Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Im übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil zurückgewiesen. U.a. erlitt er eine komplizierte Unterschenkelfraktur links, die nach dem Vorbringen der Klägerin eine Muskelatrophie sowie Bewegungseinschränkungen im Knie- und Fußgelenk zur Folge hatte. war infolge des Unfalls dienet unfähig und später nach den Vortrag der Klägerin in seiner Erwerbsfähigkeit zunächst um 60 dann um 30 #, 20 i> und schließ er- Die Klägerin hat zunächst vom Beklagten die Zahlung von 24.810,31 DM nebst Zinsen gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr ab 1. stand, daß er mindestens seit November I960 in dem land- , wirtschaftlichen Betriebe seiner Ehefrau erhebliche Arbeiten geleistet habe, Und zwar in größerem Umfange als während seiner Beschäftigung bei der Klägerin. ■ ».-tt Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlahr desgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 4.095>42 DM nebst Zinsen verurteilt und dem während des Berufungs-: Verfahrens j aufgrund einer Anregung des Berufungsgerichts neu gefaßten Feststellungsbegehren wie folgt stattgegeben: ' Es stellt fest, daß er den Motorradfahrer bis kurz vor dem Zusammenstoß gar nicht gesehen hat und aus diesem Grunde auch nicht zu bremsen: oder anzuhalten versuchte. Auch unter Berücksichtigung der wettermäßig bedingten etwas schlechten Sichtverhältnisae konnte und brauchte Meubauer nicht damit zu rechnen, daß der Beklagte ihn übersehen werde. Dem steht nicht der Umstand entgegen, daß der Beklagte sich zur Straßenmitte hin' eingeordnet hatte, auch nicht, sofern ■ er - wovon sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermochte -den linken Winker betätigt haben sollte. Die allein auf Seiten NIMHMF und damit der Klägerin einzuwerfende Betriebsgefahr des Motorrades tritt nach Auffassung des Berufungsgerichts hinter den vom Beklagten grob schuldhaft gesetzten Unfallbeitrag völlig zurück. in seinem Urteil vom 17* November 1964 letztlich darauf abgestellt, daß sich beim Unfallgeschehen die Betriebsgefahr des Motorrades erheblich geringer als die des grob verkehrswidrig geführten Bkw's des Beklagten ausgev/irkt hat. 1. Nach:^din:{f^bt0tallungan des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Zugführer N4MPH| durch Verfügung der Bundesbahndirektion Nürnberg vom T, Oktober i960 mit Ablauf des J.V» Januar 1961 vorzeitig in den Ruhestand'versetzt. Hierbei ist sie von der Ursächlichkeit des Unfalls vom 16. Ist die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich wegen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, der sich aus dem erlittenen Verkehreunfall ent^ckelt h^, endet damit die Nachprüfbarkeit des Verwaltungsaktes durch die ordentlichen Gerichte Von Fällen reiner Willkür abgesehen, auf die sich auch die Revision nicht beruft, kann nicht geltend gemacht werden, die Zurruhesetzung sei wegen der Unfallfolgen sachlich nicht geboten gewesen (BGH Urteil vom 27. Das Berufungsgericht hat zudem in sehr eingehenden und sorgfältigen Ausführungen im einzelnen dargelegt, daß die Pensionierung des Heubauer keinesfalls aus erkennbar sachfremden Erwägungen (Willkür) geschehen ist. Hierbei berücksichtigt der nach § 287 ZPO freier gesteilte Tatrichter die ärztlichen Gutachten* das sachverständige Zeugnis des Arztes Dr. IfflBHHlV und ddh aus den beigezogenen Personalakten ersichtlichen Hergang* Das Berufungsgericht weist weiter darauf hin,«; daß gerin in der Folge die Voraussetzungen einer Reaktivierung Heubauers wiederholt überprüfen ließ mit dem Ergebnis weiterer Dienstunfähigkeit als Zugführer unier ärztlicher und dienstlicher Sicht. Auch die Entscheidungen der Klä-, gerin, eine Unterbringung des Verletzten in einer anderen gleichwertigen Laufbahn im Betriebe der Klägerin sei nicht möglich, beruhte nach der möglichen Würdigung des Tatrichters nicht auf erkennbar sachfremden Erwägungen. Somit hat das Berufungsgericht zu Recht den Vortrag des Beklagten, mit dem er die Dienstfähigkeit von Heubauer darzutun suchte^ aie: rechtlich unerheblich aua-göschieden. Insbesondere hat es sich aufgrund der Bekundung des sachverständigen Zeugen Dr. MlftlB davon überzeugt, daß die bleibende Gesundheitsschädigung durch den Unfall vom Zu diesem Zeitpunkt hatte sich Heubauer eine Verrenkung des linken Sprunggelenkes mit Prellung des Mittelfusaes zugezogen; nach den Feststellungen des Berufungsurteils blieb dieser Unfall ohne Dauerfolgen; die Dienstfähigkeit war seit dem 20. Damit scheidet auch das Vorbringen des Beklagten aus, mit dem ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bei der vorzeitigen Zurruhesetzung und der späteren Entscheidung über die -Reaktivierung geltend gemacht warden soli; (vgl. 4. Zutreffend geht das Berufungsgericht des weiteren davon aus, daß der Beklagte insoweitnicht zur Erstattung der Aufwendungen der Klägerin verpflichtet ist, als der Verletzte seinen Erwerbsachaden in zu demutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft gemindert hat oder hätte mindern können (BGH, Urt. v. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht aber nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der geschädigte seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) schuldhaft verletzt hat. Hach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hat Heubauer auch vor den Unfall in lahdv/irtschaftlichen Kleinbetrieb seiner Ehefrau nitgearbeitet. Unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten steht - abgesehen von § 1356 Abs. 2 BGB, den das Berufungsgericht erörtert -eine Anrechnung nur in Frage, soweit infolge.'.-des'-. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte darzulegen und nachzuweisen hat, daß dem über 50-jährigen NfBl bestimmte Arbeitsmöglichkeiten offenstanden, die ihm nach seihen persönlichen Yei^hältr-nissen zugemutet werden konnten (vgl.. 1. Zu Unrecht richtet sich die Revision mit Ver-fbhrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,: MHBto wäre ohne den Unfall zu dem Oberzugführer befördert worden, bis zu dem Unfall habe er ein Hühegehali Vöh 59 i> erlangt und Ohne den Unfall hätte er bei einer für Oberzug-führer im Durchschnitt zuiierwartenden Pensionierung mit 58,9 Jahren ein Ruhegehalt von 75 £ erdient, Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung aufgrund der Aussagen der Zeugen Sacher und Drechsler gewonnen, die im Dienste der Klägerin als Bearbeiter von Versorgungs- und Laufbahnfragen stehen. Der Vertreter der Beklagten hat im Beweistermin keine weiteren Fragen an die Zeugen gestellt und auch das Verfahren des Berufungsgerichts nicht beanstandet* Nach der Feststellung des Berufungsurteils zu I 2 b) hat der Beklagte der Klägerin ab dem Zeitpunkt, in dem N4BMp58,9 Jahre geworden und damit ohne den Unfall zur Buhe gesetzt worden wäre, bis zu dessen Tode den Unterschiedsbetrag zwischen den an gezahlten Brütto-Versorgungsbezügen und den im Unfallzeitpunkt von diesen erdienten Bruttö-Versorgungsbezügen zu zahlen. § 315* 6) führt das -Berufungsgericht.;als Begründung an, im ünfallzeitpunkt habe : Neubauer ein Buhegehalt yon 59 V erdient , ohne Unfall hätte er bis zu seiner dann mit 58,9 Jahren erfolgten Pensionierung ein solches von 75 % erdient gehabt. so auszulegen ist Schon deshalb kommt es auf die Ausführungen der Revision nicht an, mit denen sie sich gegen die Zubilligung des Differenzbeträges zwischen 59 i> und 7£ # wendet, ein Betrag, den die Klägerin nach ihrem eigenen V Neubauer allerdings zahlt (Unf^ nicht gegeben, ln Anschluß an die soeben unter III 2 wiedergegebene Begründung besagt das Berufungsurteil lediglich, daß "danach” auch: der Feststeilungsantrag su l 2 b# säch-.lieh gerechtfertigt sei» Baß beim Tode eines Beamten, der infolge Infalls vorzoitig in den Ruhestand versetzt'worden war, die Tersö seiner Hinterbliebenen geringer sind, als wenn der Beamte bis zur Erreichung der Altersgrenze - hier* eines Alters von 58,9 Jahren - im Bienste gebi^ ist ein Schaden - v/ie der Senat bereits^ i|i Urte^ Irom 2Ö> prz 1962 (VI ZR 176/61 * 1« § 844 Abs. 2 :25 *; : 1962, 568} ausgesprochen hat der nicht schon zu Lebzeiten des Beamten in seiner Person entstanden ist, son-^dem erst den Hinterbliebenen selbst erwächst. Juli 1963 bis zu dem Tode des Johann Heubauer alle an diesen und nach dessen Tode gegebenenfalls an dessen Hinterbliebene aufgrund des; Unfalls zu zahlenden Versorgungsbezüge zu ersetzen. Das Berufungsgericht sieht in der neuen Formulierung keine Klageänderung, sondern lediglich eine genauere Fasaung und Klarstellung dazu, für welche nach Klageerhebung gezahlten und noch zu zahlenden Versorgungsbezüge die Klägerin Ersatz verlangt. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen und nicht berücksichtigt, daß die Klägerin bei der Heufassung ihrer Anträge die Klage teilweise zurückgenommen habe. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, wenn die Klägerin damals davon ausgegangen ist, wofür ihre Ausführungen in der Klageschrift1 sprechen, ’ daß der Beklagte: ihr das Unfall- ■ hand eie, hat denn auch der Beklagte bei seinem Widerspruch gegen die Zulassung des neugefaßten Peststellungsbegehrens nicht angenommen;’ er ging sogar von einer Erweiterung des bisher Verlangten aus. Soweit die Hevision geltend macht, infolge des als fehisam gerügten Verfahrens des Berufungsgerichts sei die Kootenehtscheidung zu dem Hachteil des, Beklagten ausgefallen, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Feststellungsbegehren in der ursprünglichen wie in derendgtiltigenPassung gleichbewertet worden ist (Streitwert).
