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BGH · VI ZR 137/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 137/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
13MüllerGreinerDiederichsenSaarbrückenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 137/06
vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
 Dr. Diether St., J.-Straße .... N.,
Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 gegen
1.	Christoph Gregor M., H.-straße ..., Sch.,
2.	A. Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, K.-straße . Mü.,
Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,
 Prozessbevollmächtigter: ...-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 85.541,89 €
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Stöhr
OLG Saarbrücken - Az. 4 U 365/05 - 165 - vom 13.06.2006; LG Saarbrücken - Az. 12 O 158/01 vom 16.06.2005;