Macht der Öffentliche Dienstherr aus dem ünfalltod eines in seinem Dienstwagen beförderten Beamten kraft Legalzession Ansprüche auf Ersatz von Unterhaltsschäden geltend, so braucht er sich gegenüber dem Schädiger die für den Unfall ursächliche Betriebsgefahr seines Wagens nicht anrecbnen zu lassen, wenn er aus der Betriebsgefahr dem Insassen nicht hsften würde« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3> März 1961 teilv/eise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund-und Teilurteil des Landgerichts Regensburg vom 2. 2c Die Klageansprüche auf Ersatz des Sachschadens und der Kosten der Trümmerbeseitigung sind dem Grunde nach gegen beide Beklagte zu vier Fünfteln gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß der Beklagte PflBfe der Klägerin auch die erhöhten Aufwendungen zu erstatten hat, die sich aus einer gesetzlichen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung für das eheliche Kind des verunglückten Oberreichsbahnrats Eugen M^|^bis zu dem gegen das Urteil des Landgerichts gebeten, das die Zahlungsansprüche gegen beide Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt hatte, daß die Beklagten für den sich aus einer gesetzlichen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung entstandenen Schaden aufzukommen haben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund-und Teilurteil des Landgerichts Regensburg vom 2 o März 1954 aufgehoben. schadens am PKW, bezüglich der Kosten der Trümmerbeseitigung sowie bezüglich des Personenschadens in Höhe von vier Fünftel, wobei die Ansprüche hinsichtlich des Personenschadens bis zu dem 31» August 1967 begrenzt sind» jeden weiteren der Klägerin erwachsenden Schaden, der sich aus einer gesetzlichen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung für das eheliche Kind des verunglückten Oberreichsbahnrates Eugen bir zu dem 31* August 1967 ergibt, zu ersetzen hat. a) hinsichtlich der Beklagten SflRBHl auch die Ansprüche wegen Personenschadens nur in.Höhe von 3/4 für gerechtfertigt zu erklären, b) hinsichtlich des Beklagten PfllB die Ansprüche nur in Höhe von 3/4 für gerechtfertigt zu erklären und sie auf den Rahmen des § 12 KFG zu begrenzen und den Feetstellungsantrag abzu-weisen. VI«, Soweit die Klage dem Grunde nach 'gerechtfertigt ist, wird die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und über die Kosten der ersten Instanz an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen ♦ 1. die Klage gegen die Beklagte bezüglich des Sachschadens am Personenkraftwagen und bezüglich der Kosten der Trümmerbeseitigung in Höhe von vier Fünfteln 2. die Klage gegen den Beklagten bezüglich des Personenschadens in voller Höhe dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, wobei die Ansprüche bis zu dem 31 August 1967 begrenzt sind- 2. Auf Grund dieses Sachverhalts ist vom Berufungsgericht zutreffend angenommen worden, daß der Beklagte F'BH schuldhaft gegen die sich aus § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 StV ergebenden Pflichten verstoßen hat. Die Haftung'der Beklagten ist daher auf den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung beschränkt. 3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe sich als Halterin des Personenkraftwagens nicht voll nach $ 7 Abs. 2 KFG entlastet. vertritt den Standpunkt, diese Feststellungen seien auf verfahrensrechtlich fehlsame Weise zustande gekommen und nicht ausreichend begründet worden (§ 286 ZPO), Das Berufungsgericht habe die Möglichkeit nicht als widerlegt ansehen dürfen, daß der Personenkraftwagen durch Reifenschaden auf die Fahrbahnseite des Lastkraftwagens geraten und dort den Zusammenstoß verursacht habe. In der Sache stellen die Ausführungen der Anschlußrevision sine erneute Würdigung des Beweisstoffes vom Standpunkt der Beklagten dar« Das Berufungsgericht hat sich eingehend und sorgfältig mit dem Prozeßstoff befaßt