TflBBB Straße^(im folgenden kurz als VSW bezeichnet), eines Vertriebs- und Preiskartells für technische Gase, deren Geschäftsanteile je zur Hälfte der IeG« PflBBflHHHIB AG und der BlB^däismaschinen AG gehörten« Hach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 sahen sich die leitenden Angestellten der als reine Büroverwaltungsstelle eingerichteten Berliner Zentrale der VSW nach neuen Betätigungs- und Verdienetmög-lichkeiten um, bei denen sie ihre Erfahrungen auf dem Gebiete der Erzeugung und des Verkaufs technischer Gase ausnutzen konnten« Es kam zu einem Handel mit schweißtechnischen Gasen, wozu das zuständige Bezirksamt Kreuzberg den VSW am 20« November 1945 die Gewerbeerlaubnis erteilte% der Beklagte nahm zu diesem Zweck Verbindung mit Erzeugungsanlagen und ümfüll-stellen im sowjetisch besetzten Gebiet auf« Später wurde auch die Umfüllung und die Produktion aufgenommen und im Ostsektor Berlins sowie an mehreren Orten der sowjetisch besetzten Zone in neu geschaffenen Anlagen betrieben« Nach Eintritt der Spaltung zwischen Westberlin und diesen Gebieten wurde in Charlottenburg ein Sauerstoffwerk eingerichtet und mit dem Aufbau eines weiteren Werkes in Tempelhof begonnen« .US-Administration” (im folgenden kurz als GsG bezeichnet}« Der Zusatz "mbH” wurde später fortgelassen* Die VSW nahmen den Zusatz ”i«Do,: = in Dissolution an« Sie wurden am 14* Juli 1948 aus der auf Grund des Gesetzes Nr 5?. angeordneten Kontrolle entlassen* durch das IcGcFppHControl Office in F( ab 1 * April 1949 aus dem Amtsbereich des Beklagten A| herausgenommen und einem anderen Property Agent unterstellt* Der Beklagte ApPPP leitete bis Ende Januar "952 die Geschäfte der GsG, wobei er stets als "Trustee der Gesellschaft für schweißtechnische Gase BflpPP, US-Administration” zeichnete* Sein Stellvertreter war der Angestellte BrpPPP? schränkter Zinshöhe und sie gegenüber Kaü^ abgewiesen0 Auf die Berufung der verurteilten Beklagten hat das Kammergericht die Klage auch gegen sie abgewiesen«, weil infolge eingetretener Änderungen das Amt des Klägers als Trustee der GsG zu bestehen aufgehört habe« Wir bestätigen Ihnen hiermit* daß Sie.als Treuhänder für uns bei der G©s«G© tätig sind0 Ihnen obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens© Sie haben die Geschäfte so zu führen* wie es den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes entspricht« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht erwiesen* daß die GsG unter die Kontrolle des IoGc quldationsausschusses gekommen sei* oh sie entsprechend der Behauptung des Klägers auch zur Zeit der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren noch unter der Kontrolle dieses Ausschusses gestanden habe und ob dieser Ausschuß* wie der Kläger ebenfalls behauptet habe; mit dem Absender des Schreibens vom 27»Juni 1952 identisch sei« Hierüber Beweis zu erheben und insbesondere die vom Kläger erbetene Auskunft von der Tripartite Control Croup in einzu- Das Schreiben vom 18©April 1952 lasse nämlich erkennen* daß die GsG mit Ablauf des 17c April 1952 aus der Kontrolle des US loCcDflHHControl Office entlassen worden und unter die Kontrolle einer anderen Institution gelangt sei» Damit habe die Tätigkeit des Klägers als vom US Office bestellten Trustee ihr Ende gefundene Er sei auch nach seiner eigenen Erklärung insoweit entlastet worden» Die GsG stehe unstreitig nicht mehr unter US-Administrationu dieser Zusatz werde in ihrem Firmennamen nicht mehr geführt» Der Kläger sei nach dem Inhalt des Schreibens der IcGoBflHHHHIHP AG i»Ii» fortan nur noch deren "Treuhänder” gewesen» Wie sich aus der Umschreibung seiner Befugnisse in den Schreiben ergebe* auf die es bei der mangelnden Eindeutigkeit des Treuhänderbegriffs entscheidend ankomme, habe er dort eine Rechts Stellung eingenommen? die nicht mehr als ein auf Gesetz oder Besatzungsrecht beruhendes Amt anzusehen sei* sondern auf einem Anstellungsvertrage beruht habej aus den umfassenden Befugnissen eines Trustee sei eine recht beschränkte "Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens" geworden» Das Berufungsgericht hat sich noch mit der Präge beschäftigt, ob nicht im Wege einer Berichtigung des Rubrums als Klagepartei nunmehr die "Gesellschaft für schweißtechnische Gase; vertreten durch ihren Treuhänder zu bezeichnen sei* Es hat dies jedoch nicht für zulässig gehalten» Bei der GsG? die dazu geführt hätten, daß dieses Amt weggefallen und dem Kläger nur noch die Stellung eines Treuhänders für die I»G« i«Bc bei der GsG verblieben sei» hätten