Mit der Klage hat die Klägerin einen bezifferten Betrag von 769*50 DM und die Beststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hinsichtlich des weiteren Schadens die begehrte Beststellung getroffen. 1* Die Revision bittet, unter Hinweis auf den im Beruf ungsrechtszug eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 30* Mai 1952 in erster Linie um Rachprüfung, ob die Vorschriften des § 335 Ziff 1 und Ziff 3 ZPO erfüllt sind und ob den Beklagten das rechtliche Gehör gewährt worden ist« Sie meint, die Vernehmung des zu dem Termin vom 26» Ifei 1952 nicht geladenen Zeugen Br» sei ohne Einver- Biese Rüge kann keinen Erfolg haben- Ber Zeuge Br» P^m^ konnte nach § 357 a ZPO unbedenklich im Termin vom 26» Mai 1952 vernommen und beeidigt werden» Hierzu bedurfte es weder einer Ladung des Zeugen noch einer Ein-verständniserklärung der Beklagten»Auch die Ablehnung des Vertagungsantrages ist rechtlich nicht zu beanstanden* Es unterliegt dem Ermessen des Richters, ob dem von einer Par-tei gestellten Vertagungsantrage stattzugeben ist» Wird die Vertagung abgelehnt, so ist diese Entscheidung grundsätz-lieh unanfechtbar» Sie unterliegt aber trot2 § 548 ZPO der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht, wenn sie auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinausläuft (RGZ 81, 321 ßZ47? das von den Angestellten der Beklagten aufgestellte Gerüst fall sich nicht hätte ereignen können, wenn das Gerüst ördnungsmässig zur Strassenfront hin mit einem Bordbrett versehen gewesen wäre» Es meint, wenigstens habe das vorhandene, aber zu kleine Bordbrett mit dem Gerüst fest verbunden werden müssen« Nach dem Gutachten des Sachverständigen müsse das Bordbrett mindestens 60 cm hoch sein. Bie Zeugen und gen Sicherungsmassnahmen, nämlich die .Anbringung eines Bordbretts pflichtwidrig nicht ausgeführt und durch ihr Unterlassen rechtswidrig den Unfall der Klägerin verursacht. Bas Berufungsgericht hat eine widerrechtliche Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen der Beklagten und eine Pflicht der Beklagten zur Leitung der Tätigkeit ihrer Arbeiter ohne Rechtsirrtum bejaht« Bie hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts werden auch von der Revision nicht angegriffen«' Bie Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt« Sie macht unter Hinweis auf einige Zeugenaussagen geltend, die Beklagten hätten es nicht bei allgemeinen Belehrungen ihrer Arbeiter belassen, sondern die Arbeiter durch Polier und Meister praktisch im Gerüstbau unterwiesen* Sie hätten die Baustelle auch selbst regelmässig und häufig inspiziert« Bas Berufungsgericht •habe keine Tatsachen festgestellt, die es rechtfertigen könnten, eine Verletzung der Aufsichtspflicht zu bejahen, Ba das Bordbrett umgefallen gewesen sei, sei lediglich die mangelnde Befestigung ursächlich für den Unfall« Ber Vorwurf des Berufungsgerichts, dass die Beklagten bei ihren Inspektionen die nicht or dnungsmässige Befestigung des Bordbretts nicht bemerkt hätten, beruhe auf einer unzulässigen Oberspannung. Bas Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass bei den Inspektionen des Gerüsts durch die Beklagten das Bordbrett bereits umgefallen gewesen wäre* Habe es aber aufrecht gestanden, so hätten die Beklagten trotz Beobachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt seine mangelnde Befestigung nicht bemerken können. Bs ist nicht, wie die Revision irrtümlich annimmt, festgestellt, dass lediglich das Umfallen des Bordbretts für den Unfall ursächlich gewesen sei. Dass es angesichts dieser Ordnungswidrigkeiten, die bei einer gewissenhaften Leitung und Beaufsichtigung hätten bemerkt werden können, einen Beweis für die Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht als erbracht angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat die Peststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des künftigen Schadens für begründet erachtet, weil der Unfall nicht nur eine Gehirnerschütterung, a) Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht eine Kausalität zwischen dem Unfall und der bei der Klägerin aufgetretenen Neurose bejaht hat» Sie ist der Ansicht, das stehe in Widerspruch zu den Gutachten der Niedersächsischen Heil- und Pflegeanstalt, insbesondere zu deren Nachtragsgutachten. Danach handele es sich bei ,der Klägerin auf Grund ihrer psychopathischen Persönlichkeit, ihrer geistigen Eigenart und der inneren Bebensgeschichte um eine Persönlichkeit, die zur neurotischen Entwicklung und zu hysteriformen Reaktionen neige» Der Unfall sei nach Auffassung des Sachverständigen nur der äussere Anlass für dieEntwicklung der Neurose, nur das die Neurose auslösende Ereignis gewesen. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Psychoreaktion und dem Unfall sei von den Sachverständigen verneint worden. Bei solcher Sachlage sei eine Kausalität zwischen Unfall und Neurose nicht nur im medizinischen, sondern auch im juristischen Sinne zu verneinen« Das Berufungsgericht habe sich in-seinem Urteil mit dieser Rechtsfrage in keiner Weise auseinandergesetzt und den ursächlichen Zusammenhang gänzlich ungeprüft gelassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des ursächlichen Zusammenhangs verkannt oder, wie die Revision meint, sich mit dem Gutachten in Widerspruch gesetzt habe« Hach dem ärztlichen Gutachten hat der Unfall die Heurose ausgelöst* Er war, wie der Sachverständige erklärt, der äussere Anlass für die Entwicklung der Heurose bei einer Person, die auf Grund der psychopathischen Persönlichkeitsveranlagung zur neurotischen Entwicklung neigt» Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzugehen kein Anlass besteht, sind auch die Erankheitseracheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst worden.sind, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, im Rechtssinn in vollem Umfang eine Folge des Unfalls| wer unerlaubt gegen einen gesundheitlich anfälligen Menschen handelt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen völlig gesunden Menschen vör-letzt habe (HGZ 169., 117 /T207j 155, 38 /Tl7). Jim hat zwar der Sachverständige einen inneren Zusammenhang zwischen der Psychoreaktion und dem Unfall verneint* Er ist dabei aber ersichtlich nicht von dem* Begriff des inneren Zusammenhangs im Rechtssinne ausgegangen. Hiernach würde ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Heurose zu verneinen sein, wenn der Unfall nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Entstehung eines derartigen Schadens gleichgültig wäre« Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon aüsgegangen, dass in dem zur Entscheidung stehenden Hall der Unfall erfahrungsgemäss geeignet ist, einen derartigen Schaden herbeizuführen (vgl ROZ 158, 53 Dass es hierbei einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, kann nicht gesagt werden« Die Klägerin ist von dem herabfall enden Eimer am Kopf getroffen worden. Die Heuroseerscheinungen sind bei ihr alsbald nach dem Unfall aufgetreten und nach dem Uutachten des Sachverständigen durch den Unfall ausgelöst worden« Bei diesem Sachverhalt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Heurose angenommen hat. Auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung RG DR 1942,’ 799 bietet keinen Anlass zu anderer Beurteilung, denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Pall unterscheidet sich von dem gegenwärtigen dadurch, dass die neurotischen Erscheinungen nicht wie hier durch den Unfall als solchen ausgelöst worden sind, sich vielmehr nur im Anschluss an den Unfall bei der von diesem völlig unabhängigen Veranlagung des Verletzten entwickelt haben.. b) Bas Berufungsgericht hat die bei der Klägerin aufgetretene Schizophrenie nicht als durch den Unfall verursacht angesehen.Es meint, das Landgericht werde zu berücksichtigen und zu prüfen haben, ob nicht die durch den Unfall bedingte Neurose, soweit sie durch die Schizophrenie überdeckt werde, als zu dem Schadensersatz verpflichtende Erwerbsminderung auszuscheiden habe. Soweit allerdings bei der Klägerin die Schizophrenie in späteren Zeiten nicht in Erscheinung trete und als Erwerbsminderung allein die durch den Unfall bedingte Neurose der Klägerin verbleibe, hätten die Beklagten für diese Erwerbsminderung der Klägerin aufzukommen o Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des künftig entstehenden Schadens habe nicht ausgesprochen werden können, wenn die Schizophrenie jetzt und künftig die Neurose überlagere und sich hieran ixichts ändern werde* Ob das der Fall sein werde oder nicht, habe vom Berufungsgericht aufgeklärt werden müssen» gen