und unter Auswertung der festgestellten Spuren, der Zeugenaussagen und der sachverständigen Begutachtung seine Überzeugung begründet, daß der Lastkraftwagen weit über die Mitte der Fahrbahn nach links gekommen und dann mit dem Personenkraftwagen zusaramen-geetoßen ist. Eie Revision der Klägerin geht von den Feststellungen des Berufungsurteils aus, sie greift auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, daß der Fahrer der Klägerin den Zusammenstoß möglicherweise durch eine Geschwindigkeitsermässigung habe vermeiden können. Das Berufungsgericht läßt außer acht, daß es für das Maß der Schadenskürzung nicht darauf ankommt, auf welcher Gesetzesvorschrift die Haftung beruht und ob auf einer Seite einer oder mehrere rechtliche Haftungsgründe zu vertreten sind (VI ZR 60/52 vom 16. Vielmehr hängt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 254 BGB oder des § 17 KFG (jetzt StVG) gegeben sind, das Maß der Schadenskürzung im wesentlichen von den tatsächlichen Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Ist im vorliegenden Falle mit Recht in der grob verkehrswidrigen Fahrweise des Beklagten PflHBdie entscheidende Ursache für den Unfall gesehen worden, so muß diese verkehrswidrige Fahrweise ihres Fahrers und die hierdurch erheblich gesteigerte Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs auch dann zu Lasten der Beklagten SflU ins Gewicht fallen, wenn dieser ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden im Sinne des § 831 BGB nicht zur Last fällt (BGHZ 12, 124, 128). Bei den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auf Ersatz von Unterhaltsschäden (§ 844 Abso 2 BGB, § 10 Abs. 2 KFG), die im Rahmen der benmtenrechtlichen Versorgungspflicht nach § 139 DBG auf die Klägerin übergegangen sind, steht rechtskräftig fest, daß sie von beiden Beklagten im Rahmen der Höchstbeträge des § 12 Abs. 1 KFG ohne Abzug einer Quote zu ersetzen sind, weil die Beklagten das Grundurteil des Landgerichts in Regensburg vom 2. 12 KFG verlangen kann; denn die Klägerin hat das Urteil des Cberlandesgerichts Nürnberg vom 3« Kärz 1961 insoweit nicht angefochten, als die auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzansprüche (einschließlich des Feststellungsanspruchs) gegen die Beklagte SflH abgev/iesen worden sind. Der Streit der Parteien geht nunmehr nur noch darum, ob die Klägerin von dem Beklagten IfÜP im Rahmen ihrer Aufwendungen volle Befriedigung der auf sie übergegongenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen verlangen kann (so der Standpunkt der Revision) oder ob mit Rücksicht auf die für den Unfall ursächlich gewordene Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs der Klägerin eine Kürzung gerechtfertigt ist (so der Standpunkt des Berufungsgerichts). Auszugehen ist davon, daß die Schadensersatzansprüche in der Person der Hinterbliebenen des verstorbenen Beamten entstanden sind (§ 844 Abs* 2 BGB)« Die Hinterbliebenen werden vom Gesetz als die durch den Tod des Unterhaltspflichtigen Geschädigten angesehen, und demgemäß sind ihre Verhältnisse für den Umfang des Schadeneersatzanspruchs bestimmend. Yväre das der Standpunkt des Gesetzes, dann könnte allerdings möglicherweise die Anwendung des § 254 BGB oder des § 17 KEG zur Kürzung des Anspruchs des Versorgungsträgers mit Rücksicht auf die von ihm zu vertretende und für den Unfall ursächliche Betriebsgefahr (? Jedenfalls sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schadenskürzung auf Grund des § 17 KFG dann nicht gegeben, wenn der Öffentliche Versorgungsträger als Legalzeesionär des Schadensersatzanspruchs kein Verschulden zu vertreten hat, sondern er nur Halter des Wagens war, dessen Insasse betroffen wurde. Für einen Ausgleich der beteiligten Halter ist rechtlich kein Raum, da der eine Halter nach dem Standpunkt des Gesetzes die bloße Betriebsgefahr seines Wagens gegenüber dem geschädigten