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BGH

Gericht: BGH

Zu dem Deckeneinsturz kam es folgendermaßens Der Beklagte beabsichtigte im Frühjahr 1949 den Wiederaufbau vorzunehmen, er beauftragte damit den Maurerpolier mit einem anderen zusammen in einer Arbeitsgemeinschaft tä nehmer« Die Bauausführung Übernahm er zu einem Festpreis von 21 OOO DM, wobei es streitig ist, welche Leistungen, im einzel^Lgpi in diesem Preis enthalten sein sollten. Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß § 1542 RVO in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BOB und 367 Abs. 1 Kr. 15 StGB in Anspruch, außerdem aber auch aus § 836 BOB* Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 897,63 DM zu verurteilen, und weiter verlangt, ihren Ersatzanspruch wegen der noch laufenden Leistungen an die vier Verletzten festzustellen. Per Beklagte hat Klageabweisung begehrte Br hat bestritten, der Klägerin zu haften« Pas Urteil in dem Vorprozeß gegen Schflp, das in Rechtskraft erwachsen sei, aber nicht die Klägerin betreffe, beruhe insofern auf einer irrigen Grundlage, als die Ursächlichkeit der mangelnden Baugenehmigung für den späteren Einsturz bejaht worden sei* In Wirklichkeit hätten nämlich T®b-Oft und der zur Zeit des Einsturzes mit ihm zusammenarbeitende Hflpl ganz anders gearbeitet, als es in den Bauzeichnungen vorgesehen gewesen sei» Auch wenn die Baugenehmigung, die auf Grund der anderweiten Bauzeichnung schon bewilligt, aber nicht ausgehändigt worden sei, im Zeitpunkt des Unfalls bereits Vorgelegen haben würde, hätte sich genau so wenig um diesen Umstand gekümmert; im übrigen hätte er alle erforderlichen Maßnahmen , zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht bei und Fi^Nfc vorgenommen, so daß er weder aus § 823 BGB noch aus § 836 BGB hafte« ooo Die durch den Haushaltsplan 1956 mit Wirkung vom l£ April 1956 neu bewilligte Senatspräsidentenstelle war im Zeitpunkt der Aufstellung des Geschäftsplans für das Jahr 1957 am 16» November 1956 noch nicht besetzt« Demzufolge führte Oberlande sgerichtsrat die Geschäfte des Als Herr durch Urkunde vom 9.Juli 1957 zu dem Senatspräsidenten ernannt und durch Erlaß des Justizministers ..« rückwirkend zu dem 1 * Mai 1957 in die freie Sonatspräsidentenstelle eingewiesen wurde, übernahm er den ordentlichen Vorsitz im^4. ••« Da bei der Aufstellung des Geschäftsplano für das Jahr 1957 eine dem Oberlandesgericht -.-v* durch den Haushaltsplan 1956 mit Wirkung vom 1. Danach ist es zwar außergewöhnlich, aber aus den besonderen Vorgängen erklärlich, daß die Besetzung der neugeschaffenen Stelle mehr als ein Jahr in Anspruch genommen hat. Je gewichtiger der Bang des neuen Postens ist, desto mehr muß der Verwaltung auch eine Möglichkeit sorgfältiger Auswahl und weiter eine Zeit gewährt sein, damit die in Aussicht Genommenen nun ihrerseits ihre Entscheidungen erwägen können« Kommen dann zu der eigentlichen Erwägungsfrist Verzögerungen durch unvorhergesehene Ereignisse, wie etwa die Ablehnung der Beförderung durch einen ursprünglich bereiten Richter, so handelt es sich um eine Entwicklung, die ebensowenig verhindert werden kann, wie etwa ein nach der Ernennung 9aber vor der Stelleneinweisung eintretender Todesfall oder dergleichen. Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Präsidium des Oberlandesgerichts Köln bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für Die vorgenommene Lösung, den Vorsitz zunächst offen zu lassen, kann unter den Umständen, daß eine baldige Besetzung in sicherer Aussicht war, nicht als falsch angesehen werden und wurde dies auch nicht dadurch, daß die Ernennung später aus unvorherr.ehbaren Gründen mehr Zeit als unter normalem Verlauf zu erwarten war, in Anspruch nahm« Zum wenigsten aus § 836 BGB ist die Haftung des Beklagten auch gegenüber den Angriffen der Revision unbedenklich gegeben. a) Die Revision bezweifelt allerdings, daß es sich bei der eingestürzten Decke, da zu einem noch im Wiederaufbau stehenden Gebäude gehörig, um einen Gebäudeteil im Sinne des § 836 BGB gehandelt habe. Die Haftung des Eigentümers tritt bei Vorlage aller sonstigen Voraussetzungen dann, allerdings auch' erst dann ein, wenn der den Unfall verursachen-feil strukturell mit dem zu errichtenden Gebäude so Gerade aus der Tatsache der Entschalung der Becke folgt, daß nach Ansicht der Bauleitung die Becke mit dem Gebäude planmäßig und sachgemäß zu dem wenigsten so weit verbunden war, daß der Bau weiter^ehen konnte. Ba& die neu geplante Konstruktion - eine auf 6 m freitragende Betondecke mit gewissen Moniereisen, deren Zahl zudem streitig ist - fehlerhaft gewesen ist, ist im Grunde genommen auch zwischen den Parteien unstreitig, Zum wenigsten in diesem Zusg^nmenhang ist es daher belanglos, ob Tfl^ und F^HH) aus irSend welchen entschuldbaren Motiven gehandelt haben, ob, worauf die Revision Wert legt, die Fehlkonstruktion mit Wissen eines erfahrenen Fachmanns, des Bauunternehmers &W, erfolgt ist, auf den nach Ansicht der Revision die kritischen Feststellungen des Berufungsgerichts über TflHI und FBMü nicht zutreffen, und ob schließlich der Beklagte selbst von der Fehlkonstruktion etwas gewußt hat. Auch der Beklagte hat ebenso wie es sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, zunächst nicht den Gedanken geäußert, daß etwa nur ein zwischen dem Gießen der Decke* und dem Unfall stattgefundener sehr starker Regen und die dadurch erfolgte Verschlechterung des Betons die Einsturzursache gewesen sei. Nun hat allerdings die Revision gerügt, das Berufungsgericht habe einen'Vortrag des Beklagten übergangen, wie sich aus der Tatbestandsberichtigung ergebe, wonach es unmittelbar in der Nacht nach dem Gießen der Decke stark geregnet habe» Dem ist aber nicht so. gen nach dem Guß der Decke keineswegs, v/ie der Beklagte behaupte, eine ganz außergewöhnliche Regenperiode eingesetzt habe und daher von vornherein unwahrscheinlich sei, daß dieser nicht .* s&ßei'gewölinliche Regen eine Tx’ägerdecke mit ordnungsgemäßem Trägerabstand hätte zu dem Einsturz bringen können. Bas ist eine tatsächliche, vom Vortrag des Beklagten unabhängige »«Ürdigung des Berufungsgerichts, das sich auf Grund dieser Erwägung und der Ausführungen des Sachverständigen GflHBl diesem dal)in angeschlossen hat, die Becke yfäre bei Einbau eines weiteren Trägers nicht eingestür«?^ Es kommt also nicht darauf an, ob ein vorheriger Regen zu einem Ausspülen des Zements aus dem- Beton geführt hat und insbesondere, wann dieser Regen gefallen ist und ob darauf bezügliche Beweisanträge übergangen worden sind. Schließlich greift auch die Erwägung im Urteil des erkennendnen Senats vom 27« September 1957 (VI ZR 139/56, VersR 1958* 107) ein, wonach der Beweis des ersten Anscheins für die fehlerhafte Errichtung einer Becke spricht wenn diese in verhältnismäßig kurzer Zeit (damals 11 Wochen) ohne erkennbare Ursache aus dem Bau heraus bricht. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der Beklagte nicht den ihm obliegenden Entlastungsbeweis aus § 856 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt hat. unfähig und unzuverlässig gewesen sei« Die Revision setzt dem entgegen, daß Tgfll in einer Arbeitsgemeinschaft mit gestanden habe, gegen den irgendwelche Bedenken nicht vorliegen* Dies ist aus mehrfachen Gründen belanglos« Der Beklagte hat den Auftrag an den nicht qualifizierten Tflfl erteilt* Schon das zeigt, daß er selbst ohne Innehaltung der verkehrserforderliohen Sorgfalt den Bau angeordnet hat. Die Arbeitsgemeinschaft war von und Hfl) ohne Kenntnis und Billigung des Beklagten als interne Abmachung vereinbart worden. Aber selbst wenn der Auftrag von Anfang an an Hfl) und l’flfl oder TflW-0 und einen anderen zuverlässigen Mann erteilt voxden v;iare, 3: te nicht angenommen werden, daß der Beklagte die gemäß § 836 BGB bestehende Vermutung des eigenen ursächlichen Verschuldens ausgeräumt hät&e. Tflfl hatte den Bau ohne Baugenehmigung für den Beklagten, die der Beklagte haben mußte, begonnen« Wie bereits im Vorprozeß vor dem erkennenden Senat ausgeführt worden ist, war es ohne weiteres aus der mehrfachen Restsetzung von Zwangsgeldern ersichtlich, daß die Behörde den Weiterbau nicht dulden wollte. Der Beklagte und auch die Revision wollen nur noch auf Grund eines seinerzeit angeblich nicht zutreffend festgestellten Sachverhalts, wie oben dargestellt, die Kausalität der Selbst wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt als zuverlässig hätte angesehen werden können, was nicht dargetan ist, aber mit der Revision unterstellt werden mag, war nunmehr für den Bauherrn die Unzuverlässigkeit ohne weiteres erkennbar. Wer sich über die Anordnungen,die von der gerade für ihn zuständigen Behörde erlassen worden sind, in einer ganzen Kette von Zuwiderhandlungen hinwegsetzt, ist damit erkennbar unzuverlässig in seinem Gewerbe, Wichts spricht dafür, daß derjenige, der sich für befugt {insieht, ohne Rücksicht auf Vorschriften zu entscheiden, ob und wie er handeln dürfe, sich nun an andere Regeln, etwa die anerkannten Regeln seines Gewerbes halten werde, wenn ihm ein anderes Vorgehen aus seinen eigenen Gründen zweckmäßig erscheint. gerechtfertigt, so daß es eines Eingehens auf die Frage nicht bedarf, ob sie auch aus § 823 Abs. 2 BGB begründet ist.

Zitierte Normen: § 9 GVG § 836 BGB § 97 ZPO
BGBUnfallGrundBerufungsgerichtKölnBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

%
ZB 136/51
Verkündet
 am 3» Juni 1958
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2358 0:0
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Metzgermeisters Karl Schoppi in KPP, WePPgasse W, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br J
gegen.
die Bppppppppppp W^PPPP, Gesetzliche Unfallversicherung in WPPPPP~3PPPPB> Hoppp mm 9 gesetzlich vertreten, durch ihren Leiter Bipl.Ing. Walter Schlepp, ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revfsionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br» MeiÄ und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.K.E.Meyer, Hanebeck und Br. Bode
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober lande sgeriohts in Köln vom 3. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin muß Sozialversicherungsleistungen auf Grund eines Unfalls erbringen, der sich.auf einem, dem Beklagten gehörigen Grundstück'am 14* Juni 1949 in Köln, Weidengasse 359 abgespielt hat« Während des Wiederaufbau]^ dieses Hauses, das durch Kriegsfolgen vernichtet war, stürdfe* eine Decke des dritten Stockwerks ein und riß vier Bauarbeiter mit in die Tiefe« Alle wurden verletzt, bei einem gewissen SchflP blieben Dauerfolgen zurück, die ihn arbeitsunfähig gemacht haben» Schfl^ hat den Beklagten wegen seines Schadens, soweit er die Leistungen öffentlicher Versicherungsträger überstieg, auf Schadensersatz in Anspruch genommen« Die Klage ist in allen drei Instanzen, zuletzt durch Urteil des erkennenden Senats vom 8« Juli 1953, VI ZR 36/52, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden«
Zu dem Deckeneinsturz kam es folgendermaßens
 Der Beklagte beabsichtigte im Frühjahr 1949 den Wiederaufbau vorzunehmen, er beauftragte damit den Maurerpolier
 mit einem anderen zusammen in einer Arbeitsgemeinschaft tä
 nehmer« Die Bauausführung Übernahm er zu einem Festpreis von 21 OOO DM, wobei es streitig ist, welche Leistungen, im einzel^Lgpi in diesem Preis enthalten sein sollten. Als bauleitender Architekt wurde der damals 26-jährige Tech-
durchgemacht hatte und bezüglich dessen es streitig ist, wpr ihn bezahlen sollte, ob Taute oder der Beklagte. Am
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i, wobei es streitig ist, ob dieser damals allein oder
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besaß keine Gewerbeerlaubnis als Bauunter-
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 bestellt, der keine ausreichende Ausbildung
 
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29.März 1949 beantragten der Beklagte ale Bauherr und	:
als Bauleiter und Elanverfertiger die baupolizeiliche Genehmigung» Ohne die Baugenehmigung abzuv/arten, wurde£ mit den Bauarbeiten begonnen. Alfy dies feetgestellt wurde, forderte der städtische Baukontrolleur	den	Beklagten	auf,	die	Bauar-