Schadens vorhanden sind (RU JW 1934, 292}* Da feststeht, dass die Klägerin schon vor Auftreten der Schizophrenie eine durch den Unfall ausgelöste Neurose hatte, ist das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung schon aus diesem Grunde mit Recht bejaht worden* überdies hat das Berufungsgericht, wenn auch ohne nähere Begründung, so aber doch aus dem Zusammenhang der Ur- und aus eigener Sachkunde genügende Anhaltspunkte dafür gegeben erachtet, dass die Schizophrenie in späterer Zeit nicht mehr in Erscheinung treten, dagegen die durch deft Unfall bedingte Neurose der Klägerin verbleiben, also ein künftiger Schaden entstehen werde« Bern kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Gesetz: Hechtssatz: Krankheitserscheinungen, die, djarch einen Unfall nur deshalb ausgelöst werden,* weil die Anlage zu der Krankheit beim.Verletzten bereits vorhanden war, können im Hechtssinne eine Holge des Unfalls -sein* Aktenzeichen: VI ZR 137/52 Urteil des BGH vom 8» \Juli 1953 LG Hahnover OLG Celle ' VI ZR<*157/52 Verkiinäet am 8« Juli 1953 " Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 1) 2) der Pirma August geSeilschaft in B & CO o , deren Gesellschafter a) Bauunternehmer August S S^HIfcstrasse 09 b) Bauunternehmer Ernst s SAflH^Btrasse 0, offene Handels- in * Beklagten, Berufungskläger und Hevisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br* gegen die 1931 geborene Kunstgewerblerin Christa K ln Am 0t gesetz- lich vertreten durch ihren Vater, den Kaufmann Otto KflPl 40, ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die mündliche Verhandlung vom 24» Juni 1953 unter Mitwirkung des ' * Senatspräsidenten Prof.Br. Heiß und der Bundesrichter Br« 1 Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß * '' \ . ~' i für Hecht erkannt: Berichtigt in Bie Revision der Klägerin gegen das "Beklagten**. Urteil des 5« ZivilsenaTüToes Öberlandes- gerichts in Celle vom 19» Juni 1952 wird zurückgewiesen. Berichtigt in "den Beklagten" ©it Beschluß vom 18. Juli 1953. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Hechts wegen " 2 r Tatbestand: Die Beklagte zu 1) hatte im August 1949 vor dem Hause L^m^strasse 35 in ein Gerüst errichtet von dem aus sie durch ihre Angestellten Arbeiten an dem Hause ausführen liess. Als die Klägerin am Morgen des 11. August 1949 auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte an diesem Gerüst vorbeikam, fiel ein Eimer und unmittelbar danach ein Maurerkübel von dem Gerüst herunter«, Sie hat behauptet, von einem dieser Gegenstände getroffen worden zu sein und hierdurch ausser Sachschaden eine Gehirnerschütterung mit dauernden Böigen (Heurose und Schizophrenie) erlitten zu haben. Berner hat sie vorgetragen, das Gerüst sei vorschriftswidrig nicht durch Bordbretter gesichert gewesen. Die Beklagten hätten sich um das Gerüst nicht gekümmert und auch ihre Angestellten nicht überwacht. Mit der Klage hat die Klägerin einen bezifferten Betrag von 769*50 DM und die Beststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Beklagten haben um Klageabweisüng gebeten und vorgebracht, das Gerüst habe sich in ordnungsgemässem Zustand befunden. Auch sei von ihnen sowohl bei der Aus- 4* wähl wie auch bei der Beaufsichtigung der Angestellten die erforderliche Sorgfalt beobachtet worden. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hinsichtlich des weiteren Schadens die begehrte Beststellung getroffen. Die Berufung der Beklagten ist zurückge- wiesen und das landgerichtliche Urteil durch den Zusatz ergänzt worden «soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versieherungsträger übergegangen sind". Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision begehrt* . Entscheidungsgründeg 1* Die Revision bittet, unter Hinweis auf den im Beruf ungsrechtszug eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 30* Mai 1952 in erster Linie um Rachprüfung, ob die Vorschriften des § 335 Ziff 1 und Ziff 3 ZPO erfüllt sind und ob den Beklagten das rechtliche Gehör gewährt worden ist« Sie meint, die Vernehmung des zu dem Termin vom 26» Ifei 1952 nicht geladenen Zeugen Br» sei ohne Einver- ständnis der Beklagten nicht zulässig gewesen» Bie Beklagten hätten auch Anspruch auf Vertagung gehabt, um die Möglichkeit einer Stellungnahme zu der eidlichen Aussage des