Er erfaßte den damals 6 Jahre alten Widerkläger zu 2), als dieser - ein Kinderfahrrad neben sich herschiebend - die Fahrbahn (vom Fahrer aus gesehen) von rechts nach links Überqueren wollte, um zu dem Kindergarten zu gelangen. Die Klägerin hat Rückzahlung des von ihr bereits erstatteten Betrages mit der Behauptung begehrt, der Unfall sei für den Pkw-Fahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Widerkläger zu 2) hat von beiden Widerbeklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt und ebenfalls Feststellungsklage erhoben. Das Berufungsgericht hat nach einer Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle mit Zeugenvernehmung festgestellt, der Widerkläger zu 2) habe zunächst vor dem Haus Rheinstraße 47 mit seinem Kinderfahrrad gestanden; er sei losgegangen und von dem Pkw des Widerbeklagten zu 2) erfaßt worden, als der Zeuge H. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zur Unfallzeit auf dem Parkstreifen vor dem Eingang des Hauses Nr. 47 ein Pkw abgestellt war. Aufgrund der Aussage des Zeugen H., der bei der Augenscheinseinnahme ein 6-jähriges Kind mit einem Kinderfahrrad in die gleiche Stellung gebracht hat, in welcher er den Widerkläger zu 2) unmittelbar vor dem Unfall sah, und des Umstandes, daß sich während der Augenscheinseinnahme ebenfalls ein Pkw auf dem Parkstreifen befand, hat das Berufungsgericht festge- stellt,daß aus dem Blickwinkel des Widerbeklagten zu 2) bei Erreichen des Hauseinganges Nr. 51 der Oberkörper des nunmehr dort aufgestellten Kindes und fast das gesamte Vorderrad deutlich zu sehen und lediglich ein geringer Teil des Reifens rechts vom parkenden Pkw verdeckt war.Da der Zeuge H. Jedoch bekundet hat, er meine, daß der im Unfallzeitpunkt vor dem Haus Nr. 47 abgestellte Wagen sich etwas mehr zur Fahrbahn hin befunden habe, ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, unter diesen Umständen sei der Widerkläger zu 2) möglicherweise nicht erkennbar gewesen, wohl aber mit Sicherheit das Vorderrad des von ihm geschobenen Fahrrades.Dem in dem Strafverfahren gegen den Widerbeklagten zu 2) erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. K. Es meint, dieser habe bei gehöriger Aufmerksamkeit das Vorderrad des Kinderfahrrades sehen und aus den Umständen schließen müssen, daß dort ein Fahrrad von einem Kind geführt wurde, welches ein Überqueren der Straße beabsichtigte. Die Revision rügt mit Recht, daß in dem angefochtenen Urteil ausreichende Feststellungen für die Beurteilung eines schuldhaften Verhaltens des Widerbeklagten zu 2) fehlen. 1. Dem Urteil ist bereits nicht genau zu entnehmen, wieviel von dem Vorderrad des Widerklägers zu 2) mit Sicherheit aus der Fahrtrichtung des Widerbeklagten zu 2) zu erkennen war, als dieser das Rad erstmals sehen konnte und mußte. Hat sich aber im Unfallzeitpunkt der geparkte Pkw mehr zur Fahrbahn hin befunden und den Widerkläger zu 2) völlig verdeckt, so bleibt offen, ob noch soviel von dem Vorderrad erkennbar war, daß der Widerbeklagte zu 2) daraus schließen mußte, ein Kind im Kindergartenalter oder im beginnenden Schulalter wolle mit dem Fahrrad die Straße überqueren. Es läßt sich auch im Jetzigen Zeitpunkt nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß der Unfall für den Widerbeklagten zu 2) ein unabwendbares Ereignis war Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 136/82 URTEIL Verkündet am: 15. November 1983 ------------- Walz in dem Rechtsstreit Justizhauptsekretär als UrkundsDeamter der Geschäftsstelle 1. der NfHHIBBIAllgemeine Verslcherungs AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. R^SHBplatz Klägerin, Widerbeklagten zu 1) und Revisionsklägerin, 2. des Wolfgang fstraße » Widerbeklagten zu 2) und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte zu 1) xind 2): Rechtsanwälte Dres gegen 1. den Badischen Gemeinde-Unfallversicherungsverband, vertreten durch den Geschäftsführer, Istraße St Beklagten, Widerkläger zu 1) und Revisionsbeklagten, 2. den Wolfram H Wtttt gab. gesetzlich vertreten durch die Eltern Hans-Georg und Mathilde HÖR ESB| Straße Widerkläger zu 2) und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwälte Dres und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Kull-mann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten zu 1) und des Widerbeklagten zu 2) wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der damals 18 Jahre alte Widerbeklagte zu 2) fuhr am 2. Oktober 1975 gegen 13.25 Uhr mit seinem bei der Klägerin und Widerbeklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw auf der Rheinstraße in E. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 47,5 km/h. Er erfaßte den damals 6 Jahre alten Widerkläger zu 2), als dieser - ein Kinderfahrrad neben sich herschiebend - die Fahrbahn (vom Fahrer aus gesehen) von rechts nach links Überqueren wollte, um zu dem Kindergarten zu gelangen. Der beklagte Unfallversicherungsverband und Widerkläger zu 1) hat 3 als gesetzlicher Unfallversicherer 35.566,92 DM an Heilungskosten für das verletzte Kind aufgewandt, worauf ihm die Klägerin im Hinblick auf ein Teilungsabkommen 8.385,82 DM erstattete. Später stellte sich heraus, daß der Schadensfall von dem Teilungsabkommen nicht erfaßt wird. Die Klägerin hat Rückzahlung des von ihr bereits erstatteten Betrages mit der Behauptung begehrt, der Unfall sei für den Pkw-Fahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Beklagte und Widerkläger zu 1) hat wider-klagend beantragt, beide Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 27.181,10 DM zu zahlen; ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Widerbeklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 2. Oktober 1975 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherer übergegangen seien. Der Widerkläger zu 2) hat von beiden Widerbeklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt und ebenfalls Feststellungsklage erhoben. Beide Widerkläger begründen ihre aus Verschulden hergeleiteten Klageansprüche damit, daß der Pkw-Fahrer unaufmerksam gefahren sei, weil der Widerkläger zu 2), zu demindest aber das Vorderrad seines Kinderfahrrades, für ihn so rechtzeitig zu sehen gewesen seien, daß er den Unfall hätte vermeiden können; außerdem habe er die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten gehabt. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage beiden Widerklagen stattgegeben, darunter dem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000 DM. Das Oberlandesgericht hat bereits in seinem Urteil vom 23. November 1979 die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten zu 1) sowie des Widerbeklagten zu 2) zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat diese Entscheidung durch Urteil vom 16. Juni 1981 (VI ZR 3/80 - VersR 1981, 1054) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat darauf erneut im gleichen Sinne entschieden. Mit der Revision verfolgen die Klägerin und Widerbeklagte zu 1) und der Widerbeklagte zu 2) ihre früheren Anträge weiter. Ent sehe idungsgründe I. Das Berufungsgericht hat nach einer Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle mit Zeugenvernehmung festgestellt, der Widerkläger zu 2) habe zunächst vor dem Haus Rheinstraße 47 mit seinem Kinderfahrrad gestanden; er sei losgegangen und von dem Pkw des Widerbeklagten zu 2) erfaßt worden, als der Zeuge H. als Fußgänger auf der anderen Straßenseite die Höhe des Hauseinganges Nr. 51 erreicht hatte, der 29,20 m vom Standort des Widerklägers zu 2) entfernt war. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zur Unfallzeit auf dem Parkstreifen vor dem Eingang des Hauses Nr. 47 ein Pkw abgestellt war. Aufgrund der Aussage des Zeugen H., der bei der Augenscheinseinnahme ein 6-jähriges Kind mit einem Kinderfahrrad in die gleiche Stellung gebracht hat, in welcher er den Widerkläger zu 2) unmittelbar vor dem Unfall sah, und des Umstandes, daß sich während der Augenscheinseinnahme ebenfalls ein Pkw auf dem Parkstreifen befand, hat das Berufungsgericht festge- stellt,daß aus dem Blickwinkel des Widerbeklagten zu 2) bei Erreichen des Hauseinganges Nr. 51 der Oberkörper des nunmehr dort aufgestellten Kindes und fast das gesamte Vorderrad deutlich zu sehen und lediglich ein geringer Teil des Reifens rechts vom parkenden Pkw