- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br.Meiß und der Bundesrichter Br» Engels, Hanebeck, Br» Bode und Br» Hauß für Recht erkannt: I® Der Zahlungsanspruch des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er sich im Rahmen von zwei Dritteln der den Hinterbliebenen des Buchhalters Walter WHB gegen den Beklagten aus dem Unfall vom 19* Oktober 1955 entstandenen Schadensersatzansprüche hält« . Tatbestands Der Kläger begehrt gemäß § 1542 RVO von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der durch den tödlichen Unfall des Buchhalters Walter WflflHHHR entstanden ist» Der Kläger hat als Sozialversicherungsträger an die Hinterbliebenen des W^HHBH Rentenleistungen zu erbringen, die sich zunächst auf insgesamt monatlich 179,40 DM beliefen« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Br beruft sich darauf, es sei zur Zeit des Unfalls noch'derart hell*gewesen, daß eine Beleuchtung unnötig gewesen sei. Br habe die Kühe vor dem Unfall so weit auf den Randstreifen der Fahrbahn abgedrängt, daß zwischen den Ifühen und den Lastkraftwagen ein Zwischenraum von etwa 2,50 m gewesen sei. Das Landgericht hat entschieden, der Beklagte sei verpflichtet ,.dem Kläger die Hälfte des Schadens zu ersetzen, 1« Das Berufungsgericht sieht die Schuld des Beklagten darin, daß dieser gegen § 40 Abs« 5 StVO verstoßen hat« Hach dieser Vorschrift muß beim Führen von Vieh vom Hereinbrechen der Dunkelheit an eine Leuchte mit weißen oder schwach gelbem Licht auf der linken Seite so mitgeführt werden, daß sie für entgegenkommende und überholende Verkehrsteilnehmer gut sichtbar ist« Die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, wann ein Hereinbrechen der Dunkelheit im Sinne der Straßenverkehrsordnung vorliegt, halten sich im Rahmen einer gefestigten Recht* sprechung und werden auch von der Revision nicht angegriffen« Die Revision beanstandet jedoch die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß zur Unfallzeit bereits jene Einschränkung der Sichtverhältnisse Vorgelegen hat, die eine Pflicht zur Beleuchtung begründet« Dabei geht sie in breitem Umfang auf das Gebiet der Beweiswürdigung ein, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt ist« Endlich ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugen Johann und Heinrich RflB) abgelehnt hat, die darüber, wie gerade am Unfallort im Zeitpunkt des Unfalls die Sichtverhäitnisse waren, nach dem Inhalt der gestellten Beweisanträge keine Bekundungen machen konnten.Soweit es sich um Hilfstatsachen handelte, hat das Berufungsgericht deren Richtigkeit unterstellt. 2> Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß WMHHBM nicht gestürzt wäre, wenn :er durch die vorgeschriebene Beleuchtung der Kühe rechtzeitig auf das Hindernis aufmerksam gemacht worden wäre. Bei den Erwägungen über den Ursachenzusammenhang zwischen dem pflichtverstoß des Beklagten und dem eingetretenen Erfolg hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins angewandt® Es liegt ein durchaus typischer Geschehensablauf vor, bei dem nach der Lebenserfahrung zunächst anzunehmen ist, daß eine Beleuchtung ihren Zweck, das Hindernis rechtzeitig sichtbar zu machen, erfüllt hätte (vgl® BGH LM § 23 StVO Nr- 2 u. Der Beklagte kann die hiernach gegen ihn sprechende Vermutung keineswegs schon dadurch entkräften, daß er bloße Möglichkeiten dafür auf zeigt, WflBHBI könne auch unabhängig von dem Fehlen der Beleuchtung zu dem Sturz gekommen sein. Insbesondere liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Scheinwerfer der aus der Kurve kommenden Lastkraftwagen dem UMHBBp die Kühe genau so gut und rechtzeitig kenntlich machten wie eine mitgeführte Leuchte® Erst recht ist es eine durch tatsächliche Umstände nicht gesicherte Hypothese,sei durch einen anderen Motorradfahrer oder infolge Verwirrung durch die auf der Gegenfahrbahn sich nähernden Lastkraftwagen zu einem plötzlichen Bremsen veranlaßt worden® Bas Berufungsgericht konnte sich auch genügend Sachkunde Zutrauen, um ohne Zustim- Da hierbei