Dabei soll er nach der Behauptung des Klägers infolge einer ihm vorwerfbaren Unachtsamkeit bewirkt haben, daß die für diesen maßgebliche Verkehrsampel grünes Licht zeigte, während das dann notwendige Rotlicht für den kreuzenden Verkehr ausfiel. Das Berufungsgericht hält zwar die durch das Drücken der Rottaste bewirkte Umstellung der Schaltung für gefährlicher als den Zustand, der ohne diese Maßnahme herbeigeführt worden wäre, verneint aber ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten, weil er langjähriger Übung entsprechend gehandelt habe und nach den für das Instandhalten von Lichtsignalanlagen maßgeblichen Betriebsvorschriften sein Vorgehen habe für sachgerecht halten dürfen. Er habe im übrigen nicht damit zu rechnen brauchen, daß entgegen der ihm bekannten Schalttechnik die Anlage nicht ansprechen und in der Querrichtung statt der zu erwartenden Dunkelphase (üinlicht erscheinen könne; daher brauche nicht geklärt zu werden, wie es zu der von mehreren Zeugen bekundeten Grünschaltung für die vom Kläger befahrene Straße gekommen sei, obwohl nach den Ausführungen des Gutachters eine solche Folge als ausgeschlossen angesehen werden müsse. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger habe dem Vorbringen des Beklagte^ langjähriger Übung entsprechend vor Beginn seiner Arbeit an der Ampelanlage die Rottaste gedrückt zu haben, nicht widersprochen. Diese Bewertung enthält aber entgegen der Meinung der Revision nicht das Bestreiten der Behauptung, daß der zu dem Unfallzeitpunkt bereits 10 Jahre mit solchen Arbeiten betraute Beklagte bei gleichartigen Tätigkeiten stets die gleiche Schaltung der Signalanlage bewirkt habe. Sie befaßt sich zunächst nur mit der Frage, ob entgegen dem vorliegenden technischen Gutachten die für den Kläger maßgebliche Ampel bei dessen Einfahrt in die Kreuzung Grünlicht gezeigt haben könne, und nimmt zu beweiswürdigenden Ausführungen des Landgerichts Stellung. Das folgt zwar nicht schon aus der Tatsache, daß es seiner langjährigen unbeanstandeten Übung entsprach und dies offensichtlich bei dessen Arbeiten noch nicht zu einem Unfall der vorliegenden Art geführt hat. Das deutet darauf hin, daß gerade für Arbeiten der vom Beklagten verrichteten Art die Rottaste eingebaut und der dadurch ausgelöste Phasen-Lauf vorgesehen ist. Anzeichen dafür, daß diese Einrichtung einem anderen Zweck dienen sollte und vom Beklagten entgegen ihrer Zweckbestimmung gebraucht wurde, liegen nicht vor und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß nach der dem Beklagten vorgegebenen technischen Konstruktion und der ihm erteil- Allerdings ist mit dem Berufungsgericht darauf hinzuweisen, daß die durch das Drücken der Rottaste ausgelöste Schaltfolge eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs an der jeweils betroffenen Straßenkreuzung hervorruft. Überlegungen, wie sie die Revision zu dem Zwecke der Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung anstellt, können nur denjenigen Personen zugemutet werden, die für die technische Einrichtung und für den Schaltplan der Ampelanlage verantwortlich zeichnen; insbesondere fällt es auch in den Aufgabenbereich der Straßenverkehrsbehörde, die Lichtzeichenanlagen (§ 37 StVO) kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie durch die vorgesehene Schaltfolge die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen geeignet sind. b) Daß das Berufungsgericht aufgrund der somit im Ergebnis nicht zu beanstandenden Ausführungen zu der Ansicht gelangt ist, es komme nicht mehr auf eine Klärung der Frage an, ob, wie der Kläger behauptet, beim Einfahren in die Kreuzung die den Verkehr auf der Roermonder Straße regelnde Ampel wirklich statt der Dunkelphase grünes Licht gezeigt habe, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. 3. Darauf, ob für die Konstruktion und den Betrieb der Signalanlage verantwortliche Personen den durch das Drücken der Rottaste bewirkten gefährlichen Phasen-Lauf der SignalSchaltung hätten erkennen und zu dem Anlaß einer technischen Änderung nehmen müssen, hat es im vorliegenden Verfahren nicht anzukommen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 823 De, 276 Cd zu den Sorgfaltspflichten bei Montagearbeiten an Lichtzeichenanlagen (§ 37 StVO). BGH, Urt.v. 4. Juli 19^ 2R 15^/77 * OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 136/77 URTEIL Verkündet am 4. Juli 1978 Heinzeimann in dem Rechtsstreit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rentners Martin K flHHHH» Kafll Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Monteur Heinz Willi L M Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1977 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger fuhr am 2. April 1973 gegen 13.30 Uhr mit einem Lastkraftwagen die RflHHIHB Straße aus Richtung Vfin Richtung Er stieß auf der Kreuzung dieser Straße mit der Bundesstraße 37 mit einem für ihn von links kommenden Lastzug zusammen und wurde dabei erheblich körperlich verletzt. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser wechselte zur Zeit des Unfalls mit einem Arbeitskollegen im Auftrag seines Arbeitgebers die Glühbirnen der an der Kreuzung be- 3 findlichen Verkehrssignalanlage aus. Dabei soll er nach der Behauptung des Klägers infolge einer ihm vorwerfbaren Unachtsamkeit bewirkt haben, daß die für diesen maßgebliche Verkehrsampel grünes Licht zeigte, während das dann notwendige Rotlicht für den kreuzenden Verkehr ausfiel. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte habe bei Beginn des Auswechselns der Birnen an der Signalanlage die im Steuerungskasten vorhandene sog. Rottaste gedrückt und damit erreicht, daß bei Ausfall einer Rotlampe keine Grünphase mehr in der Querrichtung erscheinen konnte, sondern statt dieser eine Dunkelphase auf vorausgegangenes Rot- Rot/Gelb eintrat. Ohne Betätigung dieser Taste wäre es bei Ausfall einer Rotlampe zu einer automatischen Umschaltung der Signalanlage dahin gekommen, daß die vom Ausfall betroffene Fahrtrichtung kein Lichtsignal mehr erhalten hätte, während für die Querrichtung gelbes Blinklicht auf geleuchtet väre ( "Rotlampenausfall-Sicherung*}. 4 Das Berufungsgericht hält zwar die durch das Drücken der Rottaste bewirkte Umstellung der Schaltung für gefährlicher als den Zustand, der ohne diese Maßnahme herbeigeführt worden wäre, verneint aber ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten, weil er langjähriger Übung entsprechend gehandelt habe und nach den für das Instandhalten von Lichtsignalanlagen maßgeblichen Betriebsvorschriften sein Vorgehen habe für sachgerecht halten dürfen. Er habe im übrigen nicht damit zu rechnen brauchen, daß entgegen der ihm bekannten Schalttechnik die Anlage nicht ansprechen und in der Querrichtung statt der zu erwartenden Dunkelphase (üinlicht erscheinen könne; daher brauche nicht geklärt zu werden, wie es zu der von mehreren Zeugen bekundeten Grünschaltung für die vom Kläger befahrene Straße gekommen sei, obwohl nach den Ausführungen des Gutachters eine solche Folge als ausgeschlossen angesehen werden müsse. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Die Verfahrensrüge der Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger habe dem Vorbringen des Beklagte^ langjähriger Übung entsprechend vor Beginn seiner Arbeit an der Ampelanlage die Rottaste gedrückt zu haben, nicht widersprochen. Es trifft zwar zu, daß der Kläger bereits in der Klageschrift die Meinung vertreten hat, das Drücken der Rottaste habe einen gefährlichen Zustand herbeigeführt; diese Auffassung hat das Berufungsgericht glachfalls zu dem Ausdruck gebracht. Diese Bewertung enthält aber entgegen der Meinung der Revision nicht das Bestreiten der Behauptung, daß der zu dem Unfallzeitpunkt bereits 10 Jahre mit solchen Arbeiten betraute Beklagte bei gleichartigen Tätigkeiten stets die gleiche Schaltung der Signalanlage bewirkt habe. Auch die Berufungsbegründung des Klägers, auf die sich die Revision bezieht, läßt ein solches die Ausführungen im Berufungsurteil widerlegendes Bestreiten nicht erkennen. Sie befaßt sich zunächst nur mit der Frage, ob entgegen dem vorliegenden technischen Gutachten die für den Kläger maßgebliche Ampel bei dessen Einfahrt in die Kreuzung Grünlicht gezeigt haben könne, und nimmt zu beweiswürdigenden Ausführungen des Landgerichts Stellung. Schließlich meint sie, der Beklagte, der sich beruflich ständig mit Ampelanlagen zu beschäftigen habe, habe die Gefährlichkeit der durch die Bedienung der Rottaste eintretenden AmpelSchaltung kennen müssen. Mit keinem Wort wird in Zweifel gezogen, daß das Verhalten des Beklagten entsprechend dessen ausdrücklicher Behauptung bereits in der Klageantwort jahrelanger Übung entsprach. Die vom Berufungsgericht daraus abgeleitete Feststellung verstößt daher nicht gegen § 286 ZPO, erscheint vielmehr aus § 138 Abs. 3 ZPO als gerechtfertigt. 2. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß aus Nr. 14.1.6.4 der für das Instandhalten von Lichtsignalanlagen maßgeblichen Betriebsvorschriften (DIN 57832/VDE 0832) nicht entnommen werden kann, das Drücken der Rottaste sei zulässig und erforderlich, um sachgerecht Arbeiten an der Anlage ausführen zu können. Auch wenn diese Taste nicht gedrückt ist, befindet sich die Anlage, abgesehen von einem völligen Abschalten, in Betrieb. Indessen kommt es darauf für die Entscheidung des Streitfalls nicht an. a) Wenn nämlich das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten i.S. v. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint hat, so kann darin im Ergebnis eine fehlerhafte Wertung nicht gesehen werden. Der Beklagte hat die Rottaste nicht mißbräuchlich gedrückt. Das folgt zwar nicht schon aus der Tatsache, daß es seiner langjährigen unbeanstandeten Übung entsprach und dies offensichtlich bei dessen Arbeiten noch nicht zu einem Unfall der vorliegenden Art geführt hat. Dem Beklagten ist aber zugute zu halten, daß nach der Äußerung des Gutachters R^HHBvom 29. November 1974 das Drücken der Rottaste nur dann erforderlich wird, wenn an der Ampelanlage Wartungsarbeiten ausgeführt werden, weil damit die Rotlampenausfallsicherung unwirksam gemacht werden soll. Das deutet darauf hin, daß gerade für Arbeiten der vom Beklagten verrichteten Art die Rottaste eingebaut und der dadurch ausgelöste Phasen-Lauf vorgesehen ist. Anzeichen dafür, daß diese Einrichtung einem anderen Zweck dienen sollte und vom Beklagten entgegen ihrer Zweckbestimmung gebraucht wurde, liegen nicht vor und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß nach der dem Beklagten vorgegebenen technischen Konstruktion und der ihm erteil- ten Anweisung bei Montage- und Wartungsarbeiten die Rottaste gedrückt werden sollte. Allerdings ist mit dem Berufungsgericht darauf hinzuweisen, daß die durch das Drücken der Rottaste ausgelöste Schaltfolge eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs an der jeweils betroffenen Straßenkreuzung hervorruft. Diese Überlegung hinsichtlich der dadurch bewirkten objektiven Verkehrsgefährdung kann aber nicht vom Beklagten verlangt werden. Es bedeutete eine Überspannung der diesem zuzu demutenden Sorgfaltspflicht, wollte man von ihm mehr verlangen, als ein Arbeiten nach den vorgegebenen Vorschriften, zu demal diese aus seiner Sicht nicht zwingend als gefahrerhöhend und daher als zu vermeidend erscheinen mußten. Überlegungen, wie sie die Revision zu dem Zwecke der Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung anstellt, können nur denjenigen Personen zugemutet werden, die für die technische Einrichtung und für den Schaltplan der Ampelanlage verantwortlich zeichnen; insbesondere fällt es auch in den Aufgabenbereich der Straßenverkehrsbehörde, die Lichtzeichenanlagen (§ 37 StVO) kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie durch die vorgesehene Schaltfolge die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen geeignet sind. b) Daß das Berufungsgericht aufgrund der somit im Ergebnis nicht zu beanstandenden Ausführungen zu der Ansicht gelangt ist, es komme nicht mehr auf eine Klärung der Frage an, ob, wie der Kläger behauptet, beim Einfahren in die Kreuzung die den Verkehr auf der Roermonder Straße regelnde Ampel wirklich statt der Dunkelphase grünes Licht gezeigt habe, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Hält schon der 8 zugezogene Gutachter eine solche Ampelphase für technisch nicht möglich, so kann auch dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, mit einer solchen außergewöhnlichen Situation nicht gerechnet zu haben. Allerdings sind Fälle der vorliegenden Art.möglicherweise geeignet, auch mit Wartungsarbeiten betrauten Monteure die Gefährlichkeit zu dem Bewußtsein zu bringen, die mit der Bedienung der Rottaste herbeigeführt wird. 3. Darauf, ob für die Konstruktion und den Betrieb der Signalanlage verantwortliche Personen den durch das Drücken der Rottaste bewirkten gefährlichen Phasen-Lauf der SignalSchaltung hätten erkennen und zu dem Anlaß einer technischen Änderung nehmen müssen, hat es im vorliegenden Verfahren nicht anzukommen. Gegen diese werden Ansprüche vom Kläger hier nicht erhoben. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen befindet sich in Urlau Dr. Ankermann Dr. Deinhardt Dr. Weber