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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat den entstandenen Schaden auf 91 817?40 DM beziffert und mit der am 21• August 1956 zugestellten Klage vom Beklagten Ersatz eines Teilbetrages von 15 000» — DM verlangte Sie hat vorgetragen: Der Beklagte habe das Gutachten grobfahrlässig falsch erstattet» Den Wert der Maschinen habe er um ein Vielfaches zu hoch angegeben» Diese seien nicht, wie im Gutachten angegeben, im Jahre 1936, sondern bereits vor 1900 gebaut worden» Sie seien in der Konstruktion., Der Beklagte hat jede Fahrlässigkeit bei der Erstattung des Gutachtens bestritten» Er sei von beauftragt worden, nicht den Verkehrswert, sondern den Nutzungswert der Maschinen festzustellen* Diesen habe er nach bestem fachlichen Wissen geschätzt * Alle Maschinen seien voll benutzbar gewesen und hätten bei pfleglicher Behandlung den angegebenen Nutzungswert erbringen können» Da die Maschinen englischer Herkunft gewesen seien, habe er seiner Wertschätzung auch englische Preise zugrunde legen können« Den Namen« Lieferfirma habe er unbedenklich aus dem Gutachten fortlas-sen können, da es nicht üblich sei, diesen in einem solchen Gutachten aufzuführen; üblich sei lediglich die Angabe des Herstellers, der ihm aber nicht bekannt gewesen sei« \ Die Klägerin erwidert, ein Mitverschulden sei nicht gegeben, der Klageanspruch sei auch nicht verjährte Erst im Herbst 1954 habe sie von den Umständen, die für ein vorsätzliches Handeln des Beklagten sprächen, erfahren, insbesondere davon, daß dieser auf Wunsch von L^HBl Namen der Lieferfirma aus dem Gutachten wieder entfernt habe« Die Revision rügt, eine solche Bezugnahme sei zu unbestimmt und nach § 213 ZPO unzulässig; das Urteil müsse daher aufgehoben werden» Die Büge geht schon deshalb fehl, weil eine unzulässige Bezugnahme nur dann zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn sie zu einem bestimmten Prozeßvorgang, z.Bo der prozeßwidrigen Erledigung oder Übergehung eines Beweisantrags in Beziehung gebracht werden kann, oder wenn sich aus ihr eine Ungewißheit über das Parteivorbringen ergibt. 1» Die vom Beklagten "auf Grund von Preisunterlagen gleichartiger Maschinen in Abhängigkeit der konstruktiven Wertigkeit und der Leistung" mit 33 500«— DM bzw» 34 000»— DM pro Maschine ermittelten Neuwerte sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts bei weitem übersetzt» Nach seiner Feststellung lag im Jahre 1951 in der Bundesrepublik der Preis für fabrikneue Wattekrempelmaschinen mit weit höherer Leistung bei etwa 20 000«— DM* Das Bexmfungsgericht gründet seine Überzeugung auf die im wesentlichen übereinstim-menden Aussagen von vier Zeugen, denen auf Grund ihres Berufes die damaligen Preise genau bekannt waren, sowie auf das Gutachten des Sachverständigen ProfoDr» Weigel» Die vom Beklagten vorgelegten oder behaupteten Preisangebote der Maschinenfabrik Kfli AG aus den Jahren 1952 und 1956 hält das Berufungsgericht angesichts der bestimmten Zeugenaussagen nicht für beweiskräftig» Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, wenn es beanstandet, daß der Beklagte keine Preislisten oder sonstigen Unterlagen vorsulegen vermocht habe» Das hat das Berufungsgericht nicht gesagt» Seine Ausführungen gehen dahin» der Beklagte habe keine Unterlagen vorlegen können, die geeignet gewesen seien, das vom Gericht gewonnene Beweisergebnis zu erschüttern» Wenn das Berufungsgericht dabei auch, wie die Revision rügt, die Aussage des Sachverständigen bei seiner späteren Vernehmung, es könne sein, daß die Englän der noch bis 1936 derart veraltete Maschinen gebaut haben, . LM pro Maschine geschätzten Zeitwert sind nach der Überzeugung des Berufungsgerichts um ein Mehrfaches übersetzt« Ler Beklagte will unter "’Zeitwertn nicht den Marktwert verstanden .wissen, sondern den Nutzungswert, doh« den Wert, der sich aus dem mit den Maschinen bei der Produktion erzielbaren Nutzen ergebe; der Auftrag von Lundius sei auf die Schätzung dieses Wertes gegangen« Lern ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt« Ler Beklagte hat in seinem Gutachten den Begriff des Zeitwerts selbst erläutert« Er will ihn ermittelt haben ""aus dem Kauf- preis der Maschinen abzüglich der Wertminderung für normale Abnutzung, Ermüdung und Verschleiß"» Dieser Bewertungsmaßstab in Verbindung mit dem vom Beklagten angegebenen Zweck des Gutachtens ergibt aber, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen mit Recht annimmt, die Wertgrundlage, von der ein Kreditgeber ausgehen