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BGH · VI ZR 136/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 136/66

Auf die Bitte des Klägers fuhr der Beklagte den Wagen Uber die Reparaturgrube in der Waschhalle. Der Kläger hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte allen künftigen Unfallschaden zu ersetzen habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, das Überfahren der Grube sei schwierig gewesen; er habe keine Übung in solchen fahrtechnisehen Vorgängen gehabt; Fußböden einer Werkstatt seien erfahrungsgemäß ölverschmiert; Ölverschmierte Schuhsohlen könnten besonders leicht von den Pedalen abrutschen. Auf jeden Fall treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall, weil er sich, ohne daß das nötig gewesen sei, unmittelbar vor den einfahrenden Wagen gestellt und damit einer erheblichen Gefahr ausgesetzt habe. Das Berufungsgericht führt zu dem Verschulden des Beklagten aus, das Hinüberfahren des Kraftwagens Uber die Grube der Waschhalle habe keinerlei fahrtechnische Schwierigkeiten geboten; der Beklagte habe ohne Änderung seiner geraden Fahrtrichtung in die mit dem Hofe höhengleiche Halle einfahren können; die Grube sei zudem durch Leitschienen gesichert- gewesen, und der Kläger habe den Beklagten eingewiesen und ihm ein Haltezeichen gegeben. Das Hinüberfahren Uber die Grube, so erwägt es, möge ein noch so einfacher Vorgang sein, die Gefahr, daß der Beklagte den Wagen nicht rechtzeitig zu dem Stehen bringen könnte, sei trotzdem nicht auszuschließen gewesen. Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend klar festgestellt« wo sich der Unfall ereignet habe. Es spricht nichts, dafür, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Einfahrens in die Waschhalle und des Pahrens über die Grube als eines fahrtechnisch denkbar einfachen Vorganges das Vorbringen des Beklagten außer Betracht gelassen hätte, er sei wohl beim Pahren über die Grube mit den Rädern etwas schräg gekommen, denn der Kläger habe abgewinkt. Baß dieser vom Beklagten geäußerten Vermutung kein Beweiswert beizu demessen ist, ergibt sich schon aus seiner weiteren Aussage, sein Wagen habe sich beim Abwinken des Klägers bereits an der Stelle befunden, wo er halten sollte. Damit erweisen sich zugleich die Saehrügen als unbegründet, die die Revision daraus herleitet, daß das Überfahren der Grube einr.fahrtechnisch schwieriger und daher gefährlicher Vorgang gewesen sei. Der Beklagte sei nach dieser Bestimmung versichert gewesen, da er bei dem Unfall dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter. Es habe sich daher um einen Betriebsunfall im Betrieb des Klägers gehandelt, für den er den Beklagten als seinen Arbeitnehmer nicht haftpflichtig machen könne. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Beklagte, wie die Revision meint, eine Tätigkeit im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO ausgeübt hat. Die Revision beanstandet schließlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, weil sich der Kläger mit Rücksicht auf den von den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag hinsichtlich seines Verschuldens entlasten müsse. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers festgestellt, ohne auf die Beweislast abzuheben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrubeWagenUnfallBerufungsgerichtKlägerVorgangWaschhalleRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2089 067
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 136/66
URTEIL	Verkündet am
23p Januar 1968 Kriegl,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des Soldaten Kurt Kreis Sl
 Beklagten, Berufungsklägers und Revi sion sklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kraftfahrzeugmeister Gustav Kreis	$
Kläger, Berufungshelclagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Heinr. Meyer und Dr, Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber einer Kraftfahrzeugwerkstatt in	Zum	Betrieb	gehört	eine	Waschhalle, deren
 Einfahrt höhengleich auf den Hof mündet. In dem Boden der Halle ist eine 6 m lange und 95 cm breite Grube eingelassen. Rings um die Grube verläuft eine etwa 10 cm hohe eiserne Schiene, die ein Abrutschen der Wagenräder in die Grube verhindern soll. Hinter der Waschhalle liegt die Werkstatt. Beide Räume sind durch eine Schiebetür getrennt.
 