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_m&l URTEIL Verkuodd .ro
29. Oktober 1968 K r i e g 1 , Justizhaü^s^kretäa:
•lsUrkuodsbearnter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Ingenieurs Fritz
HOV-Flatz Ä
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr
gegen
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn-
direktion
Straße
H-
Klägerin, Berufungsklägerih; und Revisionsbeklagte,
T Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
: -i
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Br. Ifüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Auf die Msvis.ipj^vSsh'-Bek^
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Banberg vom 26. Oktober 1966 zu Hr. I 2 c aufgehd6en.: In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. .
Von Rechts wegen
Am 16. November 1959 gegen 0.55 Uhr befuhr Johann KWKRKKKBi der damals als Zugführer im Dienste der Klägerin stand, nach Dienstschluß mit seinem Motorrad in Bflm vom Bahnhof kommend die regennasse Duitpoldstraße in Richtung I^tpoldkreuzimg mit einer Geschwindigkeit von
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etwa 35 km/st. Der Beklagte kam ihm mit einem Fiat-Personenkraftwagen (1595 ccm) entgegen. Als er: -naeijhjinks', in die Mittelstraße einbog, stießen beide Fahrzeuge ungefähr 1 1/2 m von dem für rechten Gehsteigrand
der Luitpoldstraße entfernt frontal zusammen. Hierbei wurde erheblich verletzt. U.a. erlitt er eine
komplizierte Unterschenkelfraktur links, die nach dem Vorbringen der Klägerin eine Muskelatrophie sowie Bewegungseinschränkungen im Knie- und Fußgelenk zur Folge hatte. war infolge des Unfalls dienet unfähig und
später nach den Vortrag der Klägerin in seiner Erwerbsfähigkeit zunächst um 60 dann um 30 #, 20 i> und schließ
er-
lich um 10 i» gemindert. Die Klägerin versetzte den am 10. Dezember 1911 geborenen Johann zu dem 1. Februar
1961 in den Ruhestand, da er nach ihrer Meinung infolge! der Unfallverletzung hicht mehr verwendungsfähig war.
Die Klägerin hat für bis zu dem 30. Juni 1963
insgesamt 24.810,31 DM an Aufwendungen geleistet, deren Ersatz sie kraft Rechtsübergangs nach § 87 a 1BG begehrt. Sie hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet, für NflHBP sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen.
Die Klägerin hat zunächst vom Beklagten die Zahlung von 24.810,31 DM nebst Zinsen gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr ab 1. Juli 1963 bis zu dem Tode Johann NtflHBHbs alle an diesen und nach seinem Tode gegebenenfalls noch an seine Hinterbliebenen zu zahlenden unfallbedingten Veraorgungsbezüge zu ersetzen ■habe.. ' . ^:
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Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sr hat geltend gemacht: Ben verletzten Heubauer treffe ein Mitverschulden an dem Unfall, zu demindest müsse er eich die Betriebsgefahr seines Motorrades anrechnen lassen. Im übrigen seien die angeblichen Unfallfolgen nicht allein auf den Unfall vom 16. November 1959, sondern auch auf einen früheren Bienstunfall vom 1. Juli 1959 zurückzuführen . Angesichts der nur notrh 10 # betragenden Erwerbsbeschränkung sei es keinesfalls notwendig gewesen, NQB| vorzeitig zu pensionieren; vielmehr hätte die Klägerin ihn entweder wieder als Zugführer oder anderweitig einsetzen und verwenden können und müssen. Auch sei Heubauer durchaus zuzu demuten, wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Baß wieder arbeiten könne, zeige der Um-
stand, daß er mindestens seit November I960 in dem land- , wirtschaftlichen Betriebe seiner Ehefrau erhebliche Arbeiten geleistet habe, Und zwar in größerem Umfange als während seiner Beschäftigung bei der Klägerin.