kann, wenn er auf Grund einer Sicherungsübereignung ein Darlehen gewähren will» Nur in diesem Sinne konnten im vorliegenden Falle die Darlehensgeber den vom Beklagten definierten Begriff des Zeitwerts verstehen» Daran war der Beklagte gebunden, selbst wenn der von IfliHP erteilte Auftrag anders gelautet hat» Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten definierten Zeitwert mit dem bei einer Verwertung der Maschinen erzielbaren Preise gleichgesetzt» Das ist nicht zu beanstanden, da es dabei auch in Betracht gezogen hat, daß der Preis einer Ware durch Seltenheit oder besondere Nachfrage eine erhebliche Steigerung erfahren kann« Uen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unrichtigen Schätzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden hält das Berufungsgericht für gegeben* Die Revision rügt zu Unrecht, der Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Bant direktors habe nicht Übergängen werden dürfen, und seine Aussage im Strafverfahren sei unberücksichtigt geblieben* Es ist weiter unbestritten, daß das Landesamt für Soforthilfe vor der Bewilligung der Darlehen dem Gesellschafter I4HBB auf gegeben hat, den Wert der Maschinen durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Bas Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß sich der Beklagte bewußt war, sein Gutachten könne zur Bewilligung eines Kredits führen, für den die Maschinen nach ihrem wahren Wert keine hinreichende Sicherheit boten.» und daß er diese Möglichkeit in Kauf genommen hat« Es führt aus, schon allein die geschilderte, überaus leichtfertige Anfertigung des Gutachtens mit derart unrichtigen Schätzwerten durch den Beklagten als fachkundigen und erfahrenen Sachverständigen berechtige zu dem Schluß, daß er mit der Möglichkeit des Schadenseintritts gerechnet und diesen hinge-* nommen habe« Biese Auffassung des Berufungsgerichts wider-spricht entgegen der Meinung der Revision weder der Lebenserfahrung noch den Benkgesetzen. Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht auch dei Umstand, daß der Beklagte den Namen der Lieferfirma aus dem zunächst gefertigten Gutachten entfernt hat, als weiteres Indiz für- sein vorsätzliches Handeln werten« Bie Revision meint, der Name der Lieferfirma sei nicht wesentlich gewesen, seine Weglassung lasse daher einen Schluß auf den Vorsatz des Gutachters nicht zu. Bern kann nicht gefolgt werden« Bas Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß für den Beklagten, mag auch im allgemeinen bei solchen Gutachten die Angabe des Lieferanten nicht unbedingt erforderlich sein, doch kein Grund bestanden hat, diese Angabe nachträglich wieder zu entfernen, zu demal das Herstellerwerk nicht "bekannt war und daher der Name des Lieferanten den einzigen konkreten Anhaltspunkt für die Herkunft der Maschinen darstelUbe» Bei ihm wäre insbesondere auch der von gezahlte Kaufpreis der Maschinen zu erfahren gewesen, der mit 4 250o— DM noch nicht 1/5 des vom Beklagten geschätzten Zeitwerts betrug. Eine solche Kenntnis, so erwägt das Berufungsgericht weiter, habe bei der Klägerin nicht schon damit Vorgelegen, daß sie im Frühjahr 1952 durch die Wertschätzungen mehrerer Zeugen Zweifel an der Richtigkeit des vom Beklagten erstatteten Gut. achtens bekommen habe» Darüber hfhaus habe es nach § 826 BGB hinreichender Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Scha-denaverursachung bedurft» Solche hätten sich wohl im Lauf der weiteren Erörterungen über die Wertschätzungen angedeutet, einen hinreichend sicheren Hinweis auf ein vorsätzliches Handeln des Beklagten hätten sie aber erst im Zusammenhang mit der Tatsache ergeben, daß der Beklagte nachträglich die Angabe des Lieferanten der Maschinen gestrichen habe» Hiervon habe die Klägerin unstreitig erst im Sommer 1954 erfahren; die Klage sei im August 1956 erhoben, also vor Ablauf der Dreijahresfrist» Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Die Revision wendet sich nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist; sie beanstandet lediglich die tatbestandsmäßige Feststellung, die Klägerin - womit ersichtlich auch die wirklich Geschädigte gemeint ist - habe unstreitig^ erst im Sommer 1954 von der Streichung der Lieferfirma im Gutachten Kenntnis erlangt. § 139 ZPO hierauf hinweisen müssen» Dann hätte der Beklagte auf ein von der Klägerin seihst zu den Akten gereichtes Schreiben des Gesellschafters Jarke an das Landesausgleichsamt vom 17o Februar 1953 verwiesen, in dem Jarke erklärt habe, der Beklagte habe den Namen der Lieferfirma gestrichen, um