Am 22. August 1964 gegen Mittag brachte der Beklagte seinen Personenwagen Opel-Rekord 1500 zu dem Kläger, um an ihm eine Reparatur vornehmen zu lassen. Auf die Bitte des Klägers fuhr der Beklagte den Wagen Uber die Reparaturgrube in der Waschhalle. Um ihn einzuweisen, stellte sich der Kläger an das innere Ende der Grube. Als er dem Beklagten ein Handzeichen zu dem Anhalten gab, rutschte dessen rechter Fuß vom Bremspedal auf das Gaspedal. Der Wagen machte einen Satz nach vorn und drückte den Kläger gegen die hinter ihm befindliche Schiebetür, die aus der unteren Führungsschiene gerissen wurde. Der Kläger erlitt eine schwere Quetschung am rechten Knie und einen Bruch des linken Fusses.
Der Kläger hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte allen künftigen Unfallschaden zu ersetzen habe. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe den Unfall durch grob fahrlässiges Verhalten allein verschuldet. Ihn selbst treffe keine Schuld.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, das Überfahren der Grube sei schwierig gewesen; er habe keine Übung in solchen fahrtechnisehen Vorgängen gehabt; Fußböden einer Werkstatt seien erfahrungsgemäß ölverschmiert; Ölverschmierte Schuhsohlen könnten besonders leicht von den Pedalen abrutschen. Dem Kläger seien alle diese Umstände bekannt gewesen. Wenn er den Beklagten trotzdem aufgefordert habe, den Wagen Uber die Grube zu fahren, so habe er sich bewußt in eine ihm bekannte
 
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Gefahr begeben und damit hilfsweise einen Haftungsverzicht erklärt. Auf jeden Fall treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall, weil er sich, ohne daß das nötig gewesen sei, unmittelbar vor den einfahrenden Wagen gestellt und damit einer erheblichen Gefahr ausgesetzt habe.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen.
Der Beklagte hat das Urteil mit der Berufung angegriffen, soweit es dem Kläger Schadensersatz zu mehr als der Hälfte zubilligt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
ß
Das Berufungsgericht führt zu dem Verschulden des Beklagten aus, das Hinüberfahren des Kraftwagens Uber die Grube der Waschhalle habe keinerlei fahrtechnische Schwierigkeiten geboten; der Beklagte habe ohne Änderung seiner geraden Fahrtrichtung in die mit dem Hofe höhengleiche Halle einfahren können; die Grube sei zudem durch Leitschienen gesichert- gewesen, und der Kläger habe den Beklagten eingewiesen und ihm ein Haltezeichen gegeben. Wenn der Beklagte bei diesem fahrtechnischen denkbar einfachen Vorgang mit dem Fuß vom Bremspedal auf den Gashebel
 
abgerutscht sei, so könne das seine Ursache nur in einer groben Unaufmerksamkeit des Beklagten haben.
Bin mitwirkendes Verschulden des Klägers kann nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ganz verneint werden. Das Hinüberfahren Uber die Grube, so erwägt es, möge ein noch so einfacher Vorgang sein, die Gefahr, daß der Beklagte den Wagen nicht rechtzeitig zu dem Stehen bringen könnte, sei trotzdem nicht auszuschließen gewesen. Der Kläger habe sich auf diese - wenn auch etwas entfernt liegende - Möglichkeit einstellen mUssen, zu demal er die Fahrfertigkeit des Beklagten nicht hinreichend gekannt habe; er habe sich daher beim Hinweisen des Beklagten nicht in der Fahrtrichtung, sondern seitwärts des einfahrenden Wagens aufstellen müssen.
Das Berufungsgericht hält das Verschulden des Klägers und dessen Ursächlichkeit für den Unfall für so geringfügig, daß es gegenüber dem schweren Verschulden des Beklagten und der dadurch gesetzten überwiegenden Unfallverursachung völlig zurücktreten müsse. Es hält daher eine Schadensteilung nicht für gerechtfertigt.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensund Sachrügen sind unbegründet.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend klar festgestellt« wo sich der Unfall ereignet habe. Das Berufungsgericht hat die Unfallstelle eindeutig gekennzeichnet. Diese ist im übrigen zwischen den Parteien unstreitig. Dabei ist es unerheblich, daß der Raum, in dem sich der Unfall unbestritten ereignet hat, im Laufe des Rechtsstreits teils als Waschhalle, teils als Waschraum bezeichnet wordene ist. Beide Parteien haben ihn, wie die Revision selbst vorträgt, als Waschalle bezeichnet; so bezeichnet ihn auch das Berufungsgericht.
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Es spricht nichts, dafür, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Einfahrens in die Waschhalle und des Pahrens über die Grube als eines fahrtechnisch denkbar einfachen Vorganges das Vorbringen des Beklagten außer Betracht gelassen hätte, er sei wohl beim Pahren über die Grube mit den Rädern etwas schräg gekommen, denn der Kläger habe abgewinkt. Baß dieser vom Beklagten geäußerten Vermutung kein Beweiswert beizu demessen ist, ergibt sich schon aus seiner weiteren Aussage, sein Wagen habe sich beim Abwinken des Klägers bereits an der Stelle befunden, wo er halten sollte.
Damit erweisen sich zugleich die Saehrügen als unbegründet, die die Revision daraus herleitet, daß das Überfahren der Grube einr.fahrtechnisch schwieriger und daher gefährlicher Vorgang gewesen sei. Das gilt im besonderen für die Rügen, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Uberfahrens der Grube das Verschulden des Klägers zu.gering, das des Beklagten dagegen zu hoch bemessen, der Kläger habe dem Beklagten das Hineinfahren des Wagens überhaupt nicht überlassen dürfen.
Die Revision meint, die Haftung des Beklagten entfalle nach § 559 Abs. 2 RVO. Der Beklagte sei nach dieser Bestimmung versichert gewesen, da er bei dem Unfall dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter. Es habe sich daher um einen Betriebsunfall im Betrieb des Klägers gehandelt, für den er den Beklagten als seinen Arbeitnehmer nicht haftpflichtig machen könne.
Die Revision verweist auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19* März 1955 - 2 AZR 402/55 - NJW 1959»
1796 Nr. 28, der sie entnimmt, der Beklagte müsse von jeder Haftung freigestellt werden, weil das Lenken eines Kraftfahrzeuges eine gefahrgeneigte Arbeit darstelle.
 
Die Auffassung der Revision ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich unhaltbar. § 539 RVO umschreibt nur den Kreis der unfallversicherten Personen, sagt aber nichts Uber eine Freistellung der Versicherten von der Haftung gegenüber dem Betriebsinhaber.
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Hach dieser Entscheidung muß ein Arbeitnehmer solche Schäden, die er bei gefahrgeneigter Arbeit grob fahrlässig verursacht hat, in aller Regel allein tragen. Das Berufungsgericht hat aber dem Beklagten, wie bereits dargelegt, rechtsirrtumsfrei eine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Eine Haftungsfreistellung kommt überdies, wie sich aus der angeführt CU UiiUOWlcluuÜg &XtU' tTX'gXÜU, ÜUl u u Gunsten eines Arbeitnehmers in Betracht, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine gefahrgeneigte Arbeit übernommen hat, nicht aber zu Gunsten desjenigen, der lediglich vorübergehend wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter tätig geworden ist und dabei einen Schaden angerichtet hat. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Beklagte, wie die Revision meint, eine Tätigkeit im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO ausgeübt hat.
Die Revision beanstandet schließlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, weil sich der Kläger mit Rücksicht auf den von den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag hinsichtlich seines Verschuldens entlasten müsse. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers festgestellt, ohne auf die Beweislast abzuheben. Es besteht kein Anhalt dafür, daß es das Mitverschulden des Klägers zu gering bemessen hätte.
 
Die Revision ist danach unbegründet*
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Engels	Hanebeck	Dr«.	Bode
 Meyer
Dr. Pfretzschner