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BGH

Gericht: BGH

2, E.s wird festgestellt, daß der .Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten entstanden ist und noch entsteht. Ferner hat er die Feststellung begehrt9 daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten entstanden ist und noch entsteht. Er hat vorgetragen: Er habe schon am Abend des Unfalltages veranlaßt, daß der Gipsverband seitlich zu 1/3 aufgeschnitten wurde. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine ärztliche Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er den Gipsverband des Klägers nicht am ünfalltage - Sonntag, den 13. Es hält die Behauptung des Beklagten, er habe den Gipsverband schon an diesem Tage abends zu 1/3 gespalten, für widerlegt und stellt fest, daß an dem Gips bis mindestens Montag, den 14o März 1933 um 13 Uhr keine Änderungen vorgenommen worden sind. Das Berufungsgericht hat daher - auch hierin den ärztlichen Gutachten folgend - den Beklagten für verpflichtet gehalten, daß er das Bein unter Kontrolle hielt und den Gipsverband spätestens am Abend des Unfalltages spaltete, als Zeichen für eine Störung der Durchblutung auftraten. Daß der Beklagte den Verband entgegen den Hegeln der ärztlichen Kunst nicht schon am Sonntag, den 13o März geöffnet hat, war nach Ansicht des Berufungsgerichts auch ursächlich für das Auftreten der Nekrose und damit für die notv/endig gewordene Amputation des Unterschenkels« Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangep, daß hier die Hegeln des Anscheinsbeweises für diesen KausalZusammenhang sprechen. Die vom Sachverständigen Dr. Bätz-ner erwähnte überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Schlagaderbeschädigung sei nicht geeignet, den Anscheinsbeweis auszuräumen, denn es sei nicht dargetan, daß eine Beschädigung der Schlagader zur Nekrose führen müsse. Ob diese Zweifel berechtigt sind, kann unentschieden bleiben, denn bei dem festgesteilten Sachverhalt hat der Beklagte wenn nicht aus Vertrag, so aber doch jedenfalls nach den Deliktsvorschriften (§§ 623 ff BOB) für den Schaden des Klägers einzustehen, Daß die Durchblutung schon zu dieser Zeit gestört war, haben alle Sachverständigen auf Grund der eigenen Aufzeichnungen des Beklagten angenommen, vor allem auf Grund der Eintragung, die die Krankengeschichte unter dem 13» März 1955 enthält: "Am Abend sind die Zehen bläulich verfärbt, nicht weiß, aber kühl". 4.) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe aus dem Mißerfolg der Behandlung auf einen Fehler des Beklagten geschlossen und sei deshalb zu Unrecht von einem Beweis des ersten Anscheins ausgegangen. Daß der Beklagte schuldhaft seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt hat, hat das Berufungsgericht unabhängig von den Grundsätzen des Anscheins-bev/eises in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen entnommen. Es hat die Regeln des Anscheinsbeweises nur bei Entscheidung der Frage herangezogen, ob der Fehler dj?s Beklagten ursächlich für den Schaden des Klägers war. Dezember I955 (VI ZR 127/55 ~ VersR 1956, 499 und Leitsatz in NJW 1956, 1835 Nr. 3)* Hiernach sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden, wenn der Arzt schuldhaft einen Behandlungsfehler begangen hat, der nach medizinischer Erfahrung typischerweise die eingetretene Schädigung zur Folge hat (vgl. Wird ein Gipsverband, der zur Heilung eines Beinbruchs angelegt worden..ist, auch nach dem Auf- treten von Durchblutungsstörungen nicht alsbald gespalten, so ist nach der medizinischen Erfahrung 'das Auftreten einer Nekrose die typische I’olge dieser fehlerhaften Behandlung«, Das Berufungsgericht ist daher mit Hecht zunächst einmal davon ausgegangen, daß der Schaden des Klägers bei einem Öffnen des Verbandes noch am 13. März vermieden worden wäre, und hat zutreffend angenommen, daß es Aufgabe des Beklagten war, zur Entkräftung dieses Anscheinsbeweises Umstände darzutun, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß es auch bei einer ordnungsgemässen Behandlung zu einer nicht mehr aufzuhaltenden Nekrose und zu dem Verlust des Unterschenkels gekommen v/äreä. 5.) Daß der Beklagte diesen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis aüsgeräumt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden, Ihr Hinweis auf die Möglichkeit einer Gefäßschädigung ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu entkräften.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundBerufungsgerichtMärzärztlichBrNekroseKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI_ J.36/60 Verkündet
 am 21. April 1961	-
Kriegl, Justizobersekretär	2203	065
als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen d*e s Volkes In dem Rechtsstreit
 des Racharztes für Chirurgie Br. med. Ho BflH^straße S,
in Hl
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Landwirt Karl	geb»
vertreten durch seine Eltern, Landwirt in
 am AI« 1937 in S die Eheleute Julius
 Kläger, Berufungsbeklagten und R«^risionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1961 unter Mitwirkung der Bundeerichter Dr. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck,
 Br. Bode und Heinrich Meyer *
für Recht erkannt*
I.	Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai I960 wird zurückgewiesen. Jedoch wird das Urteil des Landgerichts M<53bach/Baden vom 3. Bezember 1957 zur Klarstellung neu gefaßt:
1. Ber Klageanspruch (Schmerzensgeld) wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
 
2,	E.s wird festgestellt, daß der .Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten entstanden ist und noch entsteht.
