Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 23. April 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). den Äevisionsangriffen Jedenfalls deshalb stand, weil nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts, dem das Berufungsgericht gefolgt ist (BU 18), die extrem schlechten Testergebnisse vor allem im 10-m-Band auf die Möglichkeit nicht nur von Abgleichungsfehlern, sondern von Funktionsstörungen der Testantenne hinweisen und der Dritt-beklagte im Rahmen eines ordnungsmäßigen Testverfahrens dieser möglichen Fehlerquelle hätte nachgehen müssen. Die Tatsache, daß ein derart vollständiger Test unterblieben ist, hätte der Drittbeklagte dem Leser nicht verschweigen dürfen; durch die Veröffentlichung der Testergebnisse ohne diesen Hinweis hat er der Wahrheit zuwider vorgegeben, trotz der erforderlichen und vom Leser erwarteten Kontrolluntersuchungen zu den aus-gewiesenen Gewinnresultaten gekommen zu sein.
BUNDESGERICHTSHOF TI I» 135/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1 • • • • 2. ... 3. des Dipl.Ing. Günter S - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten zu 3) und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen den Unternehmer Walfried Straße 35, Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 23. April 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 1984 wird nicht angenommen. Der Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 194.111 DM Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht in seiner Bewertung zu dem Aussagegehalt des Testberichts und darin gefolgt werden kann, daß der Drittbeklagte verpflichtet gewesen sei, den Leser darauf hinzuweisen, daß Jede Antenne des getesteten Typs anders ausfalle, eine Differenzierung der Gewinnresultate durch eine andere Abgleichung erreicht werden könne und der Amateurfunker Dr. mit der "Periodic 5" zufriedenstellende Ergebnisse erzielt habe (BU 18/19). Im Ergebnis hält das Berufungsurteil ¥ den Äevisionsangriffen Jedenfalls deshalb stand, weil nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts, dem das Berufungsgericht gefolgt ist (BU 18), die extrem schlechten Testergebnisse vor allem im 10-m-Band auf die Möglichkeit nicht nur von Abgleichungsfehlern, sondern von Funktionsstörungen der Testantenne hinweisen und der Dritt-beklagte im Rahmen eines ordnungsmäßigen Testverfahrens dieser möglichen Fehlerquelle hätte nachgehen müssen. Die Tatsache, daß ein derart vollständiger Test unterblieben ist, hätte der Drittbeklagte dem Leser nicht verschweigen dürfen; durch die Veröffentlichung der Testergebnisse ohne diesen Hinweis hat er der Wahrheit zuwider vorgegeben, trotz der erforderlichen und vom Leser erwarteten Kontrolluntersuchungen zu den aus-gewiesenen Gewinnresultaten gekommen zu sein. Wegen eines derartig fehlerhaften Testverfahrens kann sich der Drittbeklagte auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischoff Dr Schmitz