Zeugen zu erhalten» Biese Rüge kann keinen Erfolg haben- Ber Zeuge Br» P^m^ konnte nach § 357 a ZPO unbedenklich im Termin vom 26» Mai 1952 vernommen und beeidigt werden» Hierzu bedurfte es weder einer Ladung des Zeugen noch einer Ein-verständniserklärung der Beklagten»Auch die Ablehnung des Vertagungsantrages ist rechtlich nicht zu beanstanden* Es unterliegt dem Ermessen des Richters, ob dem von einer Par-tei gestellten Vertagungsantrage stattzugeben ist» Wird die Vertagung abgelehnt, so ist diese Entscheidung grundsätz-lieh unanfechtbar» Sie unterliegt aber trot2 § 548 ZPO der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht, wenn sie auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinausläuft (RGZ 81, 321 ßZ47? RG in JW 1936, 653 = BRR 1936 Nr 218). Wenn auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts hierher der Pall gehören kann, dass einer Partei keine ausreichende Zeit verbleiht, zu einem umfangreichen, unübersichtlichen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (RG aaO und in JW 1931, 1759), so kann doch bei dem hier gegebenen Verlauf des Verfahrens . von einer Versagung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein* Der Zeuge Br. ist erstmals am 18. August 1950 und im zweiten Rechtszug am 4« Mai 1951 vernommen worden. Er hat anlässlich seiner Beeidigung im Termin vom 26. Mai 1952 seine früheren Bekundungen mit einer unwesentlichen Einschränkung aufrechterhalteno Bas Berufungsgericht nimmt unter diesen Umständen mit Recht an, dass die Beklagten genügend Zeit hatten, angebliche Bedenken gegen die Aussagen des Zeugen vorzutragen. Hierzu bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch im letzten Beweis- und Verhandlungtermin noch Gelegenheit, zu demal einer der beklagten Gesellschafter in diesem Termin anwesend war« Soweit die Revision Verletzung »des §335 Ziff 1 und 3 ZPO rügt, kann ihr Angriff schon nach § 554 Abs 3 Ziffer 2 b ZPO keine Beachtung finden, weil es an der ausreichenden Bezeichnung der Tatsachen fehlt, die den Mangel ergeben. Ber Hinweis auf einen im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsatz der Partei ist keine den Erfordernissen des § 554 ZPO gerecht werdende Begründung der Revision (vgl RGZ 95, 70 /727; 117, 168 /T7C7). 2. a) Bas Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 831 und nach § 823 BGB für begründet erklärt* Es sieht als erwiesen an, dass die Klägerin von dem vom Ge- rüst der Beklagten herabstürzenden Eimfcr am Kopf und Ann getroffen worden ist und dadurch neben Sachschaden eine Gehirnerschütterung erlitten hat, die eine Neurose zur Fol- das von den Angestellten der Beklagten aufgestellte Gerüst fall sich nicht hätte ereignen können, wenn das Gerüst ördnungsmässig zur Strassenfront hin mit einem Bordbrett versehen gewesen wäre» Es meint, wenigstens habe das vorhandene, aber zu kleine Bordbrett mit dem Gerüst fest verbunden werden müssen« Nach dem Gutachten des Sachverständigen müsse das Bordbrett mindestens 60 cm hoch sein. Es solle nach den Unfallverhütungsvorschriften der Baübe-rufsgenossenschaft zunächst die Arbeiter auf dem’ Gerüst schützen, habe aber auch den Zweck, dem Schutz des voro i beiziehenden Verkehrs zu dienen. Bie Zeugen und gen Sicherungsmassnahmen, nämlich die .Anbringung eines Bordbretts pflichtwidrig nicht ausgeführt und durch ihr Unterlassen rechtswidrig den Unfall der Klägerin verursacht. ihren Verrichtungsgehilfen widerrechtlich zugefügten Scha- Es möge zutreffen, dass den Beklagten wegen der Aus- ne. Sie hätten aber ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt» Bie Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass sie von einer solchen Aufsichtspflicht mit Rücksicht auf die Grösse ihres Betriebes befreit seien, so dass sie die Leitung der ge hatte. Bas Berufungsgericht stellt ferner fest, dass nicht ördnungsmässig errichtet worden ist und dass der Un- hätten die im Baugewerbe üblichen und notwendi- Das Berufunjgsgericht hält die Beklagten für den von den für ersatzpflichtig. Es sieht den Entlastungsbeweis des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB aus folgenden Gründen nicht als geführt ans wähl der beiden Arbeiter kein Vorwurf gemacht werden kön- \ Bauarbeiten und die Beaufsichtigung einem Dritten verantwortlich hätten Übertragen können« Sie