Insassen nicht zu vertreten hat ( VI ZR 152/53 vom 27 o Oktober 1954 = NJW 1955, 176 = LM StVG § 17 Nr* 8)0 Entspricht es aber der gesetzlichen Regelung, daß der Schaden des V/ageninsassen haf.tungsrechtlich allein vc dem Halter und Fahrer des zweitbeteiligten Wagens getragen werden soll, wenn bei ihnen ein Haftungsgrund gegeben ist, dann geht es nicht an, mittels einer Kürzung des auf den Versorgungsträger und Y/agenhalter üb er gegangenen Schadensersatzanspruchs im Ergebnis doch eine Schadensausglei-chung unter den Beteiligten herbeizuführen«, Damit würde die sich aus § 8 Abs« 2 des Kraftfahrzeuggesetzes ergebende gesetzliche Y/ertung mißachtet« Der Fall liegt durchaus anders als der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall, daß der als Insasse geschädigte Halter eines Kraftfahrzeugs Ansprüche auf Ersatz des eigenen Schadens stellt (BGHZ 6, 319; 20, 259)o Hier ist es geboten, daß sich der Halter die von seinem Kraftfahrzeug ausgehende und für seinen Schaden ursächliche Betriebsgefahr grundsätzlich anrechnen lassen muß. Dasselbe gilt entsprechend für den Anspruch auf Ersatz von Heilmittelkosten für die verletzten Wageninsassen in Höhe von 21,71 DM« Auch dieser Anspruch ist gegen PflHB dem Grunde nach ohne Abzug einer Quote gerechtfertigt«
Nachschlagewerk: 5a. Amtliche Sammlung: nein - StVG § 17; DBG § 139; BBG § 87 a Macht der Öffentliche Dienstherr aus dem ünfalltod eines in seinem Dienstwagen beförderten Beamten kraft Legalzession Ansprüche auf Ersatz von Unterhaltsschäden geltend, so braucht er sich gegenüber dem Schädiger die für den Unfall ursächliche Betriebsgefahr seines Wagens nicht anrecbnen zu lassen, wenn er aus der Betriebsgefahr dem Insassen nicht hsften würde« 088 BGH, Urt.v. 4. Mai 1962 VI 2R 136/61 OLG Nürnberg LG Regensburg VI ZR 136/61 Verkündet am 4» Mai 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion BflBBstr^ Klägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1« die Fuhrunternehmerin Paula SflHHHHV Straße A 2. den Kraftfahrer Emil in T( in Bl Beklagte, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und zu 2‘)A:;schlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Pfretzschner für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3> März 1961 teilv/eise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund-und Teilurteil des Landgerichts Regensburg vom 2. März 1954 teilweise abgeändert» / / 2c Die Klageansprüche auf Ersatz des Sachschadens und der Kosten der Trümmerbeseitigung sind dem Grunde nach gegen beide Beklagte zu vier Fünfteln gerechtfertigt. 3. Die bezifferten Ersatzansprüche für Personenschäden sind dem Grunde nach bis zu dem 31. August 1967 gerechtfertigt. Die Haftung der Beklagten SflHHH ist gemäß § 12 Abs. 1 des Kraftfahrzeuggesetzes beschränkt. 4. Es wird festgestellt, daß der Beklagte PflBfe der Klägerin auch die erhöhten Aufwendungen zu erstatten hat, die sich aus einer gesetzlichen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung für das eheliche Kind des verunglückten Oberreichsbahnrats Eugen M^|^bis zu dem 31o August 1967 ergeben. Voraussetzung ist, daß sich die Aufwendungen im Hahmen des nach § 844 Abs. 2 BGB erstattungspflichtigen Unterhaltsschadens halten. 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 6« Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. *) II. Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die bis zu dem 2$. Februar 1955 entstandenen Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu einem Drittel; je ein weiteres Drittel wird der Klägerin und dem Beklagten F|Hi auferlegt. *) Berichtigt durch anhängenden Beschluß von 20o Juni 1962. Die Kosten des ersten Revisionsverfahrens und die weiteren Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und der Beklagte P| je zur Hälfteo Die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens werden dem Beklagten PflH^feauferlegt. Von Rechts wegen 1 J / Tatbestand: Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des Senats vom 22. Juni 1956 (VI ZR 97/55 = IM ZPO § 256 Kr. 36 = VersR 1956, 572) verwiesen, durch das die Sache - abgesehen von einem Nebenpunkt - an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Beklagten beantragt: a) die Klageansprüche abzuweisen, die über die Haftungsgrenzen des Kraftfahrzeuggesetzes und bei den Sachschäden über eine Quote von 3/4 hinausgehen, b) die Peststellungsklage abzuweisen. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung? gegen das Urteil des Landgerichts gebeten, das die Zahlungsansprüche gegen beide Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt hatte, daß die Beklagten für den sich aus einer gesetzlichen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung entstandenen Schaden aufzukommen haben. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 3-März 1961 wie folgt entschieden: UI. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund-und Teilurteil des Landgerichts Regensburg vom 2 o März 1954 aufgehoben. II. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt und zwar a) gegen die Beklagte sHB bezüglich des Sachschadens am PKW und bezüglich der Kosten der Trümmerbeseitigung in Höhe von drei Viertel, bezüglich des Personenschadens in voller Höhe, in beiden Fällen jedoch nur im Rahmen des § 12 KFG, wobei der Personenschaden bis zu dem 31. August 1967 begrenzt ist; b) gegen den Beklagten bezüglich des Sach- schadens am PKW, bezüglich der Kosten der Trümmerbeseitigung sowie bezüglich des Personenschadens in Höhe von vier Fünftel, wobei die Ansprüche hinsichtlich des Personenschadens bis zu dem 31» August 1967 begrenzt sind» III„ Es wird festgestellt, daß der Beklagte PHBB jeden weiteren der Klägerin erwachsenden Schaden, der sich aus einer gesetzlichen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung für das eheliche Kind des verunglückten Oberreichsbahnrates Eugen bir zu dem 31* August 1967 ergibt, zu ersetzen hat. IVo Die Klage wird abgewiesen a) gegen beide Beklagte hinsichtlich des Betrages in Höhe von 27,- DM als Entgelt für eine Ersatzkraft; b) gegen die Beklagte SflIBIBi hinsichtlich eines Viertels des Sachschadens, hinsichtlich der aus unerlaubter Handlung erhobenen Ansprüche und hinsichtlich des Feststellungsantrages; c) gegen den Beklagten PflHft hinsichtlich eines Fünftels des Sachschadens und hinsichtlich eines Fünftels des Personenschadens. V« Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit beantragt war, a) hinsichtlich der Beklagten SflRBHl auch die Ansprüche wegen Personenschadens nur in.Höhe von 3/4 für gerechtfertigt zu erklären, b) hinsichtlich des Beklagten PfllB die Ansprüche nur in Höhe von 3/4 für gerechtfertigt zu erklären und sie auf den Rahmen des § 12 KFG zu begrenzen und den Feetstellungsantrag abzu-weisen. VI«, Soweit die Klage dem Grunde nach 'gerechtfertigt ist, wird die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und über die Kosten der ersten Instanz an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen ♦ VII. Pie Kosten werden wie folgt vertejlt: 1) Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen: a) die Klägerin: 1/35 der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten SflIHHV, 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten ?■■■! und 1/3 ihrer; eigenen außergerichtlichen Kosten; b) der Beklagte PflHB: 2/3 der Gerichtskosten, 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und 2/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten; c) die Beklagten SHHIpp und pHHB Gesamtschuldnerisch, die Kosten, die durch die teilweise Zurücknahme ihrer Berufung verursacht wurden. 2) Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen: a) die Klägerin b) der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Sl die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und seine eigenen außergerichtlichen Kosteno” der Revision beantragt die Klägerin: 1. die Klage gegen die Beklagte bezüglich des Sachschadens am Personenkraftwagen und bezüglich der Kosten der Trümmerbeseitigung in Höhe von vier Fünfteln (statt, wie im Berufungsurteil, nur drei Vierteln) dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, 2. die Klage gegen den Beklagten bezüglich des Personenschadens in voller Höhe dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, wobei die Ansprüche bis zu dem 31 August 1967 begrenzt sind- D.er Beklagte PflHR/mit der Anschlußrevision die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt. Entscheidungsgründe: I. 1. Bas Berufungsgericht stellt auf Grund seiner erneuten und erweiterten Beweiserhebung fest, daß der Personenkraftwagen der Klägerin auf der äußersten rechten Fahrbahnseite der 5,7? m breiten Bundesstraße fuhr und hier von dem entgegenkommenden Lastkraftwagen der Beklagten SHHB berührt wurde. Der Beklagte PUB, der Fahrer des Lastkraftwagens, war aus seiner Fahrbahn gekommen und weit über die Mitte der .Straße in die Gegenfahrbahn geraten. Die Berührung der Wagen hatte zur Folge, daß der Personenkraftwagen ins Schleudern kam und mit der rechten Seite gegen einen Baum am Straßenrand stieß. Zwei Insassen des Wagens wurden verletzt und der Oberreichsbahnrot h'BB getötet. 2. Auf Grund dieses Sachverhalts ist vom Berufungsgericht zutreffend angenommen worden, daß der Beklagte F'BH schuldhaft gegen die sich aus § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 StV ergebenden Pflichten verstoßen hat. PflBP hat daher gemäß § 825 BGB für den Sachschaden der Klägerin aufzukommen. Ferner hat er nach § 139 EBG die auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des verstorbenen Oberreichsbahnrats 3£|^^aus $ 844 Abs. 2 BGB im Rahmen der beamtenrechtlichen Versorgungs-leistungen der Klägerin zu befriedigen. Daß bei Annahme der Deliktshaftung die rechtlichen Voraussetzungen der Keststellungeklage (§ 256 ZPO) gegeben sind, war bereits im Vorurteil des Senats mit bindender Wirkung dargelegt worden. Bei der Beklagten ist eine Delikts- haftung abgelehnt worden, da Frau den Ent- lastungsbeweis aus § 831 BGB für ihren Fahrer iflHB erbracht hat. Die Haftung'der Beklagten ist daher auf den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung beschränkt. In diesem Punkt ist das Berufungsurteil von der Klägerin nicht angefochten worden. 3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe sich als Halterin des Personenkraftwagens nicht voll nach $ 7 Abs. 2 KFG entlastet. Möglicherweise sei der Unfall, zu dem mindesten aber dessen schwere Auswirkung, zu vermeiden gewesen, wenn der Fahrer der Klägerin angesichts des ihm auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden Lastkraftwagens die Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt hätte. Das Berufungsgericht kürzt daher in Anwendung des ? 17 KFG die geltend gemachten Ansprüche in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen SEaß. II o Die Anschlußrevision des BeklagtenTwenSet sich gegen die von: Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Sie % vertritt den Standpunkt, diese Feststellungen seien auf verfahrensrechtlich fehlsame Weise zustande gekommen und nicht ausreichend begründet worden (§ 286 ZPO), Das Berufungsgericht habe die Möglichkeit nicht als widerlegt ansehen dürfen, daß der Personenkraftwagen durch Reifenschaden auf die Fahrbahnseite des Lastkraftwagens geraten und dort den Zusammenstoß verursacht habe. Mit diesen Angriffen kann die Anschlußrevision keinen Erfolg haben. In der Sache stellen die Ausführungen der Anschlußrevision sine erneute Würdigung des Beweisstoffes vom Standpunkt der Beklagten dar« Das Berufungsgericht hat sich eingehend und sorgfältig mit dem Prozeßstoff befaßt und unter Auswertung der festgestellten Spuren, der Zeugenaussagen und der