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BGH · VI ZR 136/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 136/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff am 24. Oktober 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Zwar bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne bereits deshalb keinen Schadensersatz nach § 249 Satz 2 BGB verlangen, weil er sich durch die Errichtung eines dem früheren Gebäude nicht vergleichbaren Bauwerks zur Wiederherstellung selbst außer Stande gesetzt habe. Das Berufungsurteil wird aber von der weiteren Erwägung getragen, dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Wiederherstellungskosten stehe gemäß § 251 Abs. 2 BGB entgegen, daß die Herstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert habe. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers beliefen sich die Herstellungskosten auf (291.830 + 31.000 =) 322.830 DM, während der Verkehrswert des Hauses vor dem Brand 272.000 DM betragen hat und das Wertinteresse des Klägers Für weitere Ersatzforderungen nach § 251 Abs. 2 BGB ist kein Raum, nachdem der Kläger bereits von seinem Gebäudeversicherer eine darüber hinausgehende Ersatzleistung von 268.558 DM erhalten hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 249 BGB
BGBunverhältnismäßigMärzZPOKlägerRechtsanwälteProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 136/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Helmut
, D{
Iweg
1/ B{
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr.	und
 Dr. v.
gegen
1. Wolfgang Heinrich W|
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\, K|
Istraße t,
2. AHB Versicherungs AG, Ba|Hdamm 0,
- vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden H. Sil
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
und
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JO
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff am 24. Oktober 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 1989 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Zwar bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne bereits deshalb keinen Schadensersatz nach § 249 Satz 2 BGB verlangen, weil er sich durch die Errichtung eines dem früheren Gebäude nicht vergleichbaren Bauwerks zur Wiederherstellung selbst außer Stande gesetzt habe. Das Berufungsurteil wird aber von der weiteren Erwägung getragen, dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Wiederherstellungskosten stehe gemäß § 251 Abs. 2 BGB entgegen, daß die Herstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert habe. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers beliefen sich die Herstellungskosten auf (291.830 + 31.000 =) 322.830 DM, während der Verkehrswert des Hauses vor dem Brand 272.000 DM betragen hat und das Wertinteresse des Klägers
y?
-3 -
unter Berücksichtigung des Restwertes von ca. 81.000 DM, den das Berufungsgericht mit Recht in Abzug gebracht hat (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 595), lediglich 191.000 DM beträgt. Selbst bei Würdigung des hohen Stellenwerts des Integrationsinteresses in derartigen Schadensfällen erscheint hier der Mehraufwand für die Herstellung unverhältnismäßig. Für weitere Ersatzforderungen nach § 251 Abs. 2 BGB ist kein Raum, nachdem der Kläger bereits von seinem Gebäudeversicherer eine darüber hinausgehende Ersatzleistung von 268.558 DM erhalten hat.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Macke