es zudem bewirkt? daß sich das Amt des Klägers als Trustee auf diese Vermögens-masse bezogen hat und er als Partei kraft Amtes befugt gewesen ist? Obwohl die AG an ^er VSW zu nicht mehr als 50 $ beteiligt war, ist hiernach das Vermögen der VSW der gesetzlichen Regelung zur Entflechtung des l»G«Ffl|fc ^^-Konzerns unterworfen worden» Die Maßnahmen, die am 3» Juni 1947 von dem US I«G«FflHHIControl Officer mit der Bestellung des Beklagten ®zu dem Trustee getroffen worden sind, haben sich auf die VSW erstreckt«, wie sie damals bestanden haben» Nicht nur diejenigen Vermögenswerte sind daher erfaßt worden? die aus der Zeit vor dem 8»Mai 1945 vorhanden waren, sondern auch die, die nach diesem Zeitpunkt mit dem unter der Firma der VSW betriebenen neuen Geschäft hinzugekommen sind» Bas gilt auch für die Neuzugänge der Folgezeit, mögen sie vor oder nach der Einführung der GsG als besonderer Firmenbezeichnung und Trennung der unter ihr zusammengefaßten Vermögenswerte von den VSW entstanden seir» Dies ergibt sich unzweideutig aus der unstreitigen Aktenno • tiz des Beklagten AflHfe über die Weisungen, die ihm bei seiner Bestellung zu dem Trustee in Bezug auf das Neugeschäft erteilt worden sind, wie insbesondere auch daraus, daß er nach Ziff 5 der ihm ausgehändigten ”Anweisungen an den Treuhänder” Amt und übertragenes Eigentum unter der ausdrücklichen Bedingung annahm, ”alles von ihm auf diese oder sonstige Art bei seiner Amtsführung erworbene Eigentum ganz oder teilweise auf Weisung des US IoG»FJH® Kontroll-Offiziers an solche Gesellschaften oder Einzelpersonen» die ihm angegeben werden* zu übertragen* und daß keine Übertragung des Ei* gentums oder des Besitzes oder der Kontrolle von Grundstücken oder anderen Vermögensteilen von ihm vorgenoramen wird* ausser mit der ausdrücklichen Genehmigung des .u8- I«G^TNBHBBKon-♦ troll-Offizierso Mochte es auch feststehen* daß die VSW als reine Kartellgesellschaft nicht fortbestehen konnten, so war dies doch kein Hindernis dafür* daß sie sich zu demindest zeitweilig anderer geschäftlicher Betätigung zuwandten und daß die hierbei erworbenen Vermögenswerte in die angeordneten Kon-trollmaßnahmen einbezogen wurden» Als nach Trennung der GsG von den VSW der Kläger als Amtsnachfolger des Beklagten AflHH am Io Februar 1952 zu dem Trustee bestellt wurde, hat sich sein Appointment ausdrücklich auf die Gesellschaft für schweißtechnische Gase, US-Administration? gensmasse unter Kontrolle um einen Hoheitsakt der Besatzungs-behörde, dessen Wirksamkeit ausser Frage steht, zu demal Art 1.} Abs 1 AHKG Nr 35 bestimmt hat, daß die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen jeder Rechtsvorschrift Vorgehen, die mit ihnen in Widerspruch steht, sofern nicht die Alliierte Hohe Kommission ausdrücklich etwas anderes bestimmte 3o Mit Recht erhebt die Revision jedoch dagegen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, das dem Kläger übertragene Amt habe auf Grund des Schreibens des US loG»FflBl Kontroll-Offiziers sein Ende gefunden» bestehend aus deutschen Staatsangehörigen, bestellt nach Anhörung der Bundesregierung von der Alliierten Hohen Kommission, nach deren Ermessen jedes Mitglied auch abberufen oder ersetzt werden konnte, dazu berufen, nach Weisung der Alliiereen Hohen Kommission alle von ihr bestimmten Punktionen auszuüben« Wenn die GsG vom US I»Gc Farben Office dem I«GoFHBB~Liqui~ dierungsausschuß übertragen wurde, so bedeutete dies ajso eine Verlagerung der unmittelbaren Zuständigkeit für die Durchführung der durch das Kontrollratsgesetz Nr 9 und das Gesetz Nr 3b der Alliierten Hohen Kommission gesetzter Aufgaben« War der Kläger für die Führung seines Amtes bisher dem US I»G«F Control Officer der unter der Alliierten Hohen Kommission stehenden loGoFflflfe Control Group Trifcog) verantwortlich gewesen, so trat er nunmehr unter die Verantwortlichkeit gegenüber dem I«GeFBH^L.iqaidierungsausschuß als einer anderen von der Alliierten Hohen Kommission geschaffenen und von ihr abhängigen Institution« Das Amt des Klägers blieb darum seinem Bestände nach aber unoerührt« Die Entlastung, die ihm für die vorangegangene Zeit von dem US ?