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BGH

Gericht: BGH

Juni 1954- um *i7 Uhr mit ihrem vom Erstkläger gesteuerten Personenkraftwagen Mercedes 170 S die in oiner engen Linkskurve etwas ansteigende Auffahrt zur Bundesautobahn in Buisdorf in Richtung Köln» Auf der durch einen weißen Trennungsstrich abgegrenzten Gegenfahrbahn, der Autobahnausfahrt aus Richtung Frankfurt, kam ihnen der Beklagte am Steuer seines Personenwagens Studebaker Champicn entgegen; neben ihm saß Leutnant während Major den linken, und Frau Leni den rechten Rücksitz innehatten» Die Kläger behaupten, der Kraftwagen des Beklagten sei wegen seiner zu hohen Geschwindigkeit auf dem nassen Kopfsteinpflaster ins Rutschen gekommen und dadurch in ihre Fahrbahn geraten;, sie beanspruchen Ersatz des ihnen entstandenen Vermögensschadens und Schmerzensgeld» Der Beklagte bestreitet ein Verschulden und gibt folgende Sachdarstellung: Der Wagen des Klägers habe sich kurz vor dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn der Autobahnausfahrt befunden, weil er ein anderes Fahrzeug.überholt habe. Das Landgericht hat nach Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakten und Zeugenvernehmung des Majors sowie des Fuhrunternehmers B^HHW* der mit kurzem Abstand hinter dem Wagen der Kläger herfuhr, dio bezifferten Ansprüche auf Ersatz des Vermögensschadens; soweit sie nicht auf öffentliche Versieherungsträger ttbergegangen sind, sowie die Scbmcrzensgeldansprüohe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. 1» Die Zeugenvernehmung der Frau Leni deren Unterlassung die Revision rügt, ist vom Beklagten nicht beantragt worden* Zwar hatte der Beklagte vor dem Landgericht geltend gemacht (Schriftsätze vom 9. Zeuge benannte Leutnant nicht vernommen worden sei, der bereits in die Vereinigten Staaten zurückge-kehrt war und dessen dortige Anschrift der Beklagte mit Schriftsatz vom 24* Juli 1956 angab* Der Beklagce hat den Zeugen unter wörtlicher Anführung seiner Aussage vor der amerikanischen Militärpolizei zu deren Bekräftigung benannt; daß mehr aus sagen könne, hat der Beklagte nicht behauptet« Das Berufungsgericht bezeichnet eine weitere Vernehmung dieses Zeugen als nicht erforderlich, weil er keine —beweiskräftige Bekundung zu macnen vermöge, und begründet das wie folgt: Wie sich aus dem Vernehmungsprotokoll der Militärpolizei ergebe, habe die Fahxv/eise der beiden Fahrzeuge nicht vom Beginn ihrer Begegnungen an beobachtet, denn er habe erst unmittelbar "vor den Unfall von seiner Zeitung aufgeschaut, die er gerade las; außerdem habe er schmerzhafte Verletzungen davongetragen, weshalb er nach dem Unfall wenig auf die Zeugen und den Zu-stand des Fahrzeugs geachtet habe: dies habe er ebenfalls bei seiner Vernehmung vor der Militärpolizei bekundet« Da die zulässige Anordnung nach § ?64 Abs- 2 ZPO arch nur zur Vorlage eines weiteren Protokolls führen konnte; und der Beklagte ausweislich seiner bereits angeführten Schriftsätze selbst nicht behauptete, daß der Zeuge mehr zu seinen Gunsten auszusagen vermöge, als in dem schon beigebrachten Protokoll niedergelcgt war, bedeutete es keinen zu dem Nachteil des Beklagten wirkenden Verfahrensmange], wenn das Berufungsgericht, statt dem Beklagten die Beibringung eines weiteren Vernehmungsprotokclls aufzugeben, das bereits beigebrachte würdigte» 3* Baß das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen Hfl», der Mercedeswagen sei an einem anderen Wagen vorbeigefehren und unmittelbar auf sie zugekommen- - eine Bekundung, die es keineswegs übersieht, sondern im Gegenteil würdigt, - keinen Beweiswert gegenüber dem*eindeutigen gegenteiligen Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme beimißt, begründet es rechtlich einwandfrei mit der mangelhaften Aufmerksamkeit des Zeugen, wie sie sich aus seiner eigenen Aussage ergibt« 4» Bas Berufungsgericht erachteü den Unfall angesichts des zweifelsfreien Beweisergebnisses für geklärt: Ber Beklagte habe seine Fahrweise und seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet, daß er sein Fahrzeug in der Hand •behielt, und hebe deshalb nicht verhindern können, daß sein Kraftwagen auf der abschüssigen und nassen Fahrbahn, deren Kopfsteinpflaster rutschig war, ins Schleudern geriet und aus der Kurve heraus in die Gegenfahrbahn getragen wurde, auf der der Wagen der Kläger, der kein anderes Fahrzeug überholt hatte, geblieben war« Hierauf 5* Rechtlich bedenkenfrei ist es bei der festgestellten Sachlage schließlich, wenn das Berufungsgericht die allein unfallursächliche plötzliche Schleuderbewegung des Fahrzeugs des Beklagten als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 StVG für die Kläger wertet* Denn diese konnten den Zusammenstoß auch bei Anwendung äußerster nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht vermeiden«. Da der Umstand, daß sich die linken Räder des Mercedeswagens der Kläger auf den Trennungsstrich befunden haben mögen, nach der Oberzeugung des Tatrichters für den Ablauf des Unfallgeschehens bedeutungslos war, ist auch insoweit für eine Abwägung von Schuld oder Botriebs-gefahr kein Raum*

Zitierte Normen: § 7 StVG
FahrbahnBerufungsgerichtZeugeFahrzeugBrKlägerSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

9
1
ns m/n
Verkündet	Q65
am 18o März 1958 Krieg?.. Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Samen des Volkes In dem Rechtestreit
 des Leutnants	&»	in	(A|?
R4B» ft, USA.
Beklagten. Berufungsklägers und Revisionaklägers ,
- Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br;
gegen
1? den Fabrikanten Gerhard Asi Iifll^straße W?
2. seine Ehefrau Eliese As<
wohnhaft ebenda
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisiottsbekl8gte?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Är. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannts
vDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
■
 
Tatbestand*
•••»•»■•*«• w at If w* »9«
Die Kläger befuhren am 20. Juni 1954- um *i7 Uhr mit ihrem vom Erstkläger gesteuerten Personenkraftwagen Mercedes 170 S die in oiner engen Linkskurve etwas ansteigende Auffahrt zur Bundesautobahn in Buisdorf in Richtung Köln» Auf der durch einen weißen Trennungsstrich abgegrenzten Gegenfahrbahn, der Autobahnausfahrt aus Richtung Frankfurt, kam ihnen der Beklagte am Steuer seines Personenwagens Studebaker Champicn entgegen; neben ihm saß Leutnant	während Major	den	linken, und Frau Leni	den	rechten Rücksitz innehatten»
Etwa 20 m vor der Gabelung beider Fahrbahnen stießen die Fahrzeuge auf der Fahrbahn der Kläger frontal zusammen c Die Kläger wurden erheblich verletzt und beide Fahrzeuge stark beschädigt»
Die Kläger behaupten, der Kraftwagen des Beklagten sei wegen seiner zu hohen Geschwindigkeit auf dem nassen Kopfsteinpflaster ins Rutschen gekommen und dadurch in ihre Fahrbahn geraten;, sie beanspruchen Ersatz des ihnen entstandenen Vermögensschadens und Schmerzensgeld»
Der Beklagte bestreitet ein Verschulden und gibt folgende Sachdarstellung: Der Wagen des Klägers habe sich kurz vor dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn der Autobahnausfahrt befunden, weil er ein anderes Fahrzeug.überholt habe. Um dem Wagen des Klägers auszuweichen» habe er selbst sein Fahrzeug scharf nach links lenken müssen; gleichzeitig sei aber auch der Kläger wieder auf seine Fahrbahn zu-rückgefahren, weshalb es zu dem Zusammenstoß gekommen sei»
Das Landgericht hat nach Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakten und Zeugenvernehmung des Majors
 sowie des Fuhrunternehmers B^HHW* der mit kurzem Abstand hinter dem Wagen der Kläger herfuhr, dio bezifferten Ansprüche auf Ersatz des Vermögensschadens; soweit sie nicht auf öffentliche Versieherungsträger ttbergegangen sind, sowie die Scbmcrzensgeldansprüohe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Seine Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Abweisung der Klage.