eine Rückfrage über den ¥/ert der Maschinen und den von gezahlten Kaufpreis zu vermeiden» Hieraus ergebe sich, daß die Klägerin die Kenntnis von der Streichung der Lieferfirma im Gutachten bereits im Februar 1953 erlangt habe» Die Büge greift nicht durch» In dem mehrerwähnten Beschluß des Berufungsgerichts ist ausgeführt, der Senat sei in den mündlichen Verbandlungen bei Berührung dieses Punktes immer von der Darstellung der Klägerin ausgegangen und habe das auch zu erkennen gegeben. Aus diesen Ausführungen ist entgegen der Meinung der Revision eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den Beklagten auf seine Auffassung, das Vorbringen der Klägerin sei nicht bestritten, hingewiesen und damit seiner Aufklärungspflicht genügt hat. Das erwähnte Schreiben des Gesellschafters Jarke vom 17o Februar 1953 war von der Klägerin lediglich zu dem Beweise dafür vorgelegt worden, daß zwei Maschinenfachleute den Wert der Maschinen auf nur 3 000.— DM geschätzt hätten*

Zitierte Normen: § 213 ZPO § 852 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtGutachtenDarlehenpreisenKlägerinMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

yx_z.R,i37/5q
Verkündet am 11.Oktober I960	2191	058
Knegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der (reschäf tsstelle o
Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 des Wirtschaftsingenieurs Wilhelm AI AlleeA
nn
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die VMH von UDeGmbH,	.vertreten
 durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 11» Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatsoräsidenten Dr» Engels sowie der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Hanebeck, Br» Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6» Juli 1959 wird zurückgewieseno
 Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt «
Von Rechts wegen
« 2 -
(Tatbestand:
Im August 1951 gründeten der Kaufmann Wilhelm und die Ostflüchtlinge Bruno	und	Hans	eine
 Kommanditgesellschaft unter der Firma "NflHHHHB Watteindustrie Wilhelm	KG,	0 ^acil
 dem Gesellschaft avert rag brachte	vier Wattekrempel-
maschinen, die er in gebrauchtem Zustand gekauft hatte, in die Gesellschaft ein«	und	verpflichteten
 sich, einen Existenzaufbaukredit von je 12 000«— EM bei dem Amt für Soforthilfe zu erwirken und als Einlage der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen* Zusätzlich beantragte ein Dauerarbeit splat zaarÄen von 49 500.— DM beim Dandesamt für Soforthilfe in	£ur	Sicherung der Darle-
hen sollten die vier Wattekrempelmaschinen übereignet werden. Das Landesamt für Soforthilfe gab	auf, den Wert der
 Maschinen durch Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. LflBBbeauftragte den ihm von der Industrie- und Handelskammer benannten Beklagten mit der Erstattung des Gutachtens« Dieser erstattete am 20. Oktober 1951 ein Gutachten, in dem u.a« ausgeführt ist:
,rDie Firma !?■■■■■■ Watteindustrie ... beauftragte mich, eine Wertschätzung nachstehend näher beschriebener Maschinen zu dem Zweck der SicherheitaUbereignung vorzunehmen 0
Die Besichtigung der Maschinen erfolgte am19.Oktober 1951 in den ehemaligen Werkstätten der Marineversuchs-stationin FflHHMIPo Die Maschinen waren bereits aufgestellt, jedoch noch nicht in Betrieb. Eine , Funktionsprüfung konnte, da die Antriebsmotore noch nicht angeschlossen waren, nicht erfolgen.
Der Neuwert ist ermittelt auf Grund von Preisunterlagen“ gl elchartiger Maschinen, in Abhängigkeit der konstruktiven Wertigkeit und der Leistung.
Der Zeitwert ist der objektive Nutzungswert, Er ermit-te1t“eIch“aüs dem Kaufpreis der Maschinen abzüglich der Wertminderung für normale Abnutzung, Ermüdung und ifer-schleißo
 Die zusammengestellten Werte der vier Textilmaschinen, einschließlich der Antriebsmotore ergeben folgende Beträge:
Neuwert
 Zeitwert
1) 1 Wat tekre rapelmaschine 34*000,—
#} 1	"	34.000,—
3]	1	«	33 p 500,—
4)	1-	"	53.500,—
5-U) (Bewertung der einzelnen Motoren)«
25.300,	—
25.300,	— 24.800,— 24-800,—
Als Lieferfirma war im Gutachten die Firma Karl He|^ angegeben.. Auf die Bitte von	fertigte	der	Beklagte
 ein neues Gutachten, in dem die Angabe der-’Lieferfirma weggelaasen wurde? im übrigen blieb sein Inhalt unverändert.
legte dieses Gutachten dem Ausgleichsamt des Kreises u&ü dem Landesamt für Soforthilfe vor« Darauf wur-den die beantragten Darlehen von den angegangenen Ämtern bewilligt. Die Klägerin, die als Treuhänderin mit der Hergabe und Verwaltung der Darlehen betraut war, schloß mit den Darlehensnehmern entsprechende Darlehensverträge ab.
