- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. Der Kläger, der als Unfallfolge keine unmittelbare Erinnerung an das Unfallgeschehen besitzt, behauptet, er habe immer bei Erreichen der Bundesstraße diese mit seinem Rad zu Fuß überquert und sei dann zur Weiterfahrt nach links wieder aufgestiegen; so müsse er es auch am Unfalltage gemacht haben. nach rechts in seine, des Beklagten, Fahrbahn herübergekommen; trotz scharfen Bremsens - der Wagen hinterließ eine sichtbare Bremsspur von Uber 30 m Länge - habe er den Unfall nicht mehr vermelden können. Das Landgericht hat den bezifferten Anspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren bezüglich des halben künftigen Schadens stattgegeben, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Im Ergebnis zugunsten des Beklagten schätzt es, daß der Kläger durch den Aufprall etwa 5 m v/eit geschleudert worden ist und daher der Zusammenstoß etwa 21 m von der Einmündung der Ladestraße entfernt stattgefunden hat. Indem das Berufungsgericht ferner den von ihm festgestellten Beginn der Bremsspur des Beklagten verwertet, errechnet es - unter Außerachtlassung der Sachverständigengutachten, weil diese von anderen Entfernungswerten ausgehen -, daß der Beklagte entweder den Kläger zu spät erkannt und beachtet oder zu spät gebremst-;-habe. Die Darstellung des Beklagten, der Kläger sei beim ersten Auftauchen auf der Bundesstraße links und überdies in Schlangenlinien gefahren, hat das ange-fochtene Urteil, obwohl es sie für unglaubhaft hält, in Betracht gezogen; dabei ist es aber ohne Rechtsfehler Der Anblick eines links und überdies in auffälliger Weise fahrenden Radfahrers hätte den Beklagten nach der zutreffenden Erwägung des Berufungsgerichts erst recht zu sofortigem Bremsen veranlassen müssen, da er ihn nicht kurzerhand rechts überholen durfte. 2.) Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß ihm der Kläger plötzlich und in nicht voraussehbarer weise vor den Wagen gekommen sei. Es denkt vielmehr an die einzige Verlaufsmöglichkeit, die den Beklagten zu entschuldigen vermöchte, daß ihm der Kläger von rechts in einer Weise in die Fahrbahn geraten v/äre, die auch unter Berücksichtigung der natürlichen Spurunsicherheit eines langsam fahrenden Radfahrers und der vom Berufungsgericht festgestellten unregelmäßigen Fahrbahnbegrenzung nach rechts unvorhersehbar gewesen wäre. Abgesehen von dieser Verlaufsmöglichkeit, die demnach außer Betracht bleibt, sind die Erwägungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß den Beklagten in jedem Fall ein Verschulden trifft, rechtlich unangreifbar. Bie Rüge geht fehl, weil allen in Frage kommenden Abwandlungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemeinsam sein müßte, daß der Kläger für den Beklagten, ehe er von dem Kraftwagen erfaßt wurde, mindestens so lange auf der Bundesstraße sichtbar gewesen sein muß. 1. ) Seine fehlerfrei gewonnenen tatsächlichen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß der Kläger nach verkehrsrichtigem Sinbiegen in die Bundesstraße (mit oder ohne Absitzen vom Fahrrad) dort vorschriftsmäßig auf seiner rechten Fahrbahnseite weitergefahren und daß der Beklagte nur infolge seiner eigenen Unaufmerksamkeit auf ihn aufgefahren ist. Babei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verschulden des Beklagten mehrere Möglichkeiten erwägt,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 136/68 URTEIL Verbindet am 20. Januar 1970 Kriegl, J ustizhauptsekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle . in dem Rechtsstreit des Elektroinstallateurs Manfred Sjim^straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rentner Franz 9 E Haus Kr* > Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. von Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. 