beiten einzustellen« Dieser kam der Aufforderung nicht nach und erhielt darauf eine entsprechende schriftliche Aufforderung des Bauaufsichte- und Baulenkungsamtes, die mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden war» Der Beklagte ließ weiterbauen obwohl das Zwangsgeld festgesetzt wurde. Auch zwei weitere Einstellungsverfügungen und Zwangsgeldl&jftao tziui&etfA* ließ er unbeachtet. Ein von ihm am 4. Juni 1949 an das Bauaufsichtsamt gerichteter Antrag auf Absetzung des Zwangsgeldes wurde an 13» Juni 1949 abgelehnt* Am 14» Juni 1949 atttrgtfa^:die Decke des dritten Obergeschosses ein.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der Unfall sei durch eine völlig unsachgemäße Bauweise verursacht worden. Ein vorgesehene] Eisenträger habe gefehlt, wie man beim Bau bemerkt habe. Man habe darauf eine mehr als 6 m freitragende Eisenbetondecke, die zudem mit ungenügenden Moniereisen versehen gewesen sei» mit unzureichendem Beton errichtet, eine Bauweise, die niemals genehmigt worden wäre. Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß § 1542 RVO in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BOB und 367 Abs. 1 Kr. 15 StGB in Anspruch, außerdem aber auch aus § 836 BOB*
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 897,63 DM zu verurteilen, und weiter verlangt, ihren Ersatzanspruch wegen der noch laufenden Leistungen an die vier Verletzten festzustellen. Außerdem hat sie begehrt festzustellen, daß der Beklagte auch verpflichtet ist, etwaige spätere Bentenerhöhungen zu ersetzen. Im Laufe des Rechtsstreits hat sich herausgestellt, daß für drei der Verletzten keine weiteren Folgen zu erwarten sind. Die Klägerin hat daraufhin die entsprechenden Anträge für erledigt *] erklärt, so daß sich die Feststellungsa&träge nur noch auf
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diejenigen Punkte beziehen, die den verletzten Alfred Schulz betreffen.
Per Beklagte hat Klageabweisung begehrte Br hat bestritten, der Klägerin zu haften« Pas Urteil in dem Vorprozeß gegen Schflp, das in Rechtskraft erwachsen sei, aber nicht die Klägerin betreffe, beruhe insofern auf einer irrigen Grundlage, als die Ursächlichkeit der mangelnden Baugenehmigung für den späteren Einsturz bejaht worden sei* In Wirklichkeit hätten nämlich T®b-Oft und der zur Zeit des Einsturzes mit ihm zusammenarbeitende Hflpl ganz anders gearbeitet, als es in den Bauzeichnungen vorgesehen gewesen sei» Auch wenn die Baugenehmigung, die auf Grund der anderweiten Bauzeichnung schon bewilligt, aber nicht ausgehändigt worden sei, im Zeitpunkt des Unfalls bereits Vorgelegen haben würde, hätte	sich	genau	so wenig um diesen Umstand
 gekümmert; im übrigen hätte er alle erforderlichen Maßnahmen , zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht bei	und	Fi^Nfc
 vorgenommen, so daß er weder aus § 823 BGB noch aus § 836 BGB hafte«
• . . , Landgericht und Oberlandesgericht haben die Zahlungsansprüche der Klägerin, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetenen Feststellungen getroffen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet? verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter«
Entscheidungsgründe s
I»
Pie Revision des Beklagten rügt in erster Linie die an-geblicte/falsche Besetzung des Berufungsgerichts, des 4»Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln. Pieser hatte in der Tat
 zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vom 29»März 1957
♦
und des am 3«Mai 1957 verkündeten Urteils keinen eigentlichen Vorsitzenden, sondern nur einen Oberlandesgerichtsrat als stellvertretenden Vorsitzenden.Pie Senatspräsidentenstelle war
 unbesetzt, bis der vorherige stellvertretende Vorsitzen^
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zu dem Senatspräsidenten ernannt und ihm durch Präsidialbeschluß der Vorsitz im 4» Zivilsenat übertragen wurde*. Zu diesen von der Revision vorgetragenen Umständen haben die zuständigen Stellen der Landesjustizverwaltung folgende Erklärungen abgegeben, die den ParteiVertretern vor der HeVisionsverhandlung bekanntgegeben und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind*
19 Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 24* April 1958s
ooo Die durch den Haushaltsplan 1956 mit Wirkung vom l£ April 1956 neu bewilligte Senatspräsidentenstelle war im Zeitpunkt der Aufstellung des Geschäftsplans für das Jahr 1957 am 16» November 1956 noch nicht besetzt« Demzufolge führte Oberlande sgerichtsrat	die Geschäfte des
4* Zivilsenats als stellvertretender Senatsvorsitzender. Als Herr	durch	Urkunde
 vom 9.Juli 1957 zu dem Senatspräsidenten ernannt und durch Erlaß des Justizministers ..« rückwirkend zu dem 1 * Mai 1957 in die freie Sonatspräsidentenstelle eingewiesen wurde, übernahm er den ordentlichen Vorsitz im^4. Zivilsenat.
2. Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten zu Köln vom 3» Januar 1958 in einer anderen, in Bezug genommenen^Aktes
••« Da bei der Aufstellung des Geschäftsplano für das Jahr 1957 eine dem Oberlandesgericht -.-v* durch den Haushaltsplan 1956 mit Wirkung vom 1. April 1956 neu bewilligte Senats-präsidentenstelle noch nicht besetzt war, konnte der Vorsitzende des 4- Zivilsenats im Geschäft plan namentlich nicht aufgeführt werden. Dabei ging das Präsidium davon au4, daß der (Voreilz*-
 
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im Zivilsenat demnächst von dem von der Landesregierung noch zu ernennenden Senatspräsidenten übernommen werden sollte. Dem Präsidium war bekannt, daß ein Besetzungsvorschlag für die vakante stelle unter dem 9« August 1956 dem Justiz-	j
ministerium unterbreitet worden war, so daß in	j
aller Kürze mit der Besetzung der Stelle gerecht-	‘
net werden konnte. Die Übernahme des Vorsitzes im 4. Zivilsenat durch einen der übrigen Senatspräsidenten hielt das Präsidium nicht für zulässig, da	4
diese durch den Vorsitz in ihrem eigenen Senat so	;
in Anspruch genommen waren, daß keiner von ihnen zusätzlich den Vorsitz im 4» Senat hätte übernehmen können. ...	?
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3* Schreiben des Justizministers des Landes Kord-	1
rhein-Westfalen von 8. Mai 1958s
Es trifft zu, daß der Qberlandeagerichtspräsi-	j
dent in Köln mit Bericht vom 9. August 1956 die Be- ■*: Setzung der durch den Haushalt 1956 neu geschaffenen Senatspräsidentenstelle bei dem Oberlandesgc-	‘j,
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nächst in Aussicht genommen, die stelle einem im	j
Justizministerium tätigen Ministerialrat zu über-	^
tragen. Die Erörterungen hierüber zogen eich ei-	j
nige Monate hin.	j
Mit Schreiben vom 12« Februar 1957 habe ich sof»'
•	.»
dann die Besetzung der Stelle mit einem Amtsge-	^	i
richtsdirekt or in Köln bei der Landesregierung
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in die Wege geleitet. Las Kabinett hat in seiner Sitzung vom 26. März 1957 diese Ernennung	\\
auch beschlossen. Ler Amtsgerichtsdirektor hat	Ij
 mir 3Gdoch am 3*. April 1957 mitgeteilt, daß sei-	j
ne noch kurz vorher ausdrücklich erklärte Bereit-	I
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schaft zur Übernahme einer Senatspräsidentenstelle	*
 
in Köln nunmol^r, ni.eilt, inchr. vorhanden sei»
Mit Schreiben vom 7« Mai 1957 habe ich dem Kabinett einen neuen Besetzungsvorschlag unterbreitet, der in der Sitzung vom 2. Juli 1957 verabschiedet wurde.
Die Ernennung des Senatspräsidenten ist dann em 9« Juli 1957 erfolgt.
Danach ist es zwar außergewöhnlich, aber aus den besonderen Vorgängen erklärlich, daß die Besetzung der neugeschaffenen Stelle mehr als ein Jahr in Anspruch genommen hat. Bei jeder Stellenbesetzung muß der Einstellungsbehörde ein gewisser, den Verhältnissen entsprechender Zeitraum zur Auswahl und etwa zu dem Vergleich mehrerer in Betracht kommender Anwärter zur Verfügung stehen. Das gilt verstärkt bei Beförderungen in der richterlichen Laufbahn, die nur unter den Voraussetzungen des § 9 GVG möglich sind, slso im Gegensatz zu den Beförderungen von Beamten der vorherigen Zustimmung des Richters bedürfen. Je gewichtiger der Bang des neuen Postens ist, desto mehr muß der Verwaltung auch eine Möglichkeit sorgfältiger Auswahl und weiter eine Zeit gewährt sein, damit die in Aussicht Genommenen nun ihrerseits ihre Entscheidungen erwägen können« Kommen dann zu der eigentlichen Erwägungsfrist Verzögerungen durch unvorhergesehene Ereignisse, wie etwa die Ablehnung der Beförderung durch einen ursprünglich bereiten Richter, so handelt es sich um eine Entwicklung, die ebensowenig verhindert werden kann, wie etwa ein nach der Ernennung 9aber vor der Stelleneinweisung eintretender Todesfall oder dergleichen. Die Verzögerung in der Stellenbesetzung ist also im vorliegenden Pall aus den besonderen gegebenen Gründen gerechtfertigt.
Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Präsidium des Oberlandesgerichts Köln bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für
♦
I
8 -
1957 zunächst den 4^ Zivilsenat ohne ordentlichen Vorsitzenden belassen hatte« Eine Mitverwaltung durch den Präsidenten eines anderen Senats wäre, wie in EGHZ 9, 291 dargestellt, zu dem wenigsten bedenklich gewesen. Die vorgenommene Lösung, den Vorsitz zunächst offen zu lassen, kann unter den Umständen, daß eine baldige Besetzung in sicherer Aussicht war, nicht als falsch angesehen werden und wurde dies auch nicht dadurch, daß die Ernennung später aus unvorherr.ehbaren Gründen mehr Zeit als unter normalem Verlauf zu erwarten war, in Anspruch nahm«
II,
Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl aus § 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit §§ 367 Abs. 1 Ziff,
15 StGB wie aus § 836 BGB für gerechtfertigt angesehen«
Zum wenigsten aus § 836 BGB ist die Haftung des Beklagten auch gegenüber den Angriffen der Revision unbedenklich gegeben.
a)	Die Revision bezweifelt allerdings, daß es sich bei der eingestürzten Decke, da zu einem noch im Wiederaufbau stehenden Gebäude gehörig, um einen Gebäudeteil im Sinne des § 836 BGB gehandelt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr trifft der Grundgedanke des im Berufungsurteil angeführten und von der Revision im anderen Sinne ausgelegten Urteils des Reichsgerichts Warn. 1912 Nr. 78 zu. Die Haftung des Eigentümers tritt bei Vorlage aller sonstigen Voraussetzungen dann, allerdings auch' erst dann ein, wenn der den Unfall verursachen-feil strukturell mit dem zu errichtenden Gebäude so
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verbunden war, daß dieser feil seinen späteren Aufga-j
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"ben zu dienen in der Lage war, wofern er nicht eben Errichtungsfehler aufv/ies. Der vom Reichsgericht behandelte Fall betraf einen noch nicht endgültig verbauten und während des Einbaus abgestürztih^ Träger. Ein solcher ist ebensowenig .ein Gebäudeteil wie etwa noch nicht eingebaute, auf einem Gerüst liegende Ziegelsteine (Staudinger-Keidel, BGB 11. Aufl. § 836 Anm.
4 b | von Bassel, Hecht 1920, HO). Hier aber handelt es sich um eine Betondecke, die zehn Tage vor dem Unfall gegossen war. Auch bei einer solchen mag noch weiteres Abbinden eintreten und erforderlich sein. Normalerweise trägt sie aber bereits, wie die Lebenserfahrung ergibt. Gerade aus der Tatsache der Entschalung der Becke folgt, daß nach Ansicht der Bauleitung die Becke mit dem Gebäude planmäßig und sachgemäß zu dem wenigsten so weit verbunden war, daß der Bau weiter^ehen konnte. Auf die Präge, ob bereits ein Verkehr im Hause zugela3sen war, kommt es im vor- , liegenden Pall schon deshalb nicht an, weil für die * Verunglückten, die Bauarbeiter, die Benutzung naturgemäß ordnungsmäßig und gerade geboten war«,
b). Zu Hecht sieht das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines Pehlers bei der Errichtung des Baues als gegeben an. Auch die Revision bezweifelt das offenbar nicht. Sie trägt,allerdings in anderem Zusammenhang, selbst vor, daß T4M^ und	bewußt
 und gewollt wegen Pehlens des letzten Eisenträgers von der geplanten Beckenkonstruktion abgewichen seien. Ba& die neu geplante Konstruktion - eine auf 6 m freitragende Betondecke mit gewissen Moniereisen, deren Zahl zudem streitig ist - fehlerhaft gewesen ist, ist im Grunde genommen auch zwischen den Parteien unstreitig,
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zudem vom Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt. Nun ist bezüglich der Voraussetzungen der Haftung gemäß § 836 3GB, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, von zwei Umständen auszugehen. Erstens handelt es sich um eine rein objektive VoraussSetzung, ohne daß es erforderlich wäre, den Gefahrenzustand auf ein Verschulden irgendwelcher Personen zurückzuführen (BGH III ZR H2/50, TM § 836 Nr. 4 » VersR 1952, 207).