Bas Landgericht hat von den für die Zeit vom 16. November 1959 bis zu dem 31. Januar 1961 in Höhe von 11.327,97 BM geltend gemachten Leistungen durch feilur teil vom 3. Juli 1964 den Beklagten zur Zahlung von 8.495,98 BM verurteilt und in Höhe von 2.831,99 DM die Klage abgowiesen.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 1? • Novenber 1964 den Beklagten zur Zahlung des gesamten Betrages von 11.327,97"0:nebä;t:;Verurteilt.
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;. Im weiteren verfahren vordemta die Klägerin vom Beklagten die Zahlung^weite^er t 13.482,34 DM nebst Zinsen gef ordert und das Feststel-
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Der Beklagte hat auch hierzu- um Abweisung der
Das Landgericht hat durch*J^hiußurteil unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zah- „ lung weiterer 9.386,92 DM nebst ZiDU®n .verurteilt.
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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlahr desgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 4.095>42 DM nebst Zinsen verurteilt und dem während des Berufungs-: Verfahrens j aufgrund einer Anregung des Berufungsgerichts neu gefaßten Feststellungsbegehren wie folgt stattgegeben: '
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; 2* .Ss wird •--f’ i Klägerin folgende von ihr gezahlte und noch zu zahlende Ifersorguhgsbeztlge zu ersetzen hat: ; '■ ■ ■ r
a) Die von der Klägerin ab 11963 an Zugführer a.D. Johann geboren
10.12.1911, wohnhaft in Tütachengereuth, gezahlten und bis zur,,irreichu^^eines^ .:■^ lebensalters von 58,9 Jahren noch zu
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b) nach diesem Zeitpunkt bis zu dem Jode des
den Differenzbetrag zwischen den an gezahlten Bru-feto-Versorgungs-
be2Ügen imd den im Zeitpunkt des Unfalls : vom 16.11.1959 von diesem erdienten Brutto-Versorgungsbezligen, :
c) nach dessen Tod die gegebenenfalls an die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen des MHBHi zu zahlenden Brutto-Versor-gungsbezüge, soweit diese auf dem unter b> genannten Bifferenzbetrag beruhen ..."
Mit der Revision erstrebt der Beklagte: die Wieder-her3tollung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
“*• s'.y,n rT,
I.
1. Dais Berufungsgericht bejaht ohne Hechtsirr tum eine Haftung des Beklagten aus S traßenverkehrsgesetz und unerlaubter Handlung. Hiergegen wendet sich die Revision nicht,
Eine Minderung des ScliadenserSatzansfruchs verneint es. In erster. Linie nimmt es i zugunsten des Kotorradfahners^ das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses (§7 Abs, 2 StVG) an. Hilfsweise gelangt es im Rahmen einer
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Abwägung nach § 17 StVG zu dem Ergebnis, daß der Beklagte den gesamten Schaden zu tragen habe. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
2. Ob ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG zu bejahen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls : wird die Entscheidung des Berufungsgerichts durch seine ; Hilfsorwägung getragen. Dem Beklagten legt das Berufungsgericht eine grob verkehrswidrige Fahrweise zur iäst.
Es stellt fest, daß er den Motorradfahrer bis kurz vor dem Zusammenstoß gar nicht gesehen hat und aus diesem Grunde auch nicht zu bremsen: oder anzuhalten versuchte. Damit hat der Beklagte das Vorrecht des Motorradfahrers {§8 Aba. ';-S.tVQ/verletzt. 'Ge^en die Wertung;%des Beru» . fungsgerichts, das sei grob fähriässig geschehen, ist unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nichts • zu erinnern. Rechtsirrtumsfrei verneint das Berufungsge-rieht ein schuldhaftes Verhalten des Motorradfahrers flBBK Er hatte den vom Beklagten gesteuerten Personenkraftwagen gesehen. Die damalige Straßenbeleuchtung war gut. Auch unter Berücksichtigung der wettermäßig bedingten etwas schlechten Sichtverhältnisae konnte und brauchte Meubauer nicht damit zu rechnen, daß der Beklagte ihn übersehen werde. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß der auf seiner rechten Seite mit etwa 35 km/st fahrende ll®BBfc mangels entgegenstehender Anhaltspunkte■ V auf eine Beachtung seines Vorrechts vertrauen durfte. Dem steht nicht der Umstand entgegen, daß der Beklagte sich zur Straßenmitte hin' eingeordnet hatte, auch nicht, sofern ■ er - wovon sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermochte -den linken Winker betätigt haben sollte. Denn diese Umstände brauchten noch nicht die bevor-
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stehende Mißachtung seines Vorrechts durch den Beklagten nahezulegen. Als KflHBl die Unfallgefahr schließlich erkannte, mit der er vorher nicht zu rechnen "brauchte, konnte er ihr nicht mehr rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen Begegnen. Die allein auf Seiten NIMHMF und damit der Klägerin einzuwerfende Betriebsgefahr des Motorrades tritt nach Auffassung des Berufungsgerichts hinter den vom Beklagten grob schuldhaft gesetzten Unfallbeitrag völlig zurück. Biese.dem Tatrichter zustehende Abwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat. in seinem Urteil vom 17* November 1964 letztlich darauf abgestellt, daß sich beim Unfallgeschehen die Betriebsgefahr des Motorrades erheblich geringer als die des grob verkehrswidrig geführten Bkw's des Beklagten ausgev/irkt hat.