3.	Die Kostenentscheidung hleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger erlitt am Sonntag, den 13. März 1955 beim Fußballspielen einen Bruch des rechten Schien- und Wadenbeine Er wurde unmittelbar nach dem Unfall in das Kreiskrankenhaus verbracht und dort von dem Beklagten behandelt, der damals den Chefarzt der chirurgischen Abteilung vertrat. Es wurde zunächst eine Röntgenaufnähme gemacht und anschließend ein zirkulärer (ripsverband angelegt. Als später eine nicht mehr aufzuhaltende Nekrose auftrat, mußte der Unterschenkel am 10. Mai 1955 im oberen Drittel amputiert werden.
Der Kläger hat behauptet: Die Amputation sei nötig ge-v/orden, weil der Beklagte ihn fehlerhaft behandelt habe. Der Beklagte habe den (ripsverband noch am 13. März spalten müssen, zu demal schon an diesem Tage Durchblutungsstörungen erkenn bar gewesen seien. Der Gips sei aber erst am Nachmittag des 13. März 1935 geöffnet worden. Als man am Mittwoch, den 16. März den ganzen Gips entfernt habe, sei das Bein schwarzblau und stark angeschwollen gewesen.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt9 daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten entstanden ist und noch entsteht.
Der Beklagte hat bestritten, daß er seine ärztliche Sorg faltspflicht verletzt habe. Er hat vorgetragen: Er habe schon am Abend des Unfalltages veranlaßt, daß der Gipsverband seitlich zu 1/3 aufgeschnitten wurde. Als sich am nächsten Tage,
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am 14* März noch keine Besserung in der Durchblutung gezeigt habe, sei der Gips total gespalten worden. Der Kläger habe schon vor Anlegung des Gipsverbandes an seinem Bein eine Gefäßschädigung gehabt. Diese allein habe zur Amputation geführt.
Das Landgericht hat "die Klage dem Grunde nach für ge-* rechtfertigt erklärt'1. Die Berufung deo Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine ärztliche Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er den Gipsverband des Klägers nicht am ünfalltage - Sonntag, den 13. März 1933 - gespalten hat, obwohl sich schon am Abend dieses Tages Durchblutungsstörungen gezeigt haben. Es hält die Behauptung des Beklagten, er habe den Gipsverband schon an diesem Tage abends zu 1/3 gespalten, für widerlegt und stellt fest, daß an dem Gips bis mindestens Montag, den 14o März 1933 um 13 Uhr keine Änderungen vorgenommen worden sind. Das Berufungsgericht geht übereinstimmend mit den ärztlichen Sachverständigen davon aus, daß jeder feste Verband bei einem frischen Knochenbruch gewisse Gefahren in sich birgt, weil der sich ausdehnende Bluterguss eine große Spannung in den Geweben verursacht. Das gilt in besonderem Maße, wenn der Beinbruch, v/ie es nach Ansicht der Sachverständigen beim Klä-
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ger mit großer Wahrscheinlichkeit der Fall war, auch zu einer Schädigung der vorderen Schienbeinschlagader oder zu demindest zu einer Drosselung der Blutzufuhr in diesem Gefäß geführt hat. Das Berufungsgericht hat daher - auch hierin den ärztlichen Gutachten folgend - den Beklagten für verpflichtet gehalten, daß er das Bein unter Kontrolle hielt und den Gipsverband spätestens am Abend des Unfalltages spaltete, als Zeichen für eine Störung der Durchblutung auftraten.
Daß der Beklagte den Verband entgegen den Hegeln der ärztlichen Kunst nicht schon am Sonntag, den 13o März geöffnet hat, war nach Ansicht des Berufungsgerichts auch ursächlich für das Auftreten der Nekrose und damit für die notv/endig gewordene Amputation des Unterschenkels« Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangep, daß hier die Hegeln des Anscheinsbeweises für diesen KausalZusammenhang sprechen. Es hält diesen Anscheinsbeweis aus folgenden Gründen nicht für ausgeräumt: Aus den Gutachten ergebe sich keine* ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit, die Nekrose auf einen anderen Umstand
 zurückzuführen als auf einen fahrlässig begangenen Fehler in
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der Behandlung des Klägers. Die vom Sachverständigen Dr. Bätz-ner erwähnte überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Schlagaderbeschädigung sei nicht geeignet, den Anscheinsbeweis auszuräumen, denn es sei nicht dargetan, daß eine Beschädigung der Schlagader zur Nekrose führen müsse. Sei die vordere Schlagader beschädigt gewesen, so habe hierauf bei. der Anlegung des Gipsverbandes Rücksicht genommen und der Verband sofort gespalten werden müssen. Habe keine Schlagaderbeschädigung Vorgelegen, so habe der Verband ebenfalls so angelegt werden müssen, daß keine Durchblutungsstörungen eintreten konnten. In keinem Falle sei der Beklagte daher von der Haftung befreit.