Sie ließ sich die Maschinen entsprechend den Darlehensbedingungen zur Sichex'ung übereignen und zahlte sodann die Darlehen in Höhe von insgesamt 73 500.— DM aus.
Die Kommanditgesellschaft geriet sehr bald in Vermögens verfall« Im Herbst 1952 wurde ihr Zusammenbruch offenbar, und es schwebten Verhandlungen wegen der Fortführung der Firma. Dabei kamen Zweifel auf, ob die Angaben in dem Gutachten über den Wert der Maschinen zutreffend seien. Der Beklagte wurde durch die Industrie- und Handelskammer aufgefordert, sein Gutachten zu rechtfertigen. In dem Antwortschreiben vom 18. Oktober 1952 berief er sich darauf, daß entsprechende Maschinen ähnlicher Herkunft nach seinen Unter lagen 33 - 34.000.-« DM kosteten« Anfang 1953 hörte die Gesellschaft auf, zu bestehen. Die Klägerin veräußerte im
 
Jahre 1954 drei der Maschinen und erzielte einen Erlös von insgesamt 2 200«— HÄ» Die vierte Maschine hatte nach der Behauptung der Klägerin nur Schrottwert»
Die Klägerin hat den entstandenen Schaden auf 91 817?40 DM beziffert und mit der am 21• August 1956 zugestellten Klage vom Beklagten Ersatz eines Teilbetrages von 15 000» —
DM verlangte Sie hat vorgetragen: Der Beklagte habe das Gutachten grobfahrlässig falsch erstattet» Den Wert der Maschinen habe er um ein Vielfaches zu hoch angegeben» Diese seien nicht, wie im Gutachten angegeben, im Jahre 1936, sondern bereits vor 1900 gebaut worden» Sie seien in der Konstruktion., insbesondere hinsichtlich der Dagerung und der Kraftübertragung, völlig überaltert« Der Preis für gleichartige, aber weitaus leistungsfähigere neue Maschinen habe bei der Firma Maschinenbau	AG nur etwa 20 000»— DM betragen» Der Beklagte
 habe die Maschinen nur kurz und informatorisch besichtigt und ihren Zustand nur unzureichend geprüft« Für das von ihm angegebene Baujahr habe er keinerlei Anhaltspunkte gehabt»
Die Erstattung des Gutachtens in solcher Weise müsse als leichtfertig bezeichnet werden» Den Namen der Lieferanten der Maschinen habe der Beklagte in dem Gutachten gestrichen, um eine Rücklage wegen des Kaufpreises zu vermeiden» Er habe mit der Möglichkeit des Schadenseintritts gerechnet und diesen hingenommen«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er hat die Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung des Schadens im eigenen Namen in Zweifel gezogen; nicht sic sei die kreditgebende Stelle gewesen, sondern das Dandesamt für Soforthilfe»
Der Beklagte hat jede Fahrlässigkeit bei der Erstattung des Gutachtens bestritten» Er sei von	beauftragt
 worden, nicht den Verkehrswert, sondern den Nutzungswert der Maschinen festzustellen* Diesen habe er nach bestem fachlichen Wissen geschätzt * Alle Maschinen seien voll benutzbar gewesen und hätten bei pfleglicher Behandlung den angegebenen Nutzungswert erbringen können» Da die Maschinen englischer Herkunft gewesen seien, habe er seiner Wertschätzung auch englische Preise zugrunde legen können« Den Namen« Lieferfirma habe er unbedenklich aus dem Gutachten fortlas-sen können, da es nicht üblich sei, diesen in einem solchen Gutachten aufzuführen; üblich sei lediglich die Angabe des Herstellers, der ihm aber nicht bekannt gewesen sei«	\
Der Beklagte beruft sich auf ein Mitverschulden der Klä gerin und macht außerdem Verjährung geltend« Die Klägerin habe schon im Herbst 1952 Klage erheben können, da sie zu diesem Zeitpunkt die maßgebenden Tatsachen gekannt habe« Bereits damals sei die Bewertung der Maschinen in seinem Gutachten angezweifelt worden«
Die Klägerin erwidert, ein Mitverschulden sei nicht gegeben, der Klageanspruch sei auch nicht verjährte Erst im Herbst 1954 habe sie von den Umständen, die für ein vorsätzliches Handeln des Beklagten sprächen, erfahren, insbesondere davon, daß dieser auf Wunsch von L^HBl Namen der Lieferfirma aus dem Gutachten wieder entfernt habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«

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I»
Das Berufungsgericht bemerkt am Schluß des Tatbestandes , die Strafakten und die Akten des Ausgleichsamts seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, soweit ihr Inhalt in den Entscheidungsgründen verwertet worden sei»