seien verpflichtet ' gewesen, selbst die Ausführung der den Angestellten übertragenen Verrichtungen zu leiten« Dieser Verpflichtung * seien sie nicht nachgekommen» Es könne keineswegs genügen, dass die Beklagten, wie sich aus Zeugenaussagen ergebe, ihren Angestellten gesagt hätten: "Baut die Gerüste vor-schriftsmässig” und dass Sie auch Anweisung über den ordentlichen Bau eines Gerüstes gegeben hätten oder dass die Bauvorschriften für Gerüste an der jeweiligen Baustelle aufgehängt worden seien« Solche allgemeine Mössnahmen seien nicht ausreichend, um die Verpflichtung der Beklagten zur Leitung und Beaufsichtigung ihrer Verrichtungsgehilfen zu erfüllen« Die Beklagten hätten auch tatsächlich nicht den ordnungswidrigen Bau des Gerüstes d»h« das Behlen eines ordnungsmässigen Bordbrettes beanstandet. Hierzu seien sie bei einer täglichen und ausreichenden Beaufsichtigung verpflichtet gewesen. Das hätten sie nicht getan, denn andernfalls wäre das Brett wohl angebracht worden« Aus diesen Beststellungen und Erwägungen entnimmt das Berufungsgericht in erster Linie eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB, aber auch eine Ersatzpflicht nach § 823 BGB« Hierzu führt es aus: Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die Baustelle und die Arbeiten der Zeugen zu beaufsichtigen und ihrerseits für eine ordnungsmässige Errichtung des Gerüstes Sorge zu tragen. Da sie dies un- terlassen hatten, hatten sie auch unmittelbar ihrerseits veranlasst, dass das Gerüst ordnungswidrig errichtet worden sei. Sie hätten deshalb auch selbst unter Ausseracht-lassung der im.Verkehr, insbesondere im Baugewerbe, erforderlichen Sorgfalt, also fahrlässig den Unfall verursacht. b) Ob eine Haftung der Beklagten nach § 823 BGB begründet ist, kann dahingestellt bleiben, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls eine Schadensersatzpflicht nach § 831 BGB besteht.. Bas Berufungsgericht hat eine widerrechtliche Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen der Beklagten und eine Pflicht der Beklagten zur Leitung der Tätigkeit ihrer Arbeiter ohne Rechtsirrtum bejaht« Bie hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts werden auch von der Revision nicht angegriffen«' Bie Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt« Sie macht unter Hinweis auf einige Zeugenaussagen geltend, die Beklagten hätten es nicht bei allgemeinen Belehrungen ihrer Arbeiter belassen, sondern die Arbeiter durch Polier und Meister praktisch im Gerüstbau unterwiesen* Sie hätten die Baustelle auch selbst regelmässig und häufig inspiziert« Bas Berufungsgericht •habe keine Tatsachen festgestellt, die es rechtfertigen könnten, eine Verletzung der Aufsichtspflicht zu bejahen, Ba das Bordbrett umgefallen gewesen sei, sei lediglich die mangelnde Befestigung ursächlich für den Unfall« Ber Vorwurf des Berufungsgerichts, dass die Beklagten bei ihren Inspektionen die nicht or dnungsmässige Befestigung des Bordbretts nicht bemerkt hätten, beruhe auf einer unzulässigen Oberspannung. Bas Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass bei den Inspektionen des Gerüsts durch die Beklagten das Bordbrett bereits umgefallen gewesen wäre* Habe es aber aufrecht gestanden, so hätten die Beklagten trotz Beobachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt seine mangelnde Befestigung nicht bemerken können. Etwas Gegenteiliges sei nicht festgestellt* ~ 8 - TT Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Soweit die Revision die Peststellung von Tatsachen vermisst, aus denen sich die Verletzung der Aufsichtspflicht ergebe, übersieht sie, dass es im Rahmen des in erster Linie als Anspruchs-grundlage dienenden § 831 BGB nicht Sache der Klägerin war, Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich die Verletzung der Aufsichtspflicht ergibt. Es oblag vielmehr den Beklagten, ihrerseits die Erfüllung der Aufsichtspflicht zu beweisen. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als geführt angesehen. Seine Ausführungen hierzu liegen auf dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung und können mit der Revision nicht angegriffen werden. Dass das Berufungsgericht dabei gegen Denk- oder Brfahrungssätze verstossen.habe, ist nicht ersichtlich. Bs ist nicht, wie die Revision irrtümlich annimmt, festgestellt, dass lediglich das Umfallen des Bordbretts für den Unfall ursächlich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr eine Ordnungswidrigkeit in erster Linie in der zu geringen Grösse und zu dem zweiten in der fehlenden Befestigung des Bordbrettes erblickt. Dass es angesichts dieser Ordnungswidrigkeiten, die bei einer gewissenhaften Leitung und Beaufsichtigung hätten bemerkt werden können, einen Beweis für die Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht als erbracht angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend den auf Leistung gerichteten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 3o Ebensowenig unterliegt es rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht dem Peststellungsantrag stattgegeben hat. Es hat die Peststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des künftigen Schadens für begründet erachtet, weil der Unfall nicht nur eine Gehirnerschütterung, 4 i.i Ti • > •s V ••«'ll ’ * VW * I i l i »v M ' * 'V sondern auch eine Neurose der Klägerin zur Folge gehabt habe. a) Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht eine Kausalität zwischen dem Unfall und der bei der Klägerin aufgetretenen Neurose bejaht hat» Sie ist der Ansicht, das stehe in Widerspruch zu den Gutachten der Niedersächsischen Heil- und Pflegeanstalt, insbesondere zu deren Nachtragsgutachten. Danach handele es sich bei ,der Klägerin auf Grund ihrer psychopathischen Persönlichkeit, ihrer geistigen Eigenart und der inneren Bebensgeschichte um eine Persönlichkeit, die zur neurotischen Entwicklung und zu hysteriformen Reaktionen neige» Der Unfall sei nach Auffassung des Sachverständigen nur der äussere Anlass für dieEntwicklung der Neurose, nur das die Neurose auslösende Ereignis gewesen. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Psychoreaktion und dem Unfall sei von den Sachverständigen verneint worden. Bei solcher Sachlage sei eine Kausalität zwischen Unfall und Neurose nicht nur im medizinischen, sondern auch im juristischen Sinne zu verneinen« Das Berufungsgericht habe sich in-seinem Urteil mit dieser Rechtsfrage in keiner Weise auseinandergesetzt und den ursächlichen Zusammenhang gänzlich ungeprüft gelassen. Es habe seine Auffassung, dass die Neurose der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang zu dem Unfall stehe, ohne jede Begründung gelassen. Dadurch habe es sowohl das sachliche Recht als auch §§ 286 und 551 Ziff 7 ZPO verletzt. Was zunächst die Verfahrensrüge betrifft, so fällt die Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Schaden unter § 287 ZPO (B<NEt Urteil vom 1. März 1951 - Ill ZR 9/50 - in NJW 1951, 405)* Im Rahmen dieser Vorschrift, welche das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO hinaus ausdehnt, muss das Gericht zwar die tatsächliche Grundlage .seiner Meinungsbildung darlegen (BGH Urteil vom 30. April 1952 - III ZR 198/51 in HJW 1952 978)j es ist aber nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis durch Angabe der einzelnen für die Entscheidung massgebenden Tatsachen zu begründen (BGHZ 3, 162 /T757)« Diesen Erfordernissen hä"t das Berufungsgericht Genüge getan, indem es auf das eingeholte Sachverständigengutachten mit Hachtrag hinweist und auf Grund dieses Gutachtens den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Reurose bejaht v Damit ist das Urteil auch im Sinne des § 551 Ziff 7 ZPO ausreichend begründet» Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des ursächlichen Zusammenhangs verkannt oder, wie die Revision meint, sich mit dem Gutachten in Widerspruch gesetzt habe« Hach dem ärztlichen Gutachten hat der Unfall die Heurose ausgelöst* Er war, wie der Sachverständige erklärt, der äussere Anlass für die Entwicklung der Heurose bei einer Person, die auf Grund der psychopathischen Persönlichkeitsveranlagung zur neurotischen Entwicklung neigt» Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzugehen kein Anlass besteht, sind auch die Erankheitseracheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst worden.sind, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, im Rechtssinn in vollem Umfang eine Folge des Unfalls| wer unerlaubt gegen einen gesundheitlich anfälligen Menschen handelt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen völlig gesunden Menschen vör-letzt habe (HGZ 169., 117 /T207j 155, 38 /Tl7). Jim hat zwar der Sachverständige einen inneren Zusammenhang zwischen der Psychoreaktion und dem Unfall verneint* Er ist dabei aber ersichtlich nicht von dem* Begriff des inneren Zusammenhangs im Rechtssinne ausgegangen. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs ist nicht allein nach der Auf- . 11 - fassung der ärztlichen Sachverständigen, sondern selbständig unter Beachtung der dafür in Betracht kommenden rechtlichen Voraussetzungen zu beantworten. Hiernach würde ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Heurose zu verneinen sein, wenn der Unfall nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Entstehung eines derartigen Schadens gleichgültig wäre« Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon aüsgegangen, dass in dem zur Entscheidung stehenden Hall der Unfall erfahrungsgemäss geeignet ist, einen derartigen Schaden herbeizuführen (vgl ROZ 158, 53 Dass es hierbei einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, kann nicht gesagt werden« Die Klägerin ist von dem herabfall enden Eimer am Kopf getroffen worden. Die Heuroseerscheinungen sind bei ihr alsbald nach dem Unfall aufgetreten und nach dem Uutachten des Sachverständigen durch den Unfall ausgelöst worden« Bei diesem Sachverhalt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Heurose angenommen hat. Auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung RG DR 1942,’ 799 bietet keinen Anlass zu anderer Beurteilung, denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Pall unterscheidet sich von dem gegenwärtigen dadurch, dass die neurotischen Erscheinungen nicht wie hier durch den Unfall als solchen ausgelöst worden sind, sich vielmehr nur im Anschluss an den Unfall bei der von diesem völlig unabhängigen Veranlagung des Verletzten entwickelt haben.. Auch das Reichsversorgungsgericht iiat hysterische Reaktionen, die unmittelbar durch einem im Dienst erlittenen Unfall ausgelöst worden sind, als Dienstbeschädigungen anerkannt (Ueigel, Der Haftpflichtprozess 5« Aufl Seite 404, 405)* \ b) Bas Berufungsgericht hat die bei der Klägerin aufgetretene Schizophrenie nicht als durch den Unfall verursacht angesehen.Es meint, das Landgericht werde zu berücksichtigen und zu prüfen haben, ob nicht die durch den Unfall bedingte Neurose, soweit sie durch die Schizophrenie überdeckt werde, als zu dem Schadensersatz verpflichtende Erwerbsminderung auszuscheiden habe. Soweit allerdings bei der Klägerin die Schizophrenie in späteren Zeiten nicht in Erscheinung trete und als Erwerbsminderung allein die durch den Unfall bedingte Neurose der Klägerin verbleibe, hätten die Beklagten für diese Erwerbsminderung der Klägerin aufzukommen o Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des künftig entstehenden Schadens habe nicht ausgesprochen werden können, wenn die Schizophrenie jetzt und künftig die Neurose überlagere und sich hieran ixichts ändern werde* Ob das der Fall sein werde oder nicht, habe vom Berufungsgericht aufgeklärt werden müssen» Bern kann nicht gefolgt werden. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Verpflichtung zu dem Ersatz künftigen Schadens ist schon dann zu bejahen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die* Entstehung künfti • 4 , gen Schadens vorhanden sind (RU JW 1934, 292}* Da feststeht, dass die Klägerin schon vor Auftreten der Schizophrenie eine durch den Unfall ausgelöste Neurose hatte, ist das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung schon aus diesem Grunde mit Recht bejaht worden* überdies hat das Berufungsgericht, wenn auch ohne nähere Begründung, so aber doch aus dem Zusammenhang der Ur- teilsgründe erkennbar auf Grund des ärztlichen Gutachtens t * und aus eigener Sachkunde genügende Anhaltspunkte dafür gegeben erachtet, dass die Schizophrenie in späterer Zeit nicht mehr in Erscheinung treten, dagegen die durch deft Unfall bedingte Neurose der Klägerin verbleiben, also ein künftiger Schaden entstehen werde« Bern kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Da die Urteilsgründe auch im übrigen keinen Hechtsfehler erkennen lassen, konnte die Revision keinen Erfolg haben« Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« • Meiß 2>r. Gelhaar Hanefeeck Br. Bode. Br« Hauß J