Zum wenigsten in diesem Zusg^nmenhang ist es daher belanglos, ob Tfl^ und F^HH) aus irSend welchen entschuldbaren Motiven gehandelt haben, ob, worauf die Revision Wert legt, die Fehlkonstruktion mit Wissen eines erfahrenen Fachmanns, des Bauunternehmers &W, erfolgt ist, auf den nach Ansicht der Revision die kritischen Feststellungen des Berufungsgerichts über TflHI und FBMü nicht zutreffen, und ob schließlich der Beklagte selbst von der Fehlkonstruktion etwas gewußt hat.
Zweitens ist es aber auch nicht erforderlich, daß der bei der Errichtung vorgekommene Fehler die einzige Ursache des Schadens gewesen ist (BGH aaO; zutreffend ähnlich OIG Stuttgart VHS 7? 246). Auch der Beklagte hat ebenso wie es sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, zunächst nicht den Gedanken geäußert, daß etwa nur ein zwischen dem Gießen der Decke* und dem Unfall stattgefundener sehr starker Regen und die dadurch erfolgte Verschlechterung des Betons die Einsturzursache gewesen sei. Nun hat allerdings die Revision gerügt, das Berufungsgericht habe einen'Vortrag des Beklagten übergangen, wie sich aus der Tatbestandsberichtigung ergebe, wonach es unmittelbar in der Nacht nach dem Gießen der Decke stark geregnet habe» Dem ist aber nicht so. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich unter Bezugnahme auf die amtliche Auskunft des deutschen Wetterdienstes vom 7«. März 1956 festgestellt, daß in den ersten Ta-
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gen nach dem Guß der Decke keineswegs, v/ie der Beklagte behaupte, eine ganz außergewöhnliche Regenperiode eingesetzt habe und daher von vornherein unwahrscheinlich sei, daß dieser nicht .* s&ßei'gewölinliche Regen eine Tx’ägerdecke mit ordnungsgemäßem Trägerabstand hätte zu dem Einsturz bringen können. Bas ist eine tatsächliche, vom Vortrag des Beklagten unabhängige »«Ürdigung des Berufungsgerichts, das sich auf Grund dieser Erwägung und der Ausführungen des Sachverständigen GflHBl diesem dal)in angeschlossen hat, die Becke yfäre bei Einbau eines weiteren Trägers nicht eingestür«?^ »Das fehlen dieses Trägers ist also zu dem wenigsten eine Ursache des späteren Einsturzes. Es kommt also nicht darauf an, ob ein vorheriger Regen zu einem Ausspülen des Zements aus dem- Beton geführt hat und insbesondere, wann dieser Regen gefallen ist und ob darauf bezügliche Beweisanträge übergangen worden sind.
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Schließlich greift auch die Erwägung im Urteil des erkennendnen Senats vom 27« September 1957 (VI ZR 139/56, VersR 1958* 107) ein, wonach der Beweis des ersten Anscheins für die fehlerhafte Errichtung einer Becke spricht wenn diese in verhältnismäßig kurzer Zeit (damals 11 Wochen) ohne erkennbare Ursache aus dem Bau heraus bricht. Schon die Tatsache des Unfalls liefert alco den Anschcino-beweis für die fehlerhafte E)*richtung. Ber Anscheinsbeweis würde nur dann ausgeräumt sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit dargetan wäre, daß andere Gründe als Errichtungsfehler die e i n z i g e Ursache des Unfalls ge7/esen seien. Davon kann nicht die Rede sein, zu demal nicht einmal behauptet ist, der übliche Schutz neugegossener Betonteile gegen Regen (SJBfoutzdecken usw.) sei vorgesehen gewesene
c)	Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der Beklagte nicht den ihm obliegenden Entlastungsbeweis aus § 856 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt hat. Bas Berufungsgericht hat das Scheiterg des Entlastungsbeweises in erster Linie daraus geschlossen, daß Tflll^
 
unfähig und unzuverlässig gewesen sei« Die Revision setzt dem entgegen, daß Tgfll in einer Arbeitsgemeinschaft mit	gestanden habe, gegen den irgendwelche