Die Revision rügt, eine solche Bezugnahme sei zu unbestimmt und nach § 213 ZPO unzulässig; das Urteil müsse daher aufgehoben werden» Die Büge geht schon deshalb fehl, weil eine unzulässige Bezugnahme nur dann zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn sie zu einem bestimmten Prozeßvorgang, z.Bo der prozeßwidrigen Erledigung oder Übergehung eines Beweisantrags in Beziehung gebracht werden kann, oder wenn sich aus ihr eine Ungewißheit über das Parteivorbringen ergibt. (BGH Urteil vom 18» Februar 1954 r* IV ZR 126/53 - IM § 295 ZPO Nr» 9)« In dieser Hinsicht hat die Revision nichts vorzutragen vermocht» Es handelt sich hier zudem nicht um eine unzulässige Bezugnahme, sondern lediglich um eine Klarstellung, daß nur solche Beweismittel im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden sind, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren»
II
Das Berufungsgericht erachtet ohne Rechtsirrtum die Klägerin für befugt, den Anspruch auf Ersatz des durch die Gewährung der Darlehen entstandenen Schadens im eigenen Namen einzuklagen» Zwar ist die Klägerin letztlich nicht die Geschädigte, da sie die Darlehen nicht aus eigenen Mitteln gegeben hat, sondern aus Mitteln des Soforthilfefonds (§48 des Soforthilfegesetzes vom 3» August 1949, WiGBl» S» 205}*
Sie verwaltet die von ihr ausgezahlten Darlehen und die ihr gegebenen Sicherheiten als Treuhänderin Tür die Bundesrepublik o Aus ihrer Stellung als Treuhänderin erwächst ihr Hechtsschutzbedürfnis zur Durchführung der vorliegenden Klage« Denn die Verwaltungstätigkeit umfaßt alle Rechts-handlungen, die im inneren Zusammenhang mit der Her gäbe der Darlehen und der Hereinnahme der Sicherheiten stehen« Dazu gehört auch, daraus erwachsene Schadenersatzansprüche durch« zusetzeno Darüber hinaus haben sich das Landesausgleichsamt in E^pund die Lastenausgleichsbank damit einverstanden« erklärt, daß die Klägerin den Rechtsstreit im eigenen Namen ^ führt o
III«
Das Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 826 BOB? weil er grobfahrlässig und leichtfertig ein falsches Gutachten erstattet und dadurch den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe« Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß ein leichtfertiges, sich über Gewissensbedenken hinwegsetzendes Verhalten einen Verstoß gegen die guten Sitten darat eilen kann« Sie wendet sich aberd gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe ein falsches Gutachten erstattet und dabei leichtfertig gehandelt»
1» Die vom Beklagten "auf Grund von Preisunterlagen gleichartiger Maschinen in Abhängigkeit der konstruktiven Wertigkeit und der Leistung" mit 33 500«— DM bzw» 34 000»— DM pro Maschine ermittelten Neuwerte sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts bei weitem übersetzt» Nach seiner Feststellung lag im Jahre 1951 in der Bundesrepublik der Preis für fabrikneue Wattekrempelmaschinen mit weit höherer
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Leistung bei etwa 20 000«— DM* Das Bexmfungsgericht gründet seine Überzeugung auf die im wesentlichen übereinstim-menden Aussagen von vier Zeugen, denen auf Grund ihres Berufes die damaligen Preise genau bekannt waren, sowie auf das Gutachten des Sachverständigen ProfoDr» Weigel» Die vom Beklagten vorgelegten oder behaupteten Preisangebote der Maschinenfabrik Kfli AG aus den Jahren 1952 und 1956 hält das Berufungsgericht angesichts der bestimmten Zeugenaussagen nicht für beweiskräftig» Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, wenn es beanstandet, daß der Beklagte keine Preislisten oder sonstigen Unterlagen vorsulegen vermocht habe» Das hat das Berufungsgericht nicht gesagt» Seine Ausführungen gehen dahin» der Beklagte habe keine Unterlagen vorlegen können, die geeignet gewesen seien, das vom Gericht gewonnene Beweisergebnis zu erschüttern»
Das Berufungsgericht hält es mit Recht für unerheblich, daß zwei der Maschinen englischen Ursprungs waren, da nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ProfoDr» Weigel in der damaligen Zeit die deutschen Maschinen in der Konstruktion vollkommener und damit leistungsfähiger gewesen seien als die englischen» Ohne Erfolg rügt die Revision, die Aussage des Maschinenschlossers Küster, die Engländer seien im Maschinenbau den anderen Ländern stets voraus gewesen, sei unbeachtet geblieben« Das Berufungsgericht konnte in freier tatrichterlicher Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen vor den Bekundungen des Zeugen K^Hi den Vorzug geben«
Auf den Neupreis englischer Maschinen im Jahre 1951 kommt es auch deswegen nicht an, weil die vom Beklagten geschätzten Maschinen nach der Feststellung des Berufungsge-