■ IX. ...
1. Nach:^din:{f^bt0tallungan des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Zugführer N4MPH| durch Verfügung der Bundesbahndirektion Nürnberg vom T, Oktober i960 mit Ablauf des J.V» Januar 1961 vorzeitig in den Ruhestand'versetzt. Hierbei ist sie von der Ursächlichkeit des Unfalls vom 16. November 1959 für die Bienstunfähig-keit ausgegangen.
£. Ist die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich wegen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, der sich aus dem erlittenen Verkehreunfall ent^ckelt h^, endet damit die Nachprüfbarkeit des Verwaltungsaktes durch die ordentlichen Gerichte
Von Fällen reiner Willkür abgesehen, auf die sich auch die Revision nicht beruft, kann nicht geltend gemacht werden, die Zurruhesetzung sei wegen der Unfallfolgen sachlich nicht geboten gewesen (BGH Urteil vom 27. Juni 1967 .. VI ZR 3/66 = VcroR; 1967,^953moVlti/iw\Yussow-,'***.,. > , Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl. TZ 1594? WI 1967, 135?
' vgl."auch WI I960, 189).
Damit ist den weiteren Rügen der Revision hierzu der Boden entzogen. Das Berufungsgericht hat zudem in sehr eingehenden und sorgfältigen Ausführungen im einzelnen dargelegt, daß die Pensionierung des Heubauer keinesfalls aus erkennbar sachfremden Erwägungen (Willkür) geschehen ist. Hierbei berücksichtigt der nach § 287 ZPO freier gesteilte Tatrichter die ärztlichen Gutachten* das sachverständige Zeugnis des Arztes Dr. IfflBHHlV und ddh aus den beigezogenen Personalakten ersichtlichen Hergang* Das Berufungsgericht weist weiter darauf hin,«; daß gerin in der Folge die Voraussetzungen einer Reaktivierung Heubauers wiederholt überprüfen ließ mit dem Ergebnis weiterer Dienstunfähigkeit als Zugführer unier ärztlicher und dienstlicher Sicht. Auch die Entscheidungen der Klä-, gerin, eine Unterbringung des Verletzten in einer anderen gleichwertigen Laufbahn im Betriebe der Klägerin sei nicht möglich, beruhte nach der möglichen Würdigung des Tatrichters nicht auf erkennbar sachfremden Erwägungen. Bei seiner Würdigung stützt sich das Berufungsgericht auf die Aussagen von Zeugen, denen teilweise^Sachyerständigen^alifirr, zierung zukommt. Bei all diese«Erwägung®** iegt dab Berü-fungsgericht als Maßstab zugrunde, daß $n die Dienstfähigkeit der Beamten der Deutschen Bundesbahn im Hinblick auf den Sicherheitsgrundsatz ihres Betriebes besondere Anforderungen zu stellen sind.
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Somit hat das Berufungsgericht zu Recht den Vortrag des Beklagten, mit dem er die Dienstfähigkeit von Heubauer darzutun suchte^ aie: rechtlich unerheblich aua-göschieden.
