BGB §§ 254, 278j HaftpflG § 1 Rechtssatz: Kinder, die als Fahrgäste der B^hn einen Unfall erleiden, müssen sich das Verschulden der Personen anrechnen lassen, die für ihre Aufsicht während der Fahrt zu sorgen haben, Bas gilt auch dann, wenn Kinder auf Grund einer behördlichen Maßnahme im Einverständnis der Eltern zur Erholung weggeschickt und auf dem Transport von Angestellten des Jugendamtes betreut werden» 2.) Stadt Jugendamt, vertreten durch den Magistrat der Stadt, Streithelferin, Beruf ungs- und Revisionsftihrerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die deutsche Bundesbahn, vertreten durch die -udsen-bahndirektion Stuttgart, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte. dern gehörte auch der damals 8 Jahre alte unehelich geborene Kläger» dessen Mutter und dessen Vormund in die vom Schulamt angeregte Landverschickung eingewilligt hatten« Die Beklagte hatte für den unter der Leitung eines Beamten des Jugendamtes stehenden Transport einen Sonderwagen zur Verfügung gestellt» der an den fahrplanmäßigen Zug angehängt wurde - Ler Kläger saß im vordersten Abteil des Wagens. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger falle ein eigenes Verschulden an der Entstehung des Unfalls zur Last. Außerdem treffe die Aufsichtspersonen des Jugendamtes ein Verschulden, da sie den Kläger zeitweise unbeaufsichtigt gelassen hätten, obwohl dieser vorher durch seine Unruhe und dadurch aufgefallen sei, daß er die Zugfenster aufgerissen habe. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger müsse das Verschulden der Aufsichtspersonen gegen sich gelten lassen- Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte nach § 1 HaftpfIG für die Folgen des im Betrieb der Bahn entstandenen Unfalls einzustehen hat. Thn trifft die aus dem Beförderungsvertrag abzuleitende Rechtspflicht, sich den zur Ordnung und Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften zu fügen und sein Verhalten während der Beförderung so einzurichten, daß Schäden und Unfälle vermieden werden (vgl auch § 7 EVO in Verbindung mit §§ 77 ff cer Eisenbainbau- und -betriebsordnung) • Lieee Verpflichtung, deren Druchführung zugleich den Gebot des eigenen Interesses entspricht, kann von Kindern, die wie der Kläger nicht über die erforderliche Reife und Einsicht verfügen; nicht selbst ausgeübt werden Pahren die Eltern mit, so sind sie als Hilfspersonen des Kindes in Sinne des § 278 BGB gegenüber dem Bahnunternehmer enzuseben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gerade der gesetzliche Vertreter des Kindes den Beförderungsvertrag abgeschlossen und die Aufsicht des Kindes vernachlässigt hat. Mit Recht hat das Reichsgericht in RGZ 149; 6 £"lj die Mutter des Kindes dem Vater gleichgestellt, obwohl die Mutter damals nicht gesetzliche Vertreterin des Kindes war Aber auch dann, wenn die Eltern die Aufsicht über das Kind während des Transportes einer anderen Person, etwa einem Verwandten oder einer An. estellten übertragen haben, ist die Anrechnung des Verschuldens der Aufsichtsperson im Rahmen von Vertragsverhältnissen gerechtfertigt (vgl hierzu Weimar, JR 195?, 295) Denn entscheidend ist, dafi das Kind, dem die Vorteile des zu seinen Gunsten abgeschlossenen Beförderungsver-■5ra.es Das ändert aber nichts daran, daß die Streithelferin mit der Beklagten einen nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Beförderungsvertrag abgeschlossen hat und daß die vom Jugendamt gestellten Transportbegleiter im Rah- Hit Recht sind daher die von der Streithelferin gestellten Transportbegleiter im Rahmen des Beförderungsvertrages als Erfüllungsgehilfen des Klägers angesehen worden, was zur Folge hat, daß ein für den Unfall ursächliches Verschulden einer Aufsichtsperson gemäß § 254 BGB dem Kläger anzurechnen ist. Soweit infolgedessen eine Schadensersatzpflicht der Beklagten entfällt, ist der Kläger darauf angewiesen,' möglicherweise Ersatz seines Schadens gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 des Grundgesetzes von der Streithelferin zu fordern. Unbegründet ist aber auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angestellten Hunkeler nicht ausreichend festgestellt. Diese - übrigens naheliegende'Würdigung stand im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und war auch dann möglich, wenn nicht in allen Einzelheiten geklärt werden konnte, wie der in den Sang gelaufene Kläger aus der Tür gestürzt ist*