sachverständigen Begutachtung seine Überzeugung begründet, daß der Lastkraftwagen weit über die Mitte der Fahrbahn nach links gekommen und dann mit dem Personenkraftwagen zusaramen-geetoßen ist. Dabei sind die Gründe dargelegt, die nach Ansicht des Berufungsgerichts der Annahme entgegenstehen, daß der Personenkraftwagen der Klägerin infolge eines Reifenschadens? ins Schleudern gekommen sei. Die Ausführungen des Berufungsurteils, die weder mit Sätzen der Lebenserfahrung noch mit technischen Gesetzen in Widerspruch stehen, stellen eine mögliche Würdigung des Beweisergebnisses dar. Sie enthalten daher eine für das Revisionsgericht bindende Feststellung des tatsächlichen Geschehens. Die Anschlußrevision vermag nicht darzutun, daß der Tatrichter, der allen erheblichen Beweisanträgen nachgekommen ist, einen ver-fahrensrechtlichen Fehler begangen hat. Daher kann die Anschlußrevieion mit ihrem Bestreben, bei dem Beklagten PüMB^eine Ablehnung der Deliktshaftung und 10 f hinsichtlich des Schadensersatzes für Sachschäden eine günstigere Schadensverteilung zu erreichen, keinen Erfolg haben. III. Eie Revision der Klägerin geht von den Feststellungen des Berufungsurteils aus, sie greift auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, daß der Fahrer der Klägerin den Zusammenstoß möglicherweise durch eine Geschwindigkeitsermässigung habe vermeiden können. Daher läßt die Revision gelten, daß die Klägerin den Entlastungsbeweis aus § 7 KFG hinsichtlich ihres Fahrzeugs nicht geführt hat. Sie wendet sich aber gegen einige rechtliche Folgerungen, die das Berufungsgericht hieraus zu Lasten der Klägerin gezogen hat. Eie Revision ist /.-begründet. 1. Als Ersatz für Sachschäden einschließlich frümmerbeseitigung verlangt die Klägerin von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern noch einen Betrag von 3 004,21 EM. Ea der Betrag unter der Haftungshöchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 3 KFG liegt, ist es an sich ohne Bedeutung, daß die Beklagte SMHHV nur im Rahmen des Kraftfahrzedggesetzes ersatzpflichtig ist* Eas Berufungsgericht räumt der unterschiedlichen Haftungsgrundlage aber insoweit eine Bedeutung ein, als es die aus dem Kraftfahrzeuggesete begründeten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte um ein Viertel kürzt, während es die auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung begründeten Ersatzansprüche gegen den Beklagten PflHPum ein Fünftel kürzt. Diese Differenzierung ist hier nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht läßt außer acht, daß es für das Maß der Schadenskürzung nicht darauf ankommt, auf welcher Gesetzesvorschrift die Haftung beruht und ob auf einer Seite einer oder mehrere rechtliche Haftungsgründe zu vertreten sind (VI ZR 60/52 vom 16. Januar 1953 = VRS 5, 163 = L& BGB § 254 (Ba.) Hr. 3; VI ZR 242/54 vom 26. März 1956 = VersR 1956, 409 = LMStVO § 23 Nr. 2). Vielmehr hängt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 254 BGB oder des § 17 KFG (jetzt StVG) gegeben sind, das Maß der Schadenskürzung im wesentlichen von den tatsächlichen Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Daher ist die Entscheidung in erster Linie auf die ursächliche Bedeutung jener fest-gestellten tatsächlichen Umstände abzustellen, die zur VerantwortungsSphäre einer Partei gehören. Ist im vorliegenden Falle mit Recht in der grob verkehrswidrigen Fahrweise des Beklagten PflHBdie entscheidende Ursache für den Unfall gesehen worden, so muß diese verkehrswidrige Fahrweise ihres Fahrers und die hierdurch erheblich gesteigerte Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs auch dann zu Lasten der Beklagten SflU ins Gewicht fallen, wenn dieser ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden im Sinne des § 831 BGB nicht zur Last fällt (BGHZ 12, 124, 128). Daher besteht hier kein Grund-, die Beklagte SflHBHP bei der Schadensabwägung gegenüber ihrem Fahrer besser zu stellen und damit die Ab- wicklung des Schadensfalles durch die für beide Beklagte eintretende Haftpflichtversicherung unnötig zu komplizieren. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es angemessen, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres 12 Sachschadens und der Kosten der Trümmerbeseitigung gegenüber beiden Beklagten der Kürzung um ein Fünftel zu unterwerfen und das Berufungsurteil gemäß dem Re-visionsantrag abzuändern. 2. Bei den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auf Ersatz von Unterhaltsschäden (§ 844 Abso 2 BGB, § 10 Abs. 2 KFG), die im Rahmen der benmtenrechtlichen Versorgungspflicht nach § 139 DBG auf die Klägerin übergegangen sind, steht rechtskräftig fest, daß sie von beiden Beklagten im Rahmen der Höchstbeträge des § 12 Abs. 1 KFG ohne Abzug einer Quote zu ersetzen sind, weil die Beklagten das Grundurteil des Landgerichts in Regensburg vom 2. März 1954 in diesem Punkt nicht angefochten haben. Weiter steht fest, daß die Klägerin von der Beklagten SflBBH keine höheren Beträge als die Sätze des ? 12 KFG verlangen kann; denn die Klägerin hat das Urteil des Cberlandesgerichts Nürnberg vom 3« Kärz 1961 insoweit nicht angefochten, als die auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzansprüche (einschließlich des Feststellungsanspruchs) gegen die Beklagte SflH abgev/iesen worden sind. Der Streit der Parteien geht nunmehr nur noch darum, ob die Klägerin von dem Beklagten IfÜP im Rahmen ihrer Aufwendungen volle Befriedigung der auf sie übergegongenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen verlangen kann (so der Standpunkt der Revision) oder ob mit Rücksicht auf die für den Unfall ursächlich gewordene Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs der Klägerin eine Kürzung gerechtfertigt ist (so der Standpunkt des Berufungsgerichts). Auszugehen ist davon, daß die Schadensersatzansprüche in der Person der Hinterbliebenen des verstorbenen Beamten entstanden sind (§ 844 Abs* 2 BGB)« Die Hinterbliebenen werden vom Gesetz als die durch den Tod des Unterhaltspflichtigen Geschädigten angesehen, und demgemäß sind ihre Verhältnisse für den Umfang des Schadeneersatzanspruchs bestimmend. Dieser Schodensersatzanepruch der Hinterbliebenen wird dem öffentlichen Dienstherrn nur insoweit übertragen, als dieser die Versorgung der Hinterbliebenen übernehmen muß, die an sich dem Schädiger obgelegen hätte (Prinzip der Subrogation). Burch diese Regelung wird verhindert, daß die Betroffenen eine Doppelentschädigung erhalten, und zugleich der Ersatz demjenigen zugewiesen, der infolge des Unfalls eine Vereorgungeleistung erbringen muß. Dagegen ist dem Gesetz die Vorstellung fremd, dr ß der Versorgungs- oder Versicherungsträger eis ein durch den Unfall mittelbar Geschädigter einen Ersatzanspruch für seinen durch den Unfall erlittenen Schaden haben soll (vgl. hierzu BGRZ (GSZ) 9, 179» 186). Yväre das der Standpunkt des Gesetzes, dann könnte allerdings möglicherweise die Anwendung des § 254 BGB oder des § 17 KEG zur Kürzung des Anspruchs des Versorgungsträgers mit Rücksicht auf die von ihm zu vertretende und für den Unfall ursächliche Betriebsgefahr (? 7 KFG) führen. Ist aber der Anspruch in der Person der Hinterbliebenen entstanden und dem Ver-sorgungsträger nur im Wege der Legslzession (§ 159 DBG, jetzt § 87 a BBG) überwiesen, so kann grundsätzlich nur die Berücksichtigung eiu°r solchen Betriebsgefahr, für die der vom Unfall Betroffene oder seine Hinterbliebenen einzustehen haben, zu einer Kürzung der - 14 Schadensorsatzansprüche führen. Die Rechtslage ist insoweit im Prinzip nicht anders zu beurteilen als bei vertraglicher Übertragung des deliktischen Schadensersatzanspruchs an eine andere Person» Allerdings hat das Reichsgericht gelegentlich die Auffassung vertreten, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Schadens-ereatzansprüche