‘GoF|HB Officer erteilt worden ist, beschloß nur einen Abschnitt seiner Amtstätigkeit, beendete aber nicht das Amt selbst» Erst recht hätte das Berufungsgericht von dem Fortbestehen des Amtes ausgehen müssen, wenn es dem Schreiben des US I»G«FflHR Kontroll-Offiziers vom 18«April 1952 ernstlich keinen Glauben hätte schenken und es als nicht erwiesen hätte ansehen wollen, daß die GsG auf den Liquidierungsausschuß übertragen worden sei« Ersichtlich hat es aber nicht Auch dieses Schreiben vermag jedoch nicht den Schluß xa rechtfertigen« daß das Amt des Klagers erloschen sei« Unter der Verantwortlichkeit gegenüber dem loGoFflBM^'j&quidierungs-ausschuß stehend, hätte der Kläger zwar durch diesen Ausschuß aus seinem Amt entlassen werden können« Davon ist in dem Schreiben vom 27« Juni 1952 aber nichts gesrgt« Es konnte sich vielmehr nur fragen, ob der Kläger durch die Absenderin des Schreibens selbst, die AG Renn auch wenn angesichts der vom Berufungsgericht als nicht erwiesen angesehenen, iedoch offenkundigen Identität der Liquidatoren mit dem von der Alliierten Hohen Kommission eingesetzten Liquidierungsausschuß (vgl von Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, § 44 S- 46' die Befugnis hierzu bestanden haben sollte, besagten.die Mitteilungen des Schreibens vom 27« Juni 1952 doch nicht, daß der Kläger von seinem Amt abberufen werde, sondern bestätigen ihn vielmehr in seiner Stellung als Treuhänder bei der GsG mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die vom US Control Office zur Geschäftsführung gegebenen Richtlinien bis auf nachdem, auf Ersuchen des US IoGoFMBi Kontroll-Offiziers ein gerichtlicher Liquidator'"{der Kläger ) bestellt worden war und eine Gesell achafterverBammlung stattgefunden hatte® Da die GsG aber von den VSW abgetrennt worden war und unter einem besonderen Trustee ein eigenes Dasein geführt hatte9 kann sie hiervon nicht betroffen worden sein® Pfandrechte und sonstiger Belastungen die Befugnis zur Verfügung über alle Vermögensgegenstände und Rechte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes unter der Kontrolle der Alliierten Hohen Kommission gestanden haben, sowie über alle Vermögensgegenstände und Rechte, die bei der Verwaltung dieser Vermögensmasse entständen sind oder auf Grund des Eigen* übertragen worden« mag die Masse auch erst nach dem 8«Mai 1945 entstanden sein* Kachdem .im Bundesanzeiger in der Ausgabe Nr 103 vom 1 ,*ium 1955 iS 12 J die in der Hauptversammlung vom 2'/oMai 1955 ge • wählten Abwickler (Wirt schaftsprüf er Dr« Fritz sflMHMP JLTi und Hechtsanwalt Dr« Walter S|MHl in 4MP sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats bekanntgegeben worden sind* sind auch gemäß Art 9 Abs 3 AHKG Nr 84 das Kontrollratsgesetz Nr 9 im Bundesgebiet und das Gesetz Nr 35 der Alliierten Hohen Kommission ausser kraft getreten« das letztere mit gewissen Ausnahmen« von denen hier nur die von Interesse ist? daß die oben hervorgehobene Vorschrift des Art 15 Abs 1 AHKG Nr 35 weiterhin Geltung behalten hat* Auch alle auf Grund des Gesetzes Nr 35 ergangenen Durchführungsverordnungen, Genehmigungen und Anordnungen sind in Kraft geblieben0 Die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bun • desrepublik hat gleichfalls die von der Alliierten Hohen Kommission erlassenen Rechtsvorschriften über den Abschluß der Entflechtung und Liquidation der IoGcFBMHHMHIAA(x ido unberührt gelassen (Gesetz vom 24«März 1955 betreffend das Protokoll vom 23*0ktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland mit Liste IV: Änderungen zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besät- • zung entstandener Fragen Art 11 - BGBl 1955 II> 213* 236 fje Im Laufe des Revisionsverfahrens ist das Amt des Klägers nunmehr also erloschen« Die Wahrnehmung der Rechte« die ihm auf getragen war, steht jetzt der I»G.FHHMHHfe AG i«I»<
2347 020
VI ZR 137/54
Verbündet am $0November 195$ Malessao Jnstizsekretär als Urkundsteamier der Geschäfts* • stelle.
~ m Namen des Volkes
ln dem Rechtsstreit
des Willy* KflBin BMHHBB? ?■■■■ Straße0, als Trustee der Gesellschaft für schweißtechiusche^Gase in Ber lin t US*- Administration * in Tj
StraßejBöJS Control Officer ln
l^BBjHHBtraße
jetzt der loGoRflHHHHHB AG i.I.o* gesetzlich ver~ treten durch ihre Abwickler Wirtschaftsprüfer Br* Fritz BfHHHi iOlHHiB und'Rechtsanwalt Br »Walter
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, •• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br®
U den Kaufmann Anton
2o den früheren technischen Angestellten Friedrich N| ebenda wohnhaft9
3,, den Walter K*
in Bl
Beklagten, zu 1) und 2) Berufungskläger und Revisionsbeklagten.,
•• Prozeß'bevollmächtigter der Beklagten zu 1) und 2)?. Rechtsanwalt Br,
hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom $0 November 19^5 unter Mitwirkung de.£ Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br* Meyer, Hane-heck, Br* Hauß und Erbel
für Recht erkannt?