Vv: 3* Allerdings unterliegt der eigenen Prüfung der t ordentlichenGerichteftob die Penaionierungdes Zugfüh- ; , rers HflMi die adäquate Folge des Unfalls war {BGH» Urt. v. 24. September 1963 - VI ZR 107/6^ » VersR 1963, 1207/1208). Das hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen. Es hat diese Frage entgegen der Hein^g der Revision selbständig geprüft und bejaht. Insbesondere hat es sich aufgrund der Bekundung des sachverständigen Zeugen Dr. MlftlB davon überzeugt, daß die bleibende Gesundheitsschädigung durch den Unfall vom
1k
16. November 1959 und nicht schon durch einen früheren Unfall vom 1. Juli 1959 verursacht worden ist, wie der Beklagte geltend gemacht hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich Heubauer eine Verrenkung des linken Sprunggelenkes mit Prellung des Mittelfusaes zugezogen; nach den Feststellungen des Berufungsurteils blieb dieser Unfall ohne Dauerfolgen; die Dienstfähigkeit war seit dem 20. Juli 1959
wieder hergestollt. ■
Unzulässigerweise versucht die Revision die Annahme der adäquanten Kausalität durch Ausführungen zu erschüt- : tern, die sich gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit HfBBBts im Zeitpunkt der vorzeitigen Zurruhesetzung richten. Wie bereits ausgeführt, lot rechtlich davon auezugehen, daß Heubauer zu dem T. Februar 1961 wegen Dienst-unfähigkeit zur Ruhe: gesetzt worden ist. nachprüfbar ist
-11
lediglich, ob diese Pensionierung auf dem Unfall oder etwa auf anderen Gründen beruht. Damit scheidet auch
das Vorbringen des Beklagten aus, mit dem ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bei der vorzeitigen Zurruhesetzung und der späteren Entscheidung über die -Reaktivierung geltend gemacht warden soli; (vgl. hierzu auch: WX I960,
4. Zutreffend geht das Berufungsgericht des weiteren davon aus, daß der Beklagte insoweitnicht zur Erstattung der Aufwendungen der Klägerin verpflichtet ist, als der Verletzte seinen Erwerbsachaden in zu demutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft gemindert hat oder hätte mindern können (BGH, Urt. v. 27. Juni 196.7 - VI ZR; 3/66 = a.a.O. m.w.N.j vgl» auch BGH, Urt. V. IS. Dezember 1962, - VI ZR 112/62 = VersR 1963, 337}o Der ersatzfähige Schaden ist von der Entstehung an auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschädigten beschränken läßt.-'-: Jfe-,in ;dia«ämi.-;,i Umfang kann der Anspruch auch auf den Dienstherrn über-gehen.
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht aber nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der geschädigte
seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) schuldhaft verletzt hat.
a) Das BerufUhgfihgericht verneint zunächst das.Vcr-liegen anzurechnender Einkünfte des Es geht
aus, daß er mit seiner Ehefrau in lütschengereuth in einem ihr gehörendenIciei^^ wohnte Die streitige,,,
, in welchem Umfange er in diesem landwirtschaftlichen
vo:
(
Kleinbetrieb seiner Ehefrau mitarbeitet, läßt das Berufungsgericht im einzelnen dahinstehen. Es legt seiner Beurteilung zugrunde, daß er die vom Beklagten behaupteten Arbeiten verrichtet.
Hach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hat Heubauer auch vor den Unfall in lahdv/irtschaftlichen Kleinbetrieb seiner Ehefrau nitgearbeitet. Unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten steht - abgesehen von § 1356 Abs. 2 BGB, den das Berufungsgericht erörtert -eine Anrechnung nur in Frage, soweit infolge.'.-des'-. :
Unfalls mehr als vorher im Betrieb seiner Ehefrau mitsir-beiten konnte und nitgearbeitet hat. Für die Annahme, daß ein solches anzurechnendes ffehr, Vorgelegen hat. oder vorliegt, gibt aber der eigene Sachvprtrag des Beklagten nichts Hinreichendes;her. Sein Vorbringen - das in übrigen in erster Linie dartun sollte, daß nicht dienstunfähig, je-
denfalls nicht arbeitsunfähig war und ist, was hier ohne Belang ist - ging lediglich- dahin, die. - vom: Bekla^eh be^ haupteten und unterstellten - Arbeiten "überschritten das Haß" dessen, was KflfeM während seiner aktiven Dienstzeit im Betrieb der Klägerin gearbeitet habe (Schriftsatz vom 14. Oktober 1964 S. 3 Bl. 127 GA). Ein »»Mehr" könnte ; der zu dem vollen Ersatz verpflichtete Beklagte dem Dienstr herrn aber nur dann entgegenhalten, wenn es den dem Beamten verbliebenen Schaden überstiege (vgl. BGH, Urt. v. 27. «Tun!