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richte in ihrer Konstruktion völlig überaltert waren, was ihre geringe Leistungsfähigkeit im Vergleich zu modernen Maschinen bedingte« Las Berufungsgericht nimmt an, das Baujahr der Maschinen liege zwischen 1900 und 1910« Es stützt diese Annahme auf das Gutachten von Prof«Lr« Weigel, der das Jahr 1913 als spätestes in Betracht kommendes Baujahr an-nimmt, auf die übereinstimmenden Aussagen von vier sachverständigen Zeugen, die Konstruktion der Maschinen weise mit Sicherheit auf eine Bauzeit um die Jahrhundert wende hin, sowie auf eine im Innern einer Maschine Vorgefundene Or- ^ künde aus dem Jahre 190?« Wenn das Berufungsgericht dabei auch, wie die Revision rügt, die Aussage des Sachverständigen bei seiner späteren Vernehmung, es könne sein, daß die Englän der noch bis 1936 derart veraltete Maschinen gebaut haben, . übersehen haben mag, so ändert das nichts an dem für die Be-Wertung entscheidenden Umstand, daß die Maschinen nach ihrer veralteten Konstruktion einem Mpdell aus dem Jahr 1910 entsprochen haben« Lie Reuwerte der Maschinen lagen danach, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, noch wesentlich unter 20 000«— 33M, dem Preise für neue deutsche Maschinen mit weit höherer Leistung.
2o Lie vom Beklagten auf 75 # des Neuwerts, also auf | 25 300«— LM bzw. 24 800.;— LM pro Maschine geschätzten Zeitwert sind nach der Überzeugung des Berufungsgerichts um ein Mehrfaches übersetzt« Ler Beklagte will unter "’Zeitwertn nicht den Marktwert verstanden .wissen, sondern den Nutzungswert, doh« den Wert, der sich aus dem mit den Maschinen bei der Produktion erzielbaren Nutzen ergebe; der Auftrag von Lundius sei auf die Schätzung dieses Wertes gegangen« Lern ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt« Ler Beklagte hat in seinem Gutachten den Begriff des Zeitwerts selbst erläutert« Er will ihn ermittelt haben ""aus dem Kauf-
 
preis der Maschinen abzüglich der Wertminderung für normale Abnutzung, Ermüdung und Verschleiß"» Dieser Bewertungsmaßstab in Verbindung mit dem vom Beklagten angegebenen Zweck des Gutachtens ergibt aber, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen mit Recht annimmt, die Wertgrundlage, von der ein Kreditgeber ausgehen kann, wenn er auf Grund einer Sicherungsübereignung ein Darlehen gewähren will» Nur in diesem Sinne konnten im vorliegenden Falle die Darlehensgeber den vom Beklagten definierten Begriff des Zeitwerts verstehen» Daran war der Beklagte gebunden, selbst wenn der von IfliHP erteilte Auftrag anders gelautet hat» Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten definierten Zeitwert mit dem bei einer Verwertung der Maschinen erzielbaren Preise gleichgesetzt» Das ist nicht zu beanstanden, da es dabei auch in Betracht gezogen hat, daß der Preis einer Ware durch Seltenheit oder besondere Nachfrage eine erhebliche Steigerung erfahren kann«
Den Zeitwert der Maschinen hat das Berufungsgericht auf je etwa 4 000»— DM ermittelt» Es hat dabei zutreffend die völlige Überalterung der Konstruktion, die Abnutzung und den Umstand in Betracht gezogen, daß die Maschinen im lauf der Zeit mit den unterschiedlichsten Teilen ausgebessert worden waren» Es hat ferner die damalige starke Nachfrage nach gebrauchten Maschinen, den von I^UBVgezahlten Kaufpreis von 4 250»— DM sowie die Schätzungen von Prof»Dr»Y/eigoiL und zv/ei sachverständigen Zeugen berücksichtigt, die zwischen 2 500o— DM und 3 000»— DM liegen»
Die Revision beanstandet ohne Erfolg, im Jahre 1958 habe die Beschaffenheit der Maschinen zur Zeit der Erstat-tung des Gutachtens nicht mehr festge3tellt werden können; darauf habe auch der Sachverständige hingewiesen» Für die
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Feststellung des Berufungsgerichts waren entscheidend die Bekundungen der beiden sachverständigen Zeugen, die die Maschinen Anfang 1952 bzw« im Frühjahr 1955 besichtigt hatten« Der Sachverständige' hat in seinem Gutachten dem Umstand, daß ihm der Zustand der Maschinen Ende 1951 aus persönlicher Anschauung nicht bekannt war, Rechnung getragen« Er hat sich dadurch nicht behindert gesehen, eine Wertschätzung für Ende 1951 aufzusteilen«
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IV«