-----	Ents u h e i dungs gründe k_________
■ ■UM" »• «P « W » » »• W V« M «V* MV
Die Revision ist offensichtlich unbegründet*
1» Die Zeugenvernehmung der Frau Leni	deren
 Unterlassung die Revision rügt, ist vom Beklagten nicht beantragt worden* Zwar hatte der Beklagte vor dem Landgericht geltend gemacht (Schriftsätze vom 9. und 18. Februar 1956), dal? die auf seinen Antrag beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakten nicht die .alleinige Unterlage für die Enbscheidung sein könnten, es vielmehr auch der Vernehmung der benannten Zeugen bedürfe« Als Zeugen für den Ablauf des VerkehrsUnfalls aber hatten die Parteien damals lediglich den Major	(Schriftsatz vom 10* Januar
 1956) und den Fuhrunternehmer BflHBl (Schriftsatz vom 24. Januar 1956) benannt« Auch nach Durchführung dieser Beweisaufnahme ist weder in erster, noch in der Berufungsinstanz eine Vernehmung der Frau Leni	vom Beklagten
 beantragt worden (vgl* Schriftsatz vom 28. Hai 1956, vom 24. Juli 1956, vom 10. September 1956, Berufungsbegrün-dung, Schriftsatz vom 20. Februar 1*957)*
2. Vergebens rügt die Revision ferner, daß der vom Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 28, Mai 1956 als
~ 4 -
Zeuge benannte Leutnant	nicht	vernommen	worden
 sei, der bereits in die Vereinigten Staaten zurückge-kehrt war und dessen dortige Anschrift der Beklagte mit Schriftsatz vom 24* Juli 1956 angab* Der Beklagce hat den Zeugen	unter	wörtlicher	Anführung seiner
 Aussage vor der amerikanischen Militärpolizei zu deren Bekräftigung benannt; daß	mehr	aus	sagen	könne,
 hat der Beklagte nicht behauptet«
Das Berufungsgericht bezeichnet eine weitere Vernehmung dieses Zeugen als nicht erforderlich, weil er keine —beweiskräftige	Bekundung zu macnen vermöge, und begründet
 das wie folgt: Wie sich aus dem Vernehmungsprotokoll der Militärpolizei ergebe, habe	die Fahxv/eise der
 beiden Fahrzeuge nicht vom Beginn ihrer Begegnungen an beobachtet, denn er habe erst unmittelbar "vor den Unfall von seiner Zeitung aufgeschaut, die er gerade las; außerdem habe er schmerzhafte Verletzungen davongetragen, weshalb er nach dem Unfall wenig auf die Zeugen und den Zu-stand des Fahrzeugs geachtet habe: dies habe er ebenfalls bei seiner Vernehmung vor der Militärpolizei bekundet«
Seine erneute Aussage, so schließt das Berufungsgericht, würde bei diesen unzureichenden Beobachtungsmöglichkeiten keine Änderung an dem feststehenden Beweisergebnis zulassen *
Daß das Berufungsgericht sich auf die Würdigung des beigebrachten Protokolls über die Aussage	vor
 der amerikenischen Militärpolizei beschränkt hat, läßt nach den besonderen Umständen des Falles keinen des sachliche .Ergebnis möglicherweise beeinflussenden Verfahrensfehler erkennen* Denn da dieser ausländische Zeuge seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat und der Beklagte sich nicht erbot, ihn vor das Prozeßgericht zu gesteilen, durfte das Gericht sich gemäß § 364 Abs» 2
- 5 ~