1967 - VI ZR 3/66 * a.a.O. S. 955i vgl. auch Kallfelz, VersR 1963» 294-, 295/296/. Für eine solche Annahme findet sich aber im Vorbringen des Beklagten kein hinreichender Anhalt.
b) Das Berufungsgericht hat sich weiterhin nicht davon zu überzeugen vermocht, daßNJBHnp schuldhaft eine ihm als langjährigem Zugführer zu demutbare Gelegenheit nicht frahrgenommen hat,, sich außerhalb des Dienstbereichs der Klä-
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gerin auf einen anderen Beruf umschulen zu leasen, uni seine verbliebene Arbeitskraft in einer seinem Gesundheitszustand angepaßten Weise schadenmindernd zu verwerten. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte darzulegen und nachzuweisen hat, daß dem über 50-jährigen NfBl bestimmte Arbeitsmöglichkeiten offenstanden, die ihm nach seihen persönlichen Yei^hältr-nissen zugemutet werden konnten (vgl.. MH, Urt. v. 8. Dezember 1959 - VI ZR 36/58 * VersR I960, 223, 225). ■ Hierbei konnte es unter den besonderen Umständen ohne Rechtoirrtum annehmen, daß Tätigkeiten, die er
nicht unter Beibehaltung seiner Wohnung im landwirtschaftlichen Kleinbetrieb seiner Ehefrau, in dem er schon vor dem Unfall wohnte und auf dem er raitarbeitete, nicht zu-/ zu demuten waren. Legt man diese QebiQhtspuhkte zugrunde, . .
dann ist die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Beklagten reiche nicht aus, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sein unter Sachverständigenbeweis >gestelltes Vorbringen war wegen seiner Allgemeinheit nicht .■ausreichend^., ■;
! ■ ■ III.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe.
1. Zu Unrecht richtet sich die Revision mit Ver-fbhrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,: MHBto wäre ohne den Unfall zu dem Oberzugführer befördert worden, bis zu dem Unfall habe er ein Hühegehali Vöh 59 i> erlangt und Ohne den Unfall hätte er bei einer für Oberzug-führer im Durchschnitt zuiierwartenden Pensionierung mit
- H
58,9 Jahren ein Ruhegehalt von 75 £ erdient, Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung aufgrund der Aussagen der Zeugen Sacher und Drechsler gewonnen, die im Dienste der Klägerin als Bearbeiter von Versorgungs- und Laufbahnfragen stehen. Besonders der Zeuge D4HHpj^ hat auch bekundet* auf welchen Grundlagen er zu seinem Wissen gelangt ist. Der Vertreter der Beklagten hat im Beweistermin keine weiteren Fragen an die Zeugen gestellt und auch das Verfahren des Berufungsgerichts nicht beanstandet*
2. Nach der Feststellung des Berufungsurteils zu I 2 b) hat der Beklagte der Klägerin ab dem Zeitpunkt, in dem N4BMp58,9 Jahre geworden und damit ohne den Unfall zur Buhe gesetzt worden wäre, bis zu dessen Tode den Unterschiedsbetrag zwischen den an gezahlten
Brütto-Versorgungsbezügen und den im Unfallzeitpunkt von diesen erdienten Bruttö-Versorgungsbezügen zu zahlen. In den zur Auslegung heranzuziehenden^^ Bntscl^idtmgsgriMdeh (vgl. Baumbach/Lauterbach ZFO 28, Aufl. § 315* 6) führt das -Berufungsgericht.;als Begründung an, im ünfallzeitpunkt habe : Neubauer ein Buhegehalt yon 59 V erdient , ohne Unfall hätte er bis zu seiner dann mit 58,9 Jahren erfolgten Pensionierung ein solches von 75 % erdient gehabt. Daraus ist ersichtlich, daß der genannte Feststellungsauspruch nur einen bis 75 # reichenden Unterschied erfassen will und daher
Wi?
so auszulegen ist
Schon deshalb kommt es auf die Ausführungen der Revision nicht an, mit denen sie sich gegen die Zubilligung des Differenzbeträges zwischen 59 i> und 7£ # wendet, ein
Betrag, den die Klägerin nach ihrem eigenen V Neubauer allerdings zahlt (Unf^
ah
Mit Erfolg beanstandet die Revision die Feststellung des Ausspruchs, des Berufungaurteile zu Mr. I 2_ cx« Eine besondere Begründung hat das Berufungi^eri^ Ausspruch-
nicht gegeben, ln Anschluß an die soeben unter III 2 wiedergegebene Begründung besagt das Berufungsurteil lediglich, daß "danach” auch: der Feststeilungsantrag su l 2 b# säch-.lieh gerechtfertigt sei»
Die Klägerin nacht frende Ansprüche kraft Hechtsübergangs nach § 87 a BBS geltend. Solche müßten beim v^pätsren. Tode. des verletzten Heubauer seinen Hinterbliebenen zustehen. Baß beim Tode eines Beamten, der infolge Infalls vorzoitig in den Ruhestand versetzt'worden war, die Tersö seiner Hinterbliebenen geringer sind, als
wenn der Beamte bis zur Erreichung der Altersgrenze - hier* eines Alters von 58,9 Jahren - im Bienste gebi^ ist ein Schaden - v/ie der Senat bereits^ i|i Urte^ Irom 2Ö> prz 1962 (VI ZR 176/61 * 1« § 844 Abs. 2 :25 *; :
1962, 568} ausgesprochen hat der nicht schon zu Lebzeiten des Beamten in seiner Person entstanden ist, son-^dem erst den Hinterbliebenen selbst erwächst. Somit können eie den Schädiger nicht als Erben des Beamten, sondern nur unter den Voraussetzungen des §844 Abs. 2 BGB auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch nehmen. Biese Ausnahme vors ehrift setzt aber u.a. voraus, da| den unterhaltsyerpflichtet^ Heubauer dflh Tod gefun-
den hat} nur der Folgeschädenaus der Tötung des Unterhaltsverpflichteten kann gefordert werden. Bas Feststellungsbe-geWen zu Nr. I 2 c) könnt e somit nur dann gerechtfertigt sein, wenn Neubauer in Zukunft infolge seiner Unfallverletzungen verstirbt. Für einesolcheAimi|bi!ie-bäis-
her keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Klägerin hat solche nicht geltend gemacht und Rollte sie auch nicht Yor‘brih-
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V.