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12o April 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand*
Der Beklagte A|^|m war früher Handlungsbevollmächtigter der Vereinigten SflHHHBwerke GmbH in BflHiHB? TflBBB Straße^(im folgenden kurz als VSW bezeichnet), eines Vertriebs- und Preiskartells für technische Gase, deren Geschäftsanteile je zur Hälfte der IeG« PflBBflHHHIB AG und der BlB^däismaschinen AG gehörten« Hach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 sahen sich die leitenden Angestellten der als reine Büroverwaltungsstelle eingerichteten Berliner Zentrale der VSW nach neuen Betätigungs- und Verdienetmög-lichkeiten um, bei denen sie ihre Erfahrungen auf dem Gebiete der Erzeugung und des Verkaufs technischer Gase ausnutzen konnten« Es kam zu einem Handel mit schweißtechnischen Gasen, wozu das zuständige Bezirksamt Kreuzberg den VSW am 20« November 1945 die Gewerbeerlaubnis erteilte% der Beklagte nahm zu diesem Zweck Verbindung mit Erzeugungsanlagen und ümfüll-stellen im sowjetisch besetzten Gebiet auf« Später wurde auch die Umfüllung und die Produktion aufgenommen und im Ostsektor Berlins sowie an mehreren Orten der sowjetisch besetzten Zone in neu geschaffenen Anlagen betrieben« Nach Eintritt der Spaltung zwischen Westberlin und diesen Gebieten wurde in Charlottenburg ein Sauerstoffwerk eingerichtet und mit dem Aufbau eines weiteren Werkes in Tempelhof begonnen«
Am 29o März 1946 waren mittlerweile die VSW auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr 52 unter die Kontrolle der amerikanischen Militärregierung Berlin gestellt und der Beklagte AflHpals Property Custodian eingesetzt worden« Auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr 9 hatte ihn am 3»Juni 194? der US I«G«' Control Officer in auch
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zu dem Trustee 'bestellt und auf die ihm ausgehändigten Anweisungen an den Treuhänder” verpflichtet* Y/ährend anfangs die Tätigkeit der alten Kartellgesellschaft von der des neu entwickelten Geschäfts nicht gesondert worden war, wurde auf die Weisung* die der Kontroll-Offizier dem Beklagten hei seiner Bestellung zu dem Trustee erteilt hatte* die Trennung rückwirkend ah 31*März 1947 vorgenommen* Der neuentwickelte Geschäftszweig erhielt auf Iferj argen des Kontroll-Offiziers eine eigene Firmenbezeichnung, und zwar den Warnen "GeselH-schaft für schweißtechnische Gase mbH BflPB? .US-Administration” (im folgenden kurz als GsG bezeichnet}« Der Zusatz "mbH” wurde später fortgelassen* Die VSW nahmen den Zusatz ”i«Do,: = in Dissolution an« Sie wurden am 14* Juli 1948 aus der auf Grund des Gesetzes Nr 5?. angeordneten Kontrolle entlassen* durch das IcGcFppHControl Office in F( ab 1 * April 1949 aus dem Amtsbereich des Beklagten A| herausgenommen und einem anderen Property Agent unterstellt* Der Beklagte ApPPP leitete bis Ende Januar "952 die Geschäfte der GsG, wobei er stets als "Trustee der Gesellschaft für schweißtechnische Gase BflpPP, US-Administration” zeichnete* Sein Stellvertreter war der Angestellte BrpPPP? der Beklagte NflHHP gehörte zu den leitenden Angestellten*
Auf Grund einer Geschäftskontrolle? die^von deutschen Angestellten der US I*Cr«FBPPpControl Group am 31* Januar 1952 in BpPPPdurchgeführt wurde, während der Beklagte ApB PPPpnach beordert worden war, wurden die Beklagten
App^und Ippppp fristlos entlassen* Ihnen und Brpppp wurden unerlaubte Handlungen zu dem finanziellen Nachteil der GsG vorgeworfen * BiPPPP gestand sie in notariell beurkundeter Erklärung sofort zu und gab in weiterer notarieller Ver-
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handlung ein Schuldanerkenntnis Uber 33 08) DM ab« Die Beklagten A(HHi und in 4HHI stellten
die ihnen vorgehaltenen Verfehlungen zunächst in Abrede, Unterzeichneten dann aber gleichfalls einräumende Erklärungen und notariell beurkundete Schuldanerkenntnisse; der Beklagte (0^ über 10 000 DM (Urkundenregister Nr 43 52 des Notars FlflHfe in und der Beklagte
16 000 DM (Urkundenregister Nr®6/52 des Notars in
Bd« Sie fochten am 6« Februar 1932 die Anerkenntnisse ^egen Drohung bzw® arglistiger Täuschung an«
Mit Appointment vom 1« Februar 1952 wurde der Kläger durch den USo Control. Officer der IcG® Control _ Croup
zu dem neuen Trustee der GsG bestellt, im November 1952 auch zu dem Abwickler der VSW*
In Prozessen, die er namens der GsG als deren angeblicher Vertreter beim Landgericht Berlin-Charlottenburg anhängig gemacht und dann als ihr Trustee weiterverfolgt und für die das Office of the United States High Commissioner for Germany I«G« EBB®Control. Group in das
deutsche Gericht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt hat (6 0 92, 94 und 96/52), hat der Kläger die an den inkri-minierten Handlungen Beteiligten in Anspruch genommen®
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit (60 92/52) hat der Kläger von dem Beklagten 4HHlund ausserdem auch von dem Fuhrunternehmer KaflfHMls Gesamtschuldnern mit dem Beklag-ten NHHMP Zahlung von 11 200 DM nebst Zinsen verlangt und gegenüber dem Beklagten NMBM um die Feststellung gebeten,