 Bedenken nicht vorliegen* Dies ist aus mehrfachen Gründen belanglos« Der Beklagte hat den Auftrag an den nicht qualifizierten Tflfl erteilt* Schon das zeigt, daß er selbst ohne Innehaltung der verkehrserforderliohen Sorgfalt den Bau angeordnet hat. Tflfll ist mit Hfl) erst in
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eine Arbeitsgemeinschaft getreten, als nicht nur der Auftrag vergeben, sondein * .J, der Bau bereits begonnen war und darüber hinaus sogar 'jlch'oh • die ^inotellungsverfügung der Baubehörde vorlag. Die Arbeitsgemeinschaft war von
 und Hfl) ohne Kenntnis und Billigung des Beklagten als interne Abmachung vereinbart worden. Sie konnte also schon an sich die Tatsache, daß der Beklagte ohne Wahrung der notwendigen Verantwortung gehandetlt hatte, nicht mehr gleichsam nachträglich aus der Welt schaffen. Aber selbst wenn der Auftrag von Anfang an an Hfl) und l’flfl oder TflW-0 und einen anderen zuverlässigen Mann erteilt voxden v;iare, 3: te nicht angenommen werden, daß der Beklagte die gemäß § 836 BGB bestehende Vermutung des eigenen ursächlichen Verschuldens ausgeräumt hät&e. Tflfl hatte den Bau ohne Baugenehmigung für den Beklagten, die der Beklagte haben mußte, begonnen« Wie bereits im Vorprozeß vor dem erkennenden Senat ausgeführt worden ist, war es ohne weiteres aus der mehrfachen Restsetzung von Zwangsgeldern ersichtlich, daß die Behörde den Weiterbau nicht dulden wollte. Die Tatsache der Verletzung der baupolizeilichen. Vorschriften und öer- ric&tbedftfcuftfÄ Zwangsgeldverfahrens ist in den heutigem Rechtsstreit nicht mehr angegriffen. Der Beklagte und auch die Revision wollen nur noch auf Grund eines seinerzeit angeblich nicht zutreffend festgestellten Sachverhalts, wie oben dargestellt, die Kausalität der
 
Zuwiderhandlung und damit die Haftung gemäß § 823 II bezweifeln, Das kann aber für die Frage der Haftung gemäß § 836 BGB dahingestellt bleiben. Hier ist nämlich nicht eine schuldhafte Handlung nach zuv/ei sen, sondern nur die nicht ausgeräumte objektive Verursachung,
 Der Beklagte seinerseits müßte dann die Innehaltung der von ihm verlangten Sorgfalt dartun. Daß er das nicht kann, nachdem er sich um amtliche Vorschriften allgemeiner Art und die ihm persönlich zugegangenen Bescheide nicht gekümmert hat, ergibt sich schon aus diesem Umstand, Aber noch deutlicher ist, daß er auch nicht pflichtgemäß die Bauleitung,v jyem immer diese zugestanden hat, ausgewählt und überwacht hat. Auch diese hat sich -ja in einer kaum zu überbietenden Weise über amtliche Anordnungen hinwegjesetzt. Selbst wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt als zuverlässig hätte angesehen werden können, was nicht dargetan ist, aber mit der Revision unterstellt werden mag, war nunmehr für den Bauherrn die Unzuverlässigkeit ohne weiteres erkennbar. Wer sich über die Anordnungen,die von der gerade für ihn zuständigen Behörde erlassen worden sind, in einer ganzen Kette von Zuwiderhandlungen hinwegsetzt, ist damit erkennbar unzuverlässig in seinem Gewerbe, Wichts spricht dafür, daß derjenige, der sich für befugt {insieht, ohne Rücksicht auf Vorschriften zu entscheiden, ob und wie er handeln dürfe, sich nun an andere Regeln, etwa die anerkannten Regeln seines Gewerbes halten werde, wenn ihm ein anderes Vorgehen aus seinen eigenen Gründen zweckmäßig erscheint. Wer nach Kenntnis solcher Umstände demjenigen, der gegen die amtlichen Vorschriften bewußt und gewollt zuwiderhandelt, v/eiter sein Vertrauen schenkt und selbst diesen Verpflichtungen nicht entsprochen hat, kann nicht beweisen, daß er selbst jede ihm zuzu demutende verkehrserforderliche Sorgfalt innegehalten habe. Die Klage ist also bereits aus § 836 BGB
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gerechtfertigt, so daß es eines Eingehens auf die Frage nicht bedarf, ob sie auch aus § 823 Abs. 2 BGB begründet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Heiß Br. Kleinewefers Br. K.E.Heyer Hanebecic Br. Bode