die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins richtig angewandt worden sind und die Darlegungen auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, ist die getroffene Feststellung für das Revisionsgericht ebenfalls bindend (§ 56I Abs. 2 ZFO). Auf der anderen Seite fiel natürlich stark ins Gewicht, daß der Beklagte mit seinen Kühen einen großen Teil der Fahrbahn in Anspruch nahm und hierdurch den Verkehr auf der Landstraße besonders stark gefährdete, wenn er nicht für eine Beleuchtung sorgte. Eine solche Gefährdung kann mit der Gefährdung, die durch den Aufenthalt eines Fußgängers auf der Fahrbahn gegeben ist, nicht gleichgestellt werden. Eine Schadensteilung dahin, daß der Beklagte für zwei Drittel des Schadens aufzukommen hat, trägt dem Maß der auf beiden Seiten zu vertretenden Umstände in angemessener, jedenfalls rechtlich nicht angreifbarer Weise Rechnung«
2349 012 ' s VI ZH 136/58 Verkündet am 160Juni 1959 HB« Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Jakob Bemmmm, Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufuiigsbeklag« ten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Unfallversicherungsverband der badischen ____ und GMHHverbände in KMBHB, WflBstraße^, vertreten durch den Vorstand, Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br.Meiß und der Bundesrichter Br» Engels, Hanebeck, Br» Bode und Br» Hauß für Recht erkannt: Io Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 80 Mai 1958 wird zurückgewiesen• Jedoch wird die Sachentscheidung zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt: h ■4 •i \ r I 14 It 1 1 : •' 1 1 I® Der Zahlungsanspruch des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er sich im Rahmen von zwei Dritteln der den Hinterbliebenen des Buchhalters Walter WHB gegen den Beklagten aus dem Unfall vom 19* Oktober 1955 entstandenen Schadensersatzansprüche hält« . 2. Mit der gleichen Einschränkung wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger die Aufwendungen zu er-sezten hat, die a) sich dadurch ergeben, daß der Kläger auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Rentenversicherung für die Zeit ab 1» Januar 1957 weitere, nämlich monatlich 179>40 DM übersteigende Beträge auf wenden muß, b) seitens des Klägers für die Zeit nach dem 30oJuni 1957 aufgewendet worden sind oder noch aufgewendet werden müssen» 3» Der weitergehende Klageanspruch wird abgewieseno IIo Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen f • ‘ 3 Tatbestands Der Kläger begehrt gemäß § 1542 RVO von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der durch den tödlichen Unfall des Buchhalters Walter WflflHHHR entstanden ist» Der Kläger hat als Sozialversicherungsträger an die Hinterbliebenen des W^HHBH Rentenleistungen zu erbringen, die sich zunächst auf insgesamt monatlich 179,40 DM beliefen« Der Beklagte brachte am Abend des 19* Oktober 1955 sein Vieh von der Weide zu seinem Hof zurück und benutzte dabei die von BafHHHI in Richtung BflBMflHÜHIB führende Landstraße Nr» 0» Von den insgesamt sieben Kühen gingen vier nebeneinander gekoppelt in der ersten Reihe, drei ebenfalls nebeneinander gekoppelt in der zweiten Reihe« Zwischen der rechts aussen gehenden Kuh der ersten Reihe und der daneben befindlichen hatte der Beklagte eine nach ninten gerichtete Stange angebracht, an der das rechte Tier der zweiten Reihe angebunden war» Der Beklagte ging links neben den Kühen der vorderen Reihe» Eine Laterne führte er nicht mit sich« Als sich der Beklagte mit seinem Vieh etwa 50 bis 60 m vor einer Linkskurve der Straße befand, hörte er vor sich Motorengeräusch von Fahrzeugen, die er wegen der Straßenkrümmung nicht erkennen konnte« Das Geräusch rührte von einer Kolonne von vier amerikanischen Lastkraftwagen mit Anhängern her, die mit Abblendlicht in Richtung BaflHHHB fuhren« Durch das Geräusch beunruhigt schaute der Beklagte hinter sich« Hier sah er einen Kraftradfahrer, der sich mit eingeschaltetem Abblendlicht in ziemlicher Geschwindigkeit näherte« Es handelte sich um