Die Klägerin hatte ursprünglich, auch im Berufungsverfahren, die Verpflichtung des Beklagten festzu-stellen begehrt, ihr ab 1. Juli 1963 bis zu dem Tode des Johann Heubauer alle an diesen und nach dessen Tode gegebenenfalls an dessen Hinterbliebene aufgrund des; Unfalls
zu zahlenden Versorgungsbezüge zu ersetzen. Im Anschluß an den Auflagenbeschluß des Berufungsgerichts vom 13, April 1966» den Festotellungsantrag "konkreter*1 zu fassen, hat . die Klägerin ihn wie in Tatbestand wiedergegeben gestel-l't^,«' . In diesen Verhalten hatte der Beklagte eine Klägeäii^drühg
erblickt und ihr widersprochen. Das Berufungsgericht sieht in der neuen Formulierung keine Klageänderung, sondern lediglich eine genauere Fasaung und Klarstellung dazu, für welche nach Klageerhebung gezahlten und noch zu zahlenden Versorgungsbezüge die Klägerin Ersatz verlangt. Vorsorglich hat das Berufungsgericht eine etwaige Klageänderhng als sachdienlich zugelassen.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen und nicht berücksichtigt, daß die Klägerin bei der Heufassung ihrer Anträge die Klage teilweise zurückgenommen habe. Allerdings folgt aus dem Umstand, daß eine Klageänderung zulässig ist (vgl. § 268 Nr. 2 ZPO) oder zugelassen wird, für den Pall der Besu^ä^ Klageantrags
hoch nicht, daß in ihr keine teilweise Rücknahme der Klage
liegt {vgl. Stexn/Jc^aö/Schumanii/Iteipold Z1?Ö 19* Aufl.
§ 266 V 2). Hier liegt- eine solche aber nicht vor. Mit dfera ursprünglichen* Pest stellungsbegehren, hat die Klägerin Ersatzfidcr Versorgungsbezüge gefordert, die sie "aufgrund des Unfalls vom 16.11.1959" zu erbringen habe. Damit war noch durchaus offen - auch die Bechtskraft eines dem statt-
gebenden Urteils hätte nicht weiter gereicht welche der Versorgungsleistungen unfallbedingt sein wird. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, wenn die Klägerin damals davon ausgegangen ist, wofür ihre Ausführungen in der Klageschrift1 sprechen, ’ daß der Beklagte: ihr das Unfall- ■
ruhegehalt bis zu dem 65. Debenslahr des; H zen habe. Daß es sich um
zu erset-
hand eie, hat denn auch der Beklagte bei seinem Widerspruch gegen die Zulassung des neugefaßten Peststellungsbegehrens nicht angenommen;’ er ging sogar von einer Erweiterung des bisher Verlangten aus. Soweit die Hevision geltend macht, infolge des als fehisam gerügten Verfahrens des Berufungsgerichts sei die Kootenehtscheidung zu dem Hachteil des, Beklagten ausgefallen, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Feststellungsbegehren in der ursprünglichen wie in derendgtiltigenPassung gleichbewertet worden ist (Streitwert).
Hach alledem war ..daa; Berufungsurteil zu Nr. I 2 c) auf Zusehen und die Klage insoweit^ ;^hzu^eis^. :Im üb war d ie Re via ion unbegründ e t. Sie Ko sten waren» auch eo-;. weit die Revioion Erfolg hat, nach § 92 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. .
Engels Sr. Bode Meyer
Dr. Nüßgens Sonnabend