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Die falsche Neuwert- und Zeitwertberechnung ist nach der rechts irrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Folge eines äußerst leichtfertigen Vorgehens des Beklagten bei der Erstattung des Gutachtens« Sr hat, wie das Berufungsgericht ausführt, keinerlei Feststellungen über Baujahr, Hersteller und Lieferant getroffen und nicht einmal bei Maschinenfabriken oder Handelsfirmen Rückfrage über die damals geltenden Preise gehalten« Ben Neuwert der Maschinen hat er, wie er selbst vor Gericht aussagte, auf Grund von in der Literatur veröffentlichten Wert tab eilen nach Kilogramm berechnet« Für die Besichtigung und Prüfung der Maschinen ha^ er nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch nicht eine Stunde aufgewandt, während allein für die rein äußere Besichtigung mehr als drei Stunden erfordez’lich gewesen
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wären« Dieses Verhalten des Beklagten wird vom Berufungsgericht mit Recht als grob leichtfertig und als Verstoß gegen die guten Sitten bezeichnet«
Uen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unrichtigen Schätzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden hält das Berufungsgericht für gegeben* Die Revision rügt zu Unrecht, der Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Bant direktors	habe	nicht	Übergängen	werden	dürfen,	und	seine
 Aussage im Strafverfahren sei unberücksichtigt geblieben*
Nach dem Beweisantrag sollte	darüber	vernommen
 werden, daß die Sicherungsübereigrmng für die Auszahlung der Darlehen bedeutungslos war. Es ist aber zwischen den Parteien unbestritten, daß nach den Bedingungen sowohl der Darlehensbewilligung als auch des Darlehensvertrages die Sicherungsübereignung Voraussetzung der Auszahlung der Darlehen war. Es ist weiter unbestritten, daß das Landesamt für Soforthilfe vor der Bewilligung der Darlehen dem Gesellschafter I4HBB auf gegeben hat, den Wert der Maschinen durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Inwiefern bei dieser Sachlage die Sicherungsübereignung für die Auszahlung der Darlehen bedeutungslos gewesen sein sollte, hat der Beklagte nicht dargelegt. Das Berufungsgericht konnte daher von der Vernehmung des Zeugen	ab sehen, da	keine
 bestimmten beweiserheblichen Tatsachen in sein Wissen gestellt waren.
Bei seiner Vernehmung im Strafverfahren hat	ein-
deutig zu dem Ausdruck gebracht, daß die Sicherungsübereignung Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehen war.. Er hat, wie er dort weiter aussagt, zusätzlich zur Sicherungsübereignung noch den Nachweis des Eigentums durch schriftliche Unterlagen verlangt, würde aber den Sicherungsübereignungsvertrag auch ohne diese Unterlagen abgeschlossen haben. Auf
 diese Aussage, die für die Entscheidung des Rechtsstreits imerheblich war, brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich einzugeheno
VI.
Bas Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß sich der Beklagte bewußt war, sein Gutachten könne zur Bewilligung eines Kredits führen, für den die Maschinen nach ihrem wahren Wert keine hinreichende Sicherheit boten.» und daß er diese Möglichkeit in Kauf genommen hat« Es führt aus, schon allein die geschilderte, überaus leichtfertige Anfertigung des Gutachtens mit derart unrichtigen Schätzwerten durch den Beklagten als fachkundigen und erfahrenen Sachverständigen berechtige zu dem Schluß, daß er mit der Möglichkeit des Schadenseintritts gerechnet und diesen hinge-* nommen habe« Biese Auffassung des Berufungsgerichts wider-spricht entgegen der Meinung der Revision weder der Lebenserfahrung noch den Benkgesetzen.
Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht auch dei Umstand, daß der Beklagte den Namen der Lieferfirma aus dem zunächst gefertigten Gutachten entfernt hat, als weiteres Indiz für- sein vorsätzliches Handeln werten« Bie Revision meint, der Name der Lieferfirma sei nicht wesentlich gewesen, seine Weglassung lasse daher einen Schluß auf den Vorsatz des Gutachters nicht zu. Bern kann nicht gefolgt werden« Bas Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß für den Beklagten, mag auch im allgemeinen bei solchen Gutachten die Angabe des Lieferanten nicht unbedingt erforderlich sein, doch kein Grund bestanden hat, diese Angabe nachträglich wieder zu entfernen, zu demal das Herstellerwerk
 nicht "bekannt war und daher der Name des Lieferanten den einzigen konkreten Anhaltspunkt für die Herkunft der Maschinen darstelUbe» Bei ihm wäre insbesondere auch der von gezahlte Kaufpreis der Maschinen zu erfahren gewesen, der mit 4 250o— DM noch nicht 1/5 des vom Beklagten geschätzten Zeitwerts betrug.
VII o
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Geschädigten mit rechtlich zutreffender Begründung verneint.