daß er aus dem genannten Schu;i danerkenntni s als Gesamt Schuldner mit den beiden anderen Beklagten in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet und die Anfechtung des Schuldanerkenntnisses nicht begründet sei«, Er hat dazu .vorgetragen«» die Beklagten hätte zusammen mit Br|B die GsG durch den fingierten Kauf einer Expansionsmaschine um 16 OOO EM geschädigt; hierauf habe 3:
4800 EM erstattet«
Eie Beklagten sind dem Torbringen des Klägers entgegengetreten o Sie haben vor allem die Aktivlegitimation des Klägers bestritten«, Eie GsG stelle, so haben sie vorgebracht« ein der VSW fremdes Vermögen dar, das, während die VS\7 nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 hätten liquidiert werden müssen« durch Selbsthilfeaktion des Beklagten AH^und seiner Mitarbeiter neu geschaffen worden sei und an dem die 1‘»GoEHIHB Industrie AG keinen Anteil gehabt habe« Von den Gesetzen zur Entflechtung dieses Konzerns sei es daher nicht betroffen« Träger des Vermögens sei der Beklagte
Eas Landgericht hat der Klage gegenüber den Beklagten und stattgegeben, - gegenüber Afl|H)in be-
schränkter Zinshöhe und sie gegenüber Kaü^ abgewiesen0 Auf die Berufung der verurteilten Beklagten hat das Kammergericht die Klage auch gegen sie abgewiesen«, weil infolge eingetretener Änderungen das Amt des Klägers als Trustee der GsG zu bestehen aufgehört habe«
Mit der von ihm eingelegten Revision ist der Kläger dieser Auffassung entgegengetreten*
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Im Laufe des Revisionsverfahrens hat der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers gebeten« das Rubrum auf Grund
des, Art 4 des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission - AHKG • Nr 84 *AHK-AB1 Nr 122 vom 31* Januar 1953 S 3164. dahin zu ändern- daß ah Stelle des bisherigen Trustee Kj^^die l.GoS^Bi ^mm^AG iolie getreten sei« Für diese hat er beantragt. das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-ruckzuverweisen*
Die Beklagten haben beantragt? die Revision zurückzu-
weisen
Entscheidungsgründet
Io Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen? daß der Kläger als vom US Control Officer bestellter Tru-
stee der Gesellschaft für schweißtechnische Gase US-Admini-stration im Rechtsstreit die Stellung einer Partei kraft Amtes eingenommen hat» Wenn es der Ansicht ist? daß das Amt? das dem Kläger aufgetragen worden ist? nicht mehr bestehe? so geht es hierbei von der Betrachtung zweier Schreiben aus? die der US Control Officer am 18* April 1932 und
die U^MMiAG i»Ii» unter dem 2%0 Juni 1932 an den Kläger gerichtet haben»
Bas Schreiben des Kontroll-Offiziers hat folgenden Wort
laut g
«This is to inform you? that your unit has been trans-fered from the control of this Office to the XoGcFlBi Liquidation Committee effective 17 April 1952»
Your exoneration for the time of your trusteeship will follow in due course0
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However 5 .you will have to submit your reports for tne time until 15 April 1952 to this Office©
This Office takes the occasion of the transfer of your unit to the IoGcF^HB Liquidation Committee to thank yöu for the services you have rendered to this Office©”
Tn dem Schreiben vom 27©
Juni 1952 hat die I«GcF
AG in Liquidation dem Kläger folgendes mitgeteilts
"Anfang Mai dscjrs© ist uns die Gesellschaft für schweiß-technische Gase zur Verwaltung und Durchführung der Liquida tion übertragen»
Wir bestätigen Ihnen hiermit* daß Sie.als Treuhänder für uns bei der G©s«G© tätig sind0 Ihnen obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens© Sie haben die Geschäfte so zu führen* wie es den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes entspricht«
Sie bedürfen-unserer Zustimmung
a) aur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, und zur Aufnahme von Bankkrediten, zur Veräusserung von Anlagevermögen;
c) zur Einstellung von Arbeitskräften/
d) zu dem Abschluß von Miet- und Pachtverträgen über drei Monate,
e) zu allen Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen«
Liquidatorens Pr© Fritz Dr© Walter S1
Dr*
Franz
Sie haben das vom UoS© Control Office eingerichtete Berichtswesen unverändert fortzuführen und uns fristgemäß die Berichte zu übersenden© Bis auf weiteres gelten auch die vom U©S« Control Office zur Geschäftsführung gegebenen Richtlinien©
Sie sind ferner gehalten, uns über alle wichtigen Geschäftsvorgänge sofort zu benachrichtigen«
Als Entschädigung für Ihre Tätigkeit stehen Ihnen monatlich DM 1000 (i©WoS tausend Deutsche Mark) zu« Ferner haben Sie Anspruch au^Jrlaub, dessen Dauer dem in Ihrer Tätigkeit bei der Kai®^Vereinigung erworbenen Urlauos-anspruch entspricht « «© ©««
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht erwiesen* daß die GsG unter die Kontrolle des IoGc quldationsausschusses gekommen sei* oh sie entsprechend der Behauptung des Klägers auch zur Zeit der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren noch unter der Kontrolle dieses Ausschusses gestanden habe und ob dieser Ausschuß* wie der Kläger ebenfalls behauptet habe; mit dem Absender des Schreibens vom 27»Juni 1952 identisch sei« Hierüber Beweis zu erheben und insbesondere die vom Kläger erbetene Auskunft von der Tripartite Control Croup in einzu-