den Buchhalter WflBHIlBft« k Als der Fahrer des vordersten amerikanischen Lastkraftwagens die Kurve durchfuhr und den Beklagten und seine Tiere erblickte, steuerte er den mit etwa 30 km/st fahrenden Lastkraftwagen scharf an die rechte Straßenseite * Kurz darauf bemerkte er auch das herankommende Kraftrad und brachte darauf sein Fahrzeug so weit rechts zu dem Stehen, daß das rechte Vorderrad des Lastkraftwagens im Straßengraben stand. In dem Augenblick, als die Kühe des Beklagten etwa in die Höhe des Anhängers des ersten amerikanischen Lastkraftwagens gekommen waren, kam zu Fall. Bas Kraftrad Uberschlug sich, ohne den Lastkraftwagen oder die Kühe berührt zu haben, mehrere Male und blieb jenseits der Fahrbahn liegen. Bas Tachometer zeigte auf 69 km/st. wurde vor das linke Hinter rad des ersten Lastkraftwagens geschleudert. Br starb auf dem Transport zu dem Krankenhaus. Ber Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, die Kühe nicht beleuchtet zu haben. Infolgedessen habe so trägt er*vor, die Kuhherde zu spät gesehen und scharf abbremsen müssen. Hierdurch sei es zu dem Schleudern und dann zu dem Sturz des Hades gekommen. Für habe kein ausreichender Platz zur Verfügung gestanden, um zwischen der Kuhherde und den Lastkraftwagen d urchfahren zu können. Ber Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4018,67 BM nebst Zinsen zu zahlen. 2. festzustellen, daß der Beklagte sämtliche Aufwendungen zu ersetzen hat, die a) sich dadurch ergeben, daß der Kläger auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Rentenversicherung für die Zeit ab 1. Januar 1957 weitere, nämlich monatlich 179>40 DM übersteigende Beträge aufwenden muß, b) seitens des Klägers für die Zeit nach dem 30. Juni 1957 aufgewendet worden sind oder noch aufgewendet werden müssen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Br beruft sich darauf, es sei zur Zeit des Unfalls noch'derart hell*gewesen, daß eine Beleuchtung unnötig gewesen sei. Br habe die Kühe vor dem Unfall so weit auf den Randstreifen der Fahrbahn abgedrängt, daß zwischen den Ifühen und den Lastkraftwagen ein Zwischenraum von etwa 2,50 m gewesen sei. % habe also ungehindert seine Fahrt fortsetzen können. Zum Sturz des Kraftrades sei es nur gekommen, weil zu schnell gefahren sei und die Herrschaft über das Kraftrad verloren habe. Vielleicht sei er auch mit einem anderen in gleicher Richtung fahrenden Kraftrad zusammenge- * stoßen. Sollte die Dunkelheit im Unfallzeitpunkt schon begonnen haben, so habe die Kühe unabhängig von der Beleuchtung rechtzeitig sehen müssen, da diese durch die Scheinwerfer der Lastkraftwagen angestrahlt worden seien. Die fehlende Beleuchtung könne daher flir den Unfall nicht ursächlich gewesen sein. Das Landgericht hat entschieden, der Beklagte sei verpflichtet ,.dem Kläger die Hälfte des Schadens zu ersetzen, ~ 6 - der den Hinterbliebenen des tödlich Verunglückten zusteht, soweit der Anspruch nach § 1542 RVO auf den Klüger übergegangen ist« Der Beklagte hat mit der Berufung um Klageabweisung, der Kläger mit der Anschlußberufung um eine uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten gebeten« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die vom Beklagten zu ersetzende Schadensquote auf zwei Drittel erhöht« Die weitergehende Anschlußberufung ist zurückgewiesen worden« Hit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe 1« Das Berufungsgericht sieht die Schuld des Beklagten darin, daß dieser gegen § 40 Abs« 5 StVO verstoßen hat« Hach dieser Vorschrift muß beim Führen von Vieh vom Hereinbrechen der Dunkelheit an eine Leuchte mit weißen oder schwach gelbem Licht auf der linken Seite so mitgeführt werden, daß sie für entgegenkommende und überholende Verkehrsteilnehmer gut sichtbar ist« Die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, wann ein Hereinbrechen der Dunkelheit im Sinne der Straßenverkehrsordnung vorliegt, halten sich im Rahmen einer gefestigten Recht* . /» sprechung und werden auch von der Revision nicht angegriffen« Die