Die Revision rügt ohne Erfolg, wesentliches Vorbringen des Beklagten sei unbeachtet geblieben. Das von der Revision als unberücksichtigt angeführte Vorbringen ist vom Berufungsgericht, soweit es wesentlich war, eingehend gewürdigt worden. Von einer ausdrücklichen Erörterung des weiteren Vorbringens konnte das Berufungsgericht absehen, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist.
VIII 0
Die Einrede der Verjährung erachtet das Berufungsgericht als unbegründet. Es geht zutreffend davon aus, daß der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB beginnt, sobald der Verletzte von den fciagebegyündenden Tatsachen derart Kenntnis erlangt hat, daß er mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg eine Schadensersatzklage erheben kann. Eine solche Kenntnis, so erwägt das Berufungsgericht weiter, habe bei der Klägerin nicht schon damit Vorgelegen, daß sie im Frühjahr 1952 durch die Wertschätzungen mehrerer Zeugen
 Zweifel an der Richtigkeit des vom Beklagten erstatteten Gut. achtens bekommen habe» Darüber hfhaus habe es nach § 826 BGB hinreichender Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Scha-denaverursachung bedurft» Solche hätten sich wohl im Lauf der weiteren Erörterungen über die Wertschätzungen angedeutet, einen hinreichend sicheren Hinweis auf ein vorsätzliches Handeln des Beklagten hätten sie aber erst im Zusammenhang mit der Tatsache ergeben, daß der Beklagte nachträglich die Angabe des Lieferanten der Maschinen gestrichen habe» Hiervon habe die Klägerin unstreitig erst im Sommer 1954 erfahren; die Klage sei im August 1956 erhoben, also vor Ablauf der Dreijahresfrist»
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Die Revision wendet sich nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist; sie beanstandet lediglich die tatbestandsmäßige Feststellung, die Klägerin - womit ersichtlich auch die wirklich Geschädigte gemeint ist - habe unstreitig^ erst im Sommer 1954 von der Streichung der Lieferfirma im Gutachten Kenntnis erlangt.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes dahin, daßer die Behauptung der Klägerin über die Erlangung der Kenntnis bestritten habe, zurückgewiesen. Damit ist für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß diese Tatsache unstreitig ist«
Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht» Wenn es das Bestreiten des Beklagten als nicht hinreichend substantiiert angesehen habe, wie im Beschluß über die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung ausgesprochen sei, so hätte es den Beklagten nach
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§ 139 ZPO hierauf hinweisen müssen» Dann hätte der Beklagte auf ein von der Klägerin seihst zu den Akten gereichtes Schreiben des Gesellschafters Jarke an das Landesausgleichsamt vom 17o Februar 1953 verwiesen, in dem Jarke erklärt habe, der Beklagte habe den Namen der Lieferfirma gestrichen, um eine Rückfrage über den ¥/ert der Maschinen und den von	gezahlten	Kaufpreis	zu	vermeiden»	Hieraus
 ergebe sich, daß die Klägerin die Kenntnis von der Streichung der Lieferfirma im Gutachten bereits im Februar 1953 erlangt habe»
Die Büge greift nicht durch» In dem mehrerwähnten Beschluß des Berufungsgerichts ist ausgeführt, der Senat sei in den mündlichen Verbandlungen bei Berührung dieses Punktes immer von der Darstellung der Klägerin ausgegangen und habe das auch zu erkennen gegeben. Dem habe der Beklagte niemals widersprochen, so daß der Senat auf Grund der mündlichen Verhandlung die fragliche Behauptung der Klägerin als unbestritten habe ansehen müssen. Aus diesen Ausführungen ist entgegen der Meinung der Revision eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den Beklagten auf seine Auffassung, das Vorbringen der Klägerin sei nicht bestritten, hingewiesen und damit seiner Aufklärungspflicht genügt hat.
Das erwähnte Schreiben des Gesellschafters Jarke vom 17o Februar 1953 war von der Klägerin lediglich zu dem Beweise dafür vorgelegt worden, daß zwei Maschinenfachleute den Wert der Maschinen auf nur 3 000.— DM geschätzt hätten*
J0|P behaupte das in dem vorgelegten Schreiben. Das Berufungsgericht hatte unter diesen Umständen keinen Anlaß, den weiteren Inhalt des - 6 Schreibmaschinenseiten umfassenden - Schreibens zu prüfen, zu demal der Beklagte nicht einmal die durch das Schreiben unter Beweis gestellte Be-
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hauptung der Klägerin bestritten hatte« Dem Berufungsgericht kann daher auch nicht vorgeworfon werden* es habe insoweit wesentliches Part ei Vorbringen übersehen.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen zu dem Nachteil des Beklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen läßt* war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
f.
Engels
 Dr.Hauß
 Dr «Kleinewefers
 HeinroMeyer
 Hanebeck