung der Amorcesmaschine am 24« Juli 1956 durch den Zeugen über die leichte Entzündbarkeit der Zündstoffreote in der Maschine unterrichtet worden ist. Als 1an diesem Tage äußerte, die Maschine solle noch gesäubert werden, hat ihn auf die damit verbundenen Gefahren, vor allem darauf hingev/ieoen, daß die Maschine, im besonderen die Wanne vor der Reinigung unter Wasser gesetzt werden müßten. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, sei verpflichtet gewesen, den Geschäftsführer Br. K^|[||^ auf die mit der Maschinenreinigung verbundene Explosionsgefahr hinzuweisen, als er ihn bei dem Telefongespräch vom 14« September 1956 daran erinnerte, einen Arbeiter der Firma zu dem Reinigen der Maschine abzuotcl- len. Biese Pflicht ergebe sich daraus, daß die Explo- sionsgefahr gekannt und durch das nochmalige Anfordern eines Arbeiters diese Gefahr entweder neu hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich näher gerückt habe. Er habe voraussehen können und müssen, daß der betreffende Arbeiter ohne eine Y/arnung durch Br. Schaden erleiden konnte. habe nicht 11 davon ausgehen können, daß von die Explosionsgefahr der ungesäuberten Maschine kannte und Dr. K darauf hin- gewiesen hatte. Er habe selbst vorgetragen, daß von keinen Sprengstofforlaubnisschein besessen und mit der fachlichen Seite der früher betriebenen pyrotechnischen Fabrik nichts zu tun gehabt habe« Ebensowenig habe er davon ausgehen können, Schokoladenformen herstellte, die erforderlichen Fachkenntnisse besaß, um den mit der Reinigung beauftragten Arbeiter über die dabei zu treffenden Vorkehrungen zu belehren* - II. Auch in diesem Teil hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Unbegründet sind die Rügen, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhebt, daß den Beklagten auf die Explosionsgefahr hingewiesen und ihn über die Vorkehrungen belehrt hat, die bei der Reinigung der Maschine notwendig waren. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die eidlichen Aussagen der Zeugen und ge- stützt und hat sich auch mit dem übrigen Inhalt der Beweisaufnahme, vor allem der Aussage des Polizeimajors a.D. einge- hend auseinandergesetzt. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler und bindet daher den Senat (§ 561 ZPO). Daß sie willkürlich sei oder gegen allgemeine Denk- und Erfahrungssätze verstoße, kann der Revision nicht zugegeben werden. Ihr Vorbringen läuft darauf hinaus, die Beweiswürdigung dos Berufungsgerichts durch eine ändere Y/er'tung zu ersetzen. Das ist aber in der Revisionsinstanz nicht zulässig. daß Dr. K oder ein anderer Angehöriger Bodderas, die 12 2« Geht man von dem festgestellten Sachverhalt aus, so ist der Beklagte mitverantwortlich für den Schaden des Freilich wird 3eine Haftung aus einem Unterlassen hcr-gcleitcto Er wird zur Verantwortung gezogen, weil er es unterlassen hat, den Geschäftsführer Dr. auf die Explosions- gefahr hinzuwoisen. Es ist auch richtig, daß eine Unterlassung nur widerrechtlich ist, wenn eine Hechtspflicht zu dem Handeln bestanden hat. Die Revision irrt aber, wenn sie meint, daß eine solche rechtliche Verpflichtung zu einem Hinweis auf die Gefahr für nicht bestanden habe. Die Rechtspflicht zu dem Tätig- werden kann nicht nur durch Gesetz oder Vertrag, sondern auch durch ein vorangegangenes eine Gefahr schaffendes oder verstärkendes Tun begründet werden. So lag die Sache aber hier. Die Pflicht Dpm^p zur Warnung ergab sich nicht schon daraus, daß er die mit dom Reinigen der Maschine verbundene Gefahr kannte. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht darauf abgestelit, daß durch das nochmalige Anfordern eines Arbeiters zu dem Reinigen der Maschine die Gefahr eines Unfalls wenn nicht neu hervorgerufen, so aber doch jedenfalls wesentlich näher gerückt hat. Es hält für naheliegend, daß Dr. die etwa drei Monate zurückliegende Bitte von I^ppHikum Abstellung eines Arbeiters vergessen hatte und ohne die Erinnerung nichts mehr veranlaßt hätte. Dem Berufungsgericht ist zuzuctira-men, daß in diesem Palle die dem zu dem Verhängnis gewordene Gefahr durch seine telefonische Erinnerung unmittelbar hervorgerufen hat. Er hat aber, v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch seine telefonische Mahnung zu demindest beträchtlich die Gefahr erhöht, daß nunmehr ein Arbeiter der Firma ohne vorherige Aufklärung und Warnung mit dem Reinigen der Maschine beauftragt wurde. Auch wenn die Gefahr nur in dieser Weise gesteigert haben sollte, ergab sich 13 - für ihn die Rechtspflicht, den Arbeiter dadurch zu schützen, daß er Br. auf die Explosionsgefahr aufmerksam machte Baß er dies unterlassen hat, war daher rechtswidrig. 3. Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgericht daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, also schuldhaft gehandelt hat. Bie Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind nicht übe spannt, wenn das Berufungsgericht fordert, B^J^^ habe sich, als er einen Arbeiter zu dem Reinigen der Maschine anforderte, d Y/arnung vergegenwärtigen müssen, die der Zeuge i*im gegc über am 24. Juli 1956 bei der Besichtigung der Maschine aucgc sprochen hatte. B^|^^ wußte schon damals, daß die Maschine reinigt werden sollte, denn er hatte gegenüber ausdrück lieh davon gesprochen. Bas Berufungsgericht hat in anderem Zu menhang festgestellt, daß um eindringlich auf die Gef a ren beim Säubern der Maschine hinzuweisen, dazu eine Gespräch pause benutzt und seine Warnung in ernster Form vorgebracht h Es ist überzeugt, daß B^p|^, der der unmittelbare Gesprächs partner K^||^ war, diese warnende Äußerung auch verstanden hat. Biese Vorgänge lagen bei dem Telefongespräch mit Br. K^| zwar schon fast zwei Monate zurück. Gleichwohl hätte sich B0 A^bei Anwendung der in einer solchen Lage zu fordernden Sor falt der eindringlichen Warnung und Belehrung durch be- wußt sein müssen. Bas gilt umso mehr, als es sich um eine erhebliche Gefährdung handelte, der sich ein nicht gewarnter Ar beiter bei der Reinigung der Maschine aussetzte. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht ah, habe vo aussehen können und müssen, daß der betreffende Arbeiter der 14 - // Firma B^BHB ohne die gebotene Warnung beim Reinigen der Maschine Schaden erleiden könne. Die Revision zweifelt diese Voraussehbarkeit an und meint, D^BiB^ habe davon ausgehen können, daß Dr. kBIIB "über den einschlägigen Sachverhalt" schon unterrichtet gewesen sei. Das steht jedoch in Wider^ruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und zu dem eigenen Vorbringen des Beklagten ^BBB» Dr. kBIB^ hatte als Geschäftsführer eines Betriebes, der Schokoladenformen horstciltc, offensichtlich nicht die Sachkunde, die erforderlich war, um den Arbeiter über die Vorkehrungen zu belehren, die beim Reinigen der Amorcesmaschine zu treffen waren. Daß Dr. KjBK durch von lBBHB auf die Explosionsgefahr hingewiesen war, konnte dB^ Bk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht annchmen. Hiervon hätte er allenfalls dann ausgehen können, wenn er seinen Dienstherrn von iBBBI nach der Besichtigung vom 24. Juli 1956 über die Belehrung unterrichtet hätte, die der Zeuge Kp ihm über die Reinigung der Maschine erteilt hatte. Es ist aber unstreitig, daß er das nicht getan hat. Daß von iBHIB von sich aus die Gefahr gekannt habe, behauptet dBHB selbst nicht. Von iBIBIB hatte zwar früher eine pyrotechnische Fabrik betrieben. Er hatte aber, wie dBBB selbst vorträgt, keinen Sprengstofferlaubnisschein und hatte auch mit der fachlichen Seite des Betriebes nichts zu tun. Konnte DBBk nach alledem nicht davon ausgehen, daß Dr. kBP die mit dem Reinigen der Maschine verbundene Gefahr bereits kannte, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß er eine Schädigung dos Arbeiters hätte voraussehen können tind müssen. Das Berufungsgericht hat weder übersehen, daß dB^B bei dem Telefongespräch mit Dr. KBB einen Auftrag seines Dienstherrn von iBHBk erfüllt hat, noch daß dieses Gespräch in erster Linie eine andere Angelegenheit betraf» Es hat in seinem Urteil beide Tatsachen erwähnt und zutreffend angenommen, daß sic nicht geeignet sind, den Beklagten D^pP^fc zu entlasten» La er, wie unstreitig ist, seinen Dienstherrn nicht über die Explosionsgefahr ins Bild gesetzt hatte, war es seine Pflicht, von sich aus vor dieser Gefahr zu warnen» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das Unterlassen ursächlich für die Verletzung des Sp|PP war» Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, d%ß ein Unterlassen für einen Erfolg nur kausal ist, wenn pflichtgemäßes Händolr den schädlichen Erfolg verhindert hätte. Es ist überzeugt, daß die Verletzung des S^ppp vermieden worden wäre, wenn Dr» pflichtgemäß auf die Gefahr einer Explosion aufmerk- sam gemacht hätte« Es hat keinen Zweifel daran, daß Dr. Kpp|^P eine Warnung durch D^pJ^P zu dem Anlaß genommen hätte, für eine Aufklärung des S^PP zu sorgen oder aber die Säuberung der Ita-schine abzulehnen, weil sie für seine Arbeiter zu gefährlich v;cr Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich hier mit blossen Vermutungen begnügt, für die weder Tatsachenfeststellungen noch allgemeines Erfahrungswissen herangezogen werden könnten. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat sich sein Urteil darüber, was bei einem pflichtgemäß sen Handeln Dittmars geschehen wäre, ersichtlich auf Grund der Lebenserfahrung gebildet. Das war zulässig. Das Berufungsgericht hatte nach § 287 ZPO zur Beurteilung der Kausalitätsfrage eine hypothetische Entwicklung einzuschätzen. Sie konnte naturgemäß nicht im Sinne einer "Tatsachenfeststellung“ und nicht mit der Genauigkeit ermittelt werden wie das bei einem Geschehen möglich ist, das sich tatsächlich zugetragen hat. Der Tatrichter ist in 16 - / ---------/ einem solchen Palle weitgehend auf eine Schätzung angewiesen, bei der er berechtigt und verpflichtet ist, auch die Erkenntnisse zu verwerten, die er auf Grund der Lebenserfahrung gewonnen hat. Die Revision irrt auch, soweit sie meint, daß es an der adäquaten Ursächlichkeit fehle. Daß ein branchenfremder Arbeiter ohne entsprechende Aufklärung bei der Reinigung der explosionsgefährlichen Maschine Schaden erlitt, lag nahe. Das Unterlassen war nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen Umständen, sondern nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge geeignet, einen Schaden herbeizuführen (BGHZ 7, 198, 204). Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß dem Beklagten Dittmar die Folgen seines Unterlassene zuzurechnen sind, 5. Damit erweist sich auch die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher ebenso wie die Revision des Beklagten D^^^ zurückzuweisen. C. Zur KpstenentScheidung Die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel haben nach § 97 ZPO die Beklagten zu tragen» Hanebeck Dr. Bode Meyer Dr.« Pfretzso-hner Dr» Nüßgens