Revision beanstandet jedoch die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß zur Unfallzeit bereits jene Einschränkung der Sichtverhältnisse Vorgelegen hat, die eine Pflicht zur Beleuchtung begründet« Dabei geht sie in breitem Umfang auf das Gebiet der Beweiswürdigung ein, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt ist« Im einzelnen ist zu den Revisionsrügen zu bemerkens Mit der Auskunft des Wetteramtes hat sich das Berufungsgericht genügend auseinandergesetzt. Die Entscheidung darüber, ob ein zweiter Ortstermin abzuhalten war, stand im Ermessen des Berufungsgerichts« Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Ergebnisse der vom Landgericht vorgenommenen Augenscheinseinnahme einseitig zu Lasten des Beklagten verwertet, ist unbegründet« Auch wenn die Bäume des Straßenrands unbelaubt waren, konnten sie die Sichtverhältnisse durchaus • ungünstig beeinflussen« Im übrigen war das Landgericht auf Grund des eigenen Eindrucks zu dem gleichen Ergebnis gekommen. Welcher Beweiswert den Aussagen der Zeugen Ha^| und HoflHBl zu^am? war ausschließlich vom Tatrichter zu entscheiden« Nachdem HoflBHI vom Landgericht vernommen worden war und der Beklagte hierbei Gelegenheit hatte, an den Zeugen Fragen zu stellen, bestand kein Anspruch auf eine erneute Vernehmung des Zeugen in der Berufungsinstanz« Der Hinweis der Revision auf eine Feststellung des Strafurteils übersieht, daß insoweit nur eine Angabe des damaligen Angeklagten als unwiderlegt angesehen worden ist. Im übrigen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit einzelnen Ausführungen des Strafurteils näher auseinanderzusetzen, zu demal das Strafgericht ebenfalls eine Verletzung der Beleuchtungspflicht als erwiesen angesehen hatte. Auf den Versuch der Revision, einen Widerspruch der Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Unfallzeitpunkt mit dem Vortrag des Klägers zu konstruieren, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die Revision den Vortrag des Klägers unvollständig wiedergibt. Wollte der Beklagte Beweis dafür antreten, wann WflHI am Abend des Unfalltages seine Arbeitsstätte verlassen hatte, so hätte er hierzu in den Tatsacheninstanzen ohne richterliche Aufforderung Anlaß nehmen müssen. Bin Verstoß gegen die Vorschrift des § 139 ZPO liegt nicht vor. Endlich ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugen Johann und Heinrich RflB) abgelehnt hat, die darüber, wie gerade am Unfallort im Zeitpunkt des Unfalls die Sichtverhäitnisse waren, nach dem Inhalt der gestellten Beweisanträge keine Bekundungen machen konnten.Soweit es sich um Hilfstatsachen handelte, hat das Berufungsgericht deren Richtigkeit unterstellt. Das Berufungsgericht hat seine Oberzeugung auf Urund einer sorgfältigen Würdigung des Verhandlungsergebnisses und der Beweisaufnahme insbesondere gewonnen. Da die geltend gemachten Verfahrensrügen unbegründet sind, ist die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). 2> Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß WMHHBM nicht gestürzt wäre, wenn :er durch die vorgeschriebene Beleuchtung der Kühe rechtzeitig auf das Hindernis aufmerksam gemacht worden wäre. Bei den Erwägungen über den Ursachenzusammenhang zwischen dem pflichtverstoß des Beklagten und dem eingetretenen Erfolg hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins angewandt® Es liegt ein durchaus typischer Geschehensablauf vor, bei dem nach der Lebenserfahrung zunächst anzunehmen ist, daß eine Beleuchtung ihren Zweck, das Hindernis rechtzeitig sichtbar zu machen, erfüllt hätte (vgl® BGH LM § 23 StVO Nr- 2 u. 3). Ob ein von rückwärts kommender Verkehrsteilnehmer auf das unbeleuchtete Hindernis auffährt oder kurz vor ihm infolge starken Abbremsens zu dem Schleudern kommt, kann bei der Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins keinen Unterschied machen. In beiden Fällen wrist die Verkehrserfahrung in gleicher Weise darauf hin, daß das Fehlen der Beleuchtung für den Verkehrsunfall ursächlich war. Der Beklagte kann die