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BGH · VI ZE 137/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 137/58

Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9© Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß sowie der Bundesrich-ter Br* Kleinewefers, Br* Engels, Hanebeck und Heinrich Meyer für Recht erkanntg Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Straße dort ge bildeten, bei einem Gefälle von etwa 10 % nicht Überhöhten Rechtskurve aus ungeklärter Ursache, höchstwahrscheinlich we gen zu hoher Geschwindigkeit, auf seine linke Fahrbahnseite hinüber Da bei dieser Fahrweise des Beklagten be fürchtete, daß ihm die Fahrbahn verlegt werde, wich er bis zu einer streifenden Berührung mit der etwa 30 cm hohen Kurvenbegrenzungsmauer nach rechts aus» Gleichwohl'wurde er von dem trotz seines Bremsens bis hart an die Kurvenbegren zung auf die für ihn linke Fahrbahnseite hinüberfahrenden Personenkraftwagen seitlich streifend berührt und über den Straßenrand hinweggeschleudert» Er starb an den dabei erlit tenen Verletzungen noch am gleichen Tage Die Klägerinen nehmen den Beklagten auf Zahlung einer Rente, Ersatz der Beerdigungskosten und des Sachschadens, sowie auf Feststellung seiner weiteren Ersatzpflicht in An*' Spruch» Bas Landgericht hat - vorbehaltlich des Öbergangs auf einen Sozialversicherungsträger - die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. spräche unter Abweisung im übrigen auf 4/5 beschränkt, weirder Unfall für den Verunglückten kein unabwendbares Ereignis gewesen sei« Die Revision der Klägerinnen erstrebt die Wiey derherStellung des landgerichtlichen Urteils, die Anschlußrevision des Beklagten eine Beschränkung seiner Haftung auf die Hälfte« Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint (wie sich aus seiner Verweisung auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils ergibt), daß von dem Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses für den Verunglückten deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil die Klägerinnen nicht bewiesen hätten, daß der Unfall unter allen Umständen für ihn unabwendbar gewesen sei; denn die genauen Einzelheiten über den Unfallhergang hätten nicht aufgeklärt werden können, so daß nicht auszuschließen sei, daß C(HB sich auf das Verhalten des Beklagten rechtzeitig hätte einrichten können« abwendbarkeit von den Klägerinnen zu beweisen ist, war daher zunächst von den Behauptungen des Beklagten über den Unfall" dort vor ihm liegende Linkskurve zu schneiden und dabei mit dem Fahr zeug des Beklagten auf dessen rechter Fahrbahnseite streifend zusammengestoßen sei hat der Tatrichter unangefochten für widerlegt erachtet« Sie scheiden daher als Beurteilungsgrund läge aus, so daß diese ausschließlich durch die getroffenen Feststellungen über den wirklichen Unfallablauf gebildet wird Allein auf dieser Basis, und nicht unter Berücksichti- Es ist daher nicht rückschauend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten möglicherweise vermieden wor den wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen Es ist daher unerheblich, ob CflHB(wie die Anschlußrevision geltendmacht) den Unfall vermieden haben würde, wenn er - statt weiterzufahren - angehalten hätte, weil er dann nicht bis zu dem Punkte gelangt wäre, an dem er vom Beklagten gegen die Kurvenbegrenzung gedrückt wurde« Die Frage ist vielmehr dahin zu stellen, ob als der Wagen des Beklagten auf die falsche Fahrbahnseite hinübergeriet,

FeststellungEreignisKlägerinnenUnfallMotorradFahrbahnseiteBrUmstandäußer

Volltext der Entscheidung

2349 053
VI ZE 137/58
*
Verkündet am
 Juni 1959
Justizobersekretär Urkundsbeamter der Ge-* schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io
2*
Witwe Albert
 der minderjährigen, 1951 geborenen Hildegard ebenda, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter
 Klägerin zu 1),
Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen,
 Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
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Berufungskläger und Revisionsbeklagten
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Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 9© Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß sowie der Bundesrich-ter Br* Kleinewefers, Br* Engels, Hanebeck und Heinrich
 Meyer
I	»
für Recht erkanntg
 Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des
1«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz
 vom 30o April 1958 insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten stattgegeben worden ist*
%
Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der
2«Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 9© Juli
*
1957 wird auch insoweit zurückgewiesen«
Die Anschlußrevision des Beklagten wird zurück-gewiesen»
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden dem
 Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
%
Der Elektromeister Albert
 Ehemann der Erst
 und Vater der Zweitklägerin, befuhr am 30« Mai 1955 mit seinem Motorrade (Marke Zündapp) in mäßiger Geschwindigkeit die rechte Fahrbahnhälfte der 6 m breiten, asphaltierten und in gutem Zu
 stand befindlichen, aber kurvenreichen Landstraße*!»Ordnung
 von
(Kreis
 nach Sp
 Bei Straßenkilo
 meter 1|l7 kam ihm gegen 11.15 Uhr der vom Beklagten gehaltene
 und gesteuerte Borgward-Personenkraftwagen entgegen» Der Wa
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gen des Beklagten wechselte in der von d
Straße dort ge
 bildeten, bei einem Gefälle von etwa 10 % nicht Überhöhten Rechtskurve aus ungeklärter Ursache, höchstwahrscheinlich we gen zu hoher Geschwindigkeit, auf seine linke Fahrbahnseite
 hinüber
Da
 bei dieser Fahrweise des Beklagten be
 fürchtete, daß ihm die Fahrbahn verlegt werde, wich er bis
 zu einer streifenden Berührung mit der etwa 30 cm hohen
 Kurvenbegrenzungsmauer nach rechts aus» Gleichwohl'wurde er
 von dem trotz seines Bremsens bis hart an die Kurvenbegren zung auf die für ihn linke Fahrbahnseite hinüberfahrenden Personenkraftwagen seitlich streifend berührt und über den
 Straßenrand hinweggeschleudert» Er starb an den dabei erlit tenen Verletzungen noch am gleichen Tage
 Die Klägerinen nehmen den Beklagten auf Zahlung einer Rente, Ersatz der Beerdigungskosten und des Sachschadens, sowie auf Feststellung seiner weiteren Ersatzpflicht in An*' Spruch» Bas Landgericht hat - vorbehaltlich des Öbergangs auf einen Sozialversicherungsträger - die Zahlungsansprüche
 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Bas Oberlandesgericht hat die An-
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spräche unter Abweisung im übrigen auf 4/5 beschränkt, weirder Unfall für den Verunglückten kein unabwendbares Ereignis gewesen sei« Die Revision der Klägerinnen erstrebt die Wiey derherStellung des landgerichtlichen Urteils, die Anschlußrevision des Beklagten eine Beschränkung seiner Haftung auf die Hälfte«
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint (wie sich aus seiner Verweisung auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils ergibt), daß von dem Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses für den Verunglückten deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil die Klägerinnen nicht bewiesen hätten, daß der Unfall unter allen Umständen für ihn unabwendbar gewesen sei; denn die genauen Einzelheiten über den Unfallhergang hätten nicht aufgeklärt werden können, so daß nicht auszuschließen sei, daß C(HB sich auf das Verhalten des Beklagten rechtzeitig hätte einrichten können«
Dem liegt eine rechtsirrtümliche Auffassung des Begriffs des "unabwendbaren Ereignisses" im Sinne einer Überspannung und - dadurch beeinflußt - eine Verkennung des zu beurteilenden Tatsachenbodens zugrunde«
Im Zivilprozeßverfahren ist der Richter (anders als im Strafprozeß und abgesehen von Sondergebieten, wie Ehe- oder Entmündigungssachen) bei seinen tatsächlichen Erwägungen nicht frei, sondern an die Behauptungen der Parteien und die in diesem Rahmen getroffenen Feststellungen gebunden« Da die Un~
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abwendbarkeit von den Klägerinnen zu beweisen ist, war daher zunächst von den Behauptungen des Beklagten über den Unfall"