7»eher, Br. Bode, Prof. Br. NUßgens, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfalen) vom 28. Mai 1968 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestands Ber damals 64 Jahre alte Kläger befand sich am 4. Januar 1965 gegen 17,00 Uhr mit seinem Fahrrad auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle. i5r kam aus der bei (au^erhalb des geschlossenen Ortsbereichs) rechtswinkelig in die Bundesstraße 259 einmündenden Ladestraße der Bundesbahn und wollte auf der Bundesstraße seinen Weg nach links fortsetzen. Als er schon auf der Bundesstraße fuhr, wurde er von hinten von dem in seinem Volkswagen 1200 herankommenden Beklagten angefahren. Br erlitt erhebliche Verletzungen. Der Kläger, der als Unfallfolge keine unmittelbare Erinnerung an das Unfallgeschehen besitzt, behauptet, er habe immer bei Erreichen der Bundesstraße diese mit seinem Rad zu Fuß überquert und sei dann zur Weiterfahrt nach links wieder aufgestiegen; so müsse er es auch am Unfalltage gemacht haben. Nachdem er bereits an seinem rechten Fahrbahnrand auf der Bundesstraße eine Strecke gefahren sei, habe ihn der Beklagte, der mit einer Geschwindigkeit von v/ohl 80 km/h herangekommen sei, angefahren. Mit seinem Zahlungs- und Feststellungsbegehren erstrebt der Kläger Ersatz seines Vermögensschadens und ein angemessenes Schmerzensgeld. Der Beklagte behauptet, er sei mit 50 - 60 km/h an die Ladestraße herangekommen. Der Kläger sei mit seinem Fahrrad zunächst auf der linken Seite der Fahrbahn gefahren und dann plötzlich in Schlangenlinien t nach rechts in seine, des Beklagten, Fahrbahn herübergekommen; trotz scharfen Bremsens - der Wagen hinterließ eine sichtbare Bremsspur von Uber 30 m Länge - habe er den Unfall nicht mehr vermelden können. Das Landgericht hat den bezifferten Anspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren bezüglich des halben künftigen Schadens stattgegeben, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsbegehren uneingeschränkt stattgegeben und die Leistungsansprüche einschließlich des Schmerzensgeldes für dem Grunde nach voll gerechtfertigt erklärt. Die Revision des Beklagten erstrebt die 'vViederher Stellung des landgerichtlichen Urteils* EntscheidungsgrUnde: I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nach dem Unfall rd. 26 m von der Einmündung der Ladestraße entfernt gelegen hat. Im Ergebnis zugunsten des Beklagten schätzt es, daß der Kläger durch den Aufprall etwa 5 m v/eit geschleudert worden ist und daher der Zusammenstoß etwa 21 m von der Einmündung der Ladestraße entfernt stattgefunden hat. Indem das Berufungsgericht ferner den von ihm festgestellten Beginn der Bremsspur des Beklagten verwertet, errechnet es - unter Außerachtlassung der Sachverständigengutachten, weil diese von anderen Entfernungswerten ausgehen -, daß der Beklagte entweder den Kläger zu spät erkannt und beachtet oder zu spät gebremst-;-habe. -rpiese -, • Erwägungen liegen durchweg im tatrichterlichen Bereich und sind als solche dem Revisionsangriff entzogen. 1.) Die rechnerische Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht in Frage gezogen. Die Darstellung des Beklagten, der Kläger sei beim ersten Auftauchen auf der Bundesstraße links und überdies in Schlangenlinien gefahren, hat das ange-fochtene Urteil, obwohl es sie für unglaubhaft hält, in Betracht gezogen; dabei ist es aber ohne Rechtsfehler zu keinem abweichenden Ergebnis gelangt. Der Anblick eines links und überdies in auffälliger Weise fahrenden Radfahrers hätte den Beklagten nach der zutreffenden Erwägung des Berufungsgerichts erst recht zu sofortigem Bremsen veranlassen müssen, da er ihn nicht kurzerhand rechts überholen durfte. Überdies hätte der Beklagte, wie das bei dieser Sachlage das Berufungsgericht mit Recht verlangt, ein Hupzeichen abgeben müssen. Darauf, daß er dies vor Schreck unterlassen habe, kann sich der Beklagte um so weniger berufen, als er nach der Feststellung des Tatrichters bei genügender Aufmerksamkeit zu einer rechtzeitigen Bremsung ausreichend Zelt gehabt hätte, und als Anlaß zur Abgabe dieses Hupzeichens nicht erst bestanden hätte, als der Kläger nach der Behauptung des Beklagten unvermutet nach rechts herüberkam. 2.) Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß ihm der Kläger plötzlich und in nicht voraussehbarer weise vor den Wagen gekommen sei. Es hat deshalb diese' Möglichkeit nicht in seine Beurteilung einbezogen. Die Revision meint demgegenüber, nach der Darstellung des Beklagten sei der Kläger diesem in der Tat unvorhersehbar in den Weg geraten, da er durch sein Linksfahren den Eindruck erweckt habe, er habe den von hinten heran-kommenden Beklagten erkannt. Einen solchen Vorgang, mit dessen Vortrag der Beklagte übrigens seine Absicht zu dem verkehrsv/idrigen Rechtsüberholen einräumt, so daß er an dem Auffahrunfall ohnehin nicht schuldlos hätte sein können hat das Berufungsgericht jedoch erkennbar nicht gemeint. Es denkt vielmehr an die einzige Verlaufsmöglichkeit, die den Beklagten zu entschuldigen vermöchte, daß ihm der Kläger von rechts in einer Weise in die Fahrbahn geraten v/äre, die auch unter Berücksichtigung der natürlichen Spurunsicherheit eines langsam fahrenden Radfahrers und der vom Berufungsgericht festgestellten unregelmäßigen Fahrbahnbegrenzung nach rechts unvorhersehbar gewesen wäre. Biesen ungewöhnlichen Verlauf brauchte der Tatrichter allerdings nicht in Betracht zu ziehen, da ihn der Beklagte selbst nicht behauptet hat. Abgesehen von dieser Verlaufsmöglichkeit, die demnach außer Betracht bleibt, sind die Erwägungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß den Beklagten in jedem Fall ein Verschulden trifft, rechtlich unangreifbar. Nach ihnen hätte der Beklagte, als er des Klägers bei gehöriger Aufmerksamkeit ansichtig werden mußte, den Unfall durch alsbaldiges Bremsen, zu demindest durch ein Warnzeichen, oder - falls der Kläger bereits vorschriftsmäßig rechts fuhr -durch Einhalten eines angemessenen Sicherheitsabstands vermeiden können. 3.) Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe abgesehen von den von ihm im einzelnen berücksichtigten Verlaufsmöglichkeiten nicht deren zahlreiche denkbaren Abwandlungen in Betracht gezogen. Bie Rüge geht fehl, weil allen in Frage kommenden Abwandlungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemeinsam sein müßte, daß der Kläger für den Beklagten, ehe er von dem Kraftwagen erfaßt wurde, mindestens so lange auf der Bundesstraße sichtbar gewesen sein muß. wie ein nicht besonders schnell fahrender Radfahrer braucht, um eine Strecke von 21 m zurückzulegen. Hierauf stutzen sich die fehlerfreien Berechnungen des Berufungsgerichts. Was die Revision im übrigen dagegen erinnert, enthält einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Y/ürdigung. II. Bas Berufungsurteil läßt auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als es ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall nicht bejaht. 1. ) Seine fehlerfrei gewonnenen tatsächlichen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß der Kläger nach verkehrsrichtigem Sinbiegen in die Bundesstraße (mit oder ohne Absitzen vom Fahrrad) dort vorschriftsmäßig auf seiner rechten Fahrbahnseite weitergefahren und daß der Beklagte nur infolge seiner eigenen Unaufmerksamkeit auf ihn aufgefahren ist. Biese ernstliche Möglichkeit schließt den Beweis aus, daß der Kläger sich schuldhaft verhalten hat. 2. ) Die Revision meint, auf jeden Fall habe der Kläger die Vorfahrt des auf der Bundesstraße daherkommenden Beklagten verletzt. Bas Berufungsgericht habe Ubersehen, daß sich daraus ein Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden, jedenfalls für ein Mitverschulden des Klägers ergebe. Babei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verschulden des Beklagten mehrere Möglichkeiten erwägt, ' / t wie der Klüger entgegen seiner eigenen Darstellung ohne Absteigen vom Had in die Bunde sstraile eingefahren sein könnte, daß es aber keine Feststellung dahin getroffen hat, daß es sich so wirklich verhalten habe. War jedoch der Kläger erst nach Überqueren der Bundesstraße an derem rechten Rande v/ieder auf gestiegen, dann stellte sich die Frage nach der Vorfahrt nicht. I3s fehlt also an der tatsächlichen Grundlage für den von der Revision in Anspruch genommenen Anucheinsfceweis. Dr. Weber Dr. Bode Küßgens Sonnabend Dunz