hiernach gegen ihn sprechende Vermutung keineswegs schon dadurch entkräften, daß er bloße Möglichkeiten dafür auf zeigt, WflBHBI könne auch unabhängig von dem Fehlen der Beleuchtung zu dem Sturz gekommen sein. Er hätte vielmehr Tatsachen behaupten und beweisen müssen, die ernsthaft auf eine solche vom typischen Geschehensablauf abweichende Möglichkeit hinwiesen® Hieran fehlt es aber durchaus. Insbesondere liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Scheinwerfer der aus der Kurve kommenden Lastkraftwagen dem UMHBBp die Kühe genau so gut und rechtzeitig kenntlich machten wie eine mitgeführte Leuchte® Erst recht ist es eine durch tatsächliche Umstände nicht gesicherte Hypothese,sei durch einen anderen Motorradfahrer oder infolge Verwirrung durch die auf der Gegenfahrbahn sich nähernden Lastkraftwagen zu einem plötzlichen Bremsen veranlaßt worden® Bas Berufungsgericht konnte sich auch genügend Sachkunde Zutrauen, um ohne Zustim- mung eines Sachverständigen Uber den ursächlichen Zusammenhang zu entscheiden. Da hierbei die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins richtig angewandt worden sind und die Darlegungen auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, ist die getroffene Feststellung für das Revisionsgericht ebenfalls bindend (§ 56I Abs. 2 ZFO). 3. Danach hat das Berufungsgericht zutreffend die Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 40 Abs, 5 StVO bejaht. Dem Verschulden des WflMIIHI und der Betriebsgefahr seines Kraftrades hat das Berufungsgericht durch eine Kürzung der Schadensersatzansprüche Rechnung getragen (§§ 254, 846 BGB), Das Maß dieser Kürzung zu bestimmen ist eine grundsätzlich dem Tatrichter vor-, behaltene Aufgabe, Das Revisionsgericht .kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und ob er die für die Abwägung wesentlichen tatsächlichen Umstände berücksichtigt hat. JTun mag der Revision zugegeben werden, daß einige Sätze der Ab- w , % wägungsgründe rechtlich zu dem mindesten nicht ganz einwandfrei gefaßt sind. Hierdurch wird aber das Ergebnis der Abwägung nicht in Frage gestellt. Denn das Berufungsgericht hat die überhöhte, weil den Sichtverhältnissen nicht angepaßte Geschwindigkeit des durchaus als wesent- lichen Faktor der Unfallentstehung angesehen und berücksichtigt. Auf der anderen Seite fiel natürlich stark ins Gewicht, daß der Beklagte mit seinen Kühen einen großen Teil der Fahrbahn in Anspruch nahm und hierdurch den Verkehr auf der Landstraße besonders stark gefährdete, wenn er nicht für eine Beleuchtung sorgte. Eine solche Gefährdung kann mit der Gefährdung, die durch den Aufenthalt eines Fußgängers auf der Fahrbahn gegeben ist, nicht gleichgestellt werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten als grob fahrlässig angesehen. i Eine Schadensteilung dahin, daß der Beklagte für zwei Drittel des Schadens aufzukommen hat, trägt dem Maß der auf beiden Seiten zu vertretenden Umstände in angemessener, jedenfalls rechtlich nicht angreifbarer Weise Rechnung« 4. Demgemäß war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Zur Klarstellung erschien es nur geboten, in dem neu gefaßten Urteilstenor zu dem Ausdruck zu bringen, daß über den Zahlungsantrag zu 1) ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 ZPO und über den Feststellungsantrag zu 2) ein Feststellungsurteil gemäß § 256 ZPO erlassen worden ist. Denn offenbar haben das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht sowohl über den Zahlungs-, wie den Feststellungsantrag entscheiden wollene Ferner ist in der Fassung des Urteils zu dem Ausdruck gebracht worden, daß dem Kläger als Sozialversicherungsträger an den übergegangenen Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen das Quotenvorrecht zusteht« Endlich ist klar-gestellt worden, daß die Klage abgewiesen ist, soweit der Kläger Ansprüche stellt, die über die zugebilligte Schadens quote hinausgehen« Heiß Bundesrichter Br« Engels Hanebeck ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert« Heiß Br. Hauß Br* Bode