aus einem Unfall abtrete, dann könne auch das für den Unfall ursächliche Verschulden des Abtretungsempfängers eine Kürzung des übergegangenen Schadensersatzanspruchs nach § 254 BGB rechtfertigen (RCZ 139, 289 (291); RG SeuffArch. Bd. 86 Kr. 13-ü; ebenro BGK IJI ZR 323/54 vom 26. Januar 1956 = VersR 1956, 220; dagegen Venzmer: ilitverursachung und Süitverschulden im Schadensersatzrecht I960, 6. Kap, Kr. 2). Ob dieser Auffassung bei Verschuldensfällen zu folgen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schadenskürzung auf Grund des § 17 KFG dann nicht gegeben, wenn der Öffentliche Versorgungsträger als Legalzeesionär des Schadensersatzanspruchs kein Verschulden zu vertreten hat, sondern er nur Halter des Wagens war, dessen Insasse betroffen wurde. Denn aus § 8 Abs. 2 KFG ergibt sich, daß die bloße Betriebs-gefahr des Wagens (§7 KFG) grundsätzlich gegenüber dem geschädigten Insassen haftungsrechtlich nicht ins Gewicht fallen soll. Der verletzte Insasse kann also in der Regel im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes seinen Schaden nicht auf den Halter abwälzen. Ist ein anderer Wagen beteiligt, so stehen ihm, entsprechend seinen Hinterbliebenen, allein Schadensersatzansprüche gegen den Halter und den Fahrer des anderen Kraftfahrzeugs zu. Für einen Ausgleich der beteiligten Halter ist rechtlich kein Raum, da der eine Halter nach dem Standpunkt des Gesetzes die bloße Betriebsgefahr seines Wagens gegenüber dem geschädigten Insassen nicht zu vertreten hat ( VI ZR 152/53 vom 27 o Oktober 1954 = NJW 1955, 176 = LM StVG § 17 Nr* 8)0 Entspricht es aber der gesetzlichen Regelung, daß der Schaden des V/ageninsassen haf.tungsrechtlich allein vc dem Halter und Fahrer des zweitbeteiligten Wagens getragen werden soll, wenn bei ihnen ein Haftungsgrund gegeben ist, dann geht es nicht an, mittels einer Kürzung des auf den Versorgungsträger und Y/agenhalter üb er gegangenen Schadensersatzanspruchs im Ergebnis doch eine Schadensausglei-chung unter den Beteiligten herbeizuführen«, Damit würde die sich aus § 8 Abs« 2 des Kraftfahrzeuggesetzes ergebende gesetzliche Y/ertung mißachtet« Der Fall liegt durchaus anders als der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall, daß der als Insasse geschädigte Halter eines Kraftfahrzeugs Ansprüche auf Ersatz des eigenen Schadens stellt (BGHZ 6, 319; 20, 259)o Hier ist es geboten, daß sich der Halter die von seinem Kraftfahrzeug ausgehende und für seinen Schaden ursächliche Betriebsgefahr grundsätzlich anrechnen lassen muß. Dagegen ist bei der Klägerin kein Haftungsgrund gegenüber dem geschädigten Wageninsassen und seinen Hinterbliebenen gegeben, der eine Beteiligung der Klägerin an der Aufbringung des Schadensersatzes rechtfertigen könnte« Ob eine Kürzung des auf die Klägerin nach § 139 DBG (jetzt § 87 a BBG) übergegangenen Schadensersatzanspruchs dann möglich wäre, wenn die Klägerin oder ihren .Fahrer ein Verschulden träfe, kann hier, unentschieden bleiben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die auf die Klägerin üb er gegangenen Ansprüche der .Hinterbliebenen auf Ersatz ihres UnterhaltsSchadens gegen den Be- klagten dem Grunde nach voll gerechtfertigt sind« Dasselbe gilt entsprechend für den Anspruch auf Ersatz von Heilmittelkosten für die verletzten Wageninsassen in Höhe von 21,71 DM« Auch dieser Anspruch ist gegen PflHB dem Grunde nach ohne Abzug einer Quote gerechtfertigt« IV« Demgemäß war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin in der geschehenen Weise abzuändern. Der Senat hielt es für angezeigt, durch eine etv/as andere Passung des Peststellungsurteils, die sich au:'ö § 844 Abs« 2 in Verbindung mit § 139 DBG ergebende Rechtslage deutlicher zu dem Ausdruck zu bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91» 92, 97 ZPO. Dr. Kleinev/efers Ilanebeck Dr. Hauß Dr« Pfretzschner BGB H.Meyer