hergang auszugehen« Dessen Darstellung
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daß nämlich der Ter
 uhglückte an der Unfallstelle versucht habe
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dort vor
 ihm liegende Linkskurve zu schneiden und dabei mit dem Fahr
 zeug des Beklagten auf dessen rechter Fahrbahnseite streifend
 zusammengestoßen sei
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hat der Tatrichter unangefochten für
 widerlegt erachtet« Sie scheiden daher als Beurteilungsgrund läge aus, so daß diese ausschließlich durch die getroffenen Feststellungen über den wirklichen Unfallablauf gebildet
 wird
Allein auf dieser Basis, und nicht unter Berücksichti-
gung aller möglicherweise denkbaren* aber nicht behaupteten
 Umstände hatte daher das Berufungsgericht zu beurteilen
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ob
 seinen Unfall hätte abwenden können
 Dabei bezeichnet die Unabwendbarkeit im Sinne von
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Abs
2 StVG nicht (wie das Berufungsgericht ersichtlich an-'
%
nimmt) die absolute Unvermeidbarkeit des schadenstiftenden
 Ereignisses« Sie ist vielmehr ein zwar hochgespannter, aber doch dem menschlichen Vermögen angepaßter Begriff und bedeu
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daß der Unfall für einen Kraftfahrer in der Lage des Be
 troffenen selbst bei äußerster Sorgfalt
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 dung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehen
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Umsicht und Geistesgegenwart nicht zu vermeiden gewesen wäre
(BGH VHS 4
9
177
NJW 1954, 185 Nr
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BCrHZ 20
»
260
VersR 1957
,
587)
Es ist daher nicht rückschauend zu beurteilen, ob
 der Unfall bei anderem Verhalten möglicherweise vermieden wor
 den wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen
9
ob der Kraftfahrer die äußerste, nach den Umständen zu demutbare
 Verkehrssorgfalt beobachtet hat*
Es ist daher unerheblich, ob CflHB(wie die Anschlußrevision geltendmacht) den Unfall vermieden haben würde,
 wenn er - statt weiterzufahren - angehalten hätte, weil er dann nicht bis zu dem Punkte gelangt wäre, an dem er vom
 Beklagten gegen die Kurvenbegrenzung gedrückt wurde« Die Frage ist vielmehr dahin zu stellen, ob	als	der	Wagen
 des Beklagten auf die falsche Fahrbahnseite hinübergeriet,
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auch bei äußerster Sorgfalt etwas anderes tun mußte, als den äußersten Band seiner rechten Fahrbahnseite aufzusuchen« Diese Frage ist zu verneinen« Denn der Umstand, daß der Wagen des Beklagten in der Rechtskurve nach links herausgetragen wurde, begründete noch nicht die Befürchtung, er werde sogar die Kurvenbegrenzung erreichen und trotz sonst ver-kehrsfreier Straße nicht einmal Raum für das ihm am äußersten Rande entgegenkommende, einspurige Motorrad freilassen« Zu verzweifelten Entschlüssen, wie einem Ausweichen nach links oder einem Verlassen der Fahrbahn nach rechte (falls überhaupt möglich), bestand daher kein ausreichender Anlaß» Geriet der Beklagte aber bis an die Kurvenbegrenzung nach links, so war es völlig unvorhersehbar, an welcher Stelle er sie erreichen würde, und daher in der Vorausschau für den Motorradfahrer allenthalben gleich gefährlich, in welcher Höhe
 auch die Begegnung erfolgen mochte« Es kann daher gegen C^mi^auch nicht der leiseste Vorwurf deshalb erhoben werden, weil er nicht anhielt, sondern - möglicherweise sogar unter Beschleunigung seiner mäßigen? Geschwindigkeit - weiterfuhr o
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War somit der Zusammenstoß für C
unabwendbar im
 Sinne von § 7 Abs* 3 StVG, so brauchen die Klägerinnen die Betriebsgefahr seines Motorrades nicht zu dem Ausgleich zu brin
 gen (BGHZ 6, 319)*
Im Ergebnis war daher das landgerichtliche Urteil wieder
 herzustellen«
m
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO« .
Heiß
 Br »Kleinewefers
 Engels
Hanebeck
 Heinrich Meyer