ZPO auf die Anordnung beschränkeny daß der Beklagte eine den amerikanischen Gesetzen entsprechende Öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe«. Da die zulässige Anordnung nach § ?64 Abs- 2 ZPO arch nur zur Vorlage eines weiteren Protokolls führen konnte; und der Beklagte ausweislich seiner bereits angeführten Schriftsätze selbst nicht behauptete, daß der Zeuge mehr zu seinen Gunsten auszusagen vermöge, als in dem schon beigebrachten Protokoll niedergelcgt war, bedeutete es keinen zu dem Nachteil des Beklagten wirkenden Verfahrensmange], wenn das Berufungsgericht, statt dem Beklagten die Beibringung eines weiteren Vernehmungsprotokclls aufzugeben, das bereits beigebrachte würdigte»
3* Baß das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen Hfl», der Mercedeswagen sei an einem anderen Wagen vorbeigefehren und unmittelbar auf sie zugekommen- - eine Bekundung, die es keineswegs übersieht, sondern im Gegenteil würdigt, - keinen Beweiswert gegenüber dem*eindeutigen gegenteiligen Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme beimißt, begründet es rechtlich einwandfrei mit der mangelhaften Aufmerksamkeit des Zeugen, wie sie sich aus seiner eigenen Aussage ergibt«
4» Bas Berufungsgericht erachteü den Unfall angesichts des zweifelsfreien Beweisergebnisses für geklärt: Ber Beklagte habe seine Fahrweise und seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet, daß er sein Fahrzeug in der Hand •behielt, und hebe deshalb nicht verhindern können, daß sein Kraftwagen auf der abschüssigen und nassen Fahrbahn, deren Kopfsteinpflaster rutschig war, ins Schleudern geriet und aus der Kurve heraus in die Gegenfahrbahn getragen wurde, auf der der Wagen der Kläger, der kein anderes Fahrzeug überholt hatte, geblieben war« Hierauf

sei der Unfall ausschließlich zurttckzufUhren, während der Umstand, daß sich das Fahrzeug der Kläger mit den linken Rädern auf dem Trennungsstrich befunden haben möge nicht unfallursächlich gewesen sei, v;oil der Beklagte nicht gehindert gewesen sei, auf seiner eigenen breiten Fahrbahn an dem Wagen der Kläger rechts vorbei zu fahren*
Wenn sich das Berufungsgericht zur Ermittlung und Beurteilung dieses einfachen Sachverhalts selbst für TffiTreichend sachkundig erachtete und von der allgemein beantragten Anhörung eines Verkehrssachverständigen keine weitere Aufklärung versprach, so kann das mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden«,
5* Rechtlich bedenkenfrei ist es bei der festgestellten Sachlage schließlich, wenn das Berufungsgericht die allein unfallursächliche plötzliche Schleuderbewegung des Fahrzeugs des Beklagten als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 StVG für die Kläger wertet* Denn diese konnten den Zusammenstoß auch bei Anwendung äußerster nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht vermeiden«. Da der Umstand, daß sich die linken Räder des Mercedeswagens der Kläger auf den Trennungsstrich befunden haben mögen, nach der Oberzeugung des Tatrichters für den Ablauf des Unfallgeschehens bedeutungslos war, ist auch insoweit für eine Abwägung von Schuld oder Botriebs-gefahr kein Raum*
Die Re-vasion war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.. ; ZPO zurückzuv/eisen*
Dr o... Kl oinewe f ers	Enge	lo
 Me iß
 Dr« Bode
 Dr* Hauß