holen* erübrige sich, da es für die Entscheidung des Rechts-streits hierauf nicht ankomme. Das Schreiben vom 18©April 1952 lasse nämlich erkennen* daß die GsG mit Ablauf des 17c April 1952 aus der Kontrolle des US loCcDflHHControl Office entlassen worden und unter die Kontrolle einer anderen Institution gelangt sei» Damit habe die Tätigkeit des Klägers als vom US Office bestellten
Trustee ihr Ende gefundene Er sei auch nach seiner eigenen Erklärung insoweit entlastet worden» Die GsG stehe unstreitig nicht mehr unter US-Administrationu dieser Zusatz werde in ihrem Firmennamen nicht mehr geführt» Der Kläger sei nach dem Inhalt des Schreibens der IcGoBflHHHHIHP AG i»Ii» fortan nur noch deren "Treuhänder” gewesen» Wie sich aus der Umschreibung seiner Befugnisse in den Schreiben ergebe* auf die es bei der mangelnden Eindeutigkeit des Treuhänderbegriffs entscheidend ankomme, habe er dort eine Rechts Stellung eingenommen? die nicht mehr als ein auf Gesetz oder Besatzungsrecht beruhendes Amt anzusehen sei* sondern auf einem Anstellungsvertrage beruht habej aus den umfassenden Befugnissen eines Trustee sei eine recht beschränkte "Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens" geworden»
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Das Berufungsgericht hat sich noch mit der Präge beschäftigt, ob nicht im Wege einer Berichtigung des Rubrums als Klagepartei nunmehr die "Gesellschaft für schweißtechnische Gase; vertreten durch ihren Treuhänder
zu bezeichnen sei* Es hat dies jedoch nicht für zulässig gehalten» Bei der GsG? so hat es ausgeführt? handle es sich um ein Gebilde ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne gesetzlich anerkannte Parteifähigkeit? das unter dem Recht, der Kontrolle und dem Schutz der Besatzungsmächte nur darum habe entstehen und im Wirtschaftsleben habe tätig werden können? weil ein Property Custodian und später ein Trustee bestellt worden seie Die Änderungen? die dazu geführt hätten, daß dieses Amt weggefallen und dem Kläger nur noch die Stellung eines Treuhänders für die I»G« i«Bc bei
der GsG verblieben sei» hätten es zudem bewirkt? daß die GsG nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu einem wenig selbständigen Anhängsel der AG i>Lp geworden sei;
ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben habe aufgehört,,
2® Wenn sich das Berufungsgericht bei der Untersuchung der rechtlichen Verhältnisse der GsG darauf beschränkt hat, diesem Gebilde die Eigenschaft eines selbständigen Rechtssubjekts und die Parteifähigkeit abzusprechen, - eine Beurteilung, die im Revisionsverfahren weder angegriffen ist noch einen Rechtsirrtum erkennen läßt? - dagegen den eigentlichen Prozeßstreit unerortert gelassen hat, wer Rechtsträger der unter dieser Bezeichnung zusammengefaßten Vermögensmasse gewesen ist? so kann doch kein Zweifel daran bestehen? daß sich das Amt des Klägers als Trustee auf diese Vermögens-masse bezogen hat und er als Partei kraft Amtes befugt gewesen ist? die zugehörigen Rechte geltend zu machen»
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Nachdem bereits im Potsdamer Abkommen vom 2 ..August 194? in Abschnitt III B Ziff 12 niedergelegt worden war» daß das deutsche V/irtschaftsieben mit der Ziel der Vernichtung der bestehenden übermässigen Konzentration der Wirtschaftskraft zu dezentralisieren sei* hatte das Kontrollratsgesetz Nr 9 vom 30oNovember 194b (KR-AB1 S 34) die Beschlagnahme des gesamten in Deutschland belegenen Vermögens jeder Art ausgesprochen» das am 8« Mai 1945 oder nach diesem Zeitpunkt im Eigentum oder unter der Kontrolle der I®G® EflBHHHHHPAG gestanden hat» Das Gesetz Nr 35 der Alliierten Hohen Kommission vom 17c August 1950 (AHK-AB1 S 534)» das sodann zur Aufspaltung des Vermögens der IoGoFiHHHHH^AG weitere Bestimmungen traf und in den westlichen Sektoren von Berlin auf Grund des Gesetzes Nr 12 der Alliierten Kommandantur vom 15» Januar 1951 (Berlin V0B1 I» 93) entsprechend anzuwenden war» hat seinen Anwendungsbereich dahin klargestellt» daß es Vermögensbestandteile jeglicher Art ergriff« die unter der Kontrolle der auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr 9 bestellten britischen» französischen und amerikanischen Kontrollbe-amten standen und sich auf die XoG» EflHHHIHHl bezogen oder unter der Kontrolle der im Gesetzesanhang bezeichneten Tochtergesellschaften» darunter der VSW (Anhang Nr 152)» standen (Art 1 des Gesetzes)® Es hat die Rechte und Befugnisse der Organe der 1°£oR^HHBHHHPaG und ihrer Tochtergesellschaften sowie alle von diesen erteilten Vollmachten aufgehoben und bestimmt, daß» solange der Rat der Alliierten Hohen Kommission keine anderweitige Regelung getroffen habe» die für die AG bestellten.britischen»
französischen und amerikanischen Kontrollbeamten alle ihnen durch Besatzungsrecht verliehenen Beschlagnahme- und Kontrollrechte und -befugnisse über die dem Gesetz unterliegenden Ver-
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mögensg egenstände weiter ausübten (Art 2 des Gesetzes )c Die aus diesen Kontrollbeamten bestehende tripartite I<G»F|HiP Control Group (Trifcog) wurde zur Ausführung‘der Vorschriften des Gesetzes berufen; sie sollte jedem ihrer Mitglieder die Befugnisse übertragen könnens ihre Entscheidungen zur Ausführung zu bringen (Art 9 des Gesetzes)o
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solche Gesellschaften oder Einzelpersonen» die ihm angegeben werden* zu übertragen* und daß keine Übertragung des Ei* gentums oder des Besitzes oder der Kontrolle von Grundstücken oder anderen Vermögensteilen von ihm vorgenoramen wird* ausser mit der ausdrücklichen Genehmigung des .u8- I«G^TNBHBBKon-♦ troll-Offizierso Mochte es auch feststehen* daß die VSW als reine Kartellgesellschaft nicht fortbestehen konnten, so war dies doch kein Hindernis dafür* daß sie sich zu demindest zeitweilig anderer geschäftlicher Betätigung zuwandten und daß die hierbei erworbenen Vermögenswerte in die angeordneten Kon-trollmaßnahmen einbezogen wurden» Als nach Trennung der GsG von den VSW der Kläger als Amtsnachfolger des Beklagten AflHH am Io Februar 1952 zu dem Trustee bestellt wurde, hat sich sein Appointment ausdrücklich auf die Gesellschaft für schweißtechnische Gase, US-Administration? Berlin, d0h» also auf die unter dieser Bezeichnung zusammengefaßten Vermögenswerte bezogen» Es handelte sich bei der Unterstellung dieser Vermö-. gensmasse unter Kontrolle um einen Hoheitsakt der Besatzungs-behörde, dessen Wirksamkeit ausser Frage steht, zu demal Art 1.} Abs 1 AHKG Nr 35 bestimmt hat, daß die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen jeder Rechtsvorschrift Vorgehen, die mit ihnen in Widerspruch steht, sofern nicht die Alliierte Hohe Kommission ausdrücklich etwas anderes bestimmte
3o Mit Recht erhebt die Revision jedoch dagegen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, das dem Kläger übertragene Amt habe auf Grund des Schreibens des US loG»FflBl Kontroll-Offiziers sein Ende gefunden»
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aus der Kontrolle des eigenen Office dem loGcFarben-jjiqui--dierungsausschuß übertragen worden sei« Dies war ein Ausschuß , der gemäß Art 9 Abs 5 AHKG Nr 3b gebildet worden war. bestehend aus deutschen Staatsangehörigen, bestellt nach Anhörung der Bundesregierung von der Alliierten Hohen Kommission, nach deren Ermessen jedes Mitglied auch abberufen oder ersetzt werden konnte, dazu berufen, nach Weisung der Alliiereen Hohen Kommission alle von ihr bestimmten Punktionen auszuüben« Wenn die GsG vom US I»Gc Farben Office dem I«GoFHBB~Liqui~ dierungsausschuß übertragen wurde, so bedeutete dies ajso eine Verlagerung der unmittelbaren Zuständigkeit für die Durchführung der durch das Kontrollratsgesetz Nr 9 und das Gesetz Nr 3b der Alliierten Hohen Kommission gesetzter Aufgaben« War der Kläger für die Führung seines Amtes bisher dem US I»G«F Control Officer der unter der Alliierten Hohen Kommission stehenden loGoFflflfe Control Group Trifcog) verantwortlich gewesen, so trat er nunmehr unter die Verantwortlichkeit gegenüber dem I«GeFBH^L.iqaidierungsausschuß als einer anderen von der Alliierten Hohen Kommission geschaffenen und von ihr abhängigen Institution« Das Amt des Klägers blieb darum seinem Bestände nach aber unoerührt« Die Entlastung, die ihm für die vorangegangene Zeit von dem US ?‘GoF|HB Officer erteilt worden ist, beschloß nur einen Abschnitt seiner Amtstätigkeit, beendete aber nicht das Amt selbst»
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Erst recht hätte das Berufungsgericht von dem Fortbestehen des Amtes ausgehen müssen, wenn es dem Schreiben des US I»G«FflHR Kontroll-Offiziers vom 18«April 1952 ernstlich keinen Glauben hätte schenken und es als nicht erwiesen hätte ansehen wollen, daß die GsG auf den Liquidierungsausschuß übertragen worden sei« Ersichtlich hat es aber nicht
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eigentlich gemeint, daß an der Richtigkeit des Schreibens des amerikanischen Kontrolle-Offiziers zu zweifeln sei« viel' mehr haben sich seine Bedenken daran geknüpft, daß ihm mit dem Inhalt des Schreibens der AG-, i»L»
t »m 2\'o Juni 1952 die Annahme eines Fortbestehens des Amts des Klägers nicht vereinbar zu sein schien«
Auch dieses Schreiben vermag jedoch nicht den Schluß xa rechtfertigen« daß das Amt des Klagers erloschen sei« Unter der Verantwortlichkeit gegenüber dem loGoFflBM^'j&quidierungs-ausschuß stehend, hätte der Kläger zwar durch diesen Ausschuß aus seinem Amt entlassen werden können« Davon ist in dem Schreiben vom 27« Juni 1952 aber nichts gesrgt« Es konnte sich vielmehr nur fragen, ob der Kläger durch die Absenderin des Schreibens selbst, die AG
ioLo, seines Amtes als Treuhänder enthoben worden ist« Es ksnn hier dahingestellt bleiben« ob, was die Revision verneinen will, die solchergestalt firmierenden Liquidatoren der loG«