verdeckt war.Da der Zeuge H. Jedoch bekundet hat, er meine, daß der im Unfallzeitpunkt vor dem Haus Nr. 47 abgestellte Wagen sich etwas mehr zur Fahrbahn hin befunden habe, ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, unter diesen Umständen sei der Widerkläger zu 2) möglicherweise nicht erkennbar gewesen, wohl aber mit Sicherheit das Vorderrad des von ihm geschobenen Fahrrades.Dem in dem Strafverfahren gegen den Widerbeklagten zu 2) erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. K. entnimmt das Berufungsgericht schließlich, der Widerbeklagte zu 2) hätte den Unfall vermeiden können, wenn er eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 31,5 km/h eingehalten hätte. Das Berufungsgericht leitet aus diesen Feststellungen ein Verschulden des Widerbeklagten zu 2) ab. Es meint, dieser habe bei gehöriger Aufmerksamkeit das Vorderrad des Kinderfahrrades sehen und aus den Umständen schließen müssen, daß dort ein Fahrrad von einem Kind geführt wurde, welches ein Überqueren der Straße beabsichtigte. Er hätte dann seine Geschwindigkeit so ermäßigen müssen, daß er notfalls sofort anhalten konnte. II. Auch das zweite Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Revision rügt mit Recht, daß in dem angefochtenen Urteil ausreichende Feststellungen für die Beurteilung eines schuldhaften Verhaltens des Widerbeklagten zu 2) fehlen. 1. Dem Urteil ist bereits nicht genau zu entnehmen, wieviel von dem Vorderrad des Widerklägers zu 2) mit Sicherheit aus der Fahrtrichtung des Widerbeklagten zu 2) zu erkennen war, als dieser das Rad erstmals sehen konnte und mußte. Für das Berufungsgericht war bei der Augenscheinseinnahme und der Stellung des damals auf dem Parkstreifen anhaltenden Pkw aus einer Entfernung von 29,20 Metern von der Unfallstelle nur das Vorderrad Mfast ganz und deutlich” zu sehen; ein geringer Teil des Reifens rechts war von dem parkenden Pkw verdeckt. Hat sich aber im Unfallzeitpunkt der geparkte Pkw mehr zur Fahrbahn hin befunden und den Widerkläger zu 2) völlig verdeckt, so bleibt offen, ob noch soviel von dem Vorderrad erkennbar war, daß der Widerbeklagte zu 2) daraus schließen mußte, ein Kind im Kindergartenalter oder im beginnenden Schulalter wolle mit dem Fahrrad die Straße überqueren. 2. Im Berufungsurteil fehlen aber vor allem Feststellungen dazu, wann der Widerbeklagte zu 2) das Vorderrad bzw. einen ausreichend großen Teil davon erstmals sehen konnte und mußte, um Veranlassung für eine Verminderung der Geschwindigkeit zu haben. Die vorstehend erwähnten (ungenauen) Feststellungen des Berufungsgerichts be ziehen sich lediglich auf die Sichtmöglichkeiten bei Erreichen des Hauseinganges Rheinstraße 51, der nur 29,20 m von dem Standort des Widerklägers zu 2) ent- fernt war. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Vermeidbarkeit des Unfalls beruhen demgegenüber darauf, daß der Widerbeklagte zu 2) bereits an dieser Stelle nur noch mit einer Geschwindigkeit von höchstens 31,5 km/h hätte fahren dürfen und kurz darauf seine Geschwindigkeit auf Schritt-Tempo hätte verringern müssen. Eine Verpflichtung dazu könnte für ihn aber nur bestanden haben, wenn er den Widerkläger zu 2) bereits vorher wahrnehmen konnte oder wenn kurz vor der Unfallstelle die Fahrgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h begrenzt war (wobei noch zu prüfen wäre, ob die Geschwind igke it sbegrenzung gerade dazu diente, den Eintritt eines solchen Unfalles zu verhüten). Beides hat das Berufungsgericht Jedoch nicht festgestellt. III. Bei dieser Sachlage muß auch das zweite Berufungsurteil ebenfalls in vollem Umfange aufgehoben werden. Es läßt sich auch im Jetzigen Zeitpunkt nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß der Unfall für den Widerbeklagten zu 2) ein unabwendbares Ereignis war Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm hat der Senat zugleich die Entscheidung über die Kosten der beiden Revisionsverfahren übertragen, da das endgültige Obsiegen oder Unterliegen von den noch zu treffenden Feststellungen abhängt. Dr. Hiddemann Dr. Kulimann Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischoff