1 o die F: Die Anschlußrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.
In Sachen der Deutschen Bundesbahn, vertraten durch die Bundesbahndirektion BflBBstr.lB Klägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbcvollmächtigter: Hechtsanwalt gegen 1 o die F: ernehmerin Paula Sf Straßefli in Ti 2. den Kraftfahrer Emil PflH^in BflHHIHP Nr• Beklagte, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und zu 2) Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wird das Urteil vom 4«. Mai 1962 gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahin berichtigt, daß es zu II des Urteils tenors heißt: Die Anschlußrevision des Beklagten wird zurückgewiesen. Karlsruhe, den 20. Juni 1962 Bundesgerichtshof - VI. Zivilsenat Dr. Kleinewefers Dr. Hauß