AG loLo befugt gewesen sind, die Abberufung des durch Hoheitsakt der Besatzungsmaoht eingesetzten Klägers von seinem Amt als Trustee der GsG auszusprechen«
Renn auch wenn angesichts der vom Berufungsgericht als nicht erwiesen angesehenen, iedoch offenkundigen Identität der Liquidatoren mit dem von der Alliierten Hohen Kommission eingesetzten Liquidierungsausschuß (vgl von Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, § 44 S- 46' die Befugnis hierzu bestanden haben sollte, besagten.die Mitteilungen des Schreibens vom 27« Juni 1952 doch nicht, daß der Kläger von seinem Amt abberufen werde, sondern bestätigen ihn vielmehr in seiner Stellung als Treuhänder bei der GsG mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die vom US Control Office zur Geschäftsführung gegebenen Richtlinien bis auf
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zerns gebildeten Nachfolgegeseilschaften übertragen oder gemäß Art 4 Abs 1 c des Gesetzes Nr 3h' der Alliierten Hohen Kommission anderweitig veräussert worden wären® Auf Grund der Anordnung Nr 68 der Trifcog vom 12® Februar 195*3 sind allerdings* wie sich aus den vom Berufungsgericht beigezo** genen und zu dem Gegenstand der BerufungsverbandDung gemachten Handelsregisterakten 64 HRB 1441 Nz des Amtsgerichts Berlin* Charlottenburg ergibt, bei den VSW alle Beschränkungen nach dem Kontroilratsgesetz Nr 9 und dem Gesetz Nr 3h der Ai;:iier-ten Hohen Kommission aufgehoben worden? nachdem, auf Ersuchen des US IoGoFMBi Kontroll-Offiziers ein gerichtlicher Liquidator'"{der Kläger ) bestellt worden war und eine Gesell achafterverBammlung stattgefunden hatte® Da die GsG aber von den VSW abgetrennt worden war und unter einem besonderen Trustee ein eigenes Dasein geführt hatte9 kann sie hiervon nicht betroffen worden sein®
Das Berufungsgericht hat hiernach zu Unrecht angenommen? daß der Kläger nicht mehr Träger des ihm anvertrauten Amtes gewesen und nicht mehr befugt gewesen sei? die zu dem GsG-Ver-mögen gehörenden Rechte gerichtlich geltend zu machen® Das angefoehtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben®
4o Inzwischen ist durch Art 4 des bereits erwähnten Gesetzes Nr 84 der Alliierten Hohen Kommission bestimmt worden® daß unbeschadet etwa bestehender Zurückbehaltungsrechte? Pfandrechte und sonstiger Belastungen die Befugnis zur Verfügung über alle Vermögensgegenstände und Rechte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes unter der Kontrolle der Alliierten Hohen Kommission gestanden haben, sowie über alle Vermögensgegenstände und Rechte, die bei der Verwaltung dieser Vermögensmasse entständen sind oder auf Grund des Eigen*
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turns daran bestehen, der IcGcEHHMIMMMMaG i©Lo wieder unbeschränkt zustehen« Da die GsG-Vermögensmasse beim Inkrafttreten des Gesetzes unter der IoGoFBHAKontro.il c der Alliierten Hohen Kommission gestanden hat* ist sie hiernach also auf die IoGoFMMHMHIM AG i«L«. übertragen worden« mag die Masse auch erst nach dem 8«Mai 1945 entstanden sein* Kachdem .im Bundesanzeiger in der Ausgabe Nr 103 vom 1 ,*ium 1955 iS 12 J die in der Hauptversammlung vom 2'/oMai 1955 ge • wählten Abwickler (Wirt schaftsprüf er Dr« Fritz sflMHMP JLTi
und Hechtsanwalt Dr« Walter S|MHl in 4MP sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats bekanntgegeben worden sind* sind auch gemäß Art 9 Abs 3 AHKG Nr 84 das Kontrollratsgesetz Nr 9 im Bundesgebiet und das Gesetz Nr 35 der Alliierten Hohen Kommission ausser kraft getreten« das letztere mit gewissen Ausnahmen« von denen hier nur die von Interesse ist? daß die oben hervorgehobene Vorschrift des Art 15 Abs 1 AHKG Nr 35 weiterhin Geltung behalten hat* Auch alle auf Grund des Gesetzes Nr 35 ergangenen Durchführungsverordnungen, Genehmigungen und Anordnungen sind in Kraft geblieben0 Die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bun • desrepublik hat gleichfalls die von der Alliierten Hohen Kommission erlassenen Rechtsvorschriften über den Abschluß der Entflechtung und Liquidation der IoGcFBMHHMHIAA(x ido unberührt gelassen (Gesetz vom 24«März 1955 betreffend das Protokoll vom 23*0ktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland mit Liste IV: Änderungen zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besät- • zung entstandener Fragen Art 11 - BGBl 1955 II> 213* 236 fje
Im Laufe des Revisionsverfahrens ist das Amt des Klägers nunmehr also erloschen« Die Wahrnehmung der Rechte« die ihm auf getragen war, steht jetzt der I»G.FHHMHHfe AG i«I»<
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als einer Liquidationsgeeellschaft zu? die nicht mehr an-ter alliierter Kontrolle steht. Die Parteirolle$ die der Kläger im Rechtsstreit innegehabt hat, ist damit auf die
AG- iolo iibergegangeno Das war entsprechend ihrer Bitte daher auch in der Parteibezeichnung des Urteils klarzustelleno
Aufgabe des Berufungsgerichts wird es nunmehr sein, die Klageansprliehe einer sachlichen Prüfung zu unterziehen®
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten*
DroKleinewefers
DroHauß
Dr^KoEoMeyer
Erbel
Hanebeck