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! 2299 ICO Gesetz? BGB §§ 254, 278j HaftpflG § 1 Rechtssatz: Kinder, die als Fahrgäste der B^hn einen Unfall erleiden, müssen sich das Verschulden der Personen anrechnen lassen, die für ihre Aufsicht während der Fahrt zu sorgen haben, Bas gilt auch dann, wenn Kinder auf Grund einer behördlichen Maßnahme im Einverständnis der Eltern zur Erholung weggeschickt und auf dem Transport von Angestellten des Jugendamtes betreut werden» Aktenzeichen: VI ZR 136/56 Urt. des BGH vom 28, Mai 1957 OLG Stuttgart VI 2R 136/56 Verkündet an 28. Mai 1957 Schorm, Justizangest, ala ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Ir) des Walter W Vormund Georg Straße , gesetzlich vertreten durch den in LI Klägers, - Prozeßbevollmächtigter 1^ und II. Instanz: Rechtsanwalt 2.) Stadt Jugendamt, vertreten durch den Magistrat der Stadt, Streithelferin, Beruf ungs- und Revisionsftihrerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die deutsche Bundesbahn, vertreten durch die -udsen-bahndirektion Stuttgart, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof >Br.Heiß und der Bundesrichter Br. Meyer, Martin, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision der Streithelferin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. März' 1956 wird zurückgeiclesen. Bie Kosten der Revision werden der Streithelferin auferlegt. Von Rechts wegen i r Tatbestands Am 15. Ilcvember 1953 führte das Jugendamt der Stadt IVHP einen Transport von 76 erholungsbedürftigen Kindern von F4HHPI nach (Allgäu) durch. Zu den Kin- dern gehörte auch der damals 8 Jahre alte unehelich geborene Kläger» dessen Mutter und dessen Vormund in die vom Schulamt angeregte Landverschickung eingewilligt hatten« Die Beklagte hatte für den unter der Leitung eines Beamten des Jugendamtes stehenden Transport einen Sonderwagen zur Verfügung gestellt» der an den fahrplanmäßigen Zug angehängt wurde - Ler Kläger saß im vordersten Abteil des Wagens. Kurz nach der Station begab sich der Jugendamtsangestellte Hu9- ^■■P» dem die Aufsicht über die im vorderen Teil des Wagens befindlichen Kinder übertragen war» in den Waschraum des Wagens. Während dieser Zeit ist der Kläger aus dem Zug gestürzt. Hach des Unfall stand die linke vordere Wagentür offen. Infolge des Sturzes hat sich der Kläger eine Gehirnverletzung zugezogen. Der Kläger hat um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte im nahmen des Beiclushaftpflichtgesetzes verpflichtet ist. ihm allen aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf öffentliche Versicherung träger übergegangen ist. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger falle ein eigenes Verschulden an der Entstehung des Unfalls zur Last. Außerdem treffe die Aufsichtspersonen des Jugendamtes ein Verschulden, da sie den Kläger zeitweise unbeaufsichtigt gelassen hätten, obwohl dieser vorher durch seine Unruhe und dadurch aufgefallen sei, daß er die Zugfenster aufgerissen habe. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger müsse das Verschulden der Aufsichtspersonen gegen sich gelten lassen- Der Klüver ist dieser Reehtsauffa sung envgegengetreten und hat is: übrigen sowohl ein eigenes Verschulden wie ein Verschulden der Aufsichtspersonen bestritten-. Er hat die Vermutung geäußert, daß die Tür des Wagens nicht ordnungsmäs-sig geschlossen gewesen sei. Bas Landgericht hat dem Feststellungsantrag zu zwei Fünfteln des entstandenen Schadens entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen» Die Stadt Jugendamt - hat unter gleichzeitiger Erklärung, daß sie de» Rechtsstreit als Streithelferin des Klägers beitrete. Berufung eingelegt und gebetens den Ansprüchen des Klägers in vollem Umfang stattzugeben» Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Streithelferin zurückgewiesen, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisio: , um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Streithelferin ihren Antrag weiter. Entscheidungsgründe: Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte nach § 1 HaftpfIG für die Folgen des im Betrieb der Bahn entstandenen Unfalls einzustehen hat. Ebenfalls lassen die Ausführungen des Berufungsurteile keinen Rechtsirrtum erkennen, die darlegen, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls nicht die zur Kenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne des § 828 Abs 2 BGB besessen habe. Daher kann dem Anspruch ein eigenes Verschulden des Klägers nicht entgegengehalten werden« Der Streit der Parteien geht im wesentlichen darum, ob sich der Kläger ein Verschulden der Aufsichtsperson des Jugendamtes der Streithelferin anrechnen lassen muß. Das Berufungsgericht hat diese Präge bejaht. Seiner Rechtsbeurteilung ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zuzustimmen - Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich ein auf Grund eines Beförderungsvertrages befördertes Kind ein Kitverschulden der Eltern anrechnen lassen muß, wenn diese durch Unterlassung der erforderlichen Beaufsichtigung während der Fahrt den Unfall deB Kindes verursacht habenDie Bahn kann dem Schadensersatzanspruch des Kindes den Einwand des MitVerschuldens der Eltern entgegenhalten, gleichgültig, ob die Ansprüche auf den Beförderungsvertrag oder das H’ftpfliehtgesetz gestützt werden (BGHZ 3, 516} entsprechend für einen Bauvertrag BGH IM Nr 2 zu § 254 (E) BGB)- Der Grund für die entsprechende Anwendung des § 278 BGB im Rahmen des § 254 3GB ist bei dieser - Pallgestaltung darin gesehen, daß zwischen dem beförderten Kind und der Bahn wenigstens vertragsähnliche Beziehungen bestehen, weil dem Kind, mag es auch nicht Vertragspartner des Beförderungsunternehmers sein und keinen eigenen Beförderungsanspruch haben, zu dem mindesten die Schutzwirkung des Beförderungsvertrages (Vgl auch § 528 BGB) zugute kämmt. Das diat zur Polge, daß dem Kind vertragliche Schadensersatzan-sprüohe zustehen, wenn die Bahn und ihre Bediensteten schuldhaft die Pflicht versäumt haben, für die Sicherheit des Fahrgastes zu sorgen. Andererseits hat der Fahrgast die bei der Beförderung geltenden Sicherheitsgebote zu beachten. Thn trifft die aus dem Beförderungsvertrag abzuleitende Rechtspflicht, sich den zur Ordnung und Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften zu fügen und sein Verhalten während der Beförderung so einzurichten, daß Schäden und Unfälle vermieden werden (vgl auch § 7 EVO in Verbindung mit §§ 77 ff cer Eisenbainbau- und -betriebsordnung) • Lieee Verpflichtung, deren Druchführung zugleich den Gebot des eigenen Interesses entspricht, kann von Kindern, die wie der Kläger nicht über die erforderliche Reife und Einsicht verfügen; nicht selbst ausgeübt werden Pahren die Eltern mit, so sind sie als Hilfspersonen des Kindes in Sinne des § 278 BGB gegenüber dem Bahnunternehmer enzuseben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gerade der gesetzliche Vertreter des Kindes den Beförderungsvertrag abgeschlossen und die Aufsicht des Kindes vernachlässigt hat. Mit Recht hat das Reichsgericht in RGZ 149; 6 £"lj die Mutter des Kindes dem Vater gleichgestellt, obwohl die Mutter damals nicht gesetzliche Vertreterin des Kindes war Aber auch dann, wenn die Eltern die Aufsicht über das Kind während des Transportes einer anderen Person, etwa einem Verwandten oder einer An. estellten übertragen haben, ist die Anrechnung des Verschuldens der Aufsichtsperson im Rahmen von Vertragsverhältnissen gerechtfertigt (vgl hierzu Weimar, JR 195?, 295) Denn entscheidend ist, dafi das Kind, dem die Vorteile des zu seinen Gunsten abgeschlossenen Beförderungsver-■5ra.es r.ugute kommen und welches durchweg noch Tarif Vergünstigungen genießt, das sich aus dem Erfordernis der Beaufsichtigung ergebende Risiko nicht einseitig auf die 3ahn abwälzen darf. Insoweit gehört die Beaufsichtigung zu dem Rechtskreis des Kindes« Dieselbe BeurteifüS^/hat für den vorliegenden Pall zu gelten. Zwar ist es zutreffend, daß die Streithelferin mit der Landverschickung der gesundheitsgefährdeten Kinder eine Aufgabe wahrnahm, deren Durchführung eine Ausübung öffentlicher Amtstätigkeit im Sinne des Art 34 des Grundgesetzes darstellte. Das ändert aber nichts daran, daß die Streithelferin mit der Beklagten einen nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Beförderungsvertrag abgeschlossen hat und daß die vom Jugendamt gestellten Transportbegleiter im Rah- men dieses Beförderungsvertrages die Pflicht wahrnahoen, für ein den Sicherheitsanforderungen entsprechendes Verhalten der Kinder zu sorgen. Diese Verpflichtung der ^Jtreit-helferin war in den für Kindertransporte geltenden Richtlinien noch ausdrücklich klargestellt worden. Darauf, ob die Hutter des Klägers oder sein Vormund auf die Auswahl der Transportbegleiter und die Gestaltung der Aufsicht Einfluß nehmen konnten, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an» Hutter und Vormund hatten in die L ndverschickung des Kindes, die im Interesse seiner Gesundheit lag, eingewilligt und die Aufsicht über das Kind während der Bahnfahrt der Streithelferin übertragen. Hit Recht sind daher die von der Streithelferin gestellten Transportbegleiter im Rahmen des Beförderungsvertrages als Erfüllungsgehilfen des Klägers angesehen worden, was zur Folge hat, daß ein für den Unfall ursächliches Verschulden einer Aufsichtsperson gemäß § 254 BGB dem Kläger anzurechnen ist. Soweit infolgedessen eine Schadensersatzpflicht der Beklagten entfällt, ist der Kläger darauf angewiesen,' möglicherweise Ersatz seines Schadens gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 des Grundgesetzes von der Streithelferin zu fordern. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die sachlich-rechtliche Rechtslage verkannt habe, greift also nicht durch. Unbegründet ist aber auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angestellten Hunkeler nicht ausreichend festgestellt. Bereits das Landgericht hatte des näheren begründet, daß der durch sein unruhiges Wesen aufgefallene Kläger einer nachhaltigen Aufsicht bedurft habe. Das Berufungsgericht hat sich diesen Ausführungen angeachlo8sen. Verließ der für die Aufsicht zuständige Angestellte für nicht unerhebliche *eit das Abteil, ohne die übrigen Aufsichtspersonen zu verständigen und eie zu bitten, auf die Kinder zu achten, so verstieß er fahrlässig U gegen seine Pflichten. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung ausreichend begründex. daß der Unfall vermieden wäre, wenn Hunkeler pflichtmäßig gehandelt hät-ce. Diese - übrigens naheliegende'Würdigung stand im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und war auch dann möglich, wenn nicht in allen Einzelheiten geklärt werden konnte, wie der in den Sang gelaufene Kläger aus der Tür gestürzt ist* Die Schadensabwägung selbst läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und war daher für das Revisionsgericht verbindlich. Demgemäß war die Revision der Streithelferin mit der Kostenfolge des $ 97 ZPO zurückzuweisen- Meiß Bundesrichter Dr„ Ifeja* ist Martin erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert . Dr. Bode Meiß Dr. Hauß