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BGH · VI ZR 137/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 137/07

März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Eine Verbindung der in der Zahlung fremder Schuld liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem internationalen Beförderungsvertrag zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.Der Anwendung des § 242 BGB durch das Berufungsgericht liegt hier -wie regelmäßig - eine Einzelfallentscheidung zugrunde, die ohne weitere Umstände keinen Zulassungsgrund darstellt. Eine Anwendung des § 7 StVG hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. Auch eine Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 HPfIG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 242 BGB § 7 StVG Art. 3 GG § 97 ZPO
MüllerRechtsprechungBerufungsgerichtAnwendungZPO

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 137/07
vom 4. März 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, was die Beklagte auf den von ihr vermissten Hinweis des Berufungsgerichts, es wolle von der Entscheidung des Landgerichts abweichen, in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen hätte. Eine Verbindung der in der Zahlung fremder Schuld liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem internationalen Beförderungsvertrag zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Der Anwendung des § 242 BGB durch das Berufungsgericht liegt hier -wie regelmäßig - eine Einzelfallentscheidung zugrunde, die ohne weitere Umstände keinen Zulassungsgrund darstellt. Eine Anwendung des § 7 StVG hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27. November 2007 -VI ZR 20/06 - z.V.b.) abgelehnt. Auch eine Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 HPfIG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl, § 2 Rn. 12). Das Berufungsurteil verletzt hiernach weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 327.647,71 €
Müller
 Greiner
Pauge
 Stöhr
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.08.2005 -90 461/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 U 203/05 -
Wellner