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II« Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision gegen sie vorbringt, kann nicht zu dem Erfolge führen,
1.) Die Revision bezweifelt, daß die Parteien in vertraglichen Beziehungen zueinander gestanden haben. Ob diese Zweifel berechtigt sind, kann unentschieden bleiben, denn bei dem festgesteilten Sachverhalt hat der Beklagte wenn nicht aus Vertrag, so aber doch jedenfalls nach den Deliktsvorschriften (§§ 623 ff BOB) für den Schaden des Klägers einzustehen,
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2o) Soweit die Revision dar legt, daß es nur auf das eigene Handeln und Verschulden des Beklagten ankomme und daß ihm die Handlungsweise des Stationsarztes Dr. WflBU nicht ohne weiteres angerechnet werden könne, liegen ihre Angriffe neben der Sache, Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten nur daraus hergeleitet, daß er selbst seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt hat, Dr, Winter hatte, wie un~ streitig ist, am Sonntag den 13» März 1953 keinen Dienst und war auch nicht im Krankenhaus, Ob er am darauffolgenden Tage seine Pflichten als Stationsarzt vernachlässigt hat, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, denn das könnte den Beklagten nicht entlasten,
3») Vergeblich versucht die Revision die Pest Stellung anzugreifen, daß sich schon am Sonntag Abend Anzeichen einer mangelnden Durchblutung des Fußes gezeigt haben. Daß die Durchblutung schon zu dieser Zeit gestört war, haben alle Sachverständigen auf Grund der eigenen Aufzeichnungen des Beklagten angenommen, vor allem auf Grund der Eintragung, die die Krankengeschichte unter dem 13» März 1955 enthält: "Am Abend sind die Zehen bläulich verfärbt, nicht weiß, aber kühl". Zwar hat
 
der Kläger auf Befragen des Gerichts erklärt, daß sich die Zehen erst am Montag früh blau verfärbt haben. Hierdurch war das Berufungsgericht aber nicht gehindert, bei seiner Entscheidung von den Eintragungen in der Krankengeschichte auszugehen.
Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 25. November 1955 selbst vorgetragen, daß die Zehen am Abend des Unfalltages bläulich verfärbt waren. Er kann sich nicht mit Erfolg darüber beschweren, daß sein eigenes Vorbringen gegen ihn verwertet worden ist.
4.) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe aus dem Mißerfolg der Behandlung auf einen Fehler des Beklagten geschlossen und sei deshalb zu Unrecht von einem Beweis des ersten Anscheins ausgegangen. Daß der Beklagte schuldhaft seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt hat, hat das Berufungsgericht unabhängig von den Grundsätzen des Anscheins-bev/eises in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen entnommen. Es hat die Regeln des Anscheinsbeweises nur bei Entscheidung der Frage herangezogen, ob der Fehler dj?s Beklagten ursächlich für den Schaden des Klägers war. Daß es sie in diesem Zusammenhang angewandt hat, entspricht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember I955 (VI ZR 127/55 ~ VersR 1956, 499 und Leitsatz in NJW 1956, 1835 Nr. 3)* Hiernach sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden, wenn der Arzt schuldhaft einen Behandlungsfehler begangen hat, der nach medizinischer Erfahrung typischerweise die eingetretene Schädigung zur Folge hat (vgl. auch das Urteil des BGH vom 28. April 1959 - VI ZR 51/58 - NJW 1959, 1583 Nr. 3 « VersR 1959, 598). So aber liegt die Sache hier. Wird ein Gipsverband, der zur Heilung eines Beinbruchs angelegt worden..ist, auch nach dem Auf-
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treten von Durchblutungsstörungen nicht alsbald gespalten, so ist nach der medizinischen Erfahrung 'das Auftreten einer Nekrose die typische I’olge dieser fehlerhaften Behandlung«, Das Berufungsgericht ist daher mit Hecht zunächst einmal davon ausgegangen, daß der Schaden des Klägers bei einem Öffnen des Verbandes noch am 13. März vermieden worden wäre, und hat zutreffend angenommen, daß es Aufgabe des Beklagten war, zur Entkräftung dieses Anscheinsbeweises Umstände darzutun, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß es auch bei einer ordnungsgemässen Behandlung zu einer nicht mehr aufzuhaltenden Nekrose und zu dem Verlust des Unterschenkels gekommen v/äreä.
5.) Daß der Beklagte diesen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis aüsgeräumt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden, Ihr Hinweis auf die Möglichkeit einer Gefäßschädigung ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu entkräften.
6o) Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 97 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.
Er* Kleinewefers	Dr.	K.R.Meyer	Hanebeck
 Dr. Bode	Heinrich	Meyer
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